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W253 2231982-1•Bundesverwaltungsgericht W253 2231982-1
W253 2231982-1Federal Administrative CourtAug 28, 2020
Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2 Asylausschlussgrund besonders schweres Verbrechen Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Interessenabwägung Mord öffentliches Interesse Rückkehrentscheidung staatenlos strafrechtliche Verurteilung terroristische Tat UNRWA
W253 2231982-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg C. BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie Flüchtlingsdienst, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen die Spruchpunkte I. – IV. sowie VI. – IX. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2020, Zl. 15-1070175806/150542744, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2020 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 16.07.2015 wurden seitens des Beschwerdeführers Unterlagen zum Beweis seiner Identität und seiner Fluchtgründe vorgelegt, genauer ein Auszug aus dem Familienregister, eine UNHCR-Bestätigung für palästinensische Flüchtlinge, ein Einberufungsbefehl vom syrischen Militär sowie ein Antrag auf Ausstellung einer ID-Card.
3. Am 19.10.2015 wurde der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab er an, dass er in Homs, Syrien geboren worden, Palästinenser und traditionell verheiratet sei. Sein Vater und seine zwei Brüder seien verstorben, seine Mutter und seine Ehefrau würden in Homs leben, genauer in XXXX , einem UNO-Flüchtlingscamp. Der Beschwerdeführer habe von 1996 bis 1999 die Grundschule in Homs in diesem Camp besucht und nachfolgend von 1999 bis 2002 das Gymnasium XXXX in Homs. Er habe eine Lehre als Elektriker abgeschlossen und habe diesen Beruf auch zuletzt ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei in Syrien aufgewachsen, da seine Eltern Asylwerber in Syrien gewesen seien. Er habe das Land verlassen müssen, weil dort Krieg herrsche. Seine Ehefrau sei in Syrien verblieben, da der Beschwerdeführer nicht genug Geld gehabt habe. Sein Vater und seine Brüder seien im Krieg gestorben. Bei einer Rückkehr fürchte er sich im Krieg zu sterben oder umgebracht zu werden.
4. Einem Aktenvermerk seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.07.2017 ist zu entnehmen, dass das Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 38 AVG bis zur Klärung einer Vorfrage auf unbestimmte Zeit ausgesetzt wurde. Die Vorfrage sei, die ausstehende Entscheidung der Schuldfrage wegen § 278c Abs. 1 Z1 StGB; § 75 StGB durch das Landesgericht Innsbruck (LG Innsbruck). Abhängig von der gerichtlichen Entscheidung werde das weitere Asylverfahren geführt bzw. werde zu prüfen sein, ob bei einer Verurteilung ein Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG 2005 vorliege.
5. Am 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer durch das LG Innsbruck zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe aufgrund von 20 Verbrechen des Mordes als terroristische Straftat nach § 278c Abs. 1 Z1 (§ 75 StGB) verurteilt. Dieses Urteil erwuchs am 12.09.2019 in Rechtskraft.
6. Die Einvernahme durch einen Referenten des BFA fand am 11.11.2019 in Räumlichkeiten der Justizvollzugsanstalt Innsbruck statt. Festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer am Fußknöchel rechts sowie am Oberschenkel links und an der Schläfe links Narben in der Länge von 2 cm, nach Schussverletzungen habe.
Der Beschwerdeführer gab im Rahmen dieser Einvernahme an, dass er schon 2017 seinen Asylantrag zurückziehen und Österreich verlassen habe wollen. Er habe in einem anderen Land um Asyl ansuchen wollen.
Der Beschwerdeführer gab an, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er leide aber an Epilepsie und habe in der Justizanstalt Medikamente erhalten, solche brauche er seit 1,5 Jahren nicht mehr. Es gehe ihm „jetzt“ gut und er habe keine Probleme mehr. Er sei auch in seiner Heimat diesbezüglich behandelt worden, anfangs habe er Tabletten bekommen und als es ihm schlecht gegangen sei, habe ihn seine Mutter ins Krankenhaus gebracht und er habe dort „eine Spritze“ bekommen. Er habe vor der Haft einen Arzt in Kufstein aufgesucht, danach sei er einem Psychiater zugewiesen worden, jetzt werde er nicht mehr diesbezüglich betreut, da es ihm „gut“ gehe.
Der Beschwerdeführer habe keinen Reisepass besessen, da er als Palästinenser keinen Reisepass sondern nur ein „Reisedokument für palästinensische Flüchtlinge“ bekommen habe. Die Originale zu den kopierten, vorgelegten Dokumenten könne der Beschwerdeführer nicht vorlegen, da er diese „den Menschen, die damals den Flüchtlingen geholfen haben“ übergeben habe.
Die Eltern des Beschwerdeführers seien in Palästina geboren und Palästinenser. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien würden in einem großen Flüchtlingslager wohnen und würden von der UNO betreut. Die Palästinenser bekommen „alles“ von der UNO (Arbeit, Bildung und medizinische Versorgung). Die Eltern hätten von Geburt an bis 1948 in Palästina gelebt.
Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und zwei Schwestern würden noch in Homs im UNO Flüchtlingscamp leben. Der Beschwerdeführer habe einen Zwillingsbruder, ein weiterer Bruder sei verstorben und ein Bruder gelte als vermisst. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebe im Libanon, seine ehemalige Verlobte lebe in Homs, Syrien. Eine Tante des Beschwerdeführers lebe in Palästina.
Der Beschwerdeführer habe von 1995 bis 2001 in Homs im Flüchtlingscamp die Grundschule besucht und nachfolgend von 2001 bis 2004 die Mittelschule ebendort. Zwischen 2005 und 2006 habe er „nichts“ getan. Nach der Schule habe er ein Jahr eine Ausbildung für den Beruf des Elektroschlossers absolviert und habe dann ca. drei Monate als solcher gearbeitet. Danach habe er in der Schule als Aushilfe gearbeitet (bis 2008). Danach habe er einen Einberufungsbefehl erhalten und sei zum Militär gegangen.
Von 2008 bis 2010 sei er „einfacher Soldat“ gewesen. Er habe keinen Rang gehabt und sei in Damaskus stationiert gewesen. Sie hätten „nur trainiert“. Er habe drei Tage die Woche Wache gehalten, sonst habe er „nichts“ getan. Er sei nur bis 2010 beim Militär gewesen, danach, bis zu seiner Ausreise 2013, habe er weiter in der Schule als Aushilfe gearbeitet und Fußball gespielt.
Der Beschwerdeführer rufe seine Familie in Homs jeden Sonntag an, diese lebe „ganz normal“. Seine Mutter arbeite nicht, die Menschen würden ihr finanziell helfen und seine Schwestern seien verheiratet.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er „wegen dem Krieg“ geflohen sei. Seine Brüder seien im Krieg getötet worden und er habe in Österreich ein ruhiges Leben führen wollen. Dies seien alle Gründe, wieso der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe. Er habe alle Beweismittel dem Gericht vorgelegt, darüber sei aber nicht gesprochen worden. Er wolle „die Fotos“ nicht dem BFA zukommen lassen, da das die einzigen Kopien seien, die er noch habe.
Zu seinem Strafverfahren befragt gab der Beschwerdeführer an, dass die Anschuldigungen vor Gericht „falsch“ gewesen seien, er habe Beweise, dass er unschuldig sei. Er habe drei Videos, dass er seine Waffe an die staatlichen Behörden abgegeben habe. Diese hätten nur ein paar Sachen überprüft und ihn dann wieder freigelassen. Das sei ein Beweis, dass er niemanden getötet habe. Er habe versucht, diese Videos vor Gericht vorzulegen, es habe ihm aber niemand zugehört. Es sei die Schuld des Dolmetschers, dass der Staatsanwalt bzw. das Gericht zur Auffassung gekommen sei, dass der Beschwerdeführer an der Ermordung von Menschen beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wieso der Dolmetscher das gesagt habe. Der Beschwerdeführer habe mehrfach vor Gericht gesagt, dass der Dolmetscher schuld sei, der Dolmetscher habe vor Gericht auch bei jeder Verhandlung andere Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer werde in Syrien vom Regime gesucht, da jeder der gegen das Regime sei, gesucht werde. Zur Teilnahme an Kampfhandlungen wolle der Beschwerdeführer nichts mehr sagen, er habe seine Angabe schon vor Gericht gemacht. Befragt zur FSA bzw. zur „kataib al farouq“ gab der Beschwerdeführer an, dass dies Menschen seien, die von der syrischen Armee desertiert seien. Eine mögliche Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei diesen Organisationen sei vom Dolmetscher erfunden worden. Der Beschwerdeführer habe vor dem Krieg keine Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, erst während des Krieges, wie „jeder Syrer“.
Zu seinem Leben in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er im Mai 2015 nach Österreich eingereist sei und sich seit seiner Einreise durchgehend im Bundesgebiet aufhalte. Er sei nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen und arbeite auch in der Justizanstalt nicht. Der Beschwerdeführer habe viele Österreicher kennengelernt und habe beim Roten Kreuz geholfen. In der Justizanstalt werde er von „einer Österreicherin mit ihrem Ehemann“ besucht. Die Frau heiße glaublich Maria, den Namen des Mannes kenne der Beschwerdeführer nicht. Auch noch „zwei Männer“ (einer aus Palästina und einer aus Syrien) würden den Beschwerdeführer im Gefängnis besuchen. Die beiden Männer habe er im Flüchtlingslager kennengelernt.
Die Unterschrift der Niederschrift wurde vom Beschwerdeführer verweigert, da er „nichts gegen die Anwesenden habe, er aber schlechte Erfahrungen mit dem Dolmetscher in seinem Strafverfahren“ gemacht habe.
7. Einlangend mit 14.11.2019 und mit 19.11.2019 übersendete der Beschwerdeführer zwei handgeschriebene Briefe in arabischer Sprache an das BFA.
8. Am 22.11.2019 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation den Beschwerdeführer betreffend. Es sollte ermittelt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich unter dem Schutz der UNRWA stand und wann er die letzte Unterstützung der UNRWA erhalten hat. Weiters wurde beauftragt zu beantworten, ob Syrien für UNRWA-Mitglieder Schutz gewährleisten könne.
9. Am 25.11.2019 wurde dem BFA mitgeteilt, dass eine Anfrage nur dann möglich sei, wenn der Beschwerdeführer das Dokument „Verification of Palestine Refugee Registration“ unterschreibe.
10. Mit Mail vom 02.12.2019 teilte die Justizvollzugsanstalt mit, dass der Beschwerdeführer das o.g. übersendete Dokument nicht unterfertigen werde.
11. Einlangend mit 05.12.2019 übermittelte der Beschwerdeführer erneut einen handgeschriebenen Brief in der arabischen Sprache.
12. Am 11.12.2019 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in die Justizanstalt XXXX überstellt wurde.
13. Am 17.12.2019 wurde dem BFA seitens der Staatendokumentation eine Anfragebeantwortung die Frage betreffend, ob in Syrien staatlicher Schutz für UNRWA-Mitglieder besteht übermittelt.
14. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.06.2016 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und es wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VIII.) Gegen den Beschwerdeführer wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IX.).
Festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei nicht verheiratet und kinderlos und seine Kernfamilie halte sich in Syrien auf. Der Beschwerdeführer leide an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seines Gesundheitszustandes. Er bedürfe auch keiner medizinischen Behandlung oder medikamentöser Therapie. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Mordes als terroristische Straftat nach § 278c Abs. 1 Z1, Abs. 2 (§ 75) StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Den Fluchtgrund betreffend wurde festgestellt, dass der vorgebrachte Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden habe können und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden habe können. Zu einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien wurde festgestellt, dass davon auszugehen sei, dass er in Syrien in der Lage sei, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Fest stehe auch, dass es in Syrien ausreichend medizinische Behandlungsmöglichkeiten gebe und diese dem Beschwerdeführer auch zugänglich seien.
Den Verlust des Aufenthaltrechts betreffend wurde festgestellt, dass gegen den Beschwerdeführer am 16.06.2019 die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Auch fest stehe, dass dieser mit Urteil des LG Innsbruck vom 11.12.2018 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und das der OGH mit Beschluss vom 23.07.2019 die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen habe. Das OLG Innsbruck habe der gegen das Urteil erhobenen Berufung keine Folge gegeben.
Die aufschiebende Wirkung sei aberkannt worden, da fest stehe, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle und der Entfall der Frist zur freiwilligen Ausreise ergebe sich eindeutig aus den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen.
Das unbefristete Einreiseverbot sei erlassen worden, da der Beschwerdeführer in Österreich zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
Fest stehe, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sei und somit einen Asylausschlussgrund gesetzt habe.
15. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VII., VIII. und IX. des angefochtenen Bescheides fristgerecht Beschwerde. Die Spruchteile V. und VI. blieben unangefochten. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise veraltet seien. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über Syrien treffen, würden sich jedoch kaum mit dem vorgebrachten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen und seien daher als Begründung der Aberkennung eines Antrages auf internationalen Schutz unzureichend. Laut ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte sei jedoch eine aktuelle Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers notwendig um die Asylrelevanz des Fluchtvorbringens ausreichend beurteilen zu können. Es wurden ergänzende Länderberichte vorgelegt. Auch habe das BFA den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen, da keine konkreten Verfolgungsgründe vorgebracht worden seien und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe gegeben sei. Diese Feststellung basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Entgegen der Feststellung des BFA sei der Beschwerdeführer von staatlicher Verfolgung bedroht. Auch wenn es bis dato zu keinen Verfolgungshandlungen gekommen sein mag, so sei dies für die Beurteilung ob Asyl zu gewähren sei nicht notwendig. Dass der Beschwerdeführer in Syrien allein schon aufgrund des langen Auslandsaufenthaltes und der Asylantragstellung in Österreich eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt werde und ihm deshalb asylrelevante Verfolgung drohe, ergebe sich aus den aktuellen Länderberichten sowie aus der Judikatur des BVwG. Der Beschwerdeführer habe keine Unterstützung bei seiner Rückkehr zu erwarten. Seine Mutter lebe selbst in einem Flüchtlingslager und die Schwester seien verheiratet. Zwei seiner Brüder seien bereits im Krieg ums Leben gekommen und ein Bruder sei seit ca. 2 ½ Jahren verschwunden. Das BFA habe also nach mangelhaftem Ermittlungsverfahren und Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs das Verfahren zusätzlich mit einer mangelhaften Beweiswürdigung und Begründung belastet.
Die Gewährung von Asyl betreffend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Mordes (20) als terroristische Straftat nach § 278c Abs. 1 Z1 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch vor dem BFA angegeben, dass dies falsche Anschuldigungen seien. Auch sei dies die erste Straftat des Beschwerdeführers, er sei in Syrien weder festgenommen noch strafrechtlich verurteilt worden. Auch sei derzeit eine Beschwerde vor dem EGMR anhängig, der Beschwerdeführer und befreundete Unterstützer seien dahinter den Fall aufzuklären. Es wurde nochmalig erwähnt, dass der Beschwerdeführer vorher unbescholten gewesen sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass diesem eine regimekritische Gesinnung von den staatlichen Organen unterstellt würde, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliege. Es kann vor den aktuellen Verhältnissen in Syrien nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der früheren Rechtsstellung des Beschwerdeführers als UNRWA-Flüchtling und aufgrund des Umstandes, dass diesem dieser Schutz nicht mehr länger gewährt wird, ist der Beschwerdeführer darüber hinaus auch ipso facto als Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt D der GFK zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus der Status—Richtlinie. Der Beschwerdeführer befürchte Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung, als ein Gegner des Regimes. Die Bedrohung gehe gerade vom Staat aus und eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe (daher) nicht. Somit wäre dem Beschwerdeführer internationaler Schutz zu gewähren gewesen.
Zur Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer neben einer Verfolgung nach § 3 AsylG 2005 auch eine Verletzung seines Rechtes auf Leben drohe. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK würde im gegebenen Fall der Abschiebung nach Syrien auf jeden Fall vorliegen, und mache jene somit unzulässig. Das BFA hätte dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der Beschwerdeführer habe Syrien aufgrund des herrschenden, langjährigen Krieges verlassen, an der katastrophalen Lage habe sich in den letzten Jahren nichts geändert, dies würden auch die Länderberichte zeigen. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Die Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit des Staates ergebe sich auch aus den Länderberichten.
Auch im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung habe das BFA den Bescheid auf Grundlage eines mangelhaft geführten Verfahrens und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung erlassen. Der relevante Sachverhalt sei nicht erhoben worden. Das BFA habe es insbesondere unterlassen, ausreichende Ermittlungen zum bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich anzustellen. Wäre das BFA ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte es feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe. Der Bescheid sei auch inhaltlich rechtswidrig, da er das Recht des Beschwerdeführers auf Privat- und Familienleben aufgrund einer falschen Beurteilung anhand des Kriterienkatalogs (§ 9a BFA-VG) verletze. Der Beschwerdeführer habe in Österreich ein breites soziales Netzwerk und zahlreiche Kontakte und Unterstützer, die ihn immer wieder in der Haft besuchen und sich für ihn (auch finanziell) einsetzen würden.
Ein Einreiseverbot betreffend wurde ausgeführt, dass sich, falls das BFA nicht schon zu dem Schluss komme, dass die Rückkehrentscheidung rechtswidrig sei, jedenfalls das Einreiseverbot als unrechtmäßig und unverhältnismäßig erweise. Die Verhängung des Einreiseverbotes stelle einen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers dar. Im vorliegenden Fall sei das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers als nicht so schwerwiegend anzusehen, dass die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes als notwendig und verhältnismäßig anzusehen sei. Es sei eine Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen durchzuführen. Dabei sei es nicht ausreichend auf die Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung zurückzugreifen, da die Verhängung eines Einreiseverbotes einen wesentlichen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben darstelle. Das BFA habe es unterlassen genaue Ermittlungen durchzuführen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen darstelle. Hätte das BFA eine Abwägung durchgeführt, wäre es zum Schluss gekommen, dass im konkreten Fall die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Es hätte insbesondere das Privatleben des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer ist wegen 20fachen Mordes von einem inländischen Gericht verurteilt worden, es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer weitere derartige Straftaten verüben werde, da laut dem Beschwerdeführer die Anschuldigungen im Strafverfahren unrichtig gewesen seien. Es sei überdies die erste Straftat des Beschwerdeführers und er stelle trotz seiner Verurteilung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
16. Mit Schreiben vom 12.06.2020 wurde die gegenständliche Beschwerde – ohne von der Möglichkeit eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wurde in diesem Vorlageschreiben ausgeführt, dass das BFA in seinem Bescheid die Abschiebung des fremden nach Syrien für „zulässig“ zu erklären beabsichtigt habe. Aufgrund eines „Tippfehlers“ in Spruchpunkt V. sei die Abschiebung für „unzulässig“ erklärt worden. Aus dem Inhalt des Bescheides, insbesondere aus der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt V. gehe eindeutig der Wille des BFA hervor, eine „Abschiebung des Fremden für zulässig“ zu erkennen. Es wurde beantragt, „das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen und nach Möglichkeit dem Willen der Behörde, der sich aus dem Bescheid ergibt, Rechnung tragen“.
17. Mit h.g. Beschluss vom 16.06.2020 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.07.2020 eine mündliche Verhandlung – aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft der Justizanstalt XXXX befindet - per Videokonferenzanlage durch. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer – in Anwesenheit seines Vertreters sowie eines Dolmetschers für die arabische Sprache - an, dass er gesund sei. Er stamme aus Palästina, sei in Homs, Syrien geboren. Seine Eltern seien dort als Flüchtlinge gewesen, sein Vater habe Palästina 1948 verlassen. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Es habe eine Verlobung gegeben, das letzte Mal Kontakt mit seiner Verlobten habe er 2016 gehabt. Die Angaben in der Verhandlung zu seiner Schul- bzw. Berufsausbildung sowie –tätigkeit und zu den familiären Umständen deckten sich mit denen im bisherigen Verfahren. Befragt zu seinen Brüdern gab der Beschwerdeführer an, dass einer seiner Brüder 2011 umgebracht worden sei, da er gegen die Regierung demonstriert habe. Der zweite Bruder sei 2012 auf der Straße erschossen worden. Syrien verlassen habe der Beschwerdeführer wegen des Krieges, weil seine Brüder ermordet worden seien und er habe die Befürchtung, dass er von der Regierung umgebracht werde, da er gegen diese gewesen sei. Alle die gegen die Regierung demonstrieren würden, seien Gegner. Der Beschwerdeführer sei 2008 bis 2010 beim Militär gewesen, in dieser Zeit sei „alles in Ordnung“ gewesen, in Syrien habe es keinen Krieg gegeben. Es gebe in Syrien ein Gesetz, wonach jeder der den Militärdienst absolviert hat bis zu zweimal im Zuge einer Mobilmachung einberufen werden könne. Das zweite Mal sei der Beschwerdeführer nicht eingerückt, sondern habe sich an Demonstrationen gegen die Regierung beteiligt. Die in Österreich erfolgte Verurteilung sei „ein Fehler des Dolmetschers“, der Beschwerdeführer habe niemanden umgebracht. Er kenne „niemanden von denen“ und bekenne sich auch nicht schuldig. Die diktatorische Regierung werde von der Bevölkerung abgelehnt, nicht nur vom Beschwerdeführer selbst. Man dürfe gegen die Regierung nichts sagen, es gebe keine freie Meinungsäußerung und keine Jobs. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben, er werde umgebracht, da jeder der gegen die syrische Regierung sei, umgebracht werde.
Zu seinem Leben in Österreich befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er „niemanden in Österreich habe“. Auf Deutsch befragt, ob sich der Beschwerdeführer auch ohne Dolmetscher mit dem erkennenden Richter unterhalten könne gab der Beschwerdeführer an, dass er „nicht viel verstehe“. Er habe keinen Deutschkurs besucht, er habe nichts gelernt „in der Schule“, aber eine „Frau im Haus“ habe ihm 2016 ein bisschen Deutsch beigebracht. Der Beschwerdeführer sei vier Jahre in Österreich, er habe „ein bisschen Deutsch beim Fernsehen“ gelernt. Er habe noch Kontakt mit seiner Mutter und seinen Schwestern, er telefoniere einmal wöchentlich mit ihnen. Der Mutter und der Schwester gehe es gut.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden die aktuellen Länderberichte in das Verfahren eingebracht und es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt, welche dieser ablehnte.
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab ergänzend an, dass der Beschwerdeführer als palästinensischer Flüchtling einer besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe angehöre, seine Situation sei „schlimmer“ als für „andere Syrer mit Staatsbürgerschaft“. Bei einer Einreise würde der Beschwerdeführer einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden und es bestehe die Gefahr, dass die syrischen Sicherheitskräfte dabei Informationen erlangen würden, weswegen der Beschwerdeführer in Österreich verurteilt worden ist. Davon abgesehen sei der 31jährige Beschwerdeführer ein Mann im wehrfähigen Alter und es sei wahrscheinlich, dass er als Reservist sofort eingezogen werden würde. Die Straftaten habe der Beschwerdeführer dem Urteil nach, zumindest teilweise, in Homs begangen, d.h. es würde auch die Gefahr bestehen, dass er bei einer Rückkehr erkannt werden würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab (Spruchpunkte I. und II.) und es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.) erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlasen (Spruchpunkt IV.) und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet mit 16.06.2016 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und es wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VIII.). Mit Spruchpunkt IX. wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Gegen die Spruchpunkte I. – IV. und VII. – IX. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, woraufhin vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.07.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung, aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verurteilung in der Justizanstalt XXXX befindet, im Rahmen einer Videokonferenz durchgeführt wurde, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen sowie seinem Leben in Österreich bzw. seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm Gelegenheit gegeben wurde, diese umfassend darzulegen.
Der volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist ein staatenloser Palästinenser und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er ist Moslem, ledig und hat keine Sorgepflichten. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.
Der Beschwerdeführer leistete von 2008 -2010 seinen Wehrdienst bei der syrischen Armee ab.
Der Beschwerdeführer weist folgende strafrechtliche Verurteilungen auf:
Mir Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.12.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen der zwanzig Verbrechen des Mordes als terroristische Straftat nach § 278c Abs. 1 Z1 StGB (§ 75 StGB) nach § 278c Abs. 2 (§ 75) StGB in Anwendung des § 28 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zu nicht genau feststellbaren Zeitpunkten im Zeitraum von ca. Anfang des Jahres 2013 bis Februar 2014 in XXXX und Homs in Syrien terroristische Straftaten (§ 278c Abs. 1 Z1 StGB) begangen und zwar die Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB, indem er zumindest 20 verwundete und wehrlose Soldaten der staatlichen syrischen Armee durch gezielte Schüsse mit seinem Kalaschnikow-Gewehr in die Brust oder in den Kopf vorsätzlich tötete, wobei diese Taten geeignet waren, eine schwere oder länger anhaltende Störung des öffentlichen Lebens und eine schwere Schädigung des Wirtschafslebens in Syrien, zumindest in den Regionen XXXX und Homs, herbeizuführen, und mit dem Vorsatz begangen wurden, die dort lebende Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, öffentliche Stellen, nämlich die staatliche syrische Armee, zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des umkämpften syrischen Gebiets, zu nötigen und die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen des Staates Syrien ernsthaft zu erschüttern oder zu zerstören. Mildernd wurde gewertet, dass der Beschwerdeführer bisher unbescholten war, dass er ein Geständnis vor der Polizei ablegte und das längere Zurückliegen der Taten. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von 20 Verbrechenstatbeständen sowie die grausame Tatbegehung zumindest teilweise durch Hinrichtung von wehrlosen, um Gnade flehenden Opfern gewertet.
Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes zurückgewiesen.
Auch einer durch den Beschwerdeführer erhobene Berufung an das Oberlandesgericht Innsbruck gegen das oben angeführte Urteil wurde nicht stattgegeben.
Der Beschwerdeführer befindet sich in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären, verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Maßgebliche sprachliche oder berufliche Integrationsaspekte liegen nicht vor. Weiters zeigt er kein Werteverständnis für die öffentliche Ordnung und das Gemeinschaftsleben.
1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 13.05.2019 mit der letzten einfügten Aktualisierung vom 17.10.2019. Auszugsweise wird – soweit für den gegenständlichen Fall notwendig – wie folgt zitiert:
1.3.1. Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018, USDOS 13.3.2019, AA 13.11.2018). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 13.11.2018).
NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 13.3.2019; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung soll hierbei auch auf Personen abzielen, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 13.3.2019). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 13.11.2018; vgl. AI 22.2.2018).
Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod der Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die UN Commission of Inquiry zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik. Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 13.11.2018, SHRC 24.1.2019). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019).
In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines „Freilassungsabkommens“ auszutauschen (SHRC 24.1.2019).
Seit Sommer 2018 werden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe wenig glaubwürdiger amtlich festgestellter natürlicher Todesursachen (Herzinfarkt, etc.). Berichte von ehemaligen Insassen sowie Menschenrechtsorganisationen benennen als häufigste Todesursachen Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötung (AA 13.11.2018; vgl. SHRC 24.1.2019). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 17.1.2019).
Mit Stand Dezember 2018 ist der Verbleib von 100.000 syrischen Gefangenen noch immer unbekannt. Laut Menschenrechtsgruppen und den Vereinten Nationen sind wahrscheinlich Tausende, wenn nicht Zehntausende davon umgekommen (TWP 23.12.2018).
Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019).
Russland, der Iran und die Türkei haben im Zusammenhang mit den Astana-Verhandlungen wiederholt zugesagt, sich um die Missstände bezüglich willkürlicher Verhaftungen und Verschwindenlassen zu kümmern. Im Dezember 2017 gründeten sie eine Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen und Entführungen im syrischen Konflikt, es waren bisher jedoch nur geringe Fortschritte zu verzeichnen (HRW 17.1.2019).
Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 1.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der IS bestrafte häufig Opfer in der Öffentlichkeit und zwang Bewohner, darunter auch Kinder, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen. Es gibt Berichte zu Steinigungen und Misshandlungen von Frauen. Dem sogenannten Islamischen Staat (IS) werden systematische Misshandlungen von Gefangenen der Freien Syrischen Armee (FSA) und der kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) vorgeworfen. Berichtet werden auch Folter und Tötungen von Gefangenen durch den IS (USDOS 13.3.2019).
1.3.2. Allgemeine Menschenrechtslage
Schätzungen besagen, dass etwa eine halbe Million Menschen im syrischen Bürgerkrieg getötet wurden (BS 2018).
Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit ihr verbündet sind. Parteien wie das Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Belästigung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden, von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, „Verschwindenlassen“ und Folter (USDOS 13.3.2019).
Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen. Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in oppositionell kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019).
Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019).
Russland, der Iran und die Türkei haben im Zusammenhang mit den Astana-Verhandlungen wiederholt zugesagt, sich um die Missstände bezüglich willkürlicher Verhaftungen und Verschwindenlassen zu kümmern. Im Dezember 2017 gründeten sie eine Arbeitsgruppe zu Inhaftierungen und Entführungen im syrischen Konflikt, es waren bisher jedoch nur geringe Fortschritte zu verzeichnen (HRW 17.1.2019).
Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 13.3.2019).
Orte, die im Laufe der vergangenen Jahre wieder unter die Kontrolle der Regierung gelangt sind, erlebten organisierte und systematische Plünderungen durch die bewaffneten Einheiten der Regierung (SHRC 24.1.2019). Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zurückhaltend über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 13.3.2019).
Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay‘at Tahrir al-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, Folter, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agiert(e) mit Brutalität gegenüber Bewohnern des von ihm kontrollierten Territoriums. Ihm werden u.a. vorgeworfen: außergerichtliche Hinrichtungen und Verhaftungen, Haft unter unmenschlichen Bedingungen, Folter, Verschwindenlassen und Anwendung von Körperstrafen. Frauen erleb(t)en in vom IS gehaltenen Gebieten willkürliche und schwere Bestrafungen, inklusive Hinrichtung durch Steinigung (USDOS 13.3.2019). Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Bezug auf Kampfhandlungen wird dem IS der Einsatz von Kindersoldaten sowie von Zivilisten als menschliche Schutzschilde vorgeworfen. Außerhalb der (ehemals) kontrollierten Gebiete verübte der IS Entführungen und Anschläge (USDOS 13.3.2019).
Auch die oppositionellen bewaffneten Gruppen der Syrian Democratic Forces (SDF) werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter die kurdischen Volksverteidigungskräfte (YPG). Es gibt Berichte über Verschwindenlassen von Gegnern der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren Familien, unrechtmäßige Verhaftungen, Folter von politischen Gegnern, sowie vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 13.3.2019; vgl. HRW 10.9.2018). Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben. Weiters gibt es Berichte über vermehrte Verhaftungen von Männern für versuchte Wehrdienstverweigerung und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit in den befreiten Gebieten (USDOS 13.3.2019).
Berichten zufolge kam es 2017 auch zur Vertreibung von arabischen Bewohnern aus Gegenden, die durch kurdische Einheiten vom IS befreit worden waren (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 13.11.2018).
Die YPG gehört seit 2014 zu den vom VN-Generalsekretär gelisteten Konfliktparteien, die Kindersoldaten einsetzen und Kinderrechte verletzen (AA 13.11.2018). Nach Berichten zu Rekrutierungen von Kindern, auch unter Zwang, durch die SDF, verabschiedeten diese ein Verbot der Rekrutierung und Verwendung von Personen unter 18 Jahren zum Kampf. Verboten sind, unter Androhung von Strafen für die Befehlshaber, auch Hilfsdienste wie Ausspähen, Wach- und Versorgungsdienste. Die kurdischen Gruppen erklärten ihre volle Unterstützung der Anordnung. Im Dezember 2018 wurden 56 Unter-18-Jährige ihren Eltern übergeben (USDOS 13.3.2019).
Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt deutlich weniger gravierend dar, als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle des syrischen Regimes oder islamistischer bis jihadistischer Gruppen befinden (AA 13.11.2018).
Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015).
Die syrische Strafgesetzgebung sieht für Mord, schwere Drogendelikte, Terrorismus, Hochverrat, und weitere Delikte die Todesstrafe vor. Vor allem die durch das Regime betriebene unterschiedslose Diffamierung von politischen Gegnern, bewaffneten Rebellen und selbst den syrischen „Weißhelmen“ als „Terroristen“, oder die sehr weite Fassung des Begriffs Hochverrat, ermöglicht den Missbrauch der Todesstrafe zu politischen Zwecken. Verurteilungen wegen Mitgliedschaft in der Muslimbruderschaft, worauf ebenfalls die Todesstrafe steht, werden seit einigen Jahren in der Regel in zwölfjährige Freiheitsstrafen umgewandelt. Im Jahr 2010 wurden siebzehn Hinrichtungen bekannt. Seit Beginn des bewaffneten Konflikts liegen jedoch keine offiziellen Zahlen mehr vor. Im Rahmen der Kampfhandlungen seit 2011 kam es zu einer Vielzahl von außergerichtlichen Tötungen und Hinrichtungen, über die keine belastbaren Zahlen vorliegen. Nach Aussagen von freigelassenen Häftlingen gegenüber Amnesty International finden regelmäßig Exekutionen in Gefängnissen statt (AA 13.11.2018). Zwischen 2011 und 2015 wurden etwa 13.000 Gefangene, überwiegend Zivilpersonen, die als Regierungskritiker angesehen wurden, Opfer massenhafter außergerichtlicher Hinrichtungen. Die Gerichtsverfahren vor einem militärischen Feldgericht hätten die internationalen Mindeststandards für faire Gerichtsverfahren bei weitem nicht erfüllt (AI 22.2.2018). Im Verlauf des Jahres 2018 wurde eine steigende Zahl von Todesurteilen, unter anderem vor Feldgerichten in Damaskus ausgesprochen, um die Zahl der politischen Gegner zu verringern (TWP 23.12.2018). Die Unabhängige Untersuchungskommission der Vereinten Nationen (VN) für Syrien berichtete ebenfalls von außergerichtlichen Hinrichtungen in Gebieten unter Regierungskontrolle. Menschenrechtsorganisationen berichteten von summarischen Hinrichtungen mutmaßlicher Deserteure. Im Laufe des bewaffneten Konflikts kam es ebenfalls zu Hinrichtungen von gefangengenommenen Angehörigen der syrischen Sicherheitskräfte durch zumeist radikalislamische bewaffnete Oppositionsgruppen (AA 13.11.2018). Der sogenannte Islamische Staat (IS) exekutiert Personen, die sich nicht an seine strengen islamischen Regeln halten (USDOS 13.3.2019).
1.3.4. Palästinensische Flüchtlinge
Rechtlicher Status der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien und das Mandat der UNRWA
Die United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNRWA) ist entsprechend der Resolution 302 IV (1949) der Generalversammlung der Vereinten Nationen mit einem Mandat zur Förderung der menschlichen Entwicklung palästinensischer Flüchtlinge ausgestattet. Das Mandat wurde jüngst bis zum 30. Juni 2020 verlängert. Per definitionem sind palästinensische Flüchtlinge Personen, deren gewöhnlicher Aufenthaltsort zwischen 1. Juni 1946 und 15. Mai 1948 Palästina war und die sowohl ihr Zuhause wie auch ihre Mittel zur Lebenshaltung aufgrund des Konflikts von 1948 verloren haben. Dienste von UNRWA stehen all jenen Personen offen, die im Einsatzgebiet der Organisation leben, von der Definition umfasst und bei UNRWA registriert sind, sowie Bedarf an Unterstützung haben. Nachkommen männlicher palästinensischer Flüchtlinge können sich ebenfalls bei UNRWA registrieren. Darüber hinaus bietet UNRWA ihre Dienste auch palästinensischen Flüchtlingen und Vertriebenen des Arabisch-Israelischen Konflikts von 1967 und nachfolgender Feindseligkeiten an (BFA 8.2017).
Schon vor dem Ausbruch des Konflikts im Jahr 2011 waren die Palästinenser in Syrien eine vulnerable Bevölkerungsgruppe (BFA 8.2017).
In Syrien lebende Palästinenser werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt ihrer Ankunft in Syrien in verschiedene Kategorien eingeteilt, von denen jeweils auch ihre rechtliche Stellung abhängt. Zu unterscheiden ist zwischen jenen Palästinensern, die als palästinensische Flüchtlinge in Syrien anerkannt sind und jenen, die in Syrien keinen Flüchtlingsstatus genießen. Da Syrien nicht Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist, richtet sich der Flüchtlingsstatus nach syrischem Recht (ÖB 7.2019).
Die größte Gruppe bilden Palästinenser, die bis zum oder im Jahr 1956 nach Syrien gekommen sind, sowie deren Nachkommen. Diese Palästinenser fallen unter die Anwendung des Gesetzes Nr. 260 aus 1956, welches Palästinenser, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes einen Wohnsitz in Syrien hatten, im Hinblick auf Arbeit, Handel, Militärdienst und Zugang zum öffentlichen Dienst syrischen Staatsbürgern gleichstellt. Ausgeschlossen ist diese Gruppe jedoch vom Wahlrecht, der Bekleidung öffentlicher Ämter sowie vom Erwerb landwirtschaftlicher Nutzflächen. Sie erhalten auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft. Unter diese Kategorie fallende Personen sind bei der General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert. Für die Palästinenser, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 260 noch im Jahr 1956 in Syrien niedergelassen haben, gelten bestimmte Modifikationen und Einschränkungen (va. Anstellung im öffentlichen Dienst nur auf Grundlage zeitliche befristeter Verträge; keine Ableistung von Militärdienst). Sie sind aber ebenfalls bei GAPAR registriert. Diese Gruppen von Palästinensern und ihre Nachkommen sind somit als Flüchtlinge in Syrien anerkannt (ÖB 7.2019).
Die nach 1956, insbesondere ab 1967 nach Syrien gekommenen Palästinenser und deren Nachkommen umfassen ihrerseits eine Reihe weiterer Untergruppen: Unter anderem fallen darunter Personen, die nach 1970 aus Jordanien, nach 1982 aus dem Libanon und während der letzten beiden Dekaden aus dem Irak gekommen sind. Ihnen ist gemeinsam, dass sie nicht bei GAPAR registriert und nicht als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind. In Syrien gelten sie als „Arabs in Syria“ und werden wie Staatsbürger anderer arabischer Staaten behandelt. Sie können ihren Aufenthaltstitel in Syrien alle 10 Jahre beim Innenministerium erneuern lassen und müssen um Arbeitsgenehmigungen ansuchen. Einige Personen aus dieser Gruppe fallen unter das Mandat von UNHCR (ÖB 7.2019). Palästinenser dieser Gruppe können in Syrien jedoch öffentliche Leistungen des Gesundheits- oder Bildungsbereiches kostenfrei nutzen, abgesehen von einem Studium an der Universität, für welches sie eine Gebühr bezahlen müssen (BFA 8.2017).
Die Sicherheitslage in den palästinensischen Flüchtlingslagern und Wohngebieten
Schätzungen aus dem Jahr 2018 zufolge sind noch 438.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien aufhältig (UNRWA 5.12.2018). Vor Ausbruch des Bürgerkrieges lebten geschätzte 560.000 palästinensische Flüchtlinge in Syrien, und davon mehr als 80% in und um Damaskus. Die palästinensischen Flüchtlinge in Syrien waren von schweren Kämpfen in und um manche palästinensische Flüchtlingslager und Stadtteile erheblich betroffen (USAID 4.8.2017).
Zu Beginn des Konfliktes versuchten die Bewohner der meisten palästinensischen Flüchtlingslager neutral zu blieben. Als der Konflikt aber gewalttätiger wurde und sich regionale Allianzen änderten, führten die Diskrepanzen unter den palästinensischen Fraktionen, besonders zwischen Hamas und Fatah, zu einer Spaltung der Palästinenser in ihrer Position gegenüber dem Regime (NOREF 24.1.2017). Manche Palästinenser in Syrien sind für und andere gegen das Regime, die Palästinenser sind somit zwischen den Konfliktparteien gespalten. Palästinenser sind hauptsächlich Sunniten und werden von Seiten des Regimes und dessen Verbündeten auch wie Sunniten behandelt, also mit Misstrauen, wobei es natürlich Ausnahmen hierzu gibt. Was die Vulnerabilität betrifft, scheint jedoch die Herkunft einer Person aus einem bestimmten Gebiet wichtiger zu sein, als ihre Konfession und ob sie der palästinensischen Minderheit angehört oder nicht. Dabei determinierten die Anfangsjahre des Konflikts 2011-2013, welche Gebiete zu welchen Konfliktparteien zugeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit von Palästinensern ist eingeschränkt. Berichten zufolge müssen sie z.B. in Damaskus eine Genehmigung der Mukhabarat (Geheimdienst) und der Sicherheitskräfte bekommen, um ihren Wohnsitz verlegen zu können. Palästinenser müssen den Wohnsitz bei den Mukhabarat registrieren, was dazu führt, dass manche Personen nicht an Palästinenser vermieten wollen (BFA 8.2017).
Allgemein gesprochen sind die Palästinenser vulnerabler als der durchschnittliche Syrer, was auch mit fehlenden Identitätsdokumenten in Verbindung steht (BFA 8.2017). Palästinenser, die bereits vor dem Konflikt deutlich ärmer als Syrer waren, sind nun eine der am meisten vom Konflikt betroffenen Bevölkerungsgruppen in Syrien (UNRWA 5.12.2018). Sie sind außerdem häufig von mehrfachen Vertreibungen betroffen (BFA 8.2017). Dies ist mitunter auch auf die strategische Relevanz der von Palästinensern bewohnten Gebiete zurück zu führen. Beispielsweise waren die Lager südlich von Damaskus strategisch bedeutend, weil sie die beiden oppositionellen Hochburgen im westlichen Damaskus und in Ost-Ghouta trennten und dadurch im bewaffneten Konflikt zum Ziel von Beschuss und Blockaden wurden. Dies führte zur Vertreibung der Bewohner dieser Lager (NOREF 24.1.2017). Sowohl das Regime als auch oppositionelle Gruppierungen belagerten oder beschossen manche palästinensische Flüchtlingslager und Nachbarschaften, oder machten diese anderweitig praktisch unzugänglich, was zu Fällen von schwerer Unterernährung und fehlendem Zugang zu medizinischer und humanitärer Versorgung und Todesfällen von Zivilisten führte (USDOS 13.3.2019).
Die Leistungen der UNRWA im Rahmen ihrer Zugangsmöglichkeiten
Die offiziellen UNRWA-Flüchtlingslager sind Gebiete, die UNRWA von der Regierung des jeweiligen Gastlandes zur Errichtung eines Lagers und der notwendigen Infrastruktur überlassen werden. Die Aktivitäten von UNRWA erstrecken sich jedoch auch auf nicht offiziell diesem Zweck zugewiesene Gebiete (sog. „Inoffizielle Lager“). Dies trifft auch auf Yarmouk zu, einen Stadtteil von Damaskus, der lange Zeit die größte Dichte an palästinensischen Flüchtlingen in Syrien aufwies (BFA 8.2017).
UNRWA bietet Unterstützungsleistungen in zwölf Flüchtlingslagern in Syrien an (neun offizielle und drei inoffizielle Lager). Diese Lager werden von UNRWA jedoch nicht verwaltet, und UNRWA ist nicht für die Sicherheit in den Lagern zuständig. Dies liegt in der Verantwortung der Behörden des Gaststaates (UNRWA o.D.). Die palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien sind nicht durch physische Begrenzungen, wie z.B. Mauern, eingefriedet, sondern sie sind Teil der Städte, und gleichen eher Wohnvierteln. In Syrien leben Teile der palästinensischen Bevölkerung innerhalb und andere außerhalb der Lager (BFA 8.2017). Das Land, auf welchem sich die UNRWA-Lager befinden, befindet sich im Eigentum des Gaststaates. Den palästinensischen Familien wurden in der Vergangenheit Grundstücke zugeteilt, worauf Häuser gebaut wurden. Rechtlich gehört den palästinensischen Bewohnern das Land, auf dem die Häuser stehen, nicht. Dennoch werden die dort errichteten Wohnungen und Häuser mittlerweile auch vermietet und verkauft (BFA 8.2017). Der Zugang zu UNRWA-Lagern ist rechtlich nicht eingeschränkt, es kann jedoch faktische Probleme geben, die den Zugang einschränken (BFA 8.2017).
Etwa 95% der in Syrien verbliebenen palästinensischen Flüchtlingsbevölkerung hängen von humanitärer Hilfe ab, um ihre Grundbedürfnisse zu stillen, und etwa 254.000 wurden zumindest einmal innerhalb Syriens vertrieben. 34.200 palästinensische Flüchtlinge in Syrien waren in der ersten Hälfte des Jahres 2018 noch immer in für UNRWA „schwer zugänglichen“ Gebieten (UNRWA 5.12.2018). Für Palästinenser ist es zudem schwierig sich durch Checkpoints zu bewegen, z.B. wenn sie keine gültigen syrischen Dokumente vorweisen können. Ihre Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens ist aufgrund der Notwendigkeit, die Genehmigung für Wohnortwechsel einzuholen, und aufgrund der Registrierungspflicht eingeschränkt (BFA 8.2017).
Viele UNRWA Einrichtungen wurden durch den Konflikt in Syrien zerstört oder sind für UNRWA nicht zugänglich, wie z.B. 40% der UNRWA Klassenräume oder 25% der Gesundheitszentren (UNRWA o.D.). UNRWA versucht, Alternativen zu den Bildungseinrichtungen zu finden und bietet, sofern möglich, auch Bildung in staatlichen Schulen für palästinensische Kinder an, oft in Form einer zweiten Schicht von Unterrichtsstunden (BFA 8.2017; vgl. UNRWA o.D.). In mehreren Flüchtlingslagern, besonders in Yarmouk, fanden schwere Kämpfe zwischen dem Regime und der Opposition statt und die Lager wurden dabei fast gänzlich zerstört (AJ 20.10.2018). Zudem musste UNRWA aufgrund fehlender Mittel die finanzielle Unterstützung von palästinensischen Flüchtlingen im Jahr 2018 reduzieren (UNRWA o.D.).
Auch 2019 kam es zu Reduzierungen aufgrund fehlender finanzieller Mittel. So erhalten die sogenannte „Cash Assistance“ nur noch die vulnerabelsten Personen, wie weibliche Haushaltsvorstände, Waisen, Alte oder Personen mit Behinderungen. Es ist unklar ob das „Cash Assistance“ Programm 2020 fortgeführt werden kann (IO A 1.4.2019).
Reisedokumente und Ausreiseregelungen für Palästinenser
Wie und wo Palästinenser in Syrien Dokumente erhalten, hängt von ihrem rechtlichen Status ab. Nur jene Palästinenser, die als palästinensische Flüchtlinge anerkannt sind (also zwischen 1948 und 1956 nach Syrien gekommen sind, bzw. deren Nachkommen) können von der syrischen General Authority for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) ein Reisedokument erhalten. Den Reisedokumenten, wie auch den Personalausweisen ist zu entnehmen, dass die Besitzer syrische Palästinenser sind. Palästinenser, die in Syrien den Status „Arabs in Syria“ haben, da sie nach 1956 nach Syrien gekommen waren, erhalten von Syrien keine Reisedokumente. Mangels anderer gültiger Reisedokumente beantragen Personen aus dieser Kategorie über die Vertretung der Palästinensischen Behörde (Botschaft Palästinas in Syrien) in Damaskus die Ausstellung eines Reisedokuments durch die Palästinensische Autonomiebehörde in Ramallah. Eine persönliche Vorsprache in Ramallah ist für die Ausstellung dieses Reisedokuments nicht erforderlich (ÖB 7.2019).
Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch wieder von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab. Auch in der Türkei sind Einreisebeschränkungen für Palästinenser in Kraft (BFA 8.2017).
Ein Palästinenser, der in Syrien bei UNRWA registriert ist und dann in ein anderes Land geht, das auch im Mandatsgebiet der UNRWA liegt (wie z.B. der Libanon), bleibt in Syrien registriert („registered“), wird aber im Libanon erfasst („recorded“) und hat dort Zugang zu UNRWA-Leistungen. UNRWA schränkt den Zugang zu UNRWA-Leistungen für Palästinenser aus anderen Staaten nicht ein, jedoch können die Staaten die Einreise von Palästinensern und somit deren Zugang zu UNRWA Leistungen in Nachbarstaaten einschränken (BFA 8.2017).
Für Palästinenser ist es nicht nur schwieriger als für syrische Flüchtlinge in Nachbarländern einzureisen, sondern auch dort zu bleiben und einen legalen Aufenthaltsstatus beizubehalten und folglich Leistungen zu erhalten. Ohne legalen Aufenthaltsstatus ist es nicht möglich, eine Ehe zu registrieren, weshalb in weiterer Folge auch die Geburt eines Kindes aus dieser Ehe nicht registriert werden kann (BFA 8.2017).
1.3.5. Grundversorgung und Wirtschaft
Vor dem Krieg betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Syriens 60 Milliarden USD, aufgrund des Konfliktes verschlechterte sich die Wirtschaft und das BIP sank im Jahr 2017 auf 12 Milliarden USD. Schätzungen setzen die Kosten für den Wiederaufbau bei 250 Milliarden USD fest (TE 28.6.2018). Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter anderem den Wert des syrischen Pfund und die Kaufkraft privater Haushalte (CIA 3.4.2019).
Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert mehr und mehr die katastrophale wirtschaftliche Lage und die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Diskussion. Die Frustration entzündete sich zuletzt am Mangel an Benzin und Gas; es kommt auch wieder verstärkt zu Stromabschaltungen (ÖB 7.2019). Die sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Konflikts sind erheblich und verstärken sich weiterhin. Der fehlende Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkunft und Nahrung drängt Millionen Menschen in Arbeitslosigkeit und Armut (WB 11.10.2018). Über die Hälfte der arbeitsfähigen Bevölkerung sind arbeitslos, die Jugendarbeitslosigkeit wird auf über 75% geschätzt (AA 13.11.2018; vgl. WKO 11.2018). Die Arbeits- und Perspektivlosigkeit und der daraus entstehende finanzielle Druck führen dazu, dass sich Personen aus finanziellen Gründen (sowohl oppositionellen als auch regierungstreuen) bewaffneten Milizen anschließen. Während einem Experten zufolge Damaskus im Wesentlichen seinen Status als funktionierende Stadt behalten hat, wurden andere Städte wie Homs und Aleppo im Zuge der Kämpfe fast zerstört. Der finanzielle Druck trifft vor allem Personen in ländlichen Gegenden, aber auch dort gibt es regionale Unterschiede (FIS 14.12.2018). Der Think Tank Middle East Institute berichtet, dass es in Damaskus immer schwieriger wird ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu finden (MEI 6.11.2018).
Die syrische Regierung kontrolliert den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Sammlung von Daten. Die Organisationen können folglich weder eigene Überwachung und Evaluierungen, noch unabhängige Studien über die Bevölkerung oder deren Bedürfnisse durchführen. Davon ist auch UNHCR nicht ausgenommen. Dies führt dazu, dass in manchen Gebieten die Bedarfserhebungen unvollständig sind. In manchen Fällen ist UNHCR auch gezwungen die Untersuchungen durch andere NGOs durchführen zu lassen (EIP 6.2019).
13,1 Millionen Menschen in Syrien sind auf humanitäre Hilfe angewiesen (UNOCHA o.D.), davon leben etwa 1,16 Millionen Menschen in für Hilfsorganisationen schwer zu erreichenden Gebieten (UNOCHA 29.10.2018). In diesen Gebieten übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis den Durchschnittspreis in Damaskus um ein Vielfaches. In den zentralen Vierteln der Hauptstadt Damaskus und Teilen der Gouvernements Lattakia und Tartous ist die Versorgungslage dagegen besser. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit besonders hohem Anteil Binnenvertriebener (z.B. Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus und Tartous) darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. Nach wie vor verhindert das Regime Hilfslieferungen über die Konfliktlinien in Oppositionsgebiete. Die Zahl der von Hilfsleistungen abhängigen Personen ist laut UNOCHA in Tartous, Lattakia und Teilen Hassakahs am niedrigsten. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung vor allem Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen Gegenden, weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig (AA 13.11.2018).
Die Vertreibung großer Zahlen von Personen in Gebiete mit limitierten Unterbringungsmöglichkeiten treiben in von der Opposition gehaltenen Gebieten die Lebenshaltungskosten in die Höhe. Laut einem syrischen Menschenrechtsaktivisten und Wirtschaftswissenschafter beträgt die Miete für ein Haus mindestens 150 USD im Monat, während sie für ein Haus nahe der türkischen Grenze und damit entfernt von Bombenangriffen auf 300 USD gestiegen ist. Im Vergleich dazu liegt das durchschnittliche Einkommen in Syrien bei etwa 50 USD. Dies stellt ein Hindernis für Personen dar, die in diese Gebiete ziehen wollen. Die Häuser in den von der Regierung gehaltenen Gebieten blieben trotz steigender Preise „relativ leistbar“, mit einem Durchschnittspreis von 100 USD (CHH 5.2018).
Im Zuge der Militäroperationen zur Wiedereroberung von zentralen Gebieten Syriens versucht die Regierung zudem neue demographische Verhältnisse zu schaffen, indem sie Stadtplanungsgesetze ändert. So auch im Jahr 2018 mit Gesetz Nr. 10, das von Präsident Assad am 2. April 2018 verkündet wurde. Das Gesetz erlaubt den Behörden Zonen innerhalb ihrer Verwaltungsgrenzen für Entwicklung und Wiederaufbau vorzusehen und Immobilienentwicklungsgesellschaften zu gründen, die die Planung und Durchführung solcher Projekte überwachen (CMEC 9.5.2018). Im Zuge dessen ermöglicht das Gesetz die Enteignung von Flüchtlingen, denn gemäß dem Gesetz fallen sämtliche Grundstücke, Wohnungen und Häuser dem syrischen Staat zu, wenn deren Besitzer nicht Besitzurkunden bei der dementsprechenden, neu installierten Behörde vorlegen können (VB 24.4.2018). Dieser Besitznachweis musste ursprünglich innerhalb von 30 Tagen nach Deklaration einer „Entwicklungszone“ erfolgen. Diese Frist wurde jedoch nach internationalen Protesten auf ein Jahr verlängert (LMD 12.7.2018). Personen, die ihren Besitz beanspruchen können, erhalten Aktien der neu eingerichteten Immobiliengesellschaften, die dem geschätzten Wert ihres Besitzes entsprechen, wobei es aufgrund der aktuellen Konfliktsituation wahrscheinlich ist, dass der geschätzte Wert weit niedriger als der tatsächliche Marktwert ist (CMEC 9.5.2018).
Das Bildungssystem wurde durch die Beschädigung von Schulgebäuden und die Nutzung von Schulen als militärische Einrichtungen stark beeinträchtigt (WB 10.7.2017). Laut UNICEF erhalten noch immer zwei Millionen Kinder in Syrien keine Schulbildung. Schulen, die nicht zerstört wurden, sind voll mit Schülern, obwohl es einigen der Schulen an Strom oder sogar Fenstern und Türen mangelt (AP 13.12.2018). Etwa 46% der Schulen sind teilweise oder gänzlich nicht funktionsfähig (SHRC 24.1.2019). In Gebieten, die zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) von den Syrian Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden. Manche der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden (USDOS 13.3.2019).
Die syrische Regierung bemüht sich den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser im Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt und stark lokalisiert bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten, dient demnach eher der internen Propaganda bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu setzen und die Präsenz des Staates zu bekräftigen (WKO 11.2018). Teile mancher Gebiete, wie z.B. Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, Vororte von Damaskus, Deir ez-Zour, Dara‘a und Idlib, sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar, da sie durch den Konflikt teils stark zerstört wurden. Im vom IS befreiten Raqqa ist das Ausmaß der Zerstörung sehr hoch, hinzu kommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte Munition und IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem Stadtzentrum der Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartous und Lattakia sowie Suweida und Hassakah (AA 13.11.2018). Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche und der Beschädigungsgrad variiert stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen klare Spuren des Krieges auf und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints und der starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg (WKO 11.2018).
Der Konflikt in Syrien beschädigte große landwirtschaftlich nutzbare Gebiete, Tausende Landwirte wurden vertrieben. Dies verursachte einen starken Anstieg der Kosten für landwirtschaftliche Betriebsmittel (Dünger, etc.) (UNWFP 9.10.2018).
Extreme Wetterschwankungen im Jahr 2018 führten einerseits zu einem starken Rückgang der heimischen Lebensmittelproduktion, gleichzeitig sanken allerdings durch die verbesserte Sicherheit, Stabilität und Wiedereröffnung von Versorgungsrouten die Lebensmittelpreise im Jahr 2018 um etwa 40% im Vergleich zum Vorjahr. Die Preise bleiben damit aber etwa siebenmal so hoch wie noch vor dem Konflikt (UNWFP 9.10.2018). Die Wiedereroberung von vormals von Rebellen gehaltenen Gebieten durch die Regierung und damit Wiedereröffnung mancher Verkehrswege verbessert die Transportmöglichkeiten von Waren (und Personen) und wirkt sich damit positiv auf die Wirtschaft Syriens aus (Reuters 27.9.2018). Die Lebensmittelsicherheit hat sich im Jahr 2018 durch die verbesserte Sicherheit und besserem Marktzugang ein wenig verbessert. Es gibt jedoch noch immer Problemgebiete (UNWFP 9.10.2018). Millionen von Syrern in allen 14 Provinzen des Landes sind auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen, die von verschiedenen Organisationen bereitgestellt wird. Vor allem in belagerten oder schwer zugänglichen Gebieten werden Lebensmittelkonvois von den syrischen Behörden aufgehalten, um politischen Druck auszuüben. Dies erschwert regelmäßig rechtzeitige und kontinuierliche Lieferungen. Hunger scheint zudem als militärische Taktik bei der Rückeroberung von belagerten Gebieten durch die syrische Regierung verwendet worden zu sein (MOFANL 7.2019). 6,5 Millionen Menschen sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, und weitere 2,5 Millionen sind gefährdet, ebenfalls von Nahrungsmittelunsicherheit in Mitleidenschaft gezogen zu werden (UNWFP 21.8.2019).
Der emiratischen Zeitung Gulf News zufolge wird die Versorgungssituation in von der Regierung gehaltenen Gebieten dadurch belastet, dass die Regierung nun auch für die Versorgung der befreiten Gebiete verantwortlich ist, die sich in den Vorjahren in den Händen der bewaffneten Opposition befanden (Gulf 17.1.2019). Im Frühjahr 2019 verschlechtern sich die Lebensbedingungen trotz Rückgangs der Kampfhandlungen und es kommt selbst unter Loyalisten vermehrt zur Kritik an der syrischen Regierung (nicht jedoch an Präsident Assad selbst) aufgrund des Mangels an Treibstoff, Kochgas und Strom und auch der syrische Pfund verliert wieder an Wert (TWP 25.3.2019).
Die Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung ist infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 12,1 Millionen Menschen benötigen dringend Zugang zu (Trink-)Wasser, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen. Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie im Norden (Idlib, Aleppo) ist die Bevölkerung in hohem Maße auf durch Lastwagen im Rahmen der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen (AA 13.11.2018).
Im Juli 2018 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,5 Millionen Menschen (CIA 3.4.2019).
Die Zahl der Binnenvertriebenen belief sich im September 2018 auf insgesamt 6,2 Millionen Menschen (UNHCR 30.9.2018). 2018 sind insgesamt etwa 1,2 bis 1,4 Millionen IDPs in Syrien zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019).
Mit März 2019 waren 5.681.093 Personen in den Nachbarländern Syriens und Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert (UNHCR 11.3.2019). 2018 sind laut UNHCR insgesamt etwa 56.000 Flüchtlinge nach Syrien zurück gekehrt (UNHCR 18.3.2019).
Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019).
Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind (FIS 14.12.2018). Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar und es herrschen weiterhin Zugangsbeschränkungen und Beschränkungen bei der Datenerhebung für UNHCR (EIP 6.2019). Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig, und über den genauen Kenntnisstand der syrischen Behörden gibt es keine gesicherten Kenntnisse (ÖB 7.2019).
Das Fehlen von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien ist der Hauptfaktor, der die Rückkehrvorhaben von Flüchtlingen negativ beeinflusst. Weiters werden das Fehlen einer adäquaten Unterkunft oder Wohnung oder fehlende Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu sichern als wesentliche Hindernisse für die Rückkehr genannt. Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wird der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt (UNHCR 7.2018). Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019).
Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt (HRW 17.1.2019). Viele syrische Flüchtlinge kehren aufgrund der schlechten Bedingungen im Libanon und Jordanien nach Syrien zurück, und weil sie außerhalb Syriens keine Zukunft für sich sehen (IT 19.8.2018). UNHCR hat nur vereinzelt und für kurze Zeit Zugang zu Personen, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren, und kann auch keine ungestörten Interviews mit ihnen führen (AA 13.11.2018).
Flüchtlinge, die aus dem Libanon nach Syrien zurückkehren möchten, müssen dies bei den lokalen Sicherheitsbehörden melden und diese leiten den Antrag an die syrischen Behörden weiter (IT 19.8.2018; vgl. Reuters 25.9.2018). Die syrischen Behörden überprüfen die Antragsteller. Anträge auf Rückkehr können von der Regierung auch abgelehnt werden. Der Anteil der Personen, denen die Rückkehr nicht gestattet wird, wird von den verschiedenen Quellen mit 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis hin zu 30% (ABC 6.10.2018) angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt (USDOS 13.3.2019).
Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Ableistung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). In Jordanien gibt es für diese Regularisierung jedoch bisher keine Abläufe. Im Januar 2019 fanden erstmals organisierte Rückkehrbewegungen einer geringen Anzahl von syrischen Flüchtlingen aus Jordanien am syrisch-jordanischen Jaber-Nassib-Grenzübergang statt. Organisiert wurde die Rückkehr von einem zivilen Komitee, ohne Beteiligung der jordanischen Behörden und auch hier wurden die Namen der Antragsteller den syrischen Behörden zur Rückkehrgenehmigung übermittelt (SD 16.1.2019).
Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen (EIP 6.2019).
Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“. Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen (DIS 6.2019).
Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch um eine Immobilie zu kaufen (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018).
Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen. Genannt werden zum Beispiel Sayyida Zeinab – eine schiitisch dominierte Gegend, in welcher der Sayyida Zeinab Schrein gelegen ist – oder die christliche Stadt Ma‘lula in Damaskus-Umland, in die Muslime nicht zurückkehren können (FIS 14.12.2018). Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch vier Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können (TE 28.6.2018). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen (SLJ 29.1.2019; vgl. ÖB 10.5.2019), sondern Mieten werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet (ÖB 10.5.2019), sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt (ÖB 21.8.2019). Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen (ÖB 7.2019).
Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleiben teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, die die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen (SD 19.11.2018).
Es ist wichtig, dass Rückkehrer in ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann auf ein soziales Netzwerk und/ oder ihren Stamm zurückgreifen können. Jenen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, fehlt ein solches Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).
Es ist schwierig Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer, oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern. Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind (Syria Direct 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es wohl auch aufgrund deren geringen Zahl keine Angaben (ÖB 7.2019).
Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle wie einem Checkpoint von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Checkpoint-Personals oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter, riskieren. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person diese Tätigkeit in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet ausgeführt hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien wie Angriffe der Regierung verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018).
Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018).
Es wird regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, können im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018).
Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (AA 13.11.2018; vgl. ÖB 7.2019). Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019).
Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019).
Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr (EIP 6.2019).
Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Belästigungen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und vor dem BFA, im bekämpften Bescheid und in der Beschwerde, in die vorgelegten Unterlagen und Urkunden, in die Stellungnahmen, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie dem diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Auszug aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Syrien und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfes syrischer Asylsuchender. Es wurde weiters Einsicht genommen in den Akt des Landgerichtes Innsbruck betreffend die Verurteilung des Beschwerdeführers. Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde:
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, dem angeforderten Akt des Landesgerichtes Innsbruck und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, dem Landesgericht Innsbruck, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den dazu vorgelegten Dokumenten.
Die Feststellung zur Tatsache, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen staatenlosen Palästinenser handelt, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten der UNRWA. Die Feststellungen des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Syrien, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem angeforderten Akt des Landesgerichtes Innsbruck, den im Akt einliegendem Strafurteil sowie den Urteilen des Oberlandesgerichtes bzw. des Obersten Gerichtshofes und der eingeholten Strafregisterauskunft.
Dass der Beschwerdeführer kaum über soziale Kontakte oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und nur grundlegende Deutschkenntnisse aufweist ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht deutlich zu Tage gekommen und konnte vom Beschwerdeführer nicht entkräftet werden. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar angab, „Bekannte“ zu haben, die ihn auch in Strafhaft besucht hätten, dass es diesem aber nicht möglich war, z.B. den Namen des „Mannes“ der ihn besucht habe anzugeben, was gegen eine enge Bindung zu dieser Person spricht.
Gegen eine weitergehende soziale oder berufliche Integration spricht, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einer beruflichen Tätigkeit in Österreich nachgegangen ist und er auch keine Deutschkurse absolviert oder ehrenamtlichen Tätigkeiten nachgegangen ist.
Dass sich der Beschwerdeführer in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX befindet, ergibt sich aus den diesbezüglich vorliegenden Vollzugsinformationen.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da dieser aktuelle Länderbericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Wiedersprüche bietet, besteht im vorliegenden Fall für das erkennende Gericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der wesentlichen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die aktuellen Länderberichte wurden in der mündlichen Verhandlung ins Verfahren eingeführt und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Die angebotene Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde vom Beschwerdeführer abgelehnt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
3.1.1. Aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-Richtlinie) wird auszugsweise und soweit für den gegenständlichen Fall maßgeblich zitiert:
„Artikel 1
ZweckZweck dieser Richtlinie ist es, Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen, die Anspruch auf subsidiären Schutz haben, sowie für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes festzulegen“.
„Artikel 12
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er
[…]
(2) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Aufnahmelandes begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, das heißt vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; insbesondere grausame Handlungen können als schwere nichtpolitische Straftaten eingestuft werden, auch wenn mit ihnen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden;
[…]“.
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn1.dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder2.der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“.
3.1.2. § 6 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet wie folgt:
„Ausschluss von der Zuerkennung und Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Ausschluss von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 6. (1) Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
(2) Wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 vorliegt, kann der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden. § 8 gilt“.
Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass es sich bei diesem um einen staatenlosen Palästinenser handelt, der deswegen auch unter dem Schutz der UNRWA stand, prinzipiell den ipso facto Schutz der oben angeführten Status-Richtlinie genießen würde. Da er aber aufgrund der Verurteilung durch das LG Innsbruck rechtskräftig wegen einer „schweren nichtpolitischen Straftat außerhalb des Aufnahmelandes“ verurteilt wurde, die er begangen hat, bevor er als Flüchtling im Aufnahmeland aufgenommen wurde, d.h. vor dem Zeitpunkt der Ausstellung eines Aufenthaltstitels aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und er auch „grausame Handlungen“ begangen hat, mit denen vorgeblich politische Ziele verfolgt werden sollten, hat er einen Ausschlussgrund im Sinne der Status-RL gesetzt und genießt zusammengefasst deswegen nicht den dort verankerten ipso facto Schutz und es ist somit das AsylG 2005 zur Anwendung zu bringen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwer wiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. dazu insbes. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531, Rz 23).
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe durch das LG Innsbruck verurteilt.
Ein Tötungsdelikt ist objektiv ein besonders schweres Verbrechen (VwGH 06.10.1999, Ra 99/01/0288). Nach den Feststellungen im Strafurteil liegt auch subjektiv ein schweres Verbrechen vor, zumal der Beschwerdeführer wegen 20fachen Mordes verurteilt wurde und vom LG Innsbruck als erschwerend gewertet wurde, dass die „grausame Tatbegehung zumindest teilweise durch Hinrichtung von wehrlosen, um Gnade flehenden Opfern“ erfolgt ist und maßgeblich zur Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe beitrug.
Es liegt somit zweifelsohne ein vom Beschwerdeführer verübtes besonders schweres Verbrechen vor, für welches dieser auch rechtskräftig verurteilt wurde.
Zur Gefährdungsprognose ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich wegen 20fachem Mordes rechtskräftig verurteilt wurde. Dass der Beschwerdeführer nicht wegen in Österreich begangener Straftaten verurteilt wurde, trägt aufgrund der Schwere der Taten nicht dazu bei, nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik darstellt. Somit zeigt sich, dass der Beschwerdeführer eine hochgradige Gefährlichkeit aufweist.
Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Laufe des nach der Verurteilung weitergeführten Verfahrens bzw. vor dem Bundesverwaltungsgericht mehrfach und wiederkehrend behauptet, dass es sich um falsche Anschuldigungen handele und er die Taten nicht begangen hat, trägt nicht dazu bei an der Richtigkeit des Urteiles des LG Innsbruck, welches sowohl durch den Obersten Gerichtshof als auch durch das Oberlandesgericht Innsbruck bestätigt wurde, zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer zwar angibt, Beweismittel zu besitzen, die seine Unschuld beweisen würden, diese aber nicht in Vorlage gebracht wurden. Auch ist es nicht Aufgabe des nunmehr erkennenden Gerichtes eine diesbezügliche Wertung vorzunehmen.
Seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet stehen damit die Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen gegenüber (vgl. insbes. VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0092), die hier den Ausschlag geben.
Da in § 6 Abs. 2 AsylG 2005 geregelt ist, dass, wenn ein Ausschlussgrund nach Abs. 1 leg. cit. vorliegt der Antrag auf internationalen Schutz ohne jede weitere Prüfung abzuweisen ist, ist auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht weiter einzugehen.
Damit ist § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG erfüllt und die erfolgte Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das BFA ist somit spruchgemäß zu bestätigen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.2.1. Aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Status-Richtlinie) wird auszugsweise und soweit für den gegenständlichen Fall maßgeblich zitiert:
„VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ
Artikel 15
Ernsthafter Schaden
Als ernsthafter Schaden gilt
a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“.
„Artikel 17
Ausschluss
(1) Ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser ist von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er
a) ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen;
b) eine schwere Straftat begangen hat;
c) sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen;
d) eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält.
(2) Absatz 1 findet auf Personen Anwendung, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.
(3) Die Mitgliedstaaten können einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausschließen, wenn er vor seiner Aufnahme in dem betreffenden Mitgliedstaat ein oder mehrere nicht unter Absatz 1 fallende Straftaten begangen hat, die mit Freiheitsstrafe bestraft würden, wenn sie in dem betreffenden Mitgliedstaat begangen worden wären, und er sein Herkunftsland nur verlassen hat, um einer Bestrafung wegen dieser Straftaten zu entgehen“.
3.2.2. § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
[…]“.
3.2.3. § 9 AsylG 2005 wird auszugsweise wie folgt angeführt:
„Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
[…]
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
[…]
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde“.
3.2.4. Auch den Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch das Begehen einer schweren Straftat – er wurde wegen mehrfacher Verbrechen des Mordes als terroristische Straftat nach § 278c Abs. 1 Z1 StGB (§ 75 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt – einen Ausschlussgrund im Sinne der Status-Richtlinie gesetzt hat und ihm somit nicht der ipso facto Schutz dieser Richtlinie zu Gute kommt.
3.2.5. Da – wie bereits oben ausgeführt – ein Aberkennungsgrund vorliegt, war der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA zu folgen und es war festzustellen, dass eine Zurückweisung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien aufgrund der allgemeine Sicherheitslage nicht zulässig ist.
Den Spruchpunkt der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Syrien betreffend (Spruchpunkt V.) ist ergänzend festzuhalten, dass im Bescheid ausgesprochen wurde, dass eine Abschiebung nicht zulässig ist, was der Gesetzeslage entspricht. Wenn das BFA im Vorlageschreiben ausführt, dass es sich hierbei um einen „Tippfehler“ handelt und dass der Wille des BFA aus der rechtlichen Beurteilung hervorgehe ist festzuhalten, dass nicht die rechtliche Beurteilung eines Bescheides, sondern der Spruch rechtskräftig wird. Weiters ist auszuführen, dass sich die Beschwerde ausdrücklich nicht gegen Spruchpunkt V. richtet und dieser somit auch nicht Beschwerdegegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.
3.3. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG
3.3.1. § 57 AsylG lautet auszugsweise:
„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]“
3.3.2. Da keiner der in § 57 Abs. 1 AsylG aufgezählten Gründe zutritt ist auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. abzuweisen.
3.4. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung 3.4.1. § 52 Fremdenpolizeigesetz (FPG) und § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:
„Rückkehrentscheidung (FPG)
§ 52 …
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird,
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
…“
„Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG)
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,4.der Grad der Integration,5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
…“
3.4.2. Im gegenständlichen Fall war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und zugleich festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien unzulässig ist (siehe bereits erfolgte Ausführungen), da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und/oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (siehe VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0265, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings auch bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 06.09.2017, Ra 2017/20/0209; zuletzt VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 22.09.2011, 2007/18/0864 bis 0865, mwN). Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.
Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.03.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; ebenso VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423, sowie VwGH 26.01.2006, 2002/20/0235, wonach das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, ua). Bei dem Begriff "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60.654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß aufgrund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516/2005 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).
3.4.3. Zum Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten in Österreich. Vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher nicht auszugehen. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
3.4.4. Zum Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 21.05.2015 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).
Im gegenständlichen Fall ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bisher in Österreich keine Integrationsbemühungen gezeigt hat. Er hat keine Sprachkurse besucht bzw. die dazugehörigen Prüfungen absolviert, war nicht ehrenamtlich tätig, geht bzw. ging keiner Erwerbstätigkeit nach und ist auch kein Mitglied in einem Verein bzw. hat auch keine engeren Bindungen zu österreichischen Staatsbürgern. Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass er bereits enge Kontakte geknüpft hat, wobei er in der Beschwerde dazu ausführt, dass ihn auch „Unterstützer“ im Gefängnis besuchen, ist hiezu festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich den Namen der „Frau“ die ihn besucht angeben kann, wie der „Mann“ heißt, der ihn ebenfalls besuche wisse er nicht. Alleine aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass es sich hierbei um keine engen Kontakte handeln kann, sonst müsste es dem Beschwerdeführer wohl möglich sein, die vollen Namen dieser „Unterstützer“ anzugeben. Über sonstige enge Kontakte berichtet der Beschwerdeführer nichts, wobei auch festzuhalten ist, dass sich dieser seit 16.06.2016 – zuerst in Untersuchungshaft und nachfolgend in Strafhaft – befindet.
Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist, er ging in Österreich zum keinem Zeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nach und tue dies auch im Gefängnis nicht.
Der Beschwerdeführer spricht zwar Deutsch, aber auf nur sehr niedrigem Niveau (der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Verhandlung selbst an: „Ich verstehe nicht viel.“), eine Verständigung ohne Dolmetscher ist kaum möglich, zumal der Beschwerdeführer – wie bereits ausgeführt – keine Deutschkurse in Österreich besuchte, sondern ihm nur von „einer Frau im Haus“ Deutsch beigebracht worden sei.
Erneut wird nochmals auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers und dessen Verurteilung zu einer lebenslangen Haftstrafe hingewiesen.
Die Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat wiegt aus Sicht des erkennenden Richters im Hinblick auf die nicht vorhandenen integrativen Leistungen des Beschwerdeführers derart schwer, dass deshalb ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zu verneinen ist. Die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung würden auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner nicht vorhandenen integrativen Anstrengungen und des sich daraus nicht entwickelten, schützenswerten Privatlebens in Österreich nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Gegenständlich ist davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren und sich weiterzubilden.
Berücksichtigt man all diese Aspekte, so besteht den Beschwerdeführer betreffend kein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
3.5. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3.5.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht vom 16.06.2020 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennt, weswegen sich nunmehr ein Eingehen auf diesen Beschwerdepunkt erübrigt.
3.6. Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides – Nichtsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise
3.6.1. Da der gegenständlichen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2020 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist, ist daher gemäß § 53 Abs. 2 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab der Haftentlassung des Beschwerdeführers zu setzen, da sich die Setzung einer Frist für die Ausreise von 14 Tagen im gegenständlichen Fall nicht als sinnvoll erweist, da sich der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt in Strafhaft – das Urteil lautet auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe – befindet und er somit nicht die Möglichkeit hat binnen 14 Tagen auszureisen.
3.7. Spruchpunkt IX. des angefochtenen Bescheides – Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes
3.7.1. Die maßgebliche Bestimmung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lautet wie folgt:
„Einreiseverbot
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
[…]“.
3.7.2. Bei der Entscheidung ob ein befristetes oder unbefristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt eine Kontrolle einer solchen behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde durch Gesetz Ermessen eingeräumt worden ist und diese das eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Ausnahme sind Zuständigkeiten die in den Bereich des Bundesfinanzgerichtes fallen, in diesen Fällen hat das Verwaltungsgericht die volle Ermessenskontrolle zu üben). Es liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn die Behörde das eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat, auch wenn das Gericht das Ermessen anders als die Behörde geübt hätte. Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes besteht lediglich darin, zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist und zwar vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, die zum Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes besteht. Ist die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt, so ist das Verwaltungsgericht befugt - wenn die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen – eigenes Ermessen zu üben (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059).
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, d.h. zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von mehr als drei Jahren. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwanzig Morde begangen hat, was bedeutet, dass er – ohne weitere Bedachtnahme auf das bisherige Verhalten des Fremden – eine so schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, dass den Ausführungen und Abwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten werden kann.
Im gegenständlichen Fall ist auch noch ergänzend in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer aufgrund § 278 c Abs. 1 Z1 StGB (§ 75 StGB) zu der erwähnten lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, d.h. aufgrund der Begehung einer terroristischen Straftat und somit nicht nur unter Z1 und Z5 sondern auch Z6 des §53 Abs. 2 FPG fällt.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen war dem BFA diesbezüglich nicht entgegenzutreten und die Beschwerde gegen Spruchpunkt IX. spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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