projects
I413 2140482-1•Bundesverwaltungsgericht I413 2140482-1
I413 2140482-1Federal Administrative CourtAug 26, 2020
Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltsberechtigung plus Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht
I413 2140482-1/57E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Gerhard MORY, Wolf-Dietrich-Straße 19, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zl. „ XXXX – 150891447/BMI-BFA_SZB_RD“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2018, am 10.10.2018, am 14.11.2018 sowie am 25.02.2020 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und den ersten Spruchteil von Spruchpunkt III. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den zweiten Spruchteil von Spruchpunkt III. wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde gegen den dritten Spruchteil von Spruchpunkt III. und gegen Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.07.2015 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, den Irak aufgrund des Krieges verlassen zu haben. Seine Heimatstadt Mossul sei in der Gewalt der Terrormiliz Islamischer Staat (im Folgenden: IS) und habe der Beschwerdeführer aufgrund dessen Angst um sein Leben.
2. Am 11.10.2016 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er, befragt zu seinen Fluchtgründen, an, der IS sei am 10.06.2014 in seiner Heimatstadt Mossul einmarschiert und würde sowohl Journalisten als auch Künstler töten, wobei der Beschwerdeführer beides davon gewesen sei. Er sei aufgrund seiner Aktivitäten in Mossul bekannt gewesen und habe befürchtet, vom IS oder von Milizen getötet zu werden. Er habe im Vorfeld seiner Flucht an mehreren Demonstrationen junger Leute in Mossul gegen den IS und gegen Milizen teilgenommen, sei als Reporter für eine Regionalzeitung tätig gewesen und habe in der großen Universitätshalle Kunst ausgestellt und Theater gespielt, wobei ihn im Zuge dessen auch mehrere Studenten bedroht und aufgefordert hätten, seine Aktivitäten einzustellen. Ein Kollege des Beschwerdeführers sei ebenfalls bedroht worden und in weiterer Folge spurlos verschwunden. Auch habe sich im April 2014 ein Vorfall ereignet, als der Beschwerdeführer mit seinem Auto von einem anderen PKW mit vier Insassen gestoppt worden sei, einer dieser Insassen ausgestiegen sei und dem Beschwerdeführer ein Messer an den Hals gehalten und gedroht habe, dass das Messer ihm das nächste Mal den Hals durchtrennen werde, sofern er seine Aktivitäten nicht einstelle. Eine der vier Personen habe dem Beschwerdeführer noch mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen und hätten die Angreifer „Gott ist groß“ gerufen, ehe sie verschwunden seien. Hierbei habe es sich um eine Bedrohung durch den IS gehandelt. Zudem sei ein Bruder des Beschwerdeführers, Saif, „mit Geld und Gold unterwegs gewesen und verschwunden“, wobei „die Iraker“ sagen würden, der Weg, auf welchem er unterwegs gewesen sei, wäre in der Hand der Milizen gewesen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme für den Beschwerdeführer nicht in Betracht, da es im Irak „überall das gleiche“ sei. Sicherheit gebe es lediglich in Kurdistan und sei eine Aufenthaltsberechtigung hierfür nur schwer zu bekommen. In Bagdad oder Bakuba könne er nicht leben, da dort die Milizen an der Macht seien und der Beschwerdeführers sohin für diese kämpfen oder zumindest deren Gedanken teilen müsse. Zudem gebe es „auch noch die Lage zwischen Sunniten und Schiiten“.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 03.11.2016, Zl. „ XXXX – 150891447/BMI-BFA_SZB_RD“ wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß „§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF“ (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak gemäß „§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG“ (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß „§ 57 AsylG“ nicht erteilt, gemäß „§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß „§ 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF“ erlassen und wurde gemäß „§ 52 Abs. 9 FPG“ festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß „§ 46 FPG“ in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise wurde gemäß „§ 55 Abs. 1 bis 3 FPG“ mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers in Mossul aufgrund seiner künstlerischen sowie journalistischen Betätigungen durch Angehörige des IS wurde seitens der belangten Behörde zwar grundsätzlich für glaubhaft befunden, in seinem Fall jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen, nicht vom IS besetzen Landesteil des Irak für zumutbar erachtet.
4. Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 21.11.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei Begründungsfehler, die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften seitens der belangten Behörde moniert. Zudem habe die belangte Behörde die „Tatsache, dass der (ältere) Bruder des Beschwerdeführers Saif beim Versuch der „Inlandsflucht“ außerhalb des IS-Gebiets verschleppt wurde und seither verschwunden geblieben ist“ außer Acht gelassen. Auch sei der Vater des Beschwerdeführers als General der irakischen Armee unter Saddam Hussein an der Niederschlagung des schiitischen Aufstandes im Jahr 1990 beteiligt gewesen, sodass der Beschwerdeführer selbst fürchten müsse, schiitische Extremisten würden für das damalige Vorgehen seines Vaters Rache an ihm nehmen. Darüber hinaus wurde erstmalig ein neues „Tatsachenvorbringen“ erstattet, indem behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei im gesamten Irak aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft zur Partei Muttahidoon, seines Ausstiegs aus dieser aufgrund eines von ihm entdeckten Missbrauchs von Parteispenden für den Aufbau einer Parteimiliz und das Üben von Kritik an diesem Vorgehen in sozialen Medien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt. Als Beweismittel für dieses nachträgliche Fluchtvorbringen wurden dem Beschwerdeschriftsatz u.a. ein Partei-Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers, ein Foto von ihm „mit dem Parteichef und Gouverneur von Mossul, Atheel al-Nujaifi bei einem Meeting im Gouverneur-Building in Mossul, vermutlich 2012“ sowie zwei Fotos von „Parteitreffen im Chief Haus in Mossul im Jahr 2011“ angeschlossen. Es wurde zudem behauptet, der Beschwerdeführer habe nicht gewagt, dieses Vorbringen bereits vor dem BFA zu erstatten, da er eine geradezu panische Angst davor habe, dass irakische Landsleute, welche ebenfalls in Österreich aufhältig sind, Kenntnis von diesen Umständen erlangen würden und dem Beschwerdeführer daraus im Falle einer Rückkehr in den Irak eine zusätzliche Gefährdung erwachse. Überdies habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.10.2016 durch den Dolmetscher verunsichert gefühlt, da dieser ihm das Wort abgeschnitten und erklärt habe, er möge kurz auf die Fragen antworten und sich nicht politisch äußern
5. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I413 neu zugewiesen.
6. Mit Schriftsatz vom 07.09.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht. Hierbei wurde inhaltlich ausgeführt, dass zwischenzeitlich erhebliche Änderungen des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hinsichtlich der individuellen Bedrohungslage für den Beschwerdeführer im Irak eingetreten seien. Die Partei Muttahidoon habe mittlerweile eine eigene Miliz gegründet, welche für „brutale Delikte“ verantwortlich sei und eigene Gefängnisse unterhalte. Ehemalige IS-Mitglieder seien nunmehr als Milizionäre tätig und befinde sich die Familie des Beschwerdeführers in besonderer Weise im Verfolgungsfokus. Der Vater des Beschwerdeführers werde „vom Milizenführer Hashed Al Shabi“ gesucht, da ihm vorgeworfen werde, als hochrangiger General/Offizier unter Saddam Hussein für Morde verantwortlich gewesen zu sein. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA „in einer psychischen Ausnahmesituation“ befunden und ihm zudem der Dolmetscher große Probleme bereitet habe. Dem Schriftsatz angeschlossen wurden diverse allgemeine Länderberichte sowie Integrationsunterlagen.
7. Mit Schriftsatz vom 17.09.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers eine weitere schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. In dieser wurde nunmehr ausgeführt, dass fünf namentlich benannte Personen, welche sich ebenfalls wie der Beschwerdeführer im Rahmen einer Sitzung der Partei Muttahidoon gegen die Gründung einer Miliz ausgesprochen hatten, mittlerweile ermordet worden oder verschwunden seien.
8. Am 18.09.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgerichte eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie XXXX , jenem Referenten der belangten Behörde, welcher am 11.10.2016 die Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt hatte, sowie dem bei dieser Einvernahme anwesenden Dolmetscher, XXXX , als Zeugen abgehalten, nachdem im Beschwerdeschriftsatz als auch in den weiteren schriftlichen Eingaben im Beschwerdeverfahren wiederholt auf Probleme mit dem Dolmetscher im Rahmen der Einvernahme am 11.10.2016 hingewiesen wurde. Die geladene Zeugin XXXX , welche den Beschwerdeführer als Vertrauensperson zu dieser Einvernahme begleitet hatte, ließ sich krankheitsbedingt entschuldigen. In der mündlichen Verhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters eingangs (erstmalig ausdrücklich) ausgeführt, der Dolmetscher habe in unzulässiger Weise auf den Verlauf der Einvernahme Einfluss genommen, indem er den Beschwerdeführer gemaßregelt sowie aufgefordert habe, nicht über politische Themen zu sprechen. Zudem habe er sein Missfallen an der Aussage des Beschwerdeführers kundgetan, selbst Fragen gestellt, welche der Einvernahmeleiter nicht gestellt habe, den Beschwerdeführer nicht ausreichend zu Wort kommen lassen und ihn eingeschüchtert. Zudem habe er abfällige Äußerungen über den Beschwerdeführer getätigt und ihn sinngemäß als „Sozialschmarotzer“ bezeichnet.
Die betreffenden Vorwürfe wurden seitens der Zeugen im Rahmen dieser Verhandlung grundsätzlich in Abrede gestellt, wobei laut ihrer Angaben keiner von ihnen noch detaillierte Erinnerungen im Hinblick auf die Einvernahme des Beschwerdeführers hatte.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer nunmehr an, aufgrund seines vormaligen politischen Engagements in der parteiübergreifenden Bewegung Muttahidoon, wobei er dagegen aufgetreten sei, dass diese im Jahr 2014 geplant habe, eine eigene Miliz zu gründen und in weiterer Folge ausgeschlossen worden sei, der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Miliz der Muttahidoon mit dem Namen Haras Nineveh sei in weiterer Folge tatsächlich gegründet worden. Auch sei er aufgrund seiner künstlerischen und journalistischen Betätigungen bedroht worden. Überdies erstattete er ein umfassendes Fluchtvorbringen hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung seiner gesamten Familie durch den IS, durch Milizen als auch von staatlicher Seite, da sein Vater ein hochrangiger Offizier der irakischen Armee unter dem Regime Saddam Husseins gewesen sei und die gesamte Familie sohin in einem Naheverhältnis zur mittlerweile im Irak verbotenen Baath-Partei stehe. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach der Entmachtung Saddam Husseins temporär inhaftiert gewesen, zwischenzeitlich bis 2010 nach Syrien geflüchtet und würde nunmehr wiederum versteckt im Irak leben, wobei ihn der IS zeitweise unter Hausarrest gestellt habe. Der Beschwerdeführer und einer seiner Brüder seien aufgrund ihres Vaters, als sich dieser in Syrien versteckt gehalten habe, von den Amerikanern festgenommen, jedoch wieder freigelassen worden, zudem seien zwei Häuser der Familie des Beschwerdeführers vom IS beschlagnahmt und eines davon bombardiert worden. Nach der Befreiung Mossuls vom IS seien Milizen in die Stadt gekommen, hätten nach der Familie des Beschwerdeführers gesucht und eines ihrer Häuser besetzt. Der Vater des Beschwerdeführers werde von der Badr-Organisation (Anm.: schiitische Miliz) verfolgt. Der Beschwerdeführer habe auch Demonstrationen gegen die Milizen organisiert und würden ihn diese im Falle seiner Rückkehr, nachdem sie mittlerweile alle Flughäfen und Grenzübergänge kontrollieren würden, sofort töten. Zudem habe sich der Beschwerdeführer auch in Österreich exilpolitisch für die Baath-Partei engagiert, indem er mehrfach an Demonstrationen teilgenommen und hierbei deren Fahne geschwenkt habe. Er sei im Kreise seiner irakischen Landsleute in Österreich allgemein als Sympathisant der Baath-Partei bekannt.
9. Mit schriftlicher Eingabe des Beschwerdeführers vom 08.10.2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme übermittelt, worin umfassende Erörterungen „zur extremen, multikausalen, lebensbedrohlichen Verfolgungsgefährdung“ des Beschwerdeführers im Irak als auch Erläuterungen zu einem Konvolut an im Verfahren in Vorlage gebrachter Lichtbilder getätigt wurden. Angeschlossen war dem Schriftsatz zudem der Ausdruck einer E-Mail Korrespondenz vom Oktober 2016, in welcher sich eine Vertrauensperson bei der belangten Behörde über das Verhalten des Dolmetschers XXXX im Rahmen einer Einvernahme einer Verfahrenspartei (unabhängig vom gegenständlichen Verfahren des Beschwerdeführers) beschwerte.
10. Am 10.10.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters abgehalten. Die geladene Zeugin XXXX , welche den Beschwerdeführer als Vertrauensperson zu seiner Einvernahme vor dem BFA begleitet hatte, ließ sich abermals krankheitsbedingt entschuldigen. Im Rahmen dieser Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe bereits auf der Flucht während seines Aufenthaltes in der Türkei Kontakte zu Mitgliedern der Baath-Partei geknüpft, welche ihn in der Türkei auch unterstützt hätten, sodass er seine Aktivitäten für diese Partei in Österreich fortgesetzt habe. Zwischenzeitlich sei im Irak jedoch ein neues Gesetz in Kraft getreten, wonach Mitgliedern der Baath-Partei Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren drohen würden. Ergänzend behauptete er erstmalig, Mitglieder von Muttahidoon hätten nach dem Zerwürfnis mit dem Beschwerdeführer dessen Auto in Brand gesetzt, wobei er diesbezüglich ein Foto von einem ausgebrannten Auto-Wrack in Vorlage brachte, nebst weiterer Lichtbilder, welche ihn etwa mit der Flagge der Baath-Partei bei einer Kundgebung in Salzburg zeigen würden. Im Hinblick auf eine Rückkehrbefürchtung gab der Beschwerdeführer an, man würde ihn „sofort töten oder in einem dunklen Gefängnis einsperren“. Die Milizen würden seinen Namen kennen und mit der Polizei und dem Militär zusammenarbeiten, wobei der Beschwerdeführer „sicher auf einer Liste“ stehe. Auch die Mitglieder von Muttahidoon würden nie vergessen, dass er damals den Leuten abgeraten habe sie zu wählen und sie deshalb Parlamentssitze verloren hätten. Auch würde neben den Milizen der IS nach wie vor in Mossul existieren.
11. Mit Schriftsatz vom 15.10.2018 richtete das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer – wie behauptet – tatsächlich ein bekannter Journalist und Künstler als auch ein bedeutendes und aktives Mitglied der Partei oder politischen Bewegung Muttahidoon in der Provinz Ninawa gewesen sei, welche in weiterer Folge mit der Unterstützung der Türkei eine Miliz namens Haras Nineveh gegründet habe, wobei Parteimitglieder, welche wie der Beschwerdeführer gegen die Gründung dieser Miliz gestimmt hätten, nunmehr tot seien. Überdies wurde angefragt, ob Informationen über den Vater des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Tätigkeit als hochrangiger Militäroffizier unter Saddam Hussein sowie dessen Verfolgung durch die Badr-Organisation vorliegen würden, zudem, ob Informationen hinsichtlich des behaupteten politischen Engagements des Beschwerdeführers für die Baath-Partei sowie eine etwaige, diesbezügliche Rückkehrgefährdung bekannt seien.
12. Am 14.11.2018 wurde eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin sowie dem Referenten XXXX als Vertreter der belangten Behörde abgehalten. Hierbei verwies der Beschwerdeführer abermals auf die Gefahr seiner Inhaftierung im Irak aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Baath-Partei, zu welcher er u.a. auf seinem Facebook-Account öffentlich stehe, sowie auf die Gefahr einer Verfolgung durch die Miliz Haras Nineveh, gegen deren Gründung er sich zuvor ausgesprochen habe. Die Milizen hätten an allen Grenzübergängen des Irak Kontrollpunkte und würde der Name des Beschwerdeführers „im System“ aufscheinen. Polizei und Militär würden mit den Milizen kooperieren und würde man den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bestimmt festnehmen oder sofort töten.
13. Mit Schriftsätzen jeweils vom 19.12.2019 übermittelte die Staatendokumentation des BFA dem Bundesverwaltungsgericht zwei separate Anfragebeantwortungen hinsichtlich der gestellten Anfrage vom 15.10.2018.
Aus der ersten Anfragebeantwortung geht im Wesentlichen hervor, dass weder im Hinblick auf den Beschwerdeführer noch auf dessen Vater im Rahmen einer Recherche relevante Informationen hinsichtlich deren behaupteten politischen bzw. militärischen Aktivitäten gewonnen werden konnten oder festgestellt werden konnte, dass diese im Irak einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wären. Im Jahr 2016 sei jegliche Ausdrucksform baathistischer Aktivitäten im Irak verboten worden, während die Baath-Partei selbst bereits im Jahr 2005 verboten worden sei. Es gebe weiterhin Baathisten, welche vom Irak gesucht würden. Im Jahr 2016 seien zwei ex-baathistische Gruppen als aktiv bekannt gewesen, wobei es sich bei der JRTN (Anm.: Army of the Men of the Naqshbandi Order) um die wichtigste, neo-baathistische Organisation handle, welche zudem einen starken Bezug zu Mossul aufweise. Auch hätten sich zahlreiche Ex-Baathisten mit dem IS verbündet oder seien diesem beigetreten.
Aus der zweiten Anfragebeantwortung geht zusammengefasst hervor, die Brüder Osama und Atheel al-Nujaifi würden seit 2003 die Spitzen einer sunnitisch-arabischen Politikerfamilie in Mossul bilden und hatten hohe Ämter im Irak inne: Atheel al-Nujaifi sei von 2009 bis 2015 Gouverneur von Ninawa gewesen und kommandiere die Miliz Ninewah-Garde, während Osama unter anderem Vizepräsident des Irak gewesen sei. Im Dezember 2012 sei „I`tilaf Muttahidoon lil-Islah“ („Koalition der Vereiniger für Reform“) gegründet worden, ein parteiübergreifendes Bündnis, zu welchem auch u.a. die von Atheel al-Nujaifi geführte Hadba-Partei gehöre. Die Koalition werde von Vizepräsident Osama al-Nujaifi angeführt. Zudem konnte eine zweite Organisationsbezeichnung, gefunden werden, die das Wort „Motahedun“ enthält – die Partei „Li-l-Iraq mutahidun“. Die Gründung dieser Partei sei am 12.05.2017 in Arbil in einer Pressekonferenz von Osama al-Nujaifi bekanntgegeben worden. Die von der Türkei ausgebildete und bezahlte Ninewah-Garde sei zwar im Jahr 2017 durch irakische Sicherheitskräfte ersetzt und als „vertrieben“ bezeichnet worden, werde aber weiterhin als in Ninawa präsente Miliz der Volksmobilisierungseinheiten genannt. Gegen den Kommandanten der Ninewah-Garde, Atheel al-Nujaifi, sei im Jahr 2017 ein Haftbefehl aufgrund seiner Kooperation mit der Türkei erlassen worden. Die Truppenstärke werde auf 3.000 Mann geschätzt. Bei den seitens des Beschwerdeführers genannten Namen von Personen, welche umgebracht worden seien, nachdem sie sich gegen die Formierung einer Miliz ausgesprochen hatten, handle es sich teils um sehr gebräuchliche Vor- und Nachnamen, sodass es ohne vollständige Namen in arabischer Schrift und ohne nähere Angaben über Zeit, Ort und Umstände des Todes unmöglich sei, zielgerichtete Recherchen zu eventuellen Ermordungen durch die Muttahidoon durchzuführen. Das Muttahidoon-Mitglied Ayed Ghazi al-Obeidi sei zwei Quellen zufolge im Jahr 2015 vom IS ermordet worden. Weiters liegt eine Meldung über die Hinrichtung dreier Kandidatinnen der Partei durch den IS im selben Jahr vor. Zu „Journalist Sami“ wurde eine Person Namens Qahtan Sami gefunden. Dieser war zum Zeitpunkt seiner Ermordung Pressesprecher von Gouverneur al-Nujaifi. Zuvor hatte er als Journalist gearbeitet. Zu „Younis Rassoul“ wurden Hinweise auf zwei Personen gefunden, die vom IS ermordet worden seien: Amar Younis Rassoul, ein Medienmitarbeiter in Mossul, und Younis Ahmad Rassoul, Präsident des olympischen Komitees in Ninawa.
14. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2019 gewährt. Diesbezüglich brachte er mit Schriftsatz vom 31.01.2020 eine „Erste Stellungnahme im Parteiengehörsverfahren mit Fristerstreckungsantrag“ beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass zur Person des Beschwerdeführers sehr wohl Informationen in öffentlich zugänglichen Quellen zu finden seien. So habe er auf einem USB-Stick entsprechende Informationen aus der Streaming-Plattform YouTube gespeichert, wonach er u.a. in Mossul aus Anlass seiner Kandidatur für das irakische Jugendparlament und seiner diesbezüglichen Wahlwerbungen gefilmt worden sei. Der Beschwerdeführer werde entsprechende Beweismittel noch in Vorlage bringen. Hinsichtlich seines Vorbringens zu Muttahidoon und deren Miliz Haras Nineveh sehe sich der Beschwerdeführer durch das Rechercheergebnis insoweit bestätigt, als es im Irak keinen investigativen Journalismus gebe und es sohin in der Natur der Sache liege, dass das im Mittelpunkt seines Vorbringens stehende, parteiinterne Zerwürfnis im Februar 2014 nicht an die Öffentlichkeit gedrungen sei. Mit einem separaten Schriftsatz „Urkundenvorlage zur „ersten Stellungnahme“ vom 31.01.2020“, ebenfalls vom 31.01.2020, wurde dem Bundesverwaltungsgericht noch ein Konvolut an Lichtbildern übermittelt, welche den Beschwerdeführer im Rahmen diverser politischer Aktivitäten zeigen würden. Mit Schriftsatz vom 14.02.2020, „Zweite Stellungnahme im Parteiengehörsverfahren vor der Beschwerdeverhandlung vom 25.02.2020“, brachte der Beschwerdeführer noch eine zweite schriftliche Stellungnahme und mit Schriftsatz vom 17.02.2020 einen „Nachtragsschriftsatz zur zweiten Stellungnahme“ im Parteigehörsverfahren ein. In der zweiten schriftlichen Stellungnahme wurde abermals ausführlich auf die negative Atmosphäre im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 11.10.2016 verwiesen und damit der Umstand gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer hierbei seine später zentralen Fluchtvorbringen unerwähnt ließ. Überdies wurden diverse Links zu YouTube-Videos und einem Facebook-Video genannt und Screenshots aus diesen dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen, welche den Beschwerdeführer im Rahmen diverser politischer Aktivitäten im Irak als auch in Österreich zeigen würden. Im Nachtragsschriftsatz wurde insbesondere auf die Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund verbotener baathistischer Aktivitäten als auch durch Milizen, darüber hinaus auf seine Integration in Österreich verwiesen.
15. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 brachte der Beschwerdeführer noch ein „Weiteres schriftliches Vorbringen zu den Fluchtgründen (Untertitel: „Damit alles aktenkundig ist“)“ beim Bundesverwaltungsgericht ein und führte darin inhaltlich aus, weshalb er aufgrund seiner persönlichen Historie unterschiedlichen Verfolgungsrisikoprofilen der "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen" unterliegen würde („Verfolgung als Baathist“, „Gegner des IS“, „Verfolgung durch die im PMF zusammengeschlossenen Milizen“).
16. Am 25.02.2020 wurde eine vierte mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters sowie der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , als Zeugin abgehalten. XXXX bestätigte hierbei, dass die Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht sei, dieser wie ein „väterlicher Freund“ für ihre minderjährige Tochter sei und finanziell zum Haushaltseinkommen beitrage. Der Beschwerdeführer verwies abermals auf eine Rückkehrgefährdung aufgrund des IS, der Milizen sowie seiner politischen als auch exilpolitischen Aktivitäten.
17. Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") vom 17.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak (Stand: 17.03.2020) übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ergänzend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass es die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung aufgrund dieser Aktualisierung des Länderinformationsblattes für nicht erforderlich halte, dem Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich binnen offener Frist einen begründeten Antrag zu stellen, widrigenfalls von seinem Verzicht auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ausgegangen werde.
18. Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das ihm übermittelte, aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine schriftliche Stellungnahme ein, wobei dem Inhalt des Länderinformationsblattes hierbei nicht substantiiert widersprochen, sondern vielmehr auf einzelne, entscheidungswesentliche Passagen darin hinwiesen wurde. Ergänzend wurden abermals Vorbringen hinsichtlich der Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner baathistischen Aktivitäten als auch hinsichtlich des Nicht-Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative erstattet.
Hinsichtlich der baathistischen Gesinnung des Beschwerdeführers und seiner angeblichen Mitgliedschaft in der Baath-Partei wurde ausgeführt, dass er sich diesbezüglich in einem Beweisnotstand befinde und keiner der in Salzburg lebenden, irakischen Migranten in einem Gerichtsverfahren diesbezüglich Zeugnis ablegen wolle, jedoch werde beantragt, die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX , abermals als Zeugin zu diesem Beweisthema zu befragen. Dem Schriftsatz angeschlossen wurden zwei weitere Länderberichte (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auswärtiges Amt) sowie diverse Integrationsunterlagen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest.
Er ist gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein, wo er sich seit (spätestens) 17.07.2015 aufhält.
Er stammt aus Mossul in er Provinz Ninawa im Nordwesten des Irak, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in Mossul insgesamt vierzehn Jahre die Schule und drei Jahre eine Universität besucht, wo er im Jahr 2012 ein Studium der bildenden Künste abgeschlossen hat. Zudem hat er den Beruf des Goldschmieds erlernt und in einem Goldgeschäft gearbeitet, welches seinem Großvater gehört. Weiters hat er Berufserfahrung als Reporter diverser Lokalzeitungen in Mossul, als Immobilienhändler sowie als Projektmanager in einer staatlichen Einrichtung gesammelt und sich zudem künstlerisch betätigt. Darüber hinaus war er Mitglied des irakischen Jugendparlaments und engagierte sich in der Jugendpolitik.
Die Mutter sowie eine Schwester des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Mossul und steht der Beschwerdeführer in Kontakt zu seiner Mutter. Überdies hat er noch eine weitere Schwester, zwei Brüder sowie seinen Vater, deren Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann.
Von Juni 2014 bis Juli 2015 hielt er sich in der Türkei auf, wo er in einer Kunstgrasfirma gearbeitet hat.
Im Bundesgebiet führt der Beschwerdeführer seit Sommer 2017 eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , mit welcher er seit 11.11.2017 traditionell nach islamischem Recht verheiratet ist. Im Alltag nimmt er für deren im Oktober 2013 geborene Tochter die Rolle eines „väterlichen Freundes“ ein. Der Beschwerdeführer hält sich überwiegend bei XXXX und ihrer Tochter in deren Wohnung auf und trägt mit seinen Einkünften aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit zum Haushaltseinkommen bei. Eine gemeinsame Meldung besteht bislang jedoch nicht und ist der Beschwerdeführer nach wie vor in einer Wohnung (in derselben Gemeinde), welche er auf seinen Namen angemietet hat, behördlich gemeldet.
Der Beschwerdeführer betreibt seit 25.05.2018 ein selbständiges freies Gewerbe im Bereich der Hausbetreuung („Haus Garten Service“), mit welchem er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten. Am 08.08.2018 unterfertigte er vor der Caritas eine Verzichtserklärung, wonach er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit auf all seine Grundversorgungsleistungen verzichte und bezog er seit diesem Zeitpunkt auch tatsächlich keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Werte- und Orientierungskurs besucht und spricht Deutsch auf B1-Niveau. Er hat sich freiwillig als Dolmetscher für die Caritas und das Rote Kreuz betätigt, eine Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft sowie ein Praktikum als Küchenhilfe in einem Seniorenheim absolviert, an einem Erste-Hilfe Grundkurs teilgenommen und engagierte sich zudem als Schriftleiter in einem irakischen Integrationsverein in Salzburg. Zudem hat er diverse Bekanntschaften in Österreich geschlossen und in einer Flugschule den Hänge-/Paragleiterschein erworben.
Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtmotiven und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak der Gefahr einer aktuellen Verfolgung durch den IS, durch die Miliz Haras Nineveh oder andere Milizen ausgesetzt ist. Auch kann nicht festgestellt werden, dass er in seinem Herkunftsstaat aufgrund exilpolitischer, baathistischer Aktivitäten, der Zugehörigkeit zur im Irak verbotenen Baath-Partei, seiner Familienhistorie oder seiner Konfession der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist.
Es kann nicht festgestellt werden, dass er im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre.
Er wird im Falle seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage im Irak:
Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen, soweit sie für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz sind:
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018) und es wurde ein neues politisches System im Irak eingeführt (Fanack 2.9.2019). Gemäß der Verfassung vom 15.10.2005 ist der Irak ein islamischer, demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.1.2019; vgl. GIZ 1.2020a; Fanack 2.9.2019), der aus 18 Gouvernements (muhafazāt) besteht (Fanack 2.9.2019). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Kurdische Region im Irak (KRI) ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Gouvernements Dohuk, Erbil und Sulaymaniyah. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung (Kurdistan Regional Government, KRG), verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 2.9.2019). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2020a).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und kann einmal wiedergewählt werden. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 2.9.2019).
Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (Fanack 2.9.2019; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist auch Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 2.9.2019). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 28.2.2020; vgl. GIZ 1.2020a). Neun Sitze werden den Minderheiten zur Verfügung gestellt, die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (GIZ 1.2020a).
Nach einem ethnisch-konfessionellen System (Muhasasa) teilen sich die drei größten Bevölkerungsgruppen des Irak - Schiiten, Sunniten und Kurden - die Macht durch die Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018). Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten, Schiiten und Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.1.2019).
Am 12.5.2018 fanden im Irak Parlamentswahlen statt, die fünfte landesweite Wahl seit der Absetzung Saddam Husseins im Jahr 2003. Die Wahl war durch eine historisch niedrige Wahlbeteiligung und Betrugsvorwürfe gekennzeichnet, wobei es weniger Sicherheitsvorfälle gab als bei den Wahlen in den Vorjahren (ISW 24.5.2018). Aufgrund von Wahlbetrugsvorwürfen trat das Parlament erst Anfang September zusammen (ZO 2.10.2018).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih von Patriotischen Union Kurdistans (PUK) zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018; vgl. ZO 2.10.2018; KAS 5.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (DW 2.10.2018). Nach langen Verhandlungsprozessen und zahlreichen Protesten wurden im Juni 2019 die letzten und sicherheitsrelevanten Ressorts Innere, Justiz und Verteidigung besetzt (GIZ 1.2020a).
Im November 2019 trat Premierminister Adel Abdul Mahdi als Folge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste gegen die Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020). Präsident Barham Salih ernannte am 1.2.2020 Muhammad Tawfiq Allawi zum neuen Premierminister (RFE/RL 6.2.2020). Dieser scheiterte mit der Regierungsbildung und verkündete seinen Rücktritt (Standard 2.3.2020; vgl. Reuters 1.3.2020). Am 17.3.2020 wurde der als sekulär geltende Adnan al-Zurfi, ehemaliger Gouverneur von Najaf als neuer Premierminister designiert (Reuters 17.3.2020).
Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019). Das neue Wahlgesetz sieht vor, dass zukünftig für Einzelpersonen statt für Parteienlisten gestimmt werden soll. Hierzu soll der Irak in Wahlbezirke eingeteilt werden. Unklar ist jedoch für diese Einteilung, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (NYT 24.12.2019).
Die nächsten Wahlen im Irak sind die Provinzwahlen am 20.4.2020, wobei es sich um die zweite Verschiebung des ursprünglichen Wahltermins vom 22.12.2018 handelt. Es ist unklar, ob die Wahl in allen Gouvernements des Irak stattfinden wird, insbesondere in jenen, die noch mit der Rückkehr von IDPs und dem Wiederaufbau der Infrastruktur zu kämpfen haben. Die irakischen Provinzwahlen umfassen nicht die Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Duhok und Halabja, die alle Teil der KRI sind, die von ihrer eigenen Wahlkommission festgelegte Provinz- und Kommunalwahlen durchführt (Kurdistan24 17.6.2019).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker, https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 13.3.2020
-AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020
-CIA - Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook – Iraq, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html, Zugriff 13.3.2020
-DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salih-as-new-president/a-45733912, Zugriff 13.3.2020
-Fanack (2.9.2019): Governance Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/, Zugriff 13.3.2020
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020
-ISW - Institute for the Study of War (24.5.2018): Breaking Down Iraq's Election Results, http://www.understandingwar.org/backgrounder/breaking-down-iraqs-election-results, Zugriff 13.3.2020
-KAS - Konrad Adenauer Stiftung (5.10.2018): Politische Weichenstellungen in Bagdad und Wahlen in der Autonomen Region Kurdistan, https://www.kas.de/c/document_library/get_file?uuid=e646d401-329d-97e0-6217-69f08dbc782aamp;groupId=252038, Zugriff 13.3.2020
-KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020
-Kurdistan24 (17.6.2019): Iraq's electoral commission postpones local elections until April 2020, https://www.kurdistan24.net/en/news/80728bf3-eb95-4e76-a30f-345cf9a48d3c, Zugriff 13.3.2020
-NYT - The New York Times (24.12.2019): Iraq’s New Election Law Draws Much Criticism and Few Cheers, https://www.nytimes.com/2019/12/24/world/middleeast/iraq-election-law.html, Zugriff 13.3.2020
-Reuters (17.3.2020): Little-known ex-governor Zurfi named as new Iraqi prime minister-designate, https://www.reuters.com/article/us-iraq-pm-designate/iraqi-president-salih-names-adnan-al-zurfi-as-new-prime-minister-designate-state-tv-says-idUSKBN21419J?il=0, Zugriff 17.3.2020
-Reuters (1.3.2020): Iraq's Allawi withdraws his candidacy for prime minister post: tweet, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics-primeminister/iraqs-allawi-withdraws-his-candidacy-for-prime-minister-post-tweet-idUSKBN20O2AD, Zugriff 13.3.2020
-RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020
-RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (24.12.2019): Iraqi Parliament Approves New Election Law, https://www.ecoi.net/de/dokument/2021836.html, Zugriff 13.3.2020
-RoI - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 13.3.2020
-Standard, Der (2.3.2020): Designierter irakischer Premier Allawi bei Regierungsbildung gescheitert, https://www.derstandard.at/story/2000115222708/designierter-irakischer-premier-allawi-bei-regierungsbildung-gescheitert, Zugriff 13.3.2020
-ZO - Zeit Online (2.10.2018): Irak hat neuen Präsidenten gewählt, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-10/barham-salih-irak-praesident-wahl, Zugriff 13.3.2020
Parteienlandschaft
Laut einer Statistik der irakischen Wahlkommission beläuft sich die Zahl der bei ihr registrierten politischen Parteien und politischen Bewegungen auf über 200. 85% davon, national und regional, haben religiös-konfessionellen Charakter (RCRSS 24.2.2019).
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da‘wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (eng. SCIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander – eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die Gründung von Parteien, die mit militärischen oder paramilitärischen Organisationen in Verbindung stehen ist verboten (RCRSS 24.2.2019) und laut Executive Order 91, die im Februar 2016 vom damaligen Premierminister Abadi erlassen wurde, sind Angehörige der Volksmobilisierungskräfte (PMF) von politischer Betätigung ausgeschlossen (Wilson Center 27.4.2018). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018). Im Jahr 2018 traten über 500 Milizionäre und mit Milizen verbundene Politiker, viele davon mit einem Naheverhältnis zum Iran, bei den Wahlen an (Wilson Center 27.4.2018).
Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikte zwischen Kräften, die auf Gouvernements-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren, gekennzeichnet. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Quellen:
-CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq‘s Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 13.3.2020
-KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www.kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30.pdf?180501131459, Zugriff 13.3.2020
-LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections: A Population in Transition?, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf, Zugriff 13.3.2020
-RCRSS - Rawabet Center for Research and Strategic Studies (24.2.2019): Law of political parties in Iraq: proposals for amendment, https://rawabetcenter.com/en/?p=6954, Zugriff 13.3.2020
-Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.2020
Die politische Bewegung Muttahidoon und die Ninewah-Garde
Die Brüder Osama und Atheel (al-)Nujaifi bilden seit 2003 die Spitzen einer sunnitisch-arabischen Politikerfamilie in Mossul und hatten hohe Ämter im Irak inne: Atheel al-Nujaifi war von 2009 bis 2015 Gouverneur von Niniwah und kommandiert die Miliz Ninewah-Garde, während Osama unter anderem Vizepräsident des Irak war. Im Dezember 2012 wurde „Itilaf Muttahidoon lil-Islah“ („Koalition der Vereiniger für Reform“) gegründet, zu welcher auch u.a. die von Atheel al-Nujaifi geführte Hadba-Partei gehörte. Die Koalition wird von Vizepräsident Osama al-Nujaifi angeführt. Er stand zuvor an der Spitze der „Al-Qa‘ima al-iraqiyya“ [Anm.: „Die irakische Liste“] sowie von „Tahaluf al-quwa al-iraqiyya“ [Anm.: „Allianz der irakischen Kräfte“]. Ziel sei die Rettung des Landes durch die Kooperation der großen politischen Kräfte. Die Forderungen der Partei sind solche, welche bereits von sunnitischer Seite artikuliert wurden, wie z.B. die Thematik der Vertriebenen, der Milizen etc. Er wendete sich gegen die Einrichtung von Verwaltungseinheiten auf Basis der Konfession. Er habe nie eine sunnitische Region gefordert. Zudem konnte eine zweite Organisationsbezeichnung gefunden werden, die das Wort „Motahedun“ enthält – die Partei „Li-l-Iraq mutahidun“. Die Gründung dieser Partei wurde am 12. Mai 2017 in Arbil in einer Pressekonferenz von Osama al-Nujaifi bekanntgegeben.
Dem Carnegie Endowment zufolge besteht die Miliz Osama al-Nujaifis – Stand 2016 - aus einigen Polizisten aus Mossul sowie hauptsächlich aus ehemaligen Militärs des „Regimes“ [Anm.: Saddam Husseins]. Al-Nujaifi ist der wichtigste arabisch-sunnitische Verbündete der Türkei im Irak, nachdem sich dieser ab 2003 als Stimme des arabischen Nationalismus etabliert hatte. Als die Türkei im Jahr 2010 ihre Position gegenüber der Kurdisch-Demokratischen Partei änderte, tat dies auch al-Nujaifi und schloss eine Allianz mit der KDP. Atheel al-Nujaifi, der Mitte 2015 sein Amt als Gouverneur verlor, verteidigte die türkische Einflussnahme.
Ein Bericht des amerikanischen Congressional Research Service aus dem Jahr 2016 erwähnt die Zersplitterung des Iraqiyya Bündnisses in Blöcke mit unterschiedlichen Loyalitäten, u.a. zu Osama al-Nujaifi. Sein Block Motahedun wird mit 259 Sitzen mit 30.4.2014 aufgelistet. Diese Koalition hatte keine Kandidaten in schiitischen Landesteilen. Al-Nujaifi wurde mit der Regierungsbildung im September 2014 Vizepräsident des Irak.
Das in der Autonomieregion Kurdistan beheimatete Forschungszentrum Institute for Regional and International Studies an der American University of Iraq, Sulaimani (AUIS) konstatiert der Liste Nujaifis anlässlich der Wahlen von 2018 eine auf Identität basierende Politik: Demnach war im Wahlkampf der Motahedun-Partei in Mossul der Ruf „Unsere Konfession ist unser [Partei-]Anliegen“ zu hören. Osama Nujaifi führte zudem die Irakische Entscheidungsallianz (Tahaluf al-Qarar al-Iraqi). Deren Schwerpunkt liegt auf dem Gewinnen der sunnitischen WählerInnen in Anbar, Baghdad, Diyala, Salahadeen, und Ninewah. Nujaifis Argument ist auch, dass er mit der Niniwah Garde am besten für den Schutz der Sunniten in der Provinz sorgen könne.
Die von der Türkei ausgebildete und bezahlte Ninewah-Garde wurde zwar im Jahr 2017 durch irakische Sicherheitskräfte ersetzt und als „vertrieben“ bezeichnet, wird aber weiterhin als in Ninewah präsente Miliz der Volksmobilisierungseinheiten genannt. Es gibt weiterhin Ablehnung seitens schiitischer Milizkommandanten. Gegen den Kommandanten der Ninewah-Garde, Atheel al-Nujaifi, wurde im Jahr 2017 ein Haftbefehl wegen dessen Kooperation mit der Türkei erlassen. Die Truppenstärke wird auf 3.000 Mann geschätzt.
Im Jänner 2017 wurde einem Artikel der Baghdad Post zufolge die Ninewah-Garde aus den [vom IS] befreiten Gebieten in Mossul vertrieben, und Truppen der irakischen Armee und der Bundespolizei mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit beauftragt. Diese Maßnahme war unter der sunnitischen Bevölkerung nicht beliebt. Osama al-Nujaifi verkündete, dass die Ninewah-Garde wieder die Sicherheit in der Provinz übernehmen würde.
Die irakische Fernsehstation al-Sumaria TV berichtet im Februar 2017 auf ihrer Website von einem Treffen zwischen dem irakischen Vizepräsidenten Osama Nujaifi und dem US-Botschafter Douglas Silliman. Laut Nujaifi seien seit dem Abzug der Ninewah-Garde aus Mossul die Zahl der Diebstähle, Brände und Entführungen angestiegen.
Das Joints Operations Command erließ am 28. Jänner 2017 einen Haftbefehl gegen den Kommandanten der Ninewah-Garde, Atheel Nujaifi.
Das Motahedun-Mitglied Ayed Ghazi al-Obeidi wurde zwei Quellen zufolge im Jahr 2015 vom IS ermordet. Weiters liegt eine Meldung über die Hinrichtung dreier Kandidatinnen der Partei durch den IS im selben Jahr vor.
Zu „Journalist Sami“ wurde eine Person Namens Qahtan Sami gefunden. Dieser war zum Zeitpunkt seiner Ermordung Pressesprecher von Gouverneur al-Nujaifi. Zuvor hatte er als Journalist gearbeitet.
Zu „Younis Rassoul“ wurden Hinweise auf zwei Personen gefunden, die vom IS ermordet wurden: Amar Younis Rassoul, ein Medienmitarbeiter in Mossul, und Younis Ahmad Rassoul, Präsident des olympischen Komitees in Ninewah.
Quellen:
-Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2019, Irak, Partei Motahedun, die (al-)Nujaifi-Familie und deren Miliz Haras Ninewah;
1.3.2. Allgemeine Sicherheitslage:
Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).
Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.1.2019).
In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019).
Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019b; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019b; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).
Als Reaktion auf die Ermordung des stellvertretenden Leiters der PMF-Kommission, Abu Mahdi Al-Muhandis, sowie des Kommandeurs der Quds-Einheiten des Korps der Islamischen Revolutionsgarden des Iran, Generalmajor Qassem Soleimani, durch einen Drohnenangriff der USA am 3.1.2020 (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020; Joel Wing 15.1.2020) wurden mehrere US-Stützpunkte durch den Iran und PMF-Milizen mit Raketen und Mörsern beschossen (Joel Wing 15.1.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020
-ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (2.10.2019b): Regional Overview – Middle East 2 October 2019, https://www.acleddata.com/2019/10/02/regional-overview-middle-east-2-october-2019/, Zugriff 13.3.2020
-AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020
-Al Jazeera (24.9.2019): Two rockets 'hit' near US embassy in Baghdad's Green Zone, https://www.aljazeera.com/news/2019/09/rockets-hit-embassy-baghdad-green-zone-190924052551906.html, Zugriff 13.3.2020
-Al Jazeera (25.8.2019): Iraq paramilitary: Israel behind drone attack near Syria border, https://www.aljazeera.com/news/2019/08/iraq-paramilitary-israel-drone-attack-syria-border-190825184711737.html, Zugriff 13.3.2020
-Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020
-Diyaruna (5.2.2019): Baghdad sees steep decline in kidnappings, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/02/05/feature-02, Zugriff 13.3.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020
-FIS - Finnish Immigration Service (6.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle.fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (15.1.2020): Pro-Iran Hashd Continue Attacks Upon US Interests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/pro-iran-hashd-continue-attacks-upon-us.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020
-MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020
-New Arab, The (12.12.2019): 'We are not safe': UN urges accountability over spate of kidnappings, assassinations in Iraq, https://www.alaraby.co.uk/english/news/2019/12/11/un-urges-accountability-over-spate-of-iraq-kidnappings-assassinations, Zugriff 13.3.2020
-Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020
-Reuters (30.9.2019): Iraqi PM says Israel is responsible for attacks on Iraqi militias: Al Jazeera, https://www.reuters.com/article/us-iraq-security/iraqi-pm-says-israel-is-responsible-for-attacks-on-iraqi-militias-al-jazeera-idUSKBN1WF1E5, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020
1.3.3. Islamischer Staat (IS):
Seit der Verkündigung des territorialen Sieges des Irak über den Islamischen Staat (IS) durch den damaligen Premierminister al-Abadi im Dezember 2017 (USCIRF 4.2019; vgl. Reuters 9.12.2017) hat sich der IS in eine Aufstandsbewegung gewandelt (Military Times 7.7.2019) und kehrte zu Untergrund-Taktiken zurück (USDOS 1.11.2019; vgl. BBC 23.12.2019; FH 4.3.2020). Zahlreiche Berichte erwähnen Umstrukturierungsbestrebungen des IS sowie eine Mobilisierung von Schläferzellen (Portal 9.10.2019) und einen neuerlichen Machtzuwachs im Norden des Landes (PGN 11.1.2020).
Der IS unterhält ein Netz von Zellen, die sich auf die Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala konzentrieren, während seine Taktik IED-Angriffe auf Sicherheitspersonal, Brandstiftung auf landwirtschaftlichen Flächen und Erpressung von Einheimischen umfasst (Garda 3.3.2020). Der IS führt in vielen Landesteilen weiterhin kleinere bewaffnete Operationen, Attentate und Angriffe mit improvisierten Sprengkörpern (IED) durch (USCIRF 4.2019). Er stellt trotz seines Gebietsverlustes weiterhin eine Bedrohung für Sicherheitskräfte und Zivilisten, einschließlich Kinder, dar (UN General Assembly 30.7.2019). Er ist nach wie vor der Hauptverantwortliche für Übergriffe und Gräueltaten im Irak, insbesondere in den Gouvernements Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah ad-Din (USDOS 11.3.2020; vgl. UN General Assembly 30.7.2019). Im Jahr 2019 war der IS insbesondere in abgelegenem, schwer zugänglichem Gelände aktiv, hauptsächlich in den Wüsten der Gouvernements Anbar und Ninawa sowie in den Hamrin-Bergen, die sich über die Gouvernements Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala erstrecken (ACLED 2.10.2019a). Er ist nach wie vor dabei sich zu reorganisieren und versucht seine Kader und Führung zu erhalten (Joel Wing 16.10.2019).
Der IS setzt weiterhin auf Gewaltakte gegen Regierungziele sowie regierungstreue zivile Ziele, wie Polizisten, Stammesführer, Politiker, Dorfvorsteher und Regierungsmitarbeiter (ACLED 2.10.2019a; vgl. USDOS 1.11.2019), dies unter Einsatz von improvisierten Sprengkörpern (IEDs) und Schusswaffen sowie mittels gezielten Morden (USDOS 1.11.2019), sowie Brandstiftung. Die Übergriffe sollen Spannungen zwischen arabischen und kurdischen Gemeinschaften entfachen, die Wiederaufbaubemühungen der Regierung untergraben und soziale Spannungen verschärfen (ACLED 2.10.2019a).
Insbesondere in den beiden Gouvernements Diyala und Kirkuk scheint der IS im Vergleich zum Rest des Landes mit relativ hohem Tempo sein Fundament wieder aufzubauen, wobei er die lokale Verwaltung und die Sicherheitskräfte durch eine hohe Abfolge von Angriffen herausfordert (Joel Wing 16.10.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).
Im Mai 2019 hat der IS im gesamten Mittelirak landwirtschaftliche Anbauflächen in Brand gesetzt, mit dem Zweck die Bauernschaft einzuschüchtern und Steuern einzuheben, bzw. um die Bauern zu vertreiben und ihre Dörfer als Stützpunkte nutzen zu können. Das geschah bei insgesamt 33 Bauernhöfen - einer in Bagdad, neun in Diyala, 13 in Kirkuk und je fünf in Ninawa und Salah ad-Din - wobei es gleichzeitig auch Brände wegen der heißen Jahreszeit und infolge lokaler Streitigkeiten gab (Joel Wing 5.6.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Am 23.5.2019 bekannte sich der Islamische Staat (IS) in seiner Zeitung Al-Nabla zu den Brandstiftungen. Kurdische Medien berichteten zudem von Brandstiftung in Daquq, Khanaqin und Makhmour (BAMF 27.5.2019; vgl. ACLED 18.6.2019). Im Jänner 2020 hat der IS eine Büffelherde in Baquba im Distrikt Khanaqin in Diyala abgeschlachtet, um eine Stadt einzuschüchtern (Joel Wing 3.2.2020; vgl. NINA 17.1.2020).
Mit Beginn der Massenproteste im Oktober 2019 stellte der IS seine Operation weitgehend ein, wie er es stets während Demonstrationen getan hat, trat aber mit dem Nachlassen der Proteste wieder in den Konflikt ein (Joel Wing 6.1.2020).
Quellen:
-ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (2.10.2019a): Mid-Year Update: Ten Conflicts to Worry About in 2019, https://www.acleddata.com/2019/08/07/mid-year-update-ten-conflicts-to-worry-about-in-2019/, Zugriff 13.3.2020
-ACLED - The Armed Conflict Location Event Data Project (18.6.2019): Regional Overview – Middle East 18 June 2019, https://www.acleddata.com/2019/06/18/regional-overview-middle-east-18-june-2019/, Zugriff 13.3.2020
-BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (27.5.2019): Briefing Notes 27. Mai 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010482/briefingnotes-kw22-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-BBC News (23.12.2019): Isis in Iraq: Militants 'getting stronger again', https://www.bbc.com/news/world-middle-east-50850325, Zugriff 13.3.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020
-Garda World (3.3.2020): Iraq Country Report, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/iraq, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020
-Military Times (7.7.2019): Iraqi forces begin operation against ISIS along Syrian border, https://www.militarytimes.com/flashpoints/2019/07/07/iraqi-forces-begin-operation-against-isis-along-syrian-border/, Zugriff 13.3.2020
-NINA - National Iraqi News Agency (17.1.2020): ISIS Elements executed a herd of buffalo by firing bullets northeast of Baquba. http://ninanews.com/Website/News/Details?key=808154, Zugriff 13.3.2020
-PGN - Political Geography Now (11.1.2020): Iraq Control Map Timeline - January 2020, https://www.polgeonow.com/2020/01/isis-iraq-control-map-2020.html, Zugriff 13.3.2020
-Portal, The (9.10.2019): Iraq launches a new process of “Will to Victory”, http://www.theportal-center.com/2019/10/iraq-launches-a-new-process-of-will-to-victory/, Zugriff 13.3.2020
-Reuters (9.12.2017): Iraq declares final victory over Islamic State, https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-islamicstate/iraq-declares-final-victory-over-islamic-state-idUSKBN1E30B9, Zugriff 13.3.2020
-UN General Assembly (30.7.2019): Children and armed conflict; Report of the Secretary-General [A/73/907–S/2019/509], https://www.ecoi.net/en/file/local/2013574/A_73_907_E.pdf, Zugriff 13.3.2020
-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (1.11.2019): Country Report on Terrorism 2018 - Chapter 1 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2019162.html, Zugriff 13.3.2020
1.3.4. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:
Die Zahl der durch Gewalt ums Leben gekommenen ist zwischen 2017 und 2019 erheblich gesunken. Waren 2015 noch etwa 17.500 zivile Gewaltopfer im Irak zu beklagen, so ist diese Zahl im Jahr 2019 auf rund 2.300 Gewaltopfer gesunken. Im Jahr 2020 gab es nach vorläufigen Schätzungen bis einschließlich Juni 522 zivile Todesopfer im Irak (Statista 18.8.2020).
Vom Irak-Experten Joel Wing wurden im Lauf des Monats November 2019 für den Gesamtirak 55 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 47 Toten und 98 Verletzten verzeichnet, wobei vier Vorfälle, Raketenbeschuss einer Militärbasis und der „Grünen Zone“ in Bagdad (Anm.: ein geschütztes Areal im Zentrum Bagdads, das irakische Regierungsgebäude und internationale Auslandvertretungen beherbergt), pro-iranischen Volksmobilisierungskräften (PMF) zugeschrieben werden (Joel Wing 2.12.2019). Im Dezember 2019 waren es 120 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 134 Toten und 133 Verletzten, wobei sechs dieser Vorfälle pro-iranischen Gruppen zugeschrieben werden, die gegen US-Militärlager oder gegen die Grüne Zone gerichtet waren (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 wurden 91 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 53 Toten und 139 Verletzten verzeichnet, wobei zwölf Vorfälle, Raketen- und Mörserbeschuss, pro-iranischen PMF, bzw. dem Iran zugeschrieben werden, während der Islamische Staat (IS) für die übrigen 79 verantwortlich gemacht wird (Joel Wing 3.2.2020). Im Februar 2020 waren es 85 Vorfälle, von denen drei auf pro-iranischen PMF zurückzuführen sind (Joel Wing 5.3.2020).
Der Rückgang an Vorfällen mit IS-Bezug Ende 2019 wird mit den Anti-Regierungsprotesten in Zusammenhang gesehen, da der IS bereits in den vorangegangenen Jahren seine Angriffe während solcher Proteste reduziert hat. Schließlich verstärkte der IS seine Angriffe wieder (Joel Wing 3.2.2020).
Quellen:
-ACCORD (26.2.2020): Irak, 4. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025321/2018q4Iraq_de.pdf, Zugriff 13.3.2020
-IBC - Iraq Bodycount (2.2020): Monthly civilian deaths from violence, 2003 onwards, https://www.iraqbodycount.org/database/, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020
-Statista Research Department - deutsches Online-Portal für Statistik (22.05.2020): Anzahl der dokumentierten zivilen Todesopfer im Irakkrieg und in den folgenden Jahren von 2003 bis 2020*, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/163882/umfrage/dokumentierte-zivile-todesopfer-im-irakkrieg-seit-2003/#professional, Zugriff 18.8.2020
1.3.5. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak:
Der Islamische Staat (IS) ist im Zentralirak nach wie vor am aktivsten (Joel Wing 3.2.2020), so sind Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala nach wie vor die Hauptaktionsgebiete der Aufständischen (Joel Wing 2.12.2019).
In den sogenannten „umstrittenen Gebieten“, die sowohl von der Zentralregierung als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) beansprucht werden, und wo es zu erheblichen Sicherheitslücken zwischen den zentralstaatlichen und kurdischen Einheiten kommt, verfügt der IS nach wie vor über operative Kapazitäten, um Angriffe, Bombenanschläge, Morde und Entführungen durchzuführen (Kurdistan24 7.8.2019). Die Sicherheitsaufgaben in den „umstrittenen Gebieten“ werden zwischen der Bundespolizei und den Volksmobilisierungskräften (al-Hashd ash-Sha‘bi/PMF) geteilt (Rudaw 31.5.2019). Der IS ist fast vollständig in ländliche und gebirgige Regionen zurückgedrängt, in denen es wenig Regierungspräsenz gibt, und wo er de facto die Kontrolle über einige Gebiete insbesondere im Süden von Kirkuk und im zentralen und nordöstlichen Diyala aufgebaut hat (Joel Wing 3.2.2020).
Bei den zwischen Bagdad und Erbil „umstrittenen Gebieten“ handelt es sich um einen breiten territorialen Gürtel der zwischen dem „arabischen“ und „kurdischen“ Irak liegt und sich von der iranischen Grenze im mittleren Osten bis zur syrischen Grenze im Nordwesten erstreckt (Crisis Group 14.12.2018). Die „umstrittenen Gebiete“ umfassen Gebiete in den Gouvernements Ninewa, Salah ad-Din, Kirkuk und Diyala. Dies sind die Distrikte Sinjar (Shingal), Tal Afar, Tilkaef, Sheikhan, Hamdaniya und Makhmour, sowie die Subdistrikte Qahtaniya and Bashiqa in Ninewa, der Distrikt Tuz Khurmatu in Salah ad-Din, das gesamte Gouvernement Kirkuk und die Distrikte Khanaqin und Kifri, sowie der Subdistrikt Mandali in Diyala (USIP 2011). Die Bevölkerung der „umstrittenen Gebiete“ ist sehr heterogen und umfasst auch eine Vielzahl unterschiedlicher ethnischer und religiöser Minderheiten, wie Turkmenen, Jesiden, Schabak, Chaldäer, Assyrer und andere. Kurdische Peshmerga eroberten Teile dieser umstrittenen Gebiete vom IS zurück und verteidigten sie, bzw. stießen in das durch den Zerfall der irakischen Armee entstandene Vakuum vor. Als Reaktion auf das kurdische Unabhängigkeitsreferendum im Jahr 2017, das auch die „umstrittenen Gebiete“ umfasste, haben die irakischen Streitkräfte diese wieder der kurdischen Kontrolle entzogen (Crisis Group 14.12.2018).
Gouvernement Ninewa
Der Islamische Staat (IS) hat seine Präsenz in Ninawa durch Kräfte aus Syrien verstärkt und führte seine Operationen hauptsächlich im Süden und Westen des Gouvernements aus (Joel Wing 3.5.2019). Er verfügt aber auch in Mossul über Zellen (Joel Wing 5.6.2019). Es wird außerdem vermutet, dass der IS vorhat in den Badush Bergen, westlich von Mossul, Stützpunkte einzurichten (ISW 19.4.2019).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Ninawa 40 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 33 Toten und 25 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es zwölf Vorfälle mit 35 Toten und 15 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Die meisten der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Ninawa ereigneten sich im Süden des Gouvernements (Joel Wing 3.2.2020).
Gouvernement Diyala
Das Gouvernement Diyala zählt regelmäßig zu den Regionen mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen und als die gewalttätigste Region des Irak (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 9.9.2019) und ist weiterhin ein Kerngebiet des IS (Joel Wing 3.2.2020). Trotz wiederholter Militäroperationen in Diyala kann sich der IS noch immer in den ausgedehnten Gebieten, die sich vom westlichen Teil Diyalas bis zu den Hamreen Bergen im Norden des Gouvernements erstrecken, sowie in den schwer zugänglichen Gebieten nahe der Grenze zum Iran halten (Xinhua 22.12.2019). Es kommt in Diyala regelmäßig zu Konfrontationen des IS mit Sicherheitskräften und zu Übergriffen auf Städte (Joel Wing 5.8.2019).
Der IS hat Zugang zu allen ländlichen Gebieten in Diyala (Joel Wing 5.8.2019), aus denen er einerseits Zivilisten vertreibt, um dort Basen zu errichten, und wo er anderseits wiederholt die lokale Verwaltung und Sicherheitskräfte angreift (Joel Wing 9.9.2019). So häufen sich Berichte über zunehmende Vertreibung von Zivilisten aus ländlichen Gebieten, beispielsweise aus den Bezirken Khanaqin und Jalawla, wegen der Bedrohung durch den IS und dem Unvermögen der Sicherheitskräfte (Irakische Armee/ISF und PMF) für deren Sicherheit zu sorgen (Joel Wing 25.11.2019; vgl. Rudaw 3.12.2019). Ein Hauptproblem Diyalas ist die mangelhafte Kommunikation zwischen den vielen unterschiedlichen Sicherheitsakteuren in der Region (Joel Wing 9.9.2019), andererseits gibt es generell zu wenige Sicherheitskräfte in Diyala, was der IS auszunutzen versteht (Joel Wing 5.8.2019). Die übrigen Vorfälle betrafen hauptsächlich den Norden und das Zentrum von Diyala. Im Süden und Westen gab es hingegen kaum sicherheitsrelevante Vorfälle (Joel Wing 9.9.2019).
Ende 2019 und Anfang 2020 hat der IS seinen Aktionsschwerpunkt verschoben. Während sich bisher die meisten Vorfälle im Distrikt Khanaqin, rund um die Städte Khanaqin und Jalawla, ereigneten, verlegte der IS seinen Fokus zunehmend auf das Zentrum des Gouvernements, insbesondere auf den Distrikt Muqdadiya (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Joel Wing 3.2.2020), sowie auch in die westlichen Gebiete Diyalas. Diese Verlagerung wird im Zusammenhang mit einer Kampagne der irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in Khanaqin gesehen. Damit zeigt der IS aber auch, dass er die Kapazität hat im gesamten Gouvernement aktiv zu werden (Joel Wing 3.2.2020).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Diyala 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 65 Toten und 93 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es 24 Vorfälle mit 16 Toten und 27 Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).
Gouvernement Salah ad-Din
Im Gouvernement Salah ad-Din ist der IS hauptsächlich in ländlichen Regionen aktiv. Im Dezember 2019 setzte der IS erstmals seit Mai 2019 wieder Autobomben ein (Joel Wing 6.1.2020). Drei derartige Attacken trafen Sicherheitskräfte der PMF (Joel Wing 6.1.2020; vgl. Rudaw 12.12.2019; Anadolu 13.12.2019), zusätzlich zu einem Vorfall mit einem Selbstmordattentäter mit Sprengstoffweste (Joel Wing 6.1.2020; vgl. NINA 29.12.2019).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Salah ad-Din 78 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 27 Toten und 42 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es sechs Vorfälle mit zehn Toten und vier Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für zwei Vorfälle im Jänner 2020 - ein Raketen-, bzw. ein Mörserbeschuss auf den Militärstützpunkt Balad - pro-iranische PMF verantwortlich gemacht (Joel Wing 3.2.2020).
Gouvernement Kirkuk
Im Gouvernement Kirkuk gehen die Zahlen der sicherheitsrelevanten Vorfälle, bis auf wenige Spitzen, kontinuierlich zurück (Joel Wing 5.8.2019). Da der Süden Kirkuks nicht vollständig von IS-Kämpfern befreit wurde, kommt es insbesondere in dieser Region regelmäßig zu Angriffen (Joel Wing 3.2.2020). Wie im benachbarten Diyala handelte es sich bei Vorfällen in Kirkuk meist um Schießereien, Angriffe auf Kontrollpunkte, Überfälle auf Städte und Vertreibungen aus ländlichen Gebieten, wobei sich der IS auf den Süden des Gouvernements Kirkuk konzentrierte. Unter anderem wurden eine Polizeistation und ein Armeestützpunkt angegriffen, sowie ein Polizeihauptquartier mit Mörsern beschossen (Joel Wing 16.10.2019). Im Dezember 2019 hat der IS einen falschen Kontrollpunkt entlang der Straße von Tikrit nach Kirkuk eingerichtet, an dem er sechs Zivilisten hinrichtete (Joel Wing 6.1.2020). Neun der 13 Vorfälle im Jänner 2020 ereigneten sich im Süden, wo der IS im Gouvernement seine Basis hat (Joel Wing 3.2.2020).
Für den Zeitraum von November 2019 bis Jänner 2020 wurden im Gouvernement Kirkuk 39 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 41 Toten und 60 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 2.12.2019; vgl. Joel Wing 6.1.2020; Joel Wing 3.2.2020), im Februar 2020 waren es acht Vorfälle mit sieben Toten und zwölf Verletzten (Joel Wing 5.3.2020). Während die übrigen Vorfälle dem IS zugeschrieben werden, werden für je einen Vorfall im Jänner und Februar 2020 pro-iranische PMF verantwortlich gemacht (Joel Wing 3.2.2020; vgl. Joel Wing 5.3.2020).
Gouvernement Anbar
Das Gouvernement Anbar, früher ein IS-Zentrum und Schwerpunkt der IS-Aktivitäten, wird nun hauptsächlich für den Transit von IS-Kämpfern zwischen dem Irak und Syrien genutzt (Joel Wing 16.10.2019; vgl. Joel Wing 3.2.2020). Die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Anbar hat bis Mitte 2019 stark fluktuiert (Joel Wing 5.8.2019) und ab Mitte 2019 hat sich Anbar zu einem sekundären Schauplatz entwickelt, mit einem Rückgang der Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle im einstelligen Bereich (Joel Wing 3.2.2020).
Im November 2019 gab es im Gouvernement Anbar keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Im Dezember 2019 waren es fünf Vorfälle mit zwölf Toten und zwei Verletzten (Joel Wing 6.1.2020). Im Jänner 2020 war Anbar mit einer Steigerung von fünf Vorfällen im Dezember 2019 auf sieben im Jänner 2020, mit acht Toten und 76 Verletzten das einzige Gouvernement mit einer Zunahme an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit einer Steigerung von fünf Vorfällen. Zu diesen Vorfällen zählen der iranische Raketenangriff auf die Militärbasis Ain Al-Assad, bei dem 64 amerikanische Soldaten verwundet wurden, ein Angriff mit einer Autobombe (VBIED) gegen einen Armeekonvoi, Entführungen und Angriffe mit Schusswaffen (Joel Wing 3.2.2020; vgl. BasNews 16.1.2020). Im Februar 2020 waren es fünf Vorfälle mit je zwei Toten und Verletzten (Joel Wing 5.3.2020).
Quellen:
-Anadolu Agency (13.12.2019): Death toll in Iraq from suspected terror blasts hits 15, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/death-toll-in-iraq-from-suspected-terror-blasts-hits-15/1672348, Zugriff 13.3.2020
-BasNews (16.1.2020): Car Bomb Hits Iraqi Army Convoy, Kills Two, http://www.basnews.com/index.php/en/news/iraq/574768, Zugriff 13.3.2020
-Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries, Zugriff 13.3.2020
-ISW - Institute for the Study of War (19.4.2019): ISIS Resurgence Update - April 2019, https://iswresearch.blogspot.com/2019/04/isis-resurgence-update-april-16-2019.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (5.3.2020): Violence Largely Unchanged In Iraq In February 2020, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/03/violence-largely-unchanged-in-iraq-in.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (6.1.2020): Islamic State Makes Its Return In December 2019, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/01/islamic-state-makes-its-return-in.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (2.12.2019): Islamic State Waits Out The Protests In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/12/islamic-state-waits-out-protests-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (25.11.2019): Islamic State Forcing People Out Of Rural Diyala, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/11/islamic-state-forcing-people-out-of.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (16.10.2019): Islamic State Not Following Their Usual Pattern In Attacks In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/islamic-state-not-following-their-usual.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (9.9.2019): Islamic State’s New Game Plan In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/09/islamic-states-new-game-plan-in-iraq.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (5.8.2019): Islamic State’s Offensive Could Be Winding Down, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/08/islamic-states-offensive-could-be.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (5.6.2019): Islamic State’s Revenge Of The Levant Campaign In Full Swing, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/06/islamic-states-revenge-of-levant.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (3.5.2019): Islamic State Announces New Offensive But Amounts To Little So Far, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/05/islamic-state-announces-new-offensive.html, Zugriff 13.3.2020
-Kurdistan24 (23.12.2019): Car bomb kills 2 Iraqi soldiers, wounds one in western Anbar, https://www.kurdistan24.net/en/news/649d80f9-2f80-474a-b371-331269bb7792, Zugriff 13.3.2020
-Kurdistan24 (7.8.2019): ISIS increases activity in Iraq's disputed territories, https://www.kurdistan24.net/en/news/16f3d2f2-8395-40b8-94f3-ebbd183f398d, Zugriff 13.3.2020
-NINA - National Iraqi News Agency (29.12.2019): An Officer and /3 / fighters were wounded by a suicide bombing, west of Tharthar Valley, https://ninanews.com/Website/News/Details?key=804671, Zugriff 13.3.2020
-Rudaw (12.12.2019): ISIS militants kill 11 PMF in Saladin attack: security officials, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/121220193, Zugriff 13.3.2020
-Rudaw (3.12.2019): Diyala villagers flee spike in attacks by resurging Islamic State, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/03122019, Zugriff 13.3.2020
-Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019, Zugriff 13.3.2020
-USIP - United States Institute of Peace (2011): Iraq‘s Disputed Territories, https://www.files.ethz.ch/isn/128591/PW69.pdf, Zugriff 13.3.2020
-Xinhua (22.12.2019): Iraqi soldier killed, 7 civilians wounded in separate attacks in Iraq, http://www.xinhuanet.com/english/2019-12/22/c_138648985.htm, Zugriff 13.3.2020
Der IS agiert angesichts territorialer Verluste und verringerter Leistungsfähigkeit primär noch in entlegenen Wüstengebieten und ländlichen Regionen der Verwaltungsbezirke Al-Anbar, Bagdad, Diyala, Kirkuk, Ninawa und Salah ad-Din, wo die irakischen Sicherheitskräfte außerhalb der Ballungsräume nur begrenzt präsent sind.
Eingeschränkte Militäreinsätze gegen den IS finden nach wie vor statt und verhaften Sicherheitskräfte häufig IS-Verdächtige, entschärfen Sprengkörper und decken Waffenverstecke, geheime Unterschlüpfe und unterirdische Tunnel auf. Berichten zufolge sind die irakischen Sicherheitskräfte nach wie vor stark auf die Unterstützung der internationalen Koalition angewiesen, vor allem in Bezug auf die Sammlung und Analyse geheimer Informationen sowie auf die Volksmobilmachungskräfte zur Sicherung der von ISIS zurückeroberten Gebiete. Es wird berichtet, dass in vielen zurückeroberten Gebieten Gruppierungen der Volksmobilmachungskräfte mit den irakischen Sicherheitskräften und den Kurdischen Sicherheitskräften um Kontrolle und Einfluss konkurrieren und dass es zu Belästigungen und Misshandlungen von Zivilisten durch diese Gruppen kommt.
Quellen:
-UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 19ff, Zugriff 18.8.2020
Die Anzahl ziviler Todesopfer pro 100.000 Einwohner reduzierte sich im Gouvernement Ninawa von 2017 auf 2018 von 265,15 auf 46,46 und sohin auf etwa ein Sechstel.
Im Jahr 2018 wurden im Gouvernement Ninawa 217 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 1596 zivilen Todesopfern verzeichnet, was ebenfalls einen drastischen Rückgang im Vergleich zum Jahr 2017 darstellt, wo noch 600 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 9211 zivilen Todesopfern dokumentiert wurden.
Quellen:
-EASO Country of Origin Information Report: Iraq, Security Situation, March 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO-COI-Report-Iraq-Security-situation.pdf, S 124, Zugriff 18.8.2020
Im Gouvernement Ninawa ereignen sich nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Ninawa zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Dennoch ist die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle verhältnismäßig hoch, sodass im Gegensatz zu anderen Gouvernements des Irak lediglich ein vergleichsweise geringes Maß zusätzlicher, individueller Umstände erforderlich ist um die Annahme zu rechtfertigen, dass ein nach Ninawa zurückkehrender Zivilist dem realen Risiko einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist.
Quellen:
-EASO Country Guidance: Iraq, Guidance note and common analysis, June 2019, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Iraq_2019.pdf, S 29, Zugriff 18.8.2020
In einem Bericht vom Februar 2019 zitiert EASO verschiedene Quellen zum Thema Vertreibung und Rückkehr im Irak. Die Rückeroberungsversuche der Regierung und die damit verbundenen Gefechte im Jahr 2017 hätten zur Vertreibung von mehr als 800.000 Menschen aus der Stadt Mossul geführt. Gegen Ende des Jahres 2017 habe die Zahl der nach Mossul Zurückgekehrten 564.120 betragen, bis Mai 2018 seien weitere 77.200 Rückkehrer hinzugekommen. Nach Berichten aus dem Jahr 2018 übersteige die Zahl der Rückkehrer im Irak jene der Vertriebenen, es würde jedoch weiterhin neuerliche und sekundäre Vertreibung verzeichnet, die hauptsächlich auf schlechte oder fehlende Grundversorgung, Existenzgrundlagen, Sicherheitsbedenken und der Gefahr von Explosionen in den Herkunftsgebieten zurückzuführen sei.
Quellen:
-EASO COI Report: Iraq, Internal Mobility, February 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002601/Iraq-Internal_Mobility.pdf, S 13, Zugriff 18.8.2020
Seit 2014 gibt es eine Protestbewegung, in der zumeist junge Leute in Scharen auf die Straße strömen, um bessere Lebensbedingungen, Arbeitsplätze, Reformen, einen effektiven Kampf gegen Korruption und die Abkehr vom religiösen Fundamentalismus zu fordern (WZ 9.10.2018).
So kam es bereits 2018 im Südirak zu weitreichenden Protesten in Basra, nahe den Ölfeldern West Qurna und Zubayr. Diese eskalierten, nachdem die Polizei in West Qurna auf Demonstranten schoss (ICG 31.7.2018). Ebenso kam es im Jahr 2019 zu Protesten, wobei pro-iranische Volksmobilisierungskräfte (PMF) beschuldigt wurden, sich an der Unterdrückung der Proteste beteiligt und Demonstranten sowie Menschenrechtsaktivisten angegriffen zu haben (Diyaruna 7.8.2019; vgl. Al Jazeera 25.10.2019).
Seit dem 1.10.2019 kommt es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Eine weitere Forderung der Demonstranten ist die Abschaffung des ethnisch-konfessionellen Systems (muhasasa) zur Verteilung der Ämter des Präsidenten, des Premierministers und des Parlamentspräsidenten (AW 4.12.2019).
Im Zusammenhang mit diesen Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Im Zuge der Proteste kam es in mehreren Gouvernements von Seiten anti-iranischer Demonstranten zu Brandanschlägen auf Stützpunkte pro-iranischer PMF-Fraktionen und Parteien, wie der Asa‘ib Ahl al-Haq, der Badr-Organisation, der Harakat al-Abdal, Da‘wa und Hikma (Carnegie 14.11.2019; vgl. ICG 10.10.2019), sowie zu Angriffen auf die iranischen Konsulate in Kerbala (RFE/RL 4.11.2019) und Najaf (RFE/RL 1.12.2019).
Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig riefen die Behörden im Oktober und November 2019 Ausgangssperren aus (AI 18.2.2020; vgl. Al Jazeera 5.10.2019; ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und implementierten zeitweilige Internetblockaden (UNAMI 10.2019; vgl. AI 18.2.2020; USDOS 11.3.2020).
Die irakische Menschenrechtskommission berichtete Ende Dezember 2019, dass seit Beginn der Proteste am 1.10.2019 mindestens 490 Demonstranten getötet wurden (AAA 28.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020), darunter 33 Aktivisten, die gezielt getötet wurden. Mehr als 22.000 Menschen wurden verletzt. 56 Demonstranten gelten nach berichteten Entführungen als vermisst, während zwölf weitere wieder freigelassen wurden (AAA 28.12.2019). Mitte Jänner 2020 berichtet Amnesty International von 600 Toten Demonstranten seit Beginn der Proteste (AI 23.1.2020).
Quellen:
-AAA - Asharq Al-Awsat (28.12.2019): Iraq: Human Rights Commission Says 490 Protesters Killed Since October, https://aawsat.com/english/home/article/2056146/iraq-human-rights-commission-says-490-protesters-killed-october, Zugriff 13.3.2020
-AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2025831.html, Zugriff 13.3.2020
-AI - Amnesty International (23.1.2020): Iraq: Protest death toll surges as security forces resume brutal repression, https://www.ecoi.net/de/dokument/2023297.html, Zugriff 13.3.2020
-Al Jazeera (25.10.2019): Dozens killed as fierce anti-government protests sweep Iraq, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/dozens-killed-fierce-anti-government-demonstrations-sweep-iraq-191025171801458.html, Zugriff 13.3.2020
-Al Jazeera (5.10.2019): Iraq PM lifts Baghdad curfew, https://www.aljazeera.com/news/2019/10/iraq-pm-lifts-baghdad-curfew-191005070529047.html, Zugriff 13.3.2020
-Al Mada (2.10.2019): ساحاتالاحتجاجتتحولإلىمناطقحرب („Proteste werden zu Kriegsgebieten“), https://almadapaper.net/view.php?cat=221822, Zugriff 13.3.2020
-AW - Arab Weekly, The (4.12.2019): Confessional politics ensured Iran’s colonisation of Iraq, https://thearabweekly.com/confessional-politics-ensured-irans-colonisation-iraq, Zugriff 13.3.2020
-BBC News (4.10.2019): Iraq protests: 'No magic solution' to problems, PM says, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-49929280, Zugriff 13.3.2020
-Carnegie - Carnegie Middle East Center (14.11.2019): How Deep Is Anti-Iranian Sentiment in Iraq?, https://carnegie-mec.org/diwan/80313, Zugriff 13.3.2020
-Diyaruna (7.8.2019): Iran-backed militias suppress Iraqi protests, https://diyaruna.com/en_GB/articles/cnmi_di/features/2019/08/07/feature-01, Zugriff 13.3.2020
-ICG - International Crisis Group (10.10.2019): Widespread Protests Point to Iraq’s Cycle of Social Crisis, https://www.ecoi.net/de/dokument/2018263.html, Zugriff 13.3.2020
-ICG - International Crisis Group (31.7.2018): How to cope with Iraq’s summer brushfire, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/b61-how-cope-iraqs-summer-brushfire, Zugriff 13.3.2020
-ISW - Institute for the Study of War (22.10.2019): Iraq's Sustained Protests and Political Crisis, https://iswresearch.blogspot.com/2019/10/iraqs-sustained-protests-and-political.html, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (3.10.2019): Iraq’s October Protests Escalate And Grow, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/10/iraqs-october-protests-escalate-and-grow.html, Zugriff 13.3.2020
-RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (6.2.2020): Iraqi Protesters Clash With Sadr Backers In Deadly Najaf Standoff, https://www.ecoi.net/en/document/2024704.html, Zugriff 13.3.2020
-RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (1.12.2019): Iraqi Protesters Torch Iranian Consulate For Second Time Within Week, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022938.html, Zugriff 13.3.2020
-RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (4.11.2019): Security Forces Shoot At Baghdad Protesters, Several Killed In Karbala, https://www.ecoi.net/de/dokument/2019395.html, Zugriff 13.3.2020
-Rudaw (13.10.2019): Iraq launches probe into killing of protesters, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/13102019, Zugriff 13.3.2020
-UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (10.2019): Demonstrations in Iraq; 1-9 October 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019889/UNAMI_Special_Report_on_Demonstrations_in_Iraq_22_October_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
-WZ - Wiener Zeitung (9.10.2018): Schlüsselland Irak, https://www.wienerzeitung.at/_em_cms/globals/print.php?em_ssc=LCwsLA==em_cnt=994916em_loc=69em_ref=/nachrichten/welt/weltpolitik/em_ivw=RedCont/Politik/Auslandem_absatz_bold=0, Zugriff 13.3.2020
1.3.7. Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha’bi:
Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).
Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninawa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019).
Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten, wie dem Iran oder Saudi-Arabien, unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.1.2019). Vertreter und Verbündete der PMF haben Parlamentssitze inne und üben Einfluss auf die Regierung aus (Reuters 29.8.2019).
Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.1.2019; vgl. FPRI 19.8.2019). Leiter der PMF-Dachorganisation, der al-Hashd ash-Sha‘bi-Kommission, ist Falah al-Fayyad, dessen Stellvertreter Abu Mahdi al-Mohandis eng mit dem Iran verbunden war (Al-Tamini 31.10.2017). Viele PMF-Brigaden nehmen Befehle von bestimmten Parteien oder konkurrierenden Regierungsbeamten entgegen, von denen der mächtigste Hadi Al-Amiri ist, Kommandant der Badr Organisation (FPRI 19.8.2019). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen sie, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten des Assad-Regimes in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind (USDOS 13.3.2019).
Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und den iranischen Revolutionsgarden. Es ist keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch den Premierminister und die ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderung in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 13.3.2019).
In vielen der irakischen Sicherheitsoperationen übernahm die PMF eine Führungsrolle. Als Schnittstelle zwischen dem Iran und der irakischen Regierung gewannen sie mit der Zeit zunehmend an Einfluss (GS 18.7.2019).
Am 1.7.2019 hat der irakische Premierminister Adel Abdul Mahdi verordnet, dass sich die PMF bis zum 31.7.2019 in das irakische Militär integrieren müssen (FPRI 19.8.2019; vgl. TDP 3.7.2019; GS 18.7.2019), oder entwaffnet werden müssen (TDP 3.7.2019; vgl. GS 18.7.2019). Es wird angenommen, dass diese Änderung nichts an den Loyalitäten ändern wird, dass aber die Milizen aufgrund ihrer nun von Bagdad bereitgestellte Uniformen nicht mehr erkennbar sein werden (GS 18.7.2019). Einige Fraktionen werden sich widersetzen und versuchen, ihre Unabhängigkeit von der irakischen Regierung oder ihre Loyalität gegenüber dem Iran zu bewahren (FPRI 19.8.2019). Die Weigerung von Milizen, wie der 30. Brigade bei Mossul, ihre Posten zu verlassen, weisen auf das Autoritätsproblem Bagdads über diese Milizen hin (Reuters 29.8.2019).
Die Schwäche der ISF hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa‘ib Ahl al-Haqq und den Kata’ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen bezüglich Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF (AA 12.1.2019).
Die PMF gehen primär gegen Personen vor, denen eine Verbindung zum IS nachgesagt wird, bzw. auch gegen deren Familienangehörigen. Betroffen sind meist junge sunnitische Araber und in einer Form der kollektiven Bestrafung sunnitische Araber im Allgemeinen. Es kann zu Diskriminierung, Misshandlungen und auch Tötungen kommen (DIS/Landinfo 5.11.2018; vgl. USDOS 21.6.2019). Einige PMF gehen jedoch auch gegen ethnische und religiöse Minderheiten vor (USDOS 11.3.2020).
Die PMF sollen, aufgrund guter nachrichtendienstlicher Möglichkeiten, die Fähigkeit haben jede von ihnen gesuchte Person aufspüren zu können. Politische und wirtschaftliche Gegner werden unabhängig von ihrem konfessionellen oder ethnischen Hintergrund ins Visier genommen. Es wird als unwahrscheinlich angesehen, dass die PMF über die Fähigkeit verfügen, in der Kurdischen Region im Irak (KRI) zu operieren. Dementsprechend gehen sie nicht gegen Personen in der KRI vor. Nach dem Oktober 2017 gab es jedoch Berichte über Verstöße von PMF-Angehörigen gegen die kurdischen Einwohner in Kirkuk und Tuz Khurmatu, wobei es sich bei den angegriffenen zumeist um Mitglieder der politischen Partei KDP und der Asayish gehandelt haben soll (DIS/Landinfo 5.11.2018).
Geleitet wurden die PMF von Jamal Jaafar Mohammad, besser bekannt unter seinem Nom de Guerre Abu Mahdi al-Mohandis, einem ehemaligen Badr-Kommandanten, der als rechte Hand von General Qasem Soleimani, dem Chef der iranischen Quds-Brigaden fungierte (GS 18.7.2019). Am 3.1.2020 wurden Abu Mahdi Al-Muhandis und Generalmajor Qassem Soleimani bei einem US-Drohnenangriff in Bagdad getötet (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Als Rechtfertigung diente unter anderem ein Raketenangriff, der der Kataib-Hezbollah (KH) zugeschrieben wurde, auf einen von US-Soldaten genutzten Stützpunkt in Kirkuk, bei dem ein Vertragsangestellter getötet wurde (MEMO 21.2.2020). Infolge dessen kam es innerhalb der PMF zu einem Machtkampf zwischen den Fraktionen, die einerseits dem iranischen Obersten Führer Ayatollah Ali Khamenei, andererseits dem irakischen Großayatollah Ali as-Sistani nahestehen (MEE 16.2.2020).
Der iranische Oberste Führer Ayatollah Ali Khamenei ernannte Brigadegeneral Esmail Ghaani als Nachfolger von Soleimani (Al Monitor 23.2.2020). Am 20.2.2020 wurde Abu Fadak Al-Mohammedawi zum neuen stellvertretenden Kommandeur der PMF ernannt (Al Monitor 23.2.2020; vgl. MEMO 21.2.2020). Vier PMF-Fraktionen, die dem schiitischen Kleriker Ayatollah Ali as-Sistani nahe stehen, haben sich gegen die Ernennung Mohammadawis ausgesprochen und alle PMF-Fraktionen aufgefordert, sich in die irakischen Streitkräfte unter dem Oberbefehl des Premierministers zu integrieren (Al Monitor 23.2.2020).
Die Badr-Organisation
Die Badr-Organisation ist die älteste schiitische Miliz im Irak und gleichermaßen die mit den längsten und engsten Beziehungen zum Iran. Hervorgegangen ist sie aus dem Badr-Korps, das 1983/84 als bewaffneter Arm des „Obersten Rates für die Islamische Revolution im Irak“ gegründet wurde und von Beginn an den iranischen Revolutionsgarden (Pasdaran) unterstellt war [Anm. der „Oberste Rat für die Islamische Revolution im Irak“ wurde später zum „Obersten Islamischen Rat im Irak“ (OIRI), siehe Abschnitt „Politische Lage“]. Die Badr-Organisation wird von Hadi al-Amiri angeführt und gilt heute als die bedeutendste Teilorganisation und dominierende Kraft der PMF. Sie ist besonders mächtig, weil sie die Kontrolle über das irakische Innenministerium und damit auch über die Polizeikräfte besitzt; ein Großteil der bewaffneten Kräfte der Organisation wurde ab 2005 in die irakische Polizei aufgenommen (Süß 21.8.2017). Die Badr-Organisation besteht offiziell aus elf Brigaden, kontrolliert aber auch einige weitere Einheiten (FPRI 19.8.2019). Zu Badr und seinen Mitgliedsorganisationen gehören Berichten zufolge die 1., 3., 4., 5., 9., 10., 16., 21., 22., 23., 24., 27., 30., 52., 55. und 110. PMF-Brigade (Wilson Center 27.4.2018; vgl. Al-Tamini 31.10.2017). Sie soll über etwa 20.000 bis 50.000 Mann verfügen und ist Miliz und politische Partei in einem (Süß 21.8.2017; vgl. Wilson Center 27.4.2018). Bei den Wahlen 2018 bildete die Badr-Organisation gemeinsam mit Asa‘ib Ahl al-Haqq und Kata‘ib Hizbullah die Fatah-Koalition (Wilson Center 27.4.2018), die 48 Sitze gewann (FPRI 19.8.2019), 22 davon gewann die Badr-Organisation (Wilson Center 27.4.2018). Viele Badr-Mitglieder waren Teil der offiziellen Staatssicherheitsapparate, insbesondere des Innenministeriums und der Bundespolizei (FPRI 19.8.2019). Die Badr-Organisation strebt die Erweiterung der schiitischen Macht in den Sicherheitskräften an, durch Wahlen und durch Eindämmung sunnitischer Bewegungen (Wilson Center 27.4.2018). Badr-Mitglieder und andere schiitische Milizen misshandelten und misshandeln weiterhin sunnitisch-arabische Zivilisten, insbesondere Sunniten im ehemaligen IS-Gebiet (FPRI 19.8.2019).
Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF
Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).
Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).
Einige PMF haben sich Einkommensquellen erschlossen, die sie nicht aufgeben wollen, darunter Raub, Erpressung und Altmetallbergung (FPRI 19.8.2019). Es wird angenommen, dass die PMF einen Teil der lokalen Wirtschaft in Ninawa kontrollieren, was von diesen zurückgewiesen wird (Reuters 29.8.2019). Im Norden und Westen des Irak haben Amtspersonen und Bürger über Schikanen durch PMF-Milizen und deren Eingreifen in die Stadtverwaltungen und das alltägliche Leben berichtet. Damit geht der Versuch einher, bisweilen unter Einsatz von Demütigungen und Prügel, Kontrolle über Bürgermeister, Distrikt-Vorsteher und andere Amtsträger auszuüben (ACCORD 11.12.2019). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).
Neben der Finanzierung durch den irakischen sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf – mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem so hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizentum vereinen – oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind und waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind (Posch 8.2017).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net - Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html, Zugriff 13.3.2020
-Al Monitor (23.2.2020): Iran struggles to regain control of post-Soleimani PMU, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/02/iraq-iran-soleimani-pmu.html, Zugriff 13.3.2020
-Al-Tamini - Aymenn Jawad Al-Tamimi (31.10.2017): Hashd Brigade Numbers Index, http://www.aymennjawad.org/2017/10/hashd-brigade-numbers-index, Zugriff 13.3.2020
-Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (6.2018): Power in perspective:Four key insights into Iraq’s Al-Hashd al-Sha’abi, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-06/PB_Power_in_perspective.pdf, Zugriff 13.3.2020
-DIS/Landinfo - Danish Immigration Service; Norwegian Country of Origin Information Center (5.11.2018): Northern Iraq: Security situation and the situation for internally displaced persons (IDPs) in the disputed areas, incl. possibility to enter and access the Kurdistan Region of Iraq (KRI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1450541/1226_1542182184_iraq-report-security-idps-and-access-nov2018.pdf, Zugriff 13.3.2020
-ICG - International Crisis Group (30.7.2018): Iraq’s Paramilitary Groups: The Challenge of Rebuilding a Functioning State, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/188-iraqs-paramilitary-groups-challenge-rebuilding-functioning-state, Zugriff 13.3.2020
-FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/, Zugriff 13.3.2020
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/, Zugriff 13.3.2020
-GS - Global Security (18.7.2019): Hashd al-Shaabi / Hashd Shaabi, Popular Mobilisation Units / People’s Mobilization Forces, https://www.globalsecurity.org/military/world/para/hashd-al-shaabi.htm, Zugriff 13.3.2020
-MEE - Middle East Eye (16.2.2020): Iran and Najaf struggle for control over Hashd al-Shaabi after Muhandis's killing, https://www.middleeasteye.net/news/iran-and-najaf-struggle-control-over-hashd-al-shaabi-after-muhandis-killing, Zugriff 13.3.2020
-MEMO - Middle East Monitor (21.1.2020): Iraq’s PMF appoints new deputy head as successor to Al-Muhandis, https://www.middleeastmonitor.com/20200221-iraqs-pmf-appoints-new-deputy-head-as-successor-to-al-muhandis/, Zugriff 13.3.2020
-Posch, Walter (8.2017): Schiitische Milizen im Irak und in Syrien –Volksmobilisierungseinheiten und andere, per E-mail
-Reuters (29.8.2019): Baghdad's crackdown on Iran-allied militias faces resistance, https://www.reuters.com/article/us-iraq-militias-usa/baghdads-crackdown-on-iran-allied-militias-faces-resistance-idUSKCN1VJ0GS, Zugriff 13.3.2020
-Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf, Zugriff 13.3.2020
-TDP - The Defense Post (3.7.2019): Mahdi orders full integration of Shia militias into Iraq’s armed forces, https://thedefensepost.com/2019/07/03/iraq-mahdi-orders-popular-mobilization-units-integration/, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - United States Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004254.html, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
-Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq, Zugriff 13.3.2020
1.3.8. Meinungs- und Pressefreiheit:
Die Verfassung garantiert die Meinungs- und Pressefreiheit, solange diese nicht die öffentliche Ordnung und Moral verletzt (AA 12.1.2019), Unterstützung für die verbotene Baath-Partei ausdrückt oder die gewaltsame Änderung der Grenzen des Landes befürwortet. Einzelpersonen und Medien betreiben jedoch Selbstzensur aufgrund der begründeten Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionellen Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden. Kontrolle und Zensur der Zentralregierung und der kurdischen Regionalregierung behindern manchmal den Medienbetrieb, was mitunter die Schließung von Medien, Einschränkungen der Berichterstattung und Behinderung von Internetdiensten zur Folge hat. Einzelpersonen können die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, jedoch nicht ohne Angst vor Vergeltung (USDOS 11.3.2020).
Im Irak existiert eine lebendige, aber wenig professionelle, zumeist die ethnisch-religiösen Lagerbildungen nachzeichnende Medienlandschaft, die sich zudem weitgehend in ökonomischer Abhängigkeit von Personen oder Parteien befindet, die regelmäßig direkten Einfluss auf die Berichterstattung nehmen (AA 12.1.2019). Die meisten der mehreren hundert Printmedien, die im Irak täglich oder wöchentlich erscheinen, sowie dutzende Radio- und Fernsehsender, werden von politischen Parteien stark beeinflusst oder vollständig kontrolliert (USDOS 11.3.2020). Es gibt nur wenige politisch unabhängige Nachrichtenquellen. Journalisten, die sich nicht selbst zensieren, können mit rechtlichen Konsequenzen oder gewaltsamen Vergeltungsmaßnahmen rechnen (FH 4.2.2018).
Einige Medienorganisationen berichteten über Verhaftungen von und Schikanen gegenüber Journalisten sowie darüber, dass die Regierung sie davon abhielt, politisch heikle Themen zu behandeln, darunter Sicherheitsfragen, Korruption und das Unvermögen der Regierung öffentliche Dienstleistungen sicherzustellen (USDOS 11.3.2020). Das „Gesetz zum Schutz von Journalisten“ von 2011 hält unter anderem mehrere Kategorien des Straftatbestands der Verleumdung aufrecht, die in ihrem Strafmaß zum Teil unverhältnismäßig hoch sind. Klagen gegen das Gesetz sind anhängig (AA 12.1.2019).
Nach Angaben von Reporter ohne Grenzen ist der Irak für Journalisten eines der gefährlichsten Länder der Welt (AA 12.1.2019). Auf ihrem Index für Pressefreiheit kommt der Irak im Jahr 2019 auf Platz 156 von 180 (RSF 2020).
Journalisten sind häufig Opfer von bewaffneten Angriffen, Verhaftungen oder Einschüchterungen durch regierungsnahe Milizen und Sicherheitskräfte in allen Teilen des Landes. Morde an Journalisten bleiben ungestraft (RSF 2020). So wurden etwa auch im Zuge der am 1.10.2019 begonnenen Massenproteste im Südirak und Bagdad Journalisten durch willkürliche Verhaftungen, Belästigungen, Drohungen und die widerrechtliche Beschlagnahme von Equipment daran gehindert über die Demonstrationen zu berichten (UNAMI 10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Neun Journalisten gelten seit 2014 nach wie vor als vermisst. Zwei Journalisten wurden 2019 getötet (CPJ 2020). Zwei Journalisten, die in Basra über die Proteste berichteten, wurden am 10.1.2020 erschossen (CPJ 10.1.2020). Seit Mitte Oktober verließen die meisten internationalen Medien und viele lokale Journalisten Bagdad in Richtung Erbil und andere Oerte in der Kurdischen Region im Irak (KRI), nachdem berichtet wurde, dass die Sicherheitskräfte eine Liste von Journalisten und Aktivisten in Umlauf brachten, die verhaftet und eingeschüchtert werden sollten (USDOS 11.3.2020).
Das Land nimmt im Straflosigkeitsindex (Zeitraum 2007-2016) des „Committee to Protect Journalists“ zudem den weltweit drittletzten Platz in Bezug auf die Aufklärung von Morden an Journalisten ein. Demnach wurden in den letzten zehn Jahren 25 Morde an Journalisten nicht aufgeklärt (AA 12.1.2019).
Auch Lehrer sind im Irak seit langem mit der Gefahr von Gewalt oder anderen Auswirkungen konfrontiert, wenn sie Themen unterrichten oder besprechen, die mächtige staatliche oder nicht staatliche Akteure für verwerflich halten. Politischer Aktivismus von Universitätsstudenten kann zu Schikane oder Einschüchterung führen (FH 4.3.2020). Sozialer, religiöser und politischer Druck schränken die Entscheidungsfreiheit in akademischen und kulturellen Angelegenheiten ein. In allen Regionen des Landes versuchen verschiedene Gruppen die Ausübung der formalen Bildung und die Vergabe von akademischen Positionen zu kontrollieren (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-CPJ - Committee to Protect Journalists (10.1.2020): Gunmen open fire on car, kill 2 Dijlah TV journalists at Iraq protest, https://cpj.org/2020/01/dijlah-tv-journalists-killed-protest-basra.php, Zugriff 13.3.2020
-CPJ - Committee to Protect Journalists (2020): Iraq / Middle East North Africa, Journalists attacked in Iraq since 1992, https://cpj.org/mideast/iraq/, Zugriff 13.3.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020
-RSF - Reporters sans frontiers (2020): Iraq, Still dangerous for journalists, https://rsf.org/en/iraq, Zugriff 13.3.2020
-UNAMI - UN Assistance Mission for Iraq (10.2019): Demonstraitons in Iraq; 1-9 October 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019889/UNAMI_Special_Report_on_Demonstrations_in_Iraq_22_October_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
Internet und soziale Medien
Es gibt offene staatliche Einschränkungen beim Zugang zum Internet und Berichte (jedoch kein offizielles Eingeständnis), dass die Regierung E-Mail- und Internetkommunikation ohne entsprechende rechtliche Befugnisse überwacht (USDOS 11.3.2020).
Es gibt Fälle von Vergeltungsmaßnahmen aufgrund von Aussagen bzw. Beiträgen in sozialen Medien (FH 4.3.2020). Trotz Einschränkungen nutzen politische Persönlichkeiten und Aktivisten das Internet, um korrupte und ineffektive Politiker zu kritisieren, Demonstranten zu mobilisieren und sich über soziale Medien für Kandidaten zu engagieren bzw. Wahlkampf zu betreiben (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung räumt ein in manchen Gebieten den Internetzugang beschränkt zu haben, angeblich aufgrund von Sicherheitsfragen, wie der Nutzung von Social Media Plattformen durch den IS (USDOS 11.3.2020). Während Großereignissen wird regelmäßig das Internet für einige Stunden gesperrt (AA 12.1.2019).
Im Zuge der am 1.10.2019 begonnen Massenproteste hat die Regierung wiederholt das Internet gedrosselt, um zu verhindern, dass Fotos und Videos der Proteste hochgeladen und ausgetauscht werden (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020), und blockierte Messaging-Apps. Einige Iraker wurden verhaftet, weil sie mit Facebook-Nachrichten ihre Unterstützung für die Proteste zum Ausdruck gebracht hatten (HRW 14.1.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iraq, https://freedomhouse.org/country/iraq/freedom-world/2020, Zugriff 13.3.2020
-HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
Die Arabische Sozialistische Baath-Partei war kurzzeitig im Jahr 1963 und dann zwischen 1968 und 2003, bis zum Fall von Saddam Hussein, die herrschende Partei des Irak (EB o.D.). Mit der neuen Verfassung von 2005 wurde die Baath Partei verboten (WI 3.3.2016). Nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins durchlief der Irak eine Ent-Baathifizierung, die die Auflösung der Baath-Partei und verschiedener, mit ihr verbundener Organisationen umfasste. Es kam zu Verhaftungen ehemaliger hochrangiger Parteimitglieder, sowie zur Säuberung des Staatsapparates, der Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung (UKHO 1.2020; vgl. ICTJ 3.2013). Im Zuge der Ent-Baathifizierung wurden mit Wirkung vom 16.4.2003 alle militärischen Dienstgrade und Titel annulliert, Wehrpflichtige und Mitarbeiter entlassen. In späterer Zeit konnten manche Baath Mitglieder wieder in den Dienst genommen werden, oft nach einem „Rehabilitationskurs“, die Kriterien für die Wiedereinsetzung waren jedoch unklar (ICTJ 3.2013). Schrittweise aufeinander folgende Gesetze zur Entfernung von Baathisten aus dem öffentlichen Dienst basierten auf „Schuld durch Assoziation“ anstatt individuell begangener und nachgewiesener Verbrechen (EUISS 10.2017).
Einige mittel- bis hochrangige Baathisten sind für schwere, unter dem Saddam Regime begangene Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Darüber hinaus wird berichtet, dass einige frühere Baathisten Verbindungen zum Islamischen Staat (IS) oder zu anderen aufständischen Organisationen, wie der „Armee der Männer des Naqshbandi-Ordens“ (JRTN, Jaysh Rijal al-Tariqa al-Naqshbandiyya) haben (UKHO 1.2020).
Obwohl viele Mitglieder der Baath-Partei schiitisch waren, waren Sunniten in den oberen Rängen der Partei, im Militär und in den Sicherheitsdiensten überproportional vertreten. Sunniten stellen die Ent-Baathifizierung wiederholt als „Ent-Sunnifizierung“ dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (ICTJ 3.2013). Eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern der seit 2003 verbotenen Baath-Partei ist, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Viele von ihnen haben weder Zugang zu Anwälten noch Kontakt zu ihren Familien (AA 12.1.2019).
Das 2006 verabschiedete irakische „Ent-Baathifizierungs"-Gesetz verbietet ehemaligen Mitgliedern der Partei und des Regimes, führende Positionen, einschließlich Parlamentssitze, zu bekleiden (Anadolu 2.4.2018). Vormalige Baathisthen, zumeist Sunniten, sind daher von einer Teilnahme an Wahlen ausgeschlossen (CEIP 25.2.2010; vgl. Anadolu 2.4.2018). 2008 hat das irakische Parlament das generelle Verbot für vormalige Baathisten in Regierungspositionen zu arbeiten aufgehoben. Hochrangige Baathisten blieben von Regierungspositionen ausgeschlossen (NYT 13.1.2008). Im Jahr 2016 stimmte das Parlament für die Verabschiedung eines Gesetzes, das „Entitäten, die sich zu Rassismus, Terrorismus, Sektierertum oder konfessionellen Säuberungen bekennen oder diese fördern", wie die Baath-Partei, jegliche politische Aktivität im Land verbietet (MEE 31.7.2016).
Es gab Vorfälle, bei welchen vormalige Regierungsmitglieder des Baath Regimes sowie Angehörige der Baath Partei zu Zielen von Übergriffen auf Eigentum und Gewaltakten wurden, in einigen Fällen auch von Morden. Oft sind die Gründe für diese Übergriffe nicht bekannt und können auch aufgrund einer angenommen IS-Angehörigkeit erfolgen, bzw. einen Stammes-, konfessionellen oder beruflichen Tathintergrund haben (UNHCR 5.2019). Allerdings berichteten etwa sunnitische Stammesführer über Übergriffe von PMF wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Regime von 2003 (CEIP 3.3.2016).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-Anadolu Agency (2.4.2018): Candidates barred from Iraq polls for Baath Party links, https://www.aa.com.tr/en/middle-east/candidates-barred-from-iraq-polls-for-baath-party-links/1106380, Zugriff 13.3.2020
-CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (3.3.2016): The Sunni Predicament in Iraq, https://carnegie-mec.org/2016/03/03/sunni-predicament-in-iraq-pub-62924, Zugriff 13.3.2020
-CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (25.2.2010): De-Baathification As A Political Tool: Commission Ruling Bans Political Parties and Leaders, https://carnegieendowment.org/2010/01/26/de-baathification-as-political-tool-commission-ruling-bans-political-parties-and-leaders-pub-24778, Zugriff 13.3.2020
-EB - Encyclopaedia Britannica (o.D:) Baʿth Party, https://www.britannica.com/topic/Bath-Party, Zugriff 13.3.2020
-EUISS - European Union Institute for Security Studies (10.2017): Meet Iraq’s Sunni Arabs: A strategic profile, https://www.iss.europa.eu/sites/default/files/EUISSFiles/Brief%2026%20Iraq%27s%20Sunnis_0.pdf, Zugriff 13.3.2020
-ICTJ - International Center for Transitional Justice (3.2013): A bitter legacy: Lessons of De-Baathification in Iraq, https://www.ictj.org/sites/default/files/ICTJ-Report-Iraq-De-Baathification-2013-ENG.pdf, Zugriff 13.3.2020
-MME - Middle East Eye (31.7.2016): Iraqi parliament votes to ban the Baath party, https://www.middleeasteye.net/news/iraqi-parliament-votes-ban-baath-party, Zugriff 13.3.2020
-NYT - New York Times, The (13.8.2008): Iraq eases ban on ex-officials of Baath Party, https://www.nytimes.com/2008/01/13/world/africa/13iht-iraq.1.9169518.html, Zugriff 13.3.2020
-UKHO - UK Home Office (1.2020): Country Policy and Information Note Iraq: Baathists, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024163/Iraq_-_Baathists_-_CPIN_-_v2.0_-_January_2020_-_EXT.pdf, Zugriff 13.3.2020
-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (5.2019): International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2007789/5cc9b20c4.pdf, Zugriff 13.3.2020
-WI - Washington Institute (3.3.2016): The Future of the Iraqi Baath Party, https://www.washingtoninstitute.org/fikraforum/view/the-future-of-the-iraqi-baath-party, Zugriff 13.3.2020
Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt (AA 12.1.2019). Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält (USDOS 21.6.2019). Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger (AA 12.1.2019).
Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga (USDOS 11.3.2020). Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul (USCIRF 4.2019).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020
Zur innerstaatlichen Fluchtalternative für arabische Sunniten im Irak:
Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS-Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden.
Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.
Quellen:
-Australian Government (26.06.2017): DFAT COUNTRY INFORMATION REPORT IRAQ, http://dfat.gov.au/about-us/publications/Documents/country-information-report-iraq.pdf, Zugriff 17.7.2020
-IOM - International Organization for Migration (17.05.2017): Iraq Mission, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, Zugriff 17.7.2020
-UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, June 2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf Zugriff 17.7.2020
Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen ERBIL als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragen. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann ein Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.
Nach Berichten von UNHCR müssen Personen, die nicht aus der Autonomen Region Kurdistan stammen, in den Verwaltungsbezirken Erbil und Sulaimaniya den lokalen Asayishin in jenem Viertel aufsuchen, in dem sie sich niederlassen möchten, um eine Aufenthaltskarte zu erhalten. Sie brauchen keinen Sponsor. Ledige arabische und turkmenische Männer benötigen jedoch eine feste Anstellung und müssen einen Unterstützungsbrief ihres Arbeitgebers einreichen, um eine erneuerbare Aufenthaltskarte für ein Jahr zu erhalten. All jene, die keine feste Anstellung haben, erhalten lediglich eine erneuerbare Aufenthaltskarte, die für einen Monat ausgestellt ist. Besitzern einer einmonatigen Aufenthaltskarte fällt es aufgrund ihrer kurzen Aufenthaltserlaubnis schwer, eine feste Anstellung zu finden.
Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Sulaimaniyya in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Sulaimaniyya am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in dort die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.
Quellen:
-IOM - International Organization for Migration (17.05.2017): Iraq Mission, http://iraqdtm.iom.int/LastDTMRound/Round86_Report_English_2017_December_31_IOM_DTM.pdf, Zugriff 17.7.2020
-UNHCR - Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen, Mai 2019, https://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2020/01/Schutzerw%C3%A4gungen-Irak-2019-korrigiert.pdf, S 138, Zugriff 18.8.2020
-UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.04.2017): Iraq: Relevant COI for assessments on the availability of an internal flight or relocation alternative (IFA/IRA); Ability of persons ariginating from (previously or currently) ISIS-held or conflict areas to legally access and remain in proposed areas of relocation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf, Zugriff 17.7.2020
1.3.11. Allgemeine Menschenrechtslage:
Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019).
Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020).
Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten (USDOS 21.6.2019). Es wird berichtet, dass tausende Männer und Buben, die aus Gebieten unter IS-Herrschaft geflohen sind, von zentral-irakischen und kurdischen Kräften willkürlich verhaftet wurden und nach wie vor als vermisst gelten. Sicherheitskräfte einschließlich PMFs haben Personen mit angeblichen IS-Beziehungen auch in Lagern inhaftiert und gewaltsam verschwinden lassen (AI 26.2.2019).
Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020).
Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020).
Im Zuge der seit dem 1.10.2019 anhaltenden Massenproteste haben Sicherheitskräfte unter anderem scharfe Munition gegen Demonstranten eingesetzt und hunderte Menschen getötet (HRW 31.1.2020).
Der IS begeht weiterhin schwere Gräueltaten, darunter Tötungen durch Selbstmordattentate und improvisierte Sprengsätze (IEDs). Die Behörden untersuchen IS-Handlungen und verfolgen IS-Mitglieder nach dem Anti-Terrorgesetz von 2005 (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-AI - Amnesty International (26.2.2019): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2018 - Iraq [MDE 14/9901/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2003674/MDE1499012019ENGLISH.pdf, Zugriff 13.3.2020
-HRW - Human Rights Watch (31.1.2020): Iraq: Authorities Violently Remove Protesters, https://www.ecoi.net/en/document/2023934.html, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html, Zugriff 13.3.2020
1.3.12. Grundversorgung und Wirtschaft:
Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten (AA 12.1.2019). Der irakische humanitäre Reaktionsplan schätzt, dass im Jahr 2019 etwa 6,7 Millionen Menschen dringend Unterstützung benötigten (IOM o.D.; vgl. USAID 30.9.2019). Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die grassierende Korruption verstärkt vorhandene Defizite zusätzlich. In vom Islamischen Staat (IS) befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv vom United Nations Development Programme (UNDP) und internationalen Gebern unterstützt (AA 12.1.2019).
Nach Angaben der UN-Agentur UN-Habitat leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums (AA 12.1.2019). Die Iraker haben eine dramatische Verschlechterung in Bezug auf die Zurverfügungstellung von Strom, Wasser, Abwasser- und Abfallentsorgung, Gesundheitsversorgung, Bildung, Verkehr und Sicherheit erlebt. Der Konflikt hat nicht nur in Bezug auf die Armutsraten, sondern auch bei der Erbringung staatlicher Dienste zu stärker ausgeprägten räumlichen Unterschieden geführt. Der Zugang zu diesen Diensten und deren Qualität variiert demnach im gesamten Land erheblich (K4D 18.5.2018). Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig (AA 12.1.2019).
Wirtschaftslage
Der Irak erholt sich nur langsam vom Terror des IS und seinen Folgen. Nicht nur sind ökonomisch wichtige Städte wie Mossul zerstört worden. Dies trifft das Land, nachdem es seit Jahrzehnten durch Krieg, Bürgerkrieg, Sanktionen zerrüttet wurde. Wiederaufbauprogramme laufen bereits, vorsichtig-positive Wirtschaftsprognosen traf die Weltbank im April 2019 (GIZ 1.2020c). Iraks Wirtschaft erholt sich allmählich nach den wirtschaftlichen Herausforderungen und innenpolitischen Spannungen der letzten Jahre. Während das BIP 2016 noch um 11% wuchs, verzeichnete der Irak 2017 ein Minus von 2,1%. 2018 zog die Wirtschaft wieder an und verzeichnete ein Plus von ca. 1,2% aufgrund einer spürbaren Verbesserung der Sicherheitsbedingungen und höherer Ölpreise. Für 2019 wurde ein Wachstum von 4,5% und für die Jahre 2020–23 ebenfalls ein Aufschwung um die 2-3%-Marke erwartet (WKO 18.10.2019).
Das Erdöl stellt immer noch die Haupteinnahmequelle des irakischen Staates dar (GIZ 1.2020c). Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Der Irak besitzt kaum eigene Industrie jenseits des Ölsektors. Hauptarbeitgeber ist der Staat (AA 12.1.2019).
Die Arbeitslosenquote, die vor der IS-Krise rückläufig war, ist über das Niveau von 2012 hinaus auf 9,9% im Jahr 2017/18 gestiegen. Unterbeschäftigung ist besonders hoch bei IDPs. Fast 24% der IDPs sind arbeitslos oder unterbeschäftigt (im Vergleich zu 17% im Landesdurchschnitt). Ein Fünftel der wirtschaftlich aktiven Jugendlichen ist arbeitslos, ein weiters Fünftel weder erwerbstätig noch in Ausbildung (WB 12.2019).
Die Armutsrate im Irak ist aufgrund der Aktivitäten des IS und des Rückgangs der Öleinnahmen gestiegen (OHCHR 11.9.2019). Während sie 2012 bei 18,9% lag, stieg sie während der Krise 2014 auf 22,5% an (WB 19.4.2019). Einer Studie von 2018 zufolge ist die Armutsrate im Irak zwar wieder gesunken, aber nach wie vor auf einem höheren Niveau als vor dem Beginn des IS-Konflikt 2014, wobei sich die Werte, abhängig vom Gouvernement, stark unterscheiden. Die südlichen Gouvernements Muthanna (52%), Diwaniya (48%), Maisan (45%) und Dhi Qar (44%) weisen die höchsten Armutsraten auf, gefolgt von Ninawa (37,7%) und Diyala (22,5%). Die niedrigsten Armutsraten weisen die Gouvernements Dohuk (8,5%), Kirkuk (7,6%), Erbil (6,7%) und Sulaymaniyah (4,5%) auf. Diese regionalen Unterschiede bestehen schon lange und sind einerseits auf die Vernachlässigung des Südens und andererseits auf die hohen Investitionen durch die Regionalregierung Kurdistans in ihre Gebiete zurückzuführen (Joel Wing 18.2.2020). Die Regierung strebt bis Ende 2022 eine Senkung der Armutsrate auf 16% an (Rudaw 16.2.2020).
Grundsätzlich ist der öffentliche Sektor sehr gefragt. Die IS-Krise und die Kürzung des Budgets haben Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt im privaten und öffentlichen Sektor. Arbeitsmöglichkeiten haben im Allgemeinen abgenommen. Die monatlichen Einkommen im Irak liegen in einer Bandbreite zwischen 200 und 2.500 USD (Anm.: ca. 185-2.312 EUR), je nach Position und Ausbildung. Das Ministerium für Arbeit und Soziales bietet Unterstützung bei der Arbeitssuche und stellt Arbeitsagenturen in den meisten Städten. Die Regierung hat auch ein Programm gestartet, um irakische Arbeitslose und Arbeiter, die weniger als 1 USD (Anm.: ca. 0,9 EUR) pro Tag verdienen, zu unterstützen. Aufgrund der Situation im Land wurde die Hilfe jedoch eingestellt. Weiterbildungsmöglichkeiten werden durch Berufsschulen, Trainingszentren und Agenturen angeboten. Aufgrund der derzeitigen Situation im Land sind derzeit keine dieser Weiterbildungsprogramme, die nur durch spezielle Fonds zugänglich sind, aktiv (IOM 1.4.2019).
Stromversorgung
Die Stromversorgung des Irak ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht (AA 12.1.2019). Sie deckt nur etwa 60% der Nachfrage ab, wobei etwa 20% der Bevölkerung überhaupt keinen Zugang zu Elektrizität haben. Der verfügbare Stromvorrat variiert jedoch je nach Gebiet und Jahreszeit (Fanack 17.9.2019). Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flächendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste (AA 12.1.2019).
Wasserversorgung
Etwa 70% des irakischen Wassers haben ihren Ursprung in Gebieten außerhalb des Landes, vor allem in der Türkei und im Iran. Der Wasserfluss aus diesen Ländern wurde durch Staudammprojekte stark reduziert. Das verbleibende Wasser wird zu einem großen Teil für die Landwirtschaft genutzt und dient somit als Lebensgrundlage für etwa 13 Millionen Menschen (GRI 24.11.2019).
Der Irak befindet sich inmitten einer schweren Wasserkrise, die durch akute Knappheit, schwindende Ressourcen und eine stark sinkende Wasserqualität gekennzeichnet ist (Clingendael 10.7.2018). Insbesondere Dammprojekte der irakischen Nachbarländer, wie in der Türkei, haben großen Einfluss auf die Wassermenge und Qualität von Euphrat und Tigris. Der damit einhergehende Rückgang der Wasserführung in den Flüssen hat ein Vordringen des stark salzhaltigen Wassers des Persischen Golfs ins Landesinnere zur Folge und beeinflusst sowohl die Landwirtschaft als auch die Viehhaltung. Das bringt in den besonders betroffenen südirakischen Gouvernements Ernährungsunsicherheit und sinkenden Einkommensquellen aus der Landwirtschaft mit sich (EPIC 18.7.2017).
Die Wasserversorgung wird zudem von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Außerdem fehlt es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (AA 12.1.2019). Im Südirak und insbesondere Basra führten schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass im Jahr 2018 mindestens 118.000 Menschen wegen Magen-Darm Erkrankungen in Krankenhäusern behandelt werden mussten (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Nahrungsmittelversorgung
Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020). 22,6% der Kinder sind unterernährt (AA 12.1.2019).
Die Landwirtschaft ist für die irakische Wirtschaft von entscheidender Bedeutung. Im Zuge des Krieges gegen den IS waren viele Bauern gezwungen, ihre Betriebe zu verlassen. Ernten wurden zerstört oder beschädigt. Landwirtschaftliche Maschinen, Saatgut, Pflanzen, eingelagerte Ernten und Vieh wurden geplündert. Aufgrund des Konflikts und der Verminung konnten Bauern für die nächste Landwirtschaftssaison nicht pflanzen. Die Nahrungsmittelproduktion und -versorgung wurden unterbrochen, die Nahrungsmittelpreise auf den Märkten stiegen (FAO 8.2.2018). Trotz konfliktbedingter Einschränkungen und Überschwemmungen entlang des Tigris (betroffene Gouvernements: Diyala, Wasit, Missan und Basra), die im März 2019 aufgetreten sind, wird die Getreideernte 2019 wegen günstiger Witterungsbedingungen auf ein Rekordniveau von 6,4 Millionen Tonnen geschätzt (FAO 31.2.2020).
Trotzdem ist das Land von Nahrungsmittelimporten abhängig (FAO 31.1.2020). Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (UNFAO) schätzt, dass der Irak zwischen Juli 2018 und Juni 2019 etwa 5,2 Millionen Tonnen Mehl, Weizen und Reis importiert hat, um den Inlandsbedarf zu decken (USAID 30.9.2019).
m Südirak und insbesondere Basra führen schlechtes Wassermanagement und eine unzureichende Regulierung von Abwasser und die damit einhergehende Verschmutzung dazu, dass Landwirte ihre Flächen mit verschmutztem und salzhaltigem Wasser bewässern, was zu einer Degradierung der Böden und zum Absterben von Nutzpflanzen und Vieh führt (HRW 22.7.2019; vgl. HRW 14.1.2020; AA 12.1.2019).
Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-Clingendael - Netherlands Institute of International Relations (10.7.2018): More than infrastructures: water challenges in Iraq, https://www.clingendael.org/sites/default/files/2018-07/PB_PSI_water_challenges_Iraq.pdf, Zugriff 13.3.2020
-EPIC - Enabling Peace in Iraq Center (18.7.2017): Drought in the land between two rives, https://www.epic-usa.org/iraq-water/, Zugriff 13.3.2020
-Fanack (17.9.2019): Energy file: Iraq, https://fanack.com/fanack-energy/iraq/, Zugriff 18.2.2020
-FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (31.1.2020): Country Briefs, Iraq, http://www.fao.org/giews/countrybrief/country.jsp?code=IRQ, Zugriff 13.3.2020
-FAO - Food and Agriculture Organization of the United Nations (8.2.2018): Iraq: Recovery and Resilience Programme 2018-2019, http://www.fao.org/3/I8658EN/i8658en.pdf, Zugriff 13.3.2020
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020c): Irak - Wirtschaft Entwicklung, https://www.liportal.de/irak/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.3.2020
-GRI - Global Risk Insights (24.11.2019): Water Shortage and Unrest in Iraq, https://globalriskinsights.com/2019/11/water-shortage-and-unrest-in-iraq/, Zugriff 13.3.2020
-HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Iraq, https://www.ecoi.net/en/document/2022678.html, Zugriff 13.3.2020
-HRW - Human Rights Watch (22.7.2019): Irak: Wasserkrise in Basra, https://www.hrw.org/de/news/2019/07/22/irak-wasserkrise-basra, Zugriff 13.3.2020
-IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157vernum=-2, Zugriff 13.3.2020
-IOM - Internationale Organisation für Migration (o.D.): Iraq 2019, Humanitarian Compendium, https://humanitariancompendium.iom.int/appeals/iraq-2019, Zugriff 13.3.2020
-Joel Wing, Musings on Iraq (18.2.2020): Poverty Rate In Iraq Down But Still Higher Than Pre-War Level, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/poverty-rate-in-iraq-down-but-still.html, Zugriff 13.3.2020
-K4D - Knowledge for Development Program (18.5.2018): Iraqi state capabilities, https://assets.publishing.service.gov.uk/media/5b18e952e5274a18eb1ee3aa/Iraqi_state_capabilities.pdf, Zugriff 13.3.2020
-OHCHR - Office of the High Commissioner for Human Rights (11.9.2019): Committee on the Rights of Persons with Disabilities discusses the impact of the armed conflict on persons with disabilities in Iraq, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24976LangID=E, Zugriff 13.3.2020
-Rudaw (16.2.2020): ISIS caused massive spike in Iraq’s poverty rate, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/160220201, Zugriff 13.3.2020
-USAID - Unites States Agency for International Development (30.9.2019): Food Assistance Fact Sheet: Iraq, https://www.usaid.gov/iraq/food-assistance, Zugriff 13.3.2020
-USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html, Zugriff 13.3.2020
-WB - World Bank, The (12.2019): Unemployment, youth total (% of total labor force ages 15-24) (modeled ILO estimate), Iraq, https://data.worldbank.org/indicator/SL.UEM.1524.ZS?locations=IQ, Zugriff 13.3.2020
-WB - World Bank, The (19.4.2019): Republic of Iraq, http://pubdocs.worldbank.org/en/300251553672479193/Iraq-MEU-April-2019-Eng.pdf, Zugriff 13.3.2020
-WKO - Wirtschaftskammer Österreich (18.10.2019): Die irakische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-irakische-wirtschaft.html, Zugriff 13.3.2020
COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 21.08.2020, 16:00 Uhr, 24.431 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierter Personen und 729 Todesfälle; im Irak wurden bislang 192.797 Infektionen bestätigt, davon sind 137.200 Personen bereits wieder genesen, 6.208 Personen sind gestorben (Stand: 21.08.2020, 16:00 Uhr). In Relation zur Einwohnerzahl ist die Infektions- sowie die Sterberate im Irak somit prozentual etwas höher als jene in Österreich.
Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten, Immunschwächen, etc.) auf. Dass der Beschwerdeführer derzeit an einer COVID-19-Infektion leiden oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1%.
Aufgrund der weiterhin stark steigenden Infektionszahlen hat die irakische Regierung für30.7. bis 9.8.2020 eine neuerliche komplette Ausgangssperre beschlossen (BMEIA 6.8.2020; vgl. GoI 27.7.2020; UNHCR 4.8.2020). Diese Einschränkungen gelten nicht für die KRI (BMEIA 6.8.2020).
Bereits im Juli 2020 gab das Gesundheitsministerium bekannt, dass die Krankenhäuser fast vollständig ausgelastet sind (IRC 2.7.2020). Es herrschen Engpässen bei der Versorgung mit Sauerstoff und mit Schutzausrüstungen (MEMO 3.8.2020).
Nachdem private Kliniken im Juli temporär geschlossen wurden (GoI 7.7.2020), erlaubt die irakische Regierung deren Wiedereröffnung, sofern sie die vom Gesundheitsministerium und dem irakischen Ärzteverband festgelegten Bedingungen erfüllen (GoI 27.7.2020).
Die Sicherheitskräfte sind angewiesen, die Richtlinien zur Schutzmaskenpflicht, zur sozialen Distanzierung und weitere umzusetzen, einschließlich der Verhängung von Geldstrafen und der Beschlagnahme von Fahrzeugen derjenigen, die gegen die Regeln verstoßen (GoI 27.7.2020; vgl. MEMO 3.8.2020).
Seit dem 23.7.2020 sind die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra wieder für kommerzielle Linienflüge geöffnet. Sämtliche Flughäfen wurden zuvor am 17.3.2020 geschlossen (Al Jazeera 23.7.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Passagiere müssen vor dem Boarding einen negativen COVID-19 Test vorweisen (Al Jazeera 23.7.2020). Mit der Wiedereröffnung des Internationalen Flughafens Erbil (KRI) am 1.8. wird es auch wieder eine Luftverbindung zwischen Bagdad und Erbil geben (Rudaw 1.8.2020).
Seit Beginn des COVID-19-Ausbruchs im Irak im März 2020 gehören vertriebene Familien zu den am stärksten betroffenen Personen, auch durch sekundäre Auswirkungen, wie mangelnde Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu verdienen und sozioökonomische Folgendavon (UNHCR 4.8.2020).
Es gilt Schutzmaskenpflicht für sämtliche öffentliche Orte, wie Märkte, Restaurants und andere kommerzielle Einrichtungen, wie Firmen. Bei zuwiderhandeln drohen den Inhabern Geldstrafen und temporäre Zwangsschließungen. Auch Beerdigungen, Hochzeitsfeiern und andere gesellschaftliche Veranstaltungen sind unter Androhung von Geldstrafen verboten (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A). Kliniken und Labore bleiben per Verordnung für14 Tage geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020). Um den steigenden Infektionszahlen im Gouvernement Erbil entgegenzuwirken wurden mittlerweile vier Krankenhäuser als alleinige COVID -19 Behandlungszentren deklariert (Rudaw 3.8.2020B).
Aktuelle Maßnahmen umfassen weiterhin ein Reiseverbot zwischen den kurdischen Gouvernements Erbil, Sulaymaniyah, Dohuk und Halabja, sowie ein Reiseverbot innerhalb derselben, ausgenommen bei Notfällen und mit Sondergenehmigungen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 3.8.2020A; UNHCR 4.8.2020).
Der Grenzübergang Ibrahim Khalil zur Türkei wurde für den Zeitraum vom 4. bis zum 11.August COVID -19-anlassbezogen für den Personenverkehr geschlossen (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Garda 4.8.2020). Die Grenzübergänge Haji Omaran und Bashmakh zum Iran sind für Bürger der KRI, die heimkehren wollen geöffnet (Gov.KRD 5.8.2020).
Am 1.8.2020 nahmen die internationalen Flughäfen in Erbil und Sulaymaniyah wieder ihren Betrieb auf (Gov.KRD 5.8.2020; vgl. Rudaw 1.8.2020). Personen, die über die Flughäfen einreisen müssen jedoch auf eigene Kosten einen COVID -19-Test machen und sich zur Selbstquarantäne verpflichten, bei deren Verstoß sie mit einem Bußgeld bestraft werden. Personen, die positiv auf COVID -19 getestet wurden und die die Quarantäne missachten müssen alle anfallenden medizinischen Kosten für evtl. infizierte Personen übernehmen und werden strafrechtlich verfolgt (Artikel 368-369 des geänderten Gesetzes 111 von 1969) (Gov.KRD 5.8.2020)
Die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich im Irak nicht wesentlich verändert; bei bestimmten Gütern kam es jedoch zu standortspezifischen Preisschwankungen. In einer offiziellen Erklärung erklärte das Handelsministerium, dass der Mangel an finanziellen Zuweisungen die Fähigkeit des Ministeriums in Frage stelle, PDS-Güter (Public Distribution System) konsequent zu beschaffen (WFP 2.6.2020).
Quellen:
-AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/, Zugriff 15.7.2020
-Al Jazeera (23.7.2020): Iraq resumes commercial flights despite rise in corona virus cases, https://www.aljazeera.com/news/2020/07/iraq-resumes-commercial-flights-rise-coronavirus-cases-200723120054091.html, Zugriff 6.8.2020
-BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (6.8.2020): Reiseinformation–Irak, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/irak/, Zugriff 6.8.2020
-BMSGPK: Informationen zum Coronavirus, https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html, Zugriff 15.7.2020
-Coronavirus: COVID-19 Fälle in Österreich, https://coronavirus.datenfakten.at/, Zugriff 21.8.2020
-Garda (4.8.2020): Iraq: Kurdish Authorities close border with Turkey on August 4 due to COVID-19 /update 46, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/365991/iraq-kurdish-authorities-close-border-with-turkey-on-august-4-due-to-covid-19-update-46, Zugriff 6.8.2020
-GoI - Government of Iraq (7.7.2020): Covid-19: Higher Committee for Health and National Safety announces new measures, https://gds.gov.iq/covid-19-higher-committee-for-health-and-national-safety-announces-new-measures/, Zugriff 6.8.2020
-GoI - Government of Iraq (27.7.2020): Covid-19: Iraqi government imposes total curfew during Eid Al-Adha, permits reopening of private health clinics, https://gds.gov.iq/covid-19-iraqi-government-imposes-total-curfew-during-eid-al-adha-permits-reopening-of-private-health-clinics/, Zugriff 6.8.2020
-Gov.KRD - Kurdistan Regional Government (5.8.2020): Situation Update Coronavirus (COVID-19), https://gov.krd/coronavirus-en/situation-update/, Zugriff 6.8.2020
-IRC - International Rescue Committee (2.7.2020): Iraq: 600% rise in COVID-19 cases through June means urgent action is needed to slow the spread of the disease, https://www.rescue.org/press-release/iraq-600-rise-covid-19-cases-through-june-means-urgent-action-needed-slow-spread, Zugriff 6.8.2020
-MEMO - Middle East Monitor (3.8.2020): 'Total curfew': Coronavirus cases, deaths rise in Iraq, https://www.middleeastmonitor.com/20200803-total-curfew-coronavirus-cases-deaths-rise-in-iraq/, Zugriff 6.8.2020
-Rudaw (1.8.2020): Commercial flights to and from the Kurdistan Region resume after months long ban, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/01082020, Zugriff 6.8.2020
-Rudaw (3.8.2020A): Further travel, social restrictions announced in KRG lockdown update, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/030820201, Zugriff 6.8.2020
-Rudaw (3.8.2020B): Major Erbil hospital to only treat coronavirus patients as cases surge, https://www.rudaw.net/english/lifestyle/03082020, Zugriff 6.8.2020
-UNHCR (4.8.2020): IRAQ | UNHCR COVID-19 UPDATE, https://reporting.unhcr.org/sites/default/files/UNHCR%20Iraq%20-%20COVID-19%20Update%20-%2004-08-20.pdf, Zugriff 6.8.2020
-WFP - World Food Programme (2.6.2020): Iraq COVID-19 Food Security Monitor, Weekly Update – Issue 7, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/COVID%20Weekly%20Food%20Security%20Monitor%20Iraq_2June2020_EN_final%20draft.pdf, Zugriff 5.6.2020
1.3.14. Behandlung nach Rückkehr:
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019).
Studien zufolge ist die größte Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger (IOM 1.4.2019). Die Miete für 250 m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD (Anm.: ca. 296 EUR) (IOM 13.6.2018). Die Wohnungspreise in der KRI sind 2018 um 20% gestiegen, während die Miete um 15% gestiegen ist, wobei noch höhere Preise prognostiziert werden (Ekurd 8.1.2019). In den Städten der KRI liegt die Miete bei 200-600 USD (Anm.: ca. 185-554 EUR) für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 12 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 8-19 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 23-31 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000-60.000 IQD (Anm.: ca. 31-46 EUR) für privaten oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom. Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019).
Im Zuge seines Rückzugs aus der nordwestlichen Region des Irak, 2016 und 2017, hat der Islamische Staat (IS) die landwirtschaftlichen Ressourcen vieler ländlicher Gemeinden ausgelöscht, indem er Brunnen, Obstgärten und Infrastruktur zerstörte. Für viele Bauerngemeinschaften gibt es kaum noch eine Lebensgrundlage (USCIRF 4.2019). Im Rahmen eines Projekts der UN-Agentur UN-Habitat und des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP) wurden im Distrikt Sinjar, Gouvernement Ninewa, binnen zweier Jahre 1.064 Häuser saniert, die während der IS-Besatzung stark beschädigt worden waren. 1.501 Wohnzertifikate wurden an jesidische Heimkehrer vergeben (UNDP 28.4.2019).
Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019).
Quellen:
-AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-Ekurd Daily (8.1.2019): Property prices increasing in Iraqi Kurdistan after years of stagnation, https://ekurd.net/property-prices-kurdistan-2019-01-08, Zugriff 13.3.2020
-GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/, Zugriff 13.3.2020
-IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157vernum=-2, Zugriff 13.3.2020
-IOM - International Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak (2017), https://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0E66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?__blob=publicationFile, Zugriff 13.3.2020
-IOM - International Organization for Migration (2.2018): Iraqi returnees from Europe: A snapshot report on Iraqi Nationals upon return in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/DP.1635%20-%20Iraq_Returnees_Snapshot-Report%20-%20V5.pdf, Zugriff 13.3.2020
-REACH (30.6.2017): Iraqi migration to Europe in 2016: Profiles, Drivers and Return, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/reach_irq_grc_report_iraqi_migration_to_europe_in_2016_june_2017%20%281%29.pdf, Zugriff 13.3.2020
-USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf, Zugriff 13.3.2020
-UNDP - United Nations Development Programme (28.4.2019): UN-Habitat and UNDP Upscale Support on Housing Rehabilitation and Secure Tenure for the Returnees in Sinjar, https://www.iq.undp.org/content/iraq/en/home/presscenter/pressreleases/2019/04/28/un-habitat-and-undp-upscale-support-on-housing-rehabilitation-an.html, Zugriff 13.3.2020
Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zum Irak sowie in die seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auskünfte aus dem Strafregister (SA), dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJWEB-P), der Grundversorgung (GVS) sowie dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung von insgesamt vier mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 18.09.2018, am 10.10.2018, am 14.11.2018 sowie am 25.02.2020 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung. Zudem wurden im Rahmen dieser Verhandlungen insgesamt drei Zeugen befragt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original in Vorlage gebrachten – sowie sich in Kopie im Akt befindlichen – irakischen Personalausweises Nr. XXXX und Staatsbürgerschaftsnachweises Nr. XXXX fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen im Irak, seiner Herkunft, seiner Berufserfahrung als Goldschmied und Immobilienhändler, seinem Aufenthalt in der Türkei, seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit sowie zu seiner Konfession ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
Dass der Beschwerdeführer an der Universität Mossul ein Studium der bildenden Künste abgeschlossen hat, ergibt sich aus einem im Administrativverfahren in Vorlage gebrachten Studentenausweis sowie aus einem dem Bundesverwaltungsgericht mit „Nachtragsschriftsatz zur zweiten Stellungnahme“ vom 17.02.2020 übermittelten Transkript eines Universitätszeugnisses.
Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Reporter für diverse Lokalzeitungen in Mossul ergibt sich aus insgesamt vier im Administrativverfahren vorgelegter Presseausweise.
Seine berufliche Tätigkeit als Projektmanager in einer staatlichen Einrichtung im Irak ergibt sich aus einem im Administrativverfahren vorgelegten Dienstausweis („Governor Assistant for Rebuilding Affairs“).
Seine Tätigkeit im irakischen Jugendparlament sowie sein politisches Engagement in der Jugendpolitik ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Beschwerdeverfahren, aus einer Vielzahl an in Vorlage gebrachter Beweismittel in Form von Fotos als auch Links zu im Internet öffentlich zugänglichen Video-Dateien, überdies aus einer Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes auf der öffentlich zugänglichen Facebook-Seite des Beschwerdeführers, auf welche dieser im Verfahren wiederholt verwiesen und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 14.02.2020 einen Link zu dieser übermittelt hat, wobei die Historie der Beiträge des Beschwerdeführers bis in das Jahr 2011 zurückreicht und sein politisches Engagement im Irak veranschaulicht.
Dass sich der Beschwerdeführer im Irak auch künstlerisch betätigt hat, ergibt sich aus sechs dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der ersten Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 vorgelegter Lichtbilder, welche ihn – teils mit anderen Personen – neben Skulpturen, beim Malen von Bildern oder nur seine Bilder in Großaufnahme zeigen, sowie der Beitragshistorie seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite, welcher diese in Vorlage gebrachten Fotos entstammen.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet seit (spätestens) 17.07.2015 ergibt sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Auskunft und einer Auskunft aus dem Informationsverbund Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seiner Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX seit Sommer 2017 ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus diversen, im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 in Vorlage gebrachten Lichtbildern, welche den Beschwerdeführer sowie XXXX mit deren Tochter und anderen Personen bei diversen Freizeitaktivitäten zeigen. Die traditionelle Eheschließung des Beschwerdeführers mit XXXX nach islamischem Recht ergibt sich aus einer im Rahmen der vierten Beschwerdeverhandlung am 25.02.2020 in Vorlage gebrachten Heiratsurkunde, ausgestellt durch einen islamischen Kulturverein in Salzburg am 11.11.2017.
Dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einer Wohnung (getrennt von XXXX ) hauptgemeldet ist, welche er auf seinen Namen angemietet hat, ergibt sich aus einem im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 in Vorlage gebrachten Mietvertrag vom 19.12.2016 in Zusammenschau mit einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik.
Die freie Gewerbsausübung des Beschwerdeführers im Bereich Hausbetreuung („Haus Garten Service“) ergibt sich aus einem im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 in Vorlage gebrachten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) vom 11.06.2018, einer Vielzahl an im Laufe des Verfahrens in Vorlage gebrachter Rechnungen seines Gewerbebetriebes, welche er an Kunden gestellt hat, sowie aus zahlreicher vorgelegter "Nachweise über eingelöste Dienstleistungsschecks" einer Versicherungsanstalt, zudem aus einer Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger, aus welcher sich darüber hinaus ergibt, dass der Beschwerdeführer laufend in der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert ist.
Dass der Beschwerdeführer freiwillig auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung verzichtet, ergibt sich aus seiner im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 in Vorlage gebrachten Verzichtserklärung vor der Caritas vom 08.08.2018 sowie aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)". Aus diesem Umstand ergibt sich zudem unweigerlich die Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers auf B1-Niveau ergeben sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht mit „Nachtragsschriftsatz zur zweiten Stellungnahme“ vom 17.02.2020 übermittelten ÖSD-Zertifikat vom 12.12.2019. Überdies konnte sich das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2020 persönlich von den qualifizierten Deutsch-Kenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.
Seine Teilnahme an einem Werte- und Orientierungskurs ergibt sich aus einer betreffenden, im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung des Österreichischen Integrationsfonds vom 05.09.2018.
Seine ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetscher für die Caritas sowie das Rote Kreuz ergeben sich aus diesbezüglich im Administrativverfahren in Vorlage gebrachter Bestätigungsschreiben vom 20.11.2015, vom 27.11.2015, vom 23.03.2016 sowie vom 15.04.2016, ergänzend im Beschwerdeverfahren vom 03.09.2018.
Seine Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft ergibt sich aus einem im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 in Vorlage gebrachten Zertifikat des BFI vom 25.05.2018. Sein absolviertes Praktikum als Küchenhilfe in einem Seniorenheim ergibt sich aus einem diesbezüglich ebenfalls im Rahmen der dritten Verhandlung vorgelegten Bestätigungsschreiben des betreffenden Seniorenheimes vom April 2018.
Seine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Grundkurs ergibt sich aus einer im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 in Vorlage gebrachten Teilnahmebestätigung des Roten Kreuzes vom 21.03.2018.
Seine Tätigkeit als Schriftleiter in einem irakischen Integrationsverein in Salzburg ergibt sich aus einem im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 in Vorlage gebrachten Vereinsregisterauszug, in welchem der Beschwerdeführer für eine Funktionsperiode vom 25.01.2018 bis zum 24.01.2020 als Schriftleiter aufscheint.
Sein Erwerb des Hänge-/Paragleiterschein ergibt sich aus einem dem Bundesverwaltungsgericht mit „Nachtragsschriftsatz zur zweiten Stellungnahme“ vom 17.02.2020 übermittelten Bestätigungsschreiben der Flugschule sowie einer Kopie seines Hänge-/Paragleiterschein, ausgestellt durch die Zivilluftfahrtbehörde 1. Instanz am 07.11.2019.
Seine diversen, in Österreich geschlossenen Bekanntschaften, ergeben sich aus einem Konvolut an im Verfahren in Vorlage gebrachter Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme vor dem BFA als auch regelmäßig in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht von Vertrauenspersonen begleitet wurde.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zu den Fluchtgründen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Administrativ- als auch im Beschwerdeverfahren mit eine Vielzahl unterschiedlich gelagerter Fluchtgründe, auf welche in weiterer Folge gesondert einzugehen sein wird.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der insgesamt vier mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 18.09.2018, am 10.10.2018, am 14.11.2018 sowie am 25.02.2020 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass er keine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
2.3.1. Zur Gefahr einer Verfolgung durch den IS:
Im Administrativverfahren begründete der Beschwerdeführer seine Ausreise aus dem Irak noch primär damit, dass der IS am 10.06.2014 in seiner Heimatstadt Mossul einmarschiert sei. Dieser würde Journalisten als auch Künstler töten und der Beschwerdeführer wäre beides davon, sodass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Zudem habe er sich an Demonstrationen gegen den IS beteiligt. Darüber hinaus habe sich im April 2014 ein Vorfall ereignet, als der Beschwerdeführer in seinem Auto von einem anderen PKW mit vier Insassen gestoppt worden sei, einer davon ausgestiegen sei und dem Beschwerdeführer ein Messer an den Hals gehalten und gedroht habe, dass ihm das Messer das nächste Mal den Hals durchtrennen werde, sofern er seine Aktivitäten nicht einstelle. Eine andere Person habe dem Beschwerdeführer daraufhin mit einem Holzstock auf den Kopf geschlagen und hätten die Angreifer „Gott ist groß“ gerufen, ehe sie verschwunden seien. Dies sei laut den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde eine Bedrohungshandlung des IS gewesen (AS 60).
Allseits unbestritten wurde Mossul im Juni 2014 vom IS übernommen und befand sich die Heimatstadt des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 03.11.2016 nach wie vor unter der Kontrolle des IS. Auch wurde die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch den IS im angefochtenen Bescheid an sich bejaht, zugleich jedoch die Feststellung getroffen, dass ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in einen anderen, nicht vom IS besetzen Landesteil des Irak offenstehe und sohin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (AS 194ff).
Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung jedoch die zu seinem Entscheidungszeitpunkt relevante Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) und hat sich diese fallgegenständlich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 03.11.2016 im Hinblick auf den Einfluss des IS im Irak maßgeblich geändert.
Im Januar 2017 wurde Ost-Mossul durch die irakische Regierung zurückerobert, im Juli 2017 West-Mossul. Seitdem steht die gesamte Stadt unter der Kontrolle der irakischen Regierung bzw. der irakischen Sicherheitskräfte, Stammesmilizen und Milizen der Popular Mobilization Forces (PMF). Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht im Juni 2014 tatsächlich aufgrund seiner journalistischen, künstlerischen oder politischen Aktivitäten im Fokus des IS gestanden und durch diesen verfolgt worden sei, ergibt sich daraus zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefährdung bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Mossul. Die Rückeroberung Mossuls durch die irakischen Truppen konnte 2017 abgeschlossen und der IS aus der Stadt vertrieben werden. Auch wenn primär in abgelegenem, schwer zugänglichem ländlichen Gelände der Provinz Ninawa noch vereinzelt Aktivitäten des IS zu verzeichnen sind und es auch einzelne Schläferzellen in der Stadt Mossul geben mag (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.3.3. und II.1.3.5.), so ist der IS in der Stadt selbst jedenfalls nicht mehr in der Lage, einzelne Personen zu verfolgen.
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt in seiner Heimatstadt Mossul keiner aktuellen, individuell gegen seine Personen gerichteten Gefahr einer Verfolgung durch den IS ausgesetzt ist.
2.3.2. Zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch Milizen oder von staatlicher Seite aufgrund seiner journalistischen, politischen und künstlerischen Aktivitäten:
Im Beschwerdeschriftsatz wurde zudem behauptet, der Beschwerdeführer sei „kein „gewöhnlicher“ Sunnit, sondern eine in der Öffentlichkeit sehr bekannte Persönlichkeit“ im Irak gewesen. Er sei Journalist des Printmediums „Iraqi Newspaper“ gewesen, wobei seine Themenschwerpunkte vor allem im Bereich Kunst und Kultur gelegen hätten. Zudem habe er Anfang 2014 in der großen Universitätshalle in Mossul eine Kunstausstellung veranstaltet, wo auch Theater gespielt wurde, und sei er infolge dessen von mehreren Studenten bedroht worden, seine Aktivitäten einzustellen. Diese Studenten hätten zu ihm gesagt, sie wüssten wo seine Schwester zur Schule gehe, überdies sei einer seiner Kollegen namens „Omar El Kasim“ gleichfalls bedroht worden und in weiterer Folge verschwunden. Auch gehöre der Beschwerdeführer zu den Gründungsmitgliedern der politischen Jugendorganisation „Gathered Youth News of Mosul for Development and Innovation“ und sei im Zuge dessen einer der Hauptinitiatoren der Freitags-Kundgebungen in Mossul gewesen, welche sich gegen das weitgehende Versagen der Politik, gegen die Verfilzung der Milizen mit den staatlichen Sicherheitskräften, aber auch die politische Ohnmacht der Entscheidungsträger gegenüber terroristisch-gewalttätig agierender Milizen gerichtet hätten. Auch habe er sich im Jugendparlament und in der Organisation für Jugend und Sport engagiert und als Journalist Artikel mit politischem Inhalt und politischer Brisanz verfasst, sodass er landesweite Bekanntheit genossen habe und politisch exponiert gewesen sei (AS 255ff).
Die Aktivitäten des Beschwerdeführers müssten gewaltbereiten schiitischen und sonstigen Milizionären und deren Sympathisanten und Verbündeten bei der staatlichen Armee ein Dorn im Auge sein, sodass es für den Beschwerdeführer nach der Machtübernahme des IS in Mossul auch undenkbar gewesen sei, sich in einem anderen Landesteil des Irak niederzulassen (AS 261).
Eingangs ist festzuhalten, dass eine systematische, landesweite Verfolgung von Künstlern im Irak aus keinem der einschlägigen Länderberichte hervorgeht und die wiederholte Behauptung im Verfahren, wonach es in Mossul lediglich vierzehn Künstler gebe (vgl. etwa AS 257; Verhandlungsprotokoll vom 18.09.2018, S 26), sodass der Beschwerdeführer bereits aufgrund dessen einen beträchtlichen Bekanntheitsgrad habe, angesichts des Umstandes, dass die Universität Mossul eine eigene Kunst-Fakultät hat, an welcher der Beschwerdeführer auch seinen Abschluss erworben und im Verfahren ein Transkript seines Abschlusszeugnisses in Vorlage gebracht hat, jeglicher Grundlage entbehrt.
Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer von ihm Anfang des Jahres 2014 organisierten Kunstausstellung und Theaterinszenierung von Mitstudenten bedroht worden sei, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer postet auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil „Ali Albakri (Ali Sbg)“ (https://www.facebook.com/profile.php?id=100002478805096, Zugriff 21.08.2020) bis zum heutigen Tag mit großer Regelmäßigkeit, wobei seine Beiträge bis in das Jahr 2011 zurückreichen. Die einzigen Bilder, welche ihn auf seinem Facebook-Profil bei künstlerischen Aktivitäten im Irak, beim Malen sowie nebst Bildern und Skulpturen, zeigen, datieren allesamt vom 17.05.2012 und handelt es sich hierbei exakt um jene Bilder, welche er im Verfahren im Rahmen der ersten Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 in Vorlage gebracht hat (Beilage ./E). Im Zeitraum „Anfang 2014“ sind auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers keinerlei Beiträge mit künstlerischem Bezug vorhanden, was angesichts seiner sonstigen „Posting“-Gewohnheiten, welche ihn mit großer Regelmäßigkeit bei unterschiedlichen Veranstaltungen und Aktivitäten zeigen, äußerst unrealistisch erscheint, sollte er zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine Kunstausstellung oder ein Theater „in der großen Universitätshalle“ der Universität Mossul organisiert haben.
Auch scheitert der Versuch, den Beschwerdeführer im Verfahren als politisch exponierte, landesweit bekannte Persönlichkeit zu inszenieren, wodurch wohl eine besondere Verfolgungsgefährdung indiziert werden solle, bereits aufgrund einer Recherche auf seinen im Verfahren namhaft gemachten Social-Media Plattformen auf ganzer Linie. Sein YouTube-Account mit dem Namen "ali anmar Albakry" (der Beschwerdeführer ist auch auf einem Foto auf dem Accounts zu erkennen, vgl. https://www.youtube.com/channel/UCT9p1TX2vT_gvzQekkfDnLw, Zugriff 21.08.2020) hat gerade einmal vier Abonnenten. Das einzige Video auf dem Account, welches am 27.11.2013 gepostet wurde, wurde seitdem 156 Mal (Stand 24.08.2020) aufgerufen, wobei einige der Aufrufe alleine auf die Recherchetätigkeiten im gegenständlichen Verfahren zurückzuführen sind, nachdem der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 17.02.2020 einen Link zu besagten Video übermittelt hatte, um sein öffentlichkeitswirksames, politisches Engagement im Irak unter Beweis zu stellen. Nicht zuletzt ist auf die im Verfahren eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2019 zu verweisen, wonach im Rahmen einer zielgerichteten Recherche keinerlei relevante Informationen hinsichtlich der behaupteten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers gewonnen werden konnten oder festgestellt werden konnte, dass dieser einer breiteren Öffentlichkeit bekannt wäre. Es konnte zwar eine öffentlich zugängliche Facebook-Seite mit seinem Namen in arabischer Schreibeweise und dem Vermerk "Public Figure" (Anm.: Person des öffentlichen Lebens) gefunden werden, jedoch hat diese keinerlei Bilder oder Inhalte und wird lediglich von einer einzigen Person „geliked“.
Dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich in politischen Jugendbewegungen im Irak engagierte, ist durch seine in Vorlage gebrachten Beweismittel in Form von Bildern und Video-Links als auch durch seine öffentlich zugängliche Facebook-Seite dokumentiert und wird dieser Umstand seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch anerkannt. Es ist jedoch nicht glaubhaft, dass er in seiner Funktion als Jugendpolitiker, Künstler oder Journalist je eine maßgeblich öffentlichkeitswirksame, oppositionelle oder systemkritische Haltung vertreten hat, welche ihm der Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzen würde.
Vielmehr zeigen ihn seine in Vorlage gebrachten Beweismittel auch mit damaligen Regierungspolitikern des Irak, wie dem Minister für Jugend und Sport im Kabinett Nuri al-Maliki, Jassim Muhammad Jaafar von der Rechtsstaat-Koalition (vgl. https://www.facebook.com/photo.php?fbid=532614426831179set=pb.100002478805096.-2207520000..type=3, Zugriff 21.08.2020; https://www.facebook.com/photo.php?fbid=560609524031669set=pb.100002478805096.-2207520000..type=3, Zugriff 21.08.2020) oder den Gouverneuren unterschiedlicher Provinzen (z.B. mit dem Gouverneur von Babil: vgl. https://www.facebook.com/photo.php?fbid=530779517014670set=pb.100002478805096.-2207520000..type=3, Zugriff 21.08.2020; im Gouverneurshaus von Basra: https://www.facebook.com/photo.php?fbid=546309918794963set=pb.100002478805096.-2207520000..type=3, Zugriff 21.08.2020) und ist seinen Angaben im Verfahren sowie seinem im Administrativverfahren in Vorlage gebrachten Dienstausweis zu entnehmen, dass er sogar selbst als Projektmanager in einem Ministerium und sohin – im weitesten Sinne – für die irakische Regierung tätig war.
Dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak in der Öffentlichkeit (in sozialen Medien oder als Journalist in Printmedien) eine politische Haltung vertreten habe, welche ihn der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt habe, kann aufgrund des erhobenen Sachverhaltes nicht festgestellt werden und ist vielmehr der zeitliche Konnex zwischen seiner Ausreise und des Einmarsches des IS in Mossul unbestritten.
Insbesondere machte er jedoch auch – abgesehen von der unsubstantiierten Behauptung in Zusammenhang mit der angeblich von ihm organisierten Kunstausstellung – zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens eine konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohungs- oder Verfolgungshandlung aufgrund seiner allgemeinen künstlerischen, journalistischen oder jugendpolitischen Aktivitäten geltend und konnte er auch unter diesem Gesichtspunkt keine diesbezügliche Verfolgungsgefahr glaubhaft machen. Auf sein Fluchtvorbringen im Zusammenhang mit der politischen Bewegung Muttahidoon ist gesondert im nachfolgenden Unterpunkt einzugehen.
2.3.3. Zur Gefahr einer politischen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Positionierung gegen die Gründung einer Miliz durch die Bewegung Muttahidoon:
Erstmalig im Beschwerdeschriftsatz wurde behauptet, der Beschwerdeführer sei überdies im gesamten Irak aufgrund seiner vormaligen Mitgliedschaft zur Partei Muttahidoon, seines Ausstiegs aus dieser aufgrund des von ihm entdeckten Missbrauchs von Parteispenden für den Aufbau einer Parteimiliz und das Üben von Kritik an diesem Vorgehen in sozialen Medien der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt (AS 277ff). Dieses Vorbringen wurde im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu einem der zentralen Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers „ausgebaut“.
Eingangs ist festzuhalten, dass sowohl im Beschwerdeschriftsatz als auch permanent im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens, bis zuletzt in der schriftlichen Eingabe vom 14.02.2020, auf die Umstände der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 11.10.2016 hingewiesen wurde, wonach der Dolmetscher (Anm.: der Zeuge XXXX ) ihm gegenüber negativ eingestellt gewesen sei, ihn eingeschüchtert habe und ihn auch nicht ausreichend zu Wort kommen lassen habe. Seine betreffenden Angaben erwiesen sich jedoch nicht als stringent. Während im Beschwerdeschriftsatz lediglich behauptet wird, der Beschwerdeführer habe sich durch XXXX verunsichert gefühlt, da dieser ihm das Wort abgeschnitten und erklärt habe, er möge kurz auf die Fragen antworten und sich nicht politisch äußern (AS 251ff), so steigerte er die Vorwürfe gegenüber diesem in der ersten Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 dahingehend, dass er ihn als Schmarotzer denunziert habe, ihn aufgefordert habe nicht zu lügen und ihm Fragen zu Homosexualität und Waffen gestellt habe, welche der zuständige Referent der belangten Behörde ihn nicht gefragt habe (Protokoll S 4 und S 8ff). Während er in der ersten Verhandlung zudem lediglich beiläufig erwähnte, dass es ihm bei dieser Einvernahme psychisch nicht gut gegangen sei, sodass ihn nichts mehr interessiert habe (Protokoll S 9), behauptete er zuletzt in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2020 (und sohin in etwa dreieinhalb Jahre nach der in Rede stehenden Einvernahme), dass er zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA in einer „sehr schlechten psychischen Verfassung“ und „depressiv“ gewesen sei, was sich in einer Zusammenschau mit dem Agieren des Einvernahmeleiters und des Dolmetschers auf sein Aussageverhalten ausgewirkt habe (Anm.: Zu Beginn der Einvernahme am 11.10.2016 gab der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll, er fühle sich körperlich und geistig in der Lage, der Einvernahme zu folgen und habe keinerlei medizinische Probleme, vgl. AS 52). Die seitens des Beschwerdeführers erhobenen Vorwürfe gegen Einvernahmeleiter und Dolmetscher wurden im Rahmen der ersten Beschwerdeverhandlung mit den Zeugen XXXX (Einvernahmeleiter) und XXXX (Dolmetscher) erörtert und von diesen grundsätzlich in Abrede gestellt, wenngleich beide vorbrachten, keine detaillierten Erinnerungen im Hinblick auf die betreffende Einvernahme mehr zu haben.
Wenngleich die exakten Umstände der Einvernahme vor dem BFA letztlich nicht vollständig rekonstruiert werden können (auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Korrespondenz einer Person mit dem BFA aufgrund des Verhaltens des Dolmetschers in einem anderen Verfahren vom 17.10.2016 wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes gewürdigt), ist wie bereits in der zweiten Beschwerdeverhandlung vom 14.11.2018, in welcher der Rechtsvertreter geäußert hatte, einen Befangenheitsantrag gegen den erkennenden Richter zu stellen, da dieser stets auf dem Einvernahmeprotokoll vom 11.10.2016 „herumreite“ (Protokoll S 13), an dieser Stelle abermals ausdrücklich zu betonen, dass das Einvernahmeprotokoll vom 11.10.2016 ein Beweismittel darstellt und in einer Zusammenschau mit den im Beschwerdeverfahren gewonnenen Erkenntnissen der freien Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegt.
Eine weitere Befragung des Referenten KOCHER als Zeugen unter Entbindung seiner Amtsverschwiegenheit im Hinblick auf die Frage, ob es gegen den Dolmetscher XXXX noch weitere Beschwerden gegeben habe bzw. ob dieser aufgrund von Beschwerden zwischenzeitlich seitens des BFA nicht mehr eingesetzt werde, wie seitens des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.02.2020 beantragt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht für die Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes nicht als zielführend, da die seitens des Beschwerdeführers erst nachträglich im Beschwerdeverfahren eingebrachten Fluchtvorbringen ohnedies bereits für sich betrachtet aufgrund folgender Erwägungen nicht glaubhaft sind (siehe dazu auch die Ausführungen unter Punkt II.2.3.4., hinsichtlich des erst im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringens bezüglich baathistischer Aktivitäten des Beschwerdeführers bzw. seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei):
Zunächst ist im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Fotos, welche ihn (teils gemeinsam mit anderen, überwiegend jungen Leuten) mit Atheel al-Nujaifi, dem damaligen Gouverneur des Gouvernements Ninawa und einem der Gründungsmitglieder von Muttahidoon zeigen, festzuhalten, dass er ein ganzes Konvolut an Lichtbildern und Video-Links hinsichtlich seiner Betätigungen in der Jugendpolitik in Vorlage gebracht hat, auf welchen er mit einer Vielzahl unterschiedlicher, teils hochrangiger Politiker unterschiedlicher Fraktionen zu sehen ist (vgl. dazu die Ausführungen im vorangegangenen Unterpunkt II.2.3.2.). Bloße fotografisch dokumentierte Begegnungen mit dem damaligen Gouverneur seines Herkunftsgouvernements, wie sie für einen hochrangigen Politiker bei lebensnaher Betrachtung wohl alltäglich sind, vermögen jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass es sich beim Beschwerdeführer tatsächlich um einen bedeutenden Funktionär von Muttahidoon gehandelt habe und ist aus seinen in Vorlage gebrachten Beweismitteln auch keine größere Nähe seiner Person zu Muttahidoon ersichtlich als zu anderen politischen Fraktionen.
Weiters ist bemerkenswert, dass im Beschwerdeschriftsatz vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2010 angeworben worden, Mitglied der irakischen Partei Muttahidoon, Sektion von Mossul zu werden (AS 279), wenngleich offiziellen Quellen – einschließlich der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2019 – einerseits zu entnehmen ist, dass es sich bei Muttahidoon um keine politische Partei sondern um ein Bündnis mehrerer Parteien (in der ersten Beschwerdeverhandlung sprach der Beschwerdeführer zunächst selbst von „politischer Bewegung“, danach wieder von „Partei“; vgl. Protokoll S 25f), zu welchem unter anderem auch die Hadba-Partei von Atheel al-Nujaifi gehört, handelt und dieses andererseits erst im Dezember 2012 gegründet wurde. Erst in einer schriftlichen Eingabe vom 14.02.2020, im Parteiengehörsverfahren zu betreffender Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, weist der Beschwerdeführer selbst darauf hin, dass der Name Muttahidoon erst ca. 2012 „aus der Taufe gehoben“ worden sei.
Während im Beschwerdeschriftsatz zudem ausdrücklich behauptet wird, es habe keinen offiziellen Beitritt des Beschwerdeführers zu Muttahidoon gegeben (und auch keinen offiziellen Austritt; AS 281), obwohl er im inhaltlichen Widerspruch dazu mit dem Beschwerdeschriftsatz auch einen Parteimitgliedsausweis in Vorlage brachte, gab er in der ersten Beschwerdeverhandlung wiederum an, er sei Mitglied bei der Bewegung Muttahidoon gewesen und im Jahr 2014 aus dieser ausgeschlossen worden (Protokoll S 25f: „Ich war aktives Mitglied, ich habe mich um die Jugend gekümmert…“; „Ich wurde aus der Partei ausgeschlossen, das war 2014“).
Im Beschwerdeschriftsatz wird zudem vorgebracht, im Februar 2014 sei dem Beschwerdeführer „bekannt“ geworden, Muttahidoon wolle durch Parteispenden missbräuchlich eine Parteimiliz aufzubauen. Diesen Missstand habe er über soziale Medien öffentlich angeprangert und ab Februar 2014 gemeinsam mit seinem Vater in einer Villa versteckt gelebt (AS 281). Eine Abstimmung, an welcher der Beschwerdeführer mitgewirkt habe, wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht erwähnt.
In der ersten Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer hingegen an, es habe im Rahmen einer Parteisitzung eine Abstimmung stattgefunden, in welcher er und andere sich gegen die Gründung einer Parteimiliz ausgesprochen hätten. Daraufhin sei er geflüchtet und habe sich mit der Hilfe seines Vaters versteckt gehalten, andere Abstimmungsgegner seien ebenfalls bedroht und teils getötet worden (Protokoll S 25f). In der dritten Beschwerdeverhandlung gab er sogar an, man habe ihm das Essen in das Haus gebracht, in welchem er sich nach der Parteisitzung vom Februar 2014 versteckt gehalten habe (Protokoll S 16).
Die missbräuchliche Verwendung von Parteispenden für den Aufbau einer Miliz, welche er im Beschwerdeschriftsatz noch behauptet hatte, wurde seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem weiteren Zeitpunkt des Verfahrens mehr erwähnt. Insbesondere ist jedoch bemerkenswert, dass er auf seinem öffentlich zugänglichen Facebook-Profil unmittelbar nach der angeblichen Parteisitzung im Februar 2014, nach welcher er bedroht und der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und man ihm Essen in ein Haus gebracht habe, in welchem er sich versteckt gehalten habe, augenscheinlich gut gelaunt und fröhlich bei Freizeitaktivitäten in der Öffentlichkeit zu sehen ist. So sieht man ihn etwa am 13.02.2014 mit drei weiteren jungen Männern vor einem großen, antiken Bauwerk mit einer Treppe posieren, welches wie eine Touristenattraktion anmutet (vgl. XXXX 3, Zugriff 21.08.2020), am 20.02.2014 in einem Wald mit verschränkten Armen vor Bäumen posieren (vgl. XXXX , Zugriff 21.08.2020), am 22.02.2014 in traditionell arabischer Kleidung mit seinem Handy und einem Mikrofon in der Hand im Zentrum eines Raumes gut gelaunt vor anderen Personen sprechen (vgl. XXXX , Zugriff 21.08.2020), am 07.03.2014 offensichtlich in einem Hotel-Resort stehend in die Kamera blickend (im Hintergrund ist ein Swimming-Pool zu sehen sowie eine Hecke, in welche die Aufschrift "Hotel" und ein Logo eingearbeitet wurden: vgl. https://www.facebook.com/photo.php?fbid= XXXX , Zugriff 21.08.2020), am 13.04.2014 lächelnd auf einem Gruppenfoto bei einer Veranstaltung mit einer größeren Personengruppe, wobei auf einem Banner im Hintergrund die Aufschrift "International Forum for Islamic Dialogue" zu lesen ist (vgl. https://www.facebook.com/photo.php?fbid= XXXX , Zugriff 21.08.2020), oder am 20.04.2014 breit grinsend mit einer Sonnenbrille und einem mit beiden Händen in die Höhe gehaltenen Schal vor Überresten eines antiken Bauwerkes auf einem Hügel posieren, welcher eine Stadt überblickt (vgl. https://www.facebook.com/photo.php?fbid= XXXX , Zugriff 21.08.2020). Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus alledem nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer in dieser Phase seines Lebens versteckt im Untergrund gelebt habe, da er eine politische Verfolgung seiner Person ausgehend von der Bewegung Muttahidoon befürchtet habe.
Darüber hinaus lässt auch der bereits unter Punkt II.2.3.1. behauptete Angriff auf den Beschwerdeführer in seinem PKW sein Fluchtvorbringen rund um die politische Bewegung Muttahidoon gänzlich unglaubhaft erscheinen. Während er – wie bereits dargelegt – im Administrativverfahren noch ausdrücklich zu Protokoll gab, bei den Angreifern habe es sich um IS-Milizen gehandelt (AS 60), wird im Beschwerdeschriftsatz in Zusammenhang mit den geschilderten Problemen mit Muttahidoon ebenfalls auf diesen „massiven Verfolgungsvorfall im April 2014“ verwiesen und ausgeführt, „es wäre absurd, dem Beschwerdeführer die Beweislast dafür aufzubürden, dass hinter diesem Anschlag die Muttahidoon-Partei steht“ (AS 283).
In der zweiten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 schilderte der Beschwerdeführer den behaupteten Vorfall vom April 2014 mit den Angreifern aus einem Auto überdies erst auf konkrete Nachfrage und zudem erheblich abweichend. Während er im Administrativverfahren behauptet hatte, ein anderer PKW habe sein Auto gestoppt, er sei selbst ausgestiegen und die andere Person sei ebenfalls ausgestiegen und habe ihm ein Messer an den Hals gehalten, ehe man ihn mit einer Holzlatte auf den Kopf geschlagen habe (AS 59), gab er in der zweiten Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, ein Auto sei von hinten gekommen und in seinen Auto „hineingefahren“, einer der Männer aus dem anderen Auto habe in weiterer Folge die Türe des Beschwerdeführers geöffnet und ihn aus seinem PKW herausgezogen, dann hätte man ihm mit einer Holzlatte auf den Kopf geschlagen ehe man ihn – am Boden liegend – mit dem Messer an seinem Hals bedroht habe (Protokoll S 17).
In der zweiten Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer zudem erstmalig an, nach der Abstimmung hinsichtlich der Gründung einer Miliz sei sein PKW durch Parteimitglieder in Brand gesteckt worden und brachte er zum Beweis ein Foto eines ausgebrannten Fahrzeugwracks in Vorlage, welchem jedoch – ebenso wie Fotos eines ausgebrannten Hauses, bei welchem es sich um eines der Häuser der Familie des Beschwerdeführers handeln solle –keinerlei Beweiskraft zukommt, da den Fotos keinerlei konkreter Bezug zum individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers entnommen werden kann und es sich beim darauf Ersichtlichen um jedes beliebige Haus und jeden beliebigen PKW handeln könnte. Bemerkenswert ist zudem, dass das ausgebrannte Autowrack auf dem vorgelegten Lichtbild auf Blöcken steht und keine Reifen hat (Fotobeilage S 32). Auf die Frage des erkennenden Richters, ob sich der PKW des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Brandstiftung denn in Reparatur befunden habe, da er keine Reifen habe, gab dieser wenig überzeugend an, vielleicht sei ein anderes Auto reingefahren, er habe es nur in der Nähe seines Hauses geparkt (Protokoll S 5). Im Hinblick auf das Vorbringen in Zusammenhang mit seinem in Brand gesetzten PKW, dessen spätes Einbringen in das Verfahren endgültig nicht mehr mit etwaigen zwischenmenschlichen Problemen oder Verständigungsproblemen im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde erklärt werden kann, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, ein derart zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen und ein solches erst in der zweiten mündlichen Beschwerdeverhandlung, über zwei Jahre nach dem angefochtenen, abweisenden Bescheid, in das Verfahren einbringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Darüber hinaus entbehrt auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer insbesondere deshalb von Angehörigen von Muttahidoon der Gefahr eine Verfolgung ausgesetzt sei, da er persönlich erheblich zu deren Mandatsverlusten im Rahmen der irakischen Parlamentswahlen im Jahr 2014 beigetragen habe (vgl. etwa Verhandlungsprotokoll vom 14.11.2018, S 18; Schriftsatz vom 14.02.2020, S 16ff; Verhandlungsprotokoll vom 25.02.2020, S 7), jeglicher rationalen Grundlage. Ungeachtet des Umstandes, dass er – wie bereits dargelegt – über keine nennenswerte Reichweite auf seinen öffentlichen Social-Media Kanälen verfügt und auch aus einer im Verfahren eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2019 nicht hervorgeht, dass er einen maßgeblichen Bekanntheitsgrad im Irak hätte und dadurch in der Lage sei, die öffentliche (politische) Meinung beeinflussen zu können, ist in diesem Zusammenhang erneut zu betonen, dass die parteienübergreifende Bewegung Muttahidoon erst im Dezember 2012 formiert wurde und sohin bei den irakischen Parlamentswahlen am 30.04.2014 erstmalig in dieser Konstellation angetreten ist (und hierbei zwölf Sitze im Gouvernement Ninawa erringen konnte). Während bei den Parlamentswahlen am 07.03.2010 – welche seitens des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Eingabe vom 14.02.2020 als Vergleichswert herangezogen wurden – lediglich fünf Listen einen Sitz im Gouvernement Ninawa erringen konnten (die Liste al-Iraqiya des späteren Muttahidoon Mitbegründers Osama al-Nujayfi hierbei zwanzig Sitze), erkämpften bei den Parlamentswahlen im Jahr 2014 insgesamt neun Listen einen Sitz im Gouvernement Ninawa und sind die beiden Wahlen aufgrund gänzlicher geänderter Listenverhältnisse nicht ansatzweise miteinander vergleichbar. Die Behauptung, dass ausgerechnet der Beschwerdeführer als vormaliges Mitglied des Jugendparlaments kausal dafür sei, dass die Liste al-Iraqiya im Jahr 2010 noch zwanzig Sitze, die Liste Muttahidoon mit anderer parteipolitischer Zusammensetzung und gänzlich geänderter Ausgangslage im Jahr 2014 hingegen nur noch zwölf Sitze im Gouvernement Ninawa erreichen konnte, mutet geradezu absurd an.
Auch die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich jener Personen, welche aufgrund ihrer Kritik an der Gründung einer eigenen Miliz der Muttahidoon ermordet worden seien, gehen über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus. Das Muttahidoon-Mitglied Ayed Ghazi al-Obeidi (laut schriftlicher Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.09.2018 und vom 08.10.2018: „Aeed Gazi“) sowie drei weitere Kandidatinnen vom Muttahidoon wurden laut der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.12.2019 im Jahr 2015 vom IS ermordet und liegen keinerlei Hinweise vor, dass ihre Ermordung mit Muttahidoon oder ihrer Kritik an der Gründung einer Miliz in Zusammenhang stehe, ebenso wie Younis Rassoul (laut schriftlicher Eingabe des Beschwerdeführers vom 17.09.2018: „Younis Rassul“; in der schriftlichen Eingabe vom 08.10.2018: „Younis Rassoul“), wobei im Rahmen der Recherche der Staatendokumentation Hinweise auf zwei Personen mit diesem Namen gefunden werden konnten, die vom IS ermordet wurden. Im Hinblick auf die Erschießung des Journalisten „Sami“, auf welche der Beschwerdeführer in der ersten Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 verwies (Protokoll S 35), fand die Staatendokumentation Hinweise auf eine Person Namens Qahtan Sami, welcher zum Zeitpunkt seiner Ermordung Pressesprecher von Gouverneur al-Nujaifi war und zuvor als Journalist gearbeitet hatte. Nachdem der Beschwerdeführer Herrn Qahtan Sami jedoch bereits mit Facebook-Post vom 08.07.2013 kondolierte (vgl. https://www.facebook.com/photo.php?fbid= XXXX , Zugriff 20.08.2020), kann ein Zusammenhang zwischen einer Erschießung und einer angeblichen Abstimmung im Rahmen einer Parteisitzung im Februar 2014 a priori ausgeschlossen werden.
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer politischen Verfolgung seiner Person, nachdem er sich öffentlich gegen die politische Bewegung Muttahidoon in Zusammenhang mit der Gründung einer parteiinternen Miliz ausgesprochen habe, glaubhaft machen konnte.
2.3.4. Zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, der Zugehörigkeit bzw. Nähe zur Baath-Partei sowie seiner Familienhistorie:
Erstmalig wurde überdies im Beschwerdeschriftsatz vom 21.11.2016 vorgebracht, der Vater des Beschwerdeführers sei ein General der irakischen Armee unter Saddam Hussein und an der Niederschlagung des schiitischen Aufstandes im Jahr 1990 beteiligt gewesen, sodass der Beschwerdeführer selbst fürchten müsse, schiitische Extremisten würden für das damalige Vorgehen seines Vaters Rache an ihm nehmen (AS 263).
In der ersten Beschwerdeverhandlung am 18.09.2018 wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf die Person seines Vaters als General der irakischen Armee unter Saddam Husseins dahingehend „ausgebaut“, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienhistorie Sympathisant der im Irak verbotenen Baath-Partei sei und sich auch exilpolitisch für diese betätigt habe. Er habe in Österreich an Demonstrationen teilgenommen und hierbei deren Parteifahne geschwenkt (Protokoll S 4). Auch gab er wiederholt im Beschwerdeverfahren an, er sei er in der irakischen Flüchtlings-Szene in Österreich als Baath-Sympathisant bekannt (vgl. etwa Protokoll vom 18.09.2018, S 4) und habe sich öffentlich auf seinem Facebook-Profil mit der Parteifahne gezeigt (vgl. etwa Protokoll vom 14.11.2018, S 9).
Darüber hinaus gab er in der ersten Beschwerdeverhandlung erstmalig zu Protokoll, dass sein Vater nach dem Fall des Regimes Saddam Husseins festgenommen worden sei, ehe ihm „Ende 2004 / Anfang 2005“ die Flucht aus dem Gefängnis gelungen sei und er sich in weiterer Folge nach Syrien abgesetzt und dort bis 2010 gelebt habe. Der Beschwerdeführer und einer seiner Brüder seien nach der Flucht ihres Vaters nach Syrien von der US-Armee festgenommen und der Vater aufgefordert worden, sich zu ergeben, jedoch seien der Beschwerdeführer und sein Bruder wieder freigelassen worden (Protokoll S 27).
Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Entführung seiner Person durch die US-Armee aufgrund seiner Familienhistorie im Beschwerdeschriftsatz und in zwei der ersten Beschwerdeverhandlung vorangegangenen schriftlichen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (vom 07.09.2018 sowie vom 17.09.2018) gänzlich unerwähnt ließ (vom Unterbleiben einer Geltendmachung im Administrativverfahren - ungeachtet der behaupteten Umstände hinsichtlich seiner Einvernahme vor dem BFA - ganz zu schweigen), lässt die Glaubhaftigkeit dieser Angaben bereits äußerst zweifelhaft erscheinen und erschöpften sich seine diesbezüglichen, emotionslosen Schilderungen in der Beschwerdeverhandlung auch in der Darlegung einer beiläufig erwähnten, gänzlich oberflächlich gehaltenen Rahmengeschichte, welche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes jegliche Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind - etwa eigene Gefühle oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände – vermissen ließ.
Ob es sich beim Vater des Beschwerdeführers tatsächlich um einen General der irakischen Armee unter dem Regime Saddam Husseins gehandelt hat (die betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers konnten durch eine diesbezügliche Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA vom 19.12.2019 nicht verifiziert werden), kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben, da aufgrund der seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Beweismittel und seiner Facebook-Historie unstreitig feststeht, dass er nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 zumindest ab dem Jahr 2011 und bis zum Einmarsch des IS in Mossul im Jahr 2014 offenkundig unbehelligt gelebt hat, einen Studienabschluss an der staatlichen Universität Mossul erworben hat, sich in der Öffentlichkeit journalistisch, künstlerisch als auch politisch betätigen konnte und sogar als Projektmanager in einem Ministerium tätig war. Insoweit ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Familienhistorie je Repressionen oder der Gefahr einer Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen sei. Wäre er tatsächlich aufgrund der Abstammung aus einer exponierten „Baath-Familie“ als Mitglied oder Sympathisant der mittlerweile verbotenen Baath-Partei angesehen worden, wäre die Bedrohungssituation für ihn und seine Familie wohl unmittelbar in der Zeit nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins virulent geworden und nicht erst über ein Jahrzehnt später. Bemerkenswert ist zudem, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner schriftlichen Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 07.09.2018 die unsubstantiierte Behauptung aufgestellt hat, sein Vater werde „vom Milizenführer Hashed Al Shabi“ gesucht, da ihm vorgeworfen werde, als hochrangiger General/Offizier unter Saddam Hussein für Morde verantwortlich gewesen zu sein. Hierbei handelt es sich offenkundig um einen Irrtum seitens des Beschwerdeführers, ist doch der arabische Begriff „al-Hashd ash-Sha’bi“ der Überbegriff für alle schiitischen Volksmobilisierungskräfte, jedoch kommt in keiner offiziellen Quelle ein „Milizenführer“ mit dem Namen „Hashed Al Shabi“ vor (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.7.).
Zu prüfen ist fallgegenständlich vielmehr, ob der Beschwerdeführer durch etwaige exilpolitische Aktivitäten oder Äußerungen seit Verlassen seines Herkunftsstaates einen subjektiven Nachfluchtgrund geschaffen hat.
Unter dem Begriff "subjektive Nachfluchtgründe" wird von § 3 Abs. 2 AsylG 2005 - in Anlehnung an Art. 5 Abs. 2 der Statusrichtlinie - eine Verfolgung verstanden, die auf Aktivitäten beruht, die der Fremde seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Eine Einschränkung des Flüchtlingsbegriffes ergibt sich daraus nicht; aus der Verwendung des Wortes "insbesondere" ist abzuleiten, dass auch Aktivitäten relevant sein können, die nicht Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (Feßl/Holzschuster, AsylG 2005 Kommentar, zu § 3. Status des Asylberechtigten, S. 99).
Allseits unbestritten wurde die Baath Partei mit der neuen irakischen Verfassung von 2005 verboten und befindet sich eine Vielzahl von ehemaligen Mitgliedern, soweit nicht ins Ausland geflüchtet, häufig aufgrund der Anschuldigung terroristischer Aktivitäten in Haft. Im Jahr 2016 stimmte das Parlament überdies für die Verabschiedung eines Gesetzes, das „Entitäten, die sich zu Rassismus, Terrorismus, Sektierertum oder konfessionellen Säuberungen bekennen oder diese fördern“, wie die Baath-Partei, jegliche politische Aktivität im Land verbietet.
Der Beschwerdeführer behauptete im Wesentlichen, im Kindesalter aufgrund seiner Familie Mitglied der Baath-Partei geworden zu sein, ehe die Partei nach dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 im Irak verboten worden sei (vgl. etwa Protokoll vom 18.09.2018, S 31; Protokoll vom 10.10.2018, S 6). Während seiner Flucht nach Europa habe er in der Türkei abermals Kontakte zu Mitgliedern der Baath-Partei geknüpft, welche ihn dort unterstützt hätten. „Entsprechend dieser Verbundenheit und seiner politischen Überzeugung“ habe er in Österreich „diese Aktivitäten der Baath-Partei“ fortgesetzt (Protokoll vom 10.10.2018, S 3). Inzwischen sei im Irak jedoch ein neues Gesetz in Kraft getreten, wonach Mitgliedern der dort verbotenen Baath-Partei Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren drohen würden. Die Zeit seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei legte der Beschwerdeführer wie folgt dar: „Seit ich zehn Jahre alt bin bis zum Jahr 2003 und seit dem Jahr 2015 bis heute“. Auf den Vorhalt des erkennenden Richters, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragung vor dem BFA am 11.10.2016 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, keiner politischen Partei anzugehören, gab dieser an, er habe diese Frage nicht ernst genommen, da er unter Druck gestanden habe (Protokoll vom 10.10.2018, S 6).
Angesichts seines Lebensalters von zehn Jahren, als der Beschwerdeführer im Irak angeblich Mitglied der Baath-Partei geworden sei, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass sein damaliger Beitritt aufgrund einer inneren, politischen Überzeugung erfolgte und sein unbestrittenes, späteres Engagement für andere politische Gruppierungen (auch mit Regierungsverantwortung) im Irak lässt nicht darauf schließen, dass sein nunmehriges, „exilpolitisches Engagement“ für die Baath-Partei Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung ist.
Sofern der Beschwerdeführer behauptet, seit dem Jahr 2015 wieder „Mitglied“ der Baath-Partei zu sein, konnte er nicht schlüssig darlegen wie es denn zu dieser Mitgliedschaft gekommen sei oder bei wem er seinen (neuerlichen) Beitritt zu dieser Partei im Jahr 2015 erklärt habe. Auf die Frage des erkennenden Richters im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018, wie man denn Mitglied bei der Baath-Partei werde, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in jeder Region des Irak Parteibüros unterhalten habe, ehe die Partei im Jahr 2003 „aufgelöst und verboten“ worden sei (Protokoll S 7). Im Hinblick auf seine neuerliche Mitgliedschaft ab dem Jahr 2015 verwies er lediglich vage und oberflächlich auf Mitglieder der Baath-Partei, welche ihm im Zuge seiner Fluchtbewegung in der Türkei geholfen hätten (Protokoll vom 10.10.2018, S 3). Nachdem die Baath-Partei allen öffentlich zugänglichen Quellen zufolge jedoch lediglich noch in Syrien offiziell sowie im Irak im Untergrund aktiv ist und in der Türkei auch keinerlei Parteibüros oder Dependancen unterhält, steht für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 keinen offiziellen Akt eines Partei-Eintrittes vollzogen hat.
Auch hinsichtlich seines angeblichen Baath-Parteiausweises, gestaltete sich sein Vorbringen widersprüchlich. Während er in der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 zunächst angab, sein Parteiausweis hätte nach dem Verbot der Partei im Jahr 2003 seine Gültigkeit behalten, jedoch habe er diesen im Irak nicht mehr verwenden wollen und ihn erst wieder im Ausland verwenden können (Protokoll S 7), behauptete er an späterer Stelle derselben Verhandlung wiederum, er habe seinen Parteiausweis gemeinsam mit der Militärkleidung seines Vaters und Bildern von Saddam Hussein angezündet, jedoch habe es im Jahr 2000 noch kein Mobiltelefon gegeben um dies fotografisch zu dokumentieren (Protokoll S 26).
Überdies ist festzuhalten, dass er – wie bereits seitens des zuständigen Referenten der belangten Behörde im Rahmen der dritten Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018 zutreffend aufgezeigt (Protokoll S 9f) - auf keinem seiner im Verfahren in Vorlage gebrachten Fotos, welche ihn mit einer Flagge zeigen (die beiden oberen auf S 1 der Beilage ./M im Akt befindlichen Bilder entstammen seinem Facebook-Profil, wo diese am 19.05.2018 bzw. am 23.05.2018 gepostet wurden; das Bild auf S 2 der Beilage ./M, welches ihn mit derselben Flagge zeigt, ist auf seinem Facebook-Account nicht zu sehen), eine Parteiflagge der Baath-Partei hisst, sondern handelt es sich hierbei stets um die irakische Nationalflagge 1991 bis 2004 (dies wird auch durch den dem Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 31.01.2020 übermittelten Auszug aus Wikipedia bestätigt, vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Flag_of_Iraq, Zugriff 20.08.2020). Auf dem Facebook-Account des Beschwerdeführers sind insgesamt drei Fotos zu finden, welche die irakische Nationalflagge 1991 bis 2004 zeigen (Beitrag vom 16.03.2016, auf welchem nur die Flagge zu sehen ist: https://www.facebook.com/photo.php?fbid= XXXX , Zugriff 21.08.2020, ident mit dem unteren Foto auf S 1 der Beilage ./M; Beitrag vom 19.05.2018, auf welchem der Beschwerdeführer alleine mit der Flagge vor einem Stand mit einer Vielzahl von Flaggen steht: https://www.facebook.com/photo.php?fbid= XXXX , Zugriff 21.08.2020, ident mit dem Foto oben links auf S 1 der Beilage ./M; Beitrag vom 23.05.2018, auf welchem der Beschwerdeführer gemeinsam mit einer weiteren männlichen Person in der Öffentlichkeit, vermutlich auf einer Kundgebung oder Demonstration, zu sehen ist und die Flagge in die Kamera hält: https://www.facebook.com/photo.php?fbid= XXXX , Zugriff 21.08.2020, ident mit dem Foto oben rechts auf S 1 der Beilage ./M). Wenngleich die irakische Nationalflagge 1991 bis 2004 unstreitig einen zeitlichen Konnex zum Regime Saddam Husseins aufweist, konnte die unsubstantiierte Behauptung des Rechtsvertreters in der Beschwerdeverhandlung am 14.11.2018, wonach „jeder durchschnittliche irakische Bürger“ mit dieser Flagge die Baath-Partei assoziiere und diese als „eindeutige politische Willensmanifestation“ anzusehen sei (Protokoll S 11), nicht verifiziert werden und ist keinen öffentlichen Quellen zu entnehmen, dass diese Flagge im Irak verboten sei. Die Flagge der Baath-Partei findet sich weder auf dem Facebook-Account des Beschwerdeführers noch auf einem seiner in Vorlage gebrachten Beweismitteln.
Aus dem Gesagten liegt für das Bundesverwaltungsgericht unweigerlich der Schluss nahe, dass der Beschwerdeführer, welcher unstreitig eine politisch interessierte Person ist und sich nach wie vor mit den politischen Verhältnissen im Irak intensiv auseinandersetzt, im Verfahren bewusst durch diverse exilpolitische Aktivitäten und Äußerungen, durch welche man ihm gegebenenfalls eine Nähe zur Baath-Partei unterstellen könnte, einen asyltaktischen Nachfluchtgrund zu verwirklichen versuchte.
Auch erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine neuerliche, seitens des Beschwerdeführers in seiner schriftlichen Eingabe vom 10.06.2020 beantragte zeugenschaftliche Einvernahme seiner Lebensgefährtin XXXX im Hinblick auf ihre Wahrnehmungen hinsichtlich seiner Aktivitäten für die Baath-Partei - nachdem sich viele der in Salzburg lebenden irakischen Migranten, welche zwar Kenntnis von der Baath-Mitgliedschaft und baathistischen Gesinnung des Beschwerdeführers hätten, sich jedoch fürchten würden, darüber in einem Gerichtsverfahren Zeugnis abzulegen - für verzichtbar. XXXX wurde bereits zweimal im Rahmen mündlicher Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin befragt und auch der Beschwerdeführer bzw. dessen bei beiden Verhandlungen anwesender Rechtsvertreter hatten hierbei die Möglichkeit, Fragen an sie zu richten, wobei XXXX in der Verhandlung am 14.11.2018 auf die Frage, ob der Beschwerdeführer mit ihr denn über seine Probleme in seinem Herkunftsstaat gesprochen habe, ausdrücklich zu Protokoll gab, dass diese bis zur ersten Beschwerdeverhandlung wenig Thema in der Beziehung gewesen seien, sie jedoch nunmehr versucht habe, sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer vorzubereiten und „Antworten zu üben“, generell wären seine Fluchtgründe jedoch kein großes Thema in der Beziehung (Protokoll S 39). Die betreffenden Wahrnehmungen von XXXX dürften sich sohin ohnedies in Erzählungen des Beschwerdeführers an sie erschöpfen, sodass von einer abermaligen zeugenschaftlichen Befragung keine weiterführenden, sachdienlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel in Form von Fotos, welche ihn mit der irakischen Nationalflagge 1991 bis 2014 zeigen (und von seinem Facebook-Account stammen) unbestritten und aktenkundig sind.
Darüber hinaus übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Link zu einem 58-sekündigen Video auf seiner Facebook-Seite, hochgeladen am 09.10.2019, auf welchem eine Menschenmenge augenscheinlich vor der UNO-City in Wien zu sehen ist und eine Person inmitten dieser Menge mit einem Mikrofon auf Arabisch spricht (vgl. https://www.facebook.com/ XXXX , Zugriff 21.08.2020). Der Redner ist hierbei angesichts der Qualität und der Entfernung, aus welcher das Video aufgenommen wurde, kaum erkennbar, jedoch erachtet es das Bundesverwaltungsgericht für glaubhaft, dass es sich hierbei um den Beschwerdeführer handelt, wobei dieser in seiner schriftlichen Eingabe vom 14.02.2020 behauptete, sich im Rahmen dieser Rede hauptsächlich „gegen die vom Iran finanzierten und gesteuerten Milizen“ ausgesprochen zu haben. Das Video entstammt wohl einer Kundgebung vom 06.10.2019, in welcher sich hunderte Demonstranten angesichts der andauernden Proteste im Irak vor der irakischen Botschaft in Wien versammelt hatten (vgl. https://www.heute.at/s/hunderte-gingen-in-wien-fur-iraker-auf-die-strasse-59582259, Zugriff 20.08.2020). Auf einem anderen Video auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers vom 06.10.2019, ebenfalls von dieser Kundgebung, sind übrigens zahlreiche aktuelle Interims-Flaggen des Iraks zu erkennen (vgl. https://www.facebook.com/ XXXX , Zugriff 21.08.2020).
Grundsätzlich kann eine exilpolitische Betätigung im Ausland nach der Judikatur des VwGH einen asylrelevanten Nachfluchtgrund bilden. Bei der Beurteilung der Gefährdungssituation von "Rückkehrern" kommt es regelmäßig entscheidend darauf an, ob der Asylwerber infolge seiner exilpolitischen Tätigkeit ins Blickfeld der zuständigen Behörden seines Herkunftsstaates geraten konnte (vgl. zuletzt VwGH 18.5.2020, Ra 2019/18/0503, mwN). Diese Gefahr ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, hat er keine große "Reichweite" auf Social-Media Kanälen und ist er aufgrund des erhobenen Sachverhaltes – trotz seines jugendpolitischen Engagements im Irak – nicht als politisch exponierte Person öffentlichen Interesses anzusehen. Daran ändert auch sein ergänzender Hinweis, dass etwa vierzig irakische Flüchtlinge in seinem Flüchtlingsheim in Salzburg Fotos seiner politischen Aktivitäten auf einer Pinnwand des Heimes gesehen hätten (Protokoll vom 10.10.2018, S 9), nichts.
Durch seine Teilnahme an Demonstrationen (mit zumeist hunderten Teilnehmern – wenngleich nicht verkannt wird, dass er einmal wohl kurzzeitig inmitten der Menschenmenge als Redner fungierte) sowie das Posten der irakischen Nationalflagge 1991 bis 2004 auf seinem Facebook-Account hebt er sich durch die Art und Weise seiner exilpolitischen Betätigung in keiner Weise hervor und kann bei lebensnaher Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass seine in Österreich entfalteten Aktivitäten zu Verfolgungshandlungen gegenüber seiner Person im Irak führen würden.
Auf Grund des erhobenen Sachverhaltes war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im Irak keiner asylrelevanten Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten, seiner Zugehörigkeit oder unterstellten Zugehörigkeit zur Baath-Partei oder seiner Familienhistorie ausgesetzt ist.
2.3.5. Zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner sunnitischen Konfession:
Am Rande verwies der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch auf Spannungen zwischen Sunniten und Schiiten sowie die abstrakte Gefahr einer Verfolgung seiner Person, insbesondere durch Milizen, aufgrund seiner sunnitischen Konfession (vgl. etwa AS 61, 245ff).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keineswegs verkannt wird, dass Sunniten im Irak eine religiöse Minderheit darstellen und vielfach Opfer von Diskriminierungen sind, welche teilweise auch in Gewalt münden (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.10.). Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer insoweit im Alltag unangenehmen Situationen ausgesetzt gewesen ist. Den Länderfeststellungen ist jedoch nicht zu entnehmen, dass dies automatisch zu einer gefährlichen Konfrontation führen würde und brachte der Beschwerdeführer auch nicht vor, im Irak bislang nicht in der Lage gewesen zu sein, seinen Glauben gefahrlos ausüben zu können. Eine landesweite und systematische Verfolgung Angehöriger der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, welche mit einem Anteil von ca. 35% bis 40% der Gesamtbevölkerung die größte Gruppe der Minderheiten des Irak darstellen und in allen Gesellschaftsbereichen als auch in der Politik vertreten sind, existiert im Irak nicht und schlägt sich dieser Umstand auch in der ständigen, höchstgerichtlichen Judikatur nieder (vgl. dazu den Beschluss des VwGH vom 25.04.2017, Ra 2017/18/0014, in welchem einer behaupteten Gruppenverfolgung von Sunniten in einer Revisionssache gar nicht nähergetreten wurde, oder zuletzt das Erkenntnis VwGH 29.06.2018, Ra 2018/18/0138, wo eine Gruppenverfolgung von Sunniten in Bagdad ausdrücklich verneint wurde).
Der Beschwerdeführer ist sohin im Irak auch nicht der Gefahr einer Verfolgung aufgrund seiner moslemisch-sunnitischen Konfession ausgesetzt.
Ein Asylwerber hat für die Glaubhaftmachung der Angaben die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig zu schildern. Damit ist die Pflicht verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Der Aussage des Asylwerbers kommt hierbei wesentliche Bedeutung zu bzw. trifft diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 3, E23).
Für das Bundesverwaltungsgericht ergab sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens unweigerlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer beharrlich durch permanent neue mündliche Vorbringen und schriftliche Eingaben das Verfahren zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuchte, mit dem augenscheinlichen Kalkül, dass ihm wohl einer seiner zahlreichen, unterschiedlich gelagerten und auf breiter Front ins Treffen geführten Fluchtgründe letzten Endes zum erhofften Schutzstatus verhelfen würde.
Als systematisch für das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Beschwerdeverfahrens, auf welchem der soeben skizzierte Eindruck basiert, ist wohl seine nachstehende Antwort im Rahmen der vierten und letzten mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.02.2020 auf die Frage des erkennenden Richters zu seinen Fluchtgründen anzusehen:
„RI (Anm.: Richter): Sie wurden zu Ihren Fluchtgründen bereits befragt. Wollen etwas ergänzen oder berichtigen?
BF (Anm.: Beschwerdeführer): Meine Fluchtgründe habe ich bei den letzten Verhandlungen erwähnt. Sie sind gleich geblieben. Nur die Situation hat sich verschlimmert. Die Personen, mit denen ich Probleme im Irak habe, haben an Macht gewonnen. Die Milizen, die sie gegründet haben, sind inzwischen viel stärker und haben viele Mitglieder. Ich habe mich hier integriert und im Falle einer Rückkehr wäre mein Leben in Gefahr. Es ist unmöglich, dass ich nach Mosul zurückkehre. Sowie vorher erwähnt, IS gibt es immer noch in Mosul. Es gibt auch andere Milizen in Mosul. Sie haben unser Haus ausgeraubt. Sie haben das ganze Haus beschlagnahmt. Die Lage der Journalisten im Irak ist momentan sehr schlecht. Vor allem in Mosul. Die Presse in Mosul wird von Atheel und seinem Bruder al-Nujaifi beherrscht. Dazu kommt meine politische Zugehörigkeit. Da ist mein Leben in Gefahr. Gestern Nacht hat der Kommandant oder Chef der Mahdi Armee ihre Reorganisation angekündigt. Für die Armee ist jeder Sunnit, jeder Baathist, der gegen sie ist, eine Zielscheibe. Dazu kommt meine Kunst- und Kulturaktivität. Wäre ich dort, alle Aktivitäten, die ich dort setzte, würden von den Milizen als die Ihren angesehen werden. Es geht nicht so frei, wie es hier geht.
Nach Rückübersetzung ergänzt der BF: Dazu kommt, dass ich eine Zielscheibe für al-Nujaifi bin, weil ich ihm hohe Verluste verursacht habe. Er würde Rache nehmen. Und meine Mitgliedschaft bei der Baath-Partei, ich habe im Oktober in Wien eine Rede bei einer Versammlung gehalten. Die Strafe dafür wäre 10 Jahre Haft. Das ist das irakische Gesetz. Die Demonstranten in Wien hatten Angst, die Rede zu halten. Ich habe dann die Rede gehalten. Ich habe einen Brief im Namen der Demonstranten verfasst und an die UN übergeben.“
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das initiale Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er seine Heimatstadt Mossul aus Sicherheitsgründen nach dem Einmarsch des IS im Juni 2014 verlassen hat, für glaubhaft, zumal der unmittelbare zeitliche Konnex zwischen seiner Ausreise und dem Einmarsch des IS in Mossul unbestritten blieb und grundsätzlich den ersten Angaben eines Asylwerbers – wie auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung judiziert - ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (vgl. etwa VwGH 02.01.2017, Ra 2016/18/0323; 05.10.1988, 88/01/0155; 08.04.1987, 85/01/0299).
Jedoch geht seitens des IS im Hinblick auf den Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt, wie unter Punkt II.2.3.1. ausgeführt, keine aktuelle Gefahr einer Verfolgung mehr aus. Seinen übrigen, überwiegend nachträglich in das Verfahren eingebrachten Fluchtgründen war – wie in den vorangegangenen Unterpunkten ebenfalls ausführlich dargelegt wurde – die Glaubhaftigkeit bzw. die Asylrelevanz zu versagen.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren, wonach sein Bruder im Irak entführt worden sei und der Weg, auf welchem er mit Geld und Gold unterwegs gewesen sei, wohl in der Hand der Milizen gewesen sei (AS 59f), keinerlei Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für ihn selbst ergibt, zumal zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens auch nur ansatzweise vorgebracht wurde, dass sich dieser Vorfall gezielt gegen den Bruder bzw. die Familie des Beschwerdeführers gerichtet habe und er sowohl in der Einvernahme vor dem BFA als auch im Beschwerdeschriftsatz noch selbst eingeräumt hat, dass es sich hierbei auch lediglich um eine allgemeine kriminelle Handlung gehandelt haben könnte (AS 60, 277).
Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle, gegen seine Person gerichtete Gefahr einer Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
2.3.7. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Vor dem Hintergrund, dass Empfehlungen internationaler Organisationen nach der Rechtsprechung des VwGH Indizwirkung für die verwaltungsgerichtliche Entscheidungsfindung zukommt (VwGH 06.07.2011, Zl. 2008/19/0994), ist zunächst auf den "EASO Country Guidance" zum Irak von Juni 2019 zu verweisen, wonach sich im Heimatgouvernement des Beschwerdeführers, Ninawa, zwar nach wie vor sicherheitsrelevante Vorfälle ereignen, jedoch nicht flächendeckend und mit derartiger Regelmäßigkeit, dass automatisch Gründe dafür vorliegen würden um die Annahme zu rechtfertigen, dass eine nach Ninawa zurückkehrende Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.5.).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak nach wie vor prekär und keinesfalls mit jener Österreichs zu vergleichen ist. Es kann jedoch in Anbetracht der zu den Feststellungen zur Sicherheitslage im Irak dargestellten Gefahrendichte in der Provinz Ninawa nicht erkannt werden, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Mossul davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er aufgrund des erhobenen Sachverhaltes auch keiner nach den Feststellungen zur Lage im Irak besonders gefährdeten Personengruppe, wie etwa jener der staatlichen Sicherheitskräfte, angehört.
Die militärischen Operationen zur Wiedererlangung jener Gebiete des Gouvernements Ninawa, die von den Milizen des IS faktisch beherrscht wurden, sind abgeschlossen und wäre der Beschwerdeführer sohin nicht gezwungen, in ein umkämpftes Gebiet zurückzukehren, in welchem er als Zivilpersonen von Kampfhandlungen betroffen wäre. Zur allgemeinen Sicherheitslage in Mossul ist den Länderberichten zwar zu entnehmen, dass der IS dort nach wie vor mit Schläferzellen aktiv ist, sich die Sicherheitslage allgemein jedoch verbessert hat und bereits über 600.000 Menschen nach Mossul zurückgekehrt sind. Insgesamt verzeichnet der Irak derzeit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Offene Kampfhandlungen finden in Mossul nicht statt. Zwar kommt es in der Provinz Ninawa immer wieder zu sicherheitsrelevanten Vorfällen mit Toten und Verletzten, jedoch ist die Tendenz seit Anfang 2017 stark rückläufig. Die allgemeine Sicherheitslage im Irak hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers erheblich gebessert und kann bereits angesichts der aktuellen Zahlen sicherheitsrelevanter Vorfälle und ziviler Opfer für das erste Halbjahr 2020 unstreitig von einer weiteren Stabilisierung der Sicherheitslage ausgegangen werden (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.3.2. bis II.1.3.5.).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die allgemeine Situation in Mossul durch die großräumige Zerstörung insbesondere des Westens der Stadt hinsichtlich vorhandener Infrastruktur und Unterkünften nach wie vor prekär ist. Jedoch verfügt der Beschwerdeführer über Angehörige in seiner Heimatstadt, welche Mossul auch in der besonders kritischen Zeit während und nach der IS Besetzung nicht verlassen mussten und gab er zuletzt selbst im Rahmen der vierten Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2020 ausdrücklich zu Protokoll, nach wie vor in Kontakt zu seiner in Mossul lebenden Mutter zu stehen (Protokoll S 18). Es ist sohin davon auszugehen, dass ihm im Falle seiner Rückkehr auch familiäre Unterstützung zuteilwerden würde, wobei er mehrfach im Verfahren betonte, dass seine Familie im Irak auch finanziell gut aufgestellt sei.
Auch ansonsten sind in Bezug auf den Beschwerdeführer keine besonderen Vulnerabilitäten zutage getreten. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und hat seine Selbsterhaltungsfähigkeit sowohl im Irak als auch in der Türkei und in Österreich unter Beweis gestellt. Sohin kann auch unter Berücksichtigung aller Umstände zur allgemeinen Lage in Mossul nicht festgestellt werden, dass er im Falle einer Rückkehr in den Irak in eine existenz- und/oder lebensbedrohende Notlage geraten würde und die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten ist (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).
Angesichts seiner familiären Anknüpfungspunkte kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Mossul von Behörden oder Milizen verweigert würde, zumal er den Irak legal verlassen hat und zu keiner Zeit vorbrachte, eine Rückkehr wäre ihm nicht möglich, da ihm diese verweigert würde. In Anbetracht der familiären Bindungen und des aufrechten Kontakts des Beschwerdeführers zu seiner Mutter in Mossul ist auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Familie eine allfällig erforderliche Bürgschaft zur erneuten Niederlassung des Beschwerdeführers in Mossul abgeben würde.
Auch ergeben sich aufgrund der aktuellen COVID-19 Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer besonders vulnerablen Personengruppe gehören würde, wurde nicht vorgebracht. Bei jungen Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen, vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt unter 1% (vgl. Punkt II.1.3.13.). Insoweit fehlt es bei einer solchen Infektion an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinne des Art. 3 EMRK.
Eine Rückkehr in den Irak führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er in eine unmenschliche Lage bzw. eine Notlage geraten und in seinen durch Art. 2 und Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.3.2. bis II.1.3.5.).
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Dem Beschwerdeführer wurden im Vorfeld der Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der jeweils aktuellen, im Akt enthaltenen Feststellungen und Berichte zur allgemeinen Situation im Irak übermittelt und diese mit ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen erörtert, wobei den unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen hierbei nicht substantiiert entgegengetreten wurde.
Darüber hinaus wurde ihm mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2020 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Irak – angesichts einer Gesamtaktualisierung mit 17.03.2020 - in der zum Entscheidungszeitpunkt aktuellen Fassung übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ergänzend wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts in dem Schreiben festgehalten, dass die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktualisierung des Länderinformationsblattes nicht für erforderlich gehalten werde, dem Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, binnen offener Frist einen diesbezüglichen begründeten Antrag zu stellen, widrigenfalls das Bundesverwaltungsgericht von einem Verzicht auf Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung ausgehe. Mit Schriftsatz vom 15.06.2020 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das ihm übermittelte, aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation eine schriftliche Stellungnahme ein, wobei dem Inhalt des Länderinformationsblattes hierbei nicht substantiiert widersprochen, sondern vielmehr auf einzelne, entscheidungswesentliche Passagen darin hingewiesen wurde. Dem Schriftsatz angeschlossen wurden ergänzend ein Länderbericht des (deutschen) Auswärtiges Amtes sowie ein Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Eine weitere mündliche Verhandlung aufgrund der Aktualisierung des Länderinformationsblattes wurde hingegen nicht beantragt.
Der angeschlossene "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak" des Auswärtigen Amtes enthält Ausführungen zur allgemeinen Lage im Irak mit Stand Dezember 2017, ist sohin stark veraltet und veranschaulicht nicht die aktuelle, entscheidungswesentliche Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.
Der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 26.06.2019 setzt sich primär mit der Gefahr einer Verfolgung Angehöriger des sunnitischen Stammes al-Sadoun im Süden des Irak auseinander und weist insoweit nicht den geringsten Bezug zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen auf (vgl. https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Mittlerer_Osten_-_Zentralasien/Irak/190626-irk-sadoun-de.pdf, Zugriff 21.08.2020). Ergänzend geht der Bericht auch auf eine Verfolgung ehemaliger Baath-Mitglieder sowie Ent-Baathifizierungsbemühungen im Irak ein, wobei die betreffenden Ausführungen sich mit den relevanten Inhalten des Länderinformationsblattes decken (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3.9.).
Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Irak zweifelsfrei aus den unter Punkt II.1.3. zitierten Quellen ergeben und weder diesen Quellen noch deren Inhalt im Beschwerdeverfahren substantiiert entgegengetreten wurde.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).
Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sein initiales Fluchtvorbringen hinsichtlich der Gefahr eine Verfolgung durch Angehörige des IS war zwar glaubhaft, jedoch ergibt sich daraus zum Entscheidungszeitpunkt keine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung mehr. Seinen übrigen, überwiegend nachträglich in das Verfahren eingebrachten Fluchtgründen war – wie dargelegt – die Glaubhaftigkeit bzw. die Asylrelevanz zu versagen.
Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).
Überdies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Abschiebung in seinen Heimatstaat droht, weil der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Dem Beschwerdeführer droht im Irak keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung. Es droht ihm auch keine reale Gefahr, im Falle seiner Rückkehr entgegen Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzungen des Art. 3 EMRK - was im Irak aufgrund der Sicherheitslage grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann - ist hingegen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausreichend. Diese Lebensumstände betreffen sämtliche Personen, die im Irak leben und können daher nicht als Grund für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten herangezogen werden. So liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers kein stichhaltiger Grund dafür vor anzunehmen, dass er bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat tatsächlich Gefahr liefe, die Todesstrafe oder Hinrichtung, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Irak zu erleiden oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Irak zu erleiden. Nachdem keine Gründe ersichtlich sind, die auf den Vorwurf einer Straftat, welche zur Verhängung der Todesstrafe, der Folter oder Bestrafung des Antragstellers im Herkunftsstaat hindeuten könnten, ist ein "ernsthafter Schaden" im Sinne des Art. 15 der Statusrichtlinie auszuschließen. Ein bewaffneter Konflikt besteht im Irak ebenfalls nicht. Zwar ist es so, dass die Sicherheitslage im Irak nicht mit der österreichischen vergleichbar ist, jedoch erreichen die nach dem Länderinformationsblatt für den Irak vorgekommenen sicherheitsrelevanten Vorfälle nicht ein so hohes Niveau, dass stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine durch seine Anwesenheit im Staatsgebiet tatsächlich in Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.3.2. bis II.1.3.5.).
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation im Irak und den hiermit verbundenen Umständen spezifisch von willkürlicher Gewalt betroffen wäre. Daher ist auch diese Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht erfüllt. Eine Gefahr eines ernsthaften Schadens durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Beschwerdeführers im Irak liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer gehört weder einer Bevölkerungsgruppe an, die im Irak allgemein einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre, noch liegen individuelle Bedrohungen vor, die dazu führen könnten, dass er bei einer Rückkehr in den Irak einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall ebenfalls keinen Anhaltspunkt. Er ist jung, gesund und erwerbsfähig und hat auch keine Sorgepflichten. Zudem ist er gut ausgebildet und verfügt über Berufserfahrung. Nicht zuletzt hat er sowohl bereits im Irak als auch in der Türkei und in Österreich seine Selbsterhaltungsfähigkeit unter Beweis gestellt. Sohin besteht für ihn auch die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt im Irak aus eigenem zu bestreiten. Hinzu kommt, dass er nach wie vor zu seiner in Mossul lebenden Mutter in Kontakt steht und sohin über ein aufrechtes familiäres Netzwerk in seinem Herkunftsstaat verfügt und daher nicht davon auszugehen ist, dass er gänzlich ohne familiären Rückhalt im Irak leben wird müssen, zumal er mehrfach im Verfahren betont hat, dass seine Familie in seinem Herkunftsstaat finanziell gut aufgestellt sei.
Der Umstand, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers im Irak möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten.
Ganz allgemein besteht im Irak sowie insbesondere in Mossul, der Heimatstadt des Beschwerdeführers, derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre und sind im Verfahren auch keine diesbezüglichen Umstände bekannt geworden (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.7.). Es ergeben sich auch aus den einschlägigen Länderberichten keine Gründe, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe besteht (vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter Punkt II.1.3.5.).
Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19 Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf den Beschwerdeführer (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.3.7.).
Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet und war dementsprechend abzuweisen.
3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – erster Spruchteil):
Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs. 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde unter Zitierung des § 57 AsylG 2005 zwar ausgesprochen hat, dass ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde, dass sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch unzweifelhaft ergibt, dass die belangte Behörde tatsächlich rechtsrichtig über eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen und eine solche nicht erteilt hat.
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel besonderer Schutz") zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG 2005 abzuweisen war.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – zweiter Spruchteil):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem Asylgesetz 2005) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme.
Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer seit etwa drei Jahren eine Beziehung mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX , mit welcher er seit November 2017 auch traditionell nach islamischem Recht verheiratet ist.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.2.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rz 93 und 96).
Wenngleich keine gemeinsame behördliche Meldung vorliegt, ergibt sich aufgrund des erhobenen Sachverhaltes sowie aus den diesbezüglich glaubhaften und konsistenten Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin XXXX im Verfahren, dass der Beschwerdeführer den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Haushalt von XXXX und ihrer minderjährigen, im Oktober 2013 geborene Tochter hat, für welche er im Alltag die Rolle eines „väterlichen Freundes“ einnimmt, in ihre Erziehung und in familiäre Freizeitaktivitäten mit eingebunden ist und durch seine Einkünfte aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit auch zum gemeinsamen Haushaltseinkommen beiträgt. Auch wenn man davon ausgeht, dass die geltend gemachte Eheschließung nach islamischem Recht keine Heirat im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des EGMR ist, liegt fallgegenständlich angesichts der Beziehungsintensität und -dauer sowie aufgrund des bestehenden, finanziellen Abhängigkeitsverhältnis im vorliegenden Fall eine Lebensgemeinschaft vor, welche im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung von Art. 8 EMRK geschützt wird und stehen diesem Umstand nach der Judikatur des VwGH auch unterschiedliche Meldeadressen der Lebenspartner nicht entgegen (vgl. VwGH 08.09.2010, Zl. 2008/01/0551).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Fortführung des Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin außerhalb Österreichs schwer möglich sein wird, da diese nicht bereit sein wird, mit ihrer minderjährigen Tochter ihre Existenz in Österreich aufzugeben. Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin würde für sich alleine betrachtet jedoch noch nicht zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung und zum automatischen Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich führen, da die Beziehung unstreitig zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, als der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bereits erstinstanzlich abgewiesen worden war. In solchen Konstellationen wiegt das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besonders schwer, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (VwGH, 23.02.2017, Ra 2016/21/0235).
Zu prüfen ist sohin darüber hinaus ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070); bei einem Aufenthalt von fast fünf Jahren sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt dagegen von einer „langen Aufenthaltsdauer“ (VwGH, 18.05.2020, Ra 2019/18/0356, Rz 16).
Der Beschwerdeführer reiste gegenständlich im Juli 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Somit befindet er sich seit etwas mehr als fünf Jahren in Österreich. Die Dauer seines bisherigen Aufenthaltes ist überdies primär in den Behörden (bzw. dem Gericht) zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet, der Beschwerdeführer selbst hat stets am Verfahren mitgewirkt und auch seine Identität bei der Antragstellung offengelegt.
Ausgehend von einem fünfjährigen Aufenthalt ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vorliegt, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist sein konsistentes Bemühen um Integration und das Erlernen der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Er hat ein Deutsch-Zertifikat für das Niveau B1 und kann sich qualifiziert in deutscher Sprache verständigen, was sich zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 zeigte. Zudem hat er zahlreiche Bekanntschaften in Österreich geschlossen, sich ehrenamtlich als Dolmetscher für das Rote Kreuz und die Caritas als auch als Schriftleiter in einem Integrationsverein betätigt. Insbesondere ist jedoch hervorzuheben, dass er freiwillig seit über zwei Jahren keinerlei staatliche Sozialleistungen mehr in Anspruch nahm, sondern als freier Gewerbetreibender im Bereich der Hausbetreuung selbsterhaltungsfähig ist.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen besteht (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023), dass das Privat- und Familienleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus entstand, der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste und der Umstand, dass er nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit der persönlichen Interessen bewirkt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (zuletzt VwGH, 27.04.2020, Ra 2020/21/0121) darauf hingewiesen, dass ein Unterschied darin liegt, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt ist. Zugunsten des Beschwerdeführers war zudem die ohne sein Verschulden unangemessen lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens von mehr als fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG zu berücksichtigen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher im Rahmen einer Gesamtschau aus dem Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit seinen beachtlichen Integrationsschritten und seiner Selbsterhaltungsfähigkeit, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
Der Beschwerde war daher in Hinblick auf den zweiten Spruchteil von Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.
Angesichts der Aufhebung der seitens der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung verlieren auch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers sowie die Nichtgewährung einer Frist für eine freiwillige Ausreise ihre Grundlage (vgl. zu alledem VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404), sodass der dritte Spruchteil von Spruchpunkte III. und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides - im Zuge der Stattgabe der Beschwerde - ebenfalls ersatzlos zu beheben waren.
3.5. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus":
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen müssen.
Dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung plus" jedenfalls zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK geboten ist, ergibt sich bereits aus der rechtlichen Beurteilung zur ersatzlosen Behebung der Rückkehrentscheidung und dem Ausspruch, dass eine solche auf Dauer unzulässig ist (vgl. dazu die vorangegangenen Ausführungen unter Punkt II.3.4.).
Fallgegenständlich hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage seines ÖSD-Zertifikats vom 12.12.2019 einen entsprechenden Nachweis über die Absolvierung einer Deutsch-Prüfung auf B1-Niveau vorgelegt und erfüllt sohin Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG. Ob er mit seiner Erwerbstätigkeit als freier Gewerbetreibender im Bereich der Hausbetreuung zum Entscheidungszeitpunkt darüber hinaus auch Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG erzielt, kann letztlich dahingestellt bleiben.
Der Beschwerdeführer erfüllt in jedem Fall die erste Alternativvoraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, weshalb ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist. Der Aufenthaltstitel ist gemäß § 54 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 auf die Dauer von zwölf Monaten, beginnend mit dem Ausstellungsdatum, auszustellen und ist nicht verlängerbar. Die belangte Behörde hat diesen Aufenthaltstitel gemäß § 58 AsylG 2005 auszufolgen und hat der Beschwerdeführer daran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.