W141 2216078-1•BVwG W141 2216078-1
W141 2216078-1Federal Administrative CourtApr 29, 2019
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W141 2216078-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Josef HERMANN, als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX ,
geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) Schwechat in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.02.2019, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 08.11.2018 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie betreffend der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückwege, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe keine Einwendungen habe. Die Beschwerdeführerin gab als berücksichtigungswürdige Gründe an, sie gehe davon aus, dass sie sich beworben habe. Sie habe kürzlich (letzte Woche) feststellen müssen, dass ihr Laptop nicht mehr funktioniere und habe sich am 23.10.2018 einen neuen Laptop gekauft, welcher letztes Wochenende neu aufgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde bis zum 19.11.2018 ihren Mailausgang nach versandten Bewerbungen durchsuchen und sofern möglich einen Nachweis vorlegen. Sie habe erst beim Einstieg in den neuen Laptop bemerkt, dass das Versenden von E-Mails eventuell nicht mehr funktioniert habe. Darüber hinaus sei sie von ihrem Versicherungsmakler angerufen worden, welcher eine Rechnung urgiert habe, welche sie ihres Wissens schon verschickt habe.
Mit Bescheid vom 21.11.2018 wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 31.10.2018 bis 11.12.2018 verloren hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich auf eine Stelle als XXXX beim Dienstgeber XXXX nicht beworben habe bzw. keine Bestätigung hierüber vorlegen könne. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen den Bescheid vom 18.12.2018 richtete sich die, am 19.12.2018 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin führt begründend an, sie habe sich sehr wohl beim potenziellen Dienstgeber beworben, dies sei vermutlich aufgrund eines technischen Defektes nicht eingelangt oder beim Bewerbungsportal gespeichert worden. Sie habe aufgrund der technischen Probleme mit ihrem alten Laptop einen neuen gekauft und der belangten Behörde eine Kopie der Rechnung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 05.02.2019 wurde die Beschwerde vom 18.12.2018 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 12.03.2019, beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend brachte sie vor, sie habe erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist erfahren, dass ihre Bewerbung nicht eingelangt wäre und hätte ein Nachfragen beim potenziellen Dienstgeber oder eine nachträgliche Bewerbung nichts an diesem Umstand geändert. Die Ausführungen der belangten Behörde, ein kaputter Laptop würde in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegen, sei eine unrichtige rechtliche Beurteilung. Es liege bei der Beschwerdeführerin zudem kein Vorsatz vor, zumal offensichtlich ein technisches Problem ihres Laptops vorgelegen sei und sie einen neuen Computer gekauft habe.
Am 15.03.2019 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin ist seit 01.10.2015 arbeitslos vorgemerkt und steht im laufenden Bezug von Notstandshilfe in Höhe von zuletzt €
45,41 täglich.
Ihre letzte vollversicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum von 01.04.1998 bis 30.09.2015 mit Unterbrechungen als Angestellte bei JOHNSON JOHNSON Medical Production.
In dem von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 11.06.2018 hat diese mit ihrer Unterschrift unter anderem zur Kenntnis genommen bzw. erklärt, dass bei Nichtannahme einer vermittelten Beschäftigung durch die belangte Behörde das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe entzogen wird.
Konkret wurde folgende Passage unterfertigt: "Ich erkläre mich ausdrücklich zur Aufnahme und Ausübung einer am Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden, zumutbaren, versicherungspflichtigen Beschäftigung bereit und beauftrage das Arbeitsmarktservice, mir bei der Suche nach einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein."
Aus der Betreuungsvereinbarung vom 05.07.2018 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter anderem über ihre Pflicht der Bewerbung auf von der belangten Behörde übermittele Stellenangebote und die Rückmeldung über den Stand der Bewerbung innerhalb von acht Tagen informiert wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag als XXXX im Vertriebsinnendienst für XXXX als Vollzeitbeschäftigung mit einer Bruttoentlohnung von mindestens €
39. 200,00 jährlich am 02.10.2018 via eAMS übermittelt. Demnach hätte sie sich online auf der im Inserat angeführten Internetseite bewerben müssen.
Der potenzielle Dienstgeber meldete der belangten Behörde, dass keine Bewerbung von der Beschwerdeführerin eingelangt sei.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich die Beschwerdeführerin auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben hat.
Die Beschwerdeführerin kaufte sich am 23.10.2018 einen neuen Laptop, sodass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom behaupteten technischen Defekt hatte. Die Beschwerdeführerin erkundigte sich weder beim potenziellen Dienstgeber, noch bei der belangten Behörde, ob die von ihr behauptete Onlinebewerbung beim potenziellen Dienstgeber eingelangt sei.
Aufgrund der Rückmeldung wurde von der belangten Behörde ein Verfahren gemäß
§ 10 AlVG eingeleitet.
Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
Von der Beschwerdeführerin wurde im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass sie den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag am 02.10.2018 übergeben bekommen hat.
Wenn die Beschwerdeführerin vermeint, sie habe sich aufgrund eines technischen Defekts ihres alten Laptops nicht bewerben können, so ist ihr zu entgegnen, dass es ihr am 04.10.2018 noch möglich war, in ihr eAMS Konto einzusteigen und den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag zu öffnen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, sie habe erst mit Einstieg in den neuen Laptop gemerkt, dass ihre E-Mails nicht alle versendet wurden, geht ebenso ins Leere, da aus dem Vermittlungsvorschlag eindeutig hervorgeht, dass eine Onlinebewerbung durchzuführen war und dies nicht im Zusammenhang mit ihrem E-Mailpostausgang steht.
Die Angaben der Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt des Erkennens des technischen Defektes des Laptops sind widersprüchlich und unschlüssig. Die Beschwerdeführerin gab einerseits an, sie habe in der Woche zuvor, somit Anfang November, festgestellt, dass ihr Laptop nicht mehr funktioniert habe. Sie führte zudem aus, und geht dies aus der vorgelegten Rechnung hervor, dass sie bereits am 23.10.2018 einen neuen Laptop gekauft hatte, diesen aber wiederum erst Anfang November neu aufgesetzt hat. Da die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst angibt, den neuen Laptop aufgrund des Defektes des alten Laptops gekauft zu haben, geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführerin spätestens am 23.10.2018 bekannt war, dass ihr Laptop einen technischen Defekt aufweist.
Wenn die Beschwerdeführerin ihren neuen Laptop erst eine Woche nach Neukauf aufsetzt, liegt es in ihrer Sphäre, wie sie in der Zwischenzeit ihre laufenden Bewerbungen verwaltet und auch neue absendet, zumal es keinen berücksichtigungswürdigen Grund gibt, bei Kenntnis technischer Defekte eine Woche mit dem Aufsetzen des neuen Laptops zuzuwarten. Sie hätte sich in der Zwischenzeit auch andere Möglichkeiten zur Verwendung eines Computers suchen können, stehen ihr diese auch in den Räumlichkeiten der belangten Behörde zur Verfügung.
Da der Beschwerdeführerin spätestens am 23.10.2018 der technische Defekt ihres Laptops somit bewusst war, wäre sie verpflichtet gewesen, sich beim potenziellen Dienstgeber zu erkundigen, ob ihre Onlinebewerbung auch eingelangt sei. Sie hätte sich auch bei der belangten Behörde erkundigen können, wie sie weiter vorzugehen hat. Beides hat die Beschwerdeführerin in Kenntnis der technischen Probleme und im Bewusstsein, dass eine eventuell abgesendete Bewerbung nicht angekommen ist, unterlassen. Die Eiwendungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, sie hätte erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist am 31.10.2018 erfahren, dass ihre Bewerbung nicht angelangt sei, gehen somit ins Leere, zumal aus dem Vermittlungsvorschlag kein Ablauf der Bewerbungsfrist erkennbar ist. Selbst wenn die Bewerbungsfrist am 31.10.2018 abgelaufen wäre, hätte die Beschwerdeführerin noch mindestens acht Tage Zeit gehabt, sich über ihre Bewerbung zu erkundigen. Die Beschwerdeführerin hätte sich jedoch spätestens am 23.10.2018 nicht mehr sicher sein können, dass eine eventuell zuvor getätigte Onlinebewerbung auch beim potenziellen Dienstgeber angekommen ist.
Aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger vom 19.04.2019 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bis zu diesem Tag kein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat.
Die Beschwerdeführerin wurde ihm Rahmen ihrer Antragsstellung ausdrücklich darüber informiert, dass ihr bei einer Nichtannahme einer von der belangten Behörde vermittelten zumutbaren Beschäftigung die Notstandshilfe entzogen wird.
Die Beschwerdeführerin war somit umfassend über die möglichen Rechtsfolgen bei einer Ablehnung und die Bestimmungen des § 9 AlVG vorab informiert.
Unter den genannten Gesichtspunkten steht für den erkennenden Senat fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Verhaltens, indem sie in Kenntnis eines technischen Defektes ihres Computers nicht kontrolliert hat, ob eine etwaige abgesendete Bewerbung den potenziellen Dienstgeber erreicht hat, die Aufnahme eines Dienstverhältnisses vereitelt hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.
Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Die Beschwerdeführerin bekämpft im Bescheid lediglich den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 31.10.2018 bis 11.12.2018.
Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist (§ 9 Abs. 1 AlVG).
Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar (§ 9 Abs. 2 AlVG).
Zumutbar ist eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte Beschäftigung auch dann, wenn eine Wiedereinstellungszusage von einem früheren Arbeitgeber erteilt wurde oder sich die arbeitslose Person schon zur Aufnahme einer Beschäftigung in Zukunft verpflichtet hat (Einstellungsvereinbarung) (§ 9 Abs. 4 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen
(§ 10 Abs. 1 AlVG)
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1999, Zl. 99/08/0136) sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung auch anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits (und deshalb) aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen somit auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden:
Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht.
Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann.
Dazu ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 04.05.2017, Ra 2017/08/0029, aussprach, dass - neben dem in § 10 Abs. 3 AlVG ausdrücklich genannten Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung - insbesondere eben auch solche Gründe berücksichtigungswürdig seien, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen können (vgl. VwGH 18.10.2000, 99/08/0116, mwN); dabei handelt es sich nach § 36 Abs. 5 AlVG um "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." (vgl. auch die Konkretisierung durch die Richtlinie des AMS zur Freigrenzenerhöhung, kundgemacht unter www.ams.at und abgedruckt etwa in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm, Anhang 13). Solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. September 2011, 2008/08/0085, mwN). Derartige außergewöhnliche Belastungen wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht anzunehmen.
Es wurde seitens des BVwG ergänzend eine Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger dahingehend vorgenommen, ob die Beschwerdeführerin mittlerweile allenfalls eine Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 19.04.2019 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Auch insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.
Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin nach Erkennen des technischen Defektes einen neuen Laptop gekauft hat, um auch weiterhin Bewerbungen versenden zu können, kann nicht als berücksichtigungswürdiger Grund erkannt werden. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet, sich während des Leistungsbezuges laufend zu bewerben und stellte der Neuerwerb des Laptops somit nur eine Handlung dar, mit der sie dieser Verpflichtung nachkommen kann.
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).
Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).
Unzweifelhaft ist, dass der Beschwerdeführerin der verfahrensgegenständliche Vermittlungsvorschlag für eine Vollzeitbeschäftigung beim Dienstgeber XXXX mit einer jährlichen Bruttoentlohnung von € 39.200,00 am 02.10.2018 zugewiesen wurde und sie sich online über die angeführte Internetadresse hätte bewerben müssen.
Unzweifelhaft ist weiters, dass die verfahrensgegenständliche Stelle den körperlichen und geistigen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und daher der Beschwerdeführerin zumutbar nach den Kriterien des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gewesen wäre. Dies wurde auch von der Beschwerdeführerin selbst in der Niederschrift vom 08.11.2018 bestätigt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Bewerbung an den potenziellen Dienstgeber abgesendet hat.
In der mit der Beschwerdeführerin am 08.11.2018 aufgenommen Niederschrift gemäß
§ 10 AlVG gab diese an, dass sie davon ausgegangen sei, sich beim potenziellen Dienstgeber beworben zu haben, sie jedoch leider einen technischen Defekt bei ihrem Laptop feststellen musste und sich daher einen neuen gekauft hat.
Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführerin der von ihr angeführte technische Defekt spätestens am 23.10.2018 bekannt war und sie sich daher nicht sicher sein konnte, dass eine eventuell abgesendete Onlinebewerbung den potenziellen Dienstgeber erreicht hat. Damit wäre sie verpflichtet und es ihr auch zumutbar gewesen, sich über den Bewerbungsstand beim potenziellen Dienstgeber zu informieren, zumindest jedoch, mit der belangten Behörde in Kontakt zu treten und das vorliegende Problem zu schildern. Beides hat die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Wichtigkeit der Bewerbung unterlassen. Da es der Beschwerdeführerin somit möglich war, das Problem zu erkennen und sie kein Verhalten gesetzt hat, um die mögliche Folge der Nichtbewerbung zu verhindern, liegt zumindest bedingter Vorsatz vor. Es ist notorisch, dass eine nicht beim potenziellen Dienstgeber eingelangte Bewerbung nicht zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses führen kann, somit ist das Verhalten der Beschwerdeführerin auch kausal für das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses.
Daraus folgt, dass selbst wenn die Beschwerdeführerin, wie von ihr angegeben, sich beim potenziellen Dienstgeber beworben hat und diese aufgrund eines technischen Defektes nicht beim potenziellen Dienstgeber angekommen ist, es trotzdem in ihrer Sphäre liegt, dass in weiterer Folge keine Bewerbung eingelangt ist.
Die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich sonst bietende Beschäftigung innerhalb der Zumutbarkeitsgrenzen des § 9 Abs. 2 bis 4 AlVG anzunehmen, deren Verletzung gemäß § 10 AlVG mit dem Verlust von Geldleistungen durch mindestens sechs Wochen sanktioniert ist, dient dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Das Gesetz überlässt es aber der arbeitslosen Person selbst, vorerst die näheren Bedingungen der ihr von der regionalen Geschäftsstelle bekannt gegebenen oder der sonst sich bietenden Beschäftigung (wie Inhalt der Arbeitsverpflichtung, Arbeitszeit, Entlohnung und ähnliches) mit dem potentiellen Arbeitgeber zu besprechen, und verpflichtet sie sodann, dessen Angebot - wenn dieses nach den gesetzlichen Kriterien zumutbar ist - anzunehmen (VwGH vom 23. Februar 2005, Zl. 2003/08/0039).
Die angebotene Stelle war der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs 2 AlVG in jeglicher Hinsicht zumutbar. Die Beschwerdeführerin hat sich sohin ernsthaft darauf einzustellen, eine ihr angebotene und im Sinne des § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat dadurch, dass sie trotz Kenntnis des technischen Defektes keine Handlung gesetzt hat, um sicherzustellen, dass die Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber eingelangt ist, eine mögliche Einstellung vereitelt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist daher kausal für die Nichteinstellung, dolus eventualis liegt vor.
Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dienen zur Überbrückung der Zeit der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Beginn eines neuen Dienstverhältnisses. Arbeitslose Personen haben daher die Verpflichtung, möglichst rasch wieder eine Beschäftigung zu finden, um wieder in der Lage zu sein, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können.
Gemäß § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß § 10 Abs. 1 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Eine andere Beschäftigung wurde im relevanten Nachsichtszeitraum nicht aufgenommen.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte in den Ausführungen der Beschwerdeführerin sohin keine berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG erkennen und bewirkt ihre Beschwerde daher keine Nachsicht von den Rechtsfolgen der Sanktion.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Arbeitssuche für die Beschwerdeführerin nicht vorrangig ist und sie nicht sorgfältig mit der Verwaltung ihrer offenen Bewerbungen umgeht. Die Beschwerdeführerin brachte keinen nachvollziehbaren Grund vor, warum sie sich nach Erkennen des technischen Defektes sich nicht vergewisserte, ob die von ihr behauptete Bewerbung beim potenziellen Dienstgeber einlangte. Die Beschwerdeführerin ist verpflichtet während der Dauer des Leistungsbezuges ein Verhalten zu setzen, welches sie möglichst rasch in die Lage versetzt, den Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Verhalten den Tatbestand der Vereitelung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 erster Satz zweiter Fall AlVG verwirklicht hat, der den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für sechs Wochen rechtfertigt.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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