L515 2132932-1•Bundesverwaltungsgericht L515 2132932-1
L515 2132932-1Federal Administrative CourtApr 29, 2019
Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Familienverfahren Glaubwürdigkeit Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährigkeit non refoulement politische Partei Privat- und Familienleben private Interessen Resozialisierung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig schriftliche Ausfertigung Schulbesuch sicherer Herkunftsstaat soziale Verhältnisse
L515 2132937-1/39E
L515 2132939-1/37E
L515 2132934-1/33E
L515 2132932-1/31E
L515 2132936-1/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Schriftliche Ausfertigung des am 07.03.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von
1. ) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2019
2. ) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2019
3. ) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2019
4. ) XXXX , geb. XXXX , Sta. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2019
5. ) XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Mutter, XXXX , geb. XXXX , diese wiederum vertreten durch Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.03.2019
zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3, 8, 57 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidungen gem. § 10 AsylG, § 53 FPG auf Dauer (§ 9 Abs. 3 BFA-VG) unzulässig sind.
Der beschwerdeführenden Partei XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien, wird gem. §§ 54, 55 (1) und (2) AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
Den beschwerdeführenden Parteien
XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien
XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien,
XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien,
XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Georgien,
wird gem. §§ 54, 55 (1) AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 22.05.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.1.1. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und Eltern der bP3 bis bP5.
In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
"...
-Sie flogen gemeinsam mit Ihrer Familie am 21.05.2016 von Tiflis/Georgien nach Wien/Österreich. Am 22.05.2015 stellten Sie vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
[Anm.: Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes]
Warum haben Sie ihr Land verlassen?
Wir haben unsere Heimat aus politischen Gründen verlassen. Aufgrund der politischen Tätigkeit meiner Frau wird unsere Familie seitens der georgischen Regierung Repressalien ausgesetzt. Nach den Gemeindewahlen, wo meine Frau kandidiert hat, wurde sie aus der Arbeit entlassen. Ich wurde nach 19 Jahren Dienst bei der Polizei auch entlassen, obwohl ich nach einem Jahr in Pension gegangen wäre. Jetzt habe ich keinen Anspruch mehr auf die Rente. Mein Sohn Leri wird in der Schule von seinen Mitschülern und Lehrern schikaniert, weil seine Mutter bei der Partei „Nationalen Bewegung von Georgien“ war. Deswegen haben wir beschlossen unser Heimatland zu verlassen.
…
Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Ich befürchte das wir keine Arbeit mehr bekommen werden und wir wissen nicht welcher politischer Druck noch auf uns ausgeübt wird.
-Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 10.05.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen und gaben dabei folgendes zu Protokoll:
…
F: Haben Sie weitere Beweismittel vorzulegen bzw. geltend zu machen?
A: Ja. Ich habe folgendes vorzulegen:
Arbeitsbescheinigung vom Ministerium für Innere Angelegenheiten von Georgien
Bestätigung des Notars über die Echtheit und Wahrheit der Übersetzungen
Bescheinigung der Parteimitgliedschaft von XXXX
3 Führsprachen ( XXXX )
F: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an? Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: georgisch-orthodox, Georgier und StA von Georgien.
F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich?
A: Außer meiner Ehefrau und den 3 Kindern befindet sich niemand hier von meiner Familie.
F: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?
A: Nein. Es ist das erste Mal.
F: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Flucht aus „Georgien“?
A: Dorf XXXX , Bezirk XXXX , Straßennamen haben wir keinen.
…
F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise aus Georgien? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation, Haus/Wohnung, Eigentum etc.).
A: Wir wohnten im Haus meines verstorbenen Vaters. Die Familie - die Schwester - meiner Frau hat uns Geld gegeben um die Reise zu finanzieren. Dafür kann sie jetzt über das Haus verfügen. Beim Haus der Justiz haben wir das Haus aber noch nicht übergeben. Wir haben ihr eine Vollmacht ausgestellt***. Ich habe als Polizist gearbeitet. Ich war ****Bezirksinspektor. Ich habe im Bezirk XXXX gearbeitet. Ich habe 500 Lari verdient, das sind ungefähr 230 Dollar. Meine Frau war nicht in diesem Haus gemeldet, sondern bei ihrer Schwester. Adresse lautet: XXXX (Straße) - XXXX (Bezirk) - Tbilisi. Wir haben aber alle im Haus in XXXX gelebt.
F: Wo lebt Ihre Familie jetzt?
A: Meine Familie lebt mit mir in XXXX in einer Pension.
F: Sind Sie verheiratet? Haben Sie Kinder?
A: Ich bin verheiratet und habe drei Kinder.
F: Haben Sie im Heimatland noch weitere Verwandte?
A: Meine Eltern sind gestorben. Mein Bruder war in Abchasienkrieg. Er ist nicht wieder zurückgekommen. Wir wissen nicht was mit ihm passiert ist. Ich habe keine lebenden Verwandten in Georgien.
F: Haben Sie zu sonst jemanden in Ihrer Heimat Kontakt?
A: Wir haben Kontakt zu den Verwandten meiner Frau, Cousine und Schwester über Skype und Internet.
F: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?
A: Nein.
Die Einvernahme wird für eine Pause um 10:12 Uhr unterbrochen.
Die Einvernahme wird um 10:25 Uhr fortgesetzt.
F: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)
A: Meine Frau war Mitglied der Partei Einheitliche Nationale Bewegung. 2014 wollte sie in der Bezirksverwaltung von XXXX als Abgeordnete arbeiten. Deswegen sollte sie gewählt werden. Natürlich arbeitete sie auch. In XXXX . Sie arbeitete für ein staatliches Unternehmen, welches im Agrarbereich tätig ist. Sie konnte die Wahl nicht gewinnen. Da sie in einer Oppositionspartei war wollte man sie auch nicht mehr im Agrarunternehmen haben. Ihr wurde 2015 nahegelegt, die Arbeit zu lassen. Ich wurde 2014 kurz vor den Wahlen von einer Person Abteilung Modul (Teil des Ministerium für Innnere Angelegenheiten) kontaktiert. Mir wurde ein Termin genannt an dem ich mich mit dieser Person treffen sollte. Ich bin dorthin gegangen. Diese Person war sehr freundlich. Er hat mich gefragt. ob ich wisse warum ich hier bin. Ich wusste es nicht. Er hat gesagt, wegen meiner Frau. Ich respektiere Dich weil Du auch Polizist bist, aber es wäre besser wenn deine Frau nicht in der Politik wäre. Ich habe ihm gesagt, dass ich Polizist bin und mit der Politik nichts zu tun haben darf. Und das ich auch kein Mitglied irgendeiner Partei bin, aber dass ich meine Frau sicher nicht unter Druck setzen kann mit der Politik aufzuhören. Er hat mir eine Liste vorgelegt mit Namen von Familien in meinem Bezirk. Er wollte von mir, dass ich herausfinde wen diese Personen wählen werden. In den 7 oder 8 Dörfern im Bezirk XXXX . Wir hatten ein freundliches Gespräch bis ich gesagt habe, dass das keine Aufgabe für die Polizei ist, herauszufinden wen wer wählen will. Ich bin nicht politische Polizei. Der Mann war dann sehr wütend. Er hat mir gesagt: Was willst du mir lehren. Du wirst Probleme haben, wenn du so weiter sprichst. Ich habe gefragt, welche Probleme ich denn bekommen soll. Vielleicht wirst du eingesperrt. Ich gebe Dir Zeit darüber nachzudenken. Das war im Sommer 2014. Es war schon Herbst und Winter. Ich habe mich nicht bedroht gefühlt. An die Bewohner in den Dörfern wurden Gutscheine für Holz verteilt. Wir haben keine bekommen. Ich habe nicht darüber nachgedacht. Aber seit März 2015 hat Aggression begonnen. Meine Frau war gekündigt. Und ich wurde kurze Zeit später auch gekündigt. Ich war auf Urlaub als ich gekündigt worden bin. Im Urlaub darf man nicht gekündigt werden. Danach wurde ich auf der Straße in der Nähe unseres Hauses beschimpft. "Wie kann man nur Mitglied dieser Partei sein." Ich wollte niemanden schlagen, weil man sonst ins Gefängnis gehen muss. Ich habe Arbeit gesucht, aber keine bekommen. Meine Tochter leidet an Epilepsie. Die Behandlung dafür kostet in Georgien Geld. Da ich aber keine Arbeit finden konnte, hatten wir kein Geld für die Behandlung. Durch die Streiterein mit Leuten konnten wir dann nicht mehr bleiben. Wir haben jetzt auch Angst zurückzukehren, weil die Leute in den Strukuren wissen würden, dass ich über die Abhörung von der Bevölkerung hier in Österreich erzählt habe. Außerdem ist mein erwachsener Sohn schon in einem Alter in dem er in gewaltsame Streitereien geraten könnte. Er hatte auch Probleme in der Schule, das hat er aber meiner Frau erzählt.
F: Hat es einen Moment gegeben in dem Sie sich gesagt haben, jetzt verlassen wir Georgien?
A: Wir haben schon länger darüber nachgedacht. Als sich die Gelegenheit ergeben hat, haben wir sie genutzt. Meine Frau hat über eine Freundin den Schlepper kennengelernt. Wir wollten nur Georgien verlassen. Er hat uns erklärt, wie wir nach Österreich kommen können. Das haben wir dann gemacht.
F: Wann haben sie angefangen, darüber nachzudenken Georgien zu verlassen?
A: So ungefähr Mitte April. Im Mai haben wir die Visums gehabt und sind dann geflogen. Der Schlepper hat die RP geholt, 10 Tage später hatten wir die Visa. *****
F: Was haben Sie studiert?
A: Ich war nicht auf der Universität sondern einer Institution (Georgische geistig-wirtschaftliches Institut) (Hochschule), dort habe ich Jura studiert und abgeschlossen.
F: Welche Funktion als Polizist hatten Sie vor Ihrer Entlassung?
A: Teil der Sicherheitspolizei - Polizeiinspektor im Bezirk XXXX .
F: Was haben Sie als Polizeiinspektor gemacht?
A: Ich hatte die Aufgabe Objekte zu beschützen. Wie z.B. Banken, Supermärkte, etc. Sodass nichts Kriminelles passiert. Ich hatte die Leitung von 10 Polizisten.
F: Wie war der Wahlausgang 2014 in Ihrem Heimatdorf? Wer wurde Abgeordneter?
A: Partei Otschneba hat gewonnen. Ein Mann dieser Partei hat gewonnen. Der ist jetzt Abgeordneter. Meine Frau ungefähr 18 oder 19% der Stimmen bekommen. Dieser Mann ungefähr 51% der Stimmen bekommen.
F: Haben Sie sich über die Kündigung beschwert? Bei wem?
A: Nein habe ich nicht. Das hatte keinen Sinn. Der Rechtsanwalt hätte viel Geld gekostet, das wir nicht hatten. Und der Kündigungsbescheid kam nicht von meinem Chef - gegen den hätte ich mich ja beschweren können, sondern von meinem Ministerium******, da hätte eine Beschwerde keinen Sinn gemacht.
F: Sie sagten, Sie hätten versucht anderweitig Arbeit zu finden? Bei wem haben Sie um Arbeit gefragt?
A: In Georgien gibt es kein AMS sondern private Unternehmen. Bei denen kann man nachfragen, ob es Arbeit gibt. Aber es ist sehr unwahrscheinlich, dass man dort Arbeit bekommt.
F: Waren Sie persönlich bei irgendeiner Firma?
A: Nein. Es ist in Georgien sehr schwierig Arbeit zu finden.
F: Hat Ihre Frau Arbeit gesucht?
A: Wir waren beide bei diesem Unternehmen, das Arbeit vermittelt.
F: Hat Ihre Frau Arbeit bekommen?
A: Nein.
F: In der Erstbefragung steht, dass Ihre Frau Tierärztin sei. Ist das richtig?
A: Ja, das stimmt?
F: Hätte Ihre Frau selbstständig als Tierärztin arbeiten können.
A: Nein, das würde viel zu viel Geld benötigen um damit anzufangen.
F: Haben Sie und Ihre Frau nach der Kündigung Geld von den Behörden bekommen?
A: Nein, so etwas gibt es in Georgien nicht. Wir hatten zusammen ungefähr 1000 Lari zusammen Einkommen.
F: Wann haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Am 21. Mai 2015 mit dem Flugzeug von Tbilisi nach Wien um 08:00 Uhr in der Früh.
F: Die Personen, die versucht haben Sie zu provozieren. Haben Sie diese gekannt?
A: Ja, das waren Parteimitglieder von der Partei Otschneba (Traum). Sie sind nicht aus unserem Dorf, aber aus Dörfern in der Nähe.
F: Wurden Sie von diesen Person verfolgt bzw. bedroht?
A: Nein, Sie wollten mich provozieren um dann mit mir streiten zu können.
F: Warum sollten die Wahlsieger in Ihrem Fall die Wahlverlieren provozieren?
A: Ich kann das nicht erklären, aber ich glaube das ist Psychologie - Diktatur. Sie haben vielleicht Angst, dass sie in Zukunft nicht wieder gewählt werden könnten.
F: Haben Sie sich an die Sicherheitsbehörden Ihres Heimatlandes gewendet, um von diesen geschützt zu werden?
A: Das hat alles angefangen, nachdem ich nicht mehr Polizist war. Da hat das angefangen.
F: Wann war Ihr letzter Tag als Polizist?
A: Zwischen 15. und 20. März 2015. Meine Frau hat zuerst die Arbeit verloren. 7 oder 8 Tage später ich.
F: Hat Ihre Frau gekündigt oder wurde sie gekündigt?
A: Sie wurde gekündigt.
F: Sie haben gesagt, dass Sie im Urlaub gekündigt wurden. Erzählen Sie davon.
A: Ich hatte 35 Urlaub weil ich 15 Schiften zusammen hatte.
F: Wann wäre Ihr letzter Urlaubstag gewesen?
A: Ich glaube 28. April 2015.
F: Das bedeutet, sie wurden am Anfang Ihres Urlaubes entlassen. Könnte es sein, dass der letzte Apriltag Ihr letzter Urlaubstag war? Das würde das Schreiben Ihres Ministeriums erklären, wo Ihnen bescheinigt wird bis 01.05.2015 Angehöriger der genannten Behörde gewesen zu sein?
A: Ja, so stimmt das glaube ich.
F: Für mich stellt sich der Grund für Ihre Furcht wie folgt da: Sie und Ihre Frau haben die Arbeit verloren und konnten keine neue Arbeit finden. Daher konnten Sie sich die Behandlung Ihrer Tochter nicht leisten. Deshalb verließen Sie Georgien?
A: Das ist ein Teil davon. Der andere sind die Provokationen. Ich wusste nicht, was diese Leute noch tun könnten.
F: Haben Sie diese Leute jemals bei der Polizei gemeldet?
A: Nein. Weil es keinen Sinn machte.
F: Was hätten Sie als Polizist getan, wenn jemand in ihrer Situation zu Ihnen gekommen wäre und um Hilfe gebeten hätte?
A: Ich hätte Mitleid gezeigt, aber ich hätte auch gesagt, dass ich Ihm nicht helfen kann.
F: Wer hätte etwas dagegen unternommen, wenn Sie dieser Person geholfen hätten?
A: Die Partei Georgischer Traum.
F: Und das weiß in Georgien jeder Polizist, dass er gegen die Partei nichts machen darf?
A: Polizei kann etwas machen, wenn die Partei noch nicht so stark ist. Aber wenn sie großen Einfluss haben, dann geht nichts mehr.
F: Hat Ihre Frau gewusst, auf was sie sich einläßt, wenn sie für die Einheitliche Nationale Bewegung 2014 kandidiert?
A: Meine Frau konnte sich nicht vorstellen, dass so etwas passieren könnte.
F: Wurden Sie persönlich jemals wegen Ihrer Religion, Rasse, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Einstellung verfolgt oder bedroht?
A: In Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe gibt es keine Probleme in Georgien. Wir sind sehr tolerant. Ich selbst habe keine politische Einstellung. Die Provokationen sind aufgrund der Parteimitgliedschaft meiner Frau.
F: Hat Ihre Frau drüber nachgedacht, einfach nicht mehr politisch aktiv zu sein?
A: Meine Frau war nicht so sehr interessiert in die Politik im Allgemeinen. Sie wollte als Abgeordnete in Ihrem Bereich mehr für die Menschen tun. Das hätte die Partei positiv dargestellt. Vielleicht ist das der Grund warum man nicht will, dass sie etwas für die Leute macht.
F: Beschreiben Sie Ihren Fluchtweg, vom Verlassen Ihrer Heimat bis zur Ankunft in Österreich (Von – über – nach, mit/ohne Hilfe von Schleppern, ungefähre Dauer):
A: Von Flughafen Tiflis mit einem Flugzeug nach Wien. Legale Einreise mittels Visum und Reisepass und dann von Wien nach Traiskirchen.
F: Hatten Sie persönlich jemals Schwierigkeiten oder Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes „Georgien“?
A: Nein, ich war Polizist. Ganz im Gegenteil ich musste Vorbild für die Bevölkerung sein.
F: Gehören Sie einer politischen Partei an?
A: Nein. Nur die Ehefrau. Mich persönlich interessiert Politik nicht.
F: Ist gegen Sie in Georgien oder einem anderen Drittstaat ein Gerichtsverfahren anhängig?
A: Nein
F: Waren Sie in Haft oder wurden Sie festgenommen? Wenn ja, warum? Wie oft insgesamt?
A: Nein.
F: Haben sie alle Fluchtgründe genannt?
A: Ja, habe ich.
F: Sie sind allen Provokationen immer aus dem Weg gegangen?
A: Ja, ich wusste was passieren würde, wenn es zu Streitereien kommen würde. Ich hatte Angst davor mit jemanden Streiten zu müssen.
F: Haben Sie darüber nachgedacht, Ihr Dorf und Ihren Bezirk zu verlassen und woanders hin in Georgien zu ziehen?
A: Das hatte keinen Sinn.
F: Hätten Sie Georgien ohne die Provokationen verlassen?
A: Nein. Wenn ich solche Probleme nicht gehabt hätte, dann wäre ich geblieben.
F: Ist Ihre Versorgung in Österreich gesichert?
A: Ja, alles passt.
Mit dem AW werden die wesentlichen Inhalte der Länderfeststellung zu seinem Herkunftsland erörtert. Dem AW wird eine Kopie angeboten mit dem Hinweis innerhalb der nächsten 14 Tage eine schriftliche Stellungnahme zu dem Inhalt abgeben zu können. Möchten Sie dies tun?
A: Nein, ich kann Ihnen nur versichern, dass all meine Angaben der Wahrheit entsprechen und dass ich nichts übertrieben haben. Mir wurde gesagt, dass mir etwas passieren könnte (von diesem Mann von der Abteilung Modul). Das will ich natürlich nicht ausprobieren.
F: Was haben Ihre Polizeikollegen zu der Kündigung und den Provokationen gesagt?
A: Denen hat das auch nicht gefallen, aber sie konnten auch nichts machen.
F: Haben Sie das mit dem Mann vom Modul irgendwem gemeldet?
A: Nur der Familie, nicht offiziell.
F: Warum nicht?
A: Dann würde alles schlechter sein. Zu wem hätte ich gehen sollen. Es kommt ja alles von oben.
F: Es gibt auch in Georgien den Ombudsmann. Kennen Sie das?
A: Kenne ich.
F: Zu dem hätten Sie gehen können?
A: Man kann natürlich dorthin gehen können, aber das ändert sich nichts.
F: Wohin würden Sie gehen, wenn Sie nach „Georgien“ zurückkehren müssten?
A: Ich werde nie mehr nach Georgien zurückkehren.
F: Sind Sie erwerbstätig, besuchen Sie einen Deutschkurs? Sind Sie in anderer Form integriert, z.B. Vereinsmitgliedschaften, etc.?
A: Nein, ich arbeite noch nicht. Das wäre ja illegal. Ein Lehrer kommt zu uns in die Pension um uns Deutsch zu lehren. Außerdem besuchen wir noch andere Deutschlehrer.
F: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft vor?
A: Hier, optimistisch.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen, was noch nicht zur Sprache gekommen ist?
A: Das ist alles.
F: Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja, ausgezeichnet.
F: Möchten Sie eine Kopie der Niederschrift?
A: Ja, bitte.
Nach Rückübersetzung ist folgendes zu ergänzen bzw. zu ändern:
Seite 3: * zu ergänzen: bis zum 22.05.2016 in der Früh
** zu streichen: **Er hat dafür von uns auch Geld bekommen - zu setzen: Er wollte wahrscheinlich extra Geld von uns für die den Transport von Wien nach Traiskirchen. Wir haben aber für alles bereits bezahlt.
Seite 5 *** zu ergänzen: damit sie mit dem Haus machen kann was sie will, sie hat uns schließlich Geld dafür gegeben.
**** zu streichen: Bezirksinspektor - zu setzen Inspektor
Seite 7 ***** zu ergänzen: 10 Tage nachdem wir die Visa hatten, haben wir Georgien verlassen.
****** zu ergänzen: also von der regierenden Partei
…“
Die bP2 schilderte sinngemäß einen ähnlichen Sachverhalt, die Kinder beriefen sich auf die Gründe der Eltern und auf den Familienverband.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
In Bezug auf alle fünf bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
" ...
(Auszug der Verfahrensrelevanten Feststellungen)
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Durch die Vorlage Ihres unbedenklichen georgischen Personalausweises steht Ihre Identität fest. Bezüglich Ihrer Staatsangehörigkeit, Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und Ihrer religiösen Gesinnung sind Sie ob der Verwendung des Idioms der Sprache Georgisch, Ihrer Kenntnisse und diesbezüglich unbestrittener Angaben glaubhaft.
Durch die Anwesenheit Ihrer gesamten Familie in Österreich und der Vorlage Ihrer Heiratsurkunde wurden Ihre Familienverhältnisse festgestellt.
[…]
Sie brachten auf Befragung hin keine medizinische Behandlungsnotwendigkeit vor und ergab sich derartiges auch nicht aus der Aktenlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher davon auszugehen, dass keine Erkrankung besteht. Daher wurde festgestellt, dass Sie gesund sind.
Gemäß Aktenlage sind Sie im Bundesgebiet bis dato nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und eine strafrechtliche Verurteilung liegt noch nicht vor. Es liegt auch keine fremdenpolizeiliche Ausweisungsentscheidung gegen Sie vor.
Durch Vorlage einer Bescheinigung, ausgestellt vom Ministerium für Innere Angelegenheiten von Georgien, Juristische Person des öffentlichen Rechtes- Verwaltung des Kaders der Hauptverwaltung von Kader- und Organisationellen Versorgung des Departments für Sicherheitspolizei am 25.04.2016 wurde festgestellt, dass Sie im Zeitraum 05.Juni 1996 bis 01.Mai 2015 für die genannte Behörde tätig waren. Ihre Kündigung begründet sich auf diverse Unterpunkte von Verordnungen und Anordnungen des JPÖR Departments der Sicherheitspolizei von MIA. Ihre Kündigung entspricht somit den Rechtsvorschriften Ihres Heimatlandes und wurde nicht willkürlich wegen der Parteizugehörigkeit Ihrer Frau zu der "Vereinten Nationalen Bewegung" (VNB, in Englisch UNM) gegen Sie erlassen.
Ob Sie noch im Besitz Ihres Hauses sind, oder ob dieses bereits verkauften worden ist konnte nicht festgestellt werden. Weiters konnte im Laufe des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, ob Sie über andere Besitztümer in Georgien verfügen.
Sie gaben an, dass Sie in Georgien Jura studiert und dieses erfolgreich abgeschlossen hätten. Da Sie keinen Beweis in Form eines Diploms vorlegten, konnte nicht festgestellt werden über welchen Bildungsgrad Sie verfügen.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats:
Sowohl bei Ihrer Erstbefragung am 22.05.2015, als auch in Ihrer Einvernahme am 10.05.2016 gaben Sie sinngemäß an, dass Ihre Frau bei den Kommunalwahlen am 15. Juni 2014 als Kandidatin der VNB für das Amt der Verwaltungschefin Ihres Bezirks XXXX kandidiert hätte. Sie hätte etwas 20 % der gültigen Stimmen erhalten. Gewählt wäre der Kandidat des Wahlbündnisses Georgischer Traum worden mit etwa 50 % der Stimmen. Im März 2015 wäre zuerst Ihre Frau gekündigt worden und ein paar Tage später auch Sie. Als Ursache für die Kündigungen nannten Sie die Parteizugehörigkeit Ihrer Frau zu der Oppositionspartei Vereinte Nationale Bewegung (VNB). Da Ihre Tochter an Epilepsie leiden würde, Sie in Folge keine Arbeit gefunden hätten und somit die Behandlung Ihrer Tochter nicht finanzieren hätten können und es auf der Straße zu Provokationen durch Ihnen unbekannte Personen gekommen wäre, hätten Sie entschieden Georgien zu verlassen und nach Europa zu reisen um hier ein neues Leben zu beginnen. Konkrete Bedrohungen gegenüber einem Familienmitglied hätte es nie gegeben. Auch wurde kein Familienmitglied je Opfer eines Gewaltaktes, jedoch hätten Unbekannte auf der Straße in Richtung Ihres Hauses geschimpft.
Es konnte im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden, ob Sie nach dem 01.05.2015 tatsächlich arbeitslos waren und ob Sie überhaupt auf Arbeitssuche waren. Jedoch konnte festgestellt werden, dass Sie zumindest bis 01.05.2015 Angehöriger der Sicherheitsbehörde von Georgien waren. Ein Zusammenhang mit der Kandidatur Ihrer Frau am 15.06.2014 und Ihrer Kündigung (01.05.2015) konnte nicht festgestellt werden. Obwohl es Berichte über angedrohte bzw. tatsächlich vollzogene Kündigungen von Parteimitgliedern der VNB gibt, so fanden diese unmittelbar vor bzw. unmittelbar nach den Wahlen statt und sollten zur Einschüchterung der Kandidaten führen, zumindest wird dies von der Opposition behauptet. Ihre Kündigung kann hingegen in keinem Zusammenhang mit Einschüchterung im Zuge einer Wahl gesehen werden. Die Wahlen fanden am 15. Juni 2014 statt. Sie waren bis 01.05.2015 Angehöriger der Sicherheitsbehörden von Georgien. Der Kandidat der Regierungspartei ging als Sieger der Wahl hervor. Ihre Frau hätte erst, wenn Sie dies denn überhaupt in Betracht gezogen hätte, bei den nächsten Kommunalwahlen 2018 wieder kandidieren können. Womit eine Einschüchterung unmittelbar vor einer anstehenden Wahl und einer angekündigten Wahl auch nicht in Betracht kommt. Eine nicht legitime Kündigung von Ihnen und Ihrer Frau hätte keine Auswirkung auf die vergangene Wahl, zumal der Wahlsieger über 50 % erhielt, während Ihre Frau lediglich 20 % der Stimmen erhielt bei insgesamt rund 1.200 Wahlberechtigten im Bezirk. Jedoch würde eine nicht legitime Kündigung einer Oppositionspolitikerin oder deren Ehepartner für kommende Wahlen der Opposition sehr wohl helfen, weil dadurch eine Willkür bzw. gesetzwidrige Taten der Regierungspartei aufgezeigt hätten werden können. In den letzten vier Jahren bzw. seit den Parlamentswahlen 2012 wird von unabhängigen Quellen (Zusammenfassung in der Länderfeststellung) berichtet, dass die amtierende Regierung bemüht ist, den Einfluss, den es unter der Regierung Saakashvili noch gab, durch Politiker auf Exekutive und Legislative zu minimieren bzw. dies unmöglich zu machen. Warum nun ausgerechnet die Regierung wegen einer Kommunalpolitikerin, die zudem von der Bevölkerung nicht in ein Amt gewählt worden ist und lediglich 20% Wahlzustimmung fand, gegen Ihre eigenen Prinzipien verstoßen sollte und Ihren Einfluss geltend machen um Sie und Ihre Ehefrau zu kündigen konnten Sie nicht substantiiert darstellen. Weder ist so eine Handlung durch die Informationen aus der Länderfeststellung begründbar noch konnte aus Ihren Angaben eine lebensnahe Begründung entnommen werden warum die amtierende Regierungspartei ein politisches Interesse daran haben könnte Sie und Ihre Frau rechtswidrig kündigen zu lassen.
Sie gaben an, dass nachdem Sie gekündigt worden wären, hätte es durch unbekannte Personen Ihnen gegenüber Anfeindungen gegeben. Man hätte versucht Sie zu provozieren um mit Ihnen in einen Streit geraten zu können, der dann eventuell zu strafrechtlichen Handlungen führen hätte können, die wiederum für Sie gerichtliche Folgen hätten und Sie deshalb eingesperrt werden hätten können. Da Ihnen die Folgen eines Streits bewusst gewesen wären, hätten Sie versucht solchen Provokationen aus dem Weg zu gehen und hätten Sie das auch erfolgreich gemacht wodurch es zu keinen Streitigkeiten bzw. gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen wäre. Sie waren einschließlich bis zum 01.05.2015 Angehöriger der Sicherheitspolizei. Es ist nicht glaubwürdig, dass Personen in einem Land wie Georgien ständig versuchen würden einen Angehörigen der Sicherheitspolizei zu provozieren und es Ihnen, mit einer fast 20-jährigen Berufserfahrung als Angehöriger der Sicherheitspolizei oder Ihren Kollegen nicht möglich gewesen wäre, dieses Fehlverhalten abzustellen bzw. dagegen vorzugehen. Dass Provokationen gegenüber Ihrer Person u.a. Anlassgrund waren Ihre Heimat zu verlassen ist daher nicht glaubwürdig. Des Weiteren wird festgestellt, dass sich die Anhängerschaft der Partei Georgischer Traum (GT) seit den Parlamentswahlen 2012 stark verringert hat. Wollten laut Umfrage vom 01.10.2012 noch 54,9 % der Befragten die GT wählen und 40,2% die VNB, so verringerte sich dies im Laufe der Zeit auf 46% am 08.05.2014 (kurz vor den Kommunalwahlen) bis zum Zeitraum Ihrer Ausreise auf 36% am 25.03.2015. Momentan hat die GT einen Zuspruch von etwa 29% aller Wahlberechtigten. Dass Ihnen ein Leben in Georgien aufgrund der Parteizugehörigkeit Ihrer Ehefrau zur VNB mit immerhin 27% Zustimmung aus der Bevölkerung unmöglich wäre ist nicht glaubwürdig, ansonsten hätte bereits fast ein Drittel der Bevölkerung, wie Sie, Georgien verlassen.
Zum Vorwurf, dass Sie bei einer Rückkehr Repressalien zu erwarten hätten, weil Ihre Frau Mitglied der VNB ist wird auf die Information zu Ihrem Herkunftsland verwiesen. Es gibt Berichte, wonach hohe Amtsträger der Vorgängerregierung Saakashvili durch die Justiz aufgrund von Amtsmissbrauchs, Korruption und ähnlichen Vergehen verurteilt wurden. Weiters gibt es Berichte von Einschüchterungsversuchen von Wahlhelfern und Wahlleiter im Vorfeld von Wahlen. Auch bei strafrechtlich relevanten Anklagen würden Parteimitglieder der VNB höhere Strafen erfahren, als Parteimitglieder des "Georgischen Traum". Laut eigenen Angaben sind Sie jedoch weder ehemaliger hoher Amtsträger der Vorgängerregierung, noch sind oder waren Sie Wahlhelfer/Wahlleiter und sind Sie bis dato in Georgien strafrechtlich unbescholten, womit Ihnen keine besondere Aufmerksam durch die Justiz zugestanden wird. Sie gehören somit zu keiner der beschriebenen Personengruppen, die eine Verfolgung durch Exekutive und Justiz zu erwarten hätte, womit auch eine Verfolgung auszuschließen ist. Nur aufgrund einer Zugehörigkeit zur Partei VNB von allen Institutionen in Georgien schlecht behandelt zu werden ist ebenfalls unrealistisch und lebensfremd, ansonsten würden über 800.000 Menschen in Georgien Ihr Schicksal teilen, worüber jedoch keinerlei Berichte existieren. Es darf hierbei auf den Ausgang der Parlamentswahlen von 2012 verwiesen werden. Auf die Partei VNB entfielen bei den Parlamentswahlen 2012 867.000 Stimmen, während 1,179 Mio georgische Wahlberechtigte die Partei "Georgischer Traum" gewählt haben. Es liegen keine Berichte vor, die die Annahme rechtfertigen würde, dass Ihnen bloß wegen der Zugehörigkeit zu der VNB ein Leben in Georgien unmöglich machen würde, zumal Ihnen das seit den Parlamentswahlen im Oktober 2012 auch möglich war. Das BFA erkennt daher keinen Grund, wegen der Zugehörigkeit zur VNB Georgien verlassen zu müssen, zumal es sich in Georgien um ein Sicheres Herkunftsland handelt und die Gerichte und Exekutive unabhängig von der gewählten Regierung agieren können.
Als weiteren Grund für die Ausreise nannten Sie die Erkrankung Ihrer Tochter. Sie hätten die notwendige Behandlung bzw. Medikamente nicht bezahlen können. Es war Ihnen möglich für die Reise nach Österreich insgesamt 10.000 Dollar zu bezahlen. Dieses Geld hätten Sie auch für die medizinische Versorgung Ihres Kindes einsetzen können. Auch kann von Ihnen verlangt werden abseits Ihres bisherigen Berufes jedwede Arbeit anzunehmen um für den Unterhalt Ihrer Familie zu sorgen. Sie waren bis einschließlich dem 01.05.2015 Staatsbediensteter. Die Ausreise erfolgte am 21.05.2015. Während dieses Zeitraumes haben Sie laut Angaben die Ausreise arrangiert. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Sie überhaupt versucht haben in Ihrer Heimat wieder Arbeit zu finden, sondern hegten lediglich den Wunsch nach Österreich zu migrieren und hier Ihr weiteres Leben zu bestreiten.
Auch führten Sie an, dass Sie unmittelbar vor den Kommunalwahlen zu einer Abteilung Ihrer Behörde geladen worden wären. Ihnen wäre gesagt worden, dass Sie Ihre Frau hätten beeinflussen sollen von einer Kandidatur abzusehen. Auch hätten Sie in dem Wahlkreis Ihres Einflussbereiches Ermittlungen führen sollen um festzustellen, wie die einzelnen Bürger bei der Wahl abstimmen. Ob dieses Gespräch tatsächlich stattgefunden hat konnte nicht festgestellt werden. Da der Beamte, bei Wahrheitsgehalt, sich u.a. des Amtsmissbrauchs hätte schuldig gemacht und Sie als, laut eigenen Angaben, Absolvent eines Jus Studiums und Angehöriger der Sicherheitspolizei dies gewusst hätten, hätten Sie dies zur Anzeige gebracht bzw. hätten Sie bei erfolgter Kündigung aus politischen Gründen Rechtsmittel ergriffen. Weder ist es glaubwürdig, dass eine solche Beeinflussung noch eine darüber hinaus gehende Bedrohung stattgefunden hat.
Sie gaben weiters an, dass Sie befürchten würden die Schilderungen über die versuchte Beeinflussung bzw. des offensichtlichen Amtsmissbrauchs könnte bei einer Rückkehr zu Repressalien führen. Hierzu wird angemerkt, dass die georgischen Behörden nicht in Kenntnis gesetzt werden, dass ein Staatsangehöriger von Georgien in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Die in den Einvernahmen getätigten Angaben werden zusätzlich vertraulich behandelt. Wie bereits ausgeführt sind Ihre diesbezüglich Angaben nicht glaubwürdig, aber auch bei Wahrheitsgehalt würde es keine Anhaltspunkte geben, die vermuten lassen würden, dass Sie solche Angaben in Österreich gemacht haben.
Die von Ihnen zum maßgeblichen Sachverhalt vorgebrachten Beweggründe waren unglaubwürdig, lebensfremd und zum Teil auch nicht nachvollziehbar.
Sonstige Ausreisegründe kamen im Verfahren nicht hervor und wurden von Ihnen auch nicht geltend gemacht.
In Gesamtbewertung aller Angaben kam das Bundesamt daher zum Schluss, dass Ihr Vorbringen nicht geeignet ist eine Asylgewährung zu indizieren. Offenkundig dient der von Ihnen gestellte Asylantrag ausschließlich dazu sich zwecks Verbesserung der Lebensbedingungen, ein wie auch immer geartetes Aufenthaltsrecht für das österreichische Bundesgebiet zu verschaffen, keinesfalls aber um Verfolgungsschutz zu erlangen.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Sie brachten im Verfahren keine anderen Gefährdungspotenziale vor als jene, die für nicht asylrelevant erachtet wurden. Solche können auch amtswegig im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht festgestellt werden. Ihre Reisen in Länder, deren Kultur Sie nicht kannten, zeugen zudem von einer überdurchschnittlichen Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit, welche Ihnen bei einer Rückkehr in den gewohnten Kulturkreis, in dem Sie Ihr bisheriges Leben überwiegend verbrachten, zugutekommt.
Es wäre Ihnen zumutbar durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit oder erforderlichenfalls durch Zuwendungen von dritter Seite - auch unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - jedenfalls auch nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, beizutragen, um das zu Ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können. Auf kriminelle Tätigkeiten wird von der Asylbehörde in diesem Zusammenhang ausdrücklich nicht verwiesen.
Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen könnten, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen.
Es ist hier ausdrücklich anzuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in Georgien zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können.
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Georgien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.
Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis.
Bei einer Rückkehr würden Sie daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden. Sie würden nicht in eine hoffnungslose Lage nach Ihrer Rückkehr kommen. Es kann davon ausgegangen werden, dass Ihnen im Fall der Rückkehr eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung, zu Teil wird. Ihre Familie lebt in Georgien. Sie könnten auf die Unterstützung Ihrer Familienangehörigen zurückgreifen. Auch der Gang zu den Behörden ist Ihnen möglich und zumutbar.
Sie vermochten auch keine konkrete Gefahr im Fall Ihrer Rückkehr vorbringen, sondern konnten hier lediglich Mutmaßungen tätigen. Ein reales Risiko im Fall Ihrer Rückkehr konnte nicht ermittelt werden und wurde von Ihnen nicht vorgebracht. Mutmaßungen alleine reichen jedoch nicht aus um hier ein Rückkehrhindernis entstehen zu lassen.
In Gesamtbetrachtung muss hier von Seiten des Bundesamtes demnach davon ausgegangen werden, dass keine Hinderungsgründe einer Rückkehr gegeben sind und auch keine Gründe vorliegen, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen könnten und war daher Ihr Antrag auch in diesem Punkt abzuweisen.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Die oben angeführten Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben wurden aufgrund Ihrer nicht anzuzweifelnden Angaben getroffen.
Ihre illegale Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Umstand, dass Sie die Voraussetzungen für eine legale Einreise nach und einen legalen Aufenthalt in Österreich offensichtlich nicht erfüllen und auch nicht zu jenem Personenkreis zu zählen sind, welchem aufgrund sonstiger rechtlicher Bestimmungen ein Einreise- oder Aufenthaltsrecht in Österreich zukommen würde. Insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich offensichtlich auch nicht an einer Grenzkontrollstelle unter Vorlage der erforderlichen Reisedokumente bzw. nur durch Vorlage eines gefälschten Visums.
Zu Ihrem Privatleben ist anzuführen, dass Sie sich erst seit 21.05.2016 in Österreich befinden und ausschließlich von staatlicher Unterstützung leben. Eine besondere Bindung zu Österreich oder zu Personen, die zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind, konnte nicht ausgemittelt werden und wurde von Ihnen auch nicht vorgebracht.
Sie beherrschen jedoch nach wie vor Ihre im Herkunftsstaat gesprochene Sprache auf Muttersprachenniveau und kennen die in Georgien herrschenden kulturellen Gepflogenheiten.
Zu Ihrem allfällig begründeten Privatleben in Österreich ist zu sagen, dass zwar davon auszugehen ist, dass Sie auch weiterhin im Bundesgebiet verbleiben möchten, Ihnen jedoch bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens jedoch nach entsprechenden Hinweisen im Verfahren auch klar sein musste, dass im Fall einer abweisenden Entscheidung Ihr Aufenthalt in Österreich endet, also Ihr Aufenthalt bis dahin nur ein Vorübergehender ist. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet war nämlich während der gesamten Dauer Ihres Asylverfahrens nie als sicher anzusehen, zumal Sie einzig und allein auf Grund Ihres Asylantrages zum vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt waren. Hier hält der EGMR in einem aktuellen Urteil auch ausdrücklich fest, dass im Hinblick auf die Interessensabwägung zwischen dem Privatleben eines Fremden, welcher im Aufenthaltsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und einem Fremden, der bloß aufgrund des Status eines Asylwerbers vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt ist, zu differenzieren ist und aus menschenrechtlicher Sicht eine unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppe im Hinblick auf die Privatinteressen und die öffentlichen Interessen ob des nie sicheren Aufenthaltes eines Asylwerbers gerechtfertigt und das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher zu bewerten ist.
Ein allfällig während des Aufenthaltszeitraumes begründetes Privatleben ist aufgrund dieser Entscheidung des EGMR per se nicht geeignet, eine Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs zu begründen.
Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Sie in Österreich irgendwelche bedeutsamen sozialen Bezugspunkte aufbauen konnten, dazu sind Sie noch nicht lange genug im österreichischen Bundesgebiet und haben sich auch nicht mit Österreich näher auseinandergesetzt.
Das Bundesamt kann nicht erkennen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich ein Zwingender ist, dafür bieten sich einfach keine Hinweise.
In Zusammenschau ist daher davon auszugehen, dass nicht zuletzt auch aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich und mangels Vorliegen sonstiger Anknüpfungspunkte ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden ist.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.
Die bB ging weiter davon aus, dass es bei den Parlamentswahlen 2012 und den Lokalwahlen 2014 vereinzelt zu Fällen von Einschüchterung und Gewaltandrohung bzw. deren Anwendung gegenüber von Mitgliedern von Wahlkommissionen gekommen ist. Die Opposition hegte Zweifel an der Bereitschaft der verantwortlichen Beschwerdeinstanzen, gegen derartige Verstöße vorgehen zu wollen.
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde moniert und auf ein diesbezüglich fehlendes Ermittlungsverfahren hingewiesen. Seitens den von der belangten Behörde festgestellten Widersprüche wird vorgebracht, dass die Unterstützung in Höhe von 150 Lari pro Jahr für bP5 nicht mehr gewährt wurde; der Garten sei zerstört worden und das Haus sei von Aktivisten der Gegnerpartei mit Steinen beworfen worden. Auf Grund der hohen Reisekosten sei kein Geld mehr die Medikamente für bP5 übrig geblieben. Die bP seien gut integriert und sie hätten auch eine Beschäftigung in Aussicht.
I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).
I.5. Der weitere Verfahrensgang ist dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu entnehmen.
I.6. Mit Beschluss vom 29.08.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
I.7.1. Seitens des ho. Gerichts wurden in Georgien über den Verbindungsbeamten des BMI in Tiflis Recherchen durchgeführt. Dieser gab ua. bekannt, dass nicht die bP2, sondern deren Schwester die beschriebenen politischen Aktivitäten ausübte.
I.7.2. Für den 12.11.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
I.7.2.1. Gemeinsam mit der Ladung die bP aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Es wurde etliche Stellungnahmen eingebracht und wurden diverse Unterlagen vorgelegt.
Auch in der Verhandlung selbst wurden Unterlagen zur Integration sowie zum Gesundheitszustand der bP vorgelegt.
I.7.2.2. Zur Verhandlung wurde auch die bB geladen. Diese entsandte weder einen Vertreter, noch äußerte sie sich in sonstiger Weise zum Verfahren.
I.7.2.3. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
„…
Gemeinsame Befragung der P:
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und seitens des BFA niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P1-P2: Damals war das Problem wegen der Dolmetscherin. Wir haben damals noch nicht so gut Deutsch gesprochen und wir haben nach der Rückübersetzung einige Fehler entdeckt und einige Fakten fehlten und einige Namen waren falsch übersetzt.
RI: Warum haben Sie das in der Beschwerde nicht moniert?
P1: Wir haben das gesagt, es müsste in der Beschwerde sein, sie hat in der Beschwerde die Fakten ausgebessert.
RI: Was wurde beim BFA falsch protokolliert?
P1: Unsere Tochter bekam seit März 2014 eine Pension, das wurde seitens des BFA ausgelassen. Ich glaube das wurde dann in der Beschwerde richtiggestellt.
P2: Wir hatten ein Geschäft mit Blumen und das wurde auch nicht protokolliert. Dieses Geschäft wurde zerstört, die Blumen wurden ausgerissen. Das wurde auch nicht aufgeschrieben.
P1: Es war nicht drinnen, dass wir am 22.05. erneut vom Geheimdienst, in Georgien, geladen worden sind, das war an jenem Tag an dem wir unseren Asylantrag in Traiskirchen gestellt haben. Wir hatten schon das Ticket und das Visum aber 3 Tage vor der Ausreise haben wir einen Anruf bekommen, dass wir dorthin kommen sollten. Warum und weshalb steht drinnen, weil wir schon mal geladen wurden.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P1-P2: Nein, es hat sich nichts geändert, vielleicht ist es noch schlimmer geworden.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P1-P2: Ja.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P1-P2: Ja.
RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde oder in der Beschwerdeschrift ergänzen?
P1: Ich möchte zu meiner Tochter etwas sagen. Wir haben hier in Österreich bemerkt, dass unsere Tochter über die Sachen in Georgien träumt, wir gingen mit ihr zum Arzt und zum Psychotherapeuten und es wurde bestätigt, dass unsere Tochter an Posttraumischer Belastungsstörung leidet. Sie hatte schon Epilepsie und das kommt noch zusätzlich dazu. Sie wacht in der Nacht auf und hat Angst und zittert und kann nicht alleine schlafen. Sie redet auch immer wieder darüber.
RV legt vor: Befund vom 29.10.2018.
P1 – P4: Ansonsten sind wir gesund.
RI: Was spricht gegen eine Behandlung Ihrer Tochter in Ihrem Herkunftsstaat?
P2: Das Medikament, dass sie einnahm hat ihr nicht geholfen, die Ärzte in Österreich verschrieben ihr etwas anderes, das hat ihr dann geholfen. Wenn sie in diese Umgebung und Situation wieder zurückkehren würde dann würde sie sich an alles erneut erinnern und ihren Zustand verschlimmern.
P1: Wir würden in Georgien wegen der Tätigkeit meiner Frau auf der Straße landen und keine Arbeit bekommen. Wir hätten dann auch keine Möglichkeit, Medikamente zu kaufen und kein Geld mehr. Wir haben tatsächlich vor der Ausreise überall versucht eine Arbeit in Georgien zu finden, das war aber vergeblich. Auch wenn wir uns in einem anderen Gebiet niedergelassen hätten dann würden uns die Sicherheitsorgane überall finden.
P2: Meine Tochter hatte eine krankheitsbedingte Pension, diese wurde ihr aber gestrichen. Sie hätte daher auch keinen Versicherungsschutz. Wir haben die Unterlagen der Ärztekosten übersetzen lassen und hier sieht man, um welche Summen es da geht. Es ist alles selbst zu zahlen.
RV: Im Internet gibt es keinerlei Informationen ob das Medikament, auf das die P eingestellt ist, in Georgien erhältlich ist. Es wird daher eine Med-Coi Anfrage beantragt.
RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren –auch im Beschwerdeverfahren- von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert?
P3: Ich mache eine Lehre als Gastronomiefachmann, parallel mache ich die Matura.
P2: Ich mache eine Ausbildung als Altenpflegerin.
RI: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
P1-P4: Nein.
RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P1: Spreche sehr gut nicht und ich verstehe gut.
P2: Ich verstehe fast alles und rede auch. Ich und mein Sohn haben schon A2, ich mache eine Ausbildung und arbeite zusätzlich in einer VS. Ich mache jetzt ein Praktikum im Krankenhaus in Feldkirchen.
P3: Ich verstehe fast alles. Ich habe die Aufnahmeprüfung für die Matura positiv abgeschlossen.
P4: Ich verstehe auch alles. Ich lerne in der Polytechnischen Schule und ich möchte eine Lehre als KFZ Techniker machen. Ich gehe auch in Judo seit 2 Jahren und bin Judo Meister, unter 14 Jahren, in Kärnten.
(P2-P4 sprechen Deutsch fließend)
Mit Dolmetscher.
RI: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P2: Ja, ich mache gerade eine Ausbildung als Altenpflegerin, ich bin schon im 2ten Kurs und jetzt mache ich ein Praktikum im Krankenhaus.
RV legt entsprechende Unterlagen vor.
P3: Ich bin Lehrling.
RI: Wo lernen Sie?
P3: Beim Kreuzwirt in St, Ullrich. Ich bin in der Fachberufsschule in Villach.
RI: Wie nehmen Sie über Ihre bereits getroffenen Angaben hinausgehend am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
RV legt weiter Unterlagen vor, diese beziehen sich auf den Schulbesuch und den sportlichen Aktivitäten der P4 sowie weitere Unterlagen in Bezug auf gesellschaftliche Aktivitäten der P.
RI: Wovon bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt?
P1: Wir bekommen Sozialhilfe.
P2: Da wir meine Ausbildung finanzieren wollen arbeiten wir beide als Abwäscher in der Schule und wir bekommen im Monat 110 Euro.
P3: Ich bin nicht mehr in der GVS.
P2: Wenn ich mit der Ausbildung fertig bin kann ich sofort zu Arbeiten beginnen, sogar schon parallel zur Ausbildung. Mein Mann hat auch zwei Einstellzusagen falls er arbeiten darf.
P1: Es gibt eine Vollzeitbeschäftigung und eine Zusage als Security. Früher war ich Polizist.
P3: Ich habe meinen eigenen Gehalt und bekomme keine Unterstützung.
RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt?
P1-P4: Nein.
RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P1-P4: Nein.
RI: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P2: Ich habe meine Mutter dort, sie ist 80 Jahre alt und eine Schwester mit ihrem Kind. Mein Mann hat niemanden mehr in Georgien.
P3: Ich habe auch mit meinen früheren Freunden ganz wenig Kontakt.
P4: Ich auch nicht, wir haben hier viele Freunde.
P5: Ich habe hier auch viele Freunde.
RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P2 legt vor: Fotoalbum, in das Album wird vom RI Einsicht genommen.
Einzelne Befragung der P
Befragung der P1
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?
P1: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P1: Beispielsweise habe ich schon beim BFA beantwortet warum wir nicht in einen anderen Landesteil umgezogen sind. Wie ich sagte sind die Sicherheitsorgane landesweit tätig. Es stimmt auch nicht, dass nur hochrangige Parteimitglieder verfolgt werden. Die allgemeine Information, dass Georgien ein ruhiges und sicheres Land ist stimmt nicht, es kommt trotzdem zu Vorfällen auch wenn die allgemeine Lage relativ ruhig ist. Wir haben Fotos.
RV legt Fotos vom 30.10. vor, wonach es zu Übergriffen und Ausschreitungen auf Parteimitglieder gekommen sei. Ich nenne ein Ehepaar (Familienname: Khachapuridze / Khachidze, welche in Großbritannien kürzlich politisches Asyl erhielten.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P1: Verschlechterung des Gesundheitszustandes meiner Tochter, Stress für das Kind ist sehr schlimm. Ich als ehemaliger Polizist bin besonders den Aggressionen ausgeliefert. Dort weiß jeder das ich geflüchtet bin. Ich hätte von diesem „Modul“ noch viel mehr zu erwarten. Meine Frau und ich würden von den Sicherheitsorganen bedroht inkl. körperliche Übergriffe ist alles möglich. Vom psychischen Druck spreche ich noch gar nicht.
RI: Welche konkreten Tätigkeiten haben Sie als Polizist gemacht?
P1: Ich habe eine Gruppe von 10 Beamten kommandiert. Wir waren für die Sicherheit der Banken, Supermärkte, Einkaufszentren zuständig.
RI: Schildern sie, wie Sie von ihrer Kündigung erfuhren.
P1: Ich war auf Urlaub als ich angerufen wurde. Sie haben mir gesagt, dass ich nach Beendigung des Urlaubes entlassen werde, im April kam der Anruf und im Mai wurde ich entlassen. Im Urlaub kann man nicht entlassen werden.
RI: Welche Vermögenswerte besitzen Sie in Georgien?
P1: Nein, nichts.
RI: Sie brachten mit Schreiben vom 7.11.2018 Beweisanträge (Vernehmung von Zeugen), welche am 8.11. in der Einlaufstelle des BVwG und 9.11.2018 in der ho. Gerichtsabteilung einlangten. (RI belehrt die P, dass es sich bei einem Zeugen im eine Person handelt, welche über Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit aussagen kann und sich die Rolle des Zeugen in der Schilderung dieser Sinneswahrnehmungen erschöpft. Darüberhinausgehende Äußerungen fallen nicht in die Aufgabe des Zeugen und sind zu unterlassen. Das relevante Beweisthema stellt daher ausschließlich eine Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit dar.)
RI: Zu welchem Beweisthema könnte Frau XXXX aussagen?
P1: Wir sind gut befreundet. Sie könnte beschreiben wie wir sind und wie wir integriert sind.
RI: Zu welchem Beweisthema könnte Frau Mag. XXXX aussagen?
P1: Sie könnte das gleichen sagen, wie wir hier leben und woher wir uns kennen
RI: Zu welchem Beweisthema könnte Herr XXXX aussagen?
P1: Auch das selbe.
RI: Zu welchem Beweisthema könnte Herr XXXX aussagen?
P1: Auch das selbe.
RI: Was könnten diese Personen aussagen was bis jetzt noch nicht im Akt ist oder protokolliert wurde?
P1: Sie könnten über uns positives hören.
RV: Herr XXXX ist der Lehrherr von P3.
RV: Wie ging es P5 vor Ihrer Ausreise aus Georgien?
P1: Dort war sie ständig in Angst, hier hat sie nur die Erinnerungen. Es könnte sich ihr Zustand in Georgien wieder verschlechtern, jetzt erhält sie „nur“ mehr noch medizinische Behandlung.
RV: Gibt es im Bezug auf die Anfallshäufigkeit der Epilepsie eine Änderung, geht es ihr hier besser?
P1: Ja, es geht ihr hier besser. Nachgefragt gebe ich an, dass sie diese Form hier nicht mehr hat. In Georgien ist sie langsam weggetreten, dass macht sie hier nicht mehr.
RV: Wie war die soziale Teilhabe von P5 in Georgien, hatte sie dort Freunde?P1: Ja, sie hatte Freunde. Hier hat sie auch welche.
RV hat keine weiteren Fragen.
Befragung der P2:
RI: Wollen Sie etwas angeben, was die anderen P nicht wissen sollten?
P2: Nein.
RI: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P2: Ich glaube es ist nicht so gut oder so verständlich angekommen, es gab so viele falsche und ungenaue Übersetzungen.
RI: Warum haben Sie dann das Protokoll nach der Rückübersetzung unterschrieben ohne Einwände zu erheben?
P2: Das was sie uns rückübersetze stimmte mit dem was wir sagten überein, aber das Protokoll das wir erhielten war Fehlerhaft.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P2: Der Zustand meiner Tochter würde sich verschlechtern, psychisch und physisch. Sie ist in einer Integrationsklasse, sowas gibt es in Georgien nicht. Sie hat hier eine spezielle Lehrerin die dafür ausgebildet ist. Bis jetzt kann sie nicht bis 10 Addieren und kann auch nicht alleine in die Schule gehen. Wir waren damals gezwungen unser zu Hause zu verkaufen und haben daher keine Unterkunft mehr dort und würden auch keine Arbeit mehr bekommen. Die Situation hat sich dort nicht verbessert, sondern verschlechtert, es sind gerade die Wahlen und die Leute dort werden angegriffen. Wir waren von Sicherheitsorganen bestellt worden und sind nicht hingegangen und im Falle einer Rückkehr einer Familie eines ehemaligen Polizisten wären wir Strafhandlungen ausgesetzt.
RI: In Georgien gibt es auch Sonderschulen.
P2: Soviel ich weiß gab es solche Schulen damals nicht. Sie wurde immer von anderen Kinder ausgelacht. Sie ging in die normale Schule.
RI: Was meinen Sie mit Strafhandlungen?
P2: Mein Mann wurde mit der Familie bedroht falls ich die Tätigkeit nicht einstelle. Wir wurden nochmals dorthin bestellt gingen aber nicht mehr hin, sondern wir sind geflüchtet. Nach Wiederholung der Frage gebe ich an, dass dort die Leute beschimpft und geschlagen und gefoltert werden. Mein Mann wurde dort auch beschimpft. Beiuns wurden die Fensterscheiben eingeschlagen.
RI: Sie berichteten beim BFA von politischen Aktivitäten ihrerseits. Wie sahen diese konkret aus?
P2: Ich habe als Vertreterin im Rat von 8 Dörfern bei den Wahlen kandidiert. Ich habe alles was damit zu hat gemacht, wir fuhren vor den Wahlen in die Dörfer, hielten viele Treffen ab, und haben bei den Leuten für uns geworben. Ich habe auf die Probleme, die wir lösen wollten, aufmerksam gemacht. ZB hat ein Dorf bis heute keine Wasserversorgung. Wir hörten die Probleme der Leute an und wollten diese lösen.
RI: Warum haben Sie sich für ein Engagement für die UNM und nicht für eine andere Partei entschieden?P2: Das ist bis heute die Partei die alles was sie versprach auch eingehalten hat. Alles was der georgische Traum versprochen hat, ist ein Traum geblieben.
RI: Sind Sie in ihrer Familie/Verwandtschaft die einzige politisch aktive Person?
P2: Ja, das kann man so sagen, meine Schwester war nur einmal Wahlbeobachterin. Sie hat auch gesundheitliche Probleme.
Die VH wird um 14:47 Uhr unterbrochen.
Die VH wird um 14:55 Uhr fortgesetzt.
RI: Können Sie diese Aktivitäten –abgesehen vom bereits vorgelegten allgemeinen Schreiben der UNM- genauer bescheinigen?
P2: In Traiskirchen haben ich meinen Parteiausweis vorgelegt.
RI: Wo ist dieser jetzt?
P2: Es war ein Mitgliedsausweis.
RI: Welche Vermögenswerte besitzen Sie in Georgien?
P2: Nein.
RI: Sie brachten mit Schreiben vom 7.11.2018 Beweisanträge (Vernehmung von Zeugen), welche am 8.11. in der Einlaufstelle des BVwG und 9.11.2018 in der ho. Gerichtsabteilung einlangten. (RI belehrt die P, dass es sich bei einem Zeugen im eine Person handelt, welche über Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit aussagen kann und sich die Rolle des Zeugen in der Schilderung dieser Sinneswahrnehmungen erschöpft. Darüber hinausgehende Äußerungen fallen nicht in die Aufgabe des Zeugen und sind zu unterlassen. Das relevante Beweisthema stellt daher ausschließlich eine Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit dar.)
RI: Zu welchem Beweisthema könnte Frau XXXX aussagen?
P2: Das sind die Freunde die wir hier kennen gelernt haben, sie können bestätigen und aussagen was wir hier machen.
Frage wird konkretisiert.
P2: Was wir in diesen 3 Jahren hier machen, wir machen vieles gemeinsam mit ihnen.
RI: Was könnten diese Zeugen berichten, was nicht durch die Aktenlage dokumentiert wurde?
P2: Frau Rotzler fährt meine Tochter regelmäßig zum therapeutischen Tanzunterricht. Auch wenn wir jede Woche in Feldkirch zur Kirche gehen fährt sie jeden Sonntag die ganze Familie hin.
RV: Gemäß der ständigen Judikatur des VWGH zu Artikel 8 EMRK, ist ein Verschaffen des persönlichen Eindruckes gerade bei der Frage der Integration besonders wichtig, weshalb die Befragung der Zeugen ein relevantes Beweisthema darstellt.
Nach Rückübersetzung: RV: Ich gab in meiner Stellungnahme an, dass die Befragung der Zeugen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zuträglich ist.
RV: Können Sie mir berichten wie sich der Gesundheitszustand Ihrer Tochter verändert hat seit sie hier in Österreich ist?
P2: Es hat sich wesentlich verbessert, sie ist fröhlicher hier geworden und hat viele Freunde, sie kann auch leider nicht mehr georgisch Schreiben oder Lesen. Sie ist immer mit deutsch sprachigen Kindern zusammen. Sie erinnert und träumt immer wieder von Früher, sie ist dann nervös aber ihr Zustand hat sich sehr verbessert. Wir hoffen, dass es ihr mit der Hilfe der Psycho und Physiotherapie ihr Zustand verbessert. In Georgien ist das alles nicht möglich, da es viel Geld kostet und wir uns das nicht leisten könne.
RV: Hatte sie in Georgien mehr oder weniger epileptische Anfälle?
P2: Sie hat hier keine Anfälle mehr. Nachgefragt gebe ich an, dass sie in Georgien täglich Anfälle hatte.
RV hat keine weiteren Fragen.
Weitere gemeinsame Befragung der P
RI fragt die minderjährigen P3 und bP4 im Beisein ihrer Eltern, ob sie sich weitergehend äußern wollen.
P3: Nein, danke.
P4: Nein, danke.
RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu und zum Umstand, dass Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat ansieht, äußern?
P1-P4: Wir ersuchen um die Abgabe einer Stellungnahme durch unseren RV.
Der RI räumt dem RV eine Frist von 4 Wochen ein.
RI: Aus den Ihnen mit der Ladung zugestellten Länderinformationen geht hervor, dass Epilepsie in Georgien behandelt wird und P5 die Behandlung auch zugänglich ist (vgl. auch ho. Erk. L515 2129428-1/10E und L515 2129437-1/5E vom 1.12.2016).
P2: Wir haben ja nicht nur das eine Problem, sondern auch andere Probleme auch. Wir haben uns auch das ganze Jahr alles selber kaufen müssen, es hat uns niemand geholfen.
RV: Die P5 wurde in Georgien falsch behandelt und es wurde ihr finanzielle Unterstützung entzogen.
RI: Seitens des ho. Gerichts wurden über den Verbindungsbeamten des BMI für Georgien und Aserbaidschan (Qualifikationsprofil und Arbeitsweise werden erörtert) ergibt sich, im Wesentlichen:
Nicht die bP2, sondern ihre Schwester kandidierte für die UNM
Die bP1 trat von sich aus aus dem Polizeidienst aus
Die bP gerieten in Georgien offenbar in finanzielle Schwierigkeiten, weil sie über Vermittlung der Schwester der bP2 von der öffentlichen Hand Grundstücke kaufte und mit der Zahlung des Kaufpreises jedoch säumig wurde
(RI übergibt Kopie an RV)
P2: Meine Schwester war die Wahlbeobachterin und ich bin zur Wahl angetreten.
P1: Es wird nicht geschrieben, dass jemand entlassen wurde wegen politischen Tätigkeiten. Ich persönlich wurde gezwungen bzw bedroht zu gehen. Noch dazu ein Jahr vor meiner Pension.
P1 und bP2: Wir haben keine Grundstücke in Georgien, es gibt auch keine Beweise dafür. Wir haben unser Haus verkauft um auszureisen.
RI: Ist Ihre Schwester Mitglied bei der Nationalen Bewegung?
P2: Sie war Parteimitglied und Beobachterin und jetzt ist sie krank.
RI: Nach dem georgischen Wahlgesetz sind Parteimitglieder vom Amt des Wahlbeobachters ausgeschlossen und dürfen sich auch nicht im Wahllokal aufhalten. Das dürfen nur parteilose und unabhängige Personen machen.
P2: Sie war in einem anderen Wahllokal. Sie war kein Mitglied, sie war nur Beobachterin.
RI: Warum haben Sie zuvor gesagt, dass sie ein Mitglied war?
P2: Sie hatte keinen Ausweis, sie war kein Parteimitglied.
Die Verhandlung wird auf Ersuchen des RV um 15:21 Uhr unterbrochen.
Die Verhandlung wird um 15:26 Uhr fortgesetzt.
RI fragt die P ob sie sich zu den Ermittlungsergebnissen äußern möchten?
Nach Übersetzung der Dolmetscherin in Bezug auf die Auskunft hinsichtlich der erworbenen Grundstücke:
P1: Unser Haus wurde nach unserer Ausreise verkauft, das kann ich beweisen.
P2: Meine Schwester war die Wahlbeobachterin, vielleicht stellt das hier vorgehaltene Dokument einen Fehler dar.
RV kündigt an sich innerhalb der Stellungnahmefrist sich zu dem Ermittlungsergebnis zu äußern.
RI fasst folgenden verfahrensleitenden Beschluss:
Die beantragte Befragung von Frau XXXX , Frau Mag. XXXX , Herr XXXX und XXXX als Zeugen findet gem. § 39 Abs. 2 AVG nicht statt. Eine Begründung erfolgt im das Verfahren erledigende Erkenntnis.
…“
I.7.2.4. Im Rahmen der angekündigten Stellungnahme verwiesen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen und räumten ein, dass die Schwester der bP2 politische aktiv war.
I.7.3.5. Seitens des ho. Gerichts wurde die bP aufgefordert Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, ob ihnen allenfalls eine „Aufenthaltsberechtigung“ oder eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen wäre. Entsprechende Unterlagen wurden vorgelegt.
I.7.3.6. In den Kommunikationsprozess wurde auch die bB eingebunden, welche sich zu keinem der Verfahrensschritte bzw. Äußerungen der bB äußerte.
I.7.2.7. Für den 07.03.2019 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien erneut zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung (Beschwerdegegenstand: Erörterung des ergänzenden Beweisverfahrens, Erörterung der Sach- und Rechtslage, allenfalls Verkündung des Erkenntnisses).
Zur Verhandlung wurde auch die bB geladen. Diese entsandte weder einen Vertreter, noch äußerte sie sich in sonstiger Weise zum Verfahren.
Seitens der bP wurden ergänzende Unterlagen (Arbeitsplatzbestätigung, Semesterzeugnis, Schulnachricht, fachärztlicher Untersuchungsbericht sowie Bestätigung über den Beginn einer Psychotherapie betreffend bP5) vorgelegt. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis des BVwG vom selben Tag mündlich verkündet.
Die Beschwerden wurden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3, 8, 57 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gem. § 10 AsylG, § 53 FPG auf Dauer (§ 9 Abs. 3 BFA-VG) unzulässig ist.
Den beschwerdeführenden Parteien
XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien
XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien,
XXXX , geb. 06.03.2002, Sta. Georgien,
XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien,
wird gem. §§ 54, 55 (1) AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
Der beschwerdeführenden Partei
XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien
wird gem. §§ 54, 55 (1) und (2) AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.
Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Die bP wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt.
Seitens der bP wurde ein Revisions- und Beschwerdeverzicht abgegeben.
I.7.2.8. Nach Verkündung der Erkenntnisse wurde den bP sowie deren rechtsfreundlicher Vertretung eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt.
I.7.2.9. Der bB wurde ebenso eine Ausfertigung der Niederschrift zugestellt. Diese äußerte sich nunmehr erstmals im Beschwerdeverfahren, indem sie die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse (auch in Bezug auf die Abweisung der Beschwerde gem. §§ 3, 8, 57 FPG) begehrte.
I.8. In Bezug auf den Verfahrenshergang im Detail wird auf den Akteninhalt bzw. die entsprechenden Stellen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei den bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Die bP1 und bP2 sind junge, gesunde, anpassungsfähige und arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP 3 bis bP5 ist durch deren Eltern gesichert.
Die Eltern, Geschwister und Verwandte von bP2 leben nach wie vor in Georgien. Die bP haben vor ihrer Ausreise im Haus des verstorbenen Vaters von bP1 gelebt. Die Schwester von bP2 hat den bP die Reise finanziert, weswegen sie jetzt über das Haus verfügen kann.
bP1 hat sein Arbeitsverhältnis aus eigenem gekündigt. bP2 hat für die Gemeinderatswahlen 2014 nicht selbst kandidiert, sondern war nur Unterstützerin im Vorwahlkampf der politischen Partei.
BP5 leidet an einer umschriebenen Entwicklungsstörung der motorischen Funktionen (F82), Sprachstörung in Folge einer Intelligenzminderung (F78), Entwicklungsstörung kombinierte umschriebene (F83), Reaktionen auf schwere Belastung (F43.8), IQ IV – Niedrige Intelligenz (IO 70-84), Epilepsie NNB, leichte soziale Beeinträchtigung mit leichten Schwierigkeiten in mindestens ein oder zwei Bereichen. BP5 befindet sich in Ergotherapie und Logotherapie. Die Epilepsie wird medikamentös mit Convulex 500 mg Tabletten 2 x 1 behandelt. Empfohlen wurde eine Psychotherapie sowie eine gezielte psychologische Diagnostik zur Beurteilung vom Vorliegen einer Autismus-Spektrum-Störung.
Die bP5 befand sich wegen ihrer Epilepsie in Georgien in Behandlung.
bP1 und bP3 erfüllen das Modul 1 der Integrationsvereinbarung; bP4 erfüllt das Modul 2 der Integrationsvereinbarung; bP5 erfüllt das Modul 2 der Integrationsvereinbarung. bP2 erfülltnicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung.
Familienangehörige von bP2 leben nach wie vor in Georgien.
Die bP haben in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ca. 4 Jahren im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie leben von der Grundversorgung und haben einen Deutschkurs besucht. bP2 hat die Prüfung A2 gut bestanden; bP3 hat die Prüfung A2 sehr gut bestanden; BP2 bis bP4 sprechen fließend Deutsch. In der Verhandlung stellte sich heraus, dass sie sich mühelos in der deutschen Sprache artikulieren und auch Ausführungen in der deutschen Sprache folgen konnten.
Sie ist strafrechtlich unbescholten.
BP2 absolvierte eine Ausbildung als Altenpflegerin, bP3 absolviert eine Lehre als Gastronomiefachmann, parallel dazu die Matura, bP4 geht in die Polytechnische Schule und ist seit 2 Jahren Judomeister bei den unter 14jährigen in XXXX , bP5 besucht die Volksschule.
Die bP bestreiten ihren Lebensunterhalt mit Sozialhilfe und der Grundversorgung. Um die Ausbildung von bP2 zu finanzieren, sind bP1 und bP2 als Abwäscher in der Schule tätig und bekommen im Monat € 110,00. Auf Grund des Bezugs einer Lehrlingsentschädigung ist bP3 nicht mehr in der Grundversorgung.
In ihrem Lebensumfeld sind die bP gesellschaftlich vielfältig vernetzt.
Generell ist anzuführen, dass die bP im Hinblick auf die Integration im Bundesgebiet einen vergleichsweise auffallend positiven Eindruck hinterließen.
Ob BP1 und bP2 gemeinsam mit der Schwester von bP2 vier Grundstücke (3200 m2, 3000 m2, 2500 m2 und 800 m2 von der Stadtgemeinde erwarben, kurz nach dem Kauf belasteten und keine Rückzahlungen mehr tätigten, bleibt schließlich offen.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an, welche in zusammengefasster Form wiedergegeben werden.
II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.
Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das georgische Gesundheitsystem offen.
II.2.1. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt (§37 AVG) ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmittel in Form eines nationalen Identitätsdokuments.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu.
In Bezug auf die existierende Quellenlage wurden zusammenfassende Feststellungen von der Staatendokumentation der bB, welche ex lege zur Objektivität verpflichtet ist und deren Tätigkeit der Beobachtung eines unabhängigen Beirates unterliegt, getroffen, welchen sich das ho. Gericht im beschriebenen Rahmen anschließt.
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen und wird neuerlich darauf hingewiesen, dass die Republik Österreich die Republik Georgien als sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG betrachtet und daher von der normativen Vergewisserung der Sicherheit Georgiens auszugehen ist (vgl. Punkt II.3.1.5. und Unterpunkte).
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass der objektive Aussagekern der von der belangten Behörde vorgenommenen freien Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze im Wesentlichen in sich schlüssig und stimmig ist.
II.2.5. In Bezug auf die abweisende Entscheidung gem. §§ 3, 8, 57 AsylG ergibt sich aufgrund der Ermittlungen der bB in Verbindung mit den Ermittlungen des ho. Ermittlungen ein abgerundetes Bild, welches das ho. Gericht in die Lage versetzt, die entsprechenden Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Feststellungen und Ausführungen der bB für sich nicht tragfähig waren.
II.2.5.1. Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten --z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461)- zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
II.2.5.2. Insbesondere hielt das Vorbringen der bP einer Überprüfung im Herkunftsstaat nicht stand. Das Ermittlungsergebnis samt Fragen stellt sich wie folgt dar:
bP1 hat aus eigenem seine Arbeit gekündigt.
Auch hat bP2 nicht wie behauptet bei den Gemeinderatswahlen 2014 kandidiert, sondern war dies ihre Schwester. bP2 war lediglich „Unterstützerin“ im Vorwahlkampf der politischen Partei.
Die bP2 behaarte in der Verhandlung trotz der Angaben des Vermittlungsbeamten hinsichtlich ihrer Nominierung zur Gemeinderatswahl, dass sie als Vertreterin im Rat von 8 Dörfern bei den Wahlen kandidiert habe und ihre Schwester nur einmal Wahlbeobachterin gewesen sei. Obwohl aus der Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten hervorgeht, dass bP1 von sich aus gekündigt hat, gab er auf den entsprechenden Vorhalt an, dass nicht eruiert worden sei, ob jemand auf Grund politischer Tätigkeiten entlassen worden sei. Erst im fortgesetzten Verfahren relativierte sie ihr diesbezügliches Vorbringen.
Dass die bP mit der Schwester von bP2 Grundstücke gekauft und beliehen hätten, ohne Rückzahlungen zu leisten, wurde von den bP bestritten. Sie hätten keine Grundstücke, es gäbe auch keine Beweise dafür; sie hätten das Haus verkauft um auszureisen.
Grundsätzlich wird darauf hingewiesen, dass sich das ergänzende Ermittlungsverfahren zu einem erheblichen Teil auf die Ausführungen des herangezogenen Polizeiattaches der österreichischen Botschaft in Georgien stützt. In seinem Erkenntnis vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/18/0100-0101 stellte der VwGH fest, dass eine derartige Recherche vor Ort eine taugliche Erkenntnisquelle darstellt, welche regelmäßig der freien Beweiswürdigung unterliegt.
Festzuhalten ist, dass die Anfragebeantwortung eines Verbindungsbeamten bzw. Vertrauensanwaltes einer österreichischen Botschaft im Heimatland des Asylwerbers, ungeachtet der inhaltlichen Qualität seiner Stellungnahme, keinen Beweis durch Sachverständige im Sinne des § 52 AVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellt. Es handelt sich um ein Beweismittel eigener Art, das auf Grund der besonderen Ermittlungsschwierigkeiten in Bezug auf asylrechtlich relevante Sachverhalte im Heimatland des Asylwerbers im Sinne des § 46 AVG geeignet und zweckdienlich sein kann, bei dessen Würdigung aber stets zu berücksichtigen ist, dass die Qualifikation und die Vorgangsweise des Verbindungsbeamten sich einer Kontrolle weitgehend entziehen und er im Gegensatz zu einem Sachverständigen im Sinne des § 52 AVG auch nicht persönlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Eine Beweiswürdigung, die hierauf nicht Bedacht nimmt, ist fehlerhaft (vgl. hierzu die Judikatur des VwGH zum Thema Vertrauensanwalt VwGH 27. 1. 2000, 99/20/0488; s auch VwGH 31. 5. 2001, 200/20/0470; 8. 4. 2003, 2002/01/0438; 17. 10. 2002, 2002/20/0304; 22. 5. 2003, 99/20/0578).
Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts, dass es sich hierbei um eine Person mit hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen, verlangt.
Ebenso steht der Verbindungsbeamte weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum georgischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätten. Darüber hinaus erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welches Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Verbindunsgbeamten im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.
Der Verbindungsbeamte hat kein Interesse am Ausgang des Asylverfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von Asylwerbern zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.
Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Verbindungsbeamte befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse abzuleiten. Daher wird das Rechercheergebnis nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP bzw. deren Rechtsvertreter naturgemäß bestritten wird.
Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen.
Unwidersprochen blieben auch die Ausführungen des BFA und den dem Verfahren zugrunde liegenden Länderinformationen, wonach Epilepsie in Georgien behandelbar und die Behandlung auch zugänglich sei. Letztlich kann keinesfalls angenommen werden, dass -wie die bP2 dies behauptet- bP5 falsch behandelt worden und ihr die Unterstützung wegen der Nominierung von bP2 für die Wahlen des Gemeinderates entzogen worden sei, zumal dies wie der Verbindungsbeamte feststellte, nicht den Tatsachen entsprach.
Hinsichtlich der Erkrankung der bP 5 wurde im Bescheid des BFA im Wesentlichen festgehalten, dass Epilepsie in Georgien behandelbar sei und bP5 auch in Georgien behandelt worden sei. Dass die bP bzw. deren Eltern die für die Behandlung notwendigen finanziellen Mittel selbst aufbringen müssen, schade nicht.
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, Sicherer Herkunftsstaat
II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.
II.3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat.
II.3.1.5.1. Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur VO sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen
Gem. dem oben genannten Anhang I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind.
Bei der entsprechenden Beurteilung wird unter anderem berücksichtigt, inwieweit Schutz vor Verfolgung und Misshandlung geboten wird durch
a) die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staates und die Art und Weise ihrer Anwendung;
b) die Wahrung der Rechte und Freiheiten nach der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und/oder dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und/oder dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention keine Abweichung zulässig ist;
c) die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
d) das Bestehen einer Regelung, die einen wirksamen Rechtsbehelf bei Verletzung dieser Rechte und Freiheiten gewährleistet.
Artikel 9 der Richtlinie 2011/95/EU definiert Verfolgung wie folgt:
„1) Um als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention zu gelten, muss eine Handlung
a) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten keine Abweichung zulässig ist, oder
b) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist.
(2) Als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:
a) Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
b) gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
c) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
d) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
e) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich der Ausschlussklauseln des Artikels 12 Absatz 2 fallen, und
f) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.
(3) Gemäß Artikel 2 Buchstabe d muss eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10 genannten Gründen und den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen bestehen.“
Aus dem Grundsatz,wonach, wann immer nationale Behörden oder Gerichte Recht anwenden, das Richtlinien umsetzt, diese gemäß der richtlinienkonformen Interpretation dazu verhalten sind, "das zur Umsetzung einer Richtlinie erlassene nationale Recht in deren Licht und Zielsetzung auszulegen" (VfSlg. 14.391/1995; zur richtlinienkonformen Interpretation siehe weiters VfSlg. 15.354/1998, 16.737/2002, 18.362/2008; VfGH 5.10.2011, B 1100/09 ua.) ergibt sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass sich der innerstaatliche Gesetzgeber und in weiterer Folge die Bundesregierung als zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung berufenes Organ bei der Beurteilung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten kann, von den oa. Erwägungen leiten lässt bzw. ließ. Hinweise, dass die Republik Österreich entsprechende Normen, wie etwa hier die Herkunftssaaten-Verordnung in ihr innerstaatliches Recht europarechtswidrig umsetzt bestehen nicht, zumal in diesem Punkt kein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich anhängig ist bzw. eingeleitet wurde (vgl. Art. 258 f AEUV).
Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.
Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen.
Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Georgien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind).
II.3.1.5.2. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.
Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Georgiens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die der Antragsteller gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.
II.3.1.6. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts auch die (unterlassene) Mitwirkung der Parteien im Verfahren zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die bB und die unterlassene Mitwirkung idR zum Nachteil der Partei heranzuziehen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
„§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) …
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
...“
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Der maßgebliche Blickpunkt stellt die Frage dar, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation von in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dar.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr „Status eines Asylberechtigten“] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe bzw. Rückkehrhindernisse nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Auch konnte im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte. Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Die nahe liegenden und bereits beschriebenen wirtschaftlichen Erwägungen, welche die bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wäre, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.6. 1995, Zl. 95/19/0040).
Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die Leistungen des georgischen Gesundheitssystems aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund für die bP schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung wesentlich erschwert oder verunmöglicht wird.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.3. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
II.3.3.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
„§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
…
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
…“
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den „Herkunftsstaat“ des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
„(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. (2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
…
Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten aus.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 führt der VwGH unter Verweis auf die innerstaatlichen (§§ 8, 11 AsylG) sowie europarechtlichen (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011- Statusrichtlinie) Bestimmungen aus, dass schon mehrfach in der Judikatur darauf hingewiesen wurde, dass das Erfordernis einer richtlinienkonformen Auslegung vor dem Hintergrund der Statusrichtlinie zu beachten ist. Weiters wird ausgeführt, dass allein die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich bei der Auslegung ist und nach dessen Rechtsprechung ein Drittstaatsangehöriger „nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz hat ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden“ (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).
Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als „ernsthaften Schaden“ die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland (lit. b) und „eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (lit. c).
Der EuGH hat im Zusammenhang mit der Bedrohung durch Akteure (lit. b) im Urteil vom 18. Dezember 2014, C-542/13, M’Bodj ausgeführt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, noch nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz verlange nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht werden muss und dieser nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).
Auch aus der Entscheidung des EuGH in der Rs Abdida, C-562/13 geht hervor, dass eine klare Unterscheidung zwischen der Gewährung von subsidiären Schutz einerseits und der Non-refoulement Entscheidung andererseits notwendig ist (vgl. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 Rz 32).
§ 8 Abs. 1 AsylG ist gemäß dem Erkenntnis des VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unionsrechtskonform so auszulegen, dass diese Bestimmung - ungeachtet ihres unterschiedslos auf Verletzungen von Art. 2 und 3 EMRK abstellenden Wortlautes - nur in jenen Fällen die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorsieht, in denen dies nach Art. 15 lit. a-c der Statusrichtlinie iVm Art. 3 Statusrichtlinie geboten ist. Demnach ist für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich, dass ein ernsthafter Schaden durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht wird oder der ernsthafte Schaden von einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt ausgeht. Es muss demnach nachgewiesen werden, dass diese Gefahr auf Faktoren beruht, die den Behörden dieses Landes direkt oder indirekt anzulasten und ihnen stets bewusst sind. Dies entweder weil die Behörden des Staates, dem der Betroffene angehört, ihn persönlich bedrohen oder diese Bedrohung tolerieren, oder weil diese Bedrohung auf unabhängige Gruppen zurückgeht, vor denen die Behörden ihre Staatsangehörigen nicht wirksam schützen können“ (Rz. 30ff). In diesem Sinne ist auch der fehlerhaften Umsetzung der Statusrichtlinie durch den Gesetzgeber Rechnung zu tragen und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 entsprechend dem Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Fragen in Bezug auf die von den oa. Akteuren nicht konkret verursachte oder solchen zurechenbare allgemeine Lage im Herkunftsstaat der bP, wie etwa die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage bzw. Behandlungsmöglichkeiten im Krankheitsfall, eine allenfalls allgemein existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse), etc. nicht vom Schutzumfang des Art. 15 und 18 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 umfasst sind, weshalb im Rahmen einer richtlinienkonformen Interpretation des § 8 AsylG davon auszugehen ist, dass derartige Umstände nicht zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen können, zumal es der Statusrichtlinie widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen (vgl. Erk. d. VwGH vom 21.11.2018, Ra 2018/01/0461, bzw. Erk. d. VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Derartige Fragen sind daher an einer anderen Stelle des gegenständlichen Erkenntnisses zu klären (siehe insbes. Punkt II.3.4.8.).
II.3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Auch können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine sonstigen (nicht unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK zu subsumierende), der bP im Falle ihrer Rückkehr nach Georgien drohende Verfolgungshandlungen festgestellt werden.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.4. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung
II.3.4.1. Gesetzliche Grundlagen (auszugsweise):
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
„§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) ...“
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) – (4) …
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) – (6) …“
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
„§ 52. (1) …(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)- (11)...“
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1)...
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) – (5).
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
II.3.4.2. Der gegenständliche, nach nicht rechtmäßiger Einreise in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz war abzuweisen. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt (ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet) im Bundesgebiet mehr vor und fällt die bP nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.
Es liegen im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise vor, dass den bP allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargetan.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist diese Entscheidung daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
II.3.4.3. Die Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Bei dem Begriff „Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK“ handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR, Cruz Varas and others vs Sweden, 46/1990/237/307, 21.3.1991).
II.3.4.4. Basierend auf die getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, jedoch einen solchen in das Recht auf Privatleben, wenngleich dieser schon alleine durch den erst –bezogen auf das Lebensalter der bP – kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
II.3.4.5. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl bei der bB als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in §§ 9 BFA-VG, 10 AsylG und 52 FPG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung der durch Art. 8 (1) EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
II.3.4.6. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der gesetzlichen Determinanten im Lichte der Judikatur Folgendes:
Die bP sind den bereits genannten Zeitraum in Österreich aufhältig.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP haben sich seit Beginn ihres Aufenthaltes erkennbare Anstrengungen unternommen, um sich in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht so weit wie möglich zu integrieren und ist ihnen dies auch im beschriebenen Umfang gelungen.
Die bP haben hierorts zwar keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, jedoch ihre Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht erfolgreich vollzogen.
In Bezug auf die integrativen Anknüpfungspunkte wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.
Zu Beginn des Asylverfahrens waren die bP nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen; während bP1 zwischenzeitlich die deutsche Sprache zwar sehr gut versteht, tut er sich mit dem Sprechen schwer, wohin gegen die bP2 bis bP4 fließend die deutsche Sprache sprechen. So hat bP2 die A2 Prüfung mit gut bestanden und bP3 die A2 Prüfung mit sehr gut bestanden.
bP1 und bP2 sowie bP4 und bP5 leben noch von der Sozialhilfe bzw. von der Grundversorgung, wobei zu berücksichtigen ist, dass bP1 bereits jetzt als Abwäscher in der Schule tätig ist, dafür € 110 monatlich bekommt und weil er früher Polizist gewesen ist, er bereits eine Zusage für eine Vollzeitbeschäftigung sowie einer Beschäftigung als Security Mitarbeiter hat. Dem Gericht ist bewusst, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323), doch hat bP1 diesbezüglich bereits bewiesen, dass er bereit ist, auch als Abwäscher tätig zu sein. Auch wenn den Zusagen keine entscheidende Bedeutung zukommt, so kommt ihnen doch zumindest eine gewisse, wenn auch untergeordnete Bedeutung zu.
bP2 macht gerade eine Ausbildung als Fach-Sozialbetreuerin, welche vom 13.09.2017 bis 10.07.2020 dauert. Die gesamte Ausbildung ist berufsbegleitend konzipiert und sind in der Fachausbildung insgesamt 1200 Praxisstunden nachzuweisen, davon 600 Stunden Pflegepraktika und 600 Stunden Sozialbetreuungspraktika. bP2 ist nun schon im zweiten Kurs und machte im Zeitpunkt der 1. mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 gerade ein Praktikum im Krankenhaus. Die Beurteilung der praktischen Ausbildung für die Ausbildung zur Pflegeassistenz vom 13.08.2018 bis 14.09.2018 und vom 17.09. bis 19.10.2018 schloss bP2 jeweils mit „sehr gut“ ab. Da sich bP2 die Ausbildung aus eigenem finanzieren will, arbeitet sie als auch bP1 als Abwäscherin in einer Schule. bP2 kann bereits parallel zu ihrer Ausbildung arbeiten. Darüber hinaus hat bP2 in einer Tierpraxis vom 23.10.2017 bis 15.12.2017 zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers als Volontärin gearbeitet.
Bis auf bP3 beziehen die übrigen bP Sozialhilfe bzw sind in der Grundversorgung. bP3 macht seit September eine Lehre als Gastronomiefachmann in der Dauer von vier Jahren, welche mit Matura abgeschlossen wird. bP3 hat in Österreich den Führerschein gemacht und sich bereits ein Auto gekauft. Er nimmt in der Freizeit an verschiedenen Projekten um seine soziale und interkulturelle Kompetenz zu fördern.
bP4 besucht zur Zeit die Polytechnische Schule. bP4 hat eine Einstellungszusage als Metalltechniker-Stahlbautechniklehrling. bP4 ist seit Februar 2017 Mitglied im örtlichen Judoverein und hat mit sehr großem Erfolg diverse Bewerbe und Meisterschaften bestritten.
bP5 besucht seit Oktober 2016 die Integrationsklasse der Volksschule, wo sie in die Klassengemeinschaft gut integriert ist.
Zusammenfassend haben die bP neben der sprachlichen und wirtschaftlichen Integration auch Anstrengungen im Hinblick auf eine gesellschaftliche Integration unternommen. bP1 und bP2 haben in der Schule in der Küche gearbeitet. Durch diese Freiwilligentätigkeit leisteten sie zum einen gesellschaftlichen Beitrag und zum anderen floss das dort verdiente Geld in die Ausbildung von bP2. Die bP vermochten die Zeit ihres Aufenthaltes auch dahingehend zu nutzen, sich einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich aufzubauen, was die zahlreich in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen von Privatpersonen belegen.
Die bP verbrachten den überwiegenden Teil ihres Lebens in Georgien, wurden dort sozialisiert, besuchten in Georgien die Schule, gehören der dortigen Mehrheits- und Titularethnie an, bekennen sich zum dortigen Mehrheitsglauben und sprechen die dortige Amts- und Mehrheitssprache auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Georgien nach wie vor Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises der bP existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP sind strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, relativiert sich durch den erst verhältnismäßig kurzen Aufenthalt der bP und stellt darüber hinaus laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrecht.
Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall zwar festzuhalten, dass georgische Staatsbürger gegenwärtig und zum Zeitpunkt der Einreise der bP zwar zur visafreien Einreise berechtigt sind, jedoch nur in jenen Fällen welche vom Abkommen zwischen der EU und der Republik Georgien umfasst sind (dies sind Reisen zu Geschäfts-, Touristik- und familiären Zwecken für di Dauer von maximal 90 Tagen). Der Reisezweck der bP ist hiervon nicht erfasst, weshalb sie visapflichtig gewesen wäre und somit rechtswidrig einreiste.
Den volljährigen bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass den bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätten.
Ein derartiges Verschulden kann aus der Aktenlage nicht entnommen werden, auch wenn festzuhalten ist, dass beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen eine raschere Entscheidung möglich gewesen wäre.
Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So haben die Beschwerdeführer gezeigt, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht sind und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht haben, der sich vor allem in der Eingliederung in den österreichischen Arbeitsmarkt, im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen sowie in der Teilnahme am sozialen Leben manifestiert.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens der Beschwerdeführer dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführer Österreich verlassen müssten.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung des Privatlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt letztlich zur Einschätzung, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Grenzfall handelt und ist letztlich im gegenständlichen, nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall in dubio davon auszugehen, dass die privaten Interessen der bP überwiegen, weshalb –bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage- von der voraussichtlich dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auszugehen sein wird.
II.3.5. Aufenthaltstitel bzw. "Aufenthaltsberechtigung plus"
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 55 AsylG 2005
"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Die bP2 und bP3 erfüllen die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt. Bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
Das Modul 1 dient gemäß § 7 Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1:
§ 11. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 ist vom Österreichischen Integrationsfonds oder von einer vom Österreichischen Integrationsfonds zur Abwicklung der Prüfungen im Rahmen der Integrationsvereinbarung zertifizierten und somit zur Ausfolgung eines gleichwertigen Nachweises gemäß Abs. 4 berechtigten Einrichtung durchzuführen.
(4) Über die Gleichwertigkeit eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 Z 2 entscheidet der Österreichische Integrationsfonds mit Bescheid auf schriftlichen Antrag einer Einrichtung, die beabsichtigt die Integrationsprüfung durchzuführen, nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres gemäß Abs. 5.
(5) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 sowie die Kriterien für die Prüfung der Gleichwertigkeit werden durch Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
(6) Der Österreichische Integrationsfonds kann die Zertifizierung während der Gültigkeit mit Bescheid entziehen, wenn die Integrationsprüfung nicht der Verordnung gemäß Abs. 5 entspricht. Nach einem Entzug der Zertifizierung ist eine neuerliche Antragstellung zur Zertifizierung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten zulässig.
Übergangsbestimmung:
§ 81 Absatz 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:
Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
Die bP2 und bP3 verfügen über ein Zeugnis des ÖSD auf dem Niveau A2. Die Prüfung haben bP2 und bP3 am 08.02.2017 bestanden und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes mit 01.10.2017 erfüllt. Es reicht im gegenständlichen Fall sohin der Nachweis des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 und ist die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht erforderlich.
bP4 verfügt über eine am 08.02.2019 ausgestellten Schulnachricht der Polytechnischen Schule F; bP5 verfügt über eine am 08.02.2019 ausgestellten Schulnachricht der Volksschule und haben sohin das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt.
Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 Absatz 4 Integrationsgesetz iVm § 11 Absatz 2 Integrationsgesetz iVm § 81 Absatz 36 NAG vor und ist den bP2 bis bP5 somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.
Nachdem den bP2 bis bP5 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen ist, ist für bP1 gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen (§ 55 Abs.1 und 2 AsylG 2005).
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.
Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.
Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus die bP2 und bP3 Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den bP den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Es ist daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
II.4. Familienverfahren.
Da in Bezug auf alle bP eine spruchgemäß identische Entscheidung ergingen, kann auch aus dem Titel des Familienverfahrens im Inland kein anderslautendes Erkenntnis erlassen werden.
II.5. Aufgrund der festgestellten Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur.
Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen.
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