BVwG W171 2008749-1

W171 2008749-1Federal Administrative CourtApr 28, 2017

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage, Zwangsrekrutierung

Full text

BVwG W171 2008749-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W171.2008749.1.00

Spruch

W171 2008749-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXXgemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter von einem Jahr bis zum 28.04.2018 erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei am XXXX in XXXXgeboren, gehöre der Volksgruppe der Bolutschen an und sei Moslem. Er habe in XXXX gewohnt. In Afghanistan lebten noch ein jüngerer Bruder und ein Onkel mütterlicherseits, bei dem sein Bruder wohne. Er habe über Ungarn nach Österreich einreisen wollen, doch er und sechs weitere Personen seien von der Polizei festgenommen und nach Serbien zurückgeschoben worden. Letztlich sei er erneut über Ungarn nach Österreich gelangt. Die Ausreise habe ein Freund seines Vaters organisiert, da vor etwa sechs Monaten sei Cousin mütterlicherseits getötet worden sei und es für ihn dort zu gefährlich gewesen wäre. Zu seinen Ausreisegründen gab er an, dass seine Eltern und seine Schwester vor drei Jahren im Krieg getötet worden seien. In seinem Heimatort herrschten die Taliban und er hätte mit diesen zusammenarbeiten sollen. Er habe sich vor den Taliban versteckt und habe schließlich fliehen müssen. Befragt, ob er bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, führte er aus, von den Taliban in XXXX festgenommen und anschließend nach XXXX in ein Gefängnis gebracht worden zu sein. Er habe Beweise in Form von Fotos von den Truppen der afghanischen Regierung gehabt, die ihn und etwa 120 andere Jugendliche vor ungefähr acht Monaten aus dem Gefängnis befreit hätten. Die Fotos habe er allerdings mitsamt seiner Dokumente bei einem Bootsunfall zwischen der Türkei und Griechenland verloren.

Am 18.01.2012 fand vor dem Bundesasylamt in der Sprache Dari eine niederschriftliche Einvernahme hinsichtlich des Reiseweges des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er erneut an, am XXXX geboren worden zu sein und in Ungarn dieselben Personalien angegeben zu haben wie vor den österreichischen Behörden.

Das in Folge an Ungarn gerichtete Ersuchen zur Aufnahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Dublin-Konsultationsverfahrens wurde von den ungarischen Behörden abgelehnt und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX, geboren am 01.01.1993, bekannt sei.

Da Zweifel an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bestanden, wurde vom Bundesasylamt ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung in Auftrag gegeben. Das daraufhin erstellte Gutachten vom 10.03.2012 kam zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 29.02.2012 ein Mindestalter von 17,1 Jahren aufwies. Das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum wurde mit XXXX festgelegt.

Bei einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.11.2012 gab der Beschwerdeführer im Beisein einer von seiner gesetzlichen Vertretung bestellten Vertreterin und einem Dolmetscher für die Sprache Farsi/Dari an, dass die Verständigung mit dem Dolmetscher gut sei und es keine Verständigungsprobleme gebe. Nach Vorhalt, warum er in Ungarn unter einer anderen Identität registriert sei, erklärte er, dass sie in Ungarn zu sechst festgenommen worden seien und er Dokumente eines anderen Mitreisenden bei sich gehabt habe, welche irrtümlich vorgelegt und niedergeschrieben worden seien.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er mit seinen Eltern und Geschwistern im eigenen Haus samt zugehöriger Landwirtschaft gelebt habe. Bei einem Raketenanschlag im Zuge einer Kampfhandlung seien seine Eltern und seine Schwester ums Leben gekommen und das Haus zerstört worden. Danach seien er und sein Bruder gezwungen gewesen bei ihrem Onkel mütterlicherseits im selben Dorf zu leben. Bis zu seiner Ausreise habe er sich um die eigenen als auch um die Kühe des Onkels gekümmert.

Befragt zu seinen Ausreisegründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er ein Waisenkind gewesen sei und die Taliban ihn zum Kämpfen hätten anwerben wollen. Sie würden die Jugendlichen zuerst freundlich "umwerben" und letztlich mit Gewalt zwingen. In seinem Fall hätten sie nicht persönlich mit ihm, sondern mit seinem Onkel gesprochen. Seinem Onkel hätten sie etwa acht Monate vor seiner Ausreise gedroht, dass sie ihn, den Beschwerdeführer, entführen würden, wenn er ihn nicht freigeben würde. Er habe sich daraufhin im Haus seines Onkels versteckt gehalten. Die Taliban hätten ihn schließlich doch gefunden und ihn nach XXXX mitgenommen, wo er einen Monat festgehalten worden sei, bis die Soldaten der Regierung das Gefängnis gestürmt und alle 120 Gefangen befreit hätten. Danach sei er zu seinem Onkel zurückgekehrt. Sein Cousin sei von den Taliban vor den Augen des Onkels umgebracht worden, da er sich geweigert habe mitzugehen. Ein Freund seines Vaters habe ihm letztlich zur Flucht geraten. Dieser habe auch die Ausreise organisiert; es seien Grundstücke verkauft worden und der Freund habe das restliche Geld beigesteuert.

Befragt, was gegen eine Rückkehr in sichere Gebiete, wie zB Kabul, spreche, brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in ganz Afghanistan unsicher sei und er niemanden dort kenne. Die Taliban seien generell gefährlich und könnte er bei einem Anschlag sterben.

In Österreich habe er keine Angehörigen und er versuche Deutsch zu lernen. Diesbezüglich legte er eine Deutschkursbestätigung A1.2 vom 12.11.2012 vor.

In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.05.2014 gab der Beschwerdeführer im Beisein seiner Lebensgefährtin als Vertrauensperson sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari an, die Verständigung sei sehr gut. Er sei gesund und könne er die Einvernahme durchführen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu den geographischen Verhältnissen in seiner Herkunftsprovinz befragt. In seiner Herkunftsprovinz lebten nur mehr sein Onkel mütterlicherseits und sein Bruder. Der Onkel habe auch noch eine Tochter gehabt, die sei allerdings ums Leben gekommen. Sein Onkel betreibe eine Landwirtschaft. Er habe seit fünf Monaten keinen Kontakt mehr zu seinen Angehörigen. Seine Eltern seien bei einem Bombenanschlag auf ihr Haus getötet worden, danach seien sein Bruder und er von seinem Onkel zu sich geholt worden. Er habe im Herkunftsstaat die Schule bis zur sechsten Klasse besucht. Ansonsten habe er auf der Landwirtschaft seines Vaters und seines Onkels mitgeholfen.

Zu seinen Ausreisegründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Taliban immer wieder nach Waisenkindern gesucht und Jungen geholte hätten, damit diese für sie kämpfen würde. Auf Nachfrage, welcher konkrete Anlassfall ihn zur Ausreise veranlasst habe, brachte er vor, einige Male festgenommen worden zu sein und auch im Gefängnis gewesen zu sein, also dass ihn die Taliban festgehalten hätten. Sie seien 120 Personen gewesen und nach XXXX gebracht worden. Die amerikanische Armee habe sie schließlich befreit und er sei nach KESHEM zurückgegangen. Sein Onkel habe mit dessen Freund gesprochen und dieser habe ihm zur Ausreise verholfen. Nachgefragt, erklärte er, dass es nicht der Freund des Onkels, sondern seines Vaters gewesen sei.

Aufgefordert die Umstände seiner Festnahme zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten ihn einige Male zu Hause aufgesucht, doch er sei nicht freiwillig mitgegangen; der Vorfall habe 15 oder 20 Tage vor seiner Ausreise stattgefunden.

Befragt, was im Falle seiner Rückkehr passieren würde, antwortete er, dass in seiner Heimatprovinz die Taliban aufhältig seien und die Regierung keinen Schutz bieten würde. Gegen eine Rückkehr nach Kabul spreche, dass man dort Geld und Familie brauche.

Nach erfolgter Rückübersetzung, korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass der Onkel einen Sohn und eine Tochter gehabt habe; er habe in Österreich erfahren, dass der Sohn ums Leben gekommen sei. Zudem sei auch die afghanische Polizei an der Befreiungsaktion beteiligt gewesen.

Über Vorhalt, dass er bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, sieben Monate vor seiner Ausreise von den Taliban mitgenommen worden zu sein, entgegnete er, dass er dies damals schon bemängelt habe, es sei jedoch auf die Korrektur vergessen worden. Über weiteren Vorhalt, dass er in Ungarn andere Personalien angab und auch vor den österreichischen Behörden widersprüchliche Angaben hinsichtlich seines Geburtsdatums gemacht habe, erwiderte er, dass er in Ungarn ein Schreiben eines anderen Mitreisenden in der Tasche gehabt habe.

Nach nochmaliger Rückübersetzung der gesamten Niederschrift erklärte der Beschwerdeführer, dass alles richtig und vollständig protokolliert worden sei.

Der Beschwerdeführer legte zudem vor:

  • Medizinischer Befund XXXXvom 09.05.2012 mit den Diagnosen Schwerhörigkeit rechts, vermutlich Schalltrauma; Belastungsdyspnoe [Atemnot]; abgebrochener Zahn

  • HNO-Befundbericht vom 25.08.2012 (Diagnose unleserlich)

  • Medizinischer Befund XXXX vom 31.10.2012 mit den Diagnosen Schwerhörigkeit rechts sowie Verdacht auf Gastritis

  • Deutschkursbestätigung der Stufe A1.2 vom 23.01.2013

Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.05.2014, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe und ihm insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen sei. So habe er bereits zu seiner Identität widersprüchliche Angaben getätigt. Mangels entsprechender Ortskenntnisse sei es auch nicht glaubhaft, dass er aus der Provinz XXXXstamme. Ebenso seien seine Ausführungen zu seinen Ausreisegründen in mehreren Punkten (Zeitpunkt des Vorfalls; Anzahl der Festnahmen; Befreiung; Tod seines Cousins) widersprüchlich. Hinsichtlich seiner Rückkehrsituation wurde ausgeführt, dass keine, wie auch immer geartete, besondere Gefährdung seiner Person bestehe. Er verfüge über Angehörige und ein soziales Netz und könne als junger, gesunder Mann seinen Lebensunterhalt bestreiten. Es habe sich aus einer Gesamtschau keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit Kabuls, wo auch sein Bruder leben würde, für ihn nicht sicher wäre und habe der Beschwerdeführer auch keinen plausiblen Grund genannt, weshalb er dort nicht leben könne.

Rechtlich führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zusammengefasst aus, dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen. Aus der allgemeinen Lage in Afghanistan sei keine Verfolgung abzuleiten. Zu Spruchpunkt II. wurde festgehalten, aus seinem Fluchtvorbringen könne auch eine Bedrohung iSd § 8 AsylG nicht abgeleitet werden: Eine Gefahr aufgrund der von ihm behaupteten Verfolgung könne nicht angenommen werden, da er die (wohlbegründete Furcht vor) Verfolgung nicht glaubhaft gemacht habe. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerkes sei ihm die Sicherung der existenziellen Grundbedürfnisse möglich. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann, der darüber hinaus über Arbeits- und Berufserfahrung verfüge. Außerdem könne er von seinen Angehörigen wirtschaftliche und soziale Unterstützung erwarten. In Afghanistan sei weder die Staatsgewalt zusammengebrochen noch gebe es systematisch schwere Menschenrechtsverletzungen. Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. stützte das Bundesamt darauf, ein Sachverhalt iSd § 57 AsylG habe sich nicht ergeben. Nach einer Interessenabwägung kam das Bundesamt zum Ergebnis, ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte sei gerechtfertigt. Das Vorliegen der in § 50 Abs. 1 und 2 genannten Gefahren sei geprüft und verneint worden, eine Empfehlung iSd Abs. 3 leg.cit. existiere für Afghanistan nicht, sohin sei eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig.

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte zusammengefasst aus, die Dolmetscherin der letzten Einvernahme mit ihm "Hoch-Farsi" gesprochen habe, obwohl er einen anderen Dialekt spreche. Deshalb seien viele Widersprüche entstanden. Aufgrund seines Dialektes könne man auch erkennen, woher er stamme. Es sei ihm daher nicht erklärlich, warum seine Heimatprovinz nicht festgestellt habe werden können, da er auch richtige geographische Angaben getätigt habe. Hinsichtlich der Widersprüche zu seinen Ausreisegründen stellte er klar, dass alle Sicherheitsbeamten für ihn ein und dasselbe seien und sie hätten alle an seiner Befreiung zusammengewirkt. Wenn er angegeben habe, dass er durch die Taliban festgenommen worden sei, dann handle es sich dabei lediglich um detaillierte Angaben und um keinen Widerspruch. Hinsichtlich seiner Integration gab er an, dass er seit mehr als einem Jahr mit einer Österreicherin liiert sei. Seit Ende Jänner würden sie zusammen wohnen. Sie sei im dritten Monat schwanger und möchten sie bald standesamtlich heiraten. In Afghanistan lebten nur mehr sein Onkel und ein jüngere Bruder, weshalb ihm im Falle einer Rückkehr eine existenzielle Not drohe.

Mit Schreiben vom 30.09.2015 wies der Beschwerdeführer auf sein stark ausgeprägtes Privat- und Familienleben in Österreich hin. So sei er seit Juli 2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin nach islamischem Recht verheiratet und möchten sie sobald sie alle Unterlagen hätten auch standesamtlich heiraten. Sie hätten auch einen Sohn und lebten sie in einem gemeinsamen Haushalt. Das Wohl des Kindes sei als vorrangiger Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Darüber hinaus möchte er so rasch wie möglich seine Deutschkenntnisse perfektionieren und besuche stetig Deutschkurse. Zum Nachweis seiner Angaben legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

  • Kopie der Geburtsurkunde von XXXX, geboren am 24.07.2015, wobei die Eintragungen zum Vater fehlten

  • Staatsbürgerschaftsnachweise der Republik Österreich betreffend seiner Lebensgefährtin und des Sohnes

  • Melderegisterauskünfte betreffend den Beschwerdeführer, seiner Lebensgefährtin und des Sohnes

  • Deutschkursbestätigung der Stufe A1.1 vom 17.12.2014

1.3. In einer vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Vernehmung des Beschwerdeführers wegen Verständigungsproblemen mit der anwesenden Dolmetscherin iranischer Herkunft Abstand genommen. Hinsichtlich des in Österreich bestehenden Familienlebens wurde durch Vernehmung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Beweis aufgenommen. Hierzu gab die Zeugin an, dass diese mit dem Beschwerdeführer nach islamischem Ritus verheiratet sei; eine standesamtliche Hochzeit sei aufgrund der fehlenden Unterlagen des Beschwerdeführers bislang nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund habe dieser auch nicht als Vater in der Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes eingetragen werden können. Sie kenne den Beschwerdeführer seit dreieinhalb Jahren über einen gemeinsamen Freund und seien sie seit drei Jahren ein Paar. Im Februar 2014 seien sie in eine Wohnung gezogen. Derzeit beziehe sie verschiedene Sozialleistungen in Höhe von 1.200,- Euro, womit sie den Lebensunterhalt für die gesamte Familie bestreite. Der Beschwerdeführer kenne ihre Familie und Freunde. Er besuche jeden Abend die Mosche und ein bis zwei Mal in der Woche das Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer unternehme auch etwas mit seinen afghanischen Freunden. Ihren Alltag würden sie hauptsächlich mit ihrem Sohn verbringen. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen in Österreich und nur einen Onkel in Afghanistan.

Die Zeugin legte dem Richter eine Deutschkursbestätigung der Stufe A1.2 sowie eine Heiratsurkunde der islamischen Religionsgemeinde XXXX vom 21.11.2014 zur Einsichtnahme vor. Weiters brachte sie zwei Empfehlungsschreiben in Vorlage.

Am 10.11.2016 langte eine Berichterstattung der LPD XXXX ein, wonach gegen den Beschwerdeführer wegen schwerer Nötigung und gefährlicher Drohung gegen seine Lebensgefährtin eine Wegweisung und Betretungsverbot ausgesprochen wurde.

Mit Eingabe vom 15.11.2016 legte der Beschwerdeführer eine Deutschkursbestätigung vom 16.03.2016 vor.

In einer weiteren am Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer brachte hiebei im Beisein seiner gewillkürten Vertreterin im Wesentlichen vor, er gehöre der Volksgruppe der Belutschen an, sei sunnitischen Glaubens und nach islamischem Recht verheiratet. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, dass er seit etwa einem Jahr regelmäßig "aus dem Hals blute", aber deswegen noch keinen Arzt aufgesucht habe. Zudem höre er auf seinem rechten Ohr nichts; einen diesbezüglichen Operationstermin habe er allerdings nicht wahrgenommen und müsse er sich um einen neuen kümmern.

Zu seinen persönlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Eltern und seine Schwester bereits verstorben seien. Ein Bruder lebe bei einem Onkel mütterlicherseits. Dieser Onkel habe eine Ehefrau und eine Tochter, ein Sohn sei bereits verstorben. Der Onkel lebe in der Provinz XXXXim Distrikt XXXX Dorf XXXX. Auf Ersuchen des erkennenden Richters war der Beschwerdeführer kurzfristig in der Lage das ungefähre Gebiet auf einer Landkarte zu finden, der konkrete Ort war in der Karte jedoch nicht verzeichnet. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er seit etwa acht Monaten keinen Kontakt mehr zu seinem Onkel habe, da es einen Konflikt gegeben habe. Zu seinem jüngeren Bruder habe er etwa alle zwei bis drei Monate Kontakt. Dieser besuche nunmehr eine Koranschule.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, brachte der Beschwerdeführer vor, dass in den zwei Jahren, in denen er bei seinem Onkel gelebt habe immer wieder die Taliban in das Dorf gekommen seien. Im ersten Jahr seien die Taliban auch schon zu seinem Onkel gekommen, hätten aber nicht gewusst, dass dort zwei junge Burschen lebten. Er und sein Cousin hätten sich zudem auch immer im Stall bei den Tieren versteckt. Danach hätten die Taliban von seinem Cousin und ihm erfahren und seien auf das Haus des Onkels aufmerksam geworden. Im ersten und im zweiten Monat des zweiten Jahres hätten sie den Onkel drei oder vier Mal aufgefordert, sie herauszugeben um mit ihnen in den Dschihad zu ziehen. Im dritten Monat hätten sie ihn dann mitgenommen. Sein Cousin habe sich damals gewährt und sei vor den Augen seiner Eltern erschossen worden. Sie hätten nicht nur ihn, sondern auch andere Jungen mitgenommen. In einem Kleinbus seien sie in ein Gefängnis gebracht worden, wo 120 Personen festgehalten worden seien. Die Anderen hätten ihm gesagt, dass sie in XXXX in XXXX seien. Sie hätten nur wenig zu essen und religiösen Unterricht bekommen. Nach etwa einem Monat seien sie von der afghanischen Polizei und den amerikanischen Truppen befreit worden und in die Stadt XXXX gebracht worden. Von dort sei er zu seinem Onkel zurückgekehrt.

Auf Vorhalt, dass er in der Einvernahme am 22.05.2014 (AS 464) angegeben habe, einige Male festgenommen worden zu sein und auch im Gefängnis gewesen zu sein, erwiderte er, das mit dem Gefängnis sei richtig, das andere stimme allerdings nicht; das seien die Probleme gewesen, die er damals mit dem Dolmetsch gehabt habe. Über Vorhalt, warum er – und auch seine Lebensgefährtin als Vertrauensperson - die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift mit ihrer Unterschrift bestätigt hätten, erklärte er, dass er damals mit seiner Lebensgefährtin gestritten habe, warum er das Protokoll unterschrieben habe, wenn es nicht korrekt sei. Seine Lebensgefährtin kenne die Fluchtgeschichte und habe bei der Übersetzung festgestellt, dass etwas nicht stimme.

Über Vorhalt, dass er ebenso bei dieser Einvernahme angegeben habe, nicht freiwillig mitgegangen zu sein und sein Cousin erschossen worden sei, weil sich dieser gewehrt habe sowie nach seiner Befreiung zu einem Freund des Vaters gegangen zu sein, entgegnete er, sein Cousin habe die Taliban beschimpft, er selbst habe nur gesagt nicht mitgehen zu wollen, habe sich aber nicht gewehrt. Nach seiner Befreiung sei er in XXXX von dem Freund seines Vaters abgeholt und zu seinem Onkel gebracht worden sei. Er habe dann noch zwischen einen und drei Monate bei seinem Onkel gelebt.

Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer weiters an, dass die Taliban nur solche Leute mitgenommen hätten, die sich nicht wehren hätten können, also Waisen. Heute sei es noch so wie damals, es sei sogar noch schlimmer. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, habe er dort nichts zu essen, kenne niemanden und habe kein Grundstück. Es herrsche Krieg und würde er ums Leben kommen. Eine konkrete Person, die auf ihn wartet um ihn umzubringen gebe es nicht.

Hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens in Österreich führte er aus, dass er derzeit nicht mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt wohne, sie hätten aber vor wieder zusammenzukommen. Er habe seine Lebensgefährtin ein paar Tage nicht besuchen dürfen. Gestern hätten sie ihren Sohn besucht, der von der Lebensgefährtin dem Jugendamt übergeben worden sei, da sie krank gewesen sei. Er wohne derzeit mietfrei bei einem afghanischen Freund und werde von einem anderen Freund finanziell unterstützt. Durch seine Fitnessstudiobesuche habe er mehrere österreichische Freunde, mit denen er verschiedene Freizeitaktivitäten unternehme. Er sei bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er besuche regelmäßig die Mosche und sei kein Mitglied in einem Verein. Er kenne zudem die Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin. Er konsumiere keine Drogen mehr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. 1 Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Beltuschen an und ist sunnitischer Moslem. Er stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz XXXX, Distrikt XXXX und lebte dort bis zu seiner Ausreise im September 2011. Ein Onkel mütterlicherseits, dessen Ehefrau und Tochter sowie ein jüngerer Bruder des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in der Heimatregion auf. Der Onkel betreibt eine eigene Landwirtschaft, der jüngere Bruder besucht eine Koranschule. Der Beschwerdeführer hat seit April 2016 aufgrund eines Familienkonfliktes keinen Kontakt mehr zu seinem im Dorf XXXX lebenden Onkel. Zu seinem jüngeren Bruder hat er gelegentlich telefonischen Kontakt. Die Eltern und eine Schwester des Beschwerdeführers sind bei einem Raketenangriff ums Leben gekommen, wobei auch das Elternhaus zerstört wurde. Er verfügt weder über Familienangehörige noch Freunde in der Stadt KABUL oder in anderen Regionen Afghanistans.

Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. Er arbeitete auf der Landwirtschaft seines Vaters und seines Onkels mit. Die Grundstücke seines Vaters wurden verkauft um die Ausreise des Beschwerdeführers zu finanzieren.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Flucht keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und konnten von ihm asylrelevante Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes sowie ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).

Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.

Mit Urteil des BG XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen eines Suchtmitteldeliktes gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätze zu je 4,00 Euro bestraft.

1.2. Zum Heimatstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:

Sicherheitslage

Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).

Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)

Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).

Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).

KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016

Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).

Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016

Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).

Quellen:

Sicherheitslage in Kabul

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).

Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).

Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:

Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).

Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).

Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).

Quellen:

Regionale Sicherheitslage in Badakhshan

Die Unsicherheit im Norden und Nordosten hat sich, unter anderem durch die temporäre Einnahme der Stadt Kunduz durch die Taliban, verstärkt. Ein Zunahme der Vorfälle in dieser Region wurden in den Provinzen Sar-e Pul, Faryab, Jawzjan, Kunduz und Takhar registriert (UN GASC 10.12.2015).

Im Zeitraum 1.1. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Badakhshan, 120 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).

Bekannt als üppig bewachsene Gebirgsprovinz, liegt Badakhshan im Nordosten Afghanistans. Es teilt sich die Grenzen mit Tadschikistan, Pakistan und China. Die Hauptstadt ist Faizabad. Die Provinz hat insgesamt 28 Bezirke: Wakhan, Kishm, Baharak, Jurm, Yaftal Pain, Yaftal Bala, Ragh, Orgu, Darayem, Arghanchkhah, Nosi, Shoki, Mahami, Ishkashim, Khash, Khahan, Kofab, Kohistan, Kiran-o-Manjan, Shahr-e-Bozorg, Shoghnan, Shohada, Tabab, Tishkan, Worduj, Yamgan und Yawan-o-Zibak (o.D.h). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

950. 953 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).

Badakhshan war bis vor einigen Jahren relativ friedlich. Die islamische Jihadisten-Union, die mit Taliban und al-Qaida verbunden ist, gab an, als Teil der "Azm" Offensive, Kämpfer in diese Provinz zu entsenden. Die Distrikte der Jurm, Warduj und Yamgan waren in den letzten Jahren immer wieder abwechselnd unter Kontrolle der Taliban und der Regierung. Die Taliban ziehen einen Nutzen daraus, dass die Befriedung der abgelegenen und gebirgigen Provinz so eine große Herausforderung für die Regierung darstellt (The Long War Journal 26.7.2015). Die höchste Zahl getöteter Schattenadministratoren der Taliban konnte in zwei Provinzen – Badakhshan und Kunar – verzeichnet werden. In diesen Provinzen wurden im Jahr 2014 jeweils 5 Schattenadministratoren sowie ihre Schattengouverneure der Provinz durch die afghanischen Sicherheitskräfte getötet (The Long War Journal 2.11.2015).

In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 21.12.2015;

Tolonews 1.11.2015; Tolonews 3.10.2015; 26.2.2015). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen den Taliban und den Sicherheitskräften (Bakhtar News 6.12.2015; Tolonews 10.9.2015; Khaama Press 15.9.2015;

Khaama Press 24.7.2015).

Quellen:

Sicherheitslage in der Provinz Badakhshan, Distrikt Keshem

Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass die Taliban die Kontrolle über Dörfer in Badakhshan haben. Den Quellen ist zu entnehmen, dass Befreiungsoperationen in Badakhshan durchgeführt werden.

Einzelquellen:

Der afghanische Nachrichtensender Tolo News berichtet, dass laut Beamten in Badakhshan 17 Dörfer im Distrikt Baharak unter der Kontrolle der Taliban sind, und dass Aufständische von den Bewohner/innen die (Ushr)Steuer (illegale Steuer) verlangen.

"Ungefähr 17 Dörfer sind unter der Kontrolle der Taliban. Sie wandern in der Region frei umher und verletzten Menschen, Lehrer und speziell Tadschiken."

"Vier Dörfer in Baharak in der Nähe vom Distrikt Wardoj sind unter der Kontrolle der Taliban, wenn die Operationen starten, dann werden diese Dörfer von den Taliban befreit werden."

Badakhshan officials said Sunday that about 17 villages in Baharak district are under Taliban control and that insurgents are demanding usher (illegal taxes) from the locals. Security officials in the province have warned that if government does not clear the district of Taliban, Baharak's security will be threatened. The district governor Samiullah Atiq said that Taliban are located about two kilometers from the center of the district. In the meantime, a number of Badakhshan representatives in parliament have voiced their concerns regarding the security situation and have also urged government to take urgent action. Meanwhile, it is reported that the Taliban is gaining ground on a daily basis and that it is expanding its control.

Atiq said: "Taliban exists in Baharak villages and is making life difficult for the people." "Approximately 17 villages are under Taliban control. They freely walk in the region and hurt people, teachers; especially Tajiks", said Pahlawan Agha, a commander of public uprising forces in Baharak. Badakhshan police confirm that Taliban are active in the district, but said they are planning to launch an operation in the near future. "Four villages are under Taliban control in Baharak near to Wardoj district, when the operations start, these villages will be cleared of Taliban", said Gen Wadod, chief of Baharak police department. Safiullah Muslim, an

MP for Badakhshan said: "Local security forces are unable to take back the occupied villages by Taliban. Central government needs to take serious action to retake the fallen regions from the Taliban. A big operation was started one month ago for the retaking of Raghistan district and freeing gold mines in the province, but security forces have not achieved anything yet."

Die afghanische Onlinezeitung Khaama Press berichtet, dass mindestens 27 Talibanaufständische, inklusive drei lokale Hauptkommandanten der Bewegung, im Rahmen von Befreiungsoperationen im Nordosten von Badakhshan getötet wurden.

Mindestens 32 Aufständische wurden ebenso verletzt in diesen Operationen und zwölf Dörfer wurden von der Präsenz der Aufständischen befreit.

In den letzten Monaten ist Badakhshan Zeuge großer Unsicherheit geworden, nachdem die Talibangruppe versuchte ihren Aufstand im Norden und Nordosten des Landes auszuweiten.

At least 27 Taliban insurgents including three key local leaders of the group were killed during clearing operations in northeastern Badakhshan province of Afghanistan. According to the local government officials, the militants were killed in Raghistan district during the "Kokcha 07? clearance operation. Provincial governor’s spokesman Ahmad Navid Frotan said the three key local Taliban leaders have been identified as Mawlavi Nasir Ahmad Farooqi, Fasihullah Sultani, and Mullah Samiullah Shamil. He said at least 32 militants were also wounded during the operations and 12 villages were cleared from the militants presence. Frotan further added that 2 security personnel also lost their lives and six others sustained injuries during the same operations but the local residents did not suffer any casualties. The Taliban militants group however rejected the report regarding the heavy casualties of the group’s militants during the operations. Badakhshan has been witnessing growing instability during the recent months as the Taliban group attempt to expand insurgency in northern and northeastern parts of the country. The province also witnessed deadly attacks last year and a number of the districts were briefly captured by the militants while numerous Afghan security personnel lost their lives during the deadly clashes.

Khaama Press berichtet, dass im Zuge von Luftangriffen im Distrikt Arghistan in Badakhshan mehr als 60 Talibanaufständische getötet oder verwundet wurden.

Das Verteidigungsministerium sagte, dass mindestens 50 Aufständische getötet und zwölf weitere in dieser Razzia schwerverletzt wurden.

Sowohl Badakhshan als auch Ghazni zählen zu den relativ volatilen Provinzen, in denen regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von abgelegenen Distrikten aktiv sind.

Over 60 Taliban insurgents were killed or wounded in a series of airstrikes in Arghistan district located in northeastern Badakhshan province. The Ministry of Defense (MoD) said at least 50 militants were killed and 12 others were seriously wounded in the raids.

MoD further added that 12 militants were killed and 2 others were wounded in a separate airstrike carried out in Aband district of southeastern Ghazni province. The anti-government armed militant groups have not commented regarding the report so far. Both Badakhshan and Ghazni provinces are among the relatively volatile provinces where anti-government armed militant groups are actively operating in a number of its remote districts. The increased raids by the Afghan forces comes as the Taliban-led insurgency has been rampant since the group announced its spring offensive earlier in April. The Taliban militants have since then staged numerous coordinated and suicide attacks across the country including capital Kabul as the group’s insurgency has entered to its 15th year. In the meantime, the Afghan forces launched a counter terrorism operation in response to the annual spring offensive of the Taliban with the security officials claiming that the major attacks as part of Taliban spring offensive have been repulsed and the group has sustained major losses.

In einem Artikel der online-Ausgabe des indischen Nachrichtensenders NDT wird berichtet, dass in Badakhshan bei einer Explosion durch ein Motorrad mindestens acht Menschen getötet und 18 weitere verletzt wurden.

Der Distriktgouverneur von Keshim, in dem sich der Vorfall ereignete, berichtete von einer höheren Opferrate von zehn Getöteten und 30 Verletzten.

Kabul: At least eight people were killed and 18 injured today morning when a motorcycle bomb exploded in a crowded market in Afghanistan's northeastern Badakhshan province, local authorities said. "Our initial information is eight people were martyred, and 18 others were wounded, all the victims are civilians," the Badakhshan provincial governor's spokesman Naweed Froutan told AFP, adding that the death toll is set to rise. The district governor of Keshim, where the attack took place, gave a higher toll of at least ten killed and 30 wounded. "It was a motorcycle bomb explosion inside a main market in Keshim district of Badakhshan province," Abdul Salam Paiman told news agency AFP, adding that some of the wounded were in critical condition and all had been taken to hospital. No one has yet claimed responsibility for the blast in the remote, mountainous province. It was the second major attack to shake Afghanistan today. The Taliban claimed responsiblity for an earlier suicide blast in the capital Kabul that killed at least 14 Nepali security guards. The attacks come just days after Washington expanded the US military's authority to carry out airstrikes on the insurgents.

Khaama Press berichtet, dass ein wichtiges Talibanmitglied während Sicherheitsoperationen in Badakhshan getötet wurde.

Die Operationen wurden im Dorf Band Ghorilla, im Distrikt Raghistan in Badakhshan durchgeführt, was dazu führte, dass ein Hauptmitglied der Taliban getötet (Qari Zuabair) und drei weitere Taliban verletzt wurden.

A key member of the Taliban group was killed during an operation in northeastern Badakhshan province of Afghanistan, the Ministry of Interior (MoI) said Monday. "Yesterday evening, Afghan National Police conducted a security operation to clear some of the areas from terrorists and enemies of peace and stability of Afghanistan,” a statement by MoI said. The statement further added "The operation was conducted in Band Ghorila village, Raghistan district of northeastern Badakhshan province, as a result a key member of armed Taliban group (Qari Zubair) was killed and three other armed Taliban were wounded.” According to MoI, the Afghan police forces also discovered some ammunition during the operation. The Taliban militants group has not commented regarding the report so far. Badakhshan is among the relatively volatile provinces in northeastern Afghanistan where anti-government armed militant groups are actively operating in a number of its districts and often carry out insurgency activities. Earlier, a group of 9 Taliban insurgents were killed after stepping on an Improvised Explosive Device (IED) planted by the fellow fighters of the group in this province.

Khaama Press berichtet, dass mindestens 25 Talibanaufständische in Badakhshan ihren Kampf aufgegeben haben.

Die Aufständischen haben früher die Regierungskräfte im Distrikt Tashkan in Badakhshan bekämpft.

Ende letzten Monats haben die afghanischen Sicherheitskräfte den Distrikt Tagab von den Taliban nach einer Militäroperation zurückerobert, bei welcher mindestens 15 Talibanaufständische getötet und 20 weitere verletzt wurden.

At least twenty five Taliban insurgents have given up fighting in the restive northeastern Bakhshan province of Afghanistan, local officials said Thursday. The militants were previously fighting the government forces in Tashkan district of Bakhshan. Provincial governor spokesman Ahmad Naweed Frotan said the militants surrendered to the security forces during the past two days. Frotan further added that the militants handed over their weapons by surrendering to the security forces amid ongoing operations to clean Tashkan and Tagab districts. The Taliban militants group has not commented regarding the report so far which comes amid rampant insurgency led by the group across the country. Badakhshan is among the relatively volatile provinces in northeastern Afghanistan where anti-government armed militant groups are actively operating in a number of its districts and often carry out insurgency activities. The Afghan security forces took control of Tagab district from Taliban militants following a military operation launched late last month, leaving at least 15 Taliban insurgents dead and 20 others wounded.

Zwangsrekrutierungen (von Jugendlichen und Erwachsenen) durch die Taliban im Bereich der Provinz Badakhshan / Afghanistan

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass seit kurzem die Taliban angefangen haben Kinder im Krieg zu verwenden, und Schulen im Distrikt Wardoj im Nordosten der Provinz Badakhshan geschlossen haben. Ebenso kann entnommen werden, dass in Badakhshan lokale Aufständische "arbeitslose Jugendliche" rekrutierten. Nachfolgend zitierte Quelle berichtet, dass Talibankämpfer in der Stadt Kunduz von Tür zu Tür gehen, um junge Buben als Rekruten zu nehmen.

Einzelquellen:

Sputnik News, ein internationales Nachrichtenportal, das vom staatlichen russischen Medienunternehmen Rossija Sewodnja betrieben wird, berichtet, dass die Talibanaufständischen alle Schulen im Distrikt Wardoj im Nordosten der Provinz Badakhshan geschlossen haben und Kinder als Soldaten benutzen.

Seit kurzem haben die Taliban angefangen Kinder im Krieg zu verwenden. Sie haben die Schulen geschlossen und die meisten Opfer sind Kinder.

Taliban militants have closed all schools in the Wardoj district in Afghanistan’s northeastern Badakhshan province and are using children as soldiers, the acting governor of the province said Monday. MOSCOW (Sputnik) — Tolo News television channel quoted Shah Waliullah Adeeb who said militants had sent off numerous children to fight for them in war zones. "Recently Taliban started using children in the war. They have closed schools and most Taliban casualties are children," Adeeb said, confirming reports of Taliban’s child soldiers that transpired in recent weeks. The Taliban reportedly captured the district of Wardoj earlier this month. They have been closing schools in the territories under their control, preventing 10,000 students from attending classes in the Badakhshan province alone, the local education department said.

In einem Artikel der online-Ausgabe des arabischen Fernsehsenders Al-Jazeera vom September 2015 wird berichtet, dass Talibankämpfer von Tür zu Tür gehen und junge Buben mitnehmen. Berichtet wird auch, dass sie genug Waffen haben, um Monate damit auszukommen.

Talibankämpfer gehen von Tür zu Tür in der nördlichen Stadt Kunduz, um junge Buben als Rekruten zu nehmen. Berichten zufolge haben sie genug Waffen eingenommen, um sich monatelang innerhalb der Stadt vor den afghanischen Sicherheitskräften zu verschanzen. Berichten eines Reporters in Baghlan zufolge, nehmen die Taliban junge Buben von jeder Familie in einer Form der Zwangsrekrutierung.

Taliban fighters go from door to door to take young boys as report says they have enough weapons "to last months". Taliban fighters are going from door to door in the key northern Afghanistan city of Kunduz to take young boys as recruits, as reports emerge that they have captured enough weaponry from Afghanistan's security forces to hold out in the city for months. Al Jazeera's Qais Azimy, reporting from Baghlan just south of Kunduz, said the Taliban were "taking young boys from every family as a form of forced recruitment".

"They are also using mosque loudspeakers to ask the people to set up Sharia law and are asking people to go about their business," Azimy said. Our reporter said there was no electricity in the city on Wednesday, food was in short supply and that the price of bread had doubled from 10 Afghanis to 20 Afghanis overnight. There were also reports that all 10 bank branches in the city had been looted. Kunduz residents were also saying that the Taliban had captured enough armoured vehicles from the Afghanistan security forces "to fight for months". The reports came as the airport remained the only government building in Kunduz still held by Afghanistan's government. More than 1,000 Afghan soldiers and hundreds of government employees are believed to be holed up in the airport, which remains surrounded by Taliban fighters. Around 5,000 soldiers are believed to be involved in the operation. NATO special forces have also reached Kunduz to bolster the Afghan troops after the Taliban seized the strategic city on Monday, the military coalition said on Wednesday. On Wednesday, the US conducted several air strikes around the airport to protect the coalition troops as the Afghan forces continued to battle the Taliban to retake it. "Coalition special forces are on the ground in Kunduz advising their Afghan counterparts," a NATO spokesman said. Our correspondent said NATO was not bombing the city itself because of its civilian population. The Taliban attack on Kunduz began at dawn on Monday with the fighters capturing key buildings and freeing hundreds of prisoners, who included members of the Taliban. The incursion came after two failed attempts this year to capture Kunduz city, which has been encircled by the fighters for about a year.

Die afghanische Tageszeitung Afghanistan Times berichtet, dass lokale Beamte in Badakhshan verlautbart hätten, dass lokale Aufständische "arbeitslose Jugendliche" in der nordöstlichen Provinz rekrutierten.

AT Monitoring Desk-KABUL: Local officials in Badakhshan have said that foreign and local militants are recruiting ‘jobless youth’ in the northeastern province. More than 400 foreign and local militants are fighting against security forces in parts of the province, including Jurm district, said Gul Mohammad Bidar, the provincial deputy governor. Radio Azadi on Tuesday quoted Mr. Bidar, as saying that a number of rebels have shifted their families to the province. Badakhshan has witnessed heavy clashes between rebels and the security forces in past months. Earlier this month, at least 33 troops were killed, wounded or went missing in a heavy fighting between militants and security forces in Jurm district. Quoted by Bokhdi News Agency, the provincial police chief, General Baba Jan, said a number of officials, including the head of Badakhshan provincial council, are cooperating with the Taliban militants. He said a number of the Taliban rebels who were arrested by police have been released after meddling by tribal elders in Jurm district. However, the allegations were rejected by the provincial council office in Badakhshan, as he called on the police chief to bring documents about his claim. The deputy governor also said that presence of foreign fighters in Badakhshan is a serious threat to northern provinces including Takhar, Kunduz, Samangan, Balkh, Jawzjan and Faryab, and even it will threat Central Asian countries.

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Gemäß dem Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden zwischen 1. Jänner und 31. März 18 Rekrutierungsfälle von Kindern gemeldet, die 40 Buben betrafen. Es wurden neun Rekrutierungsfälle, die Buben betrafen, verifiziert, sieben davon durch die Taliban, einen durch regierungsfeindliche Elemente und einen durch die afghanische Nationalpolizei.

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27. Between 1 January and 31 March, the task force on monitoring and reporting verified 343 incidents resulting in 161 children killed, including 43 girls, and 449 others (336 boys and 113 girls) injured. Ground engagements remained the leading cause of child casualties, followed by explosive remnants of war and improvised explosive devices. There were 208 child casualties attributed to anti-government elements, including 149 to the Taliban. Pro-government forces were responsible for 154 child casualties. The United Nations received 18 reports of child recruitment and use involving at least 40 boys and verified the recruitment of 9 boys, comprising 7 by the Taliban, 1 by anti-government elements and 1 by the Afghan National Police. On 6 April, the Ministry of the Interior opened a new child protection unit in the Afghan National Police recruitment centre in the city of Kabul, bringing the total number of such units to seven across the country. In the first quarter of 2016, the United Nations received reports of eight incidents of abduction and verified four incidents involving five boys. The abduction of four boys was attributed to the Taliban and the abduction and rape of one boy to the Afghan Local Police.

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Sicherheitsbehörden

Nach der Übergangsphase sind die Vereinigten Staaten von Amerika nicht mehr verantwortlich für einen Kampfeinsatz in Afghanistan. Die afghanische Regierung ist selbst für die interne Sicherheit verantwortlich (USDOD 6.2015). Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD), das Büro des Präsidenten und das Parlament sind direkt in die zivile Aufsicht des Sicherheitssektors involviert (CGS 2.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP) tragen unter der Leitung des Innenministeriums die Hauptverantwortung für die innere Ordnung, sind aber auch an der Bekämpfung der Aufständischen beteiligt (USDOS 25.6.2015).

Afghan National Defense and Security Forces (ANDSF)

Am 1. Jänner 2015 haben die ANDSF in einer Zeremonie formell die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan übernommen (USDOD 6.2015; vgl. AA 2.3.2015). Die autorisierte Truppenstärke der ANDSF wird mit 352.000 beziffert (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Etwa 1.700 Frauen dienen in den afghanischen Streitkräften, davon sind ungefähr

1. 370 bei der Polizei (CRS 15.10.2015). Die ANDSF bestehen aus folgenden Komponenten: der afghanischen Nationalarmee (ANA), welche auch die Luftwaffe (AAF) und das ANA-Kommando für Spezialoperationen (ANASOC) beinhaltet; der ANP die ebenso die uniformierte afghanische Polizei beinhaltet (AUP), der afghanischen Nationalpolizei für zivile Ordnung (ANCOP), der afghanischen Grenzpolizei (ABP) und der afghanischen Polizei die Verbrechen bekämpft (AACP). Die afghanische Lokalpolizei (ALP), sowie ihre Komponenten, wie die afghanischen Kräfte zum Schutz der Öffentlichkeit (APPF) und die afghanische Polizei zur Drogenbekämpfung (CNPA) sind unter der Führung des Innenministeriums, während die afghanische Nationalarmee (ANA) unter der Kontrolle des Verteidigungsministeriums steht (USDOD 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

Einige Experten deuteten eine Verbesserung der Leistung der afghanischen Sicherheitskräfte an. Leider mussten auch Verluste verbucht werden: So wurde berichtet, dass im ersten Halbjahr 2015 etwa 4.100 Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) getötet, sowie weitere 7.800 verletzt wurden. Dies übertrifft die Gesamtzahl des Jahres 2014, die mit 5.000 getöteten Sicherheitskräften angegeben wurde (SCR 9.2015).

Die Finanzierung der afghanischen Sicherheitskräfte hängt völlig von Fremdhilfen ab (BFA Staatendokumentation 3.2014). Es wird mit finanziellen Beiträgen an den NATO-Treuhandfond der ANA mit bis zu USD 1.2 Milliarden gerechnet. Zusätzlich haben Verbündete und Partnerländer der NATO bis Ende 2017 jährliche finanzielle Unterstützung in der Höhe von USD 450 Millionen zugesagt. Darüber hinaus liegt die finanzielle Hauptlast der afghanischen Sicherheitskräfte bei der afghanischen Regierung welche zugesagt hat, zu Beginn jährlich 500 Millionen Euro beizusteuern und diese Beiträge kontinuierlich zu erhöhen (NATO 6.2015).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Mit Stand Juni 2015 betrug die Personalstärke der ANP 157.000 Mann. Zusätzlich wurden für die ALP weitere 30.000 Mann autorisiert, die aber nicht in der allgemeinen ANDSF Struktur inkludiert sind (USDOD 6.2015; vgl. NYT 16.10.2015). Die monatliche Schwundquote ist während des Berichtszeitraumes zurückgegangen und beträgt durchschnittlich 1.8% im Vergleich zu einer Schwundrate von 2.1% des letzten Berichtszeitraumes (USDOD 6.2015).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit, bekämpft aber auch den internen Aufstand (USDOS 25.6.2015). Mit Stand Juni 2015 betrug der autorisierte Personalstand der ANA 195.000 Mann, inklusive 7.800 Mann in den Luftstreitkräfte (Afghan Air Force – AAF), 9.321 Zivilisten und

10. 312 Trainees, Studenten und Andere (USDOD 4.2014).

Durch die Vereinigten Staaten von Amerika wurden fünf Militärbasen in verschiedenen Teilen des Landes errichtet: Herat, Gardez, Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul (CRS 17.8.2015).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen der nationalen Sicherheit und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes (USDOS 25.6.2015).

Aufgrund von Abgängen und anderen Faktoren, fluktuierte die tatsächliche ANDSF Truppenstärke zwischen 91 und 92 % der autorisierten Truppenstärke im Berichtszeitraum (USDOD 6.2015).

Eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führte zum Beispiel zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. So hatte insbesondere die Schaffung spezialisierter Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen positive Auswirkungen (AA 6.11.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).

Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).

Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).

Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels – Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig – sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).

Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).

Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).

Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).

Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und –verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).

Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßten das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwiliigen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insegesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).

Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).

Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig.Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).

In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).

Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsregion des Beschwerdeführers sowie zum Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder im Dorf XXXX sowie deren Lebensumstände, stützen sich auf seine glaubhaften Angaben im Asylverfahren. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl steht die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers aufgrund seiner diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden Angaben fest. Zumal war der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung in der Lage spontan seine Herkunftsregion auf einer Landkarte zu zeigen und vermochte auch vor dem Bundesamt in Verbindung mit seiner Beschwerde zumindest im Groben die geographischen Verhältnisse darzulegen. Dass er zu seinem Onkel aufgrund eines Familienkonfliktes keinen Kontakt mehr pflegt, erscheint ebenso glaubhaft. Dass seine Eltern und seine Schwester bei einem Raketenangriff getötet und das Elternhaus zerstört worden ist, ergibt sich aus seinen dahingehend gleichbleibend und glaubhaften Aussagen.

2.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fluchtvorbringen war jedoch insgesamt kein Glaube zu schenken, da sich wesentliche Punkte seiner Angaben als widersprüchlich und unplausibel erwiesen.

Die Aussagen des Asylwerbers stellen, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkennt, im Asylverfahren häufig die zentrale Erkenntnisquelle dar, die auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen ist. So ist das Vorbringen eines Asylwerbers dann als glaubhaft anzusehen, wenn es nachstehende vier Grunderfordernisse erfüllt:

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Beschwerdeführer stütze seine Ausreisegründe maßgeblich auf eine erfolgte Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Neben der mangelnden Detailfülle des Vorbringens sind zudem gravierende Widersprüche in Kernpunkten der Schilderungen des Beschwerdeführers festzustellen, die seine Angaben in diesem Punkt unglaubwürdig machen:

Massiv gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sprechen die Widersprüche hinsichtlich der zeitlichen Angaben, wann die Bedrohung der Taliban begonnen und die behauptete Mitnahme stattgefunden haben soll. So erklärte er anlässlich der Erstbefragung am 11.01.2012, er sei vor acht Monaten (Mai 2011) aus einem Gefängnis der Taliban befreit worden (AS 11). Während seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 12.11.2012 gab er an, dass die Taliban etwa acht Monate vor seiner Ausreise (Jänner 2011) begonnen hätten seinen Onkel zu bedrohen und ihn letztlich mitgenommen hätten und er einen Monat (Februar 2011) lang festgehalten worden sei (AS 240). Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2014 brachte er wiederum vor, der Vorfall habe sich etwa 20 Tage vor seiner Ausreise (August 2011) ereignet. Zudem steigerte er sein Vorbringen unglaubwürdig dahingehend, dass er mehrmals von den Taliban festgenommen worden sei, aber letztlich nur äußerst vage von einem Vorfall berichtete (AS 464). In der mündlichen Verhandlung schilderte er den Vorfall dergestalt, dass die Taliban seinen Onkel bereits zwei Jahre vor seiner Ausreise (2009) immer wieder aufgesucht hätten, aber erst im zweiten Jahr (2010/2011) davon erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer dort lebe, woraufhin sie den Onkel mehrmals bedrohten und den Beschwerdeführer letztlich mitgenommen hätten (Protokoll S. 4).

Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung diese Widersprüche mit Verständigungsproblemen der damals anwesenden Dolmetscherin zu erklären versuchte, ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Einvernahmeniederschriften vom 12.11.2012 sowie vom 25.08.2014 jeweils mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigte und auch keine Verständigungsschwierigkeiten geltend machte. Selbst wenn man zu seinen Gunsten annähme, es habe gewisse Missverständnisse in der Übersetzung gegeben, erklärt dies nicht, warum es in jeder Einvernahme gerade bei der zeitlichen Abfolge immer wieder zu Differenzen gekommen sein soll. In diesem Zusammenhang ist auch nicht ersichtlich, welches Interesse der damals anwesende Dolmetscher und/oder der einvernehmende Beamte an einer falschen Übersetzung oder Protokollierung gehabt haben sollten. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsprobleme sind daher als Schutzbehauptung zu werten, um die aufgetretenen Widersprüche zu rechtfertigen.

Auch hinsichtlich seiner Befreiung aus dem Gefängnis der Taliban konnte er kein gleichlautendes Vorbringen erstatten. Während er in der Erstbefragung und vor dem Bundesasylamt vorbrachte, von afghanischen Soldaten befreit worden zu sein (AS 11 und 240), gab er vor dem Bundesamt zunächst an, die amerikanische Armee habe die Gefangenen befreit (AS 464). Erst nach erfolgter Rückübersetzung und Hinweis auf seine Widersprüche mochte er sich daran erinnern, dass auch die afghanische Armee an der Befreiung mitgewirkt habe (AS 466). Soweit dieser Widerspruch in der Beschwerde damit erklärt wurde, dass alle Sicherheitsbeamten "ein und dasselbe" für ihn seien (AS 563), kann dem insoweit nicht gefolgt werden, als er in der mündlichen Verhandlung wieder explizit von der afghanischen Polizei und der amerikanischen Armee spricht (Protokoll S. 6).

In grobe Widersprüche verwickelte sich der Beschwerdeführer auch in seinem Vorbringen betreffend den Tod seines Cousins. Erklärte er sowohl in seiner Erstbefragung als auch vor dem Bundesasylamt, sein Cousin sei nach seinem Gefängnisaufenthalt von den Taliban getötet worden (AS 9 und 240), gab er vor dem Bundesamt an, er habe erst in Österreich erfahren, dass sein Cousin nach seiner Ausreise getötet worden sei (AS 466). Wiederum im Gegensatz dazu führte er in der mündlichen Verhandlung aus, dass sein Cousin an dem Tag erschossen worden sei, an dem die Taliban den Beschwerdeführer mitgenommen hätten, sohin vor seinem Gefängnisaufenthalt (Protokoll S. 5). Sollte es tatsächlich zu seinem solchen Vorfall gekommen sein, ist es keinesfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, ein derart einschneidendes Erlebnis zeitlich vor oder seinem Gefängnisaufenthalt geschweige denn vor oder seiner Ausreise einzuordnen.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in der Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der behaupteten Vorfälle um einen Minderjährigen gehandelt hat und diese bereits etwa sechs Jahre in der Vergangenheit liegen, weshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können; dass der Beschwerdeführer diese Ereignisse in einer derart unkonkreten und widersprüchlichen Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sie sich tatsächlich zugetragen und wären sie für ihn von einer fluchtauslösenden Intensität gewesen.

Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit in Bezug auf seine behaupteten Fluchtgründe keinen glaubhaften Eindruck hinterlassen, dies entspricht auch dem in der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vom Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.

2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und anlässlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung dargetanen Länderdokumente. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln.

2.4. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung fußt auf einem aktuellen Strafregisterauszug.

2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise oder Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt I.)

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht – unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

3.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun, war der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen.

Erachtet nämlich die zur Entscheidung über einen Asylantrag zuständige Instanz – wie im gegenständlichen Fall – im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380). Wie in der Beweiswürdigung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses dargetan, ergibt sich der Schluss auf die Unglaubhaftigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Fluchtgründe aus einer Gesamtschau seiner Angaben im Verfahren, insbesondere aber auch aufgrund des Verlaufs und des Eindrucks in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2016.

Im Verfahren haben sich auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen ließen.

Die allgemeine Lage in Afghanistan ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.

Auch aus der wirtschaftlich schlechten Lage in Afghanistan lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten: Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.

Zu Spruchpunkt II.)

3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 i.d.g.F.):

3.4. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Im Vergleich zu § 8 Abs. 1 AsylG 1997, der auf § 57 FrG verwies, bezieht sicht § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr direkt auf die EMRK. Die Verbote des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr § 50 FPG 2005) orientierten sich aber gleichfalls an Art 3 EMRK (Vgl. auch VwGH vom 21.09.2000, 98/20/0557) und erweitern ihn um die Todesstrafe, die per se noch keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe i.S.d. EMRK darstellt. Angesichts des somit im Wesentlichen identen Regelungsinhalts des bis 31.12.2005 in Kraft stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 1997 im Verhältnis zum nunmehr in Geltung stehenden § 8 Abs. 1 AsylG 2005 – abgesehen vom im letzten Halbsatz des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nunmehr enthaltenen zusätzlichen Verweis auf eine eventuelle ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes als weitere mögliche Bedingung für eine Gewährung subsidiären Schutzes – lässt sich die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 8 AsylG 1997 i.V.m § 57 Abs. 1 auch auf die neue Rechtslage anwenden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren und in den Schutzbereich des Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention fallenden Bedrohung glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 02.08.2000, 98/21/0461, zu § 57 FrG 1997; auch VwGH vom 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582; VwGH vom 31.05.2005, 2005/20/0095).

Selbst wenn einem Antragsteller in seiner Herkunftsregion eine Art. 3 EMRK-widrige Situation drohen sollte, ist seine Rückführung dennoch möglich, wenn ihm in einem anderen Landesteil seines Herkunftsstaates eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§ 11 AsylG 2005). Ihre Inanspruchnahme muss dem Fremden – im Sinne eines zusätzlichen Kriteriums – zumutbar sein (Prüfung der konkreten Lebensumstände am Zielort); für die Frage der Zumutbarkeit (im engeren Sinn) muss daher ein geringerer Maßstab als für die Zuerkennung subsidiären Schutzes als maßgeblich angesehen werden (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 11 AsylG 2005, K15). Dass das mögliche Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch bei der Prüfung des subsidiären Schutzes zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 AsylG 2005, wonach sich die innerstaatliche Fluchtalternative, die als ein Kriterium u.a. die Zumutbarkeit des Aufenthalts in einem bestimmten Teil des Staatsgebietes vorsieht, auf den "Antrag auf internationalen Schutz" und somit auch auf jenen auf Zuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten bezieht (vgl. hierzu auch VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233).

Betreffend die auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Afghanistan nahm der Verfassungsgerichtshof in ständiger – und bislang auch nicht revidierter – Rechtsprechung ein willkürliches Vorgehen des (zum damaligen Zeitpunkt noch bestehenden) Asylgerichtshofes an, wenn dieser das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul für afghanische Asylwerber bejahte hatte, obwohl diese nie in Kabul gelebt und dort keine sozialen bzw. familiären Anknüpfungspunkte hatten (vgl. u.a. VfGH 06.06.2013, U 2666/2012; 07.06.2013, U 2436/2012; 13.09.2013, U 370/2012).

Auch der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Judikatur eine konkrete Auseinandersetzung mit den den Beschwerdeführer konkret und individuell betreffenden Umständen, die er bei Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul zu gewärtigen hätte (VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0233). Vor diesem Hintergrund ging der Verwaltungsgerichtshof jüngst mitunter auch davon aus, dass betreffend die Beschwerdeführer in den konkreten Verfahren – auf Basis der darin getroffenen Feststellungen – keine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul dargetan worden sei (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063). Die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative erfordert nämlich im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül insbesondere nähere Feststellungen über die zu erwartende konkrete Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; 08.09.2016, Ra 2016/20/0063).

3.5. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass ihm im Herkunftsstaat eine Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohe, dass die Abschiebung im Lichte von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig sei und eine Rückkehr für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Insbesondere brachte er vor, dass eine Rückkehr aufgrund seiner individuellen konkreten Lebensumstände deshalb unmöglich sei, da die Sicherheitslage in Afghanistan und insbesondere in seiner Heimatregion, prekär sei und er aber an einem anderen Ort auf ein familiäres/soziales Netz nicht zurückgreifen könne, da er weder in Kabul noch in einer anderen Region Afghanistans Verwandte habe, die ihn tatsächlich unterstützen könnten.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen und den in das Verfahren einfließenden sonstigen Informationen für das erkennende Gericht ergibt, dass aufgrund der derzeit bestehenden prekären Sicherheitslage eine allfällige Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion für diesen mit einer ernstzunehmenden und realen Gefahr für Leib und Leben verbunden wäre, da seine Heimatprovinz zu den relativ volatilen Provinzen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in einer Anzahl von Distrikten aktiv sind und versuchen den Aufstand im Norden und Nordosten des Landes auszuweiten. Aufgrund dessen ist von einer Verdichtung sicherheitsrelevanter Vorfälle gerade in der Heimatregion des Beschwerdeführers und einer dort vorherrschenden prekären Sicherheitslage auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr dorthin zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht zugemutet werden kann.

Ein Verweis auf eine andere Region des Landes ist im konkreten Fall nicht möglich: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen, der als Minderjähriger Afghanistan verlassen hat und bis zu seiner Ausreise noch nie außerhalb seiner Herkunftsprovinz XXXX gelebt hat und der über keine sozialen oder familiären Kontakte außerhalb seiner Herkunftsprovinz verfügt. Der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in der Stadt Kabul nach einem – wenn auch nur vorläufigen – Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über eine Berufsausbildung und -erfahrung sowie ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Wie aus den Länderberichten ersichtlich ist, stellt sich neben einer fragilen Sicherheitslage die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt in Kabul nur unzureichend dar. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Rückkehr auch mit keiner Unterstützung seitens seiner Familie in finanzieller Hinsicht rechnen, da er zu seinem Onkel aufgrund eines Familienkonfliktes keinen Kontakt hat und sein jüngerer Bruder die Koranschule besucht. Zudem wurde das Elternhaus zerstört und die familieneigenen Grundstücke verkauft.

Seine konkrete Rückkehrsituation stellt sich folglich so dar, dass er nicht durch Familienmitglieder mit Wohnraum, finanziell oder materiell unterstützt werden könnte. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich folglich im konkreten Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul Fuß fassen könnte, zumal der Beschwerdeführer der Minderheit der Belutschen angehört . Der Beschwerdeführer selbst wäre als Rückkehrer außerhalb des Familienverbandes nach einem längeren Aufenthalt im westlich geprägten Ausland Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art ausgesetzt und fehlen ihm auch die notwendigen örtlichen Kenntnisse in der Stadt Kabul, da er in Afghanistan bisher ausschließlich in seinem Heimatdistrikt aufhältig war. Es ist folglich mangels sozialer Anknüpfungspunkte auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dort die Möglichkeit hätte, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen oder sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Aus diesem Grund würde er bei einer Rückkehr in die Stadt Kabul real Gefahr laufen, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der geschützten Rechte zu erleiden. Die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Aufgrund des Vorliegens dieser außergewöhnlicher Umstände im Sinne der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts würde die Abschiebung zu einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes führen und kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Gefahr iSd Art. 3 EMRK droht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist nicht gegeben.

3.6. Der Beschwerdeführer vermochte sohin darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt sein würde. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist sohin nicht zulässig und war ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

Es liegt kein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG vor (§ 8 Abs. 3a AsylG).

Zu Spruchpunkt III.)

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs.4 AsylG von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Zu Spruchpunkt IV.)

Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162) ersatzlos zu beheben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei darstellt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar (vgl. dazu insb. zur Glaubhaftmachung VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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