BVwG W271 2218074-1

W271 2218074-1Federal Administrative CourtApr 30, 2019

Regest

Berichtigungsantrag, Beschwerdefrist, Bezirkswahlbehörde,<br/>Maßnahmenvollzug, Rechtsmittelbelehrung, Straftat, verspätete<br/>Beschwerde, Wählerevidenz, Wahlrecht - Ausschluss, Zustellung

Full text

BVwG W271 2218074-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:W271.2218074.1.00

Spruch

W271 2218074-1/12E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. WALBERT-SATEK über die Beschwerde des XXXX gegen den Beschluss der Bezirkswahlbehörde für den XXXX . Wiener Gemeindebezirk vom 17.04.2019, ausgefertigt mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, XXXX , vom gleichen Tag:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 09.11.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Amtswegige Eintragung ins Wählerregister folgend der Entscheidung des EGMR, Frodl vs. Österreich". Dieser Antrag wurde mit Entscheidung der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk vom 31.01.2019, ausgefertigt mit Schreiben des Magistrats der Stadt Wien, XXXX , vom gleichen Tag, hinsichtlich der Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß der NRWO abgewiesen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11.02.2019 (eingelangt bei der Behörde am 14.02.2019) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: "BVwG"). In der Beschwerde monierte er die Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses vom "Wahlrecht für die Wahl zur EU-Vertretung". Die Beschwerde wurde mit Entscheidung des BVwG vom 08.03.2019, W271 2215611-1, abgewiesen.

3. Mit E-Mail vom 11.04.2019 übermittelte die MA 62 der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk die Beschwerde vom 11.02.2019. Nach ihrem Dafürhalten handle es sich bei der Beschwerde gleichzeitig um einen Berichtigungsantrag nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz. Nach § 21 EuWO seien auf zu Beginn des Einsichtszeitraums betreffend das Wählerverzeichnis einer Europawahl noch nicht entschiedene Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz die §§ 16 bis 20 EuWO anzuwenden. Die MA 62 schloss ihrem Schreiben das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 02.03.2017, W IV 4/2016-23, an und legte ihre Rechtsansicht betreffend den Ausschluss vom Wahlrecht wegen XXXX Freiheitsstrafen dar.

4. In ihrer Sitzung vom 17.04.2019 wies die Bezirkswahlbehörde für den XXXX Bezirk einstimmig den Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers auf Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz bzw. in das Wählerverzeichnis für die Europawahl 2019 ab. Diese Entscheidung fertigte der Magistrat der Stadt Wien, XXXX , mit Schreiben vom gleichen Tag aus.

5. Ebenfalls am 17.04.2019 wurde diese Entscheidung per Boten in XXXX dem diensthabenden Wachbeamten überbracht und in Folge dem Beschwerdeführer übergeben.

6. Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Schreiben vom 23.04.2019 Beschwerde. Die Beschwerde wurde mit Eingangsstempel der MA 6 vom 25.04.2019 markiert.

7. Die Beschwerde wurde dem BVwG per E-Mail zur Kenntnis gebracht und diesem am 29.04.2019 vorgelegt.

8. Am 29.04.2019 nahm das BVwG Einsicht ins Fristenbuch der XXXX und führte eine Vernehmung des Beschwerdeführers durch. Der Beschwerdeführer gab nach Verspätungsvorhalt an, ihm sei eine Einhaltung der bloß viertägigen Beschwerdefrist (in die noch dazu der Postlauf eingerechnet werde) - wie man sie auch berechnen wolle - nicht möglich gewesen. Insbesondere habe er an Wochenenden keine Möglichkeit, Poststücke aufzugeben. Zugang zu elektronischen Kommunikationsmitteln habe er ebenfalls nicht. Die Beschwerdefrist sei "beachtlich kurz", eine sachliche Begründung dafür gebe es nicht. Der Beschwerdeführer merkte hierzu ebenfalls unionsrechtliche Bedenken an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Verurteilung und Vollzug

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX , XXXX , der Verbrechen des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB und des versuchten Mordes nach den §§ 15, 75 StGB, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 zweiter Fall StGB und der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und hierfür unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB zu einer XXXX Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs. 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Dieses Urteil erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit XXXX in Vollzug; derzeit befindet er sich im Maßnahmenvollzug in XXXX . Der zuletzt selbst begründete Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers lag in XXXX Wien.

Insassen der XXXX können Poststücke nur an Werktagen aufgeben, an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen ist dies nicht möglich. Zugang zu modernen Medien wie Fax oder E-Mail besteht nicht direkt; Internetzugang besteht ebenfalls nicht. In dringenden Fällen besteht für Insassen die Möglichkeit, sich an Werktagen an den "Sozialen Dienst" zu wenden, damit dieser das Schriftstück (inklusive Begleitschreiben des Sozialen Dienstes) etwa per Fax oder E-Mail weiterleitet.

1.2. Bisherige Versuche zur Wiedereintragung in die Wählerevidenz

Der Beschwerdeführer beantragte seit dieser Verurteilung mehrfach - erfolglos - die Wiedereintragung in die (Europa)Wählerevidenz (siehe dazu die den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidungen des VfGH vom 02.03.2017, W IV 4/2016-23, und vom 24.11.2017, W IV 1/2017-5, sowie zuletzt vom BVwG 08.03.2019, W271 2215611-1).

1.3. Aktuelles Wiedereintragungsgesuch

Mit Schreiben vom 09.11.2018 stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf "Amtswegige Eintragung ins Wählerregister folgend der Entscheidung des EGMR, Frodl vs. Österreich". Dieser Antrag wurde - soweit eine Eintragung in der Wählerevidenz im Zentralen Wählerregister gemäß Wählerevidenzgesetzes iZm der NRWO betroffen war - (mittlerweile rechtskräftig) abgewiesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und monierte u.a.:

"Der Ausschluß vom Wahlrecht für die Wahl zur EU-Vertretung ist Rechtswidrig in Form und Inhalt, der wesentlichen Bestimmungen der EU, und EG-Verträge [...]."

Die MA 62 übermittelte diese Beschwerde mit E-Mail vom 11.04.2019,

14. 56 Uhr, der Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk.

Diese deutete das Beschwerdevorbringen in einen Berichtigungsantrag gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz um und wendete die EuWO darauf an.

In ihrer Sitzung am 17.04.2019 traf die Bezirkswahlbehörde für den XXXX Wiener Gemeindebezirk sodann den einstimmigen, niederschriftlich festgehaltenen Beschluss, wonach der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers betreffend die Aufnahme in die Europa-Wählerevidenz abgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde per Boten am 17.04.2019 in XXXX dem diensthabenden Wachpersonal übergeben. Sie ist dem Beschwerdeführer noch am 17.04.2019 zugegangen. Der Beschwerdeführer bestätigte den Erhalt des Schreibens mit Unterschrift vom 17.04.2019 im Fristenbuch der XXXX .

Mit Schreiben vom 23.04.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung Beschwerde. Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerde am 23.04.2019, 07:15 Uhr, der Anstaltsdirektion.

Seine Beschwerde langte am 25.04.2019 beim Magistrat der Stadt Wien ein.

1.4. Wahlkalender und Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis

"Stichtag" für die Europawahl, die am 26.05.2019 stattfindet, war der 12.03.2019.

Das Wählerverzeichnis für die Europawahl 2019 lag bei den zuständigen Amtsstellen in Wien zwischen Dienstag, 02.04.2019, und Donnerstag, 11.04.2019, zur öffentlichen Einsicht auf. Am 11.04.2019 war die Einsichtnahme von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr möglich.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Behördenakt, insbesondere aus dem früheren Antrag des Beschwerdeführers vom 09.11.2018, seiner Beschwerde bzw. seinem Antrag vom 12.02.2019, der Niederschrift zur Sitzung und Beschlussfassung der Bezirkswahlbehörde vom 17.04.2019 und der Ausfertigung des Beschlusses durch den Magistrat der Stadt Wien vom gleichen Tag, weiters aus den zitierten Entscheidungen. Der Beschwerdeführer trat dem Faktum seiner Verurteilung zu einer XXXX Freiheitsstrafe nicht entgegen.

Die weiteren Erhebungen zur Zustellung der angefochtenen Entscheidung und Aufgabe und Aufgabemöglichkeiten der Beschwerde ergeben sich aus den vom BVwG angestellten und in Aktenvermerken niedergeschriebenen Ermittlungen (u.a. betreffend die Telefonate mit dem zuständigen Sachbearbeiter der MA 62, einem Nachtdienstkommandanten der XXXX und aus der Einsichtnahme in Auszüge des Fristenbuchs der XXXX ). Die Feststellungen dazu stützen sich weiter auf die am 29.04.2019 durchgeführte Einvernahme des Beschwerdeführers in XXXX und aus den weiteren idZ getätigten Ermittlungen und Erläuterungen durch die Anstaltsleitung. Das Einlangen der Beschwerde am 25.04.2019 ergibt sich aus dem darauf angebrachten und deutlich lesbaren Eingangsstempel der MA 6.

Die Feststellung zur Europawahl und zum Stichtag ergibt sich aus der Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl der österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages, BGBl. II Nr. 30/2019.

Die Feststellungen zur Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis ergibt sich aus der Kundmachung des Wiener Bürgermeisters über die Auflegung des Wiener Wählerverzeichnisses zur öffentlichen Einsicht aus März 2019 (siehe auch https://www.wien.gv.at/politik/wahlen/eu/pdf/kundmachung.pdf).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Rechtslage

3.1.1. Europawahlordnung

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung - EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, idF BGBl. I Nr. 32/2018, lauten:

"Ausschreibung der Wahl, Wahltag, Stichtag

§ 2. (1) Die Wahl ist von der Bundesregierung durch Verordnung im Bundesgesetzblatt auszuschreiben. Die Verordnung hat den Wahltag zu enthalten, der von der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag festzusetzen ist. Die Verordnung hat weiters den Stichtag zu enthalten.

(2) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl und nicht nach dem zweiundsiebzigsten Tag vor dem Wahltag liegen.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Wahlausschreibung ist in allen Gemeinden durch öffentlichen Anschlag bekanntzumachen.

[...]

Auflegung des Wählerverzeichnisses

§ 13. (1) Am einundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag ist das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch einen Zeitraum von zehn Tagen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. In Gemeinden, in denen Kundmachungen gemäß § 14 angeschlagen werden, kann der Einsichtszeitraum auf eine Woche verkürzt werden. In diesen Fällen beginnt der Einsichtszeitraum am vierundzwanzigsten Tag nach dem Stichtag. In Wien ist in jedem Gemeindebezirk mindestens eine Auflegungsstelle einzurichten.

(2) Die Auflegung des Wählerverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn des Einsichtszeitraums ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung hat auch den Einsichtszeitraum, die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden, die - ausgenommen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen - nicht unter vier Stunden bemessen sein dürfen, die Bezeichnung der Amtsräume, in denen das Wählerverzeichnis aufliegt, die Amtsstelle, bei der Berichtigungsanträge gegen das Wählerverzeichnis eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 3 und der §§ 16 und 21 zu enthalten. Bei der Festsetzung der für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Einsichtnahme auch außerhalb der normalen Arbeitszeit ermöglicht wird. An Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen kann die Ermöglichung der Einsichtnahme unterbleiben.

(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.

(4) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen in den Wählerverzeichnissen nur mehr auf Grund des Berichtigungs- und Beschwerdeverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hiervon sind Streichungen nach § 12 Abs. 2, die Beseitigung von offenkundigen Unrichtigkeiten in den Eintragungen von Wahlberechtigten sowie die Behebung von Formgebrechen, insbesondere die Berichtigung von Schreibfehlern oder EDV-Fehlern.

(5) Der Gemeindewahlleiter hat Wahlbeobachtern (§ 9a Abs. 1) auch nach Ende des Einsichtszeitraumes zu den Amtsstunden Einsicht in die Wählerverzeichnisse sowie in Akten über Berichtigungsanträge (§ 16) und Beschwerdeverfahren (§ 20) zu gewähren.

[...]

Berichtigungsanträge

§ 16. (1) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jeder Unionsbürger unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen das Wählerverzeichnis schriftlich oder mündlich einen Berichtigungsantrag stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme eines Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis oder die Streichung eines nicht Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis verlangen.

(2) Die Berichtigungsanträge sind bei der Amtsstelle gemäß § 13 Abs. 2 einzubringen und müssen dort vor Ablauf des Einsichtszeitraums einlangen.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Berichtigungsfall gesondert zu stellen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so sind auch die zur Begründung des Berichtigungsantrages notwendigen Belege, insbesondere ein vom vermeintlich Wahlberechtigten, soweit es sich nicht um einen Staatsbürger mit Hauptwohnsitz im Ausland handelt, ausgefülltes Europa-Wähleranlageblatt (Muster siehe Anlage EuWEG) anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung eines nicht Wahlberechtigten begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind von den hierzu berufenen Stellen entgegenzunehmen und weiterzuleiten. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

[...]

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 18. (1) Über einen Berichtigungsantrag hat binnen neun Tagen nach Ende des Einsichtszeitraums außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden.

§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Antragsteller sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

[...]

Beschwerden

§ 20. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 können der Antragsteller sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen vier Tagen nach Zustellung der Entscheidung bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einbringen. Die Gemeinde hat den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich mit dem Hinweis zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von vier Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in den Beschwerdeakt Einsicht und zu den vorgebrachten Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Beschwerde hat binnen sechs Tagen nach ihrem Einlangen bei der Gemeinde das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

(3) Die §§ 16 Abs. 2 bis 4 und 18 Abs. 2 sowie § 19 sind anzuwenden.

Behandlung der nach dem Europa-Wählerevidenzgesetz erhobenen Berichtigungsanträge und Beschwerden

§ 21. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraumes nach den Vorschriften des Europa-Wählerevidenzgesetzes noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Europa-Wählerevidenz sind die §§ 16 bis 20 anzuwenden.

[...]

Fristen

§ 84. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen könnten.

(2) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist eingerechnet."

3.1.2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I.

Nr. 58/2018, lauten:

"5. Abschnitt: Fristen

§ 32. (1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) [...]

§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.

(4) [...]

§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde."

3.1.3. Zustellgesetz

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz - ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 104/2018, lauten:

"Heilung von Zustellmängeln

§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

[...]

§ 14. Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Dokumente nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist das Dokument dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Rechtzeitigkeit und zum Postenlauf bei Strafgefangenen Folgendes ausgeführt:

VwGH 18.12.1996, 96/18/0349:

"Der Leiter der Haftanstalt ist als verlängerter Arm der Post anzusehen, weshalb der Postenlauf eines von einem Strafgefangenen erhobenen Rechtsmittels bereits mit der Übergabe an den Leiter der Anstalt (oder die vom Leiter bestimmten Personen) beginnt (Hinweis E 18.6.1984, 84/10/0084, VwSlg 11473 A/1984; E 21.9.1984, 83/02/0524). Die Behörde ist aufgrund dessen in Fällen, in denen ihr bekannt ist, daß die ein Rechtsmittel ergreifende Person zu diesem Zeitpunkt in einer Haftanstalt angehalten wird, verpflichtet, Ermittlungen dahin anzustellen, wann der Häftling das Rechtsmittel tatsächlich dem Leiter oder einem von diesem bestimmten Anstaltsorgan zur Weiterleitung im Postweg übergeben hat und zu dieser Frage Parteiengehör zu gewähren."

VwGH 09.09.1993, 93/01/0151:

"Die Anstaltsorgane der Gefangenenhausleitung sind hinsichtlich der Übergabe von Briefsendungen von Häftlingen als Absender als verlängerter Arm der Post anzusehen (Hinweis E 18.6.1984, 1293/80, VwSlg 11573 A/1984). Hiebei ist für das Einlangen des Rechtsmittels eines Anstaltshäftlings der Tag der Abgabe an die Gefangenenhausleitung oder die Anstaltsorgane maßgebend, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, daß die Eingabe überhaupt bei der Behörde einlangt (Hinweis E 25.9.1978, 1855/75)."

3.1.4. Unionsrecht

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lauten:

"Artikel 20

(ex-Artikel 17 EGV)

(1) [...]

(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)-[...]

b)-in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

c)-[...]

d)-[...]

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind."

2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (kurz: "GRC") lauten:

"KAPITEL VI

JUSTIZIELLE RECHTE

Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

[...]

KAPITEL VII

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 51

Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe und Einrichtungen der Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung gemäß ihren jeweiligen Zuständigkeiten.

(2) Diese Charta begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Gemeinschaft und für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben.

Artikel 52

Tragweite der garantierten Rechte

(1) Jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten muss gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

(2) Die Ausübung der durch diese Charta anerkannten Rechte, die in den Gemeinschaftsverträgen oder im Vertrag über die Europäische Union begründet sind, erfolgt im Rahmen der darin festgelegten Bedingungen und Grenzen.

(3) So weit diese Charta Rechte enthält, die den durch die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Diese Bestimmung steht dem nicht entgegen, dass das Recht der Union einen weiter gehenden Schutz gewährt."

3.1.5. Nationalratswahlordnung

1. § 22 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO), BGBl Nr. 471/1992, lautete wie folgt (die Bestimmung ist mit 30. September 2011 außer Kraft getreten):

"2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 22. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er auch vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."

2. §§ 22 und 129 Abs. 2 NRWO idF BGBl. I Nr. 43/2011 lauten wie folgt:

"2. Abschnitt

Wahlausschließungsgründe

Wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 22. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB strafbaren Handlung;

2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;

3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;

4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volks-befragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 25 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Inkrafttreten

§ 129. (1) [...]

(2) Die §§ 22, 25 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 46 Abs. 2 und 3, 47, 48 Abs. 1 und 2, 49 Abs. 1 und 3, 50 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 2, 60, 70 Abs. 3, 85 Abs. 2 lit. j und k, 85 Abs. 3 lit. i, j und k und Abs. 9, 86 Abs. 2, 88, 90, 92, 93 Abs. 1 und 3, 94 Abs. 1 und 3, 96 Abs. 1 und 2, 98 Abs. 2, 100 Abs. 2, 102 Abs. 2, 111 Abs. 1, 120 Abs. 2 und 3, 123 Abs. 2, 124 Abs. 1 und 2 sowie die Anlagen 2 und 3 Vorderseite in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft."

3.1.6. Europa-Wählerevidenzgesetz

1. § 3 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz - EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, lautete wie folgt (die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 13/2010 in der Überschrift geringfügig modifiziert und ist mit 30. September 2010 außer Kraft getreten):

"Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 3. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht nachgesehen worden, so ist er vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein."

2. § 3 und § 20 Abs. 6 EuWEG idF BGBl. I Nr. 43/2011 lauten wie folgt:

"Ausschluss vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 3. (1) Wer durch ein inländisches Gericht wegen einer

1. nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches - StGB strafbaren Handlung;

2. strafbaren Handlung gemäß §§ 278a bis 278e StGB;

3. strafbaren Handlung gemäß dem Verbotsgesetz 1947;

4. in Zusammenhang mit einer Wahl, einer Volksabstimmung, einer Volksbefragung oder einem Volksbegehren begangenen strafbaren Handlung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB

zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt wird, kann vom Gericht (§ 446a StPO) unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls vom Wahlrecht ausgeschlossen werden.

(2) Der Ausschluss vom Wahlrecht beginnt mit Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende des Einsichtszeitraums (§ 13 Abs. 1 EuWO) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.

Inkrafttreten

§ 20. [(1)-(5) ...]

(6) Die §§ 2 Abs. 1, 2 und 7, 3 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 43/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

[(7) ...)]"

3. § 18 EuWEG idF BGBl. I Nr. 43/2011 lautete wie folgt:

"Übergangsbestimmung

§ 18. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, sind zu diesem Zeitpunkt unter Beachtung von § 2 Abs. 7 EuWO [richtig wohl: EuWEG] in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."

4. § 18 EuWEG idF BGBl. I Nr. 12/2012 lautete wie folgt (die Bestimmung ist gemäß § 20 Abs. 7 leg.cit. mit 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten):

"Übergangsbestimmung

§ 18. Personen, die am 1. Oktober 2011 vom Wahlrecht ausgeschlossen waren, sind, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, unter Beachtung von § 2 Abs. 7 EuWO [richtig wohl: EuWEG] in der Europa-Wählerevidenz zu erfassen, wenn für sie die Tatbestandsmerkmale für einen Ausschluss vom Wahlrecht gemäß § 3 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. Gleiches gilt für Personen, die vor dem 1. Oktober verurteilt worden sind, wenn die Rechtskraft des Urteils erst danach eingetreten ist. Die Überprüfung hat anhand des Strafregisters zu erfolgen."

5. § 18 EuWEG idF BGBl. I Nr. 106/2016 lautete wie folgt (die Bestimmung ist am 16.05.2018 außer Kraft getreten):

"§ 18. (1) {...]

(2) Am 2. Jänner 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Europa-Wählerevidenzen mit dem Stand 31. Dezember 2017 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen; die bisherigen Wählerevidenzen sind spätestens am 2. März 2018 zu löschen."

6. Die maßgeblichen sonstigen Bestimmungen des EuWEG idF BGBl. I Nr. 32/2018 lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Voraussetzungen für die Eintragung

§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht ausgeschlossen (§ 3) sind und

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder

2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt für die Dauer einer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Hauptwohnsitz, als Hauptwohnsitz. Sollte in landesgesetzlichen Bestimmungen das Wahlrecht an den Wohnsitz, nicht aber den Hauptwohnsitz, geknüpft sein, so gilt für die festgenommenen oder angehaltenen Personen für die Dauer ihrer Festnahme oder Anhaltung in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete, außerhalb des Ortes einer Anhaltung gelegene Wohnsitz, als Wohnsitz.

[(2)-(6)...]

(7) Für erfasste Personen, denen die persönliche Freiheit entzogen wurde (Art. 2 bis 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. Nr. 684/1988), gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor der Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern diese Personen über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Freiheitsentziehung verfügen.

Berichtigungsanträge

§ 7. (1) (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Berichtigungsanträge stellen. Der Antragsteller kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.

(2) Der Berichtigungsantrag ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Berichtigungsantrag ist, falls er schriftlich gestellt wird, für jeden Fall gesondert zu überreichen. Hat der Berichtigungsantrag die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich bei der vermeintlich zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesen unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Berichtigungsantrag die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Berichtigungsanträge, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Berichtigungsantrag von mehreren Antragstellern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Berichtigungsanträge stellt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

[...]

Entscheidung über Berichtigungsanträge

§ 9. (1) Über den Berichtigungsantrag hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden.

§ 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

[(2)-(3)]"

3.1.7. Strafprozessordnung

Die maßgeblichen Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 121/2016, lauten wie folgt:

"§ 410. (1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über den Verfall, den erweiterten Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220b Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amts wegen nach Erhebung der für die Entscheidung maßgebenden Umstände mit Beschluß.

(3) Wenn der Zweck der Entscheidung nach Abs. 1 sonst ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, hat das Gericht den Vollzug der Strafe, des Verfalls oder des erweiterten Verfalls bis zur Rechtskraft seiner Entscheidung vorläufig zu hemmen oder zu unterbrechen, es sei denn, daß ihm ein offenbar aussichtsloser Antrag vorliegt.

[...]

IV. Vom Verfahren bei der Ausschließung vom Wahlrecht

§ 446a. (1) Über die Ausschließung vom Wahlrecht (§ 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471 und § 3 des Europa-Wählerevidenzgesetzes - EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996) ist im Strafurteil zu entscheiden. Die Entscheidung steht dem Ausspruch über die Strafe gleich und kann zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.

(2) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Ausspruch nach Abs. 1 gefällt worden wäre, so ist nach § 410 vorzugehen.

[...]

[...]

In-Kraft-Treten

§ 514. [(1)-(15)]

(16) § 446a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 43/2011 tritt mit 1. Oktober 2011 in Kraft.

(17) [...]."

3.1.8. Strafgesetzbuch

§ 44 des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. 60/1974 idF BGBl. Nr. 762/1996, lautet wie folgt:

"Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer Strafen

§ 44. (1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind, wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen, daß der Vollzug einer dieser Strafen oder eines Teiles einer Strafe genügen werde, so können die §§ 43 und 43a auf jede der beiden Strafen angewendet werden.

(2) Nebenstrafen und Rechtsfolgen der Verurteilung können unabhängig von der Hauptstrafe bedingt nachgesehen werden."

3.2. Nicht rechtzeitig eingebrachte Beschwerde

Aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 11.02.2019 geht im Allgemeinen hervor, dass er seinen Ausschluss vom Wahlrecht als rechts- und verfassungswidrig erachtet. Im Speziellen richtet er sich gegen den - seiner Ansicht nach rechtswidrigen - Ausschluss vom Wahlrecht für die Wahl zur EU-Vertretung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 11.02.2019 kann rechtsschutzfreundlich als Berichtigungsantrag gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz gedeutet werden.

Stichtag für die nahende Europawahl war der 12.03.2019. Gemäß § 13 Abs. 1 EuWO wurde am einundzwanzigsten, bzw. am vierundzwanzigsten Tag danach, das Wählerverzeichnis für einen Zeitraum von zehn bzw. sieben Tagen zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Dieser "Einsichtszeitraum" umfasste in Wien den 02.04.2019 bis zum 11.04.2019, 19.00 Uhr.

Der Berichtigungsantrag des Beschwerdeführers war zu Beginn des Einsichtszeitraums noch nicht entschieden, weswegen darauf die §§ 16 bis 20 EuWO angewendet wurden (§ 21 EuWO). Der Berichtigungsantrag langte innerhalb des Einsichtszeitraums bei der Bezirkswahlbehörde ein (vgl. Punkt II.1.3. oben; § 16 Abs. 1 und Abs. 2 EuWO).

Die zuständige Bezirkswahlbehörde traf am 17.04.2019 und somit innerhalb der Frist des § 18 Abs. 1 EuWO eine den Berichtigungsantrag abweisende Entscheidung. Diese nunmehr angefochtene Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich mitgeteilt (§ 18 Abs. 2 EuWO): Sie wurde am 17.04.2019 in XXXX dem diensthabenden Wachpersonal übergeben sowie dem Beschwerdeführer am selben Tag ausgehändigt und damit (laut korrespondierendem Eintrag im Fristenbuch) zugestellt.

Nach der Zustellung stand es dem Beschwerdeführer frei, binnen vier Tagen bei der Gemeinde schriftlich eine Beschwerde einzubringen (§ 20 Abs. 1 EuWO).

Der Beschwerdeführer erhob seine Beschwerde erst am 23.04.2019; die Beschwerde langte erst am 25.04.2019 bei der Behörde ein.

Nach der Grundregel des AVG kann eine Frist nicht an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag enden; der nächste Wochentag wird als letzter Tag der Frist angesehen (§ 33 Abs. 2 AVG). Zudem werden die Tage ab der Übergabe an einen Zustelldienst nicht in die Frist eingerechnet (§ 33 Abs. 3 AVG). Bei Strafgefangenen gilt dieses "Postlaufprivileg" bereits ab Übergabe einer Briefsendung an die Anstaltsleitung oder die Amtsorgane: Eine Beschwerde ist dann rechtzeitig, wenn sie rechtzeitig der Gefängnisleitung oder einem Amtsorgan übergeben wurde, weil diese als "verlängerter Arm der Post" anzusehen sind (VwGH 18.12.1996, 96/18/034; VwGH 09.09.1993, 93/01/0151).

Die EuWO normiert jedoch (ähnlich wie auch die NRWO) davon abweichende Bestimmungen:

Die EuWO sieht vor, dass Beginn und Lauf einer Frist nach diesem Bundesgesetz durch Sonn- und Feiertage, Samstage und Karfreitage, nicht behindert werden. Für den Fall, dass das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, haben die Behörden lediglich entsprechend vorzusorgen, dass ihnen befristete Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können (§ 84 Abs. 1 EuWO). Zudem werden - ebenfalls abweichend vom AVG - die Tage des Postlaufes in die Frist eingerechnet (§ 84 Abs. 2 EuWO). Die bloß rechtzeitige Aufgabe bei der Post (oder im Fall des Beschwerdeführers: beim Anstaltsleiter) ist demnach nicht fristwahrend - es kommt auf das Einlangen bei der Behörde an. Dies fand erst am 25.04.2019 statt.

Die Beschwerdeerhebung erfolgte vor diesem Hintergrund nicht binnen vier Tagen und damit verspätet.

Zu möglichen Bedenken hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung:

Die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung enthielt den Hinweis, dass eine Beschwerde schriftlich "binnen vier Tagen nach Zustellung" bei der Gemeinde hätte eingebracht werden können. Sie enthielt hingegen keinen Hinweis auf die vom Regelfall abweichende Fristberechnung oder auf den notwendigen Inhalt der Beschwerde.

Eine Rechtsmittelbelehrung hat den in § 61 Abs. 1 AVG normierten Inhalt zu enthalten (VwGH 30.10.1990, 90/04/0232). Für eine Rechtsmittelbelehrung ist darüber hinaus nicht vorgesehen, dass sie einen Hinweis auf die Modalität einer Rechtsmittelerhebung - etwa auf die Erforderlichkeit der Einbringung innerhalb der Amtsstunden bei Versendung per Fax - zu enthalten hat (VwGH 18.12.2000, 2000/10/0127). Eine Rechtsmittelbelehrung hat so zu erfolgen, dass sie ohne weiteres verstanden werden kann, wobei die Kenntnisse des konkreten Bescheidempfängers nicht gänzlich außer Acht gelassen werden dürfen (vgl. Hengstschläger/Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 61 Rz 5 mwN). Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach Berichtigungsanträge gestellt, um seine (Wieder)Aufnahme in die (Europa)Wählerevidenz zu bewirken (vgl. bereits BVwG 21.03.2016, W120 2009603-1). Es war daher davon auszugehen, dass er die maßgeblichen Bestimmungen soweit kennt bzw. sich Kenntnis darüber verschaffen kann, oder er entsprechende Erkundigungen anstellen kann (vgl. etwa VwGH 26.04.1994, 93/05/0104), damit er ein allfälliges Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist erheben kann. Es ist dem Beschwerdeführer schließlich auch ohne Belehrung über den notwendigen Inhalt einer Beschwerde gelungen, sein Begehren entsprechend begründet darzulegen.

Doch auch eine allenfalls unvollständige Rechtsmittelbelehrung ändert nichts daran, dass ein Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist einzubringen ist: Sogar im Fall des gänzlichen Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung gilt das Rechtsmittel (nur dann) als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (vgl. VwGH 27.08.2014, 2012/05/0176; ebenso bei schlecht lesbarer Rechtsmittelbelehrung: VwGH 24.04.2003, 2003/07/0008; siehe dazu § 61 Abs. 1 und Abs. 2 AVG).

Verspätungsvorhalt und Rechtfertigung des Beschwerdeführers:

Dem Beschwerdeführer wurde in der durchgeführten Vernehmung die mögliche Verspätung seiner Beschwerde vorgehalten. Ihm wurde die Gelegenheit eingeräumt, zu den das Beschwerdeverfahren betreffenden Eintragungen im "Fristenbuch" der Justizvollzugsanstalt (betreffend Zustellung der angefochtenen Entscheidung und Abfertigung der Beschwerde) Stellung zu nehmen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass eine fristgerechte Beschwerdeerhebung nicht möglich gewesen sei, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Tage des Postlaufs gegenständlich in die Beschwerdefrist eingerechnet werden. Es sei so, dass er an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen keine Post aufgeben könne. Zugang zu den modernen Medien (Fax, ERV, E-Mail, Internet) habe er nicht. Selbst, wenn er die Beschwerde am Tag nach der Zustellung (Donnerstag, 18.04.2019) zur Post gegeben hätte, sei sich eine fristgerechte Zustellung nicht ausgegangen.

Der Beschwerdeführer spricht mit dieser Argumentation hinsichtlich der mit vier Tagen sehr kurz bemessenen Beschwerdefrist Fragen des Effektivitätsgrundsatzes und des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf an, darf doch niemand zu unmöglichen Leistungen verpflichtet werden (vgl. etwa EuGH 20.12.2017, Rs C-664/15, Protect Rz 96).

Zwar ist das Recht auf Zugang zu einem Gericht kein "absolutes" Recht und sind - sofern gewisse Voraussetzungen eingehalten werden - auch Beschränkungen möglich (vgl. Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art 47 GRC Rz 37 mwN). Die gesetzlich vorgeschriebene Frist muss aber auch tatsächlich ausreichen, um einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzureichen (EuGH 28.07.2011, Rs C-69/10, Samba Diouf Rz 66; EuGH 26.09.2013, Rs C-418/11, Texdata Rz 80). Jedenfalls darf durch Beschränkungen des Gerichtszugangs, etwa durch kurze Fristen, die Wirksamkeit (der Wesensgehalt) des Grundrechts nicht beseitigt werden. Auch müssen im Sinne des Äquivalenzgrundsatzes im nationalen Recht für vergleichbare Sachverhalte ähnliche Regeln gelten (vgl. nochmals Raschauer/Sander/Schlögl in Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar [2014] Art 47 GRC Rz 37 mwN).

Im Fall des Beschwerdeführers stellt sich die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung tatsächlich und gerade über das Osterwochenende als organisatorisch anspruchsvoller dar, als für die übrige, nicht in Strafhaft befindliche Bevölkerung.

Es ist jedoch nicht zu erkennen, dass die in der EuWO vorgesehene viertägige Frist generell unzumutbar kurz ist, oder Beschwerden deswegen im Allgemeinen unmöglich erhoben werden können. Vergleicht man § 21 Abs. 1 EuWO mit der korrespondierenden Bestimmung in § 32 Abs. 1 NRWO, ist dort sogar nur eine zweitägige Beschwerdefrist vorgesehen, in welche ebenfalls die Tage des Postlaufs eingerechnet werden (§ 123 NRWO). Ein Eingriff in den Wesensgehalt der betroffenen Grundrechte war jedenfalls nicht zu erkennen, weswegen auch eine vom Beschwerdeführer angeregte Vorlage an den EuGH - ebenso wie eine Befassung des Verfassungsgerichtshofs - unterbleiben konnte.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der vorgeblichen Unmöglichkeit einer fristgerechten Beschwerdeerhebung ist auch entgegenzuhalten, dass ihm - jedenfalls an zwei (vollen) Tagen der Rechtsmittelfrist - die Möglichkeit offen gestanden wäre, den "Sozialen Dienst" um die Übermittlung seiner Beschwerde, etwa per E-Mail oder per Fax, zu ersuchen, um eine fristgerechte Einbringung seiner Beschwerde sicherzustellen.

Die Beschwerde war daher - nach Vorhalt der vermuteten Verspätung und mangels Hinweisen, die eine andere Beurteilung tragen würden - als verspätet zurückzuweisen.

In der Sache wäre für den Beschwerdeführer auch dann nichts gewonnen, wenn man von der Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde ausginge:

Der Beschwerdeführer vertritt - zusammengefasst - die Ansicht, der Ausschluss vom Wahlrecht sei rechtswidrig, missachte die einschlägige EGMR-Rechtsprechung und verstoße gegen wesentliche Bestimmungen der EU und der EG-Verträge, wie auch gegen Art. 6 EMRK, gegen die StPO, gegen das StGB und gegen die GRC. Diese Bestimmungen würden die "Schlechterstellung" nach Novellierung eines Gesetzes verbieten. Der weitere Ausschluss vom Wahlrecht sei als Doppelbestrafung zu sehen. Ein Ausschluss vom Wahlrecht habe nur im Einzelfall und nur bei den Interessen des Staates zuwiderlaufenden Straftaten zu erfolgen. Eine Ausschließung dürfe nicht rückwirkend aufrechterhalten werden.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem - konkret den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis vom 02.03.2017, W IV 4/2016-23, ausgeführt:

"Personen, die - wie der Anfechtungswerber - vor dem 1. Oktober 2011 wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung gerichtlich verurteilt wurden und auf die die in §22 NRWO und §3 EuWEG idF BGBl I 43/2011 angeführten Wahlausschließungsgründe (weiterhin) zutrafen, waren demgegenüber nicht in die (Europa)Wählerevidenz aufzunehmen. Sie sind daher weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen. Da die Bestimmung des §446a Abs2 iVm §410 StPO eine Abänderung des Wahlrechtsausschlusses nur für Fälle einer Verurteilung nach dem 1. Oktober 2011 vorsieht, in denen der Entzug des Wahlrechtes als Nebenstrafe verhängt wurde, kommt diesen Personen auch keine Möglichkeit zu, eine nachträgliche Überprüfung auf diesem Weg zu erreichen. Auf Grund der Neufassung der jeweiligen Abs2 von §22 NRWO und §3 EuWEG endet der Ausschlusses vom Wahlrecht nunmehr jedenfalls auch für diese Personen - da die Bestimmung des §22 NRWO und §3 EuWEG idF vor BGBl I 43/2011 außer Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen diesbezüglich keine Regelung enthalten - sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind.

Am Ausschluss dieser Personen vom Wahlrecht vermag auch der Umstand, dass die Übergangsbestimmungen zwischenzeitig außer Kraft getreten sind, nichts zu ändern: Durch die Übergangsbestimmungen wurde nämlich letztlich die soeben erläuterte Aufnahme bestimmter Personen in die (Europa)Wählerevidenz bewirkt, während andere Personen - wie auch der Anfechtungswerber - weiterhin vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, bis die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind."

Der Verfassungsgerichtshof gab in seiner Entscheidung der damaligen Anfechtung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der in diesem Verfahren begehrten Eintragung in die (Europa)Wählerevidenz - unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und des Gerichtshofes der Europäischen Union - nicht statt. Festgehalten wurde, dass sich der Ausschluss des Beschwerdeführers bereits unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, sodass eine Einzelfallbeurteilung - entgegen dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen - nicht geboten ist.

Auch die vom Beschwerdeführer (nunmehr neuerlich) ins Treffen geführten Normbedenken - die angewendeten, zum Ausschluss vom Wahlrecht führenden Bestimmungen würden gegen Unions- und Verfassungsrecht verstoßen - verwarf der Verfassungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung.

Der Verfassungsgerichtshof bestätigte seine Auslegung in seiner Entscheidung vom 24.11.2017, W IV 1/2017-5, zum im Wesentlichen gleichgelagerten, wiederum den konkreten Beschwerdeführer betreffenden, Sachverhalt.

Die mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme dauert nach wie vor an - der Beschwerdeführer befindet sich weiterhin im Maßnahmenvollzug. Die zitierte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist daher - weiterhin - auf den vorliegenden Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Der Beschwerdeführer hat vom Wahlrecht von Gesetzes wegen ausgeschlossen zu bleiben. Eine Aufnahme des Beschwerdeführers in die Wählerevidenz nach dem EuWEG ist weder von Amts wegen noch aufgrund des verfahrenseinleitenden Berichtigungsantrags zulässig.

An diesem Ergebnis vermag auch der - zwischenzeitig anzuwendende, mittlerweile wieder außer Kraft getretene - § 17 Abs. 2 EuWEG, idF BGBl. I Nr. 106/2016, nichts zu ändern. Diese Bestimmung verpflichtete Gemeinden, am 02.01.2018 die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31.12.2017 in das Zentrale Wählerregister zu übertragen und dort weiterzuführen. Eine Änderung der Eintragungen oder Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz ging damit jedoch nicht einher. Der Beschwerdeführer war zum Stichtag nicht ins Wählerregister eingetragen; die durchzuführende Übertragung änderte daran nichts.

Die Beschwerde wäre daher - auch bei Annahme ihrer Rechtzeitigkeit - nicht Erfolg versprechend gewesen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte unterbleiben, weil im vorliegenden Fall das erhobene Rechtsmittel offensichtlich verspätet (eindeutig durch Unterschriften im Fristenbuch der XXXX belegt) erhoben wurde und ein Zustellmangel trotz Ermittlungen des BVwG nicht ersichtlich war. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, sich im Rahmen einer Vernehmung zur vorgehaltenen Verspätung und den getätigten Ermittlungen zu äußern, was ebenfalls keine andere Beurteilung der Sachlage ermöglichte.

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