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W159 1244596-2•Bundesverwaltungsgericht W159 1244596-2
W159 1244596-2Federal Administrative CourtAug 26, 2020
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse ethnische Zugehörigkeit Familienleben gesundheitliche Beeinträchtigung Glaubwürdigkeit individuelle Verhältnisse Integration Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz non refoulement private Streitigkeiten Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wirtschaftliche Gründe
W159 1244596-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. von Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2018, Zl. XXXX , nach einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2020, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wird abgewiesen.
III. Der Beschwerde gegen die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 und 58 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchteile V.-VI. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste irregulär in Österreich ein und stellte am 11.02.2003 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 24.11.2003, Zl.: XXXX , den (ersten) Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 idgF (AsylG) ab. (Spruchpunkt I.) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro war gemäß § 8 AsylG zulässig (Spruchpunkt II.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche jedoch vom Asylgerichtshof mit Zl. XXXX vom 15.03.2012 abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde in der Folge rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, stellte am 23.03.2016, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
In der Befragung am 30.03.2016 wies er sich mit seinem Führerschein, BPD Wien / VA, 26.09.2006, 06261768 aus. Er gab an seine Muttersprache sei Romanes und er könne in Wort und Schrift auch Serbokroatisch. Er sei serbisch orthodoxer Christ und wohne im XXXX .
Seitens der Behörde wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass er bereits und der Zahl VZ 2258250 einen Asylantrag gestellt habe, welcher bereits rechtskräftig am 19.03.2012 entschieden wurde. Die Frage, ob der Beschwerdeführer seit dieser Entscheidung Österreich verlassen habe, beantwortete er mit nein.
Der Beschwerdeführer gab an, er stelle einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, weil seine ganze Familie sich hier in Österreich aufhalten würde. Er habe in Serbien niemanden mehr. Er habe drei Droh-SMS, die letzten beiden am 20.03.2016 erhalten. Er habe diese Droh-SMS bei der Polizei nicht angezeigt. Nach der ersten SMS sei es dem Beschwerdeführer noch halbwegs gut gegangen, nach den beiden anderen, habe er nicht mehr schlafen können und sei ins Krankenhaus gebracht worden. Er brachte einen Ambulanzbericht vom 20.03.2016 mit Diagnose: Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD) in Vorlage. Der Beschwerdeführer erläuterte, er nehme seit 2002 manchmal Beruhigungstabletten, die er nunmehr regelmäßig einnehmen würde.
Im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), gab der Beschwerdeführer befragt am 23.03.2016 an, er wisse, dass eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot in II. Instanz rechtskräftig und seit zwei Jahren durchsetzbar sei. Er habe Österreich nicht verlassen, weil sämtliche Angehörigen in Österreich leben würden und er keine mehr in Serbien habe. Der Beschwerdeführer gab an in Serbien mit dem Tod bedroht zu werden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.01.2017 brachte der Beschwerdeführer Fotos von einem Handy, welche Droh-SMS zeigen, Kopien von den Aufenthaltstiteln der Partnerin und der Kinder Bestätigungen der Meldung der Partei und den Familienangehörigen in Vorlage. Er gab an serbischer Staatsangehöriger zu sein und ausschließlich in Serbien verfolgt zu werden. Er sei einmal bei der serbischen Polizei vorstellig geworden, weil auf sein Haus geschossen worden sei und im Zuge dessen sein Hund erschossen worden sei. Er habe Anzeige erstattet. Diese Anzeige könne er nicht in Vorlage bringen. Er sei nicht in Serbien, jedoch in Österreich mit dem Gesetz in Konflikt geraten und strafrechtlich verurteilt worden. Er hätte keine Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem Militär oder Gerichten in Serbien gehabt. Er oder seine Familienangehörigen hätten sich in Serbien weder religiös oder politisch betätigt. Der Beschwerdeführer gab an, Roma und serbisch orthodox zu sein. Er habe deswegen Probleme mit Privatpersonen, mit den Dorfbewohnern, jedoch nicht mit dem Staat, in Serbien. Er habe keinen Kontakt zu Islamisten gehabt. Er habe Serbien illegal 2002 verlassen und sei im Jänner 2003 illegal nach Österreich eingereist. Nach einer negativen Entscheidung im Asylverfahren, gleichzeitig wurde eine Ausweisung nach Serbien erlassen (Rechtskraft 2. Instanz vom 19.03.2012), war der Beschwerdeführer in Österreich gemeldet und hat sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. In dieser Zeit, hätte seine Familie ihn unterstützt. Er habe auch nicht versucht über das Magistrat einen Aufenthaltstitel zu bekommen.
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, er habe bis zum 33. Lebensjahr, 2002 im Dorf XXXX mit seiner Ehegattin, seinen Kindern, Eltern und Großeltern gewohnt. Er wisse nicht, wo seine Familie zurzeit wohne, er hätte keinen Kontakt zu ihnen.
Hier in Österreich habe er eine Partnerin, welche er nicht geheiratet habe, jedoch eine Beziehung seit 1989 führe. Seine Partnerin lebe hier in Österreich und habe ein Visum für drei Jahre. Seine Partnerin sei in Österreich beim AMS gemeldet. Er habe mit seiner Partnerin zwei Söhne, alle seien serbische Staatsangehörige. Er habe österreichische Freunde, welche er mit Vornamen aufzählte, jedoch wisse er nicht deren Adresse.
Der in Vorlage gebracht psychiatrisch-neurologische Befund vom 23.01.2017 gab als Diagnose an depressives Syndrom mit paranoiden Ideen (Verfolgungswahn); Panikattacken, Insomnie, arterielle Hypertonie, posttraumatische Belastungsstörung mit entsprechender medikamentöser Therapie an
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.06.2018 vor dem BFA gab der Beschwerdeführer nachgefragt an, dass sich in seinem Privat- und Familienleben keine Änderungen ergeben hätten. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seines Gesundheitszustandes an, er werde nach wie vor medikamentös behandelt. Er habe diese Panikattacken bekommen, weil er in Serbien Probleme bekommen habe, man schicke ihn nach Serbien zurück, obwohl er Drohnachrichten bekomme. Nachgefragt gab er an, er könne keine neuen Beweismittel in Vorlage bringen.
Das BFA brachte vor, dass aufgrund der Antwort auf eine Anfrage an das BFA/Staatendokumentation ersichtlich sei, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers in Serbien behandelbar sei. Der Beschwerdeführer gab an, er sei krank, weil er Angst vor Serbien habe. Er habe keine Bezugspunkte und keine Krankenversicherung in Serbien.
In Österreich würde er mit seiner Lebenspartnerin und seinen Söhnen, welche ihn alle unterstützen würden, in einem Haushalt leben. Er habe keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Serbien. Der Beschwerdeführer gab neuerlich an, er habe trotz der am 19.03.2012 in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung und dem zweiten Asylantrag durchgehend hier in Österreich gelebt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 05.07.2018, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 AsylG idgF (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 AsylG idgF (Spruchpunkt II.) abgewiesen sowie ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG idgF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gem. § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG idgF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Absatz 2 Ziffer 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt IV.), die Abschiebung nach Serbien als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Folgende Feststellungen wurden im Wesentlichen dem Bescheid zugrunde gelegt: Die Behauptungen bzgl. der Fluchtgründe, wonach der Beschwerdeführer Furcht vor Verfolgung durch private Dritte oder private Gruppierungen äußerte, wurden nicht als wahr erachtet. Es drohe dem Beschwerdeführer aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit als Roma in Serbien keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werde.
Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, welche ein Rückkehrhindernis darstellen würden. Seine Behandlungen wären auch im Herkunftsland realisierbar. Er verfüge über ausreichende heimatliche Sprachkenntnisse, schulisches Ausbildungsniveau und Arbeitserfahrung, er sei auch arbeitsfähig und -willig. Er könne auch in Serbien die Unterstützung durch seine im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen erhalten. Der Beschwerdeführer würde nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2 bzw. Artikel 3 EMRK gelangen.
Seine Lebensgefährtin und seine beiden Söhne würden im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet leben, welche den Beschwerdeführer finanziell unterstützen würden. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig und lebe von der Grundversorgung und der finanziellen Unterstützung der Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er verfüge über keine berufliche Einstellungszusage. Es hätten keine substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens festgestellt werden können.
Der Beschwerdeführer sei nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung nicht nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist, er hielt sich bis zur neuerlichen Asylantragstellung unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die rechtskräftigen Verurteilungen wurden bereits getilgt und scheinen im Strafregisterauszug gegenwärtig nicht auf.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die neuerliche Asylantragstellung die Folge eines langjährigen, unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet in Zusammenhang mit dem Mangel an weiteren Möglichkeiten den Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren sei. Es seien im Zuge der Einvernahmen keine neuen Fluchtgründe hervorgekommen. Die Angaben des Beschwerdeführers seien vage und unkonkret gewesen, sodass ihm erneut jegliche Glaubwürdigkeit zu entziehen gewesen sei. Im Zusammenhang mit den Länderberichten und der aktuellen Sicherheitslage in Serbien, sowie der Volksgruppenzugehörigkeit als Roma und seinen Einvernahmen, werde ausgeführt, dass keine gezielte, gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung in Zusammenhang mit der Volksgruppenzugehörigkeit hervorgekommen sei.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. aus, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im Sinne der des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nicht glaubhaft war. Zu Spruchpunkt II. wurde angeführt, dass die nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vorzunehmende Einzelfallprüfung ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer bei einer der Rückkehr in seinem Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung drohen würde. Die Gesamtbeurteilung des psychischen Zustands würde kein Rückkehrhindernis darstellen. Er würde in Serbien in der Lage sein, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht, über anfängliche Schwierigkeiten hinaus, in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Zu Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG rechtfertigen würden. Im Spruchpunkt IV. erläuterte das BFA zur Achtung des Familienlebens, dass es festgestellt werden hätte können, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Söhnen in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Es würde aufgrund der finanziellen Unterstützung durch die Lebensgefährtin ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. Da der Beschwerdeführer nie über einen rechtmäßigen Aufenthaltstatus in Österreich verfügt habe, erscheine das Familienleben in diesem Kontext wenig schützenswert. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens stehe daher nicht über die Berücksichtigung öffentlicher Interessen. Der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen werde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1-3 BFA-VG erteilt. Im Spruchpunkt V. wurde angemerkt, dass mit der Rückkehrentscheidung eine Abschiebung durchsetzbar ist. In den Spruchpunkten VI. und VII. wurde angemerkt, dass die aufschiebende Wirkung abzuerkennen sei, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung und ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, rechtzeitig, beim Bundesverwaltungsgericht, Beschwerde im vollem Umfang gemäß Artikel 130 Absatz 1 Ziffer 1 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung der Verfahrensvorschriften eingebracht. Es wurde ersucht die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer ein serbischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Roma angehöre und er in seiner Heimat seit vielen Jahren Drohungen von Unbekannten ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer erstattete Anzeige, diese blieb jedoch folgenlos. Außerdem verfüge der Beschwerdeführer über intensive familiäre Bindungen in Österreich.
Mit Beschluss XXXX des BVwG vom 10.08.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 16.06.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung, zwei Zeugen und ein Dolmetscher teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab befragt an, es gehe ihm gut und er sei in der Lage der stattfindenden Verhandlung ohne Probleme zu folgen.
Die Rechtsvertretung brachte folgende Schreiben/Dokumente in Vorlage: einen Rahmenvertrag Winterbetreuung zwischen der XXXX , eine Einstellungszusage des XXXX , die Gewerbeanmeldung des XXXX betreffend Hausbetreuung, sowie für Schneeräumung Betreuung und Reinigung von Verkehrsflächen, Hauptmieterbestätigung von Wiener Wohnen für Fr. XXXX , Unterstützungsschreiben des XXXX und Verdienstnachweise bei der Firma XXXX .
Der Beschwerdeführer hält seine Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Er wies nachgefragt darauf hin, dass er keine Familie in Serbien habe. Alle seine Familienangehörigen seien hier in Österreich.
Er sei serbischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei orthodoxer Christ. Er sei in XXXX geboren worden und habe in XXXX , bis er etwa 30 Jahre alt gewesen sei, 2002. Danach habe er in Österreich, immer in Wien gelebt. Er sei nach dem Jahr 2003 weder auf Urlaub oder Besuch in Serbien oder im Ausland gewesen. Er habe keine wirtschaftlichen Probleme in Serbien gehabt, er hätte in einer Firma gearbeitet und Gänsefedern gekauft und verkauft. Er hätte nur mit den Bewohnern seines Heimatortes Probleme gehabt.
Der Beschwerdeführer erzählte dem Richter: „Ich hatte Probleme mit den Leuten in meiner Stadt und zwar mit den Serben. Sie haben meinen Hund erschossen und wollten von mir Geld erpressen.“ In Österreich sei er zweimal mit SMS, welche im Akt aufliegen (AS 87-93), bedroht worden. Der Beschwerdeführer gab nachgefragt an, diese Drohungen seien in den Jahren 2017 oder 2018 gekommen, und er wisse nicht, von wem sie ausgegangen seien. Er gab an: „Ich habe versucht anzurufen, aber es war keine Verbindung möglich.“
Der Dolmetscher wurde ersucht, die im Akt befindlichen Droh-SMS (AS 87-93) zu übersetzen:
„SMS 1: Was hast du gedacht, dass die dich dort ständig behalten werden? Du Schwabbo wir warten auf dich. Wenn du kommst, wir werden deine Roma Mutter ficken. Wir werden dich umbringen. Wir warten auf dich jetzt.
SMS 2: Schwabbo, ich ficke deine Mutter. Du wirst einmal nach Serbien kommen. Wir werden dich umbringen. Wir werde nicht herumschießen. Wir werden auf deinen Kopf schießen. Hast du das gehört?
SMS 3: Mein Lieber, wir haben gehört, dass du nach Serbien kommst, sonst Inhalt wie SMS 1.
SMS 4: Wo bist du Idiot? Ich werde deine Roma Mutter ficken. Was meinst du, dass der Schwabbo dich so lange behalten wird? Du wirst nach Hause kommen. Wir werden dich umbringen.“
Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, es hab drei oder vier Droh-SMS gegeben. Es habe keine weiteren Drohungen gegeben. Der Beschwerdeführer gab weiter nachgefragt an, er hätte seiner Zeit in Serbien keine Probleme mit staatlichen Behördenorganen gehabt. Er wisse nicht, wer ihn Serbien verfolgen würde. Auf die Frage des Richters: „Gibt es einen Zusammenhang zwischen den seinerzeitigen Verfolgungen in Serbien, Ihren zwischenzeitig (getilgten) Verurteilungen und den nunmehr übersetzten Droh-SMS“ antwortete der Beschwerdeführer, dass er es schon glaube.
Der Beschwerdeführer gab des Weiteren an, er wisse nicht, ob seine Eltern noch leben würden, er glaube sie seien gestorben. Zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt. Seine ganze Familie würde sich in Österreich, in der Schweiz oder in Deutschland leben.
Auf die Frage, wovon er in Serbien leben könnte, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, er sei schon ewig nicht in Serbien gewesen. Seine psychischen Probleme hätten sich gebessert, er hätte jedoch wegen dieser SMS Angst gehabt. Er sei nicht mehr in ärztlicher oder psychotherapeutischer Behandlung. Jetzt würde er in der Firma seines Sohnes arbeiten.
Mit seiner Lebensgefährtin Frau XXXX , sei er seit 31 Jahren immer zusammen, sie seien nie getrennt gewesen. Seine Lebensgefährtin habe eine Rot-Weiss-Rot Plus Karte für 3 Jahre. Sie würde auch in der Firma des gemeinsamen Sohnes arbeiten.
Der Beschwerdeführer gab nachgefragt gab an, er habe zwei Söhne. Sie würden alle noch in einer Wohnung wohnen, werden aber demnächst in eine größere Wohnung siedeln und der ältere Sohn werde in der jetzigen Wohnung bleiben. Beide Söhne hätte eine Rot-Weiss-Rot Plus Karte.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe keine Deutschkurse in Österreich gemacht, jedoch würde er seit zwei Jahren im Winter 6 Monate bei seinem Sohn in der Firma arbeiten.
Er habe es schon probiert, aber noch keinen Aufenthaltstitel oder keine Staatsbürgerschaft erhalten. Wenn er in Österreich bleiben dürfe, wolle er mit seiner Frau und seinen Kindern zusammenbleiben und weiter in der Firma des gemeinsamen Sohnes arbeiten.
Der Beschwerdeführer antwortete Großteils in deutscher Sprache. Es war mit ihm eine Verständigung in deutscher Sprache möglich.
Befragung der Zeugin XXXX
Sie gab an, sie habe den Beschwerdeführer in der Schule kennengelernt. Sie seien seit 31 Jahren ununterbrochen zusammen und hätte zwei gemeinsame Söhne: XXXX .
Alle würden im gemeinsamen Haushalt leben. Sie würden von der Arbeit bei dem gemeinsamen Sohn leben. Die Firma des Sohnes sei eine Reinigungsfirma und auch für die Schneeräumung zuständig.
Nachgefragt gab die Zeugin an, sie brauche im Alltag die Hilfe ihres Lebensgefährten. Sie seien seit 31 Jahre zusammen. Dies sei ihre Familie. Sie hätten einen engen Zusammenhalt. Sie habe eine Rot-Weiss-Rot Plus Karte als Aufenthaltstitel.
Die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen, sei nicht so billig, sie wolle jedoch in Österreich bleiben. Sie könne mit ihrem Lebensgefährten und ihren Söhnen nicht in Serbien leben, sie hätten keinen Rückhalt in Serbien. Sie wünsche sich, dass ihr Lebensgefährte bei ihr bleibe.
Befragung des Zeugen XXXX , Serbischer Staatsangehöriger
Er gab nachgefragt an, er würde sich seit 2003 oder 2004 in Österreich aufhalten und habe seine gesamte Schulausbildung in Österreich erhalten. Aufgrund eines mangelnden Aufenthaltstitels habe er keine Berufsausbildung machen können.
Nach dem Erhalt eines Aufenthaltstitels hätte er bei einer Tankstelle und danach als Security gearbeitet. Vor zwei Jahren habe er seine Firma für Reinigung und Schneeräumung gegründet. Er werde das Tätigkeitsfeld nächstes Jahr um Gartenarbeiten erweitern. Er würde als Subunternehmern für die Firma XXXX . arbeiten. Sein Vater, seine Mutter und sein älterer Bruder würden so wie ein zusätzlicher Mitarbeiter in seiner Firma arbeiten. Diesen Winter würde er noch vier bis fünf zusätzliche Mitarbeiter benötigen. Seine Firma würde gut laufen.
Im Sommer, wenn es keine Schneeräumung gibt, widme er sich der Reinigung. Durch Corona habe er Aufträge verloren, die er hoffe wiederzugewinnen.
Sein Aufenthaltstitel sei die Rot-Weiss-Rot Karte Plus für 3 Jahre. Er plane die österreichische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Er leben mit seinen Eltern in einem Haushalt. Sein Vater verdiene ungefähr 1.350 € netto pro Monat, wenn er arbeite.
Er wünsche sich, dass sein Vater bei der Familie bleiben könne. Seine Eltern seien über 30 Jahre zusammen und hätten einen engen Zusammenhalt.
Die Rechtsvertretung gibt folgende Stellungnahme ab:
„Der Beschwerdeführer befindet sich seit fast 18 Jahren im österreichischen Bundesgebiet und hat hier ein intensives und schützenswertes privat- und Familienleben. Er ist seit über 30 Jahren mit seiner Lebensgefährtin zusammen, diese haben 2 gemeinsame Kinder miteinander und leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der VwGH spricht in seinem Erkenntnis vom 31.01.2013 2012/23/0006 aus, dass eine Ausweisung auch ohne Familienleben bei einer derartig langen Dauer nur als verhältnismäßig anzusehen ist, wenn sich der BF weder sozial noch beruflich integriert hat. Desweiteren ist auf die Rechtsprechung des VwGH vom 12.12.2012 hinzuweisen, wo in einem Fall in dem der Beschwerdeführer über kein nennenswertes Privat- und Familienleben, keinen A2 Abschluss hatte und sein langer Aufenthalt 9 Jahre lang unrechtmäßig war, ausgesprochen, dass es auch in diesem Fall nicht an jeglicher Integration mangelt und der Aufenthaltsdauer ein hohes Gewicht zukommt. Der BF war seit über 17 Jahren nicht mehr in seiner Heimat, ist dort entwurzelt und befindet sich seine gesamte Familie zu der sowohl ein emotionales als auch finanzielles Abhängigkeitsverhältnis besteht, in Österreich. Ebenso muss erwähnt werden, dass für Serbien aufgrund der COVID-19 Pandemie von BMI eine Reisewarnung der höchsten Sicherheitsstufe ausgesprochen wurde. Seit heute gibt es ein Landeverbot für Flugzeuge und es wird ausgeführt, dass die Kapazität von Krankenhäusern am Limit sind und eine Medizinversorgung nicht gewährleistet werden kann. Der BF verfügt über keine Unterkunft und kein soziales und familiäres Netzwerk in Serbien, das ihn im Falle einer Rückkehr auch in Bezug der COVID-19 Pandemie unterstützen könnte. Bezugnehmend auf des asylrelevanten Vorbringen wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und die Stattgabe der Beschwerde beantragt.“
Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers wies keine Verurteilung auf.
Mit Eingabe vom 20.07.2020 gab die Beschwerdeführervertreterin bekannt, dass der Beschwerdeführer schon jetzt ein Einkommen über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. 1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Roma zugehörig und christlich orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer hat seinen österreichischen Führerschein vorgelegt.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.02.2003 einen (ersten) Asylantrag. Dieser wurde mit Bescheid vom 24.11.2003, Zl.: XXXX , gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 idgF (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien und Montenegro war gemäß § 8 AsylG zulässig (Spruchpunkt II.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, welche jedoch vom Asylgerichtshof mit Zl. XXXX vom 15.03.2012 abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis wurde in der Folge rechtskräftig.
Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger stellte am 23.03.2016, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer hat trotz der Rechtskräftigkeit der Abschiebung, Österreich nicht verlassen. Er ist seit 2003, seit weit mehr als 10 Jahren in Österreich aufhältig. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und den beiden Söhnen in Wien, die alle einen Aufenthaltstitel besitzen. Mit seiner Lebensgefährtin ist er seit 31 Jahren leiert. Es besteht ein enger Familienzusammenhalt.
Der Beschwerdeführer hat nur eine geringe Schulbildung (2 Jahre Volksschule) und ist dementsprechend ein einfacher Mensch in seinem Denken und Handeln. Im Strafregister ist keine Verurteilung ersichtlich.
Sein jüngerer Sohn hat eine Firma für Schneeräumung und Reinigung gegründet. Er ist ein Subunternehmer der XXXX . Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der ältere Sohn des Beschwerdeführers sind in der Firma des jüngeren Sohns des Beschwerdeführers angestellt. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Firma seines Sohnes gearbeitet und hat nunmehr eine Einstellungszusage mit entsprechendem Gehalt.
Der Beschwerdeführer hatte psychische Probleme und war in ärztlicher Behandlung. Zurzeit ist er in einem guten Gesundheitszustand.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass der Beschwerdeführer asylrelevant verfolgt wird.
Zu Serbien wird folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
Hinweis:
Im vorliegenden Länderinformationsblatt erfolgt keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen CORONA-VIRUS-PANDEMIE (COVID-19), weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind und zu deren Auswirkungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt Informationen fehlen.
Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine seriösen Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf Versorgungslage sowie auf Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen zusammengestellt werden.
Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports, oder der John Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen, zu kontaktieren.
Letzte Änderung: 17.10.2019
Die Volksvertretung in der Republik Serbien ist ein Einkammerparlament (Narodna skupština, 250 Abgeordnete). Vorgezogene Parlamentswahlen fanden zuletzt am 24.4.2016 statt. Stärkste Kraft ist erneut die Liste der proeuropäischen Serbischen Fortschrittspartei SNS (sie spaltete sich 2008 von der Serbischen Radikalen Partei SRS ab; zusammen mit kleineren Parteien wie der SNP 105 Mandate) gefolgt von der Sozialistischen Partei Serbiens (SPS, 22 Mandate). Die oppositionelle proeuropäische Demokratische Partei (DS, 15 Mandate mit einem kleinen Partner) ist seit der Abspaltung einer Gruppe um den ehemaligen Staatspräsidenten Boris Tadić 2014 deutlich geschwächt. Einige Oppositionsparteien haben sich in der „Allianz für Serbien“ zusammengeschlossen. Sie unterstützen die seit 8. Dezember anhaltenden Demonstrationen in zahlreichen Städten des Landes, die sich gegen Missstände und die Politik der Regierung richten. Aleksandar Vucic (SNS) ist der Präsident und Ministerpräsidentin der R. Serbien ist die parteilose Ana Brnabic (AA 3.5.2019a).
Die zehnte Sitzung der Beitrittskonferenz mit Serbien auf Ministerebene fand am 27.6.2019 in Brüssel statt, um Verhandlungen über Kapitel 9 - Finanzdienstleistungen - aufzunehmen. Mit dieser Konferenz wurden von insgesamt 35 Verhandlungskapiteln 17 für die Verhandlungen geöffnet, von denen zwei bereits vorläufig abgeschlossen wurden. Weitere Beitrittskonferenzen werden gegebenenfalls geplant, um den Prozess in der zweiten Jahreshälfte 2019 voranzutreiben (Der Europäische Rat 27.6.2019).
Serbien führt bereits seit 2014 Beitrittsverhandlungen mit der EU. Die Aussöhnung mit dem Kosovo gilt aber als zentrale Bedingung dafür, dass die Gespräche irgendwann einmal erfolgreich abgeschlossen werden können (Handelsblatt 26.4.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.5.2019a): Serbien, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/innen/207554, Zugriff 19.9.2019
Der Europäische Rat, Der Rat der Europäischen Union (27.6.2019): Pressemitteilung, Tenth meeting of the Accession Conference with Serbia at Ministerial level, Brussels, 27 June 2019https://www.consilium.europa.eu/de/press/press-releases/2019/06/27/tenth-meeting-of-the-accession-conference-with-serbia-at-ministerial-level-brussels-27-june-2019/, Zugriff 20.9.2019
Handelsblatt (26.4.2019): EU-Beitritt, Balkanstaaten können auf Start von EU-Beitrittsverhandlungen hoffen,https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-beitritt-balkanstaaten-koennen-auf-start-von-eu-beitrittsverhandlungen-hoffen/24261104.html?ticket=ST-4670786-2vsL5mwajJEBcdLU5dAX-ap2, Zugriff 20.9.20192.Sicherheitslage
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b).
Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vučić und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019).
Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019).
Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019
AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN) 13. Mai 2019, Serbien, Proteste halten an, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.9.2019
Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien, https://www.derstandard.at/story/2000108422227/neue-spannungen-zwischen-kroatien-und-serbien; Zugriff 24.9.2019
EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019
VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail3.Rechtsschutz / Justizwesen
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Gerichte bleiben weiterhin anfällig für Korruption und politischen Einfluss (USDOS 11.3.2020).
Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre. Ihre Einrichtung ist Teil des Prozesses der Schließung des UN-Kriegsverbrechertribunals für das ehemalige Jugoslawien (Den Haag) und der Überführung seiner Aufgaben auf die nationalen Justizbehörden in den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien (LIPortal 6.2019).
Serbien hat im Bereich Justiz einige Fortschritte erzielt; während die Empfehlungen des Vorjahres nur teilweise umgesetzt wurden, wurden bei der Reduzierung alter Vollstreckungsfälle und der Weiterverfolgung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Gerichtspraxis Fortschritte erzielt. Einige Änderungen der Regeln für die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten und für die Bewertung der Arbeit von Richtern und Staatsanwälten wurden angenommen, aber das System muss nach der Annahme der Verfassungsänderungen grundlegend überarbeitet werden, um eine leistungsbezogene Stellenbesetzungen und Beförderungen von Richtern zu ermöglichen. Politische Einflussnahme im Bereich der Justiz bleibt weiterhin ein Problem. Die Verfassungsreform befindet sich im Gange (EK 25.9.2019).
Das Parlament hat am 21.5.2019 eine umstrittene Änderung des Strafrechts gebilligt, gemäß der Straftäter, die wegen Vergewaltigung und Ermordung eines Minderjährigen oder einer schwangeren oder behinderten Person zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt werden, zukünftig keine Möglichkeit einer frühzeitigen Entlassung mehr haben. Bislang belief sich die Höchststrafe in Serbien auf 40 Jahre. Der Europarat kritisierte den Gesetzesentwurf und sprach von einem Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (BN 27.5.2019).
Prinzipiell kann sich jede Person in Serbien, die sich privaten Verfolgungshandlungen ausgesetzt sieht, sowohl an die Polizei wenden als auch direkt bei der Staatsanwaltschaft persönlich oder schriftlich eine Anzeige einbringen. Auch können entsprechende Beschwerden an die Ombudsmann Institutionen getätigt werden. Darüber hinaus besteht auch für solche Personen, die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugen- bzw. Opferschutzprogramm. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden (VB 29.9.2019).
Quellen:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.5.2019): Briefing Notes (BN) 27. Mai 2019, Serbien, Parlament beschließt lebenslange Haft ohne vorzeitige Entlassung in besondersschweren Fällen, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 20.9.2019
EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019
LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte Staat,https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019
USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail4.Sicherheitsbehörden
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die Polizei des Landes untersteht der Aufsicht des Innenministeriums, wobei die Behörden eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben. Die Effektivität der Polizei variiert. Die meisten Beamten sind ethnische Serben, jedoch sind auch Angehörige von Minderheiten als Polizeibeamte tätig. Korruption und Straffreiheit in der Polizei sind ein Problem. Im Laufe des Jahres 2019 stellten Experten der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der polizeilichen internen Ermittlungen weiter verbessert hat. Die neu geschaffene Antikorruptionsabteilung im Innenministerium wurde geschaffen, um schwere Korruption zu untersuchen. Es gibt keine spezialisierte Regierungsstelle, die Morde durch die Sicherheitskräfte untersuchen kann. Die Polizei, das Sicherheitsinformationszentrum (BIA) und die Direktion für die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen untersuchen solche Fälle durch interne Kontrollen. In den ersten acht Monaten 2019 reichte die interne Kontrolle des Innenministeriums 136 Strafanzeigen gegen 285 Personen wegen 388 Verbrechen ein; 124 waren Polizisten und 161 Zivilbeamte. In 45 der Fälle wurden die Täter zu Haftstrafen verurteilt (USDOS 13.3.2020).
Durch eine unsystematische Umsetzung der Reform, ohne größeren Plan und Strategie, sind die eigentlichen Ziele, die Polizei zu de-kriminalisieren, de-politisieren, de-militarisieren und eine Dezentralisierung einzuleiten, bis heute nur bedingt erreicht. Gegenwärtig unterstehen die etwa 43.000 Polizisten des Landes dem Innenministerium und sind u.a. unterteilt in Zoll, Kriminalpolizei, Grenzpolizei sowie zwei Anti-Terroreinheiten, die „Special Antiterrorist Unit“ und die „Counterterrorist Unit“ (BICC 6.2019).
Es kommt in Einzelfällen immer noch vor, dass die Sicherheitsbehörden ihre Vollmachten überschreiten oder Anträge und Anfragen nicht so effizient bearbeiten. Dies beschränkt sich jedoch nicht auf bestimmte Personengruppen, sondern bezieht sich auf alle Einwohner der Republik Serbien. Alle Einwohner bzw. Bürger der Republik Serbien haben den gleichen Zugang zum Justizwesen, zu den Gerichten und den Polizeibehörden. Rechtsschutzmittel gegen polizeiliche Übergriffe sind vorgesehen, nämlich Strafanzeige und/oder Disziplinarverfahren. Jedoch gibt es keine „besonderen“ Rechtsschutzmittel betreffend Übergriffe gegen Roma-Angehörige. Diese sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich (VB 29.9.2019).
Quellen:
BICC - Bonn International Center for Conversion (6.2019): Länderbericht Serbien, http://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/serbien/2019_Serbien.pdf, Zugriff 20.9.2019
VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
5. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 17.10.2019
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019).
Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte Staat 6.2019).
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019).
Quellen:
EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019
LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte Staat,https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019
VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
Letzte Änderung: 5.6.2020
Roma sind, wie alle Einwohner der Republik Serbien, vor dem Gesetz gleich. In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Roma im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.09.2019).
Laut Recherchen des UNHCR sind vertriebene Roma die am stärksten gefährdete und marginalisierte Bevölkerung des Landes. 98 % der 20.000 intern vertriebenen Roma leben unterhalb der Armutsgrenze. Bei den vertriebenen Roma zeichnet sich eine Arbeitslosenquote von 74 % ab. Laut UNHCR leben fast 90 % der vertriebenen Roma in minderwertigen Wohnungen und die überwiegende Mehrheit kann sich nicht integrieren oder nach Hause zurückkehren. Nach Angaben des SCRM [the Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. Es ist nicht klar, wie viele dieser Einheiten den Roma-Vertriebenen zur Verfügung gestellt wurden, da diese sich oft nicht als Roma bezeichnen (USDOS 13.3.2020).
In der serbischen Öffentlichkeit sind Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten, darunter auch Roma, unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. höhere Einschulungsquote von Roma-Kindern, Einsatz pädagogischer Assistenten und Roma-Mediatorinnen oder Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen). Im März 2016 verabschiedete die Regierung eine neue Strategie für die Inklusion von Roma (2016-2025), im Juni 2017 den zugehörigen Aktionsplan. Dieser ist Teil der Verpflichtungen aus EU-Verhandlungskapitel 23 (Justiz und Grundrechte). Die Strategiedokumente gelten als gut ausgearbeitet, die Umsetzung (und Finanzierung) bleibt fraglich. Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Allerdings stellt die Registrierung in der Praxis ein ernsthaftes Hindernis beim Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Bildungseinrichtungen und Wohnraum dar. Serbiens Regierung ist in den vorigen Jahren das Problem der „rechtlichen Unsichtbarkeit“ von Roma angegangen: Seit 2012 ist mit dem Gesetz über dauerhaften und temporären Wohnsitz die Registrierung in einem Sozialamt möglich. Dennoch gestalten sich Einzelfälle oft schwierig. Insgesamt hat sich in den letzten Jahren die Situation der Roma verbessert. Staatliche Programme wie die Beschäftigung von Roma-Gesundheitsmediatorinnen, Zugang zu „Gesundheitsbüchlein“ und damit zum Gesundheitssystem - auch für nicht registrierte Personen - sowie die Einstellung von Pädagogischen Assistenten an Schulen zeigen erste Erfolge. Roma-Kinder sind jedoch in Serbiens Schulen weiterhin unterrepräsentiert. Während 98 % aller Kinder die Grundschule besuchen, sind es bei Kindern der Roma-Minderheit rund 84 % (AA 3.11.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
6. Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).
Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft Entwicklung 9.2019).
Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9 %. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13 % prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05 % geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2 % gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019
LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019
Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020
Letzte Änderung: 5.6.2020
Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft Entwicklung 9.2019).
Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019
IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616vernum=-2, Zugriff 19.9.2019
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesasylamtes EDV Zahl XXXX und das vorliegende rechtskräftige Erkenntnis des Asylgerichtshofs XXXX vom 15.03.2012;
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden unstrittigen Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl und betreffend den Beschwerdeführer; insbesondere in die Befragungsprotokolle
Einsicht in die in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;
die öffentliche mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht unter Einvernahme der Zeugen XXXX und XXXX am 16.07.2020 und die in Vorlage gebrachten Schriftstücke und Dokumente;
Einsicht in das Strafregister.
a.2. Beweiswürdigung:
Die Länderfeststellungen beruhen auf den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Teilaktualisierung am 05.06.2020, das basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen – deren Zugrundelegung von Entscheidungen vom Verwaltungsgerichtshof in Vergangenheit in zahlreichen Fällen bestätigt wurde – einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Serbien gewährleistet.Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Serbien zugrunde gelegt werden konnten.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 u.v.a.m.)
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit sowie seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und die vorgelegten Dokumente.
Dass der Beschwerdeführer trotz der Rechtskräftigkeit der Abschiebung, Österreich nicht verlassen hat, ergibt sich aus seinen gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht und den Angaben der Zeugen.
Dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin seit 31 Jahren liiert ist und nie getrennt war, sowie dass ein enger Familienzusammenbehalt besteht, ergibt sich aus den glaubhaften, übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und den Zeugen während der Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich während der Verhandlung von dem eher einfachen Denken und Handeln des Beschwerdeführers, sowie seinen ausreichenden Deutschkenntnissen überzeugen.
Dass der jüngere Sohn eine Firma für Schneeräumung und Reinigung gegründet hat, sowie ein Subunternehmer der Firma Attensam ist, ergibt sich aus den vorgelegten Dokumenten. Die vorgelegten Lohnbestätigungen und Schriftstücke belegen, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und der ältere Sohn des Beschwerdeführers in dieser Firma angestellt sind, sowie, dass der Beschwerdeführer dort arbeitetet und nunmehr eine Einstellungszusage mit entsprechendem Gehalt hat.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf den in das Verfahren eingebrachten Dokumenten in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist für das Bundesverwaltungsgericht vage und nicht genügend substantiiert. Der Beschwerdeführer konnte weder Urheber noch Gründe für diese SMS konkret nennen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass vor seiner Ausreise nach Österreich auf sein Haus geschossen worden sei und im Zuge dessen der Hund erschossen worden wäre. Dies sei allerdings schon vor mehr als 17 Jahren erfolgt. Er konnte keine entsprechende Anzeige bei der Polizei vorlegen. Die fotographierten Droh-SMS vom Mobiltelefon sind sprachlich nach dem vorliegenden Erfahrungswert in einem für dieses Land gebräuchlichen Umgangston gehalten und stellen landesübliche Beleidigungen dar. Das Fluchtvorbringen ist nicht aktuell es wurde schon beim ersten Asylansuchen vorgebracht.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
I. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).
Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.
So entspricht es der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens – niederschriftlichen Einvernahmen – unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650; vgl. auch Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 2004/83/EG - StatusRL, ABl. L Nr. 304, 12, sowie Putzer, Leitfaden Asylrecht2, [2011], Rz 31). Allgemein gehaltene Behauptungen reichen jedenfalls für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).
Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen wurde vom Beschwerdeführer nicht ausreichend dargelegt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, war vage und nicht genügend substantiiert. Das Vorbringen des Beschwerdeführers war nicht aktuell. Der Beschwerdeführer berief sich auf ein Fluchtvorbringen, über welches schon rechtskräftig negativ entschieden worden ist.
Es ist dem Beschwerdeführer mit keinem seiner Vorbringen gelungen, eine wohlbegründete, aktuelle und damit asylrelevante Verfolgungsgefahr innerhalb des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK entsprechend glaubhaft zu machen.
Damit ist die gegenständliche Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) abzuweisen.
Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören – der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586; VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460; VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427). Der VwGH hielt in seiner jüngsten Rechtsprechung jedoch fest, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert ist, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (VwGH, 19.06.2017, Ra 2017/19/0095 mwN).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG 1997 hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095). Das Prüfungskalkül des Art. 3 EMRK fordert somit für die Verletzung dieser Norm das Vorhandensein "einer die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz bedrohenden Lebenssituation unter exzeptionellen Umständen" (VwGH 19.06.2017, Ra 2017/19/0095; 18.10.2017, Ra 2017/19/0420).
Vor dem Hintergrund der Judikatur des EGMR zu Art. 3 MRK (vgl. zB. die Entscheidung vom 19. März 2002, Beschwerde Nr. 65538/01, Javanmardi and Ahmadi vs. Sweden) kommt es darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Mangelnde Unterbringung und/oder Mangelernährung wird zB. auch einer Abschiebung von Müttern mit Kleinkindern im Wege stehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 2002, Zl. 2001/01/0164). Dies lässt sich je nach Situation auf kranke oder alte Menschen übertragen, ohne dass damit allerdings per Umkehrschluss die allgemein gültige Folgerung zu ziehen wäre, (gesunde) Erwachsene könnten jedenfalls – unter dem hier in Frage stehenden Aspekt der humanitären Verhältnisse im Zielstaat – in Übereinstimmung mit Art. 3 MRK abgeschoben werden (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt somit, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, in Serbien Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang geforderter Intensität ausgesetzt zu sein.
Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, stellt sich die Sicherheitslage im Heimatstaat des Beschwerdeführers als stabil dar. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln in Serbien ist grundsätzlich gewährleistet. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in der Lage sein wird, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtlose Lage geraten würde.
Es ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, der Obliegenheit zu entsprechen, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 MRK widersprechende Behandlung drohen würde. (VwGH, 25.04.2017, Ra 2016/01/0307).
Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist somit abzuweisen.
Vor diesem Hintergrund war mangels Notwendigkeit der Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch nicht auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde und den ergänzenden Stellungnahmen einzugehen.
II. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, ist sie ebenfalls nicht begründet:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
§ 57 AsylG 2005 lautet:
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“
§ 58 AsylG 2005 lautet:
„§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[…].“
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 2002/2003 im österreichischen Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet. Auch ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen somit nicht vor, zumal dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 waren daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
III. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV:
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
[…]."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
[…].
§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Artikel 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben, das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt.
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und Verfassungsgerichtshofs auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Der Beschwerdeführer hält sich seit dem ersten Asylantrag am 11.02.2003 im Bundesgebiet ununterbrochen auf, ist somit nunmehr seit über siebzehn Jahren in Österreich.
Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass alle seine engen Familienangehörigen in Österreich legal aufhältig sind. Er ist mit seiner Lebensgefährtin seit über 31 liiert und hat mit ihr zwei Söhne. Das Paar ist zwar nicht gesetzlich verheiratet, jedoch lebt es in einer eheähnlichen Gemeinschaft und besteht ein sehr enger Familienzusammenhalt, auch mit den beiden erwachsenen Söhnen. Das ergibt sich auch daraus, dass die Lebensgefährtin und die Söhne des Beschwerdeführers für seinen Lebensunterhalt aufgekommen sind, als der Beschwerdeführer gesundheitlich nicht dazu fähig war. Der jüngere Sohn des Beschwerdeführers hat eine eigene Firma für Reinigungsarbeiten und Schneeräumen gegründet. Hier sind der Beschwerdeführer und die Familienmitglieder beschäftigt bzw. hat der Beschwerdeführer ebenfalls eine Einstellungszusage.
Aufgrund der dargelegten Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen ist davon auszugehen, dass ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich überzeugen, dass der Beschwerdeführer trotz seines einfachen eher Intellekts und mangelnder Schulbildung, bemüht ist, sich in Österreich zu integrieren und auch ausreichend Deutsch spricht. Der Beschwerdeführer ist auch bemüht die österreichischen Gesetze zu befolgen. Aufgrund des Strafregisterauszugs ist aktuell von Unbescholtenheit auszugehen. (VwGH 24.7.2002, 2002/18/0112).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (jüngst VwGH vom 30.04.2020 Ra 2019/21/0134) ist nämlich bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden Aufenthaltsbedingungen ausnahmsweise auch nach so langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282, Rn 12, mwN). Davon kann jedoch beim Beschwerdeführer nicht die Rede sein, zumal er Deutsch spricht und in Österreich erwerbstätig ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer somit ein Familienleben mit in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen, ein Aufenthalt von mehr als 17 Jahren, gewisse integrative Momente, insbesondere Deutschkenntnisse und letztlich Selbsterhaltungsfähigkeit vorliege und er als unbescholten anzusehen ist.
Die geltend gemachten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet reichen aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikels 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen. Aufgrund der genannten Umstände überwiegen in einer Gesamtabwägung die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet über die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers. Insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Fremdenwesens wiegt in diesem Fall nicht schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8 EMRK dar. Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien ist daher nicht zulässig.
Da die dargelegten, maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien auf Dauer für unzulässig zu erklären.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg. cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Nach der vorgelegten Bestätigung bezieht der Beschwerdeführer schon jetzt ein Einkommen von durchschnittlich 725 € und damit mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 460,69 € des §5 Abs. 2 ASVG und wird sich dieses Einkommen nach Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung kurzfristig auf 1.700,- € erhöhen.
Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 zweiter Fall AsylG 2005 ist somit ebenfalls erfüllt.
Es war dem Beschwerdeführer somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ berechtigt gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 leg.cit. für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführern die Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ auszufolgen (§ 58 Abs. 7 AsylG 2005).
IV. – Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte V-VI. der angefochtenen Bescheide:
In den gegenständlichen Fällen sind die Rückkehrentscheidungen betreffend die Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig. Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abschiebung und die Festsetzung für die freiwillige Ausreise somit nicht mehr vorliegen, waren die Spruchpunkte V. und VI. der angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben (vgl. dazu auch VfGH vom 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162).
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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