BVwG G308 2176997-1

G308 2176997-1Federal Administrative CourtApr 29, 2019

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliche Interessen, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG G308 2176997-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2019:G308.2176997.1.00

Spruch

G308 2176997-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno WAGENEDER in 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2017, Zahl: XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 26.09.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG 2005).

2. Am 26.09.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei vor etwa acht Monaten auf der Straße überfallen worden. Er habe USD 20.000,-- und Mobiltelefone im Wert von USD 60.000,-- bei sich gehabt, wobei alles gestohlen worden sei. Das Bargeld sei investiertes Geld von Freunden gewesen, wobei der Beschwerdeführer für das Geld verantwortlich gewesen sei. Nach diesem Vorfall sei er von diesen Freunden bedroht worden, da sie ihr Geld vom Beschwerdeführer zurückhaben wollten und er es ihnen nicht habe bezahlen können. Er sei von ihnen bei der Polizei angezeigt und in weiterer Folge verhaftet worden. Der Sachverhalt sei aufgeklärt und der Beschwerdeführer freigesprochen worden. Die "Freunde" hätten ihn sodann mit dem Tod bedroht, sodass der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er seinen Tod durch seine "Freunde" wegen des Geldes.

3. Am 26.07.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, statt.

Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen befragt nunmehr vor, er selbst sei offener Schiit und gehöre sein Stamm zu den radikalen Milizen. Der Stamm habe vom Beschwerdeführer verlangt, dass er in die Miliz eintreten müsse. Der Beschwerdeführer habe abgelehnt und gesagt, dass er im Medienbereich arbeiten wolle. Daraufhin hätte die Miliz den Beschwerdeführer bedroht und sei in sein Geschäft eingebrochen. Der Beschwerdeführer habe seine Stadt verlassen und sei Anfang 2015 nach Bagdad gegangen, wo er sich etwa sechs Monate aufgehalten habe, als seine Eltern Drohungen bekommen hätten, da sich der Beschwerdeführer nicht für den "Dschihad" gemeldet habe. Er sei von seinem Stamm ausgeschlossen worden. Bei der Miliz handle es sich um die Asa¿ib Ahl al-Haqq und hätten seine Onkel väter- und mütterlicherseits von ihm verlangt, sich der Miliz anzuschließen. Die Onkel wären selbst Milizmitglieder. Aufgrund seines besseren Bildungsstandes habe man den Beschwerdeführer als Offizier vorgesehen. Er habe in der Erstbefragung eine andere Fluchtgeschichte erzählt, da man ihm gesagt habe, er könne die gesamte Geschichte bei einer weiteren Einvernahme vorbringen. Er sei von der Miliz überfallen worden und hätte das Geld zurückerhalten, wenn er sich ihnen angeschlossen hätte. Er habe Ware für sein Geschäft in Bagdad gekauft und sei auf dem Weg nach An-Najaf sowohl überfallen worden als auch in sein Geschäft eingebrochen worden. Ihm seien Bargeld, Mobiltelefone und Wertkarten gestohlen worden. Die Geschichte sei inzwischen nicht mehr aktuell, da der Beschwerdeführer keine Schulden mehr im Irak habe und alles zurückgezahlt habe. Er sei nie von der Polizei verhaftet worden. Auf Vorhalt gab er an, die Angaben zum Fluchtgrund in der Erstbefragung würden nicht stimmen. Das Einzige was richtig sei, wäre, dass Geld gestohlen worden sei. Es habe sich um sein eigenes Geld gehandelt. Einen Teil habe er von zwei Freunden erhalten (USD 15.000,-). Diese habe er ihnen vor der Ausreise zurückgezahlt. Er habe auch nach Februar 2015 in An-Najaf in seinem Elternhaus gelebt. Es sei in dieser Zeit nichts passiert, weil der Beschwerdeführer selbst dem Stamm angehöre und der Stamm würde ihm doch nichts tun. Aber nachdem der Beschwerdeführer den Irak verlassen habe, habe der Stamm entschieden, den Beschwerdeführer zu töten, weil er ein Feigling sei und den Stamm verlassen habe. Wenn er im Irak verblieben wäre, dann wäre ihm nichts passiert. Nunmehr sei er aber ausgereist und in ungläubige Länder gefahren, was zu seiner Bedrohung geführt habe.

Darüber hinaus legte der Beschwerdeführer Kopien seines irakischen Reisepasses, der irakischen Personalausweise seiner Kinder und seiner Heiratsurkunde, eine Bestätigung für die freiwillige Mitarbeit beim Roten Kreuz, eine Teilnahmebestätigung am Werte- und Orientierungskurs sowie an Deutschförderkursen in der Flüchtlingsunterkunft, ein Prüfungszeugnis Deutsch A1 eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs A1/Teil 2 und einen Zeitungsausschnitt einer österreichischen Zeitung vor.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2017, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.10.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Herkunftsstaat habe festgestellt werden können, da er zu keiner Zeit glaubhaft eine solche asylrelevante Verfolgung vorgebracht habe. Im Vergleich zur Erstbefragung habe der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt eine komplett divergierende Fluchtgeschichte vorgebracht. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung sein Fluchtvorbringen inhaltlich schlüssig und in sich stimmig vorgetragen. Die Anzeige bei der Polizei und der Freispruch des Beschwerdeführers würden beweisen, dass das Rechtssystem im Irak funktioniert habe. Das detaillierte Vorbringen in der Erstbefragung stehe den Angaben des Beschwerdeführers entgegen, dass er zu wenig Zeit gehabt habe, um dort alle seine Fluchtgründe vorzubringen. Hingegen habe der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt eine völlig andere Fluchtgeschichte vorgebracht und hinsichtlich seiner Angaben zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung angeführt, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen. Zum Vorbringen, er werde von seinem Stamm verfolgt, da er sich nicht der schiitischen Miliz angeschlossen habe, sei auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer gleich selbst widersprochen habe, da er schließlich angab, es habe sich um Familienangehörige gehandelt und diese würden ihm doch nichts tun. Insgesamt würde sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erweisen. Selbst bei Wahrunterstellung wäre ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar gewesen. Im Irak würden noch die Ehegattin, die beiden Kinder, die Eltern sowie sechs Schwestern des Beschwerdeführers leben. Eine Rückkehr sei ihm - wenn auch eventuell mit Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Stadt - zumutbar.

Das Bundesamt traf weiters Feststellungen zur Situation im Herkunftsland Irak.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 30.10.2017, beim Bundesamt am 31.10.2017 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde Folge geben und dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuerkennen, jedenfalls die Rückkehrentscheidung aufheben und die Abschiebung in den Irak für auf Dauer unzulässig erklären; in eventu den Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass es richtig sei, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründe in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt divergieren würden. Der Beschwerdeführer habe jedoch angegeben, dass die in der Erstbefragung protokollierten Angaben - außer jener, dass ihm Geld gestohlen worden wäre - unrichtig seien. Da er seine dort getätigten Angaben daher nicht mehr anerkenne, würden diese auch für den Fluchtgrund keine Rolle mehr spielen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass der Dolmetscher der Erstbefragung Kurde gewesen und dem Beschwerdeführer ablehnend gegenübergestanden wäre. Daraus und aus der kurzen Einvernahme-Dauer lasse sich nachvollziehen, warum die Bedrohung durch schiitische Milizen nicht angegeben worden sei. Ein auffallend gesteigertes Vorbringen sei nicht ersichtlich. Wenn das Bundesamt behaupte, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe würden nicht die Intensität einer Asylrelevanz erreichen, dann könne mit dem nunmehrigen Vorbringen keine Steigerung des Fluchtvorbringens vorliegen. Ein gesteigertes Vorbringen hätte nur dann Sinn, wenn vorerst die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten worden wäre, aufgrund des neuen Vorbringens jedoch schon. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung sei entgegen der Annahme des Bundesamtes aus näher dargestellten Gründen nicht schlüssig. Ebenso wenig sei es nachvollziehbar, dass seitens der Polizei ein "Freispruch" erfolge, da auch im Irak Gerichtsbarkeit und Exekutive voneinander getrennt seien. Es sei unrichtig, dass das Bundesamt einen Zusammenhang zwischen religiösen Problemen und Zwangsrekrutierung verneine, zumal der Beschwerdeführer als "offener" Schiit gelebt habe, hingegen sein Stamm zu den radikalen Anhängern gehöre. Die Angaben des Beschwerdeführers zur versuchten Rekrutierung seien hingegen stimmig und schlüssig. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer deswegen die Stadt verlassen und nach Bagdad gezogen und schließlich, nachdem seine Eltern Drohungen erhalten hätten, den gesamten Irak verlassen habe. Der Beschwerdeführer sei somit als Deserteur anzusehen, da die dafür vorgesehenen Strafen auch Milizangehörige treffen würden. Die Länderberichte stünden mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers überein. Es würden jedoch Feststellungen zur Rekrutierung und Bestrafung von Verrätern fehlen. Schiitische Milizen seien allgemein unkontrollierbar und würden systematische Menschenrechtsverletzungen begehen. Die belangte Behörde habe nicht angeführt, welche innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer in Betracht käme. Er sei nicht in der Lage, die Hilfe seines Staates in Anspruch zu nehmen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 20.11.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

7. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2018 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung ein Konvolut aktueller Berichte zur Lage im Herkunftsstaat Irak (Stand Dezember 2018) zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

8. Per E-Mail vom 30.01.2019 gab der Rechtsvertreter bekannt, den Beschwerdeführer schriftlich über die Länderberichte und die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme informiert zu haben. Eine Ausarbeitung einer solchen Stellungnahme sei vom Rechtsvertreter von der Bezahlung durch den Beschwerdeführer abhängig gemacht, weshalb bisher keine Stellungnahme vorgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer habe darauf nicht reagiert.

9. Daraufhin stellte das Bundesverwaltungsgericht am 04.02.2019 eine Anfrage an die Staatendokumentation. Die entsprechende Anfragebeantwortung langte am 28.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

10. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.03.2019 wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.02.2019 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zur Stellungnahme binnen drei Wochen übermittelt.

11. Am 13.03.2019 wurde beim Bundesverwaltungsgericht der gegen den Beschwerdeführer ergangene Strafantrag vom 06.03.2019 im Rahmen einer Beschwerdenachreichung vorgelegt.

12. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 03.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2019 einlangend, nahm der Beschwerdeführer zu der übermittelten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.02.2019 Stellung und führte zusammengefasst aus, dass die Staatendokumentation nach Anfrage bei einem externen Experten keine Recherchen bezogen auf den Stamm des Beschwerdeführers und dessen Anbindung an eine schiitische Miliz geliefert habe. Dem Rechtsvertreter gegenüber habe der Beschwerdeführer von seinen Großonkeln gesprochen, die ihn als Offizier für die Miliz rekrutieren hätten wollen. Eine Weigerung des Beschwerdeführers könnte zur Verstoßung und Ablehnung führen. Aus der Anfragebeantwortung gehe jedenfalls hervor, dass schiitische Milizen bei der Rekrutierung starken Druck auf junge Männer ausüben würden, zumal man immerhin mit einem relativ hohen Sold locken würde. Ohne gewissen Zwang und Druck könne auch keine Miliz auf Dauer bestehen, denn darunter würde die Kampffähigkeit leiden. Würde der Beschwerdeführer von seinem Stamm verstoßen, geächtet oder gemieden werden, dann drohe ihm jedenfalls eine Notlage wie tausenden anderen Menschen in der Provinz auch.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich weiters seinen Wohnsitz gewechselt und dies dem Rechtsvertreter nicht bekannt gegeben. Nach Auskunft eines Freundes dürfte er sich in einer (namentlich genannten) Gemeinde aufhalten und einer Saisonbeschäftigung nachgehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum schiitisch-moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Arabisch (vgl Erstbefragung vom 26.09.2015; als unbedenklich eingestufte Kopie des irakischen Reisepasses; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 26.07.2017, S 3 f).

Der Beschwerdeführer reiste am 17.09.2015 auf dem Luftweg von Al-Najaf/Irak legal nach Istanbul/Türkei aus. Von der Türkei reiste der Beschwerdeführer in weiterer Folge schlepperunterstützt mit einem Schlauchboot nach Griechenland und von dort weiter mit verschiedenen Verkehrsmitteln oder zu Fuß über Nordmazedonien und Serbien nach Kroatien ein. Von Kroatien aus wurde der Beschwerdeführer von den Behörden nach Ungarn überstellt, von wo aus der Beschwerdeführer zu Fuß illegal in das Bundesgebiet einreiste und in weiterer Folge am 26.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte (vgl Einreise- und Ausreisestempel in der Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers; darüber hinaus Angaben Beschwerdeführer, Erstbefragung vom 26.09.2015, S 3 f; Angaben Beschwerdeführer; Niederschrift Bundesamt, vom 26.07.2017, S 3 f).

Der Beschwerdeführer ist seit 2012 mit einer irakischen Staatsangehörigen sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet und hat mit seiner Ehegattin zwei minderjährige Kinder (einen Sohn und eine Tochter). Die Ehegattin und die Kinder leben nach wie vor im Irak. Der Beschwerdeführer ist gesund, bedarf keiner medizinischen Behandlung und ist arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer ist in XXXX/Provinz Dhi Qar geboren, stammt aber aus der Stadt Najaf/Provinz An-Najaf und hat dort zwölf Jahre Schulbildung mit Matura 2009 abgeschlossen. Danach hat er eine Computerausbildung absolviert und von etwa 2009 bis zur Ausreise 2015 als Telefonverkäufer mit Reparaturservice sowohl in Najaf als auch in Bagdad gearbeitet. Nebenher hat der Beschwerdeführer in Najaf und Bagdad Medien studiert, dass Studium aber nicht abgeschlossen (vgl aktenkundige Kopie der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers sowie der irakischen Personalausweise seiner Kinder; Angaben Beschwerdeführer, Erstbefragung vom 26.09.2015, S 1 ff; Angaben Beschwerdeführer; Niederschrift Bundesamt, vom 26.07.2017, S 2 ff; Beschwerdevorbringen vom 30.10.2017, S 2).

Neben der Ehegattin und den beiden Kindern des Beschwerdeführers leben auch noch seine beiden Eltern sowie die sechs Schwestern des Beschwerdeführers in Najaf. Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Haus der Eltern in Najaf, welches sich in deren Eigentum befindet, und zeitweise auch arbeitsbedingt in Bagdad. Der Vater ist Ingenieur und Amtsleiter im Ministerium für Bau in Najaf. Drei seiner Schwestern sind bereits verheiratet und jeweils als Angestellte berufstätig. Die drei anderen Schwestern studieren noch. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Angehörigen im Irak etwa zwei Mal pro Woche über das Internet Kontakt (vgl Angaben Beschwerdeführer; Niederschrift Bundesamt, vom 26.07.2017, S 4).

Der Beschwerdeführer weist im Zentralen Melderegister nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 15.04.2019):

Der Beschwerdeführer lebt im Bundesgebiet von der Grundversorgung (vgl Grundversorgungsdatenauszug vom 15.04.2019). Er konnte bisher zweimal einer kurzfristigen sozialversicherungspflichtigen Saisonarbeit im Zeitraum 12.02.2018 bis 02.03.2018 sowie von 15.10.2018 bis 17.10.2018 jeweils als Arbeiter nachgehen (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.04.2019; Vorbringen in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.04.2019) und hat im Zeitraum von 01.05.2016 bis 12.07.2017 in seiner Asylunterkunft freiwillig und unentgeltlich Hilfstätigkeiten wie Auf- und Abbauarbeiten oder Rasenpflege geleistet (vgl aktenkundige Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 24.07.2017). Der Beschwerdeführer verfügt über einen abgeschlossenen Deutschkurs auf Niveau A1/Teil 2 (vgl aktenkundige Teilnahmebestätigung der Volkshochschule vom 09.02.2017), ein Deutschzertifikat auf Niveau A1 (vgl aktenkundiges ÖIF-Prüfungszeugnis vom 17.02.2017) und hat darüber hinaus in der Flüchtlingsunterkunft an Deutschförderstunden im Zeitraum 30.10.2015 bis 01.08.2016 im Ausmaß von 160 Stunden (vgl aktenkundige Bestätigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 19.08.2016) teilgenommen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt. Am 28.10.2016 hat er am Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen (vgl aktenkundige Bestätigung des ÖIF vom 28.10.2016). Dass sich der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor ehrenamtlich oder in Vereinen engagiert oder eine Ausbildung macht, konnte hingegen nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat bereits auf Grund seiner Aufenthaltsdauer ein Privatleben im Bundesgebiet. Hingegen liegen keinerlei familiäre Bezüge vor (vgl Angaben Beschwerdeführer, Erstbefragung vom 26.09.2015, S 1 ff; Angaben Beschwerdeführer; Niederschrift Bundesamt vom 26.07.2017, S 2 ff).

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl Einsicht in das Strafregister vom 15.04.2019). Seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wurde jedoch am XXXX.03.2019 im Verfahren zur Zahl XXXX gegen den Beschwerdeführer wegen des Vergehen des schweren Diebstahls von Wertgegenständen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Gesamtwert gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB zum Nachteil von zwei Personen sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB ein Strafantrag erhoben (vgl aktenkundiger Strafantrag vom XXXX.03.2019 sowie Verständigung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG vom XXXX.03.2019).

Insgesamt konnten jedoch keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht festgestellt werden.

Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen im Irak hatten Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei, es ist gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er ist kein Mitglied einer Partei bzw. einer parteiähnlichen Organisation und hatte auch weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch Religionszugehörigkeit im Irak Probleme (vgl Angaben Beschwerdeführer, Erstbefragung vom 26.09.2015, S 5; Angaben Beschwerdeführer; Niederschrift Bundesamt vom 26.07.2017, S 4 ff).

Ein konkreter Anlass für sein (fluchtartiges) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:

Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichte zur aktuellen Situation im Irak mit Stand Dezember 2018 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.02.2019 bzw. von ACCORD vom 27.02.2019 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.

Dazu ist bezogen auf den Beschwerdeführer festzuhalten:

"[...]

1. Allgemeine Sicherheitslage:

1.1. Allgemeine Sicherheitslage und Islamischer Staat (IS):

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften, auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite um die Kontrolle der - im Zentrum des seit Sommer 2014 bestehenden Machtbereichs des IS gelegenen - Hauptstadt Mossul der Provinz Ninava gekennzeichnet. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah al-Din im Zentral- und Südirak voraus. Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Ägide des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren, mit Schwerpunkten in den drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, in sowie um Bagdad sowie im Umkreis von Kirkuk, im Hinblick auf ihre elementaren Lebensbedürfnisse sowie deren Dokumentation und Relokation, ein geringer Anteil der Vertriebenen sorgt für sich selbst in gemieteten Unterkünften und bei Verwandten und Bekannten. Vor dem Hintergrund einer längerfristigen Tendenz unter den Binnenvertriebenen zur Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete waren mit 31.03.2018 noch ca. 2,2 Mio. (seit 2014) Binnenvertriebene innerhalb des Iraks registriert, diesen standen wiederum ca. 3,6 Mio. Zurückgekehrte gegenüber. Ca. 90% der bis Ende März 2018 in ihre Herkunftsregion zurückgekehrten ca. 124.000 Binnenvertriebenen stammten aus den Provinzen Anbar, Kirkuk, Ninava und Salah al-Din, 107.000 kehrten alleine in die Provinz Ninava, ca. 77.000 in den Bezirk Mossul zurück.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mossul. Ab November 2016 wurden sukzessive die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tel Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Mit Beginn des Dezember 2017 musste der IS seine letzten territorialen Ansprüche innerhalb des Iraks aufgeben, am 01.12.2017 erklärte Premier Abadi den gesamtem Irak für vom IS befreit.

Im Zuge der Rückeroberungen von IS-Gebieten (IS: sogenannter Islamischer Staat) werden weiterhin Massengräber gefunden. Zuletzt wurde in der Nähe der Militärbasis al-Bakara etwa drei Kilometer vor der Stadt Hawija ein Grab mit mindestens 400 Toten (mutmaßlichen IS-Opfern) entdeckt (MOI 3.11.2017; Standard 11.11.2017). Umgekehrt treten weitere Berichte von Racheakten von Seiten der Befreier zutage, laut Nahostexpertin Gudrun Harrer scheint der Zyklus der Gewalt mit dem Sieg über den IS nicht unterbrochen (Harrer 24.11.2017). Mehr als 3,1 Millionen Iraker (die überwältigende Mehrheit Sunniten) sind weiterhin Vertriebene. Weitere 2,3 Millionen sind in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt. Für den Wiederaufbau ihrer Städte erhielten die Sunniten nicht viel Hilfe von der Zentralregierung, die sich mehr auf die Bekämpfung/Zurückdrängung des IS und zuletzt der Kurden konzentrieren (NYTimes 26.10.2017).

Ab dem 03.11.2017 mit Stand 17.11.2017 wurden die drei letzten irakischen Städte, die sich noch unter der Kontrolle des IS befanden, Al-Qaim, Ana und Rawa (alle drei im Westen des Landes) von den irakischen Streitkräften zurückerobert. Laut der US-geführten Koalition zur Bekämpfung des IS hat dieser nun 95 Prozent jener irakischen und syrischen Territorien verloren, welches er im Jahr 2014 als Kalifat ausgerufen hatte (Telegraph 17.11.2017; IFK 60.11.2017). Das Wüstengebiet nördlich der drei Städte bleibt vorerst weiterhin IS-Terrain. Die Gebiete rund um Kirkuk und Hawija gehören zu jenen Gebieten, bei denen das Halten des Terrains eine große Herausforderung darstellt. (MEE 16.11.2017; Reuters 05.11.2017; BI 13.11.2017). Es stellt sich auch die Frage, wo sich jene IS-Kämpfer aufhalten, die, nicht getötet wurden oder die nicht in Gefängnissen sitzen (alleine in Mossul gab es vor der Rückeroberung 40.000 IS-Kämpfer). Viele sind in die Wüste geflohen oder in der Zivilbevölkerung untergetaucht. Es gab es auch umstrittene Arrangements, die den Abzug von IS-Kämpfern und ihren Familien erlaubten. Der IS ist somit nicht verschwunden, nur sein Territorium (Harrer 24.11.2017).

Seit der IS Offensive im Jahr 2014 ist die Zahl der Opfer im Irak nach wie vor nicht auf den Wert der Zeit zwischen 2008 - 2014 zurückgegangen, in der im Anschluss an den konfessionellen Bürgerkrieg 2006-2007 eine Phase relativer Stabilität einsetzte (MRG 10.2017; vgl. IBC 23.11.2017). Von dem Höchstwert von 4.000 zivilen Todesopfern im Juni 2014 ist die Zahl 2016 [nach den Zahlen von Iraq Body Count] auf 1.500 Opfer pro Monat gesunken; dieser sinkende Trend setzt sich im Jahr 2017 fort (MRG 10.2017). Nach den von Joel Wing dokumentierten Vorfällen, wurden in den Monaten August, September und Oktober 2017 im Irak 2.988 Zivilisten getötet (MOI 09.-11.2017).

Seitdem der IS Ende 2017 das letzte Stück irakischen Territoriums verlor, hat er drei Phasen durchlaufen: Zunächst kam es für einige Monate zu einer Phase remanenter Gewalt; dann gab es einen klaren taktischen Wandel, weg von der üblichen Kombination aus Bombenanschlägen und Schießereien, zu einem Fokus auf die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes. Die Kämpfer formierten sich neu und im Zuge dessen kam es zu einem starken Rückgang an Angriffen. Jetzt versucht der IS, die Kontrolle über die ländlichen Gebiete im Zentrum des Landes und über Grenzgebiete zurückzuerlangen. Gleichzeitig verstärkt er die direkte Konfrontation mit den Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden die IS-Angriffe wieder vermehrt in Bagdad statt und es ist eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben feststellbar (Joel Wing 6.10.2018).

Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Ziel war es, den IS daran zu hindern sich wieder zu etablieren und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Irakische Beamte warnen vor Bemühungen des IS, Rückzugsorte in Syrien für die Infiltration des Irak zu nutzen. Presseberichte und Berichte der US-Regierung sprechen von anhaltenden IS-Angriffen, insbesondere in ländlichen Gebieten von Provinzen, die vormals vom IS kontrolliert wurden (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018). In diesen Gebieten oder in Gebieten, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018).

Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. Ortschaften werden angegriffen und Steuern vom IS erhoben. Es gibt Gebiete, die in der Nacht No-go-Areas für die Sicherheitskräfte sind und IS-Kämpfer, die sich tagsüber offen zeigen. Dies geschieht trotz ständiger Razzien durch die Sicherheitskräfte, die jedoch weitgehend wirkungslos sind (Joel Wing 6.10.2018).

Die Extremisten richten auch falsche Checkpoints ein, an denen sie sich als Soldaten ausgeben, Autos anhalten und deren Insassen entführen, töten oder berauben (Niqash 12.7.2018; vgl. WP 17.7.2018).

Das Hauptproblem besteht darin, dass es in vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen Sieg über den Islamischen Staat (IS). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem die territoriale Kontrolle des IS gebrochen wurde, verbessert (CRS 4.10.2018; vgl. MIGRI 6.2.2018). IS-Kämpfer sind jedoch weiterhin in manchen Gebieten aktiv, die Sicherheitslage ist veränderlich (CRS 4.10.2018).

Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018).

In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.2.2018). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (MIGRI 6.2.2018).

1.2. Allgemeine Sicherheitslage in Kurdistan:

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Am 25.09.2017 hielt die kurdische Regionalregierung ein Referendum für eine mögliche Unabhängigkeitserklärung der Autonomieregion mitzustimmendem Ausgang ab. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk.

Das Verhältnis der Zentralregierung zur kurdischen Autonomieregion, die einen semi-autonomen Status innehat, hat sich seit der Durchführung eines Unabhängigkeitsreferendums in der Autonomieregion und einer Reihe zwischen Bagdad und Erbil umstrittener Gebiete am 25. September 2017 deutlich verschlechtert (AA 12.2.2018). Die Kurden konnten das von ihnen kontrollierte Territorium im Irak in Folge der Siege gegen den IS zunächst ausdehnen. Mit dem Referendum am 25.9.2017 versuchte die kurdische Regional-Regierung unter Präsident Masud Barzani, ihren Anspruch auch auf die von ihr kontrollierten Gebiete außerhalb der drei kurdischen Provinzen zu bekräftigen und ihre Verhandlungsposition gegenüber der Zentralregierung in Bagdad zu stärken (BPB 24.1.2018).

Bagdad reagierte mit der militärischen Einnahme eines Großteils der umstrittenen Gebiete, die während des Kampfes gegen den IS von kurdischen Peshmerga übernommen worden waren, angefangen mit der ölreichen Region um Kirkuk (AA 12.2.2018). Die schnelle militärische Rückeroberung der umstrittenen Gebiete durch die irakische Armee, einschließlich der Erdöl- und Erdgasfördergebiete um Kirkuk, mit massiver iranischer Unterstützung, bedeutete für die kurdischen Ambitionen einen Dämpfer. Präsident Barzani erklärte als Reaktion darauf am 29.10.2017 seinen Rücktritt. Der kampflose Rückzug der kurdischen Peshmerga scheint auch auf zunehmende Differenzen zwischen den kurdischen Parteien hinzudeuten (BPB 24.1.2018).

Grundlegende Fragen wie Öleinnahmen, Haushaltsfragen und die Zukunft der umstrittenen Gebiete sind weiterhin ungelöst zwischen Bagdad und der kurdischen Autonomieregion (AA 12.2.2018).

Im Dezember 2017 forderte die gewaltsame Auflösung von Demonstrationen gegen die Regionalregierung in Sulaymaniya mehrere Todesopfer. Daraufhin hat sich die Oppositionspartei Gorran aus dem kurdischen Parlament zurückgezogen (BPB 24.1.2018). In der Autonomieregion gehen die Proteste schon auf die Zeit gleich nach 2003 zurück und haben seitdem mehrere Phasen durchlaufen. Die Hauptforderungen der Demonstranten sind jedoch gleich geblieben und drehen sich einerseits um das Thema Infrastrukturversorgung und staatliche Leistungen (Strom, Wasser, Bildung, Gesundheitswesen, Straßenbau, sowie die enormen Einkommensunterschiede) und andererseits um das Thema Regierungsführung (Rechenschaftspflicht, Transparenz und Korruption) (LSE 4.6.2018).

Am 30.9.2018 fanden in der kurdischen Autonomieregion Wahlen zum Regionalparlament statt (Tagesschau 30.9.2018). Mit einer Verzögerung von drei Wochen konnte die regionale Wahlkommission am 20.10.2018 die Endergebnisse veröffentlichen. Zahlreiche Parteien hatten gegen die vorläufigen Ergebnisse Widerspruch eingelegt. Gemäß der offiziellen Endergebnisse gewann die KDP mit 686.070 Stimmen (45 Sitze), vor der PUK mit 319.912 Stimmen (21 Sitze) und Gorran mit

186. 903 Stimmen (12 Sitze) (ANF 21.10.2018; vgl. Al Jazeera 21.10.2018, RFE/RL 21.10.2018). Die Oppositionsparteien lehnen die Abstimmungsergebnisse ab und sagen, dass Beschwerden über den Wahlbetrug nicht gelöst wurden (Al Jazeera 21.10.2018).

Eine Einreise in die Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist aktuell aus Österreich auf dem Luftweg ausgehend vom Flughafen Wien via Amman und via Dubai nach Erbil und auf indirektem Weg via Bagdad möglich.

1.3. Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen:

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz Basra, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und bis 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in Anbar und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte vorerst eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt mit sich brachte. Aktuell sind im Gefolge der Vertreibung des IS aus seinem früheren Herrschaftsgebiet im Irak keine maßgeblichen sicherheitsrelevanten Ereignisse bzw. Entwicklungen für die Region bekannt.

Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich der Provinz Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen und bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge (Landinfo 31.5.2018).

In der Provinz Basra kam es in den vergangenen Monaten immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen bewaffneter Gruppierungen. In Basra und den angrenzenden Provinzen besteht ebenfalls das Risiko von Entführungen (AA 1.11.2018).

Seit 2015 finden in allen Städten des Südirak regelmäßig Demonstrationen statt, um gegen die Korruption der Regierung und die Arbeitslosigkeit zu protestieren und eine bessere Infrastruktur zu fordern. Gewöhnlich finden diese Demonstrationen in Ruhe statt, sie haben jedoch auch schon zu Zusammenstößen mit der Polizei geführt, zu Verletzten und Toten (CEDOCA 28.2.2018). Dies war auch im Juli und September 2018 der Fall, als Demonstranten bei Zusammenstößen mit der Polizei getötet wurden (Al Jazeera 16.7.2018; vgl. Joel Wing 5.9.2018, AI 7.9.2018).

1.4. Sicherheitslage Nord- und Zentralirak:

In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018).

Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeinen Stabilität dar (GPPI 3.2018).

Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober 2018. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018).

1.5. Sicherheitslage im Großraum Bagdad:

1.5.1. Sicherheitslage im Großraum Bagdad im Allgemeinen

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt durch die oben genannten Ereignisse im Zusammenhang mit der Bekämpfung des IS im Zentralirak. Im Laufe der Jahre 2016 und 2017 kam es jedoch im Stadtgebiet von Bagdad zu mehreren Anschlägen bzw. Selbstmordattentaten auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern, die sich, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS, gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mossul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS- Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

Bagdad hat eine höhere Kriminalitätsrate als jede andere Stadt des Landes. Hauptverantwortlich dafür sind der schwache staatliche Sicherheitsapparat sowie die schwache Exekutive. Seit dem Krieg gegen den IS verblieb in Bagdad aufgrund von Militäreinsätzen in anderen Teilen des Landes phasenweise nur eine geringe Zahl an Sicherheitspersonal. Da große Teile der Armee im Sommer 2014 abtrünnig wurden, sind zum Wiederaufbau der Armee mehrere Jahre nötig. Gleichzeitig erschienen bewaffnete Gruppen, vor allem Milizen mit Verbindungen zu den 'Popular Mobilization Forces' (PMF), auf der Bildfläche, mit divergierenden Einflüssen auf die Stabilität der Stadt. Der Zusammenbruch der Armee führte zusätzlich zu einem verstärkten Zugang und zu einer größeren Verfügbarkeit von Waffen und Munition. Dazu kommt die Korruption, die in allen Einrichtungen des Sicherheitsapparates und der Exekutive herrscht. Trotz dieser Probleme gibt es aktuell eine Verbesserung der Situation, die sich auch auf die Meinung der Bewohner über den irakischen Gesetzesvollstreckungsapparat auswirkt. Obwohl konfessionell bedingte Gewalt in Bagdad existiert, ist die Stadt nicht in gleichem Ausmaß in die Spirale der konfessionellen Gewalt des Bürgerkriegs der Jahre 2006-2007 geraten. Stattdessen kommt es zu einem Anstieg der Banden-bedingten Gewalt (Bandenkriege), die meist finanziell motiviert sind, in Kombination mit Rivalitäten zwischen Sicherheitskräften/-akteuren (MRG 10.2017).

Kidnappings und Entführungen kommen überall in Bagdad vor, unterscheiden sich aber in Häufigkeit und Art der Opfer. Man kann generell zwischen finanziell motivierten Entführungen und denen, die politisch oder persönlich motiviert sind, unterscheiden. Während erstere von kriminellen Gangs begangen werden, werden die politisch oder persönlich motivierten von bewaffneten Gruppen oder Individuen ausgeführt. Geschätzte 65-75 Prozent können als kriminelle Akte kategorisiert werden, während zwischen einem Viertel und einem Drittel als politisch oder als Folge von persönlichen Auseinandersetzungen gesehen werden können. Die zentralen und relativ wohlhabenden Bezirke Karkh und Rusafa zeigen die höchsten Zahlen an Kidnappings und sind für etwa die Hälfte der dokumentierten Fälle des gesamten Gouvernements verantwortlich (MRG 10.2017).

Berichten zufolge setzen schiitische Milizen Kidnappings und Erpressungen als einkommensgenerierende Aktivitäten ein. Während es sich dabei um einen kriminellen Akt handelt, kann zusätzlich auch ein politisches oder religiöses Motiv dahinterstehen. Milizen haben z. B. Mitglieder anderer Gruppen entführt und verschleppt. Opfer der von den Gruppen durchgeführten Kidnappings sind tendenziell eher Sunniten als Schiiten. Es ist auch häufig, dass Milizen Kidnappings in Gegenden, die nicht unter ihrer eigenen Kontrolle stehen, ausführen, etwa um ihre Reputation in den von ihnen kontrollierten Gebieten nicht aufs Spiel zu setzen (MRG 10.2017).

Da es zu Protesten in der Bevölkerung kam, und zu Forderungen an den Staat, Maßnahmen zu ergreifen, wurde in den letzten zwei Jahren das Thema Kidnappings in der Öffentlichkeit diskutiert. Immer wieder kam es zu Wellen von Entführungen, die gegen bestimmte Professionen und Gruppen der Gesellschaft gerichtet waren.

Die Fälle von Entführungen haben Regierung und Sicherheitsdienste gezwungen, sich aktiver diesem Problem zu widmen. In vergangenen Jahren, sowie auch in den Jahren 2006-2007, war die Exekutive beinahe gänzlich außerstande, mit dieser Art der Gewalt umzugehen. Heute spricht Premierminister Abadi, der sich manchmal persönlich in Fälle involviert, lautstark über die Bedenken der Bevölkerung, und unternimmt Schritte, um die Kapazitäten der Gesetzesvollstreckung auszuweiten (MRG 10.2017).

Schießereien mit Handfeuerwaffen sind in und rund um die Provinz Bagdad verbreitet, wobei dabei insbesondere die Bezirke Karkh, Rusafa und Adhamiya und dabei insbesondere auch Zivilisten betroffen sind. Hingegen betreffen Vorfälle mit Handfeuerwaffen im ‚Bagdad Belt' üblicherweise Sicherheitsdienste wie die Iraqi Security Forces (ISF) und Mitglieder von sunnitischen und schiitischen Milizen, und finden meistens bei Kontrollpunkten statt. Dies kann man in Abu Ghraib, Mahmudiya und Tarmiya beobachten. Diese Gebiete verzeichnen auch eine große Anzahl an Schießereien in Verbindung mit stammesbezogenen Auseinandersetzungen (MRG 10.2017).

Konfessionalismus und Diskriminierung sind weiterhin ein weit verbreitetes Phänomen in Bagdad, wenn sie auch nicht dasselbe Ausmaß an Gewalt erreicht haben, der während des konfessionellen Krieges in den Jahren 2006-2007 dokumentiert wurde. Entgegen der Erwartungen hat die Ausbreitung des IS ab 2014 zu einem geringeren Ausmaß an Gewalt geführt als während des konfessionellen Krieges 2006-2007. Terrorattacken des IS in Bagdad führen zu Vergeltungsmaßnahmen gegen sunnitische Zivilisten, die vorwiegend von schiitischen Milizen begangen werden. Diese beinhalten Kidnappings, Ermordungen sowie ungesetzlichen Freiheitsentzug. Dennoch ist der offensichtlichere Konfessionalismus - bei dem sunnitische Bewohner Kontrollpunkte nicht passieren konnten ohne namentlich aufgerufen zu werden und manchmal schikaniert oder festgenommen wurden - heute relativ selten.

Dies trifft allerdings nicht auf sunnitische Internvertriebene (IDPs) zu, die in der Provinz Bagdad regelmäßig diskriminiert werden. Nachdem der IS in großen Teilen von Anbar und Salah al-Din die Macht ergriffen hatte, flohen Tausende nach Bagdad. In vielen Fällen war es ihnen von vorne herein nie gestattet, in die Provinz einzureisen. Die, die es dennoch geschafft haben, berichten von extrem eingeschränkter Reisefreiheit (da Personalausweise aufzeigen in welchem Gouvernement sie ausgestellt wurden), von Schwierigkeiten, als Gebietsfremde des Gouvernements an wesentliche Dokumente zu gelangen, sowie von Schikanen aufgrund des Pauschalverdachts der IS-Zugehörigkeit. Für Internvertriebene besteht, aufgrund fehlender Netzwerke für persönliche Unterstützung, auch ein größeres Risiko, entführt zu werden.

Eine weitere Seite des Konfessionalismus sind Verhaftungen, oft willkürlich, welche meist in Verbindung mit einer Anklage wegen Terrorismus nach Artikel 4 vollzogen werden und beinahe ohne Ausnahme Sunniten betreffen. Diese Festnahmen sind nach Terroranschlägen häufig, wenn Sicherheitsdienste Durchsuchungsaktionen durchführen, um Mitglieder oder Unterstützer des IS ausfindig zu machen (MRG 10.2017).

Kleinere Gemeinschaften, inklusive Minderheiten und solche, die sich in einer Minderheitssituation wiederfinden, stehen unter signifikantem Risiko. Die Anzahl an Christen in Bagdad nimmt unter dieser Bedrohungssituation weiterhin ab, wenn auch kleine christliche Gemeinden in gemischten Bezirken bestehen bleiben; so auch in Karkh und in Karrada und Palästina. Faili-Kurden (schiitische Kurden), einschließlich jener, die in Sadirya und im südlichen Teil Bagdads leben, haben unter Bombenangriffen gelitten und berichten von erhöhten Spannungen, die in Zusammenhang mit dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum stehen. Palästinenser, die vorwiegend in al-Baladiyat leben, sind diesen gezielten Attacken ebenso ausgesetzt und bleiben weiterhin besonders gefährdet (MRG 10.2017).

Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) werden in Bagdad vom 'Baghdad Operations Command' (BOC) repräsentiert, Geheimdienste und irakische Polizeieinheiten, die im Bagdad Gouvernement agieren, sind dem Verteidigungsministerium unterstellt. Der BOC besteht aus mehreren Brigaden, die der 6., 11. und 17. Abteilung der irakischen Armee angehören, sowie aus spezialisierten Militär- und Polizei-Einheiten, inklusive Bereitschaftspolizei und Schutzeinheiten für Diplomaten. Die irakische Armee ist gemeinsam mit staatlichen und lokalen Polizeieinheiten für die Sicherheit verantwortlich. Zusätzlich zu regulären Sicherheitsfunktionen, sind die ISF gemeinsam mit Einheiten, die in Verbindung zum Innenministerium stehen, für die Überprüfung von Internvertriebenen und Rückkehrern und damit in Zusammenhang stehende Regulierungen zuständig (MRG 10.2017).

Polizeikräfte werden oft als Erweiterung der Badr-Partei gesehen. Darüber hinaus wird das Polizeikorps, abgesehen von Teilen der Staatspolizei, als schwer korrupt erachtet. In wenigen Ausnahmen sind Offiziere der Staatspolizei ehemalige Offiziere der Armee und werden als weniger korrupt und konfessionalistisch gesehen. Die meisten sind allerdings durch politische Einflussnahme und Vereinbarungen verschiedener Parteien an ihre Position gelangt (MRG 10.2017).

Im Allgemeinen vertraut die Bevölkerung eher der Armee als der Polizei. Die Mehrheit der Bewohner Bagdads, die in einer Umfrage einer NGO befragt wurden, ob sie in einer Notsituation die Polizei kontaktieren würden, sagten sie würden erst versuchen, das Problem selbst zu beheben. Knapp unter 50 Prozent meinten, sie würden der Polizei unter keinen Umständen Bericht erstatten. Im Vergleich dazu:

über 70 Prozent derer, die in Gebieten leben, in denen die Armee für die Sicherheit verantwortlich ist, gaben an, sie würden, wenn nötig, ihre lokalen Sicherheitskräfte kontaktieren. In derselben Umfrage wurden Bewohner gefragt, ob sie jemals Bestechungsgeld gezahlt hätten, um Unterstützung von offiziellen Sicherheitskräften zu erhalten, was 30 Prozent der Befragten bejahten. Zuletzt wurden Bewohner gefragt ob sich die Sicherheits-Situation in Bagdad verbessern oder verschlechtern würde, worauf beinahe 70 Prozent antworteten, das sie sich verbessere (MRG 10.2017).

In der Provinz Bagdad beschränken sich die Aktivitäten des IS vor allem auf "unkonventionelle Attacken" gegen Zivilisten und hochrangige Opfer - in erster Linie durch die Verwendung von IEDs (MRG 10.2017).

1.5.2. Sicherheitslage in Bagdad hinsichtlich dort operierender Milizen (Popular Mobilization Forces - PMF) und Gewalt gegen Sunniten in Bagdad:

Während die PMF generell auf Schlachtfeldern quer durch das Land eingesetzt wurden, bewahren einige eine signifikante Präsenz in Bagdad. Die älteren und größeren [überwiegend schiitischen] Milizen sind jene, die vorwiegend als aktive Gruppen einen Teil der Sicherheitskräfte der Stadt repräsentieren. [...] Sunnitische Milizen kommen in der Stadt Bagdad nicht vor, aber sehr wohl in manchen Teilen des 'Bagdad-Belt', besonders in den Bezirken, die an Anbar und das Gouvernement Salah al-Din grenzen, inklusive Taji, Tarmiya und Abu Ghraib. Auf lokaler Ebene agieren PMF-Einheiten parallel und oft im Konflikt mit den ISF. Bewaffnete Konflikte zwischen ISF und PMUs, wenn auch selten, wurden im Gouvernement Bagdad beobachtet. Während die PMF weitläufig von der schiitischen Bevölkerung unterstützt werden, wurden sie beschuldigt, Menschenrechtsverletzungen gegen sunnitische Zivilisten in Gebieten begangen zu haben, die vom IS zurückerobert wurden, - wie von diversen Organisationen wie z.B. Human Rights Watch, Amnesty International und Minority Rights Group dokumentiert wurde. Berichterstattung dieser Art tendiert dazu, sich auf die Gouvernements zu konzentrieren, in denen in den letzten zwei Jahren Militäreinsätze stattgefunden haben - wie in etwa in Anbar, Ninewa und Salah al-Din - sowie auf Gebiete, in denen außer Frage steht, dass Milizen ungestraft agierten. Aufgrund dessen werden Menschenrechtsverletzungen innerhalb des Gouvernements Bagdad nicht so eingehend verfolgt (MRG 10.2017).

Im Folgenden werden einige Beispiele der wichtigsten PMF-Milizen aufgezählt, die in Bagdad operieren: Badr-Organisation, Asaib Ahl al-Haq, Saraya al-Salam, Saraya al-Khorasani, Kataib Hizbullah (MRG 10.2017).

Durch die staatliche Akzeptanz, teilweise Führung und Bezahlung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren. In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur organisierten Kriminalität durchsetzen (AA 7.2.2017). Insgesamt konnten zivile Behörden nicht immer die Kontrolle über alle Sicherheitskräfte bewahren. Dies betrifft neben den PMF auch die regulären bewaffneten Kräfte, sowie heimische Sicherheitsdienste (USDOS 3.3.2017).

Die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber hat in Bagdad ebenso wie in anderen von der Regierung kontrollierten Gebieten des Irak seit 2014 zugenommen (UNHCR 14.11.2016). In Bagdad wurde gemeldet, dass sunnitische Binnenvertriebene gedrängt wurden, aus schiitischen und gemischt sunnitisch-schiitischen Wohngebieten auszuziehen (UNHCR 14.11.2016). Auch gewaltsame Vertreibungen von Sunniten aus mehrheitlich von Schiiten bewohnten Vierteln Bagdads kamen laut dem Leiter des Sicherheitskomitees des Provinzrates Bagdad vor. Zum Teil würde es dabei weniger um konfessionell motivierten Hass gehen, sondern darum, die Grundstücke der vertriebenen Familien übernehmen zu können (IC 1.11.2016). Laut Berichten begehen die PMF-Milizen in Bagdad immer wieder Kidnappings und Morde an der sunnitischen Bevölkerung (die nicht untersucht werden), oder sie sprechen Drohungen dieser gegenüber aus (HRW 27.1.2016; Al-Araby 17.5.2017). Laut dem Parlamentsmitglied Abdul Karim Abtan langen bezüglich der Welle von konfessionell motivierten Entführungen und Morden fast täglich Berichte ein; er beschuldigt die Polizei, die Vorfälle zu ignorieren und den Milizen zu erlauben, straffrei zu agieren (Al-Araby 17.5.2017). Viele Familien waren in Bagdad durch den konfessionellen Konflikt dazu gezwungen, ihre Häuser zu verlassen und sie siedelten sich zunehmend entlang konfessioneller Grenzen wieder an (IOM 31.1.2017). Somit sind separate sunnitische und schiitische Viertel entstanden. Bagdad ist weiterhin entlang konfessioneller Linien gespalten (IOM 31.1.2017).

Quellen:

1.6. Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen:

Der Irak verzeichnet derzeit die niedrigste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 (Joel Wing 5.4.2018). Die Sicherheitslage ist in verschiedenen Teilen des Landes sehr unterschiedlich, insgesamt hat sich die Lage jedoch verbessert (MIGRI 6.2.2018).

So wurden beispielsweise im September 2018 vom Irak-Experten Joel Wing 210 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 195 Todesopfern im Irak verzeichnet. Dem standen im September des Jahres 2017 noch 306 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 728 Todesopfern gegenüber. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im September 2018 waren Bagdad mit 65 Vorfällen, Diyala mit 36, Kirkuk mit 31, Salah al-Din mit 21, Ninewa mit 18 und Anbar mit 17 Vorfällen (Joel Wing 6.10.2018).

Laut Angaben von UNAMI, der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen im Irak, wurden im September 2018 im Irak insgesamt 75 irakische Zivilisten durch Terroranschläge, Gewalt und bewaffnete Konflikte getötet und weitere 179 verletzt (UNAMI 1.10.2018). Insgesamt verzeichnete UNAMI im Jahr 2017 3.298 getötete und 4.781 verwundete Zivilisten. Nicht mit einbezogen in diesen Zahlen waren zivile Opfer aus der Provinz Anbar im November und Dezember 2017, für die keine Angaben verfügbar sind. Laut UNAMI handelt es sich bei den Zahlen um absolute Mindestangaben, da die Unterstützungsmission bei der Überprüfung von Opferzahlen in bestimmten Gebieten eingeschränkt ist (UNAMI 2.1.2018). Im Jahr 2016 betrug die Zahl getöteter Zivilisten laut UNAMI noch 6.878 bzw. die verwundeter Zivilisten 12.388. Auch diese Zahlen beinhalten keine zivilen Opfer aus Anbar für die Monate Mai, Juli, August und Dezember (UNAMI 3.1.2017).

Quellen:

2. Popular Mobilization Forces (PMF) - Milizen:

2.1. Allgemeines

Der Name "Volksmobilisierungseinheiten" (al-hashd al-sha'bi, engl.:

popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa vierzig bis siebzig Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere "Minderheiten-Einheiten" der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 20.4.2018). Es gibt große, gut ausgerüstete Milizen, quasi militärische Verbände, wie die Badr-Organisation, mit eigenen Vertretern im Parlament, aber auch kleine improvisierte Einheiten mit wenigen Hundert Mitgliedern, wie die Miliz der Schabak. Viele Milizen werden von Nachbarstaaten wie dem Iran oder Saudi-Arabien unterstützt. Die Türkei unterhält in Baschika nördlich von Mossul ein eigenes Ausbildungslager für sunnitische Milizen. Die Milizen haben eine ambivalente Rolle. Einerseits wäre die irakische Armee ohne sie nicht in der Lage gewesen, den IS zu besiegen und Großveranstaltungen wie die Pilgerfahrten nach Kerbala mit jährlich bis zu 20 Millionen Pilgern zu schützen. Andererseits stellen die Milizen einen enormen Machtfaktor mit Eigeninteressen dar, was sich in der gesamten Gesellschaft, der Verwaltung und in der Politik widerspiegelt und zu einem allgemeinen Klima der Korruption und des Nepotismus beiträgt (AA 12.2.2018).

Die PMF unterstehen seit 2017 formal dem Oberbefehl des irakischen Ministerpräsidenten, dessen tatsächliche Einflussmöglichkeiten aber weiterhin als begrenzt gelten (AA 12.2.2018). Obwohl die PMF laut Gesetz auf Einsätze im Irak beschränkt sind, sollen, ohne Befugnis durch die irakische Regierung, in einigen Fällen Einheiten das Assad-Regime in Syrien unterstützt haben. Die irakische Regierung erkennt diese Kämpfer nicht als Mitglieder der PMF an, obwohl ihre Organisationen Teil der PMF sind. Alle PMF-Einheiten sind offiziell dem Nationalen Sicherheitsberater unterstellt. In der Praxis gehorchen aber mehrere Einheiten auch dem Iran und der iranischen Revolutionsgarde. Ende 2017 war keine einheitliche Führung und Kontrolle der PMF durch Premierminister und ISF feststellbar, insbesondere nicht der mit dem Iran verbundenen Einheiten. Die Bemühungen der Regierung, die PMF als staatliche Sicherheitsbehörde zu formalisieren, werden fortgesetzt, aber Teile der PMF bleiben "iranisch" ausgerichtet. Das Handeln dieser unterschiedlichen Einheiten stellt zeitweise eine zusätzliche Herausforderungen in Bezug auf die Sicherheitslage dar, insbesondere - aber nicht nur - in ethnisch und religiös gemischten Gebieten des Landes (USDOS 20.4.2018).

Die Schwäche der ISF (Irakische Sicherheitskräfte) hat es vornehmlich schiitischen Milizen, wie den vom Iran unterstützten Badr-Brigaden, den Asa'ib Ahl al-Haqq und den Kata'ib Hisbollah, erlaubt, Parallelstrukturen im Zentralirak und im Süden des Landes aufzubauen. Die PMF waren und sind ein integraler Bestandteil der Anti-IS-Operationen, wurden jedoch zuletzt in Kämpfen um sensible sunnitische Ortschaften nicht an vorderster Front eingesetzt. Es gab eine Vielzahl an Vorwürfen von Plünderungen und Gewalttaten durch die PMF. Diese Meldungen haben sich mit dem Konflikt um die umstrittenen Gebiete zum Teil verschärft (AA 12.2.2018).

2.1.1. Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF:

Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017).

Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). In Gebieten, die vom IS zurückerobert wurden, klagen Einheimische, dass sich die PMF gesetzwidrig und unverhohlen parteiisch verhalten. In Mossul beispielsweise behaupteten mehrere Einwohner, dass die PMF weit davon entfernt seien, Schutz zu bieten, und durch Erpressung oder Plünderungen illegale Gewinne erzielten. PMF-Kämpfer haben im gesamten Nordirak Kontrollpunkte errichtet, um Zölle von Händlern einzuheben. Auch in Bagdad wird von solchen Praktiken berichtet. Darüber hinaus haben die PMF auch die Armee in einigen Gebieten verstimmt. Zusammenstöße zwischen den PMF und den regulären Sicherheitskräften sind häufig. Auch sind Spannungen zwischen den verschiedenen Gruppen der PMF weitverbreitet. Die Rivalität unter den verschiedenen Milizen ist groß (ICG 30.7.2018).

Neben der Finanzierung durch den irakischen, sowie den iranischen Staat bringen die Milizen einen wichtigen Teil der Finanzmittel selbst auf - mit Hilfe der organisierten Kriminalität. Ein Naheverhältnis zu dieser war den Milizen quasi von Beginn an in die Wiege gelegt. Vor allem bei Stammesmilizen waren Schmuggel und Mafiatum weit verbreitet. Die 2003/4 neu gegründeten Milizen kooperierten zwangsläufig mit den Mafiabanden ihrer Stadtviertel. Kriminelle Elemente wurden aber nicht nur kooptiert, die Milizen sind selbst in einem dermaßen hohen Ausmaß in kriminelle Aktivitäten verwickelt, dass manche Experten sie nicht mehr von der organisierten Kriminalität unterscheiden, sondern von Warlords sprechen, die in ihren Organisationen Politik und Sozialwesen für ihre Klientel und Milizzentum vereinen - oft noch in Kombination mit offiziellen Positionen im irakischen Sicherheitsapparat. Die Einkünfte kommen hauptsächlich aus dem großangelegten Ölschmuggel, Schutzgelderpressungen, Amtsmissbrauch, Entführungen, Waffen- und Menschenhandel, Antiquitäten- und Drogenschmuggel. Entführungen sind/waren ein wichtiges Geschäft aller Gruppen, dessen hauptsächliche Opfer zahlungsfähige Iraker sind/waren (Posch 8.2017).

Quellen:

2.2. Schiitische Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq

Die Asa'ib Ahl al-Haqq (Liga der Rechtschaffenen oder Khaz'ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz'ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak.

Die Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) hat seitdem die US-Truppen den Irak im Dezember 2011 verlassen haben, ihre politischen Aktivitäten ausgeweitet und laut Angaben der Washington Post eine Reihe von politischen Büros in Bagdad, Basra, Nadschaf, Hilla, al-Chalis und Tal Afar eröffnet habe. Darüber hinaus habe die Organisation politische Vertreter in die südlichen Provinzen Dhi Qar, al-Muthanna und Maysan gesandt, um Vertreter von Minderheiten und Stammesführer zu treffen. Der politische Arm von AAH nenne sich al-Sadiqoun (Die Ehrlichen) und habe in einer Allianz mit der Partei des damaligen Premierministers al-Maliki an den Parlamentswahlen vom April 2014 teilgenommen. Trotz Berichten über religiös motivierte Verbrechen und Kriegsverbrechen seien AAH und weitere Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (PMF), darunter auch die Badr-Miliz und Kata'ib Hezbollah, im November 2016 formell vom irakischen Parlament anerkannt worden.

Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW), das sich selbst als überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten bezeichnet, veröffentlicht im Dezember 2012 einen Bericht über das Wiedererstarken der Gruppe Asa'ib Ahl al-Haqq nach dem Abzug der US-Truppen 2003, sowohl als militärische, als auch als politische und religiöse Organisation. Laut dem Bericht habe AAH seit 2010 in Bagdad eine große politische Präsenz aufgebaut. Derzeit unterhalte die Organisation zwei politische Büros in der Hauptstadt, eines in Kadhimiya und eines in Rusafa. AAH habe eine Reihe öffentlicher Veranstaltungen organisiert, an denen die zentralen Führungspersönlichkeiten der Organisation sowie Vertreter der irakischen Regierung teilgenommen hätten. AAH nutze die politischen Aktivitäten in Bagdad, um ihr neues öffentliches Erscheinungsbild einer nationalistischen, islamischen Widerstandsgruppe zu fördern.

Außerhalb Bagdads habe AAH Büros in Basra, Nadschaf, Hilla, al-Chalis und Tal Afar eröffnet. Darüber hinaus seien politische Delegationen zu Treffen mit Anführen von Stämmen und Minderheiten in die Provinzen Dhi Qar, Muthanna und Maysan entsandt worden. Die politische Expansion der Organisation in ganz Irak verdeutliche die Fähigkeit von AAH, in Gebiete, in der die Sadr-Bewegung [eine rivalisierende, schiitische, paramilitärische Organisation und politische Bewegung] Rückhalt habe, vorzudringen.

In Hinblick auf den bewaffneten Arm der Organisation erwähnt der Bericht, dass die AAH-Miliz wahrscheinlich von Hassan Salem angeführt werde, der auch als "dschihadistischer Anführer" bezeichnet werde und 2009 aus US-Haft entlassen worden sei. Es sei bekannt, dass AAH während des Irakkriegs [gegen die USA] die Miliz in Bataillone eingeteilt habe, von denen jedes einer bestimmten Region zugeteilt worden sei, das Imam Askari-Bataillon in Samarra, das Musa al-Kazim-Battaillon in Bagdad, das Imam Ali-Bataillon in Nadschaf und das Abu Fadl Abbas-Bataillon in Maysan. Im Dezember 2011 habe sich Qais al-Khazali (der als Anführer von AAH wahrgenommen wird) mit den mutmaßlichen Anführern der Kata'ib Hezbollah (KH), der am besten ausgebildeten und geheimsten der vom Iran unterstützen Milizen, getroffen.

Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern.

Trotz der Verschwiegenheit der AAH-Miliz würden die Verbindungen zwischen führenden Mitgliedern von AAH und KH darauf hindeuten, dass die Organisation AAH ihren bewaffneten Arm neu geordnet und ihre Macht als Schirmorganisation für schiitische Milizen im Irak gefestigt habe.

Das britische Innenministerium (UK Home Office) gibt in seinem Bericht zu Herkunftsländerinformationen und Handlungsempfehlungen für britische Asylentscheider vom August 2016 Informationen von Jane-s, einem in den USA ansässigen Unternehmen, das unter anderem Analysen zum Thema Sicherheit erstellt, wieder, denen zufolge AAH eine schiitische Milizgruppe sei, die sich 2006 von der Mahdi-Armee abgespalten habe. AAH sei an einer Reihe von Angriffen auf die US-Truppen bis zu deren Abzug 2011 beteiligt gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe AAH ihre Absicht bekannt gegeben, dem politischen Prozess beizutreten. AAH unterhalte mehrere politische Büros im Land, sei aber auch bewaffnet und werde verdächtigt, an mehreren Angriffen mit selbstgebauten Spreng- und Brandvorrichtungen und gezielten Tötungen von Sunniten beteiligt zu sein. Militärische Ausbildung erfolge durch die libanesische Hisbollah und die iranische Quds-Einheit, was AAH zu einer de facto-Stellvertretermiliz des Iran im Irak mache. Kämpfer der AAH hätten die irakische Armee in der Provinz al-Anbar beim Kampf gegen den IS unterstützt. Im Jänner 2014 habe AAH die Tötung eines eigenen ranghohen Kommandanten in al-Anbar bekanntgegeben, der zuvor in Syrien gekämpft habe.

Das an der Stanford University angesiedelte Mapping Militants Project, das die Herausbildung militanter Organisationen und deren Zusammenspiel in Konfliktzonen beobachtet und visuell darstellt, schreibt in einem zuletzt im Jänner 2017 aktualisierten Überblick zur Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH), dass es 2013 Berichte gegeben habe, laut denen die Regierung unter Premierminister al-Maliki statt der irakischen Polizei Kämpfer von AAH in der Provinz al-Anbar und als Bereitschaftspolizei in Bagdad eingesetzt habe.

CEDOCA, die Herkunftsländerinformationsstelle des belgischen Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose (Commissariat Général aux Réfugiés et aux Apatrides, CGRA) schreibt in einem Bericht zur Sicherheitslage in der Provinz Diyala vom Juli 2015, dass Berichten zufolge Mitglieder von AAH Angriffe auf die Dörfer Bulour, Matar, Aruba, Hurriya, Sudur und Harouniya im Distrikt Muqdadiya durchgeführt hätten, wo ungefähr tausend sunnitische Familien leben würden. Ein Bewohner habe HRW erzählt, dass AAH im Winter bis zu 50 Häuser niedergebrannt und weitere Wohnhäuser mit Mörsern und Raketen beschossen habe. Die lokale Bevölkerung, mit der HRW gesprochen habe, habe berichtet, dass Kämpfer der AAH-Miliz zusammen mit freiwilligen schiitischen Milizkämpfern und irakischen Antiterror-Einheiten begonnen hätten, im Juni [2014] die Einwohner von Dörfern nahe Muqdadiya zu schikanieren. Im Oktober [2014] hätten die geflohenen Dorfbewohner gehört, dass die Milizen die Gegend verlassen hätten und seien daraufhin zurückgekehrt. Jedoch hätten sich kurz darauf die Milizen wieder gezeigt und damit begonnen, Personen zu entführen, in den Straßen um sich zu schießen und auf Wohnhäuser zu zielen. In einigen Fällen seien Personen hingerichtet worden.

Reuters berichtet in einem weiteren Artikel vom Jänner 2016, dass laut Angaben von HRW die in diesem Monat vorgefallenen Entführungen und Tötungen zahlreicher sunnitischer Zivilisten im Osten des Irak, sowie Angriffe auf deren Besitztümer durch vom Iran gestützte Milizen Menschenrechtsverletzungen darstellen könnten. Schiitische Milizkämpfer seien diesen Monat nach Muqdadiya [Provinz Diyala] entsandt worden, nachdem zwei Bombenexplosionen nahe einem Café, in dem sich oft Milizen aufgehalten hätten, 23 Menschen getötet hätten. Zu dem Anschlag habe sich der IS bekannt und erklärt, dass Schiiten das Ziel gewesen seien. Laut HRW hätten daher Mitglieder der Milizorganisationen Badr und AAH Vergeltungsangriffe durchgeführt, die HRW selbst als "schwere Verstöße gegen internationales humanitäres Recht" beschreibt.

Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata'ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv.

Die International Crisis Group (ICG), eine unabhängige, nicht profitorientierte Nicht-Regierungsorganisation, die mittels Informationen und Analysen gewaltsame Konflikte verhindern und lösen will, erwähnt in einer Fußnote zu einem Bericht über die konfessionell gespaltene, junge irakische Generation und deren Mobilisierung für Milizen, die Aussage eines AAH-Mitglieds in Basra aus einem Interview im September 2015 zu den Zielen der Organisation. Das Mitglied erläutert, dass AAH nicht bloß eine militärische Organisation sei. Sie habe das Ziel, einen Staat aufzubauen. Man plane, die staatlichen Institutionen zu reformieren und die Volksmobilisierungseinheiten [al-Haschd al-Schaabi, die von der Regierung gestützten Milizen, Anm. ACCORD] in eine zivile Organisation umzuformen. Die Regierungsführung politischer Parteien sei in Basra und im gesamten Irak gescheitert. AAH habe militärische Siege errungen und in Demonstrationen für Veränderungen eingetreten, nun sei die Organisation bereit, ein Teil der politischen Führung der Provinz und des gesamten Staates zu werden.

HRW berichtet im November 2016, dass Mitglieder einer Miliz der von der Regierung gestützten Volksmobilisierungseinheiten in einem Dorf nahe der Stadt Mossul Hirten, darunter einen Jungen, festgenommen und geprügelt hätten, da man ihnen unterstellt habe, Verbindungen zum IS zu haben. Opfer und Zeugen hätten berichtet, dass es Mitglieder von AAH gewesen seien, die zehn Hirten festgehalten und mindestens fünf von ihnen, darunter auch den Jungen verprügelt hätten. Die Hirten, die aus dem Dorf Aadaya geflohen seien, seien festgenommen und mehrere Stunden lang festgehalten worden. Die Milizkämpfer hätten sie schließlich freigelassen, aber 300 Schafe gestohlen.

Die internationale Menschenrechtsorganisation Amnesty International (AI) schreibt in einem Bericht zur Verbreitung von Waffen innerhalb der Volksmobilisierungseinheiten und deren Menschenrechtsverletzungen vom Jänner 2017, dass es in der Provinz Diyala weiterhin verbreitet zu Vorfällen von Verschwindenlassen, Entführungen, Folter und Tötungen komme, die mit Straflosigkeit auf sunnitische Männer und Jungen abzielen würden. In Diyala würden die von der Regierung gestützten Milizen, darunter insbesondere die Badr-Organisation und AAH, eine strenge Kontrolle ausüben, es gebe konfessionelle Spannungen und sunnitische Binnenvertriebene würden daran gehindert, in ihre angestammten Gebiete zurückzukehren. Der Bruder eines jungen Mannes, der im Jänner 2016 in Muqdadiya von Milizkämpfern entführt und tot auf der Straße aufgefunden worden sei, habe gegenüber AI erwähnt, dass die AAH-Miliz, die in Muqdadiya aktiv sei, alle Sunniten als Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Saddam Hussein ansehe, und viele Sunniten auf der Straße oder in ihren Häusern aufgegriffen und getötet worden seien. In den ersten Wochen dieser Vorfälle seien Milizen mit Lautsprechern herumgefahren und hätten Sunniten dazu aufgefordert, aus ihren Häusern zu kommen. Am 13. Jänner 2016 seien mehr als hundert Männer entführt worden, deren Verbleib seither unbekannt sei.

Asa'ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierung, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz'ali ist einer der bekanntesten Anführer der Volksmobilisierungseinheiten (Süß 21.8.2017).

Quellen:

BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 18.05.2018,

https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN (Zugriff am 03. August 2018) mit weiteren Nachweisen

2.3. Rekrutierung von Kämpfern durch schiitische Milizen im Irak:

Die Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilisation Front, PMF, arabisch: al-Haschd al-Schaabi) unterhalten eine eigene Website in arabischer Sprache, auf der unter anderem über die militärischen Erfolge der PMF beim Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) berichtet wird. Auf dieser Website finden sich eine Vielzahl von Artikeln über die Verpflichtung Freiwilliger in den PMF. Die jüngsten Artikel beziehen sich dabei besonders auf den Anschluss Freiwilliger in der Provinz Ninawa zur Teilnahme an der Befreiung der Stadt Mossul. Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen im Irak sind grundsätzlich möglich. Familien von Binnenvertriebenen werden zum Teil nur durch einen Checkpoint gelassen, wenn sich die erwachsenen Männer bereit erklären, sich den paramilitärischen Einheiten der al-Haschd al-Schaabi anzuschließen. Es wird berichtet, dass bei einer Weigerung damit gedroht werde, die Binnenflüchtlinge in ihre Heimatprovinzen zurückzuschicken. UNHCR berichtet in einer wöchentlichen Aktualisierung zum Thema Schutz in Mossul vom Jänner 2017, dass die Organisation mit Sorge Vorwürfe der Zwangsrekrutierung von Männern und auch von Minderjährigen in gerade befreiten Gebieten der Stadt Mossul vermerkt habe. Es sei ebenfalls berichtet worden, dass Personen, die aus dem östlichen Teil der Stadt fliehen würden, von Stammesmilizen dazu gezwungen würden, zur Militäroffensive beizutragen, indem sie Mahlzeiten vorbereiten, Waffen transportieren oder selbst zu den Waffen greifen müssten. Binnenflüchtlinge würden Berichten zufolge Gefahr laufen, der Verbindung zu bewaffneten Gruppen beschuldigt zu werden, wenn sie es ablehnen oder nur zögerlich mitmachen würden. Ein männlicher "Freiwilliger" pro Familie würde die Familie Berichten zufolge vom Vorwurf freisprechen, einer bewaffneten Gruppe anzugehören. Bei den Binnenflüchtlingen handelt es sich oft um Sunniten oder um Angehörige religiöser Minderheiten wie den Schabak. Zu anders motivierten Fällen von Zwangsrekrutierung liegen indes keine Informationen vor.

Carnegie Endowment for International Peace (CEIP), ein globales Netzwerk von Think Tanks zum Thema Politikforschung und Förderung des Friedens mit Hauptsitz in den USA, berichtet in einem Artikel vom Februar 2016, dass es bei schiitischen Milizen keine offizielle Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung gibt, obwohl die große Anzahl an Rekrutierten dies vermuten lassen würde. Viele irakische Schiiten würden sich statt beim irakischen Militär paramilitärischen Einheiten unter dem Schirm der Volksverteidigungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) anschließen würden, die die größte Bodentruppe im Kampf gegen die Gruppe Islamischer Staat (IS) stellen würden. Eine kürzlich veröffentlichte Umfrage habe ergeben, dass 99 Prozent der irakischen Schiiten die PMF beim Kampf gegen den IS unterstützen würden. Daher gebe es eine erhebliche Anzahl von Rekruten, die sich beeilen würden, sich den PMF anzuschließen. Laut Angaben mehrerer sachkundiger Quellen in Bagdad hätten sich mehr als 75 Prozent der in mehrheitlich schiitischen Provinzen lebenden Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren bei den PMF gemeldet. Obwohl die meisten dieser Rekruten Reservisten seien, die nicht kämpfen würden, zeige diese Anzahl doch den Rückhalt der PMF in diesen Gebieten. Die hohe Anzahl von Rekruten würde normalerweise auf eine Form von Wehrpflicht hindeuten. Jedoch gebe es keine formale Pflichtrekrutierung. Die PMF würden sich stattdessen nach der Fatwa des religiösen Führers Ayatollah Sistani richten, die die Rekrutierung sehr vorsichtig auf so viele Rekruten beschränke, die notwendig seien, um den IS zu bekämpfen. Ein Rekrutierungsbeamter der PMF in Nadschaf habe indes angegeben, dass sich mehr als genug Rekruten gemeldet hätten. Sie hätten keine Probleme damit, Mitglieder unterschiedlichen sozialen Hintergrunds und aus verschiedenen geographischen Regionen zu gewinnen. Seinen Angaben nach seien Studenten die einzige erkennbare Gruppe, die nicht den PMF beitreten würden.

Schiitische Milizen rekrutieren aktiv neue Mitglieder, obwohl die Milizen an sich sehr beliebt sind und keine Schwierigkeiten bei der Rekrutierung neuer Kämpfer bestehen. Eine große Rolle bei der Rekrutierung spielt die religiöse Komponente. Nach dem Aufruf des einflussreichen schiitischen Geistlichen Ayatollah Sistani, meldeten sich unzählige Freiwillige zum Kampf gegen den IS. Die Rekrutierung erfolgt außerdem Großteils in Moscheen und auch im Internet bzw. in Sozialen Medien. Erwähnenswert ist auch der gesellschaftliche Druck, welcher von der Familie oder sogar von Behörden ausgeht, sich am Kampf gegen den IS zu beteiligen. Neben der religiösen Motivation, sich den schiitischen Milizen anzuschließen, gibt es noch die finanzielle Motivation. Schiitische Kämpfer verdienen einigen Quellen zufolge mehr als in der irakischen Armee; andere Quellen sprechen von weitaus niedrigeren Summen oder von fehlender Bezahlung. Oftmals werden Minderjährige für den Kampf gegen den IS rekrutiert.

Das Counter Extremism Project (CEP), eine unabhängige politische Organisation zur Bekämpfung extremistischer Ideologien und deren Finanzierung mit Sitz in London, erwähnt in einer vermutlich im März 2017 aktualisierten Übersicht zur pro-iranischen Miliz Asa'ib Ahl al-Haqq (AAH) die Rekrutierungspraktiken dieser Miliz. In Bezugnahme auf verschiedene Quellen zumeist aus den Jahren 2014 und 2015 schreibt CEP, dass die Rekrutierungsstrategie von AAH auf zwei Strategien fuße: traditionelle Propaganda, um auf die Gruppe aufmerksam zu machen sowie ein umfassendes religiöses System mit dem Ziel, Mitglieder zu indoktrinieren und zu rekrutieren. AAH habe Gruppen wie den IS dahingehend imitiert, dass soziale Medien genutzt würden, um die Rekrutierung über den Nahen Osten, Südasien und den Westen auszudehnen. Der irakische Fernsehsender al-Aahd gehöre der Miliz.

Eine der meistgenützten Methoden der AAH zur Gewinnung von Rekruten sei es, sich als Beschützer der schiitischen Gemeinschaft im Irak und im Ausland darzustellen. Sie hänge Poster auf und sende Rekrutierungsaufrufe auf irakischen Fernsehsendern, wobei häufig die Verbindungen mit dem Iran und der (libanesischen) Hisbollah betont würden. Ein Mitglied von AAH habe angegeben, dass er sich bei AAH gemeldet habe, da die Miliz "die schiitische Gemeinschaft im Irak und im Ausland schützen würde". In der Vergangenheit habe insbesondere die Möglichkeit, mit AAH nach Syrien zu ziehen und das Sajjida-Zainab-Heiligtum in er Nähe von Damaskus zu verteidigen, Iraker mobilisiert, sich AAH anzuschließen. Die Gruppe habe Wohnhäuser und Büros in Bagdad in Beschlag genommen, um Rekrutierungszentren zu eröffnen, wo sich Freiwillige melden könnten, um sich den bereits in Syrien kämpfenden Schiiten anzuschließen. Im Südirak würden Poster Männer dazu auffordern, sich mit weiteren irakischen Schiiten dem Kampf in Syrien anzuschließen. Auf den Postern sei eine Telefonnummer angeführt, die man zu diesem Zweck anrufen könne. Im August 2012 habe AAH eine Poster-Kampagne durchgeführt, bei der mehr als 20.000 Poster mit dem Logo der Gruppe und Fotos unter anderem des iranischen Revolutionsführers Ali Khamenei aufgehängt worden seien.

Die zweite umfassendere Schiene der Rekrutierung sei religiöser Aktivismus und ein eigenes Bildungssystem. Die Gruppe benutze insbesondere zwei Moscheen, die Sabatayn-Moschee in Bagdad und die Abdullah al-Radiya-Moschee in al-Khalis als Zentren der Rekrutierung. Führende Mitglieder von AAH würden Predigten in diesen Moscheen abhalten und für eine soziale und religiöse Reform im Irak werben. Hiermit würden sie versuchen, die Anwesenden dazu zu bringen, der AAH-Mission beizutreten, sie zu finanzieren oder auf andere Weise beizutragen. AAH habe ihre Reichweite auch durch ein Netzwerk von religiösen Schulen, bekannt unter dem Namen "Siegel der Apostel", erweitert. Diese Schulen, die im ganzen Land verteilt seien, würden der Gruppe als Propaganda- und Rekrutierungseinrichtungen dienen. Genau wie in ihrer militärischen und politischen Struktur, versuche AAH die Hisbollah-Miliz auch dahingehend zu imitieren, indem sie soziale Programme für Witwen und Waisen umsetze. Die Rekrutierungsmaßnahmen der AAH würden zum Großteil vom Iran finanziert.

Ein Bericht von GSDRC (Governance-Social Development-Humanitarian-Conflict), einem Zusammenschluss von Forschungsinstituten, Think Tanks und Beratungsorganisationen zum Thema internationale Entwicklung, informiert darüber, dass es die religiöse Legitimität für die PMF (Popular Mobilization Forces, Volksmobilmachungskräfte) die Rekrutierung einfacher macht als für die irakische Armee.

Es lastet viel Druck auf den Menschen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Dieser hat unterschiedliche Gründe, zum Beispiel öffentlichen Druck, Druck auf Familien und sogar das Bildungsministerium. Es gibt Fälle, in denen Prüfungen verlegt wurden, damit junge Menschen gegen den IS kämpfen können. Außerdem wird es als heroischer Akt gesehen, sich den Volksmobilmachungskräften anzuschließen. Manche Quellen sprechen davon, dass Kämpfer der Volksmobilmachungskräfte besser bezahlt werden als Soldaten der irakischen Armee, andere sprechen davon, dass nur Kämpfer an der Front bezahlt werden, andere gehen davon aus, dass die Milizen Großteils keinen Lohn erhalten. Es wird berichtet, dass die Volksmobilmachungskräfte auch Minderjährige rekrutieren.

Die US-amerikanische Online-Zeitung International Business Times (IBT) mit Sitz in New York beschreibt den Online-Rekrutierungsprozess schiitischer Milizen in einem Artikel vom Dezember 2015. Laut einem Forscher schiitischer Milizen an der Universität Maryland hätten schiitische Milizen eine noch ausgereiftere Methode als der IS, Leute mithilfe von Onlinemedien zu informieren und zu mobilisieren. Im Gegensatz zu Webseiten des IS auf Twitter und Facebook würde niemand die Seiten von schiitischen Milizen blockieren. Jedoch hätten die vom Iran unterstützen Milizen bereits Monate vor dem Fall der Stadt Mossul im Juni 2014 im Irak mithilfe einfacher technischer Mittel, zum Beispiel durch das Aufhängen von Postern oder Rekrutierungsaufrufen im Fernsehen, ihre lokale Reichweite ausgenutzt. Ein Analyst des Institute for the Study of War habe erwähnt, dass irakische Schiiten sich nur in die nächste Moschee begeben und dort fragen müssten, ob sie sich einer bestimmten Miliz anschließen könnten. Obwohl Online-Rekrutierung wichtig sei, würde sie nicht so stark benötigt wie bei anderen Gruppen, die weniger offen mit ihren Rekrutierungsmaßnahmen umgehen könnten. Schiitische Milizen seien in der Lage, vom Iran unterstützte Fernsehsender nutzen, um ihre Reichweite auszudehnen. Im Juni 2015 beispielsweise hätte die Miliz Kata'ib Hisbollah ihre Kontaktinformationen zwecks Rekrutierung auf al-Etejah, einem pro-iranischen Fernsehkanal, ausgestrahlt. Einen Monat später habe sie einen Spendenaufruf mit Angabe einer Bankverbindung schalten lassen, der auch in Teilen als ein Videoclip auf Youtube veröffentlicht worden sei, um mehr Spenden von außerhalb des Irak lebenden Schiiten zu erhalten.

Aus dem Bericht des EASO COI Meetings zum Irak von 25.-26.04.2017 geht hervor, dass Zwangsrekrutierungen durch schiitische Milizen zuletzt kaum vorkamen (maximal drei bis vier berichtete Fälle, davon betroffen junge sunnitische Männer).

Quellen:

3. Aktuelle politische Lage:

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Quellen:

4. Innerstaatliche Fluchtalternative:

Laut UNHCR wurden in fast allen Teilen des Landes für Binnenflüchtlinge verschärfte Zugangs- und Aufenthaltsbeschränkungen implementiert. Zu den verschärften Maßnahmen gehören die Notwendigkeit des Vorweisens eines Bürgen, die Registrierung bei lokalen Behörden, sowie das Durchlaufen von Sicherheitsüberprüfungen durch mehrere verschiedene Sicherheitsbehörden, da die Regionen fürchten, dass sich IS Kämpfer unter den Schutzsuchenden befinden.

Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen variieren von Provinz zu Provinz und beinhalten nicht nur Sicherheits-Screenings, sondern hängen Berichten zufolge auch vom persönlichen Profil der flüchtenden Personen und Familien ab, wie z.B. vom ethnisch-konfessionellen Hintergrund, dem Herkunftsort oder der Zusammensetzung der Familie der jeweiligen Person. Eine ID-Karte ist in fast allen Regionen von Nöten, doch besteht nicht in jeder Region die Notwendigkeit eines Bürgen.

Seit Jänner 2014 hat der Krieg gegen den IS im Irak die Vertreibung von ca. sechs Millionen Irakern verursacht, rund 15 Prozent der Gesamtbevölkerung des Landes (IOM 4.9.2018). Ende September 2018 betrug die Zahl der weiterhin intern Vertriebenen noch 1,89 Millionen (IOM 30.9.2018).

Dabei handelt es sich um die niedrigste Zahl an IDPs seit Ende 2014 (IOM 4.9.2018). Die Zahl der Vertriebenen sinkt seit der zweiten Hälfte des Jahres 2017 sukzessive (UNHCR 31.8.2018; vgl. UNHCR 31.7.2018, IOM 30.9.2018); die Zahl der Rückkehrer ist mittlerweile auf 4 Millionen gestiegen (IOM 30.9.2018). Bis zu einer Million Menschen bleiben weiterhin aus dem konfessionellen Konflikt von 2006-08 vertrieben (USDOS 20.4.2018).

Die Regierung und internationale Organisationen, einschließlich UN-Einrichtungen und NGOs, versuchen, IDPs Schutz und andere Hilfe zu gewähren. Eine hohe Anzahl von IDPs außerhalb der Lager belastet die Ressourcen der Gastgebergemeinden (USDOS 20.4.2018).

Anfang 2018 lag die Rückkehrrate noch bei ca. 200.000 Menschen pro Monat. Diese Zahl hat sich seither drastisch verringert. So kehrten im März 2018 beispielsweise 112.446 Menschen in ihre Heimat zurück, von April bis Mai 2018 durchschnittlich 79.000 pro Monat, von Juni bis Juli 45.871. Im August 2018 lag die Zahl der Rückkehrer bei

33. 528 Menschen (Joel Wing 19.9.2018).

Verschiedene Hilfsorganisationen berichten über eine Änderung der Einstellung von IDPs. Ursprünglich erklärte eine Mehrheit, sie würden zurückkehren, sobald der Krieg gegen den IS vorbei sei. Jetzt sind sie besorgt aufgrund der Sicherheit, dem Mangel an Dienstleistungen, zerstörten Häusern, wenig Arbeitsplätzen und wenig Geld. Es gibt auch eine beträchtliche Anzahl an IDPs, denen die Rückkehr verweigert wird, weil ihnen vorgeworfen wird, mit dem IS in Verbindung zu stehen. Darüber hinaus gibt es Menschen, die in ihre ursprünglichen Gebiete zurückgereist sind, die Situation dort jedoch als mangelhaft wahrgenommen haben und wieder in die Binnenvertreibung zurückgekehrt sind (Joel Wing 19.9.2018). Der Großteil der verbliebenen IDPs hat keine unmittelbaren Pläne zur Rückkehr (IOM 26.6.2018; vgl. REACH 29.8.2018, Joel Wing 11.10.2018).

Schwierige Rückkehrbedingungen finden sich unter anderem in Sinjar Zentrum, Telafar Zentrum, West Mossul, al-Ba'aj, im Wüsten-Streifen von al-Tal, Hatra (Hadr) und Muhallabiyya (Provinz Ninewa); in Baiji, Tuz Khurmatu/Sulayman Beg und Balad/Duloeiya (Provinz Salah al-Din); in Taza Khurmatu, Hawija Zentrum und al-'Abassi (Provinz Kirkuk); in al-Adheim und Sa'adiya/Jalawla (Provinz Diyala); und im Falludscha-Ramadi Streifen sowie in Ana Zentrum (Provinz Anbar) (IOM 9.2018).

In einigen Gebieten behindern Gewalt und Unsicherheit sowie langjährige politische, stammes¬und konfessionelle Spannungen die Fortschritte bei der nationalen Aussöhnung und erschweren den Schutz von IDPs. Tausende von Familien haben mehr als eine Vertreibung erlebt, und viele waren gezwungen, auf der Suche nach Schutz über die Grenzen der jeweiligen Provinz hinaus zu ziehen. Zwangsvertreibungen, kombiniert mit dem langwierigen und weitgehend ungelösten Problem von Millionen von Menschen, die in den letzten Jahrzehnten entwurzelt wurden, haben eine destabilisierende Wirkung auf die ohnehin schon komplexe soziale und politische Dynamik des Landes. Dies belastet die Kapazitäten der lokalen Behörden und offenbart die Grenzen der rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen (USDOS 20.4.2018).

Sowohl Vertriebene als auch Rückkehrer sind vulnerabel und auf humanitäre Hilfe angewiesen, um ihren Lebensunterhalt wiederzuerlangen und ihre Familien ernähren zu können (IOM 4.9.2018).

Die Regierung stellt vielen - aber nicht allen - IDPs, auch in der kurdischen Autonomieregion, Nahrungsmittel, Wasser und finanzielle Hilfe zur Verfügung. Viele IDPs leben in informellen Siedlungen, wo sie keine ausreichende Versorgung mit Wasser, sanitären Einrichtungen oder anderen wichtigen Dienstleistungen erhalten (USDOS 20.4.2018). Alle Bürger sind berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des Public Distribution System (PDS) zu erhalten. Die Behörden verteilen aber nicht jeden Monat alle Waren, und nicht alle IDPs können in jeder Provinz auf Lebensmittel aus dem Public Distribution System (PDS) zugreifen. Die Bürger können die PDS-Rationen nur an ihrem Wohnort und in ihrer eingetragenen Provinz einlösen, was zu einem Verlust des Zugangs und der Ansprüche aufgrund von Vertreibungen führt (USDOS 20.4.2018).

Personen, die sich nicht als IDPs an ihrem Wohnort registriert haben, verfügen manchmal nur über einen begrenzten Zugang zu staatlichen Leistungen. Die lokalen Behörden entscheiden oft darüber, ob IDPs Zugang zu örtlichen Leistungen erhalten. Humanitäre Organisationen berichten, dass einige IDPs mangels erforderlicher Unterlagen Schwierigkeiten bei der Registrierung haben. Viele Bürger, die zuvor in den vom IS kontrollierten Gebieten gelebt haben, besitzen keine Personenstandsdokumente, was die Schwierigkeit, einen Ausweis und andere persönliche Dokumente zu erhalten, noch vergrößerte. Durch die Bereitstellung von Rechtshilfe unterstützen die Vereinten Nationen und humanitäre Organisationen IDPs bei der Beschaffung von Dokumenten und der Registrierung bei Behörden, um den Zugang zu staatlichen Leistungen zu verbessern (USDOS 20.4.2018).

Für den Süden des Iraks (Babil, Basra, Kerbala, Najaf, Missan, Muthanna, Qaddisiya, Thi-Qar und Wassit) liegen generell nur wenige Berichte über Menschenrechtsverletzungen von schiitischen Milizen an Sunniten vor. Im Süden des Iraks leben ca. 400.000 Sunniten sowie Angehörige anderer Minderheiten. Die Region Südirak hat ca. 200.000 flüchtende irakische Staatsangehörige aufgenommen.

Im Regelfall können sich irakische Staatsangehörige mit einer irakischen ID-Karte in den Gebieten des Südiraks frei und ohne Einschränkungen bewegen. Basra betreffend besteht Berichten zufolge grundsätzlich auch für Binnenflüchtlinge die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems. Laut eines Berichtes der IOM haben in Basra zudem 80% der Binnenflüchtlinge die Möglichkeit, am örtlichen Bildungssystem und am Arbeitsmarkt teilzuhaben. In den meisten Gemeinden ist es auch für Frauen möglich, Berufen nachzugehen, allerdings vor allem solche, die von zuhause aus ausgeübt werden können.

Es ist möglich, ohne Bürgschaft in die Autonome Region Kurdistan einzureisen. Eine Einreise ist über den Internationalen Flughafen Erbil als auch auf dem Landweg möglich. Laut Bericht der International Organisation for Immigration (IOM) würden irakische Bürger bei der Ankunft an einem Checkpoint einer Landgrenze zu Kurdistan oder am Flughafen eine einwöchige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Irakische Staatsbürger können sich z.B. in Erbil frei bewegen und von dort aus in alle Provinzen einzureisen. Binnenflüchtlinge müssen sich bei der Einreise registrieren und können dann eine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung beantragten. Ob eine Person ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht bzw. eine verlängerbare Aufenthaltsgenehmigung in der Autonomen Region Kurdistan bekommt, hängt dabei oft vom ethischen, religiösen und persönlichen Profil ab. Die Notwendigkeit eines Bürgen zur Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung differiert von Provinz zu Provinz und wird zuweilen auch willkürlich gehandhabt. In manchen Provinzen kann Bürge notwendig werden, um sich dort niederzulassen oder dort zu arbeiten.

Arabische Binnenflüchtlinge können in der Region Sulaimaniyya zunächst eine temporäre Aufenthaltsgenehmigung erhalten und sodann den Daueraufenthalt beantragen. In Sulaimaniyya ist nach Berichten der UNHCR kein Bürge notwendig, um sich niederzulassen oder eine Arbeitsbewilligung zu erhalten. Berichten der IOM zufolge leben 90 % aller Binnengeflüchteten in Sulaimaniyya in stabilen sanitären Verhältnissen und haben 83 % Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem. Im Regelfall können binnengeflüchtete Menschen in Sulaimaniyya am Bildungssystem teilhaben. Binnengeflüchtete haben in Sulaimaniyya die Möglichkeit in den verschiedensten Feldern zu den gleichen Löhnen wie ortsansässige Personen zu arbeiten.

In Bagdad gibt es sunnitisch geprägte Viertel. Zur Einreise von sunnitischen Arabern in das Stadtgebiet Bagdad müssen sich diese einem Sicherheitscheck unterziehen, vor allem, wenn sie aus vom IS dominierten Gebieten kommen. Darüber hinaus kann es notwendig werden, einen Bürgen vorzuweisen. Auch um Bagdad herum gibt es Flüchtlingslager und Aufnahmestationen.

Quellen:

5. Rechtsschutz und Justizwesen:

Die Bundesjustiz besteht aus dem Obersten Justizrat (Higher Judicial Council, HJC), dem Bundesgerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission und anderen Bundesgerichten, die durch das Gesetz geregelt werden. Das reguläre Strafjustizsystem besteht aus Ermittlungsgerichten, Gerichten der ersten Instanz, Berufungsgerichten, dem Kassationsgerichtshof und der Staatsanwaltschaft (LIFOS 8.5.2014). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.2.2018).

Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.2.2018). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein. Darüber hinaus schwächen die Sicherheitslage und die politische Geschichte des Landes die Unabhängigkeit der Justiz (USDOS 20.4.2018). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.2.2018).

Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 16.1.2018).

Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.2.2018). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft (FH 16.1.2018). Es mangelt an ausgebildeten, unbelasteten Richtern; eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über "schiitische Siegerjustiz" und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.2.2018).

Korruption oder Einschüchterung beeinflussen Berichten zufolge einige Richter in Strafsachen auf der Prozessebene und bei der Berufung vor dem Kassationsgericht. Die Integritätskommission untersucht routinemäßig Richter wegen Korruptionsvorwürfen, aber einige Untersuchungen sind Berichten zufolge politisch motiviert. Zahlreiche Drohungen und Morde durch konfessionelle, extremistische und kriminelle Elemente sowie der Stämme beeinträchtigten die Unabhängigkeit der Justiz. Richter, Anwälte und ihre Familienangehörigen sind häufig mit Morddrohungen und Angriffen konfrontiert (USDOS 20.4.2018). Nicht nur Polizei Richter, sondern auch Anwälte, können dem Druck einflussreicher Personen, z.B. der Stämme, ausgesetzt sein. Dazu kommt noch Überlastung. Ein Untersuchungsrichter kann beispielsweise die Verantwortung über ein Gebiet von einer Million Menschen haben, was sich negativ auf die Rechtsstaatlichkeit auswirkt (LIFOS 8.5.2014).

Die Verfassung gibt allen Bürgern das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess. Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen. Obwohl Ermittlungs-, Prozess- und Berufungsrichter im Allgemeinen versuchen, das Recht auf ein faires Verfahren durchzusetzen, ist der unzureichende Zugang der Angeklagten zu Verteidigern ein schwerwiegender Mangel im Verfahren. Viele Angeklagte treffen ihre Anwälte zum ersten Mal während der ersten Anhörung und haben nur begrenzten Zugang zu Rechtsbeistand während der Untersuchungshaft. Dies gilt insbesondere für die Anti-Terror-Gerichte, wo Justizbeamte Berichten zufolge versuchen, Schuldsprüche und Urteilsverkündungen für Tausende von verdächtigen IS-Mitgliedern in kurzer Zeit abzuschließen (USDOS 20.4.2018).

2017 endeten viele Schnellverfahren gegen Terrorverdächtige mit Todesurteilen. Zwischen Juli und August 2017 erließen die irakischen Behörden auch Haftbefehle gegen mindestens 15 Rechtsanwälte, die mutmaßliche IS-Mitglieder verteidigt hatten. Den Anwälten wurde vorgeworfen, sie stünden mit dem IS in Verbindung (AI 22.2.2018).

Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 20.4.2018).

Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zum Irak: Nadschaf (Provinz und Stadt): Sicherheitslage, Präsenz von schiitischen Milizen, insbesondere der Asa-ib Ahl al-Haqq [a-10893-1] geht hervor (ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (/de/quelle/10979.html)):

"[...]

Sicherheitslage in Nadschaf

In Zusammenarbeit mit dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) der University of Sussex erarbeitet ACCORD Kurzübersichten über Konfliktvorfälle im Irak. Für das erste Quartal 2018 wurden in der Provinz Nadschaf zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten erfasst (ACCORD, 20. Dezember 2018 (a), S. 5). Für das zweite Quartal 2018 wurde in Nadschaf ein sicherheitsrelevanter Vorfall erfasst, hierbei wurden keine Todesopfer registriert (ACCORD, 20. Dezember 2018 (b), S. 5). Im dritten Quartal wurden in der Provinz zehn sicherheitsrelevante Vorfälle mit einem Todesopfer erfasst (ACCORD, 20. Dezember 2018 (c), S. 5). Für das dritte Quartal 2018 wurden auf Basis der ACLED-Daten die folgenden beiden Karten erstellt:"

[Bild entfernt] (ACLED, 20. Dezember 2018 (c), S. 1)

Der irakische Fernsehsender Al-Sumaria News veröffentlicht in regelmäßigen Abständen Nachrichten zu den einzelnen irakischen Provinzen auf Arabisch. Im Jänner 2019 wird berichtet, dass in der Nähe einer Volksschule im Stadtteil Mukarrama in Nadschaf Granatenwerfer und Handgranaten gefunden worden seien. Das Waffenversteck sei geräumt worden. Bereits eine Woche zuvor sei ein weiteres Waffenversteck in der gleichen Gegend ausgehoben worden, zuvor sei bei der Explosion einer Sprengkapsel ein Kind verletzt worden (Al Sumaria, 31. Jänner 2019). Im Februar 2019 schreibt Al Sumaria News, dass die Polizei von Nadschaf diejenigen gewarnt habe, die in der Provinz mit scharfer Munition schießen würden, und alle Bürger zur Kooperation aufgefordert habe, diese Straftaten zu melden. Die Polizei habe angeordnet, Personen, die bei Festen und zu traurigen Anlässen in der Stadt Nadschaf oder auf dem Land Schüsse abgeben würden, festzunehmen, da es in solchen Fällen immer wieder zu unschuldigen Opfern komme (Al Sumaria, 4. Februar 2019).

Laut einem Artikel von Iraqi News, einer nach eigenen Angaben unabhängigen englischsprachigen Onlinezeitung für den Irak und den Nahen Osten, seien Berichten zufolge bei einer Streubombenexplosion in einem Wüstengebiet in der Provinz Nadschaf sechs Personen verwundet worden. Die Polizei schließe terroristische Motive für diesen Fall aus:

"A cluster bomb explosion wounded six people of the same household in Iraq's Najaf, media reported quoting security and local witnesses on Friday. Shafaq News website quoted the source saying a group of shepherds were on a search for truffles in the province's desert when they ran into explosive ordinance including cluster bombs, and decided to take them back home. The sources said the cluster bomb went off at one of the homes and wounded six people. Police denied terrorist motives in the incident." (Iraqi News, 14. Dezember 2018)

Im Datensatz von ACLED, heruntergeladen im Februar 2019, werden für die Jahre 2017 und 2018 unter Verweis auf unterschiedliche Quellen die folgenden sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Nadschaf dokumentiert (Von ACLED dokumentierte Proteste, bei denen es zu keinen Todesfällen gekommen sei, werden hier nicht angeführt):

Am 7. Dezember 2018 sei berichtet worden, dass es in der Stadt Nadschaf zu einem Schusswechsel von Polizeikräften mit Männern, die wegen terroristischer Vergehen gesucht würden, gekommen sei. Danach seien diese verhaftet worden. Es gebe keine Angaben darüber, ob es dabei zu menschlichen Verlusten gekommen sei.

Am 20. November 2018 hätten unbekannte Männer in der Stadt Nadschaf Zia Gharifi, den Redakteur eines Mediennetzwerks, angegriffen. ACLED dokumentiert für dieses Ereignis keinen Todesfall.

Am 20. Juli 2018 sei bei Protesten gegen wirtschaftliche Probleme und Misswirtschaft in der Stadt Nadschaf ein Demonstrant getötet worden.

Am 13. Juli 2018 sei das Hauptquartier der Hisbollah-Brigaden in Nadschaf von Demonstranten angezündet worden.

Am 28. Jänner 2018 seien iranische Revolutionsgarden an einem nicht näher genannten Ort in der Nähe der Stadt Nadschaf auf Kämpfer der Gruppe Islamischer Staat (IS) gestoßen, drei Kämpfer der Revolutionsgarden und drei IS-Kämpfer seien bei den Zusammenstößen getötet worden. 16 IS-Kämpfer seien verhaftet worden, während zwei entkommen seien.

Am 5. September 2017 sei es in der Stadt Nadschaf zu einem Handgranaten-Anschlag auf einen muslimischen Geistlichen gekommen. Dieser sei verletzt worden, drei seiner Gefährten seien ums Leben gekommen.

Am 30. Juni 2017 sei ein zunächst friedlicher Protest über Stromengpässe in der Stadt Nadschaf gewaltsam geworden, als einige der Demonstranten begonnen hätten, Reifen zu verbrennen, Steine zu werfen und Waffen abzufeuern. Mindestens eine Person sei dabei getötet und fünf weitere seien verletzt worden. Mehrere Personen seien verhaftet worden.

Am 01. Jänner 2017 sei in einem nicht näher genannten Bezirk der Provinz Nadschaf eine Autobombe explodiert, die mutmaßlich vom IS platziert worden sei. Dabei seien mindestens sechs Personen getötet und 22 weitere verletzt worden.

Am 1. Jänner 2017 hätten bewaffnete Männer einen Checkpoint im Distrikt al-Meshkhab der Provinz Nadschaf angegriffen. Die Zahl der Opfer sei noch unklar:

"As reported on Dec 7 [2018], police forces exchanged gunfire in Najaf town with wanted men on charges of terrorism before they were arrested, without mentioning whether there had been casualties among the two sides. [...]

As reported on Nov 20, unidentified men attacked the Najaf media network editor Zia Gharifi, on Al-Rawan street in the southern province capital of Najaf. [...]

On July 20, 1 protester was killed during demonstrations in Iraq's southern city of Najaf as rallies continued across the country against economic woes and government mismanagement. [...]

On July 13, the Hezbollah brigades HQ [headquarter] in Najaf was torched by demonstrators as a message to Iran. [...]

[28. Jänner 2018:] Iranian revolutionary guards clashed with Islamic State militants at an unspecified location near the city of Najaf, three revolutionary guards and three Islamic State militants were killed in the clashes, 16 militants were also arrested while two escaped. [...]

[5. September 2017:] A Muslim cleric was injured in an assassination attempt using hand grenades in Najaf. Three of his companions were killed. [...]

[30. Juni 2017:] A peaceful protest in Najaf over power shortages devolved into violence as some of the demonstrators started burning tires, throwing stones, and firing guns. At least one person was killed and 5 injured by firing that police reported came from nearby rooftops. A number of people were arrested. [...]

On 01 January 2017, a suspected IS car bomb has exploded in a district of Iraq's Najaf Province, leaving at least six people dead and 22 others wounded. [...]

On 01/01/2017 gunmen raided a checkpoint in Najaf's al-Meshkhab area, but the number of possible casualties remains unclear. IS ['Islamic State'] might be responsible given their increased acts of violence across Iraq." (ACLED, 20. Februar 2019)

Die internationale Nachrichtenagentur Reuters schreibt in einem Artikel vom Juli 2018, dass auf dem Flughafen von Nadschaf der Flugverkehr vorübergehend eingestellt worden sei, nachdem der Flughafen im Rahmen einer Reihe von im Südirak wegen Regierungskorruption und mangelnder Grundversorgung stattfindender Proteste von Demonstranten gestürmt worden sei:

"Earlier on Sunday, Jordan's state airline said it had suspended four weekly flights to Iraq's holy city of Najaf due to the 'security situation at its airport'. Flyudubai followed suit. Air traffic was temporarily suspended on Friday when protesters stormed Najaf's international airport. Flights from Iran to Najaf will be diverted to Baghdad, Iranian state television reported." (Reuters, 15. Juli 2018)

Laut einem Artikel der US-amerikanischen Tageszeitung The Washington Times vom August 2018 sei der Flughafen von Nadschaf, der wöchentlich 65 Linienflüge nach Teheran abwickle, zu einem Brennpunkt für Demonstrationen geworden. Demonstranten hätten dort nach den Stromausfällen im Juli 2018 Bilder der iranischen Führer verbrannt. Während eines Protestes am 13. Juli 2018 habe die Polizei am Flughafeneingang einen 25-jährigen Demonstranten mit scharfer Munition getötet und ein 19-jähriger sei im Zuge eines Tränengas-Einsatzes erstickt:

"The Najaf airport, with 65 scheduled flights weekly to Tehran's Imam Khomeini International Airport, has become a flashpoint for demonstrations. Protesters burned images of the Iranian leaders after the power cuts in July. During a July 13 protest, police killed a 25-year-old demonstrator at the airport entrance with live ammunition and a 19-year-old died of suffocation after he was exposed to tear gas." (Washington Times, 27. August 2018)

Die Baghdad Post, eine Online-Nachrichtenseite mit Fokus auf Nahost und insbesondere den Irak, schreibt in einer Meldung vom 18. Juli 2018, dass laut Quellen innerhalb des Flughafens von Nadschaf dieser wieder geöffnet sei und die meisten Fluglinien mit der Sicherheitslage auf dem Flughafen zufrieden seien:

"Najaf airport has reopened and movement has restored normalcy, sources inside the airport said. They added there were 12 landings in the airport. According to the sources, most airlines felt comforted with the security status of the airport." (Baghdad Post, 18. Juli 2018)

Zu einem Vorfall vor einem Hauptquartier der Miliz Asaib Ahl a-Haqq in der Stadt Nadschaf finden sich weiter unten Informationen.

Präsenz schiitischer Milizen, insbesondere der Asaib Ahl al-Haqq, in Nadschaf

Das unabhängige Forschungszentrum Wilson Center mit Sitz in Washington, D.C., schreibt in einem Bericht vom April 2018, dass das Khazali-Netzwerk (auch bekannt als Asaib Ahl al-Haqq, Anmerkung ACCORD) im Jahr 2011 seine ersten politischen Büros, unter anderem auch in Nadschaf, eröffnet habe. In dem Bericht wird auch erwähnt, dass die Miliz Kataib Sayyad al Shuhada (KSS) ebenfalls mehrere Büros, unter anderem in Nadschaf, eröffnet habe:

"In 2011, the Khazali Network opened its first political offices in Baghdad, as well as southern Basra and Najaf, central Hillah, and northwestern Tal Afar." (Wilson Center, 27. April 2018)

Das Medienunternehmen NRT mit Hauptsitz in Sulaimaniya schreibt in einem Artikel vom Juli 2018, dass am 14. Juli 2018 Demonstranten versucht hätten, ein in der Stadt Nadschaf befindliches Hauptquartier der schiitischen Miliz Asaib Ahl al-Haqq zu betreten. Die Wachen hätten daraufhin das Feuer auf die Demonstranten eröffnet. Bei dem Vorfall seien zwei Demonstranten getötet und sieben weitere verletzt worden. Der [damalige, Anmerkung ACCORD] Premierminister und Oberbefehlshaber der Streitkräfte, Haider Al-Abadi, habe am 14. Juli 2018, inmitten der zunehmenden Proteste gegen fehlende Grundversorgung, beschlossen, die Streitkräfte des Landes in höchste Alarmbereitschaft zu versetzen:

"Two protesters were killed on Saturday evening (July 14) after protesters tried to enter headquarters of a Shia militia group, in Najaf. NRT correspondent in Najaf said a number of demonstrators tried to enter one of the headquarters of Asaib Ahl al-Haq in the neighborhood of Saad in the city of Najaf, but the guards of the headquarters building opened fire on demonstrators. He added that the incident killed two demonstrators and wounded seven others. The wounded were transferred to a nearby hospital for treatment, he added. Prime Minister and Commander-in-Chief of the Armed Forces, Haider Al-Abadi decided on Saturday (July 14) to put the country's armed forces on high alert amid growing protests over lack of basic services." (NRT, 15. Juli 2018)

Auch Iraqi News berichtet in einem Artikel vom Juli 2018 über den Vorfall:

"Protests hit the provinces of Maysan, Karbala, Najaf, Babil, Wassit, Diwaniya and Dhi Qar. Two protesters were killed in Najaf on Saturday as members of Asaeb Ahl al-Haq Shia militia shot at demonstrations, according to Iraqi press reports." (Iraqi News, 15. Juli 2018)

Das US-amerikanische Institute for the Study of War (ISW), das sich selbst als überparteiliche Forschungsorganisation im Bereich Militärangelegenheiten bezeichnet, hält in einem Bericht vom Dezember 2017 fest, in welchen Gebieten des Irak eine Präsenz von Milizen der Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces, PMF) dokumentiert worden seien. Mit Stand Jänner 2017 dokumentiert das ISW eine Präsenz der PMF-Miliz Asaib Ahl al- Haqq im Wüstengebiet westlich der Stadt Nadschaf (Provinz Nadschaf). Es findet sich in dem Bericht für die Provinz Nadschaf kein weiterer die Präsenz der Miliz Asaib Ahl al- Haqq betreffender Eintrag:

"Asa'ib Ahl al-Haq (AAH) [...] Desert west of Najaf, Najaf Province [as of January 1, 2017]" (ISW, Dezember 2017, S. 41)

Es konnten keine weiteren Informationen zur Präsenz der Miliz Asaib Ahl al-Haqq in der Provinz Nadschaf gefunden werden. Im Folgenden finden sich allgemeine Informationen zur Präsenz von PMF-Milizen in der Provinz Nadschaf:

Das französische Auslandsfernsehen France 24 schreibt in einem Online-Artikel vom Jänner 2018, dass sich die Volksmobilisierungseinheiten (PMF) nach einer Fatwa vonseiten der höchsten religiösen Autorität in Nadschaf gebildet hatten. Der schiitische Schrein in Nadschaf diene dabei als Basis ("base") für die schiitischen Milizen. Mit ihren 150.000 Mitgliedern seien die PMF entschlossen, die Zukunft der Region zu beeinflussen:

"The combat is being waged by Shiite fighters from all swathes of Iraqi civil society. These men responded to the fatwa against the IS ['Islamic State'] group launched in 2014 by their highest religious authority in Najaf. They call themselves the Popular Mobilisation forces, a web of militias and paramilitary groups loyal to Iran and modelled on Lebanon's Hezbollah movement. [...] The holy Shiite shrine at Najaf serves as a base for the Shiite militias. After three weeks in Iraq, we catch a glimpse of the darkest and most dangerous side of these armed groups by meeting, under tight security, former members of the MahdiArmy, which stood up to US forces after the 2003 invasion. With ist 150,000-strong members, the Popular Mobilisation forces are determined to influence the future of the region." (France24, 19. Jänner 2018)

Nahost-Experte Hayder Al-Khafaji vom Al-Bayan Center for Planning and Studies, einer Denkfabrik mit Sitz in Bagdad, schreibt in einem mit Jänner 2019 datierten Eintrag in den Blog der London School of Economics and Political Science, dass die Abbas Combat Division (ACD) als bewaffnete Gruppe innerhalb der PMF sowohl nationale als auch regionale Anerkennung genieße. Die ACD lehne jede Form der Assoziation mit - oder Einmischung durch - ausländische Akteure konsequent ab und sei die prominenteste aller jener PMF-Fraktionen, die der obersten religiösen Autorität in Nadschaf ergeben seien. Sie würde sich seit dem Beginn der Kämpfe gegen den IS im Juni 2014 komplett der irakischen Regierung unterordnen. Im Juli 2018 habe das Verteidigungsministerium eines der Regimenter der Division ACD in seine Reihen integriert:

"The Abbas Combat Division (ACD) enjoys both national and regional respect as an armed group within Iraq's Popular Mobilisation Forces (PMF) and has consistently rejected any form of association with or interference by any foreign actors. [...] The ACD is the most prominent of all the PMF factions loyal to the Supreme Religious Authority in Najaf, notable for its absolute subordination to the Iraqi government since fighting began against Da'esh in June 2014; and on 4 July 2018, the Ministry of Defence integrated one of the Division's regiments into its ranks." (Al-Khafaji, 16. Jänner 2019)

Kurdistan 24, ein in der Autonomen Region Kurdistan (Irak) ansässiger Nachrichtensender, erwähnt in einem Artikel vom März 2018 ein zu Ehren der PMFMilizen in Nadschaf stattfindendes Festival, im Rahmen dessen sich Abu Mahdi al- Muhandis, der stellvertretende Kommandeur der PMF, zum Verhältnis des Iran zu den PMF geäußert habe:

"The Deputy Commander of the Iranian-backed Hashd al-Shaabi has said the group would not hesitate to highlight Iran's role and support for the Shia militias in Iraq. Abu Mahdi al-Muhandis, the Deputy Commander of the Hashd al-Shaabi, also known as the Popular Mobilization Forces (PMF), made the remarks at a festival for the militia group in Najaf." (Kurdistan 24, 17. März 2018)

Der oben bereits angeführte Bericht des Institute for the Study of War (ISW) beinhaltet Informationen über das Mid-Euphrates Operations Command (MEOC), jenem Kommando der irakischen Sicherheitskräfte, das für die Städte Karbala und Nadschaf, die die wichtigsten heiligen Schreine beherbergen, für die zugehörigen Wüstenabschnitte und den südlichen Distrikt Nukhaib der Provinz Anbar zuständig sei. Eine der Prioritäten des MEOC sei die Gewährleistung der Sicherheit schiitischer Pilger und das Verhindern von Infiltrationsversuchen durch den IS. Die Truppenstärke des MEOC sei durch Kontingente zahlreicher irakisch-schiitischer Milizen ergänzt, von denen viele Hauptquartiere in Karbala betreiben würden:

"Mid-Euphrates Operations Command (MEOC) - Qais Khalaf Rahimah The MEOC has responsibility over the key shrine cities of Karbala and Najaf, their prodigious desert sectors, and the southern Anbar district of Nukhaib. Chief among the MEOC's priorities is ensuring the security of Shi'a religious pilgrims and preventing ISIS [Islamic State in Iraq and Syria] from infiltrating through the desert into Karbala, Najaf, and Iraq's southern provinces. Large numbers of Iraqi Shi'a militias supplement security in the MEOC, and many of them have headquarters in Karbala, obtaining legitimacy and popular support by securing pilgrimage routes." (ISW, Dezember 2017, S. 19)

Das ISW hält fest, dass es neben der zentralen PMF-Administration auch kleinere regionale Komitees gebe, die sich mit administrativen Angelegenheiten auf Provinzebene beschäftigen würden. Auch für Nadschaf wird ein solches regionales Komitee dokumentiert, dessen Leiter der Kommandeur einer Hausa-Miliz (Hausa- Milizen seien kleinere mit dem schiitischen Establishment in Nadschaf assoziierte PMFMilizen) namens Al-Imam Ali al-Qitaliyah sei:

"PMC Regional Committees are smaller components of the Central Administration that deal with provincial-level administrative issues. [...]

Najaf: Karim al-Khaqani. Khaqani is the commander of Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah, a Hawza militia." (ISW, Dezember 2017, S. 36)

Der ISW-Bericht dokumentiert die Präsenz zweier Hausa-Milizen, sowie der Miliz Saraya al-Salam in der Provinz Nadschaf:

"Firqat al-Imam Ali al-Qitaliyah (FIAQ) - 2nd PMF Brigade - Karim al-Khaqani. FIAQ is a large Hawza militia that exists in an unusual space between FAQ [Firqat al-Abbas al-Qitaliyah] and Liwa Ali al-Akbar. It is largely uncompromised by Iranian proxies but operates alongside Iranian proxy militias during forward operations. It is linked to the Alawiyah shrine complex in Najaf. [...] Najaf borders with Anbar Province [as of February 8, 2017]" (ISW, Dezember 2017, S. 47)

"Liwa Ali al-Akbar - 11th PMF [Popular Mobilization Forces] Brigade

366 - Ali al-Hamdani. Liwa Ali al-Akbar is the most active of the

Hawza militias in forward operations. It is linked to the Husseiniyah shrine complex in Najaf, is the Hawza militia most integrated into the PMF structure, and is the closest militia to Iranian proxy militias." (ISW, Dezember 2017, S. 48)

"[Saraya al-Salam / Peace Brigades:] PB 3rd Division. Abu Hassan al-Zubaidi, possibly replaced Abu Mustafa al-Khazali • Najaf Province [as of April 27, 2017] • Karbala Province [as of January 17, 2016] • Diwaniyah, Qadisiyah Province [as of December 2015]" (ISW, Dezember 2017, S. 49-50)

Auf Islamic World News (ISWNews), einer Iran-nahen Nachrichtenwebseite, findet sich ein Artikel vom November 2018, laut dem Streitkräfte der PMF am 27. November 2018 eine Operation im Wüstengebiet bei der Stadt Nadschaf gestartet hätten, mit dem Ziel, die Sicherheit Nadschafs zu erhöhen. Laut Berichten PMF-naher Medien werde die Operation von der zweiten Brigade der PMF, den Spezialkräften von Nadschaf und mithilfe von Überwachungsdrohnen durchgeführt: "Hashad Sha'abi forces on Tuesday to increase the safety and security level of Najaf, started an operation in depth of 30 km in Najaf desert. Hashad Sha'abi (PMU) media announced the operation is performed by second Brigade of Hashad, Najaf Special forces and surveillance drones." (ISWNews, 28. November 2018)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 27. Februar 2019)

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Irak, 1. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) - aktualisierte 2. Version, 20.Dezember 2018 (a) https://www.ecoi.net/en/file/local/2002389/2018q1Iraq_de.pdf (../en/file/local/2002389/2018q1Iraq_de.pdf)

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Irak, 2. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) - aktualisierte 2. Version, 20.Dezember 2018 (b) https://www.ecoi.net/en/file/local/2002425/2018q2Iraq_de.pdf (../en/file/local/2002425/2018q2Iraq_de.pdf)

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Irak, 3. Quartal 2018: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location Event Data Project (ACLED) - aktualisierte 2. Version, 20.Dezember 2018 (c) https://www.ecoi.net/en/file/local/2002458/2018q3Iraq_de.pdf (../en/file/local/2002458/2018q3Iraq_de.pdf)

• ACLED - Armed Conflict Location Event Data Project: Datensatz heruntergeladen am 20.Februar 2019 https://www.acleddata.com/data/ (https://www.acleddata.com/data/)

• Al-Khafaji, Hayder: Internal Divisions within the Popular Mobilisation Forces: The Case of the Abbas Combat Division (verfügbar im Blog der London School of Economics and Political Science), 16.Jänner 2019

https://blogs.lse.ac.uk/mec/2019/01/16/internal-divisions-within-the-popular-mobilisation-forces-the-case-of-the-abbas-combat-division/ (https://blogs.lse.ac.uk/mec/2019/01/16/internal-divisions-within-the-popular-mobilisation-forces-the-case-of-the-abbas-combat-division/)

• Al Sumaria: li-l-mar'a ath-thaniya ... mu alajat sawa iq tafjir wa

rumanat yadawiya qurb madrasa ibtida'iya bi-n-najaf [Zum zweiten Mal

werden Sprengkapseln und Handgranaten in der Nähe einer Volksschule

in Nadschaf geräumt], 31.Jänner 2019

https://www.alsumaria.tv/news/259534/%D9%84%D9%84%D9%85%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A7%D9%86%D9%8A%D8%A9-%D9%85%D8%B9%D8%A7%D9%84%D8%AC%D8%A9-%D8%B5%D9%88%D8%A7%D8%B9%D9%82-%D8%AA%D9%81%D8%AC%D9%8A%D8%B1-%D9%88%D8%B1%D9%85%D8%A7%D9%86%D8%A7%D8%AA-%D9%8A%D8%AF%D9%88%D9%8A%D8%A9-%D9%82%D8%B1%D8%A8/ar?utm_campaign=magnetutm_source=entity_pageutm_medium=related_articles

(https://www.alsumaria.tv/news/259534/%D9%84%D9%84%D9%85%D8%B1%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D8%AB%D8%A7%D9%86%D9%8A%D8%A9-%D9%85%D8%B9%D8%A7%D9%84%D8%AC%D8%A9-%D8%B5%D9%88%D8%A7%D8%B9%D9%82-%D8%AA%D9%81%D8%AC%D9%8A%D8%B1-%D9%88%D8%B1%D9%85%D8%A7%D9%86%D8%A7%D8%AA-%D9%8A%D8%AF%D9%88%D9%8A%D8%A9-%D9%82%D8%B1%D8%A8/ar?utm_campaign=magnetutm_source=entity_pageutm_medium=related_articles)

• Al Sumaria: shurtat an-najaf tatacawwad mutallaqiy al-cayyarat

an-naria fi-lmuhafazha [Polizei von Nadschaf droht denen, die in der

Provinz mit scharfer Munition schießen], 4. Februar 2019

https://www.alsumaria.tv/news/259956/%D8%B4%D8%B1%D8%B7%D8%A9-%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%AC%D9%81-%D8%AA%D8%AA%D9%88%D8%B9%D8%AF-%D9%85%D8%B7%D9%84%D9%82%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D8%B9%D9%8A%D8%A7%D8%B1%D8%A7%D8%AA-%D8%A7%D9%84%D9%86%D8%A7%D8%B1%D9%8A%D8%A9-%D9%81%D9%8A-%D8%A7%D9%84%D9%85%D8%AD%D8%A7%D9%81%D8%B8/ar?utm_campaign=magnetutm_source=entity_pageutm_medium=related_articles

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• Baghdad Post (The): Najaf international airport reopens: sources, 18. Juli 2018

https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/29639/Najaf-international-airport-reopens-sources (https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/29639/Najaf-international-airport-reopens-sources)

• France24: Exclusive: On the frontline with Shiite militias in Iraq, 19.Jänner 2018

https://www.france24.com/en/20180119-reporters-iraq-iran-islamic-state-group-shiite-militia-popular-mobilisation-battle-desert (https://www.france24.com/en/20180119-reporters-iraq-iran-islamic-state-group-shiite-militia-popular-mobilisation-battle-desert)

• Iraqi News: Iraqis start sit-in outside Basra council, security reinforcements en route, 15.Juli 2018 https://www.iraqinews.com/features/iraqis-start-sit-in-outside-basra-council-security-reinforcements-en-route/ (https://www.iraqinews.com/features/iraqis-start-sit-in-outside-basra-council-security-reinforcements-en-route/)

• Iraqi News: Cluster bomb wounds six people in Iraq's Najaf province, 14. Dezember 2018

https://www.iraqinews.com/iraq-war/cluster-bomb-wounds-six-people-in-iraqs-najaf-province/ (https://www.iraqinews.com/iraq-war/cluster-bomb-wounds-six-people-in-iraqs-najaf-province/)

• ISW - Institute for the Study of War: Iraqi Security Forces and Popular Mobilization Forces: Orders of Battle, Dezember 2017 http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20-%20ISF%20PMF%20Orders%20of%20Battle_0_0.pdf (http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Iraq%20-%20ISF%20PMF%20Orders%20of%20Battle_0_0.pdf)

• ISWNews - Islamic World News: PMU Security Operation in Najaf Desert, 28.November 2018

http://www.english.iswnews.com/3936/pmu-security-operation-in-najaf-desert/ (http://www.english.iswnews.com/3936/pmu-security-operation-in-najaf-desert/)

• Kurdistan24: Hashd al-Shaabi to US: We will not hesitate to mention Iranian support, 17.März 2018 http://www.kurdistan24.net/en/news/e12202f1-7b0b-4f8b-a259-263f4c7331c7 (http://www.kurdistan24.net/en/news/e12202f1-7b0b-4f8b-a259-263f4c7331c7)

• NRT - Nalia Radio and Television: Two protesters killed in Najaf

while trying to enter headquarters of Shia group, 15.Juli 2018

http://www.nrttv.com/en/News.aspx?id=2503MapID=2

(http://www.nrttv.com/e n/News.aspx?id=2503MapID=2)

• Reuters: Two protesters killed in clashes with Iraqi police as unrest spreads in south, 15. Juli 2018 https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-protests/two-protesters-killed-in-clashes-with-iraqi-police-as-unrest-spreads-in-south-idUSKBN1K507A (https://www.reuters.com/article/us-mideast-crisis-iraq-protests/two-protesters-killed-in-clashes-with-iraqi-police-as-unrest-spreads-in-south-idUSKBN1K507A)

• Washington Times (The): Oil-rich Basra threatens vote to pull away from Iraq, 27. August 2018

https://www.washingtontimes.com/news/2018/aug/27/basra-threatens-vote-pullaway-iraq-over-oil-profi/ (https://www.washingtontimes.com/news/2018/aug/27/basra-threatens-vote-pull-away-iraq-over-oil-profi/)

• Wilson Center: Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, 27.April 2018 https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq (https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq)"

Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zum Irak: Rekrutierung von schiitischen Milizen (insb. Asaib Ahl al-Haqq), Konsequenzen bei Weigerung [a-10893-2]:

"[...]

Im Bericht zu einem vom Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) im April 2017 veranstalteten Meetings zu Herkunftslandinformationen äußert sich Belis Wille, Irakzuständige bei Human Rights Watch, zur Frage, ob Fälle von Zwangsrekrutierungen vonseiten der Milizen der Volksmobilisierung (Popular Mobilization Forces/Units, PMF/PMU) dokumentiert seien. Wille antwortet, dass bei schiitischen Milizen Zwangsrekrutierung extrem selten sei, mit vielleicht drei oder vier dokumentierten Fällen:

"Are there any cases of forced recruitment tot he PMU [Popular Mobilization Units]? (Wille) Wthin the militias, the problem of recruitment that is ‚not totally voluntary' concernc mainly the Sunni tribal militias. Young men, sometimes minors, are recruited in camps for displaced persons through tribal leaders; they can also be strongly encouraged by their brothers oder their parents, or the may follow in a relatives¿footsteps, or go along to accompany a father or brother to the fighting and become involved that way. There was a wave of recruitment in the spring of 2016. Forced recruitment by PKK [Partia Karkeren Kurdistane] was forced recruitment by the PKK, as well as by IS [‚Islamic State']. In Shiite militias, forced recruitment remains very rare, perhaps three or four cases reported. In some cases, young Sunni men enlisted in a Shiite militia (Kateb Hezbollah)." (EASO, Juli 2017, S. 14-15)

Die Denkfabrik Carnegie Endowment for International Peace (CEIP) veröffentlicht im Februar 2016 einen Artikel von REand Mansour, Rechercheur für das Nahost und Nordafrika-Programm der britischen Denkfabrik Chatham House, zum Thema PMF. Darin hält Mansour fest, dass (mit Stand Februar 2016) die Zahl der Rekruten der PMF (mit mehr als 75 Prozent der in schiitisch dominierten Provinzen lebenden Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren, laut verschiedenen gut-informierten Quellen aus Bagdad) enorm hoch sei. Dies würde zeigen, wie groß die Unterstützung der PMF in diesen Gebieten sei. Eine so hohe Zahl an Rekruten würde üblicherweise auf die Existenz einer Art Wehrpflichtsystem hinweisen. Jedoch gebe es formal keine solche verpflichtende Einberufung:

"[T]he number of recruits rushing to enlist with the PMF [Popular Mobilization Forces] is substantial. According to various claims from well-informed sources in Baghdad, more than 75 percent of men ages 18 to 30 residing in the Shia provinces have signed up. Although most of these recruits are reservists who will not fight, the mere volume is indicative oft he PMF¿s support in that region. The sheer extent of such numbers would typically indicate some form of conscription. However, ther is no such formal mandatory recruitment in place." (CEIP, 1. Februar 2016)

Im Dezember 2015 zitiert die in Londen ansässige, unabhängig finanzierte Online-Nachrichtenorganisation Middle East Eye (MEE) einen Artikel des Journalisten Jonathan Steele, in dem dieser auf das Thema Rekrutierung durch schiitische Milizen eingeht. Vor dem Hintergrund des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels aufflammenden Kampfes gegen den "Islamischen Staat" (IS) erwähnt Steele, dass auf junge Männer vonseiten ihrer Gemeinden starker Druck ausgeübt werde, den PMF beizutreten. Von einigen der nach Europa Geflüchteten sei bekannt, dass sie von den PMF desertiert seien, andere hätten angegeben, dass sie von den plumpen ("heavy-handed") Rekrutierungsstrategien der PMF geflohen seien:

"There is strong communal pressure for young men to join the hashd. They are supposed to earn $ 625 a month, a relatively generous wage, but there is not time limit on their service. ‚They will fight until the battle agains IS [‚Islamic State'] is over,' as Maytham Rahi oft he Abbas battalion put it. Some of this summer's refugees to Europe are known to be deserters vom hashd, while other refugees have claimed that they have escaped the hashd¿s heavy handed recruiting tactics." (MEE, 1 Dezember 2015)

Es konnten keine aktuelleren Quellen zum Thema Zwangsrekrutierung vonseiten schiitischer Milizen sowie zum Thema Konsequenzen im Falle der Weigerung gefunden werden. Weitere ältere Informationen zur Fragestellung (Zwangs)Rekrutierung finden sich auch in den folgenden Anfragebeantwortungen von März und Juni 2017. Darin finden sich auch Informationen zur Rekrutierung von jungen Männern und Kindern:

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Iraq: recruitment (including forced recruitment) of young men by Shia militias in Shia regions; consequences of refusal to be recruited [a-10168], 9. Juni 2017 https://www.ecoi.net/en/document/1408065.html

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak:

(Zwangs)Rekrutierung durch schiitische Milizen: Sunniten, Schiiten, spezifische Gruppen; Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung [a-10079], 27. März 2017

https://www.ecoi.net/en/document/1396974.html

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 27. Februar 2019)

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Iraq: recruitment (including forced recruitment) of young men by Shia militias in Shia regions; consequences of refusal to be recruited [a-10168], 9. Juni 2017 https://www.ecoi.net/en/document/1408065.html

• ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zum Irak:

(Zwangs)Rekrutierung durch schiitische Milizen: Sunniten, Schiiten, spezifische Gruppen; Konsequenzen bei Entziehung einer Rekrutierung [a-10079], 27. März 2017

https://www.ecoi.net/en/document/1396974.html

• CEIP - Carnegie Endowment for International Peace: The Popularity oft he Hashd in Iray, 1. Februar 2016 http://carnegieendowment.org/syriancrisis/?fa=62638

• EASO - European Asylum Support Office: EASO COI Meeting Report:

Iraq; Practical Cooperation Meeting, 25-26 April 2017, Brussels, Juli 2017

https://www.ecoi.net/en/file/1404909/90_1501570991_easo-2017-07-iraq-meeting-report.pdf

• MEE - Middle East Eye: Sunni tribes joining Shia militias as war against IS heats up in Iraq (Autor: Jonathan Steele), 1. Dezember 2015

http://www.middleeasteye.net/news/sunni-tribes-joining-shia-militias-war-against-heats-iraq-1175770052"

Aus der Anfragebeantwortung von ACCORD zum Irak: Versorgungslage in der Provinz Nadschaf [a-10893-3] (Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (/de/quelle/10979.html)):

"[...]

Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UN OCHA) veröffentlicht im November 2018 einen Bericht zur humanitären Lage im Irak, der auf Evaluierungen im Zeitraum von Jänner bis Oktober 2018 basiert. Für die Provinz Nadschaf seien in diesem Zeitraum 15 Evaluierungen durchgeführt worden. Laut dem Bericht würden von den rund 6,7 Millionen Menschen, die sich im Irak in einer Notlage befinden würden, rund 28.000 Personen in der Provinz Nadschaf leben. Von diesen seien mit Stand August 2018 rund 24.000 Personen Binnenvertriebene und rund 5.000 Mitglieder von Gastgemeinden:

[Bild entfernt] (UN OCHA, November 2018, S. 17)

In demselben Bericht stellt UN OCHA auf einer Karte den Schweregrad der Bedürftigkeit die Wasser-Infrastruktur, die Sanitäranlagen und die Hygiene betreffend dar. Die Provinz Nadschaf wird zum größten Teil der höchsten von fünf Schweregrad-Kategorien zugeordnet. Der Distrikt Kufa der Provinz Nadschaf wird der niedrigsten Kategorie zugeordnet und für den Distrikt Al-Manathera der Provinz Nadschaf liegen keine Daten vor:

WATER, SANITATION HYGIENE

[Bild entfernt] (UN OCHA, November 2018, S. 36)

Laut dem Bericht würden in der Provinz Nadschaf rund 4.000 Personen leben, die sich in Bezug auf Wasser-Infrastruktur, Sanitäranlagen und Hygiene in einer Notlage befinden würden. (UN OCHA, November 2018, S. 37)

UN OCHA stellt auf einer weiteren Karte den Schweregrad der Bedürftigkeit betreffend die Ernährungssicherheit dar. Die Provinz Nadschaf wird zum größten Teil der mittleren der fünf Schweregrad-Kategorien zugeordnet, wobei der Distrikt Al-Manathera der niedrigsten Kategorie zugeordnet wird:

FOOD SECURITY

[Bild entfernt] (UN OCHA, November 2018, S. 39)

UN OCHA stellt auf einer weiteren Karte den Schweregrad der Bedürftigkeit betreffend Unterkünfte und Waren (Nicht-Lebensmittel) dar. Die Provinz Nadschaf wird zum größten Teil der zweithöchsten der fünf Schweregrad-Kategorien zugeordnet. Der Distrikt Al-Manathera wird der zweit-niedrigsten Kategorie, und der Distrikt

Kufa der niedrigsten Kategorie zugeordnet:

SHELTER AND NON-FOOD ITEMS:

[Bild entfernt]

(UN OCHA, November 2018, S. 42)

In Bezug auf das Thema Bildung ordnet UN OCHA die Provinz Nadschaf der mittleren der fünf Schweregrad-Kategorien zu, mit Ausnahme des Distrikts Al-Manathera, der sich in der niedrigsten Kategorie befindet. (UN OCHA, November 2018, S. 48)

In Bezug auf das Thema Lebensunterhalt ordnet UN OCHA die Provinz Nadschaf der zweithöchsten Kategorie zu. (UN OCHA, November 2018, S. 51)

In Bezug auf das Thema Gesundheitsversorgung befindet sich die Provinz Nadschaf in der niedrigsten Kategorie. (UN OCHA, November 2018, S. 33)

Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (World Food Programme, WFP) hält in einem Bericht vom Juni 2018 fest, dass die für den Bericht evaluierten Nahrungsmittel Mehl, Rindfleisch, Milch, Zucker, Zwiebel, Linsen, Reis und pflanzliches Öl in der Provinz Nadschaf alle "weitgehend verfügbar" seien. Die in dem Bericht verwendeten Kategorien sind: "verfügbar", "weitgehend verfügbar", "kaum verfügbar", "überwiegend nicht verfügbar" und "nicht verfügbar". (WFP, Juni 2018, S. 3)

In einem im April 2018 vom UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) veröffentlichten Bericht der REACH, einer Initiative der humanitären NGOs IMPACT und ACTED sowie des operativen UNSatellitenanwendungsprogramm UNOSAT, finden sich Informationen zur Lage von in Lagern lebenden Binnenvertriebenen (IDPs). Der Bericht basiere auf Evaluierungen, die zwischen Dezember 2017 und Jänner 2018 in 61 IDP-Lagern vorgenommen worden seien. Die IDP-Haushalte seien unter anderem gefragt worden, in welchen Bereichen bei ihnen die schwerwiegendste Notlage herrsche. Für die Provinz Nadschaf seien laut der Erhebung die Bereiche Beschäftigung, Kleidung und Ernährung am stärksten betroffen gewesen:

[Bild entfernt] (REACH Initiative, April 2018, S. 15)

In demselben Bericht findet sich die Information, dass 100 Prozent der befragten in Nadschaf lebenden IDP-Haushalte angegeben hätten, dass sie innerhalb der 30 Tage vor der Erhebung keinen Tag (durchgehende 24 Stunden) erlebt hätten, an dem sie keinen Zugang zu Wasser gehabt hätten:

[Bild entfernt] (REACH Initiative, April 2018, S. 27)

In dem Bericht findet sich auch die Information, dass im Irak 16 Prozent der Haushalte über Probleme mit der Wasserqualität berichtet hätten. Das Wasser "sehe schmutzig aus, sei salzig, schmecke oder rieche schlecht". In den Provinzen Dohuk und Diyala habe der Anteil 44 Prozent betragen. Der Durchschnittswert für die übrigen Provinzen habe 7 Prozent betragen:

"While on a national level 16% of households reported issues with water quality ('looks dirty, is salty, tastes bad, or smells bad'), this was 44% in Dahuk and Diyala governorates. The average of the other governorates was 7%." (REACH Initiative, April 2018, S. 26)

Der in Doha ansässige arabische Nachrichtensender Al Jazeera berichtet in einem Artikel vom Juli 2018 über Proteste, die in den südlichen Provinzen des Irak ausgebrochen seien und die sich gegen die hohe Arbeitslosigkeit und einen Mangel an Grundversorgung richten würden. Hunderte irakische DemonstrantInnen hätten am 13. Juli 2018 Regierungsgebäude im Süden des Landes, sowie den internationalen Flughafen von Nadschaf gestürmt. Sie würden verbesserte Dienstleistungen, bessere Arbeitsmöglichkeiten und ein Ende der vermeintlichen Einmischung des Irans in irakische Angelegenheiten fordern:

"Iraq has placed its security forces on high alert after protests against high unemployment and a lack of basic services in the country's southern provinces spread to the capital, Baghdad. [...]

Hundreds of Iraqi protesters stormed government buildings in the south of the country on Friday and stormed Najaf International Airport, demanding better services, job opportunities and an end to alleged Iranian interference." (Al Jazeera, 14. Juli 2018)

Das Medienunternehmen NRT (Nalia Radio and Television) mit Hauptsitz in Sulaimaniya berichtet in einem Artikel vom Juli 2018, dass die Iraker am 27. Juli 2018 in Bagdad, Nadschaf und Nasiriya ihre Proteste gegen den Mangel an Arbeitsplätzen und an Grundversorgung wieder aufgenommen hätten. Ein NRT-Reporter in Nadschaf habe gesagt, dass auch in der Stadt Nadschaf die Demonstrationen wieder aufgenommen worden seien. Die DemonstrantInnen würden den Rücktritt des Provinzialrates, die Entlassung des Gouverneurs und die Bildung einer Regierung fordern, die nicht konfessionell oder parteipolitisch motiviert sei. Hunderte von Menschen seien in den letzten drei Wochen (vor Erscheinen des Artikels) in den südlichen Städten des Irak auf die Straße gegangen, um gegen den Mangel an Arbeitsplätzen, Wasser, Strom und Grundversorgung zu protestieren:

"Iraqis resumed protests against shortages of jobs and basic services in Baghdad, Najaf, and Nasiriyah on Friday (July 27). [...]

A NRT reporter in Najaf said demonstrations have also resumed in that city. Protesters called for the resignation of the provincial council, the dismissal of the governor, and the formation of a government which is not sectarian and political.

Hundreds of people have taken to the streets in Iraq's southern cities over the last three weeks to protest of shortages of jobs, water, electricity, and basic services." (NRT, 27. Juli 2018)

Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 27. Februar 2019)

• Al Jazeera: Iraq: Protests rage over poor public services, unemployment, 14.Juli 2018

https://www.aljazeera.com/news/2018/07/iraq-protests-rage-poor-public-services-unemployment180714065815048.html (https://www.aljazeera.com/news/2018/07/iraq-protests-rage-poor-public-services-unemployment-180714065815048.html)

• NRT - Nalia Radio and Television: Sulaimani - Iraqis resumed

protests against shortages of jobs and basic services in Baghdad,

Najaf, and Nasiriyah on Friday, 27.Juli 2018

http://www.nrttv.com/EN/News.aspx?id=2875MapID=2

(http://www.nrttv.com/EN/News.aspx?id=2875MapID=2)

• REACH Initiative / CCCM Cluster: Iraq; Comparative Multi-Cluster Assessment of IDPs Living in Camps; Assessment Report; Round IX; April 2018 (veröffentlicht von UNHCR - UN High Commissioner for Refugees)

https://www.ecoi.net/en/file/local/1449011/1930_1541504091_irq-report-comparative-multi-cluster-assessment-of-internally-displaced-people-in-camps-april-2018.pdf (../en/file/local/1449011/1930_1541504091_irq-report-comparative-multi-cluster-assessment-of-internally-displaced-people-in-camps-april-2018.pdf)

• UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs:

2019; Humanitarian Needs Overview; Iraq, November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1456047/1930_1547030177_irq-2019-hno.pdf (../en/file/local/1456047/1930_1547030177_irq-2019-hno.pdf)

• WFP - World Food Programme: RAQ Market Monitor Report - Issue No.

23, Juni 2018

https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000073758/download/?_ga=2.31990590.1244206228.1540893117-1407701543.1540893117

(https://docs.wfp.org/api/documents/WFP-0000073758/download/?_ga=2.31990590.1244206228.1540893117-1407701543.1540893117)"

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.02.2019 geht hervor, dass keine Informationen zum Stamm des Beschwerdeführers oder einer allfälligen Verbindung des Stammes zu einer schiitischen Miliz gefunden werden konnten.

Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese zum einen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben des Beschwerdeführers während des Verfahrens.

Der Beschwerdeführer brachte weiters seinen irakischen Reisepass zur Vorlage, an dessen Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind, sowie Kopien der irakischen Heiratsurkunde sowie der irakischen Personalausweise seiner beiden Kinder zur Vorlage.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, seine Sozialversicherungs- und Grundversorgungsdaten und das Zentrale Melderegister.

Der Beschwerdeführer hat sowohl in der Erstbefragung als auch seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt das Bestehen von Erkrankungen oder die Notwendigkeit medizinischer Behandlungen ausdrücklich verneint. Er war weiters im Irak und kurzfristig in Österreich berufstätig. Insofern war festzustellen, dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist.

Das konkret festgestellte Ausreisedatum ergibt sich aus den im Reisepass des Beschwerdeführers vorhandenen Ausreisestempeln.

Familiäre Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich wurden ausdrücklich verneint.

Der Beschwerdeführer brachte eine Kursbestätigung über einen absolvierten Deutschkurs auf Niveau A1/2. Teil sowie ein ÖSD-Sprachzertifikat auf Niveau A1 zur Vorlage. Darüber hinausgehende Deutschkurse oder weitere Deutschsprachprüfungen wurden zu keiner Zeit vorgebracht. Auch sonst finden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen maßgeblicher Deutschkenntnisse.

Zum Entscheidungszeitpunkt geht der Beschwerdeführer eigenen Angaben nach keinen ehrenamtlichen Tätigkeiten oder Vereinstätigkeiten nach.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit (substanziiert) bestritten wurden.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Während der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei etwa acht Monate vor seiner Ausreise auf der Straße überfallen worden. Er habe USD 20.000,-- und Mobiltelefone im Wert von USD 60.000,-- bei sich gehabt, wobei alles gestohlen worden sei. Das Bargeld sei investiertes Geld von Freunden gewesen, wobei der Beschwerdeführer für das Geld verantwortlich gewesen sei. Nach diesem Vorfall sei er von diesen Freunden bedroht worden, da sie ihr Geld vom Beschwerdeführer zurückhaben wollten und er es ihnen nicht habe bezahlen können. Er sei von ihnen bei der Polizei angezeigt und in weiterer Folge verhaftet worden. Der Sachverhalt sei aufgeklärt und der Beschwerdeführer freigesprochen worden. Die "Freunde" hätten ihn sodann mit dem Tod bedroht, sodass der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte er seinen Tod durch seine "Freunde" wegen des Geldes.

Hingegen gab der Beschwerdeführer im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt an, die Angaben in der Erstbefragung - ausgenommen dem Umstand, dass ihm Geld und Mobiltelefone aus dem Auto gestohlen worden seien - würden nicht den Tatsachen entsprechen. Der Vorfall stehe im Zusammenhang mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht der Asa-ib Ahl al-Haqq beitreten habe wollen, obwohl seine Onkel väterlicher und mütterlicherseits sowie Angehörige seines Stammes dort eine nicht unwesentliche Rolle spielen würden. Sie hätten den Beschwerdeführer zwingen wollen, dort mitzumachen. Er sei deswegen für ein halbes Jahr nach Bagdad gegangen, bis man auch seinen Eltern gedroht hätte und dann ausgereist. Der Umstand, dass ihm deswegen von der Miliz Geld gestohlen worden sei, wovon ein erheblicher Anteil von ca. USD 20.000,-- seinen Freunden gehört habe, sei insofern nicht mehr relevant, als er bereits vor der Ausreise alle Schulden an seine Freunde bezahlt habe. Schließlich räumte der Beschwerdeführer aber ein, er habe sich bis zu seiner Ausreise in keiner Gefahr befunden, da es sich im um Mitglieder seines Stammes handle, die ihm nichts tun würden. Jedoch sei er wegen der Ausreise und damit Flucht vor dem Eintritt in die Miliz und in ein ungläubiges Land aus dem Stamm ausgeschlossen worden. Es sei darüber hinaus nie von Freunden angezeigt oder von der Polizei verhaftet worden.

Vorweg ist somit auszuführen, dass der Beschwerdeführer durch seine Ausführungen sowohl in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt als auch in der Beschwerde deutlich gemacht hat, dass die in der Erstbefragung von ihm zu Protokoll gegebenen Fluchtgründe so nicht der Wahrheit entsprechen. Wenn der Beschwerdeführer dazu ausführt, dass der kurdische Dolmetscher in der Erstbefragung dem Beschwerdeführer ablehnend gegenübergestanden sei, wird damit kein substanziierter Grund vorgebracht, warum der Dolmetscher unrichtig übersetzt haben sollte. Dafür finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und hat der Beschwerdeführer das Protokoll der Erstbefragung nach protokollierter Rückübersetzung auch unterschrieben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Erstbefragung relativ kurz gehalten wird, ist es unverständlich wie jemand, der einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, ohne nachvollziehbare Begründung keinerlei Angaben zu seinem richtigen Fluchtgrund macht, sich das Protokoll rückübersetzen lässt und dieses unterschreibt und damit trotz entsprechender Belehrung in Kauf nimmt, seine Glaubwürdigkeit massiv in Zweifel zu ziehen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach sich mangels Anerkenntnis der Angaben zu Fluchtgrund in der Erstbefragung durch den Beschwerdeführer kein Widerspruch und auch keine Steigerung zum Fluchtvorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme ergeben kann, ist jedenfalls nicht zu folgen. Es ist einem Beschwerdeführer im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz ohne substanziierte und nachvollziehbarer Begründung nicht möglich, seinen ursprünglich vorgebrachten Fluchtgrund - womöglich mangels Asylrelevanz - "nicht mehr anzuerkennen" um dann einen neuen - womöglich Asylrelevanz erreichenden - Fluchtgrund geltend machen zu können, ohne dass ihm dabei divergierendes und widersprüchliches Vorbringen vogeworfen werden muss, was die Glaubwürdigkeit seiner Angaben womöglich stark herabsetzt.

Zum Fluchtvorbringen der versuchten (Zwangs-)rekrutierung durch in der Miliz der Asa-ib Ahl al-Haqq in Najaf tätigen Stammesmitgliedern und Familienangehörigen muss der belangten Behörde in ihrer Argumentation gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer schon durch seine Angabe, es hätte seitens seines Stammes bzw. seiner Familie bis zur Ausreise keine Probleme bestanden und wären diese durch die Ausreise vielmehr erst entstanden, eingeräumt hat, dass bei der Ausreise ein auf sein Vorbringen begründeter Fluchtgrund eigentlich überhaupt nicht vorlag, sondern vielmehr erst durch die Ausreise geschaffen worden sein soll. Schon daraus ergibt sich, dass der vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vorerst vorgebrachte Fluchtgrund der (Zwangs-)rekrutierung durch eine schiitische Miliz zum Zeitpunkt seiner Ausreise gar nicht vorgelegen haben kann.

Aus den Länderberichten und insbesondere den Anfragebeanwortungen der Staatendokumentation und von ACCORD ergibt sich, dass die PMF insbesondere in den Jahren 2015 und 2016 genug Zulauf von schiitischen Männern hatten, die sich verpflichten wollten und dass insgesamt vielleicht etwa drei bis vier Fälle einer versuchten Zwangsrekrutierung bei schiitischen Milizen bekannt sind, wohingegen Zwangsrekrutierungen beim IS und den sunnitischen Stammesmilizen eher zu Tage treten. Trotz Vorlage von Dokumenten konnte auch ein externer Experte keinen Hinweis auf den Stamm des Beschwerdeführers oder dessen mögliche Involvierung in die Asa¿ib Ahl al-Haqq eruieren. Auch wenn dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche vorliegt oder vorlag, so ergibt sich insgesamt bezogen auf das sich in seiner Gesamtheit bezogen auf den Fluchtgrund als widersprüchlich und unglaubwürdig erweisende Vorbringen des Beschwerdeführers, dass eine solche Verbindung womöglich gar nicht vorlag. So wurde vom Beschwerdeführer - unabhängig von dem bereits ausgeführten Umstand, dass laut Angaben des Beschwerdeführers bis zu seiner Ausreise gar keine Bedrohung vorlag - etwa einmal in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebracht, dass er sowohl von seinen Onkeln väterlicher- als auch mütterlicherseits zum Beitritt zur Miliz als Offizier hätten gezwungen werden sollen. Hingegen wurde später in einer schriftlichen Stellungnahme vorgebracht, es habe sich um die Großonkel gehandelt.

Zur Aktivität der Asa-ib Ahl al-Haqq bzw. Vorfällen im Zusammenhang mit schiitischen Milizen insbesondere in der Provinz An-Najaf bzw. der Stadt Najaf ergibt sich für das erkennende Gericht aus den eingeholten Anfragebeantwortungen, dass die Milizen in An-Najaf offenbar eher Akzeptanz und Unterstützung in der Bevölkerung finden, es kaum zu Vorfällen oder gewalttätigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit den Milizen gekommen ist und diese zwar - bezogen auf den gesamten Irak - teils plumpe Rekrutierungsstrategien verfolgt hätten, die überwiegenden Gründe - abgesehen vom guten Gehalt - aber überwiegend in gesellschaftlichen und familiären Druck liegen. Auf nachhaltige oder wahrscheinliche Zwangsrekrutierungen ergeben sich keinerlei Hinweise.

Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Nichtbeteiligung an der Miliz und seiner Ausreise ins Ausland Probleme mit seinem Stamm bekommen hat, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, dazu ein konkretes und substanziiertes Vorbringen zu erstatten. Mangels bereits erfolgtem Beitritt des Beschwerdeführers zu einer schiitischen Miliz ist für das erkennende Gericht auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die Folgen einer Desertion drohen sollten.

Insgesamt führen die eigenen Aussagen des Beschwerdeführers dazu, dass das erkennende Gericht - in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Situation im Herkunftsstaat - zu dem Schluss kommt, dass weder die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung noch die ursprünglich in der niederschriftlichen Einvernahme vorgebrachten Fluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht glaubhaft machen, dass ihm im Irak eine konkret gegen seine Person gerichtete persönliche Bedrohung oder Verfolgung drohen würde.

Zur Sicherheitslage in Bagdad kann den Länderberichten entnommen werden, dass sich diese - wenn es auch nach wie vor täglich zu sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt - stetig verbessert. Auch wenn die Provinz Bagdad sowie die Stadt an sich die meisten sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak zu verzeichnen hat, so sind Angriffe gemessen an der Größe der Stadt mit über sieben Millionen Einwohnern immer noch selten. Die Sicherheitslage variiert in Bagdad auch hinsichtlich von IS-Angriffen. Insgesamt verzeichnet der Irak derzeit die niedrigste Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003. Auch wenn das Justiz- und Rechtssystem nicht durchwegs funktioniert, eine Verfolgung von Straftaten nur unzureichend stattfindet und die Haftbedingungen nicht den Mindeststandards entsprechen (obwohl die Bedingungen stark variieren) kann auch daraus keine wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr abgeleitet werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, im Irak weder vorbestraft zu sein noch dass ihm dort strafrechtliche Verfolgung drohen würde. Der Beschwerdeführer ist weiters Zugehöriger zu den Schiiten und damit der regierenden Mehrheit.

Zur Sicherheitslage in der Stadt Najaf und in der Provinz An-Najaf ergibt sich aus der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 27.02.2019, dass es dort im Verhältnis zu anderen Provinzen und Städten nur zu wenigen sicherheitsrelevanten Vorfällen kommt. So wurden für das erste Quartal 2018 in der Provinz An-Najaf zwei sicherheitsrelevante Vorfälle mit sechs Toten, für das zweite Quartal 2018 ein Vorfall ohne Todesopfer und im dritten Quartal 2018 zehn Vorfälle mit einem Todesopfer erfasst. Etliche der Vorfälle stehen im Zusammenhang mit teils gewalttätigen Demonstrationen gegen die allgemeine Versorgungslage und die Lage am Arbeitsmarkt und der politischen Führung im Irak. Die in Najaf tätigen schiitischen Milizen tragen dort zur Sicherheit der Region bei, ohne dass sich den Berichten entnehmen ließe, dass es in Najaf zu maßgeblichen Formen willkürlicher Gewalt, Menschenrechtsverletzungen oder organisierter Kriminalität durch die Milizen käme. Neben der zentralen PMF-Administration gibt es auch kleinere regionale Komitees, auch in Najaf, die sich mit administrativen Angelegenheiten auf Provinzebene beschäftigen.

Zur allgemeinen Versorgungslage in An-Najaf lässt sich den Anfragebeantwortungen entnehmen, dass sich von den rund 6,7 Millionen Menschen im Irak, die sich in einer Notlage befinden, "nur" 28.000 in der Provinz An-Najaf leben. Die Wasser-Versorgung, die Sanitäranlagen und die Hygiene stellen in An-Najaf Probleme dar, wobei sich diesbezüglich ca. 4.000 Menschen in An-Najaf in einer Notlage befinden. Bezogen auf Ernährungssicherheit liegt An-Najaf im Mittelfeld, bezogen auf Unterkunft und Waren (Nicht-Lebensmittel) in der zweithöchsten der fünf Schweregrad-Kategorien.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bringt keine anderen Länderberichte vor und bezieht sich ausschließlich auf jene, die dem Beschwerdeführer mit den Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelt wurden. Diese Länderberichte zeugen von einer dem erkennenden Gericht bekannten und als durchaus problematisch zu bezeichnenden instabilen politischen und wirtschaftlichen Situation des Irak. Diese Berichte vermögen es angesichts der dem Gericht sonst bekannten Informationen über den Irak jedoch nicht, ein individuelles Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers glaubhaft erscheinen zu lassen.

In Zusammenschau des konkreten Vorbringens und der dargestellten Länderfeststellungen haben sich insgesamt im konkreten Fall des Beschwerdeführers daher keine Anhaltspunkte für eine wahrscheinliche Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr ergeben, zumal seine gesamte übrige Familie noch in Najaf lebt.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in den Irak beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus von dem Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich daher aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Die dem Beschwerdeführer mit Verständigungen vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.12.2018 und vom 13.03.2019 zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelten aktuellen Länderinformationen zum Irak (Stand Dezember 2018 und Februar 2019) blieben sowohl seitens des Beschwerdeführers als auch seiner gewillkürten Vertreter unbestritten. In der Stellungnahme wurde vielmehr eben diese Länderberichte Bezug genommen. Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation im Irak ergeben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer ist den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in das gegenständliche Verfahren eingeführten Länderfeststellungen nicht inhaltlich entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention - GFK, droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 28.05.2009, 2008/19/1031). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid (bzw. das Asylerkenntnis) erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinn ist die Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).

Vorliegend ist festzuhalten, dass dem Vorbringen im Ergebnis keine Asylrelevanz zukommt:

Im gegenständlichen Fall gelangte das Bundesverwaltungsgericht aus den oben im Rahmen der Beweiswürdigung erörterten Gründen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war oder im Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre, sodass internationaler Schutz nicht zu gewähren ist. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht, um den Status eines Asylberechtigten zu erhalten (VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Ferner liegen keine Anhaltspunkte vor, dass dem Beschwerdeführer eine über die allgemeinen Gefahren der im Irak gebietsweise herrschenden bürgerkriegsähnlichen Situation hinausgehende Verfolgung droht, zumal der Beschwerdeführer den Schiiten und somit der regierenden Mehrheitsbevölkerung angehört und auch seine gesamte Familie, darunter seine Ehegattin und die beiden Kinder, die Eltern des Beschwerdeführers sowie seine sechs (zum Teil bereits verheirateten) Schwestern alle nach wie vor unbehelligt in Najaf leben.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist den Feststellungen zufolge nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang ist im vorliegenden Fall auch nicht ersichtlich.

Entsprechend den oben getätigten Ausführungen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, darzutun, dass ihm im Herkunftsstaat Irak asylrelevante Verfolgung droht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.

Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von dieser nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch

Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu

§ 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihn konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Wie bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte weder im Rahmen des verwaltungsbehördlichen, noch im Rahmen des vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt keineswegs die angespannte allgemeine Sicherheitslage oder die darunter leidende wirtschaftliche Situation, die interkonfessionellen und politischen Bruchlinien in der Gesellschaft, sowie die komplexen, an einer ausgeprägten Stammeskultur und an konservativ-religiös geprägten Moralvorstellungen ausgerichteten Strukturen im Irak. Dennoch ist zum einen hervorzuheben, dass sich den länderkundlichen Informationen zufolge mit der Zurückdrängung des IS die Lage in weiten Teilen des Irak, wie etwa auch in Bagdad und Najaf langsam aber beständig beruhigt.

Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde kein den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffendes, substanziiertes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er einer tatsächlichen Gefahr ausgesetzt sein würde. Weiters kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak nicht abgeleitet werden, dass er alleine schon aufgrund der bloßen Anwesenheit in Najaf oder allenfalls Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände ausgesetzt wäre.

In diesem Kontext kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Irak dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur - wenngleich für Bewohner des Kosovo - dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9 m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), zumal der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und den überwiegenden Teil seines Lebens im Irak verbracht hat. Dem Beschwerdeführer kann es, auch unter Berücksichtigung der schlechten Lage auf dem Arbeitsmarkt im Irak, zugemutet werden, seine bisherige Beschäftigung im Irak als Telefonverkäufer mit Reparaturservice oder eine andere Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen oder zumindest Gelegenheitsarbeiten durchzuführen. Weiters leben seine Kernfamilie (Ehegattin und zwei Kinder), die beiden Eltern und sechs Schwestern mit ihren Familien sowie mehrere Onkel und Tanten nach wie vor in Najaf. Die Eltern des Beschwerdeführers leben in einem in ihrem Eigentum stehenden Haus und hat der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern bis zu seiner Ausreise ebenso gelebt. Es wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei seiner Familie nicht wieder Unterkunft nehmen könnte und von dieser nicht finanziell unterstützt werden würde, zumal sein Vater in Najaf Amtsleiter eines Ministeriums ist. Von einer hinreichenden Absicherung seiner Grundbedürfnisse kann somit ausgegangen werden.

Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten lässt sich insbesondere keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass der Beschwerdeführer in diesem Staat keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sonst einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls wie jeder Rückkehrer auch die Möglichkeit, Unterstützung bei Verwandten und Freunden bzw. bei Angehörigen derselben Volksgruppe zu suchen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden.

Weder droht ihm im Herkunftsstaat das reale Risiko einer Verletzung der oben genannten gewährleisteten Rechte, noch bestünde konkret die Gefahr einer Todesstrafe. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Irak substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der Beschwerdeführer befand sich zumindest seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am 26.09.2015 ununterbrochen im Bundesgebiet und war sein Aufenthalt nicht für mehr als ein Jahr geduldet. Er war nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt im Bundesgebiet. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Der Beschwerdeführer hatte das Bundesgebiet seit seiner Einreise zumindest am 26.09.2015 nicht mehr verlassen. Es kam ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Ein Eingriff in diese Rechte durch eine öffentliche Behörde ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung oder Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Beziehungen. Ein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK liegt daher nicht vor.

Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer reiste zumindest mit Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 26.09.2015 in das Bundesgebiet ein und hält sich somit rund dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf. Bis auf zwei kurzzeitige Saisontätigkeiten ging der Beschwerdeführer bisher keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach und lebt bis dato von der Grundversorgung. Er hat in Österreich einen Deutschkurs sowie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 sowie einen Werte- und Orientierungskurs abgeschlossen. Weitere Ausbildungen hat der Beschwerdeführer nicht absolviert. Er engagiert sich seit 2017 auch nicht mehr ehrenamtlich oder in Vereinen und konnte trotz des Deutsch-Zertifikates auf Niveau A1 nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügt. Dazu ist auszuführen, dass selbst Sprachkenntnisse allein noch nicht ausreichen würden, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen. Die privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu seinen Freunden sind bei der Beurteilung seines Privatlebens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

Auch wenn gegen den Beschwerdeführer am XXXX.03.2019 seitens der Staatsanwaltschaft ein Strafantrag wegen schwerem Diebstahl sowie gefährlicher Drohung erhoben wurde, liegt hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt keine strafgerichtliche Verurteilung vor und ist er somit strafgerichtlich unbescholten.

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Diesbezüglich ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht und sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt, weshalb diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720; und vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Einreise zumindest am 26.09.2015 etwa dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet. Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers wird aber auch dadurch relativiert, dass dieser nur aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Aufgrund dieser Gesamtumstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen so wesentlichen Grad an Integration erreicht hat, der eine Rückkehrentscheidung unzulässig erscheinen ließe. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich ist aufgrund dessen auch nur in geringem Maße gegeben.

In einer solchen Konstellation wiegt zudem das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer, zumal zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib der beschwerdeführenden Partei in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen. Angesichts dessen sind auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der gemeinsamen Ausreise der Familie oder infolge alleiniger Rückkehr der beschwerdeführenden Partei auftreten, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).

Der nunmehr XXXX-jährige Beschwerdeführer hat bis zu seiner Einreise in Österreich sein Leben mit seinen Familienangehörigen in Najaf, Irak, verbracht. Er ist daher im Irak aufgewachsen, hat dort auch die Schule und die Universität besucht und war über Jahre erwerbstätig. Arabisch ist seine Muttersprache und leben in Najaf nach wie vor seine Ehegattin mit den beiden gemeinsamen Kindern, die beiden Eltern des Beschwerdeführers, seine sechs Schwestern sowie weitere Verwandte. Der Beschwerdeführer verfügt daher im Irak nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte.

Vor dem Hintergrund der durchgeführten Abwägung und den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und im Lichte des Art. 8 EMRK als verhältnismäßig anzusehen ist.

Die Verhängung der Rückkehrentscheidung war daher nicht zu beanstanden und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Nachdem die Rückkehrentscheidung nicht gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG unzulässig war, hatte eine amtswegige Überprüfung der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG zu unterbleiben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß

§ 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK und der Verhängung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.

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