W179 2211076-1•BVwG W179 2211076-1
W179 2211076-1Federal Administrative CourtApr 30, 2019
befristete Befreiung, Befristung, Berechnung,<br/>Einkommenssteuerbescheid, Gebührenbefreiung, Nachreichung von<br/>Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen, Notstandshilfe,<br/>Richtsatzüberschreitung, Rundfunkgebührenbefreiung, Wohnungsaufwand
W179 2211076-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Beschwerde:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Monats XXXX als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Monats XXXX als unbegründet abgewiesen.
III. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , eine Rundfunkgebührenbefreiung für die Monate
XXXX zuerkannt.
IV. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte mit am XXXX bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben einen Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren und machte an der antragsgegenständlichen Adresse einen XXXX Personen-Haushalt, jedoch keine Anspruchsgrundlage geltend.
Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ihre Lohn-/Gehaltsabrechnung für XXXX , eine Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch ihres Ehegatten (im Zeitraum: XXXX bis XXXX ) sowie eine Meldebestätigung aus dem Zentralen Melderegister für ihren Mitbewohner und die Beschwerdeführerin selbst bei.
2. Die belangte Behörde verständigte die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihr mit, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehe und damit keine der gesetzlichen Voraussetzungen erfülle. Der Lohn der Beschwerdeführerin stelle keine Anspruchsgrundlage dar. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, andernfalls ihr Antrag abgewiesen werden müsse.
3. Die Beschwerdeführerin reichte hierauf keine weiteren Unterlagen nach.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Antrag "eingehend geprüft und festgestellt" worden sei, dass "Sie nicht anspruchsberechtigt sind, da Sie keine der im Gesetz genannten sozialen Leistungen beziehen und damit die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllen (...); uns von Ihnen keine weiteren Stellungnahme vorliegt bzw. uns keine neuen Fakten bekannt sind, die in der Sache berücksichtigt werden müssten und daher spruchgemäß entschieden wurde" und "Wir haben Sie in unserem letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und Sie aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen zu klären. Auch haben wir Sie darauf hingewiesen, dass wir Ihren Antrag abweisen müssen, falls Sie nicht die nötigen Angaben und Unterlagen zur Sache nachreichen."
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit der Bitte um neuerliche Überprüfung des Antrages und führt aus, dass ihr Ehemann von der Rezeptgebühr befreit sei. Der Beschwerde schloss die Beschwerdeführerin eine Rezeptgebührenbefreiung ihres Ehegatten bis
XXXX an.
6. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und merkt an, dass eine Befreiung bis zum XXXX bestanden habe.
7. Im Wege der Amtshilfe teilt die zuständige Gebietskrankenkasse mit, dass die Beschwerdeführerin als mitversicherte Ehegattin im selben Zeitraum wie ihr Gatte von den Rezeptgebühren befreit ist.
8. Mit hg Schreiben vom XXXX teilt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme mit und fordert sie zur Nachreichung von Unterlagen auf.
9. Am XXXX bringt die Beschwerdeführerin die geforderten Unterlagen in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Der diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren stammt vom XXXX und war die Beschwerdeführerin bis inklusive XXXX von derselben befreit.
2. Mit der Beschwerde wurde eine vorerst bis inklusive XXXX geltende Rezeptgebührenbefreiung des Mitbewohners der Rechtsmittelwerberin in Vorlage gebracht und bestätigt die XXXX Gebietskrankenkasse dem Bundesverwaltungsgericht, dass von dieser Rezeptgebührenbefreiung ebenso die Beschwerdeführerin als mitversicherte Angehörige bis zu diesem Datum mitumfasst ist.
3. Der antragsgegenständliche Haushalt besteht neben der Beschwerdeführerin und ihrem erwachsenen Mitbewohner aus XXXX und somit insgesamt aus XXXX Personen, welche alle an antragsgegenständliche Adresse ihren Hauptwohnsitz haben.
4. Die Beschwerdeführerin bezieht im Anspruchszeitraum an Netto-Bezügen wie folgt: im XXXX netto € XXXX inklusive Weihnachtsgeld, im XXXX netto € XXXX , in den Monaten XXXX sowie
XXXX jeweils netto € XXXX (nach einer Aufrollung im XXXX für den XXXX ), sowie im XXXX netto € XXXX samt Urlaubsgeld.
5. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erhält nachstehende Bezüge:
5.1. Vom XXXX bis einschließlich XXXX Arbeitslosengeld in Höhe von €
XXXX täglich, und vom XXXX bis XXXX Notstandshilfe im Ausmaß von €
XXXX täglich, das sind in Summe € XXXX im Monat XXXX .
5.2. Im XXXX Notstandshilfe in der Höhe von € XXXX täglich, das sind in Summe € XXXX .
5.3. Vom XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe in der Höhe von €
XXXX , und vom XXXX bis inklusive XXXX "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von Euro XXXX täglich, das sind im Monat XXXX in Summe Euro XXXX .
5.4. In den Monaten XXXX und XXXX "Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro XXXX täglich, somit in Summe im Monat XXXX € XXXX , und im Monat XXXX in Summe Euro XXXX .
5.5. Vom XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe - Schulung" samt einer Pauschale als Beihilfe zu den Kursnebenkosten im Ausmaß von jeweils Euro XXXX täglich, sowie vom XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich, sohin in Summe im Monat XXXX € XXXX .
5.6. In den Monaten XXXX bis inklusive XXXX Notstandshilfe in der Höhe von Euro XXXX täglich, das ergibt in Summe je Monat wie folgt:
XXXX sowie XXXX : monatlich je € XXXX .
XXXX , XXXX und XXXX : monatlich je € XXXX .
6. Die Beschwerdeführerin ist Mitglied einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft im Sinne des § 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und zahlt für die an der antragsgegenständlichen Adresse befindlichen Wohnung im Wege eines abgeschlossenen Nutzungsvertrags ein monatliches Nutzungsentgelt samt Nebenkosten und Umsatzsteuer in der Höhe von Euro XXXX , wobei die Berechnung des Gesamtentgeltes nach den Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes erfolgt.
7. Der vorgelegte Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX weist keine außergewöhnlichen Belastungen aus. Der Einkommensteuerbescheid XXXX wurde erst beantragt und liegt noch nicht vor.
8. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt - insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde, die von der Beschwerdeführerin zum hiergerichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme vorgelegten Unterlagen, sowie wurden in die Erwägungen miteinbezogen die Auskunft der XXXX Gebietskrankenkasse zur Mitversicherung und Rezeptgebührenbefreiung der Beschwerdeführerin als auch deren eigene Angabe zum Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Im Detail ist zu erwägen:
2. Die von der belangten Behörde gewährte Befreiung von den Rundfunkgebühren bis zum XXXX ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage.
3. Dass die Beschwerdeführerin ebenso wie ihr Ehegatte von der Rezeptgebühr vorerst bis zum gleichen Datum befreit ist, beruht auf der diesbezüglichen Auskunft der zuständigen Gebietskrankenkasse.
4. Die festgestellten Bezüge der Beschwerdeführerin entsprechen Ihren vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen. Dass sowohl das Weihnachtsgeld als auch das Urlaubsgeld jeweils in einem in voller Höhe eines Bruttomonatslohns ausbezahlt werden, und zwar in den Monaten Juni sowie November, beruht gleichermaßen auf der Gehaltsabrechnung XXXX als auch den diesbezüglichen aktenkundigen Auskünften der Beschwerdeführerin.
5. Die festgestellten Bezüge des Ehegatten der Rechtsmittelwerberin ergeben sich aus den aktenkundigen Mitteilungen über den Leistungsanspruch durch das zuständige Arbeitsmarktservice, insbesondere ab XXXX aus der aktuellsten Mitteilung vom XXXX . Der Monat November XXXX hingegen beruht auf den Mitteilungen vom XXXX sowie XXXX .
6. Das Nutzungsentgelt samt Nebenkosten erschließt sich aus den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin.
7. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
8. Dass der Einkommensteuerbescheid XXXX erst beantragt wurde, jedoch noch nicht vorliegt, ergibt sich aus der entsprechenden zweifachen Auskunft der Beschwerdeführenden Partei.
Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist von - 4 Wochen - rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
Die §§ 1, 2, 3, 4 und 6 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl I Nr 159/1999 idF BGBl I Nr 70/2016, lauten (auszugsweise) wortwörtlich:
"Rundfunkempfangseinrichtungen
§ 1. (1) Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind technische Geräte, die Darbietungen im Sinne des Artikels I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. Nr. 396/1974, unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen. (2) Die für Rundfunkempfangseinrichtungen geltenden fernmelderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
Gebührenpflicht, Meldepflicht
§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten. (2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn 1. dem Rundfunkteilnehmer eine Befreiung (§ 3 Abs. 5) erteilt wurde oder 2. für den Standort bereits die Gebühren nach § 3 entrichtet werden. Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird. (3) (...)
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen (...)
(2) (...)
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
Einbringung der Gebühren
§ 4. (1) Die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte einschließlich der Entscheidung über Befreiungsanträge (§ 3 Abs. 5) obliegt der "GIS Gebühren Info Service GmbH" (Gesellschaft).
(2) bis (5) (...)
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden. (2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden. (3) bis
(5) (...)."
Die Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl I Nr 170/1970 in der Fassung BGBl I Nr 70/2016, lautet (auszugsweise):
"ABSCHNITT XI
Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Blindenheime, Blindenvereine, b) Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen; b) Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 3.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt. (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung. (3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. (4)
Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden. (5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen: 1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen, 2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.
§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.
§ 50. (1) 1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar: 1.in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen, 2.im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens. (2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. (3) Die Finanzbehörden haben der GIS Gebühren Info Service GmbH bei Vorliegen der Zustimmung der Betroffenen über Anfrage die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen mitzuteilen; der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne von § 48 Abs. 3 zu umfassen. Unbeschadet des Vorliegens einer Zustimmung der Betroffenen dürfen Auskünfte über die Einkommensverhältnisse nur insoweit eingeholt und gegeben werden, als im Einzelfall berechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit von Angaben des Antragstellers entstanden sind, die durch Befragung der Betroffenen voraussichtlich nicht ausgeräumt werden können. (4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. (5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet. (6) (...)
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen. (...)"
1. Wenngleich der gegenständliche Antrag vom XXXX stammt, ist festzuhalten, dass Sache des behördlichen und damit auch des hiergerichtlichen Verfahrens eine (Folge) Befreiung von den Rundfunkgebühren ab dem XXXX ist, weil die Beschwerdeführerin, wie dargestellt, bis einschließlich XXXX von den Rundfunkgebühren befreit war und nach hiergerichtlichen Amtswissen "die befreiten Rundfunkteilnehmer" von der belangten Behörde in der Regel zwei bis drei Monate vor Ablauf der bisherigen Befreiung daran erinnert werden, einen erneuten Antrag zu stellen.
2. Nach der Systematik der Fernmeldegebührenordnung ist die Zuerkennung einer Befreiung von der Rundfunkgebühr ua an das Vorliegen einer der Anspruchsvoraussetzungen des § 47 Fernmeldegebührenordnung sowie an die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommen aller Personen des antragsgegenständlichen Haushaltes gebunden:
3. So ist nach § 3 Abs 5 RGG auf Antrag derjenige zu befreien, bei dem die in den §§ 47 bis 49 Fernmeldegebührenordnung (FMGebO) genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. § 47 FMGebO zählt zunächst taxativ die sozialen Transferleistungen, von denen eine zur Befreiung von Rundfunkgebühren jedenfalls bezogen werden muss, auf.
Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Angehörigeneigenschaft von den Rezeptgebühren- wie dargestellt - befreit ist, erfüllt sie § 47 Abs 1 Z 7 FMGebO und daher eine der gesetzlich normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von den Rundfunkgebühren.
4. Doch ausweislich § 48 Abs 1 FMGebO ist die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen, die eine soziale Transferleistung der öffentlichen Hand beziehen, dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehr-Personenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12 % übersteigt. Es kommt somit trotz der Befreiung von den Rezeptgebühren jedenfalls auch auf die Höhe des Haushalts-Nettoeinkommens an.
4.1. Zum Haushaltseinkommen ist zu erwägen:
Die für eine Gebührenbefreiung "maßgebliche Betragsgrenze" des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 48 Abs 5 iVm Abs 1 FMGebO) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Tabelle kann nicht abgebildet werden
4.2. Soweit aus § 48 Abs 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung eindeutig erkennbar ist, dass nur - anerkannte - außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes, und damit durch einen Bescheid des zuständigen Finanzamtes festgesetzte ao Belastungen, abzugsfähige Ausgaben sind, verletzt die beschwerdeführende Partei durch Nichtvorlage des Einkommensteuerbescheides XXXX ihre Mitwirkungspflicht am Beschwerdeverfahren, war doch die mit hiergerichtlicher Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gesetzte Frist von zwei Wochen zur Vorlage desselben angemessen, zumal die Beschwerde bereits vom XXXX stammt (hingegen die Beschwerdeführerin am XXXX fernmündlich bekanntgab, den Einkommensteuerbescheides XXXX gerade eben erst beantragt zu haben); auch moniert die Beschwerdeführerin kein einziges Mal, sie habe mit ihrem (erst jetzt gestellten) abgabenrechtlichen Antrag ebenso außerordentliche Belastungen im genannten Sinne geltend gemacht. Die vorliegende Entscheidung war somit auf dem Boden der Aktenlage (und des Einkommensteuerbescheides XXXX ) zu treffen.
5. Aufgrund der vorgelegten Einkommensunterlagen und des daraus resultierenden monatlich divergierenden Haushaltseinkommens sind nachfolgende Zeiträume gesondert zu beurteilen:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX
SUMME: XXXX 6.2. Vom Einkommen abzugsfähig sind ausschließlich von einem Finanzamt anerkannte außerordentlichen Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 EStG (abgesehen von der Sonderregel für eine 24-Stunden-Pflege, in der ein Nachweis eines Zuschusses durch das Sozialministeriumservice genügt), sowie Hauptmietzinse einschließlich der Betriebskosten oder gegebenenfalls ein monatlicher Pauschalbetrag:
Der vorgelegte Einkommensteuerbescheid XXXX weist jedoch keine ao Belastungen aus, vor, sodass diesbezüglich nur das Nutzungsentgelt samt Nebenkosten iSd WGG (vgl § 48 Abs 5 FMGebO) abzuziehen ist.
Die monatlichen Abzüge betragen:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX Außergewöhnliche Belastungen XXXX
XXXX Nutzungsentgelt samt Nebenkosten XXXX SUMME: XXXX Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX
6.3. Wie dargestellt liegt ein XXXX personen-Haushalt vor. Der anzuwendende Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder beträgt monatlich im Jahr XXXX (in Euro) XXXX .
Es liegt somit im Monat XXXX eine Richtsatzüberschreitung von € XXXX vor und ist deshalb für diesen Monat keine Befreiung auszusprechen.
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX
SUMME: XXXX 7.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .
Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .
7.3. Bei dem genannten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für den XXXX Folge zu geben.
XXXX:
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX
SUMME: XXXX 8.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .
Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro): XXXX .
8.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder, nun im Jahr XXXX , iHv XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung von € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für den XXXX Folge zu geben.
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX ; 1.069,5 (März)
SUMME: XXXX 9.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .
Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat XXXX € XXXX bzw im Monat XXXX € XXXX .
9.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im Monat XXXX iHv € XXXX , sowie im Monat XXXX iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate XXXX Folge zu geben.
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX .
SUMME: XXXX 10.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .
Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im Monat XXXX € XXXX .
10.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt eine monatliche Richtsatzunterschreitung im XXXX iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für diesen Monat Folge zu geben.
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX .
SUMME: XXXX 11.2. Die monatlichen Abzüge betragen jeweils analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .
Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) in den genannten Monaten jeweils € XXXX .
11.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt jeweils in jedem der zitierten Monate eine monatliche Richtsatzunterschreitung iHv €
XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für die Monate XXXX Folge zu geben.
WER: WAS: MONATLICHE HÖHE (Euro):
XXXX XXXX XXXX
XXXX XXXX XXXX
SUMME: XXXX 12.2. Die monatlichen Abzüge betragen analog den zuvor getroffenen Erwägungen: € XXXX .
Das maßgebliche monatliche Netto-Haushaltseinkommen beträgt somit (in Euro) im genannten Monat € XXXX .
12.3. Bei dem dargestellten anzuwendenden Richtsatz für XXXX Haushaltsmitglieder im Jahr XXXX iHv € XXXX liegt im zitierten Monat eine monatliche Richtsatzüberschreitung iHv € XXXX vor und ist deshalb der Beschwerde für den Monat XXXX abzuweisen.
13. Gemäß § 51 Abs 2 FGO sind Gebührenbefreiungen mit höchstens fünf Jahren zu befristen und ist hiebei auf die Art, Dauer und den Überprüfungszeitraum der Anspruchsberechtigung iSd § 47 FGO Bedacht zu nehmen.
Da die Befreiung von den Rundfunkgebühren verfahrensgegenständlich an die Rezeptgebührenbefreiung des Ehegatten der Beschwerdeführerin gebunden ist, welche "lediglich" bis XXXX belegt wurde, kann eine Befreiung nur bis inklusive XXXX ausgesprochen werden.
14. In diesem Zusammenhang ist die beschwerdefühernde Partei auf ihre Verpflichtung, den Wegfall einer der Voraussetzungen ihrer Befreiung unverzüglich der belangten Behörde anzuzeigen, hinzuweisen.
15. Der Beschwerde war somit nach § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), iVm § 3 Abs 5 sowie § 6 Abs 1 und Abs 2 Rundfunkgebührengesetz (RGG), iVm §§ 47ff Fernmeldegebührenordnung (FGO; Anlage zum Fernmeldegebührengesetz), iVm § 9 Abs 6 sowie § 2 Abs 3 Z 1, § 3 Abs 2 und § 4 Abs 2 FeZG teilweise im ausgesprochenem Umfange stattzugeben.
Im Übrigen war die Beschwerde abzuweisen.
16. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG unterbleiben.
17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch ist die Rechtslage, wie dargestellt, eindeutig. Zudem sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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