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W168 2149269-1•Bundesverwaltungsgericht W168 2149269-1
W168 2149269-1Federal Administrative CourtAug 28, 2020
Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Nachfluchtgründe Religion Schutzunwilligkeit des Staates staatliche Verfolgung wohlbegründete Furcht
W168 2149269-1/20E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017, Zl. 1088898803 / 151431002, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.06.2020, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 25.09.2015 nach schlepperunterstützt unberechtigter Einreise in das österreichische Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führte der Beschwerdeführer befragt zum Fluchtgrund aus, dass dessen leiblicher Vater gestorben wäre. Daraufhin wären diese in den Iran gezogen. Die Mutter des BF hätte in Folge einen Onkel geheiratet hätte und dieser hätte den BF unterdrückt, diesem nicht erlaubt, schulische Ausbildungen zu erhalten und diesen zur Arbeit gezwungen. Deshalb hätte der BF den Iran in Richtung Europa verlassen und um Asyl in Österreich angesucht.
Aufgrund begründeter Zweifel am angegebenen Alter des BF wurde die Einholung eines forensischen Altersgutachtens seitens des BFA veranlasst. Hierbei wurde wissenschaftlich fundiert festgestellt, dass das angegebene Alter des BF aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden konnte und vom angegebenen Alter abweicht. Als Geburtsdatum wurde durch den BF selbst der 12.08.1999 angegeben, welches zum relevanten Untersuchungszeitpunkt am 11.12.2015 ein Alter von 16 Jahren und 3 Monaten ergeben hat. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchung konnte ein wahrscheinliches Lebensalter von ca. 21 – 25 Jahren erkannt werden, welches unter Berücksichtigung der Schwankungsbreite der Untersuchungsergebnisse ein Mindestalter von 19 Jahren ergab. Der Antragsteller war somit zum Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls mindestens 18 Jahre alt und das Geburtsdatum war entsprechend dem Ergebnis der Untersuchung auf den XXXX zu korrigieren.
2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen wiederholte der BF die bereits bei der Antragstellung angegebenen Gründe für das Verlassen des Irans bzw. Afghanistans und seiner Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er seit dem 25.09.2015 in Österreich aufhältig sei und nicht berufstätig sei. Er lebe von der Grundversorgung und sei vor seiner Ausreise aus dem Iran Schüler gewesen. Er sei nicht verheiratet, habe keine Kinder, habe im österreichischen Bundesgebiet auch keine familiären Anknüpfungspunkte und lebe in keiner familienähnlichen Partnerschaft. Der BF wäre kein Mitglied in einem Verein, doch würde er sich bemühen mit österreichischen Leuten in Kontakt zu kommen, bzw. hätte er viele österreichische Freunde. In Zukunft würde er gerne eine Lehre beginnen, bzw. gerne Elektriker werden.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. §8 AsylG abgewiesen, dem BF einen Aufenthaltstitel gem. §57 AsylG nicht zuerkannt, eine Rückkehrentscheidung gem. §52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen und ausgesprochen, dass eine Abschiebung des BF nach Afghanistan zulässig ist. Gem. §55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Rückkehr mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).
Begründend wurde zusammenfassend insbesondere betreffend der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz ausgeführt, dass der BF insgesamt keine validen Asylgründe glaubhaft machen konnte, bzw. insgesamt keine verfahrensrelevanten Verfolgungsgründe nach der GFK angegeben hat. Bei den durch den BF angeführten Gründen für das Verlassen des Irans handelt es sich ausschließlich um private Gründe. Aufgrund der persönlichen Situation des BF als volljährige gesunde und arbeitsfähige Person wäre in Zusammenschau mit den allgemeinen Informationen zur Sicherheits- als auch Versorgungslage in Afghanistan würde der BF auch die Zuerkennung eines subsidiären Schutzes für den BF nicht benötigen. Der BF würde die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gem. §57 AsylG nicht erfüllen. Eine besondere Integration des BF im Bundesgebiet würde nicht vorliegen. Gründe die gegen eine Ausweisung des BF sprechen würden wären insgesamt nicht erkennbar.
4. Gegen diesen Bescheid des BF wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das BFA im gegenständlichen Verfahren seine Ermittlungspflicht auf grobe Weise missachtet habe. Die Sicherheits- und Versorgungslage würde sich anders als vom BFA dargestellt darstellen. Insbesondere wäre von einer asylrelevanten Gefährdung der Minderheit der Hazara auszugehen. Der BF wäre zudem als Rückkehrer aus dem Ausland besonders gefährdet. Die Behörde hätte eine mangelnde Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK durch die Rückkehrentscheidung durchgeführt. Es wurden die Anträge gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen, namentlich genannte Zeugen einzuvernehmen, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den gegenständlichen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens an das BFA zurückzuverweisen, dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei, sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. §57 AsylG vorliegen.
5. Am 23.06.2020 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlungen wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gründe für das Verlassen Afghanistans, als auch insbesondere hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung bezüglich insbesondere der in Österreich im Zuge des fortgesetzten Verfahren angegeben Apostasie, unter Berücksichtigung der Anhörung von mehreren Zeugen durch das erkennende Gericht angehört und hierzu ausführlich und detailliert durch den erkennenden Richter befragt. Weiters wurde umfassend abgeklärt, ob der angegebene Abfall vom Islam nachvollziehbar und glaubwürdig ein besonders relevanter und bereits integraler, sowie auch wesentlich nachhaltiger Bestandteil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers geworden ist.
Der Beschwerdeführer konnte im Zuge des fortgesetzten Verfahrens, sowie auch der Verhandlung vor dem BVwG ergänzend eine Vielzahl von Unterstützungserklärungen bzw. Empfehlungsschreiben in Vorlage bringen.
6. In einer durch den gewillkürten Vertreter erstatteten Stellungnahme vom 01.07.2020 aus, dass der BF jedenfalls mehrere zu berücksichtigende Kriterien in Bezug auf eine asylrelevante Verfolgung aufweise. Insbesondere wurde zusammenfassend festgehalten, dass der BF im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt habe, dass dieser aufgrund der nach außen und offen vertretenen atheistischen Weltanschauung bzw. aufgrund von Apostasie dem Islam den Rücken gekehrt habe. Der BF habe ebenso glaubhaft dargelegt, dass er religiöse Pflichten nicht wahrnehme und er sich zu seiner Konfessionslosigkeit bekennen wolle. Eine Rückkehr dieses wäre daher nach Afghanistan aufgrund der Länderinformationen, die auch eine (mögliche) strafrechtliche Verfolgung von Apostaten in Afghanistan aufzeigen, nicht mehr möglich, bzw. würde der BF bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. Auch wäre in concreto der ethische Hintergrund des BF, dieser würde der Minderheit der Hazara angehören, daher auch der shiitischen Minderheit zugehörig angenommen werden, relevant sein. Der BF würde zudem über keine afghanischen Dokumente verfügen. Weiters hätte der BF Afghanistan bereits als Kind verlassen und hätte keine Erinnerung an dieses Land, bzw. keine Lebenserfahrung in afghanischen Großstädten. Der BF würde über kein familiäres Netzwerk in Afghanistan verfügen. Die Familie des BF würde sich im Iran aufhalten. Eine IFA würde es für Personen, die sich über längere Zeit nicht in Afghanistan aufgehalten haben laut EASO für diese Personengruppe nicht geben. Überdies wäre der BF in Österreich besonders integriert. Hierzu wäre auf die Aussagen des BF im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG zu verweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der BF stellte nach unberechtigter Einreise am 25.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer hat bereits als Jugendlicher Afghanistan verlassen und ist im Iran aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat keine familiären Anknüpfungspunkte zu Afghanistan. Die Familie des Beschwerdeführers lebt im Iran.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Person und zu den im Verfahren festgestellten persönlichen und familiären Verhältnissen wird der Entscheidung zugrunde gelegt.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
Das Vorbringen betreffend die vorgebrachten Gründe für das Verlassen Afghanistans bzw. des Irans wird der Entscheidung nicht zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer hat sich nachhaltig, auch nach außen erkennbar und glaubhaft insbesondere vom moslemischen Glauben abgewandt und vertiefte seine diesbezügliche Geisteshaltung nach seiner Einreise in Österreich.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer sich nicht wieder zum muslimischen Glauben bekennen und diesen auch nicht wieder ausüben.
Wegen seines Abfalls vom muslimischen Glauben und eines durch den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch offen nach außen gezeigten Scharia-widrigen Verhaltens drohen dem Beschwerdeführer daher grundlegende Beeinträchtigungen seiner Menschenrechte, wenn nicht sogar der Tod von radikalislamischen Personen, wobei der afghanische Staat nicht willens, zumindest aber nicht fähig ist, den Beschwerdeführer insoweit vor den drohenden Repressionen, verursacht durch die Ausübung der Religionsfreiheit zu schützen, sofern er nicht sogar vom afghanischen Staat selbst wegen seiner Apostasie asylrelevant verfolgt werden würde.
Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan als Apostat, sowohl von staatlicher als auch von privater Seite einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt. Der Abfall vom Islam wird in Afghanistan als Akt der Abtrünnigkeit und Verbrechen gegen den Islam gesehen und gilt als schwerer Verstoß gegen das Werteverständnis der afghanischen Gesellschaft.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen der Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten auszuschließen ist oder nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Solche Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Eine Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative steht dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer gilt als unbescholten.
1.2. Zur asylrelevanten Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation:
"1.2.1.1. Rechtsschutz/Justizwesen:
"Trotz großer legislativer Fortschritte in den vergangenen 14 Jahren gibt es keine einheitliche und korrekte Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia (islamisches Gesetz), Gewohnheits-/Stammesrecht) (AA 9.2016; vgl. auch: USIDP o.D. und WP 31.5.2015). Fast 80% der Dispute werden außerhalb des formellen Justizsystems gelöst - üblicherweise durch Schuras, Jirgas, Mullahs und andere in der Gemeinschaft verankerte Akteure (USIP o.D.; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).
Traditionelle Rechtsprechungsmechanismen bleiben für viele Menschen, insbesondere in den ländlichen Gebieten, weiterhin der bevorzugte Rechtsweg (USDOS 13.4.2016, vgl. auch: FH 27.1.2016). Das kodifizierte Recht wird unterschiedlich eingehalten, wobei Gerichte gesetzliche Vorschriften oft zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 13.4.2016). In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (FH 27.1.2016).
Obwohl das islamische Gesetz in Afghanistan weitverbreitet akzeptiert ist, stehen traditionelle Praktiken nicht immer mit diesem in Einklang. Unter den religiösen Führern in Afghanistan bestehen weiterhin tiefgreifende Auffassungsunterschiede darüber, wie das islamische Recht tatsächlich zu einer Reihe von rechtlichen Angelegenheiten steht. Dazu zählen unter anderem Frauenrecht, Strafrecht und –verfahren, Verbindlichkeit von Rechten gemäß internationalem Recht und der gesamte Bereich der Grundrechte (USIP o. D.). Das formale Justizsystem ist in den städtischen Zentren relativ stark verankert, da die Zentralregierung dort am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten - wo ungefähr 76% der Bevölkerung leben - schwächer ausgeprägt ist (USDOS 13.4.2016).
Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an der Leistungsfähigkeit um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu beherrschen. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Die Zahl der Richter/innen, welche ein Rechtsstudium absolviert haben erhöht sich weiterhin (USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2014 wurde die Zahl der Richter/innen landesweit mit 1.300 beziffert (SZ 29.9.2014; vgl. auch: CRS 8.11.2016), davon waren rund 200 Richterinnen (CRS 8.11.2016). Im Jahr 2015 wurde von Präsident Ghani eine führende Anwältin als erste Frau zur Richterin des Supreme Courts ernannt (RFE/RL 30.6.2016). Die Zahl registrierter Anwälte/innen hat sich in den letzten fünf Jahren mehr als verdoppelt (WP 31.5.2015). Der Zugang zu Gesetzestexten wird besser, ihre geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter/innen und Staatsanwälte immer noch eine Behinderung dar (USDOS 13.4.2016).
Ein Mangel an qualifiziertem Justizpersonal behindert die Gerichte (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016). Manche Amtsträger/innen in Gemeinden und Provinzen verfügen über eine eingeschränkte Ausbildung und gründen ihre Entscheidungen daher auf ihrem persönlichen Verständnis der Scharia, ohne jeglichen Bezug zum kodifizierten Recht, Stammeskodex oder traditionellen Bräuchen (USDOS 13.4.2016).
Innerhalb des Gerichtswesens ist Korruption weiterhin vorhanden (USDOS 13.4.2016; vgl. auch: FH 27.1.2016); Richter/innen und Anwält/innen sind oftmals Ziel von Bedrohung oder Bestechung durch lokale Anführer oder bewaffneten Gruppen (FH 27.1.2016), um Entlassungen oder Reduzierungen von Haftstrafen zu erwirken (USDOS 13.4.2016). Afghanische Gerichte sind durch öffentliche Meinung und politische Führer leicht beeinflussbar (WP 31.5.2015). Im Juni 2016 errichtete Präsident Ghani das Strafrechtszentrum für Anti-Korruption, um innerhalb des Rechtssystems gegen korrupte Minister/innen, Richter/innen und Gouverneure/innen vorzugehen, die meist vor strafrechtlicher Verfolgung geschützt waren (Reuters 12.11.2016).
Laut dem allgemeinen Islamvorbehalt in der Verfassung darf kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so ist nicht festgelegt, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und eine fehlende Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen (AA 9.2016).
Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10–19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).
Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.
Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).
Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:
CSR 8.11.2016).
Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).
Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).
Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).
Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).
Blasphemie – welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).
Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte vorgesehen. Es gibt ein Präsidialdekret aus dem Jahre 1992, welches die Anwendung der Todesstrafe auf fünf Deliktarten einschränkt: (vorsätzlicher) Mord, Genozid, Sprengstoffattentate (i.V.m. Mord), Straßenräuberei (i.V.m. Mord) und Angriffe gegen die territoriale Integrität Afghanistans.
Dieses Präsidialdekret wurde allerdings in jüngster Zeit nicht beachtet. Unter dem Einfluss der Scharia droht die Todesstrafe auch bei anderen "Delikten" (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen bzw. bestätigt und kann nur mit Zustimmung des Präsidenten vollstreckt werden. Die Todesstrafe wird durch Erhängen vollstreckt. In der afghanischen Bevölkerung trifft diese Form der Bestrafung und Abschreckung auf eine tief verwurzelte Unterstützung. Dies liegt nicht zuletzt auch an einem als korrupt und unzuverlässig wahrgenommenen Gefängnissystem und der Tatsache, dass Verurteilte durch Zahlungen freikommen können (AA 9.2016)."
1.2.2. Auszug aus UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 – zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 04.05.2016:
"Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1) Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2) Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3) Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4) Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6) Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7) Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8) Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9) Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10) Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11) Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12) Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13) Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14) An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15) Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige)."2. Beweiswürdigung:2.1. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Asylakt des Beschwerdeführers samt den behördlich eingeholten Auskünften amtlicher Register.
Die Annahme der Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und früheren Religionszugehörigkeit beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Glaubwürdigkeit der Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat und in Österreich gründen daher, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens hervorkamen. Zudem weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf.
Vorauszuschicken ist, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das Verlassen Afghanistans bzw. des Irans in Übereinstimmung mit dem BFA auch durch das erkennende Gericht als nicht asylrelevant zu erkennen waren, als durch sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers hieraus insgesamt nicht eine glaubhafte asylrelevante Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch pro futuro im gesamten Staatsgebiet Afghanistans für diesen abzuleiten war.
Durch das im Verfahren vor dem BVwG auch erstattete Vorbringen betreffend eines nach der Einreise nach Österreich verstärkt wahrgenommenen Abfalls vom insbesondere muslimischen Glauben hat der Beschwerdeführer jedoch einen weiteren auf Glaubwürdigkeit abzuklärend asylrelevanten (Nach)fluchtgrund vorgebracht.
Die Feststellungen hinsichtlich einer nachvollziehbar glaubwürdig, sowie auch nachhaltig erfolgten Apostasie des BF ergeben sich aus dem diesbezüglich schlüssigen und glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BVwG in Verbindung mit den diese Aussagen konkludent stützenden Aussagen der einvernommenen Zeugen, sowie auch aus einzelnen dem Gericht übermittelten Unterstützungsschreiben.
Bei Nachfluchtgründen, insbesondere solchen, die eine erst nach Einreise nach Österreich begonnene oder verstärkte Abwendung vom Islam betreffen, ist eine umso genauere Ermittlung der inneren Überzeugung und sämtlicher Umstände die zu einen solchen Einstellung geführt haben erforderlich, um einen möglichen Missbrauch eines solchen Vorbringens aus rein asylzweckbezogenen Gründen auszuschließen.
Aus diesen Gründen war es auch in casu erforderlich durch die Vornahme einer umfassenden Befragung vor dem BVwG das Vorliegen eines glaubwürdigen auch nachhaltigen Abfalls vom muslemischen Glauben, bzw. einer aus tatsächlich nachvollziehbar begründeten und nachhaltigen Abwendung vom Glauben zu ermitteln.
Weiter war abzuklären, ob diese Abwendung bereits als integralen Bestandteil der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erkannt werden kann, bzw. ob dem BF aus dieser Einstellung eine asylrelevante Bedrohung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat droht.
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann diesbezüglich nur nach einer ausführlichen Befragung und umfassender Ermittlung sämtlicher diesen Nachfluchtgrund betreffender Umstände eine valide Grundlage zur Entscheidung gefunden werden.
Fallgegenständlich ist festzuhalten, dass im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG das erkennende Gericht in casu begründet keine substantiell begründbaren Anhaltspunkte finden konnte, die im gegenständlichen Verfahren den Schluss zulassen würden, dass die angegebene Apostasie des Beschwerdeführers bloß asylzweckbezogen, bzw. zum Schein erfolgt wäre.
Es ist dennoch festzuhalten, dass fallbezogen eine diesbezügliche Abklärung nicht derart abschließend vorgenommen werden kann, sodass hieraus unwiderruflich und auch für die Zukunft geltend der Schluss ableitbar wäre, dass diese bereits auch derart nachhaltig zu einem tatsächlich integralen Bestandteil der Persönlichkeit des Antragstellers geworden ist.
Das BFA wird auch in Verfahren, in denen aufgrund eines solchen Nachfluchtgrundes und eines ausschließlich deshalb zuerkannten Status nach §3 AsylG gehalten sein ein allfällig hierauf bezogenes weiteres Vorliegen von Asylgründen einer Überprüfung zuzuführen.
Der Beschwerdeführer hat im konkreten Einzelfall insgesamt nachvollziehbar und bestätigt durch mehrere Zeugen, bzw. durch Bescheinigungsmittel darlegen können, dass er sich auf Grund einer begründeten persönlichen Entscheidung im Zuge eines längeren zeitlichen Prozesses bereits seit längerer Zeit insbesondere vom Islam grundsätzlich abgewandt hat, bzw. sämtlichen Glaubensrichtungen kritisch gegenübersteht. So hat der BF nachweislich bereits im Jahr 2019 formell seinen Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft erklärt. Mehre glaubwürdige Zeugen konnten durch Anführung von konkret individuellen Darlegungen nachvollziehbar den Weg des BF hin zu einer glaubenskritischen Haltung, bzw. der konkreten einen Glauben ablehnenden Haltung des BF, bzw. der aktuellen diesbezüglichen inneren Überzeugung des Beschwerdeführers deutlich machen.
In gegenständlichen Verfahren konnte der Beschwerdeführer zudem im Zuge der Verhandlung vor dem BVwG das erkennenden Gericht davon überzeugen, dass sich dieser sich tatsächlich auch persönlich glaubhaft aus nachvollziehbaren Motiven bereits seit längerer Zeit aus grundsätzlichen Motiven von der Annahme eines Glaubens bzw. vom Islam auch nachhaltig abgewandt hat.
Auf Grund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, sowie der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Zeugen, war auch glaubhaft, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seiner Überzeugung weiterhin festhalten würde, zu dieser Einstellung sich auch nach außen wie auch in Österreich bei einer Rückkehr nach Afghanistan erkennbar äußern würde, religiösen Pflichten aus grundsätzlichen Motiven nicht wieder nachgehen würde bzw. sich insgesamt nicht wieder zum muslimischen Glauben bekennen würde.
Die herkunftslandbezogenen Länderinformationen bestätigen, korrespondierend mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass bei einer Abkehr vom Islam Verfolgung und massive Strafen bis hin zum Tod drohen.
In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner diesbezüglichen Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft, sodass davon auszugehen ist, dass ihm in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus asylrelevanten Gründen drohen würde und die staatlichen Einrichtungen weder in der Lage noch willens wären, dem Beschwerdeführer vor dieser Verfolgung im ausreichenden Maß Schutz zu bieten.
Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen.
Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
Aufgrund des festgestellten insgesamt diesbezüglich glaubhaften, sowie nachhaltigen Abfalls des Beschwerdeführers vom Glauben allgemein, bzw. insbesondere auch von muslimischen Glauben, konnten weitere Feststellungen zu dem von ihm im Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner Apostasie war somit im Ergebnis ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel (vgl. allgemein zu den - hier beim Asylwerber vorliegenden - Grundanforderungen, dass eine Flüchtlingseigenschaft glaubwürdig bzw. darüber hinaus glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR 18. GP, zu § 3).
In ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage war dieses insgesamt als glaubwürdig zu beurteilen (vgl. UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, Rz. 203, mit dem Hinweis, nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Antragsteller" zu verfahren).
2.2. Der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers bzw. bezüglich seiner Situation von ihm im Falle seiner Rückkehr in diesen Staat beruht im Wesentlichen auf Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und auch vom - nunmehr - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie vom Bundesverwaltungsgericht als speziell eingerichtete Bundesbehörden als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u.v.a.).
Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt.
Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwal-tungsgericht [...] zu Ende zu führen.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2. Die o.a. Feststellungen zugrunde legend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation des Beschwerdeführers, sondern auch die generelle politische Lage in seinem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit dem Beschwerdeführer vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] Länderberichten verlange).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat, können diese neuen - in Österreich eingetretenen - Umstände, mit denen ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (nunmehr) begründet, grundsätzlich zur Asylgewährung führen. Sie sind daher zu überprüfen, wenn sie geeignet sind, die Annahme "wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung" zu rechtfertigen (VwGH 18.09.1997, 96/20/0923).Allein aus der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit kann das Vorliegen von Verfolgung im Sinne der GFK aber nicht abgeleitet werden (VwGH, 09.11.1995, 94/19/1414). Es sind darüberhinausgehende konkret gegen den Asylwerber gerichtete, von staatlichen Stellen ausgehende bzw. von diesen geduldeten Verfolgungshandlungen gegen seine Person erforderlich, um die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers zu erweisen (VwGH 08.07.2000, 99/20/0203; 21.09.2000, 98/20/0557).Gemäß Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) kann die begründete Furcht vor Verfolgung oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, auf Aktivitäten des Antragstellers seit Verlassen des Herkunftsstaates beruhen, insbesondere wenn die Aktivitäten, auf die er sich stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind.Bei einer erst nach Verlassen des Herkunftsstaates angegebenen Apostasie eines Fremden ist insbesondere zu prüfen, ob eine solche allenfalls bloß zum Schein erfolgt ist.
Aus dem oben zur Person des Beschwerdeführers festgestellten Sachverhalt und den Feststellungen zur Situation von Apostaten in Afghanistan ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als Person diese innere Einstellung nicht verleugnen, sondern offen ausüben im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan wollte.
Damit wäre der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit massiven Einschränkungen und Diskriminierungen im persönlichen Bereich auf Grund seiner inneren Überzeugung, sowie einem erheblichen Verfolgungsrisiko für seine persönliche Sicherheit und physische Integrität, sowohl von privater Seite - ohne dass in dieser Hinsicht staatlicher Schutz zukäme - als auch von staatlicher Seite ausgesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass diese Einstellung des Beschwerdeführers in seinem familiären und sozialen Umfeld, sowie auch den afghanischen Behörden nicht verborgen bleiben würde. Auf Grund des in ganz Afghanistan gültigen islamischen Rechts nach der Scharia und der in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der in der afghanischen Gesellschaft bestehenden Traditionen und Moralvorstellungen und der allgemein vorherrschenden Intoleranz gegenüber religiösen Minderheiten, insbesondere gegenüber Apostaten als auch Konvertiten, und den damit zusammenhängenden benachteiligenden Auswirkungen des traditionellen Gesellschaftssystems in ganz Afghanistan ist davon auszugehen, dass sich die oben dargestellte Situation für den Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet Afghanistans ergibt (zur - hiermit gegebenen fehlenden - inländischen Fluchtalternative s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Auch kann er sich aus den genannten Gründen keinen (ausreichenden) Schutz von Seiten der staatlichen Behörden erwarten (zur Frage des ausreichenden staatlichen Schutzes vor Verfolgung von nichtstaatlicher bzw. privater Seite s. für viele VwGH 10.03.1993, 92/01/1090, 14.05.2002, 2001/01/140 bis 143; s.a. VwGH 04.05.2000, 99/20/0177, u.a.).Angesichts dieser Umstände war auf die vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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