Bundesverwaltungsgericht G305 2223836-1

G305 2223836-1Federal Administrative CourtAug 31, 2020

Regest

Arbeitslosengeld Dienstverhältnis geringfügige Beschäftigung Geringfügigkeitsgrenze Meldepflicht Rückforderung Widerruf

Full text

Bundesverwaltungsgericht G305 2223836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2020
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2223836.1.00

Spruch

G305 2223836-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Katharina KIRCHER und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer über die gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX .06.2019, VSNR: XXXX , erhobene Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , und über deren Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .08.2019, GZ: XXXX , zu Recht e r k a n n t:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid vom XXXX .06.2019, VSNR: XXXX , sprach die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: AMS) gegenüber XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes am XXXX .03.2017 und in den Zeiträumen von XXXX .03.2017 bis XXXX .05.2017 und von XXXX .01.2019 bis XXXX .01.2019 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und sie gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 2.265,21 verpflichtet sei.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das die BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung am XXXX .03.2017 und von XXXX .03.2017 bis XXXX .05.2017 und von XXXX .01.2019 bis XXXX .01.2019 zu Unrecht bezogen hätte, da sie aus ihren beiden geringfügigen Beschäftigungen bei der Fa. XXXX und beim XXXX ein Einkommen erzielte, das die Geringfügigkeitsgrenze von EUR 425,70 überstiegen hätte.

2. Mit ihrer Beschwerde vom 16.07.2019, bei der belangten Behörde am 17.07.2019 eingelangt, verband sie die Anträge, 1.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und 2a) auf Entscheidung in der Sache selbst gemäß Art 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG, in eventu 2b) den angefochten Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 bzw. Abs. 4 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Darüber hinaus begehrte sie, ihrer Beschwerde gegen den vorbezeichneten Bescheid die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründend führte die BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass sie jederzeit ihren Meldepflichten gegenüber dem AMS nachgekommen sei und sie auch die Anleitungen des AMS vollkommen befolgt habe. Eine Rückforderung des Leistungsbezuges sei nicht nachvollziehbar. Konkret habe sie alle Einkünfte und deren Quellen dem AMS gemeldet und sogar im Vorfeld gefragt, wie in ihrem Fall vorzugehen wäre, damit es zu keinen Problemen mit dem Leistungsbezug komme. Beim zuständigen AMS sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass die Geringfügigkeitsgrenze, die nicht überschritten werden dürfe, gesamt auf das ganze Kalenderjahr umgelegt und berechnet werden würde. An diese behördliche Vorgabe habe sie sich stets gehalten. Es liege mit dem Bescheid eine Verletzung der Anleitungspflicht vor, da die Auskünfte völlig dem Bescheidinhalt widersprächen. Auch sei der Bescheid unbegründet, da er keine nachvollziehbare rechnerische Darstellung enthalte. Auch habe die monatliche Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2017 EUR 425,70 und im Jahr 2019 EUR 446,81 betragen. Sie begehre daher, ihr die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ungeschmälert zuzuerkennen und vom Widerruf bzw. von der Rückforderung Abstand zu nehmen.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .08.2019, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .06.2019 erhobene Beschwerde vom 17.07.2019 ab und sprach aus, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde.

Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der als relevant erachteten Gesetzesbestimmungen heißt es in der Begründung im Kern, dass die BF schon bei der Antragstellung auf Arbeitslosengeld vom XXXX .03.2017 nicht bekanntgegeben habe, dass sie geringfügig beschäftigt sei. Auch in weiterer Folge habe sie ihre geringfügigen Beschäftigungen nicht bekanntgegeben. Aufgrund einer Meldung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei dem AMS erstmals bekannt geworden, dass sie von der Österreichischen Gesundheitskasse (vormals: XXXX Gebietskrankenkasse) ab dem XXXX .03.2017 zur Vollversicherung angemeldet wurde und gleichzeitig Arbeitslosengeld bezogen hätte. Demnach sei sie im März 2017 tageweise bei XXXX und von XXXX .03.2017 bis XXXX .12.2017 beim Verein XXXX geringfügig beschäftigt gewesen. Seit dem XXXX .03.2018 sei sie beim Verein XXXX geringfügig beschäftigt. Da sie im März 2017 insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze verdient habe, sei von der ÖGK für den Zeitraum XXXX .03.2017 bis XXXX .03.2017 eine Vollversicherung festgestellt worden. Auch in den Monaten April 2017 und Mai 2017 sowie im Monat Jänner 2019 habe sie jeweils Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Ihre geringfügigen Dienstverhältnisse habe sie dem AMS erst im April 2019 gemeldet.

In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG nicht als arbeitslos gelte, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt. Da das jeweilige monatliche Einkommen ihrer geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse eindeutig über der jeweiligen Geringfügigkeitsgrenze liege, gelte sie nicht als arbeitslos und müsse der Leistungsbezug gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen werden. Zur Rückforderung komme es, da sie ihre geringfügigen Dienstverhältnisse dem AMS nicht (rechtzeitig) gemeldet habe. Auch seien Arbeitslose verpflichtet, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich zu melden.

Die Beschwerdevorentscheidung enthält eine tabellarische Aufgliederung der in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen erzielten Einkünfte sowie eine Aufgliederung des Rückforderungsbetrages.

4. Gegen die der BF am 02.09.2019 im Wege der Ersatzzustellung zugestellte Beschwerdevorentscheidung brachte diese am 14.09.2019 einen Vorlageantrag ein, den sie mit dem Begehren verband, dass ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden möge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und hat den Hauptwohnsitz seit dem XXXX .03.2001 im Bundesgebiet ( XXXX ).

1.2. Ausgehend vom 01.01.2017 bis laufend scheinen bei ihr folgende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden vollversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten auf:

XXXX .01.2017 bis XXXX .02.2017 XXXX Angestellte

Seither scheint bei ihr keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf, wohl aber eine größere Anzahl an geringfügigen Beschäftigungen bei den Dienstgebern XXXX und beim Verein XXXX .

Konkret war die BF im Jahr 2017 in den Zeiträumen XXXX .03.2017 bis XXXX .03.2017, XXXX .04.2017 bis XXXX .04.2017 und XXXX .05.2017 bis XXXX .05.2017 bei XXXX und vom XXXX .03.2017 bis XXXX .03.2017, vom XXXX .04.2017 bis XXXX .04.2017 und vom XXXX .05.2017 bis XXXX .05.2017 sowie vom XXXX .06.2017 bis XXXX .06.2017 beim Verein XXXX geringfügig beschäftigt.

Bei XXXX bezog sie im Zeitraum XXXX .03.2017 bis XXXX .03.2017 Einkünfte in Höhe von EUR 310,95, im Zeitraum XXXX .04.2017 bis XXXX .04.2017 Einkünfte in Höhe von EUR 243,38 und im Zeitraum XXXX .05.2017 bis XXXX .05.2017 Einkünfte in Höhe von EUR 193,88.

Bei XXXX bezog sie im Zeitraum XXXX .03.2017 bis XXXX .03.2017 Einkünfte in Höhe von EUR 204,21, im Zeitraum XXXX .04.2017 bis XXXX .04.2017 Einkünfte in Höhe von EUR 253,63 und im Zeitraum XXXX .05.2017 bis XXXX .05.2017 Einkünfte in Höhe von EUR 253,63.

Bei XXXX XXXX ezog sie im Jänner 2019 auf Grund einer tageweisen Beschäftigung am XXXX .01.2019 EUR 47,25, am XXXX .01.2019 EUR 47,25, am XXXX .01.2019 EUR 57,75, am XXXX .01.2019 EUR 31,50, am XXXX .01.2019 EUR 78,75, am XXXX .01.2019 EUR 73,50, und am XXXX .01.2019 EUR 36,52, sohin im Jänner 2019 Einkünfte in Höhe von insgesamt EUR 375,52.

Bei XXXX bezog sie im Jänner 2019 Einkünfte in Höhe von EUR 186,13.

Bei XXXX bezog sie im Jänner 2019 Einkünfte in Höhe von EUR 25,00.

1.3. Demnach bezog sie im Jahr 2017 (konkret in den Monaten März, April und Mai) aus zwei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bei den Dienstgebern XXXX und XXXX und im Jahr 2019 (konkret im Monat Januar) aus drei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen bei den Dienstgebern XXXX , XXXX und XXXX Einkünfte, die sich wie folgt aufgliedern:

Dienstgeber

03/2017

04/2017

05/2017

01/2019

XXXX

310,95

243,38

193,88

375,52

XXXX

204,21

253,63

253,63

186,13

XXXX

25,00

Einkünfte ges.

515,16

497,01

447,51

586,65

Geringfügigkeitsgrenze

monatl. gem. § 5 ASVG

425,70

425,70

425,70

446,81

Die in den Monaten März 2017, April 2017 und Mai 2017 aus zwei geringfügigen Beschäftigungen erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 515,16 (03/2017), EUR 497,01 (04/2017) und EUR 447,51 (05/2017) lagen deutlich über der für das Jahr 2017 verlautbarten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 425,70.

Die weiter im Monat Jänner 2019 aus drei geringfügigen Beschäftigungen erzielten Einkünfte in Höhe von EUR 586,65 lagen ebenfalls deutlich über der für das Jahr 2019 verlautbarten monatlichen Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von EUR 446,81.

1.4. Am XXXX .03.2017 und von XXXX .03.2017 bis XXXX .05.2017 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 18,86.

Von XXXX .01.2019 bis XXXX .01.2019 bezog sie Arbeitslosengeld in Höhe von täglich EUR 20,03.

Sohin bezog sie in den angeführten Zeiträumen Arbeitslosengeld im Gesamtbetrag von EUR 2.280,61, der sich auf die angeführten Zeiträume wie folgt aufgliedert:

Zeitraum

Anzahl Tage + Bezugshöhe

Arbeitslosengeldbezug

XXXX .03.2017

1 Tag á EUR 18,86

EUR 18,86

XXXX .03.2017 bis XXXX .03.2017

26 Tage á EUR 18,86

EUR 490,36

XXXX .04.2017 bis XXXX .04.2017

30 Tage á EUR 18,86

EUR 565,80

XXXX .05.2017 bis XXXX .05.2017

31 Tage á EUR 18,86

EUR 584,66

XXXX .01.2019 bis XXXX .01.2019

31 Tage á EUR 20,03

EUR 620,93

gesamt

EUR 2.280,61

abzüglich Deckung Lebensunterhalt

-EUR 15,40

Rückforderungsbetrag

EUR 2.265,21

1.5. Anlässlich einer am 15.04.2019 mit ihr durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme teilte die Beschwerdeführerin einem Organ der belangten Behörde erstmals mit, dass sie in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen bei den Dienstgebern XXXX , XXXX und XXXX geringfügig beschäftigt war.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten - unstrittigen -, sich unmittelbar aus der Aktenlage ergebenden Sachverhalt aus.

Beweis wurde erhoben durch den Verwaltungsakt und die darin enthaltenen Schriftstücke der belangten Behörde und dem Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin.

Während die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die mit Bescheid vom XXXX .09.2019 geltend gemachte Rückforderung anhand der von der Beschwerdeführerin zur Vorlage gebrachten Lohn/Gehaltsabrechnungen bzw. Lohnbescheinigungen für die Zeiträume März 2017, April 2017, Mai 2017 und Jänner 2019 nachvollziehbar dargelegt hat, hat die Beschwerdeführerin die Forderung der Behörde weder in der Beschwerde, noch im Vorlageantrag substantiiert in Zweifel gezogen.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Rückforderungsbetrag durch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lohnbescheinigungen der Dienstgeberinnen XXXX , XXXX und XXXX lückenlos, vollständig und widerspruchsfrei nachgewiesen ist. Allerdings ist auch aufgefallen, dass die belangte Behörde bei der Aufgliederung der im Jänner 2019 erzielten Einkünfte der BF sich nur teilweise an das Anspruchslohnprinzip gehalten hat. So wurden die am XXXX .01., XXXX .01. bei XXXX , am XXXX .01.2019 bei XXXX erzielten Einkünfte korrekt von dem in den entsprechenden Lohnbescheinigungen dargestellten Auszahlungsbeträgen genommen. Die Einkünfte, die die BF am XXXX .01., XXXX .01., XXXX .01. und XXXX .01.2019 bei XXXX erzielt haben soll, wurden jedoch nicht korrekt dargestellt. Hier wurde nicht der (höhere) Auszahlungsbetrag, sondern irrtümlich die BMG SV genommen. Die Gegenüberstellung der in den jeweiligen Bezugszeiträumen erzielten Einkünfte gegenüber den für das betreffende Jahr in Betracht kommenden monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen zeigt, dass diese in allen Fällen darüber lagen. Es waren daher die entsprechenden Konstatierungen zu treffen.

Sie konnte ihre Behauptung, vom AMS die Auskunft erhalten zu haben, dass die Geringfügigkeitsgrenze gesamt auf das ganze Kalenderjahr umgelegt und berechnet würde, nicht glaubhaft machen. Zudem hat die BF in der Beschwerde angegeben, die Lohnachweise über Aufforderung durch das AMS diesem am 15.04.2019 vorgelegt zu haben. Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass die Behördenentscheidung auf einer Verletzung der Anleitungspflicht des AMS beruhen müsse, vermochte sie auch diese Behauptung nicht glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 133/2012, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 1 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach erfolgter Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 2 zu § 15 VwGVG; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 17; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß § 15 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei, als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn jedoch begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 8 zu § 15 VwGVG). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren.

Die zentrale Regelung der Frage zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Im beschwerdegegenständlichen Fall steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 VwGVG fest, weshalb das erkennende Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden hat.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Im gegenständlichen Beschwerdefall hat die Erledigung in Gestalt eines Erkenntnisses zu ergehen.

3.4. Zu Spruchteil A):

3.4.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen, zum XXXX .06.2019 datierten Erstbescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin verpflichtet sei, das am XXXX .03.2017 und in den Zeiträumen XXXX .03.2017 bis XXXX .05.2017 und vom XXXX .01.2019 bis XXXX .01.2019 bezogene Arbeitslosengeld zu refundieren, da sie in den angeführten Zeiträumen Einkünfte aus zwei oder mehreren geringfügigen Dienstverhältnissen gleichzeitig erzielte, die in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte die BF begründend vor, dass sie den Meldepflichten gegenüber dem AMS jederzeit nachgekommen wäre und auch die Anleitungen des AMS befolgt hätte. Eine Rückforderung des Leistungsbezuges sei nicht nachvollziehbar. Konkret habe sie alle ihre Einkünfte und Quellen dem AMS gemeldet und bereits im Vorfeld gefragt, wie sie vorzugehen hätte, damit es zu keinen Problemen mit dem Leistungsbezug komme. Vom AMS habe sie die Auskunft erhalten, dass die Geringfügigkeitsgrenze gesamt auf das ganze Kalenderjahr umgelegt und berechnet würden. Der Rückforderungsbetrag wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung substantiiert in Zweifel gezogen.

Anlassbezogen bleibt zu prüfen, ob und inwieweit der Widerruf des in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen bezogenen Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgte bzw. die Aufforderung zur Refundierung gerechtfertigt ist.

3.4.2. Auf den gegenständlichen Anlassfall sind die Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und des § 25 Abs. 1 AlVG, die folgenden Wortlaut aufweisen, anzuwenden:

„§ 24. (1) […]

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.“

Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 AlVG hat folgenden, wörtlich wiedergegebenen Wortlaut:

„ § 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

[…]“

Wenn es zum Wegfall einer den Anspruch auf eine Leistung begründenden Voraussetzung kommt, ist die Leistung einzustellen. Verändert sich eine die Höhe der Leistung beeinflussende Voraussetzung, ist diese neu zu bemessen. Stellt sich die Zuerkennung der Leistung als von Anfang an gesetzlich nicht begründet heraus, ist sie zu widerrufen. War die Bemessung der Leistung von Anfang an unrichtig, ist sie rückwirkend zu berichtigen. Nach § 24 ist auch vorzugehen, wenn es noch gar nicht zur Auszahlung der zuerkannten Leistung gekommen ist (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 24 AlVG).

Nach § 24 Abs. 2 AlVG kann jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung oder Bemessung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen und rückwirkend berichtigt werden. Dadurch sollen die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach § 25 AlVG nicht berührt werden (Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 24 AlVG).

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung, wenn der Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt wurde oder wenn die arbeitslose Person erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Rückforderungstatbestand der „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0150). Dabei kommt es jedoch nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung nach Auffassung der arbeitslosen Person zu beeinflussen vermag oder nicht bzw. ob sie das Vorliegen eines Überbezuges gekannt hat oder hätte kennen müssen (VwGH vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0284; vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0181 und vom 07.11.2017, Zl. Ra 2017/08/0121). Eine „Verschweigung maßgebender Tatsachen“ liegt jedoch dann nicht vor, wenn diese bereits aus früheren Angaben der Arbeitslosen - sei es im Antragsformular oder in gleichwertiger Weise in einer Niederschrift - zu entnehmen waren (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 95/08/0264). Das Verschweigen muss nicht unbedingt gegenüber dem AMS erfolgen; für die Verwirklichung dieses Rückforderungstatbestandes genügt es nämlich auch, wenn gegenüber dem Sozialversicherungsträger maßgebende Tatsachen etwa im Zusammenhang mit der Anmeldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verschwiegen wurden, wenn diese fehlerhafte Anmeldung zur Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung durch die GKK führen musste und dieses so angenommene Beschäftigungsverhältnis die Anwartschaft für die begehrte Leistung nach dem AlVG begründet (VwGH vom 19.10.1993, Zl. 92/08/0210; siehe auch Julcher in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 13 zu § 25 AlVG).

Der dritte, in § 25 Abs. 1 AlVG normierte Rückforderungstatbestand des „Erkennens des Übergenusses“ stellt vielmehr auf das bloße „Erkennenmüssen“ ab und statuiert damit eine Diligenzpflicht der arbeitslosen Person (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037 und vom 16.03.2011, Zl. 2009/08/0260; Julcher in Pfeil, a.a.O., Rz. 14 zu § 25 AlVG). Dabei genügt schon fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt und setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist und ist diese Frage einzelfallbezogen zu beurteilen, wobei mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt, noch überdurchschnittlich geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen (VwGH vom 07.04.2016, Zl. Ra 2016/08/0037). Dabei kommt es nach der Judikatur darauf an, ob ein Leistungsbezieher nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles den Überbezug ohne weiteres erkennen hätte müssen (VwGH vom 28.06.2006, Zl. 2006/08/0017 mwN).

Der Bezug der Notstandshilfe setzt Arbeitslosigkeit voraus. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a) AlVG gilt auch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

3.4.3. Anlassbezogen steht fest, dass die BF am XXXX .03.2017 und vom XXXX .03.2017 bis XXXX .05.2017 bei zwei Dienstgeberinne (hier: XXXX und XXXX ) und vom XXXX .01.2019 bis XXXX .01.2019 bei drei Dienstgeberinnen (hier: XXXX , XXXX und XXXX ) geringfügig beschäftigt war und in den angeführten Zeiten Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte.

Für den Bezug des Arbeitslosengeldes ist Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG gefordert. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 gilt als arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird, unterliegt und keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt (Z 3). Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a gilt als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Anlassbezogen kam hervor, dass die BF bei mehr als einem Dienstgeber in den Monaten März 2017, April 2017 und Mai 2017 sowie Jänner 2019 Einkünfte über den für die jeweiligen Zeiträume maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenzen iSd § 5 Abs. 2 ASVG erzielte. Dabei waren die in den jeweiligen Monaten erzielten Einkünfte zu addieren und der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze für 2017 in Höhe von EUR 425,70 und für 2019 in Höhe von EUR 446,81 gegenüberzustellen. Wenn die BF in der Beschwerde ausführt, dass die Geringfügigkeitsgrenze „gesamt auf das ganze Jahr umgelegt und berechnet“ werden müsste, übersieht sie, dass das Gesetz für diese Betrachtung keinen Raum gibt.

Schon allein durch diese Ausführungen in der Beschwerde gibt die BF zu erkennen, dass sie ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen war. Ihr gereicht zum Vorwurf, von Beginn an im Besitz der Lohnbescheinigungen, die sie über Aufforderung der belangten Behörde erst am 15.04.2019 vorgelegt hat, gewesen zu sein und dass sie ohne Weiteres - bei korrekter Würdigung der in den jeweiligen beschwerdegegenständlichen Zeiträumen erzielten Einkünfte – in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, dass sie mit den bei mehreren Dienstgebern erzielten geringfügigen Einkünfte, die zusammenzuzählen sind, über den jeweiligen monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen lag. Diesen Umstand hätte sie der belangten Behörde sofort mitteilen müssen. Schon aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass ihr die monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen für das Jahr 2017 (EUR 425,70) und das Jahr 2019 (EUR 446,81) auf den Cent genau bekannt waren.

Der belangten Behörde war es erst durch die Vorlage der Lohnbescheinigungen am 15.04.2019 möglich, die Überschreitung der monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen zu erkennen.

Aus diesem Grund begegnet die Entscheidung der belangten Behörde keinen Bedenken.

Da die BF im Beschwerdezeitraum Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze erzielte, war sie gemäß § 12 Abs. 6 lit. a) AlVG nicht als arbeitslos zu betrachten, weshalb ihr das in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen in Höhe von EUR 2.280,61nicht gebührte.

3.4.4. Die Rückforderung des in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes erfolgte damit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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