BVwG I411 2163493-3

I411 2163493-3Federal Administrative CourtApr 30, 2019

Regest

Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besonderer<br/>Schutz, Aufenthaltstitel, Behebung der Entscheidung,<br/>berücksichtigungswürdige Gründe, Bindungswirkung, Einreiseverbot,<br/>entschiedene Sache, freiwillige Ausreise, Frist, Identität der<br/>Sache, Kassation, materielle Rechtskraft, Mittellosigkeit,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rechtskraftwirkung, res iudicata,<br/>Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG I411 2163493-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:I411.2163493.3.00

Spruch

I411 2163493-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Rainer LUKITS, LLM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid vom

XXXX,

Zl. XXXX, behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsangehörige, stellte am 19.04.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. 1XXXX, wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Weiters wurde kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 - als unbegründet abgewiesen.

Am 20.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, da sie Opfer von Menschenhandel sei.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführerin eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und es wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerdeführerin wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, GZ. XXXX als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde den Rechtsvertreten der Beschwerdeführerin, RA Dr. Peter Lechenauer und RA Dr. Margit Swozil, per ERV am XXXX zugestellt.

Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin den Besitz der Mittel zu ihrem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag bzw. dass sie ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 15.02.2019 wurde von der Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt DDr. Rainer LUKITS, außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Zugleich wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom XXXX, Ra XXXX wurde der Antrag, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 06.03.2019 wurde durch den Vertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt DDr. Rainer LUKITS, Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Spruchpunkte I., II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides sind eine Wiederholung der Spruchpunkte I., II. und III. des Bescheides vom XXXX. Der Spruchpunkt V. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist eine Wiederholung des Spruchpunktes IV. des Bescheides vom XXXX und der Spruchpunkt VI. ist eine Wiederholung des Spruchpunktes V. des Bescheides vom XXXX.

Der Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides ist gegenüber dem Bescheid vom XXXX neu und hat ein 18-monatiges Einreiseverbot zum Gegenstand.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde:

Wie der Verwaltungsgerichtshof zum VwGVG bereits ausgesprochen hat, darf über in Rechtskraft erwachsene Entscheidungen (grundsätzlich) nicht mehr in merito entschieden werden; die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens. Auch die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechtskräftig, wobei alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft habe. Im Zusammenhang mit diesem Grundsatz ist die einschlägige Rechtsprechung zu § 68 AVG in sinngemäßer Weise heranzuziehen. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtsache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Zudem folgt aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050, VwGH 09.08.2018, Ra 2018/22/0078).

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch von der Behörde zu der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne deren sachliche Richtigkeit nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteien begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt.

Der Sachverhalt hat sich gemäß der Aktenlage im Vergleich zu dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgeschlossenen Verfahren nicht maßgeblich geändert. Die fünf Spruchpunkte des Bescheides vom XXXX wurden im verfahrensgegenständlichen Bescheid (wenn auch in anderer Reihenfolge) wiederholt und lediglich mit dem Spruchpunkt IV. ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot zusätzlich verhängt. Der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde mit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX (Zustellung am gleichen Tag) rechtskräftig und steht dies einer neuerlichen Erlassung eines inhaltlich beinahe identen Bescheides entgegen.

Zu dem unter Spruchpunkt IV. verhängten Einreiseverbotes ist auszuführen, dass § 53 Abs. 1 FPG vorsieht, dass mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden kann. Die Erläuterungen RV 1078 XXIV. GP führen hiezu aus: "Mit dem vorgeschlagenen § 53 wird der Vorgabe des Art. 11 der RückführungsRL Rechnung getragen und stellt diese Bestimmung daher klar, dass eine Rückkehrentscheidung stets mit einem Einreiseverbot einhergeht und somit unter einem Spruchpunkt im Bescheid zu erlassen ist. Die Entscheidungen über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Dauer eines Einreiseverbotes sind daher nicht voneinander trennbar."

Da, wie oben bereits aufgeführt, die Behörde zur Erlassung der Spruchpunkte I.,

II. (Rückkehrentscheidung) und III., sowie V. und VI. wegen entschiedener Sache nicht zuständig war, durfte sie auch kein (darauf basierendes) Einreiseverbot verhängen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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