BVwG W226 2127780-1

W226 2127780-1Federal Administrative CourtApr 27, 2017

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W226 2127780-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W226.2127780.1.00

Spruch

W226 2127780-1/7E

W226 2147521-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und

2. ) XXXX , geb. XXXX , StA. Usbekistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 02.05.2016, Zl. 831436100-1728053 und 2.) vom 13.01.2017, Zl. 1124942607-161071453, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1), ein Staatsbürger von Usbekistan und usbekischer Volksgruppenzugehörigkeit reiste am 06.10.2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Vorlage eines Führerscheins einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Befragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 07.10.2013 führte er als seinen Ausreisegrund an, Verkäufer von Gewand zu sein. Alles sei korrupt, er und 20 andere Verkäufer hätten ein "Meeting" organisiert, von den 20 anderen seien 4 spurlos verschwunden. Zu ihm sei 3 Mal die Polizei gekommen. Viele der 20 Verkäufer seien zudem "Islamisten", diese hätten verlangt, dass er 5 Mal am Tag bete, das habe er nicht wollen. Die Lage im Heimatland sei gefährlich, deshalb habe er sich entschlossen auszureisen. Er könnte spurlos verschwinden, er befürchte in das Gefängnis zu kommen, die Gefahr gehe von der Polizei und den Islamisten aus.

Im Verfahren des BF1 erstattete die damalige Rechtsvertreterin eine schriftliche Stellungnahme, in welcher sie zum Vorbringen des BF1 ausführte, dass er aufgrund der Kontaktaufnahme mit vermeintlich gleichgesinnten Unternehmern, welche sich letztlich als fundamentalistische Ausleger des Islam und zu Terrorakten bereit entpuppt hätten, bereits Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt war. Vier weitere Personen, die sich geweigert hätten, mit den Fundamentalisten zusammenzuarbeiten, seien verschwunden. Der BF1 selbst sei von Mitgliedern dieser Gruppe nach Auseinandersetzungen über die Ausrichtung des Glaubens geschlagen worden und sei ihm die rechte Hand gebrochen worden. Sowohl der Vater als auch die Ehefrau (BF2) seien zudem von der staatlichen Miliz aufgesucht worden, welche nach dem BF1 nachgefragt hätten. Die letzten Tage vor der Ausreise aus Usbekistan habe er sich versteckt gehalten. Der BF1 habe darüber hinaus keine vom Gesetz vorgeschriebene Ausreiseerlaubnis gehabt und sei daher illegal aus Usbekistan ausgereist. Es sei ihm unerklärlich, warum im Protokoll bei der Frage nach der Ausreise die Antwort mit "legal" aufscheine. Die illegale Ausreise werde nach dem usbekischen Strafgesetzbuch mit Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden. Der BF1 müsse somit Verfolgung durch eine Gruppe islamistischer Agitatoren sowie durch den Sicherheitsapparat befürchten, der den BF1 höchstwahrscheinlich der Mittäterschaft verdächtige.

In einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 07.12.2015 schilderte der BF1 seine Fluchtgründe im Wesentlichen wie folgt. Er habe einen Gewerbeschein als Beweismittel vorzulegen, dieser würde bezeugen, dass er dort gearbeitet habe. Er habe in Usbekistan selbstständig gearbeitet, habe mit Unterstützung der Eltern Handel und Verkauf betrieben, sie hätten Waren aus dem Iran verkauft. Mit seiner Familie telefoniere er drei bis vier Mal wöchentlich, der Familie gehe es gut, es sei jedoch schwer ohne ihn.

Der Fluchtgrund wurde vom BF1 dahingehend geschildert, dass seine Ware auf dem Markt mehrmals von der Steuerpolizei beschlagnahmt worden sei, dies mit der Begründung, dass er keine Zollgenehmigung gehabt habe. Er habe die Ware in der Hauptstadt bei Großhändlern eingekauft und nichts aus dem Ausland, deshalb habe er keine Zollgenehmigung gehabt. Er und die anderen Händler seien deshalb oft ohne Ware und ohne Gewinn zurückgeblieben und hätten sie eine Versammlung von 20 Unternehmern organisiert, um etwas gegen die Steuerpolizei zu unternehmen. Sie hätten sich im Haus eines Unternehmers versammelt, dabei sei ihm gesagt worden, dass er auch mitbeten solle, auch Bücher seien angeboten worden. Er habe die Bücher genommen, kurz darin gelesen und gemerkt, dass der Inhalt Religion inhaltlich nicht entsprochen habe. Zwei Wochen lang sei er in dieses Haus gegangen, es sei darüber gesprochen worden, wie sie gegen die Steuerpolizei vorgehen könnten. Er habe gemerkt, dass vier oder fünf dieser Unternehmer Terroristen gewesen seien. In der dritten Woche hätten sie von ihm verlangt, dass er sich der Gruppe anschließen soll und für den Fall, dass er das nicht mache, sei er mit dem Tod bedroht worden. Dann hätten sie ihn geschlagen und ihm dabei die rechte Hand gebrochen, er habe alles seinem Vater erzählt, dieser habe abgeraten, zur Miliz zu gehen, denn niemand könne helfen. Während er sich versteckt gehalten habe, sei die Miliz zu ihm nach Hause gekommen. Einmal habe das der Vater gesehen, dann die Ehefrau, dass nämlich von der Miliz nach ihm zu Hause gefragt werde. Am XXXX sei er dann ausgereist. Die "Unternehmer" hätten ihn bedroht, dass er im Falle einer Beschwerde bei der Miliz oder bei staatlichen Behörden ebenso wie die Familie umgebracht werde, deshalb sei er nicht zur Miliz gegangen. Der Besuch von der Miliz sei dahingehend gewesen, dass zwei gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Zuerst bei der Ehefrau und dann beim Vater hätten sie nach ihm gefragt. Beim zweiten Besuch hätte die Miliz dem Vater mitgeteilt, dass er gesucht werde, weil er dieser terroristischen Gruppe angehöre. Er habe aber nicht gewusst, wer diese Information an die Miliz weitergegeben hätte. Nach diesem Besuch habe der Vater dann geraten, dass er das Land verlassen solle. Nach der Verletzung der rechten Hand sei er zu einem Arzt in XXXX gegangen und habe einen Gips bekommen. Er sei illegal aus Usbekistan ausgereist. Darüber hinaus schilderte der BF1, dass er eine Reinigungsfirma betreibe und ein bisschen, zwei bis drei Stunden, täglich arbeite. Sonst lerne er Deutsch und gehe spazieren und treffe sich mit verschiedenen Menschen.

Im Verfahren des BF1 veranlasste die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung durch Accord zur Fragestellung, ob ohne Ausreisegenehmigung eine legale Ausreise aus Usbekistan überhaupt möglich sei.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.05.2016 wurde der Antrag des BF1 vom 06.10.2013 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. Dem BF1 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei und wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde ging dabei von der Identität des BF1 aus, das Vorbringen des BF1 wurde - aus näher dargestellten Gründen – nicht als glaubhaft bewertet. So habe der BF1 ursprünglich eine legale Ausreise mit Auslandspass geschildert und erst bei der späteren Einvernahme im Beisein der Rechtsvertretung behauptet, illegal ausgereist zu sein. Die usbekischen Behörden seien laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation für das harte Vorgehen gegen islamistische Gruppierungen und Terroristen bekannt und sei nicht nachvollziehbar, dass angesichts des behaupteten Verdachtes, ein Terrorverdächtigter zu sein, die Polizei sein Haus nicht einmal betreten hätte.

Gegen diesen Bescheid hat der BF1 fristgerecht vollinhaltlich Beschwerde erhoben und dabei im Wesentlichen die Beweiswürdigung der belangten Behörde kritisiert. Zur illegalen Ausreise sei es so, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, mit seinem Reisepass in einem Pkw nach Kasachstan ausgereist zu sein. Auch die sonstigen Widersprüche seien leicht zu erklären, ein tatsächlicher Widerspruch bestehe nur zwischen der angegebenen Häufigkeit der Besuche der Miliz, dabei würde es sich doch um ein Missverständnis oder um eine Ungenauigkeit in der Übersetzung handeln.

Der BF1 wurde im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung am 10.11.2016 durch das erkennende Gericht umfangreich zu seinen angeblichen Erlebnissen im Herkunftsstaat einvernommen. Erst im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung wurde am Ende der selben durch den BF1 kundgetan, dass zwischenzeitig auch seine Ehegattin, die BF2, als Asylwerberin in Österreich aufhältig ist, nachdem diese am 02.08.2016 ebenfalls illegal eingereist war und einen Asylantrag gestellt hatte.

Die BF2 schildert im Rahmen ihrer Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX am 03.08.2016, dass sie die Heimat wegen des Ehemanns verlassen habe, dieser halte sich seit drei Jahren in Österreich auf und könne sie keine genauen Angaben bezüglich seines Fluchtgrundes machen. Sie wisse nur, dass er Probleme mit gewissen Leuten gehabt habe, welche nach wie vor nach ihm suchen würden. Diese Leute seien bei ihnen zu Hause gewesen und hätten ihr gedroht. Die Leute hätten gesagt, dass sie den BF1 finden würden, egal wo er sich befinde. Die Kinder seien bei der Schwiegermutter geblieben, sie habe auch aus Angst um das Leben beschlossen, zum BF1 nach Österreich zu reisen. Die Ausreise aus Usbekistan wurde von der BF2 dahingehend geschildert, dass sie mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX geflogen sei und von dort mit einem Schlepper nach Österreich gekommen sei. Den Auslandspass hätte sie der Frau in XXXX gegeben, welche den Fahrer organisiert habe.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2016 schilderte die BF2, dass sich der Reisepass bei der Schlepperin in XXXX befinde, da diese damit das "Ticket" gekauft habe. Sie sei mit dem BF1 standesamtlich und traditionell verheiratet, sei selbst niemals straffällig geworden. Der BF1 habe Usbekistan im Jahr 2013 verlassen, weil unbekannte Männer zu ihnen nach Hause gekommen seien und nach dem Mann gefragt hätten. Aus diesem Grund hätten die Schwiegereltern beschlossen, auch sie wegzuschicken. Sie beziehe sich somit auf die Fluchtgründe des Ehemannes, welche genauen Probleme der BF1 in Usbekistan gehabt habe, das wisse sie nicht genau. Sie habe nur dies von den Erzählungen des Mannes gehört, dass er Probleme mit der Steuerpolizei gehabt hätte, da er im Handel tätig gewesen sei. Mehr könne sie dazu nicht sagen. Dies sei alles, was sie wisse, es gehe um die Steuerpolizei. Die Besuche dieser Männer seien häufiger geworden, am Anfang seien sie nicht so lästig gewesen. Wann diese Männer das erste Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, das wisse sie nicht mehr, der letzte Besuch sei 20 Tage vor der Ausreise gewesen. Diese Männer hätten auch die Schwiegermutter bedroht, dass sie etwas Schlimmes mit der BF2 machen würden, wenn der BF1 nicht zurückkäme. Sie lebe sonst von der Grundversorgung, der BF1 sei zu Hause und arbeite nicht, gemeinsam würden sie Deutschkurse besuchen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2017 wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz der BF2 vom 02.08.2016 gleichlautend wie im Verfahren des BF1 abgewiesen. Die belangte Behörde beurteilte das individuelle Vorbringen der BF2 dahingehend, dass sich diese auf das Aufstellen von höchst wagen und abstrakten Behauptungen beschränkt hätte. Das Vorbringen sei somit bloß eine gedankliche Konstruktion und werde daher als nicht glaubhaft beurteilt.

Auch gegen diesen Bescheid betreffend die BF2 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Nebst allgemeinen Überlegungen betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Ehegatte der BF2, der BF1, werde in Usbekistan wegen ihm unterstellter politischer Einstellung verfolgt, da es sich bei ihm um einen mutmaßlichen Unterstützer von islamistischen Terroristen handle. Die BF2 habe daher Angst vor einer Kollektivbestrafung als Familienangehörige eines mutmaßlichen Terroristen. Außerdem sei die BF2 nicht genau zu ihrer Ausreise befragt worden, obwohl dies wegen der Strafbarkeit der illegalen Ausreise dringend indiziert gewesen wäre. Es sei somit nicht festgestellt worden, dass die BF2 unrechtmäßig ausgereist sei und ihr alleine deshalb eine langjährige Haftstrafe unter unmenschlichen Bedingungen drohe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht im Hinblick auf die vorgelegten Dokumente von BF1 und der BF2 fest. Die Beschwerdeführer sind usbekische Staatsangehörige und verfügen über keine weitere Staatsangehörigkeit. Der BF1 reiste am 06.10.2013 illegal nach Österreich ein, die BF2 am 02.08.2016.

Die Beschwerdeführer sind Angehörige der usbekischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben, die erwachsenen BF sind nicht Mitglied einer Partei oder politischen Bewegung. Das Vorbringen des BF1 über eine Bedrohung durch Islamisten bzw. durch Behörden des Herkunftsstaates wird als unglaubwürdig gewertet.

Der BF1 verbrachte sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Herkunftsstaat. Seit Oktober 2013 lebt der BF1 in Österreich, die BF2 ist wie dargestellt erst seit August 2016 im Bundesgebiet aufhältig, die Kinder der BF leben unverändert im Herkunftsstaat.

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor der Ausreise einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt waren. Auch im Falle der Rückkehr würde den Beschwerdeführern keine Verfolgung drohen.

1.3. Eine ausgeprägte und verfestigte, entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich kann nicht festgestellt werden. Die strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführer halten sich jedenfalls seit ihren Anträgen auf internationalen Schutz durchgehend in Österreich auf. Seit Zulassung des jeweiligen Verfahrens durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte verfügen sie über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens. Sie verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens und mussten sich des unsicheren Aufenthaltes bewusst sein. Der BF1 ist in Österreich bislang keiner dauerhaften Beschäftigung nachgegangen. Er hat zwar im April 2014 ein Gewerbe für "Hausbetreuung" angemeldet, ist aber jeglichen Nachweis über ein daraus erzieltes Einkommen schuldig geblieben. Der BF1 hat sonst keine Bildungsmaßnahmen absolviert und ist nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Er besuchte jedoch Deutschkurse und hat die Prüfung "A2" abgelegt. Die BF2 hat nur geringe Deutschkenntnisse.

1.5. Die Beschwerdeführer sind gesund.

1.6. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Usbekistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würden.

1.7. Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zu den Gründen für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist – unverändert – unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Usbekistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Auch das Vorbringen der BF2 über ihre angeblichen Probleme mit den "Verfolgern" des BF1 erwies sich als unglaubwürdig.

1.8. Die Lage in Usbekistan stellt sich wie folgt dar:

Politische Lage

Usbekistan hat seit Dezember 2004 ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System (Unterhaus sowie Senat). Die im Unterhaus (Olij Majlis) vertretenen vier Parteien sind allesamt regierungsnah und zumeist auf Initiative des Staatspräsidenten gegründet worden. Im politischen Alltag wird das Prinzip der Gewaltenteilung häufig durchbrochen (AA 10.2013a).

Präsident Islam Karimov wurde 1989 zum Vorsitzenden der damaligen Sowjetrepublik Usbekistan und ein Jahr später zum Präsidenten Usbekistans ernannt. Auch nach der Unabhängigkeit Usbekistans im September 1991 blieb Karimov im Amt (BBC News 2.7.2013). Wie in den zentralasiatischen Nachbarländern hat sich auch im postsowjetischen Usbekistan eine nur am Rande durch demokratische Elemente verschleierte autoritäre Herrschaft herausgebildet. Präsident Islam Karimow, dessen Regime zahlreiche Menschenrechtsverstöße, gewaltsame Unterdrückung der Opposition, ausufernde Korruption und persönliche Bereicherung angelastet werden, amtiert nun ununterbrochen seit der Unabhängigkeit des Landes im Jahr 1991 (Bayern LB 17.01.2013). Obwohl sich Präsident Karimow wiederholt für ein demokratisches und rechtsstaatliches Usbekistan ausgesprochen hat und bereits 1999 den "Übergang vom starken Staat zur starken Zivilgesellschaft" verkündete, hat Usbekistan bis heute eines der autoritärsten Regime des GUS-Raums. Die Bevölkerung ist an politischen Entscheidungsprozessen nicht beteiligt. Sämtliche Parlaments- und Präsidentenwahlen in nach sowjetischer Zeit wurden international als nicht frei und nicht fair bewertet (BMZ 4.2013). Die wichtigste Partei ist die Xalq Demokratik Partiyasi (Demokratische Volkspartei), hervorgegangen aus der früheren Kommunistischen Partei. Sie hat die Mehrheit der Sitze im Parlament. Weitere regierungsnahe Parteien im Parlament sind Adolat (Gerechtigkeit), Milliy Tiklanish (Nationale Wiedergeburt) und Fidokorlar (Die sich Aufopfernden). Im April 2000 fusionierte die Partei Vatan Taraqiyoti (Fortschritt des Vaterlandes) mit Fidokorlar (GIZ 2.2014).

Die Position des Präsidenten innerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal. Der Präsident gilt als Vater der Nation sowie als Garant für die Stabilität und Sicherheit des Landes und regiert dieses durch Dekrete. Er ist zugleich Vorsitzender des Ministerkabinetts, das aus dem Ministerpräsidenten, den stellvertretenden Ministerpräsidenten, den Ministern, den Vorsitzenden staatlicher Komitees und anderer staatlicher Organe besteht. Der Vorsitzende des Ministerrates der Autonomen Republik Karakalpakstan gehört ebenfalls zum Ministerkabinett. Der Präsident ernennt und entlässt den Ministerpräsidenten, die Stellvertretenden Minister, die Mitglieder des Verfassungsgerichts und des Obersten Gerichts, den Vorsitzenden des Aufsichtsrates der Zentralbank sowie die Gouverneure der Gebietsverwaltungen. Er ist oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Separatistische Tendenzen waren in der Vergangenheit nur in der Autonomen Republik Karakalpakstan zu beobachten (GIZ 2.2014). Brisanz entfaltet die Frage einer Nachfolgeregelung für den nunmehr knapp 75-jährigen Karimow. Diesem sollte es trotz seiner umfassenden Vormachtstellung nicht gelingen, eine dynastische Herrschaft zu errichten. Zwar wird die älteste Tochter als mögliche Nachfolgerin gehandelt, allerdings ist zu bezweifeln, dass die lange im Ausland lebende Gulnora Karimowa über eine entsprechend starke Stellung innerhalb der usbekischen Führungskaste verfügt. Derzeit wird eine Abdankung Karimows zur Präsidentschaftswahl Anfang 2015 kolportiert; Nachfolgestreitigkeiten und politische Unruhen sind dabei zu erwarten, ein Umsturz kann nicht ausgeschlossen werden (Bayern LB 17.01.2013).

Quellen:

Sicherheitslage

Die Lage ist vordergründig ruhig, doch bestehen gewisse politische Spannungen (EDA - 25.9.2013). Es ist weiterhin von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Teilen Zentralasiens operieren (AA 26.3.2014b). Auch die Instabilität im Nachbarland Afghanistan muss in Betracht gezogen werden (EDA - 25.9.2013).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Obwohl die Verfassung eine unabhängige Justiz vorsieht, nahm die Judikative die Anweisungen der Exekutive, insbesondere der Staatsanwaltschaft, entgegen und machte in der Praxis nur wenig Gebrauch von ihrer Unabhängigkeit. Das usbekische Justizsystem gibt den präsidentiellen Entscheidungen eine legale Fassade. Alle Richter werden vom Präsidenten ernannt und können von diesem auch jederzeit wieder abgesetzt werden. Auf Personen, denen schwerwiegende Verbrechen vorgeworfen werden, wird die verfassungsmäßig garantierte Unschuldsvermutung nicht angewendet. Das Recht auf einen Anwalt wird oft ignoriert. Gerichte erkennen Geständnisse von Beschuldigten an, die diese im Gerichtssaal mit der Begründung, dass sie unter Folter zustande gekommen wären, wieder zurückziehen (FH 18.6.2013 / FH 1.2013 / USDOS 27.2.2014)

Quellen:

http://www.freedomhouse.org/report/nations-transit/2013/uzbekistan, Zugriff 26.3.2014

http://www.ecoi.net/local_link/245329/368797_de.html, Zugriff 26.3.2014

Sicherheitsbehörden

Für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung ist die dem Innenministerium unterstellte Polizei zuständig. Der National Security Service (NSS) befasst sich mit Fragen der nationalen Sicherheit und Geheimdiensten, welche auch die Bereiche Korruption, organisierte Kriminalität und Drogenhandel umfassen (USDOS 27.2.2014). Im Juni 2013 fand in Taschkent eine von der OSZE organisierte Schulung für die Kriminalpolizei statt. Der besondere Fokus der Schulung lag auf der Einhaltung der nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards im Zuge der Dienstausübung. Die Schulung ist Teil eines größeren Projekts in Zusammenarbeit zwischen der OSZE und der "National Police Academy" in Usbekistan, mit dem Ziel, eine Verbesserung bei der Ausbildung der usbekischen Strafverfolgungsbehörden zu erreichen (OSZE 4.6.2013).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Während die Verfassung und Gesetze solche Praktiken verbieten, haben Polizei- und Sicherheitsbeamte regelmäßig Häftlinge geschlagen und misshandelt, um Geständnisse oder belastende Informationen zu erhalten. Auch übten Behörden psychologischen Druck auf Insassen aus, einschließlich von Drohungen gegen Familienangehörige (USDOS 27.2.2014 / IWPR 30.1.2014).

Quellen:

Korruption

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption vor, aber die Regierung hat dies nicht effektiv implementiert. Korruption und Straffreiheit in den Reihen der Polizei blieben nach wie vor ein Problem. Die Polizei verhaftete routinemäßig und willkürlich Bürger um dann Bestechungsgelder zu erpressen. Missbrauch in diesem Bereich wird durch eine Untersuchungsabteilung verfolgt und zur Anzeige gebracht, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Strafen. Auch ein Menschenrechtsbüro innerhalb des Innenministeriums sowie das Büro eines Ombudsmannes können bei Polizeiübergriffen und Menschenrechtsverletzungen Untersuchungen einleiten (USDOS 27.2.2014).

Zwar gab es Berichte über eine erhöhte Anzahl von Festnahmen und auch Verurteilungen im Zusammenhang mit Korruption (USDOS 27.2.2014). Jedoch erfolgt diese Verfolgung weder systematisch noch unparteiisch, und ist nicht das Ergebnis der Antikorruptions-Politik von der usbekischen Regierung und der Strafverfolgungsbehörden, sondern das Produkt aus dem Machtkampf zwischen rivalisierenden oligarchischen Gruppen (BTI 22.4.2014). Beamte, vor allem Strafverfolgungspersonal, konnten weiterhin ungestraft korrupte Praktiken ausüben (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

1999 wurde in Usbekistan ein Gesetz zur Arbeit von NGOs verabschiedet. Von den etwa 500 (Stand 2004) registrierten Organisationen im Land, sind etwa 10% tatsächlich aktiv. Sie sind in hohem Maße von ausländischer Finanzierung abhängig. Nach den Ereignissen in Andischan (Im Mai 2005 erhob sich die Bevölkerung von Andischan im Fergana-Tal gegen die Politik der Regierung von Präsident Karimow; dieser Aufstand wurde von Sicherheitskräften mit massivem Gewalteinsatz niedergeworfen) setzte eine Welle von "freiwilligen" Schließungen der NGOs ein. Zahlreiche ausländische NGOs mussten das Land verlassen. Nun kehren erste ausländische Organisationen zurück (GIZ 2.2014).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

1992 wurde eine demokratische Verfassung einführt, die die Achtung der Menschrechte, Gewaltenteilung und anderes garantiert. Allerdings bleibt Usbekistan ein Staat, in dem Oppositionsparteien bis heute nicht zugelassen sind und wo die Versammlungs- und Meinungsfreiheit gar nicht existieren. Mit anderen Worten: nach der Unabhängigkeit konnte sich hier kein Staat nach dem OECD-Modell etablieren. Usbekistan ist heute eine autoritäre Präsidialrepublik. Die Position des Präsidenteninnerhalb des Machtapparates ist dominant, Gewaltenteilung existiert nur formal (GIZ 2.2014). Unter Verweis auf die Sicherheit und den Antiterrorkampf bemühten sich die Behörden weiterhin um die Auslieferung mutmaßlicher Mitglieder islamischer Bewegungen und islamistischer Gruppen und Parteien, die in Usbekistan verboten sind. Sie beantragten auch die Auslieferung politischer Gegner, Regierungskritiker und wohlhabender Personen, die beim Regime in Ungnade gefallen waren. Die Regierung bot den Staaten, die sie um Auslieferung bat, im Gegenzug "diplomatische Zusicherungen" an, um die Rückführung abzusichern, und versprach unabhängigen Kontrolleuren und Diplomaten Zugang zu den Haftzentren. In der Praxis wurden diese Versprechen jedoch nicht eingehalten. Die nach Usbekistan zwangsweise zurückgeführten Personen wurden ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftiert und erlitten Folter und andere Misshandlungen (AI 23.5.2013).

Die Europäische Union hat im Mai 2007 mit Usbekistan als erstem Land in Zentralasien einen institutionalisierten Menschenrechtsdialog aufgenommen, der fortgesetzt wird. Das Land hat wichtige Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen ratifiziert, darunter den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter. Dem stehen jedoch in der Praxis weiter Menschenrechtsverletzungen gegenüber. Zwar wurden verschiedene Reformen in Gesetzgebung und Justiz auf den Weg gebracht und der Menschenrechtsdialog zwischen der Regierung und der internationalen Gemeinschaft ausgeweitet. Doch führte dies nicht zu grundlegenden und umfassenden Reformen des Systems. Religions-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit unterliegen massiven Einschränkungen. Auch wird von willkürlichen Verhaftungen, unfairen Gerichtsverfahren und von Folter berichtet (BMZ 4.2013).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

In Usbekistan gibt es nach staatlichen Angaben (Stand 2003) 477 Zeitungen, 136 Zeitschriften, vier Nachrichtenagenturen, 25 Fernsehstudios und zwei Radiostudios, sowie 6 FM-Stationen. Obwohl Meinungs- und Pressefreiheit gesetzlich verankert sind und im Mai 2002 die staatliche Zensur formal abgeschafft wurde, kommt es zu Zensuren und auch zu Verhaftungen von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten. Kritik am Präsidenten ist nur eingeschränkt möglich, öffentliche Kritik an der Regierungspolitik in den Medien findet kaum statt und Selbstzensur ist verbreitet. Live-Übertragungen im usbekischen Fernsehen sind verboten, alle Sendungen werden vorher aufgezeichnet. Das Verteilungssystem für Zeitungen und Zeitschriften ist unter staatlicher Kontrolle. Im Dezember 1997 wurde ein Mediengesetz verabschiedet, welches die Befugnisse und Pflichten von Journalisten regelt. 1999 wurde ein Erlass verabschiedet, der alle Internet-Provider zwingt, ihre Verbindungen über einen staatlichen Server laufen zu lassen (GIZ 2.2014a, vgl. USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die von der Verfassung garantierte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Regierung in der Praxis nicht immer respektiert (USDOS 27.2.2014). Die Gründung regierungsnaher Parteien hält die Fassade vom Mehrparteiensystem aufrecht. Seit Februar 2004 bedarf es 20.000 Unterschriften für die Registrierung einer Partei. Die Mindestanzahl an Mitgliedern wurde auf 5.000 festgesetzt. Die Gründung von Parteien auf ethnischer oder religiöser Basis ist verboten (GIZ 2.2014a). Eine wirkliche parlamentarische Opposition existiert bislang nicht, obwohl Usbekistan 2006 mit einem neuen Parteigesetz den Oppositionsbegriff in die parlamentarische Arbeit eingeführt hat. Die drei außerparlamentarischen Oppositionsbewegungen "Erk", "Birlik" und "Ozod Dekhkanlar" (Freie Bauern) wurden zu den letzten Parlamentswahlen im Dezember 2009 nicht zugelassen (AA 10.2013a).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen des Landes sind geprägt von Überbelegung. Es existieren Mängel bei der Versorgung mit Nahrungsmitteln und bei der medizinischen Versorgung. Politische Häftlinge und Personen, welche wegen Mitgliedschaft bei einer verbotenen religiösen extremistischen Organisation verurteilt wurden, sehen sich strengeren Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt als andere Gefangene. In den Gefängnissen sind Missbrauch und Folter verbreitet. Dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) wird grundsätzlich Zutritt zu den Gefängnissen gewährt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Usbekistan hat mit Wirkung vom 1. Januar 2008 die Todesstrafe gesetzlich abgeschafft und die Kompetenz zum Ausstellen von Haftbefehlen von der Staatsanwaltschaft auf die Gerichte übertragen ("Habeas-Corpus-Prinzip"). Die Implementierung dieser Maßnahme ist aber nach wie vor nicht abgeschlossen. Eine Reform des Strafrechts im Jahre 2007 und des Strafprozessrechts in 2009 führte unter anderem zu einer Reduzierung der zum Teil drastischen Gefängnisstrafen für eine Reihe von Straftaten (AA 10.2013a)

Quellen:

Religionsfreiheit

Usbekistan versteht sich als weltlicher Staat mit strikter Trennung von Staat und Religion. Der Islam ist zahlenmäßig stärkste Religion (90 Prozent Sunniten). Die Regierung versucht, unabhängige islamisch-religiöse Bewegungen im Lande zu kontrollieren. Islamistischer Terror wird von der Regierung als Bedrohung für den Staat und als Begründung für Verfolgung und Inhaftierung einzelner Personen angeführt (AA 10.2013a).

Die von der Verfassung garantierte Religionsfreiheit wird in der Praxis durch andere Gesetze und Richtlinien, welche von der Regierung angewandt werden, eingeschränkt. Ethnische Russen, Juden und nicht-muslimische Ausländer genießen größere Freiheiten bei der Auswahl, bzw. Änderung ihrer Religion als ethnische Usbeken oder Mitglieder von muslimischen Volksgruppen. Die Gesellschaft ist gegenüber religiöser Diversität – nicht aber gegenüber dem Missionieren – tolerant eingestellt. Besonders religiöse Leiter muslimischer, russisch orthodoxer, römisch-katholischer und jüdischer Gruppen berichten von einem hohen Maß an Akzeptanz in der Gesellschaft (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert Bewegungsfreiheit, jedoch wird diese in der Praxis stark eingeschränkt. Um in eine andere Stadt zu ziehen, ist eine behördliche Erlaubnis notwendig. Um ins Ausland zu reisen, müssen die Bürger Exit - Visa beantragen, die meist erst nach Bezahlung von Bestechungsgeld gewährt werden (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Auch fast 20 Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit befindet sich Usbekistan noch im Übergang von einer sowjetisch-zentralistischen Planwirtschaft zu einem marktwirtschaftlich orientierten System. Wirtschaftsliberalisierung, Privatisierung und Strukturreformen kommen nur langsam voran. Probleme, die die Entwicklung des Landes hemmen, sind beispielsweise die mangelnde Rechtssicherheit, die Schwäche des Bankwesens, die jährlich steigende Inflation sowie langwierige Genehmigungsverfahren und die weit verbreitete Korruption. Dennoch wächst die Gesamtwirtschaft: Nach offiziellen Angaben legte das Bruttoinlandsprodukt zwischen 2005 und 2011 um etwa acht Prozent pro Jahr zu. Die positive ökonomische Entwicklung erreicht allerdings nur Teile der usbekischen Bevölkerung. Etwa die Hälfte der Beschäftigten geht zumindest zeitweise einer Tätigkeit im informellen Sektor oder zusätzlich einer selbstständigen Tätigkeit nach. Häufig fehlt die Ausbildung für eine Arbeit, die den Lebensunterhalt sichert (BMZ o.D.).

Quellen

Sozialbeihilfen

Usbekistan hat versucht trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen. Diese Ziele wurden vor allem durch vier sozialpolitische Komponenten verfolgt:

1. Das Mahalla-System

Die usbekische Regierung schuf das Mahalla - System zur dezentralisierten Unterstützung von bedürftigen Familien. Dabei handelt es sich um lokale Selbstverwaltungsorgane, die staatliche Gelder erhalten, um diese weiter zu verteilen (GIZ 2.2014b).

2. Unterstützung für Mütter und Kinder

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Einmalzahlung zur Geburt eines jeden Kindes (2x Mindestlohn);

Kindergeld (für unter 2jährige in 1,5facher Höhe des Mindestlohnes);

Extra-Leistungen und Steuerermäßigungen für Familien mit behinderten Kindern;

Unterstützungszahlungen für Kinder unter 16 Jahren: für das erste Kind 50% des Mindestlohns, für das 2. Kind 100%, für das 3.Kind 140% und ab dem 4.Kind 170%);

Materielle Leistungen für bedürftige Familien, z.B. Winterkleidung für Kinder (GIZ 2.2014b).

3. Das Pensionssystem

Die arbeitende Bevölkerung kommt für den Unterhalt der Pensionsbezieher auf. Anspruch auf Pension haben Alte (Männer ab 60, Frauen ab 55 Jahren), Arbeitsunfähige und Familien, die "den Ernährer verloren haben". Die Pensionen sind zwar im Verhältnis zum vorherigen Einkommen großzügig bemessen, können aber angesichts sehr niedriger Gehälter und Löhne kein Existenzminimum sichern. Sie betragen in der Regel 75% des vorherigen Einkommens. Derzeit arbeitet die Regierung an einer umfassenden Rentenreform, die auch Möglichkeiten der privaten Altersvorsorge mit einbeziehen soll (GIZ 2.2014b).

4. Arbeitslosenunterstützung

Schon kurz nach der Unabhängigkeit führte die usbekische Regierung einen Beschäftigungsfond ein, der aus den Beiträgen der Arbeitnehmer in Höhe von 2,5% des Lohnes finanziert wird. Die Unterstützung, die Arbeitslose aus diesem Fonds erhalten, ist so gering, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitslosen die Auszahlung überhaupt beantragt. Diese Auflistung vermittelt den Eindruck eines engmaschigen sozialen Netzes. In der Tat ist der Anteil der öffentlichen Ausgaben am BIP in Usbekistan wesentlich geringer als im Durchschnitt der GUS-Staaten gesunken. Der Anteil der Sozialausgaben am öffentlichen Haushalt ist im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten konstant geblieben. Berücksichtigt man allerdings das gesunkene BIP, ergibt sich absolut betrachtet eine Abnahme der öffentlichen Sozialleistungen - eine Entwicklung, die parallel verläuft zur Entstehung ganz neuer sozialer Problemlagen durch den Transformationsprozess. Der Staat sieht sich nach wie vor zur sozialen Fürsorge verpflichtet, kann der weitverbreiteten Bedürftigkeit aber aufgrund beschränkter Mittel und/oder zu wenig zielgerichteter Allokation nicht nachkommen. Die Zahlen zu unter- und fehl- ernährten Kindern sprechen hier eine deutliche Sprache (GIZ 2.2014b).

Quellen

Medizinische Versorgung

In den Ausbau und die Erneuerung öffentlicher medizinischer Einrichtungen flossen von 2001 bis 2012 rund 1 Mrd. US$ öffentliche und ausländische Gelder (davon mehr als die Hälfte in Ausrüstungen). Käufe werden meist über projektgebundene internationale Darlehen finanziert. Die vom Volumen her kleinen Importe des Privatsektors umfassen vorrangig preiswerte Medizintechnik aus Asien und Russland inklusive Gebrauchterzeugnisse. In Privatregie befinden sich Praxen für Stomatologie und Orthopädie, aber auch einige Kliniken. Das Gesundheitsressort hat bisher rund 1.900 Privatlizenzen erteilt. Allein in Taschkent sind rund 600 solcher Einrichtungen mit 2.500 Ärzten aktiv (GTAI 4.7.2013). Per 1.1.2012 waren im Land etwa 2.500 kleinere private Kliniken und andere medizinische Einrichtungen registriert. Laut einer Präsidialverordnung vom November 2011 sollen die spezialisierten medizinischen Diagnose- und Forschungszentren sowie Kliniken 2012 bis 2016 mit insgesamt weiteren rund 1,5 Mrd. US$ baulich und technisch aufgerüstet werden. Im Frühjahr 2012 hat die Regierung eine bis Ende 2015 laufende Initiative für die Modernisierung und technische Aufrüstung aller Tuberkulosekliniken in den regionalen Hauptstädten sowie die Verbesserung der technischen Tuberkulose-Diagnostik in den Landkreispolikliniken gestartet. Sie sieht unter anderem die Beschaffung von circa 470 Labor- und Diagnoseausrüstungen für die Untersuchung und Behandlung verschiedener Formen der Tuberkulose vor. In das Gesamtprojekt fließen internationale Gelder (Globaler Fonds im Kampf gegen Aids, Tuberkulose und Malaria, WHO, USAID, Hilfsgelder der deutschen Regierung) sowie Haushaltsmittel (schrittweise Aufstockung bis 2015 auf bis zu 50 Mio. US$/Jahr). Ein weiteres mehrjähriges Projekt, das 2012 bis 2015 umgesetzt werden soll, betrifft den Ausbau und die Erneuerung von Ausrüstungen und die Beschaffung von Krankenwagen für den Bedarf der Notfallmedizin. In einer weiteren, Anfang 2012 verabschiedeten Präsidialverordnung sind alle jene medizinischen spezialisierten Krankenhäuser Usbekistans aufgelistet, die in den Jahren 2012 bis 2015 modernisiert und technisch aufgerüstet werden sollen. Zu diesen Objekten gehören die zentralen Einrichtungen für Urologie, Augenmikrochirurgie, Chirurgie, medizinische Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Endokrinologie (DWK; AKH 2012)

Die Versorgung hat seit dem Beginn der Gesundheitsreform 1998 einen Wandel vollzogen. Auf dem Land bestehen heute 3.200 Praxen und in den Städten viele Ambulatorien/Polikliniken (darunter zahlreiche "Familienkliniken"/Hausarztprinzip) für eine zumeist kostenlose Grundversorgung. In allen Verwaltungsgebieten wurden Mehrprofilzentren (fachübergreifende Kliniken und ambulante Praxen) sowie medizinische Vereinigungen auf der Basis lokaler Kreiskrankenhäuser für fachspezifische Behandlungen eingerichtet. In der Chirurgie, Kardiologie, Urologie, Augenchirurgie, Gynäkologie, Pädiatrie, Endokrinologie, Rehabilitation, Dermatologie und Venerologie sowie Psychiatrie/Pulmonologie sind öffentliche Fachzentren auf gesamtstaatlicher Ebene tätig. Diese sollen sich wie andere größere medizinische Einrichtungen langfristig teilweise oder komplett selbst finanzieren. Ungeachtet der erreichten Erfolge und steigender öffentlichen Ausgaben für das Gesundheitswesen bleibt das Versorgungsniveau infolge knapper Finanzen, des oft ineffizienten Mitteleinsatzes sowie mangels gut ausgebildeter Fachkräfte noch weit hinter den Zielen zurück. Die kostenlose Grundversorgung steht oft nur auf dem Papier. Der Markt für freiwillige zusätzliche Krankenversicherungen befindet sich noch im Anfangsstadium. Ein Kernpunkt der Gesundheitsreform von 2012 bis 2015 ist die Modernisierung und Ausstattung von 150 medizinischen Vereinigungen. Für die Fortsetzung dieses Projekts ("Gesundheit 3") in weiteren Regionen sagte die Weltbank 2013 zusätzlich 93 Mio. US$ zu. Das Land will zwischen 2012 und 2015 bis zu 1,5 Mrd. US$ in die Erneuerung und den Bau stationärer Objekte investieren (GTAI 4.7.2013).

Quellen

Behandlung nach Rückkehr

Das Strafgesetzbuch der Republik Usbekistan enthält keinen Straftatbestand, der die Asylantragstellung im Ausland durch den Antragsteller ausdrücklich sanktioniert. Sollten jedoch gegenüber Dritten Angaben gemacht worden sein, die den Staat verunglimpfen oder verleumden oder Einzelheiten genannt worden sein, die möglicherweise staatlich geheim gehalten werden, könnten die Artikel 157 bis 163 zur Anwendung kommen. Das Strafmaß beträgt in diesen Fällen drei bis zwanzig Jahre Freiheitsentzug. Illegale Ausreise kann nach Art. 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan mit Freiheitsentzug zwischen 3-5 Jahren und in besonders schweren Fällen zwischen 5-10 Jahren bestraft werden. Nach Kenntnis des Auswärtigen Amts wurden in Usbekistan bereits einige Personen nach Art. 223 bestraft (AA 3.9.2010).

Personen, die sich bereits vor der Ausreise regimekritisch betätigt haben oder im Ausland regimekritische Aussagen vor allem in der Öffentlichkeit getätigt haben, müssen bei der Wiedereinreise immer mit strafverfolgenden Maßnahmen rechnen. Die Verstöße gegen die Reisevorschriften treten dabei in den Hintergrund, weil es in der Regel zu langjährigen Gefängnisstrafen wegen der Primärdelikte kommt. Wenn die illegale Ausreise erfolgt, um strafverfolgenden Maßnahmen durch usbekische Behörden bzw. Bestrafung zu entziehen, wird nach einer evtl. Rückkehr die Strafverfolgung in Bezug auf die ursprünglichen Delikte wieder aufgenommen (AA 20.6.2011).

Quellen

Kurzinformation der Staatendokumentation zu Rückkehrern in Usbekistan vom 30.06.2014

Innerhalb der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) ist Usbekistan Mitglied des Minsk Abkommens (Abkommen zur Bewegungsfreiheit von CIS-Bürger innerhalb des CIS-Territoriums ohne Visum). Ebenso gibt es bilaterale Abkommen zur Visafreiheit mit den Staaten Kirgisistan, Armenien, Aserbaidschan, Weißrussland, Georgien, Kasachstan, Republik Moldau, Russische Föderation und Ukraine.

Rückkehrer werden von den Behörden nicht schikaniert, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. So werden ankommende Personen (Ausländer, Staatenlose, Migranten) nur mit gültigen Pässen und Visa (außer die oben erwähnten Länder, mit denen Abkommen über die Visafreiheit geschlossen wurden) ins Land gelassen (IOM 5.2014).

Einreise- und Ausreiseverfahren

Usbekische Bürger brauchen eine Ausreisegenehmigung bevor sie das Land verlassen. Diese erteilt das Innenministerium und ist zwei Jahre gültig. Man kann so oft damit ausreisen wie man will. Es gibt keine Strafen, wenn man nach Ablaufen der Genehmigung zurückreist. Normalerweise kann diese Genehmigung von Botschaften der Republik Usbekistan erneuert werden. Verlässt ein usbekischer Staatsbürger jedoch das Land ohne Genehmigung, kann dies mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe in Höhe von drei- bis fünf Jahren (IOM 5.2014) in besonders schweren Fällen in Höhe von fünf bis zehn Jahren bestraft werden (AA 3.9.2010).

Staatenlosen und ausländischen Bürgern kann die Einreise aufgrund der nationalen Sicherheit (z.B. Terroristen, Extremisten etc.) verwehrt werden.

Eine doppelte Staatsbürgerschaft ist nicht erlaubt. Zurückkehrende Personen müssen den Behörden beweisen, dass sie keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen haben, ansonsten verlieren sie die usbekische Staatsbürgerschaft. Die usbekische Staatsbürgerschaft kann verlieren, wer dauerhaft im Ausland lebt und sich nicht innerhalb von fünf Jahren beim usbekischen Konsulat registriert. In der Praxis gibt es keine Berichte, dass durch Versäumen dieser Registrierung Bürger, die im Ausland leben und deren im Ausland geborene Kinder, staatenlos geworden wären (IOM 5.2014).

Wohnsitz und Registrierung

Alle Ansprüche (auf Unterkunft, menschliche Grundbedürfnisse, Bildung, Arbeit, Gesundheit etc.) basieren auf dauerhaftem Aufenthalt und verpflichtender Registrierung. Dies erschwert die Situation für Migranten und Rückkehrer. Für Migranten ist die Registrierung und Aufenthaltserlaubnis in einigen Städten Usbekistans, vor allem in Taschkent, ein besonderes Problem. Da die Registrierung vom Innenministerium ausgeführt wird und mit großen Ausgaben und viel Zeitaufwand verbunden ist, lebt und arbeitet die Mehrheit der Migranten und Rückkehrer illegal. Die Exekutivbehörden verhängen Sanktionen gegenüber Migranten, wenn sie gegen das Passregime verstoßen. Sie können jederzeit in das Herkunftsland verbracht werden.

Vorübergehende Registrierung ist für jede Person verpflichtend (Ausländer, Staatenloser, usbekischer Staatsbürger), die im Land studieren oder temporär arbeiten möchte und hat innerhalb von drei Tagen zu erfolgen. Möchte eine Person dauerhaft im Land arbeiten, muss sie um dauerhafte Registrierung ansuchen (= Propiska) (IOM 5.2014).

Reisepässe

Ein usbekischer Reisepass beinhaltet Einträge bezüglich des Wohnsitzes und des dauerhaften Wohnsitzes, vorübergehende Reiseerlaubnis, Erlaubnis für Auslandsreisen und Visa.

Ein Reisepass wird einer Person mit 16 Jahren ausgestellt und muss im Alter von 25 und 45 Jahren ausgewechselt werden. Letzterer hat kein Ablaufdatum. 2010 begann Usbekistan mit der Ausstellung von biometrischen Pässen. Die alten Pässe sind bis zum Ablaufdatum gültig, jedoch nicht länger als bis zum 31.12.2015. Bis 2015 sind Minderjährige mit einem Foto im Pass der Eltern/Vormund eingetragen. Ein Vormund sollte eine zertifizierte Bestätigung über die Vormundschaft dabei haben. Reisen Minderjährige nur mit einem Begleiter, sollte dieser eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern oder des Vormundes mitführen. Unbegleitete Minderjährige die allein reisen müssen eine zertifizierte schriftliche Bestätigung der Eltern/des Vormundes mit sich führen. Ab 2015 bekommen auch Minderjährige biometrische Pässe. Für Kinder unter zwei Jahren wird der Pass zwei Jahre gültig sein, für Minderjährige unter 16 Jahren hat der Pass fünf Jahre Gültigkeit (IOM 5.2014).

Rückkehr von Minderjährigen

Diplomatische Missionen führen Informationen über Kinder, die sich unbegleitet im Ausland befinden und die Behörden des Innenministeriums kümmern sich um ihre Rückkehr.

Vormundschaftsbehörden übernehmen die Verantwortung nach der Rückkehr (IOM 5.2014).

Reintegrationsunterstützung für Rückkehrer

Es gibt keine Reintegrationsunterstützungsprogramme in Usbekistan. Der Staat gewährt Unterstützung hauptsächlich für Opfer von Menschenhandel. Hier gibt es auch Unterkünfte und Beratung. IOM Usbekistan betreibt gemeinsam mit der lokalen NGO Istiqbolli Avlod das Projekt "Assisted Return and Reintegration for Victims of Trafficking" (IOM 5.2014).

Quelle:

Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sozioökonomische Situation in Usbekistan vom 30.06.2014

In Usbekistan wird die Armut mit einer nationalen Norm auf Basis von Nahrungsmittel mit einem Wert von 2.100 Kilokalorien pro Person pro Tag gemessen.

Laut UNDP Usbekistan lebten 2011 16% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze und 75% der Bevölkerung mit niedrigem Einkommen lebten im ländlichen Raum.

Laut offiziellen Quellen verringerte sich die Armut von 27,5% im Jahr 2001 auf 15% im Jahr 2012 aufgrund des rapiden Wirtschaftswachstums, großer Investitionen der Regierung in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Infrastruktur und regulärer Zuwächse der Gehälter im Öffentlichen Dienst und gesteigerter Auslandsüberweisungen.

Aufgrund der globalen Finanzkrise wurden folgende Aktivitäten gesetzt: zusätzliche Gehälter, Erhöhungen bei Pensionen und Vergünstigungen, Erhöhungen bei sozialer Unterstützung, verbesserter Zugang zu Mikro-Krediten, Bereitstellung von Wohnraum für Waisen und soziale Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not. Alle regionalen Behörden führten zusätzliche Maßnahmen im Bereich Arbeitsplatzbeschaffung im Öffentlichen Dienst, kommunale Infrastrukturverbesserungen, Bauwesen, Dienstleistungen und Viehzucht ein (IOM 5.2014).

Sozialsystem

Allgemeine Informationen

Usbekistan hat versucht, trotz des Systemwechsels ein dichtes soziales Netz aufrechtzuerhalten. Zwischen 1991 und 1994 fand eine schrittweise Umgestaltung des sozialen Sicherungssystems statt, in deren Verlauf die Ausgaben den verminderten finanziellen Möglichkeiten des Staates angepasst wurden. Seit 1995 ist der Staat bemüht, die Zielgerichtetheit der Sozialleistungen zu verbessern, d. h. allgemeine staatliche Zuwendungen aufzugeben zugunsten von Hilfen für wirklich bedürftige Gruppen (GIZ 4.2014).

Sozialleistungen werden aufgrund von Alter, Behinderung, Verlust des Erhalters und Kinderbeihilfen ausgezahlt.

Das soziale Transfersystem verlagerte sich langsam in Richtung einer zielgerichteten sozialen Unterstützung, es braucht aber noch Verbesserungen, da auf lokaler Ebene eine beachtliche Verfügungsfreiheit und Willkür herrscht.

Einige neue Resolutionen zur sozialen Unterstützung wurden 2010-2013 angenommen. Beispielsweise bei der Bereitstellung von Wohnraum für Waisen, bei der sozialen Unterstützung für alleinstehende Bürger in Not, bei der Bereitstellung von Prothesen und Hörgeräten, bei der Unterstützung von arbeitslosen Müttern etc.

Um Sozialbeihilfen zu erhalten sollten arbeitende Bürger mit ihrer Personalabteilung Kontakt aufnehmen, nicht arbeitende Bürger mit dem Sozialamt am Wohnsitz. Festsetzung und Zahlung der Pensionen oder andere soziale Beihilfen werden von den Abteilungen des Pensionsfonds der Distrikte am Ort des dauerhaften Aufenthaltes durchgeführt. Umfassende Informationen zu den administrativen Erfordernissen um Beihilfen zu erhalten und Musteranträge mit einer Liste der erforderlichen Dokumente für unterschiedliche Arten von Unterstützungen finden sich in der Anweisung des usbekischen Justizministeriums Nr. 2282 vom 17. November 2012 (IOM 5.2014).

Mindestlohn

Laut des Dekrets vom 15. Dezember 2013 ist der Mindestlohn in Usbekistan UZS 96.105/Monat [ca. 30€], die Alterspension UZS 187.970 [ca. 59€], Sozialbeihilfe für behinderte Kinder UZS 187.970 [ca. 59€] und Beihilfen für alte und behinderte Personen, die noch nicht das erforderliche Pensionsalter erreicht haben UZS 115.340 [ca. 36€]. Der Mindestlohn ist als der niedrigste Stunden-, Tages- oder Monatslohn eines legal bezahlten Arbeiters definiert (IOM 5.2014).

Kinderbeihilfe

Familien können für Kinder unter 14 Jahren Kinderbeihilfe bekommen. Seit Jänner 2013 ist die Kinderbeihilfe 50% des Mindestlohns für Familien mit einem Kind, 80% für Familien mit zwei Kindern und 120% für Familien mit drei oder mehr Kindern (IOM 5.2014).

Für Familien mit Kindern, die nur über ein geringes Einkommen verfügen, gibt es weitere Möglichkeiten, öffentliche Unterstützung zu erhalten:

Pensionssystem

In Einklang mit dem Gesetz der Republik Usbekistan über staatliche Bereitstellung von Pensionen für die Bürger vom 3. September 1993; Nr. 938-XII, haben Staatsbürger der Republik Usbekistan das Recht auf staatliche Pensionen.

Bürger der Republik Usbekistan, aber auch ausländische Bürger und staatenlose Personen, die permanent auf dem Territorium der Republik Usbekistan leben, haben das Recht auf kumulative Pensionen (Sammelrentenversorgung).

Der Staat garantiert die Sicherheit und Zahlung im kumulativen Pensionssystem. Für Arbeitgeber und Bürger mit einem Arbeitsvertrag ist die Teilnahme an diesem kumulativen System prinzipiell verpflichtend.

Einzelunternehmer und Bauern und auch andere Bürger nehmen freiwillig an diesem System teil.

Für Bürger (einschließlich ihrer Familienmitglieder), die nie gearbeitet haben und laut Gesetz kein Recht auf nationale Pensionen haben, entscheidet das Kabinett der Minister über ihre soziale Sicherheit (IOM 5.2014).

Karenz (Mutterschaftsurlaub)

Bezahlte Karenz wird für ein Minimum von 70 Tagen vor der Geburt und 56 Tage nach der Geburt gezahlt (bis zu 70 Tage in bestimmten Fällen).

Karenz wird vom Arbeitgeber in der Höhe des normalen Gehalts bezahlt, wird aber vom Staatlichen Sozialversicherungsfonds refundiert (IOM 5.2014).

Arbeitslosenunterstützung

In Einklang mit der bestehenden Gesetzgebung beträgt das Arbeitslosengeld nicht weniger als 50% des durchschnittlichen Einkommens des vorigen Arbeitsplatzes, es soll jedoch nicht weniger als der gesetzliche Mindestlohn sein.

Dauer der Zahlung der Arbeitslosenunterstützung:

  • 26 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die ihren Job und Einkommen verloren haben oder die nach einer Langzeitpause (länger als ein Jahr) wieder in die Arbeit einsteigen wollen.

  • 13 Kalenderwochen während einer zwölfmonatigen Periode für Personen, die nie gearbeitet haben und das erste Mal nach einem Job suchen. Arbeitslosenunterstützung wird Personen gewährt, die nach dem Arbeitsgesetz als arbeitslos anerkannt sind (IOM 5.2014).

Personen, die soziale Unterstützung brauchen sehen sich beim Erhalt von Sozialbeihilfen keinen Hindernissen gegenüber (IOM 5.2014).

Quelle:

Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan:

Gehen die Behörden gehen Personen vor, die längere Zeit im Ausland waren, bzw. werden diese bei ihrer Rückkehr von den Behörden überprüft?

Das Europäische Migrationsnetzwerk (EMN), ein von der Europäischen Union (EU) finanziertes Netzwerk mit dem Ziel, Organe der EU, nationale Institutionen und Behörden sowie die Öffentlichkeit mit Informationen über Migration und Asyl zu versorgen, veröffentlicht im April 2013 die Ergebnisse einer vom EMN an die Regierung der EU-Mitgliedstaaten gestellten Ad-hoc-Anfrage zum Thema Zwangsrückkehr nach Usbekistan. Hierin findet sich folgende Stellungnahme der niederländischen Regierung, die nach eigenen Angaben auf der Durchsicht und Beurteilung verfügbarer Herkunftsländerinformationen sowie auf Auskünften mehrerer ExpertInnen basiere:

"Zwischen 01.01.2011 und 12.03.2013 schob die das niederländische Rückkehr- und Ausreiseservice ca. fünf usbekische Staatsangehörige nach Usbekistan ab. Die Abschiebung wird durchgesetzt, wenn ein Fremder über kein Aufenthaltsrecht in den Niederlanden verfügt und nicht freiwillig innerhalb einer bestimmten (gesetzlich festgelegten) Frist aus den Niederlanden ausreist. Zunächst möchten wir betonen, dass das niederländische Büro für Herkunftslandinformation und Sprachanalyse des niederländischen Einwanderungs- und Staatsbürgerservice nicht viele Anfragen zu diesem Thema erhält und unser Kenntnisstand in Bezug auf dieses Thema daher nicht besonders hoch ist. [ .] Nach einer gründlichen Untersuchung und Bewertung der vorliegenden Herkunftslandinformationen sowie der Anhörung einiger Experten sind das einige ihrer Schlussfolgerungen:

‚Art. 223 des usb. Strafgesetzesbuches (UCC) stellt das Verlassen des Staates ohne Erlaubnis – beschrieben als ‚illegale Ausreise‘ – für usbekische Staatsangehörige unter Strafe. Das Grunddelikt der ‘illegalen Ausreise’ kann mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zwischen drei und fünf Jahren bestraft werden’.

‚Unter näher festgelegten Qualifizierungen (physisches Durchbrechen der Grenze, Verschwörung oder die Ausreise eines Beamten, der eine spezielle Erlaubnis hiefür braucht) beträgt die Strafe für die ‚illegale Ausreise‘ nach Art. 223 UCC fünf bis zehn Jahre Freiheitstrafe. Es ist auf Grund der Beweislagen nicht klar, ob eine Geldstrafe zusätzlich verhängt wird.‘

‚Usbekische Staatsangehörige müssen ein Ausreisevisum erlangen, bevor sie das Land verlassen. Gemäß dem ersten Annex zur Resolution des Ministerrates Nr. 8, ausgegeben am 06.01.1995, wird jedoch nicht bestraft, wer nach Usbekistan nach dem Ablauf seines Ausreisevisums zurückkehrt. Normalerweise können Ausreisevisa bei der Usbekischen Botschaft in dem Drittstaat verlängert werden, indem der usbekische Staatsangehörige lebt. (Obwohl dieser letzte Punkt gesetzlich vorgesehen ist und die Beweise dafür sprechen haben wir bestimmte Zweifel, ob dies tatsächlich in der Praxis möglich ist.)‘

‚Es gibt keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylvwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären.‘

‚Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen ‚illegaler Ausreise‘ angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten." (EMN, 18.04.2013, S 4-5)

Artikel 223 des Strafgesetzbuchs der Republik Usbekistan befasst sich mit illegaler Ausreise aus bzw. illegaler Einreise nach Usbekistan. Darin wird unter anderem festgehalten, dass eine Ausreise, die unter Verletzung der bestehenden Regelungen erfolgt, mit einer Geldstrafe in Höhe des 200- bis 400-fachen des Mindestlohns oder mit einer Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren bestraft wird. Eine solche Handlung wird mit einer Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren bestraft, wenn die Tat mittels Durchbrechung einer Grenze oder nach vorheriger Gruppenabsprache erfolgte oder von einem Beamten begangen wurde, für dessen Ausreise eine spezielle Genehmigung notwendig ist. Von dieser strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen sind ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die sich in Usbekistan aufhalten und denen einschlägige Dokumente zur Inanspruchnahme ihres verfassungsmäßigen Rechts auf politisches Asyl noch nicht ausgestellt worden sind.

Der Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 8 vom 6. Jänner 1995 regelt in Anhang 1, Punkt I.3, dass usbekischen Staatsangehörigen im Fall einer vorübergehenden Ausreise ein Aufkleber ("Sticker") ausgestellt wird, auf dem die Ausreiseerlaubnis schriftlich vermerkt ist. Die Ausreiseerlaubnis sei zwei Jahre gültig. Staatsangehörige Usbekistans dürfen innerhalb dieser Frist mehrmals aus Usbekistan ausreisen. Die Gültigkeitsdauer des Aufklebers kann nicht die Gültigkeitsdauer des Reisepasses überschreiten. Im Fall einer Ausreise zum dauerhaften Aufenthalt im Ausland wird Staatsangehörigen Usbekistans ein Aufkleber mit unbefristeter Gültigkeitsdauer ausgestellt.

Im soeben zitierten Beschluss des Ministerkabinetts konnten keine Bestimmungen darüber gefunden werden, ob eine Person, die nach Ablauf der Gültigkeit ihrer Ausreisegenehmigung nach Usbekistan zurückkehrt, bestraft wird.

Ein älterer Kurzbericht von Amnesty International (AI) vom Mai 2010 enthält folgende Informationen:

"Illegale Ausreise oder illegale Einreise nach Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Reiseerlaubnis oder das Unterlassen der Verlängerung, werden gemäß Art. 223 UCC mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren, oder in schwereren Fällen mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Abgeschobene Asylwerber sind besonders der Gefahr ausgesetzt, nach Art. 223 UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Visum im Ausland nicht verlängern haben lassen. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte." (AI Mai 2010, S 13).

In einem weiteren, im April 2009 veröffentlichten Bericht, der sich an den UNO-Menschenrechtsausschuss richtet, schreibt Amnesty International (AI):

"Amnesty International war besonders wegen der Tatsache besorgt, dass usbekische Staatsangehörige Ausreisevisa beantragen und erlangen müssen, bevor sie das Land verlassen und dass Art. 223 UCC unrechtmäßige Ausreise und Einreise bestraft, auch die Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums. [ ]

Nach dem vorgesehen Verfahren muss der Betreffende seinen Pass und den das ausgefüllte Formular beim örtlichen Büro für Innere Angelegenheiten abgeben, das ihn innerhalb von 15 Tagen mit einem zwei Jahre gültigen Sticker, der die Reise erlaubt, zurückstellt. Bürger, die keinen Reisepass haben, der Auslandsreisen erlaubt, haben das Recht, ebenfalls innerhalb von 15 Tagen einen Reisepass und den Sticker, der die Reise erlaubt, vom lokalen Büro für Innere Angelegenheiten zu bekommen. Während der erlaubten Reisezeit von zwei Jahren können die usbekischen Träger solcher Reisepässe frei nach Usbekistan ein- und ausreisen. Amnesty International ist besorgt darüber, dass Menschenrechtsaktivisten und unabhängigen Journalisten Ausreisevisa verweigert wurden oder sie mussten lange Verzögerungen hinnehmen, bis das Visum erteilt wurde.

Unrechtmäßige Ein- oder Ausreise von und nach Usbekistan, inklusive der Überschreitung der Ausreisebewilligung oder die Unterlassung der Verlängerung unterliegen nach Art. 223 UCC einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 3-5 Jahren, in schweren Fällen bis zu zehn Jahren. Abgeschobene Asylwerber sind besonders gefährdet, nach Art. 223 UCC angezeigt zu werden, weil viele von ihnen ihr Ausreisevisum im Ausland nicht verlängern haben lassen, weil sie im Ausland um Asyl angesucht haben. Auch immer mehr andere usbekische Staatsangehörige verletzen die Reisebestimmungen wenn sie im Ausland sind, weil es die neuen Bestimmungen in manchen Fällen nicht erlauben, ihre Erlaubnis oder Ausreisevisa im nächstgelegenen usbekischen Konsulat zu verlängern, sondern verlangt haben, dies in Usbekistan beim örtlichen Büro für innere Angelegenheiten zu tun, das ihnen das ursprüngliche Dokument ausstellte. Amnesty International hat von zumindest zwei usbekischen Staatsangehörigen gehört, die 2007 – zwei Jahre nachdem das Human Rights Committee Usbekistan empfahl, die Ausreisevisa für seine Staatsangehörigen abzuschaffen – nach Art. 223 UCC angeklagt wurden, weil sie das Ausreisevisum nicht verlängern ließen. Diese wurden nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan wegen unrechtmäßiger Ausreise angeklagt und zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Obwohl sie danach im Wege der Amnestie aus dem Gefängnis entlassen wurden, stehen diese Personen unter einer Art Hausarrest und einem dauerhaften Ausreiseverbot" (AI, 28.04.2009, S 10-11).

Das Usbekisch-deutsche Forum für Menschenrechte (Uzbek-German Forum for Human Rights, UGF) schreibt im einem älteren Bericht aus dem Jahr 2010:

"Wir wissen von zumindest zwei Fällen, in denen sich Staatsangehörige, die von langen Auslandsaufenthalten zurückkehrten, in Strafverfahren wiederfanden, weil sie ihr Ausreisevisum bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat überschritten hatten.

In einem Fall wurde einer Studentin nach ihrer Rückkehr 2008 nach Abschluss einer europäischen Universität (deren Name auf ihren Wunsch zurückgehalten wird) der Reisepass am Flughafen Tashkent konfisziert. Sie wurde wegen der Verletzung der Visabedingungen angeklagt. Tatsache ist, dass ihr Ausreisevisum vor dem Ende des Studienjahres ablief und ihr die usbekische Botschaft zusicherte, dass sie in der Lage wäre, nach dem Ende des Studienjahres zurückzukehren und ihr Visum zu verlängern. In der Anklageschrift wurde ihr vorgeworfen, dass sie am Weg nach Usbekistan in ein anderes Land gereist sei, um einen Freund zu besuchen. Nach der absurden Sachverhaltsdarstellung der Staatsanwaltschaft hatte sie nicht das Recht, dieses dritte Land ohne Verlängerung ihres Visums zu bereisen. Es war ihnen nicht genug, dass das Mädchen das Land von selbst mit dem Ausreisevisum verließ. Offensichtlich wandten die Beamten der Staatsanwaltschaft Art. 223 UCC weit an. Dieser Artikel lautet: ‚Die Ausreise aus und Einreise nach Usbekistan oder die Grenzüberschreitung in Verletzung der hergestellten Ordnung ist mit einer Geldstrafe von Höhe des 200 bis 400-fachen Mindestlohns oder Freiheitsstrafe von drei bis fünf Jahren zu bestrafen‘. (Die Strafen wurden von Usbekistan mit 12.15.2006 Nl 3PY-70 geändert). Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben die Einreise in einem Drittstaat auf dem Heimweg nach Usbekistan als unrechtmäßige Ausreise eingestuft, was für die Studentin zu den besagten Folgen führte.

In einem anderen, ähnlichen Fall, wurde gegen eine andere Staatsangehörige von Usbekistan, die mit einem amerikanischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit ihm einige Zeit in den USA lebte, Anklage erhoben. Als sie sich entschloss, nach Usbekistan zurückzukehren, um die Formalitäten durchzuführen, um ihre usbekische Staatsangehörigkeit aufzugeben, wurde gegen sie wegen der Verletzung der Bedingungen für ihr Ausreisevisum Anklage erhoben, weil sie ihr Visum nicht zeitgerecht verlängern habe lassen.

Am Ende schafften es beide Frauen, ihr hartes Los um einen hohen Preis abzuwenden, weigerten sich aber, Details zu nennen. Sie schafften es nicht, sich von der Anklage zu befreien, aber sie wurden amnestiert, was nichtsdestotrotz Spuren in ihren Akten hinterlässt." (Uzbek-German Forum for Human Rights, 2010, S. 13-14)

In einem Artikel vom Jänner 2011 schreibt Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL):

"Usbekistan ist die einzige ehemalige Sowjetrepublik, die immer noch Ausreisevisa verlangt. Selbst Turkmenistan – bekannt dafür, Reisebeschränkungen über seine Staatsangehörigen zu verhängen – schuf das System der Ausreisevisa im Jänner 2002 ab. Usbekische Behörden beharren darauf, dass die Reiseerlaubnis notwendig sei, um das Land vor Terrorismus zu schützen. Usbekische Oppositionelle und Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass die Behörden das Regime der Ausreisevisa benützen, um Druck auf sie auszuüben und ihren Kontakt mit dem Westen einzuschränken. Die Entscheidung, eine Reiseerlaubnis zu erteilen oder abzulehnen, wird in Koordination des Innenministeriums mit dem Geheimdienst getroffen. [ ] Ausreisevisa laufen innerhalb von zwei Jahren ab und usbekische Staatsangehörige sind verpflichtet, bei Ablauf zurückzukehren, um Geldstrafen oder ein künftiges Ausreiseverbot zu vermeiden." (RFE/RL, 05.01.2011)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht wie dargelegt fest. Die Angaben zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich zudem aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer.

2.2. Die Angaben zum Asylverfahren der Beschwerdeführer ergeben sich aus den beigeschafften Verwaltungsakten. Die Angaben zur Familiensituation der Beschwerdeführer ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verwaltungsverfahren und in der mündlichen Verhandlung.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung.

2.4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, soweit diese glaubwürdig waren, sowie den Länderberichten.

2.5. Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf ihren Angaben.

2.6. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beruhen auf dem unglaubwürdigen Vorbringen während des Asylverfahrens: Eine Verfolgung der – erwachsenen – Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden.

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Beschwerdeführer verfügt über keine Bescheinigungsmittel betreffend seines Fluchtvorbringens.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).

Das erkennende Gericht hat wie dargestellt den BF1 im Zuge einer Beschwerdeverhandlung nochmals zu den angeblichen Ereignissen im Herkunftsstaat ausführlich einvernommen. Das Vorbringen des BF1 über die angeblichen Ereignisse war dermaßen absurd und unglaubwürdig, dass es keinesfalls der rechtlichen Beurteilung auch nur ansatzweise zu Grunde gelegt werden kann. Wie dargestellt behauptet der BF1, dass er als Verkäufer von Textilkleidung gemeinsam mit anderen Händlern auf einem Markt wegen der Beschlagnahmung von Waren sich an Zusammenkünften beteiligt hätte, erst später hätte er erkannt, dass es sich bei den anderen Händlern teilweise um gefährliche Islamisten handle, die Terrorakte geplant hätten. Auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der BF1 jedoch nicht einmal ansatzweise schildern, was denn in den ersten Wochen der regelmäßigen Zusammenkünfte konkret besprochen worden wäre, um gegen die als ungerecht empfundenen Maßnahmen der Steuerpolizei vorzugehen. Die Ausführungen des BF1 lauteten dahingehend, dass man allgemein über das Problem gesprochen hätte, auf konkrete Nachfrage, ob denn niemals konkret der Plan diskutiert worden wäre, sich an höhere Stellen zwecks einer Beschwerde zu wenden, oder aber einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, etc., konnte der BF1 einzig ausführen, dass dies alles nicht der Fall gewesen wäre. Welchen Sinn jedoch eine regelmäßige Zusammenkunft von Händlern über mehrere Wochen haben sollte, wenn im Ergebnis in diesem Zeitrahmen überhaupt keine einzige sinnvolle Maßnahme gegen die als ungerecht empfundene Beschlagnahme von Waren erörtert wird, dies blieb im Verborgenen.

Wie dargestellt behauptet der BF1 quer durch das Verfahren bis zur Beschwerdeverhandlung, dass sich einige der anderen Händler als gefährliche Islamisten dargestellt hätten, die bereit wären, "Selbstmord zu begehen oder irgendwo eine Bombe explodieren zu lassen", was insofern verwundert, als der BF1 doch angeblich die anderen Händler auf dem Markt in seiner Heimatstadt über längere Zeit gekannt haben will, sodass es verwundern muss, dass sich erst im Zuge von wochenlangen Beratungen herausstellt, dass bestimmte Händler aus dem Bekanntenkreis des BF1 radikale Islamisten sind.

Völlig unnachvollziehbar ist darüber hinaus, wenn der BF1 schildert, dass nach Abbruch seines Kontaktes zu diesen Islamisten, diese Islamisten sich "dann an die Bezirkspolizei gewandt haben, denn der Bezirkspolizist ist gekommen und hat sich im Namen der Islamisten nach mir erkundigt, er hat nach mir gesucht."

Auf die konkrete Nachfrage, wie er das meine und auf Vorhalt, dass gefährliche Islamisten, die im Herkunftsstaat mit massiven Sanktionen zu rechnen haben, sich doch nicht an die Polizei wenden mit der Argumentation, dass der BF1 sich nicht an Terroranschlägen gegen den Staat beteiligen will, vermeinte er nunmehr, dass der Polizist doch erzählt habe, dass "diese Leute auch verhaftet wurden".

Warum der BF1 einerseits erzählt, dass die Islamisten sich an die Polizei gewandt hätten und der Bezirkspolizist sich im Namen der Islamisten nach ihm erkundigt habe, gleichzeitig er aber meint, dass der Bezirkspolizist doch nur seinem Vater erzählt hätte, dass diese Leute verhaftet wurden, dies erscheint nicht nachvollziehbar. Völlig absurd ist, wenn man sich vor Augen führt, dass der Herkunftsstaat und die dortigen Behörden ganz massiv gegen islamistische Aktivisten vorgehen und in weiterer Folge der BF1 die Behauptung aufstellt, dass trotz des Verdachtes, dass der BF1 Teil eines gefährlichen Terroristennetzwerks sein könnte, die Obrigkeit einzig einen "Bezirkspolizisten" vorbeischickt, der sich danach erkundigt, ob der BF1 zu Hause angetroffen werden kann. Die Schilderungen des BF1 lauten im Rahmen der Beschwerdeverhandlung – ähnlich wie vor der belangten Behörde – dahingehend, dass der Bezirkspolizist sich vor dem Haus mit dem Vater und der Gattin unterhalten hätte, der BF1 dagegen im Haus geblieben sei.

Für das erkennende Gericht scheint viel nachvollziehbarer, dass keinesfalls bei tatsächlichem Interesse bzw. bei Verdacht der Behörden, er könnte Mitglied eines Terrornetzwerkes sein, diese einzig einen Bezirkspolizisten vorbeischicken würden, vielmehr wäre davon auszugehen, dass der BF1 sofort durch Sondereinheiten mit Haftbefehl und nach erfolgter Hausdurchsuchung festgenommen wird. Die Argumentation des BF1 lautet einzig dahingehend, dass der "Bezirkspolizist nicht berechtigt ist, mein Haus zu durchsuchen", was im Ergebnis ein klarer Hinweis darauf ist, dass zu keinem Zeitpunkt Behörden oder Polizeiorgane den Verdacht gehabt haben können, dass der BF1 in irgendeiner Form mit Terroristen zu tun haben könnte.

Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass der BF1 ursprünglich im Zuge der Erstbefragung die Behauptung aufgestellt hat, dass drei Mal die Polizei zu ihm nach Hause gekommen sei und ihn aufgefordert habe, zur Polizeistation zu kommen. Bereits die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass die Anzahl dieser Nachfragen der Polizei bei ihm zu Hause mit den Angaben im Zuge der ausführlichen Einvernahme nicht übereinstimmt und hat der BF1 im Rahmen seiner Beschwerde dieses "Missverständnis" mit möglichen Übersetzungs- oder Verständnisfehlern zu erklären versucht.

In der Zwischenzeit ist jedoch auch die BF2, somit die Ehegattin des BF1, in das Bundesgebiet gelangt und hat auch diese Angaben zu den Ereignissen im Herkunftsstaat getätigt. Die BF2, die die Ereignisse in Usbekistan miterlebt haben muss und die nach der Einreise in das Bundesgebiet und durch die telefonischen Kontakte mit dem BF1 auch wissen muss, aus welchen Gründen dieser überhaupt ausgereist ist, konnte im Zuge ihrer eigenen Erstbefragung nur angeben, dass sie bezüglich des Fluchtgrundes des BF1 "keine genauen Angaben tätigen kann".

Während der BF1 nunmehr eine Bedrohung durch gefährliche Islamisten bzw. eine Bedrohung durch die Polizei bzw. "den Bezirkspolizisten" schildert, der sich wegen des Verdachtes der Teilnahme des BF1 an terroristischen Aktivitäten nach seinem Aufenthaltsort erkundigen soll, schildert die BF2 im Zuge ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde am 29.12.2016, dass dieser "Probleme mit der Steuerpolizei gehabt habe, da er im Handel tätig war. Mehr kann ich nicht dazu sagen. Das ist alles was ich weiß, es geht um die Steuerpolizei."

Warum jedoch die BF2 völlig überraschend zu den stattgefunden Ereignissen in Usbekistan schildert, dass die Steuerpolizei sich nach dem BF1 erkundigt hätte und der Inhalt nach behördlichen Nachstellungen offensichtlich darin liegt, dass der BF1 Probleme mit steuerlichen Angelegenheiten hätte, ist nicht erklärbar. Sofern die BF2 im Zuge der weiteren Einvernahme dann allgemein ausführt, dass auch ein oder zwei Mal Polizeibeamte gekommen seien und diese die Schwiegermutter und sie bedroht hätten, fehlt es dem diesbezüglichen Vorbringen – wie von der Behörde umfassend wiedergegeben – vollkommen an der Konkretisierung und an der konkreten Beschreibung, da die BF2 und deren Familie über mehrere Jahre doch in der Lage gewesen seien müssten, herauszufinden, welche konkrete Behörde sich aus welchem Grund konkret nach dem BF1 erkundigt.

In Summe bleibt somit bestehen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer mit keinerlei Beweis – oder Bescheinigungsmitteln belegt ist, die möglichen Verfolger werden quer durch das Verfahren als "gefährliche Islamisten", als Bezirkspolizei bzw. als Mitarbeiter der Steuerpolizei oder nur allgemein als nicht näher beschreibbare "gefährliche Leute" beschrieben. Warum die BF2 trotz Anwesenheit während der Probleme des BF1 im Herkunftsstaat nicht einmal ansatzweise schildern kann, dass dieser auch von gefährlichen Islamisten bedroht wird, da dieser sich geweigert hätte, nach mehrwöchiger Teilnahme an Treffen, sich an gefährlichen islamistischen Terrorakten zu beteiligen, dies alles ist vollkommen unnachvollziehbar geblieben und ist im Ergebnis ein Hinweis darauf, dass sich die Beschwerdeführer quer durch das Verfahren auf Schlagworte beschränken, das Vorbringen ist jedoch nicht einmal ansatzweise glaubhaft, da dermaßen widersprüchlich geschildert.

Dem BF1 war darüber hinaus im Rahmen seiner Beschwerdeverhandlung der konkrete Vorwurf zu machen, warum er sich angesichts der von ihm behaupteten Verfolgung durch staatliche Organe wegen der vermuteten Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation nicht einfach über die grüne Grenze abgesetzt haben will, der BF1 schildert doch quer durch das Verfahren, dass er eigentlich in einem Pkw aus seinem Herkunftsstaat ausgereist ist. Vor dem Hintergrund, dass der BF1 im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sogar schildert, dass er sich der Grenzkontrolle bei der Ausreise freiwillig gestellt hat, ist evident, dass dieser zu keinem Zeitpunkt irgendeine Befürchtung wegen einer vermuteten Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gehabt haben kann, und lauten die Erklärungen des BF1 einzig dahingehend, dass er nur von der Bezirkspolizei gesucht worden wäre, nicht sonderlich überzeugend.

Auch die BF2 hat offensichtlich überhaupt keine Probleme bei der Ausreise gehabt, sie ist nach eigenen Angaben auf dem Luftweg nach XXXX ausgereist, hat sich somit mit einem gültigen Auslandspass ebenfalls der Grenzkontrolle gestellt und müssen somit im Ergebnis beide Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise über einen dementsprechenden Auslandspass und über eine dementsprechende Genehmigung verfügt haben.

Sucht man zuletzt nach Erklärungen, warum der BF1 den Herkunftsstaat wirklich verlassen haben könnte, stellt sich das Faktum, dass die eigene Gattin von Problemen mit der Steuerpolizei spricht. Während der BF1 vor der Behörde ausführt, dass es ihm eigentlich wirtschaftlich gut gegangen sei, schilderte er im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass er zuletzt vor der Ausreise "doch keine Ware mehr hatte, was hätte ich verkaufen sollen?". Er habe auch kein Geld mehr in der Kasse gehabt, auch keine Regale, alles sei von der Steuerpolizei beschlagnahmt worden, so der BF1 auf konkrete Befragung im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, sodass im Ergebnis viel wahrscheinlicher ist, dass der BF1 aus wirtschaftlichen Gründen wegen vorangehender Probleme mit Steuerbehörden wegen nicht rechtmäßig importierter Ware ausgereist ist und er möglicherweise gedacht hat, dass er durch Anmeldung eines Gewerbes während des Asylverfahrens in Österreich zu einem vergleichbaren Einkommen kommen könnte.

Der BF1 hat jedoch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung auch für das Bundesgebiet keinerlei Nachweis erbracht, dass er sein Einkommen aus dem Gewerbe jemals ordnungsgemäß versteuert hätte, der BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung einzig kurz davor ausgefüllte Einkommensteuererklärungen an das Finanzamt vorgelegt, blieb jedoch einen Nachweis schuldig, dass diese Erklärungen auch jemals beim zuständigen Finanzamt eingelangt sind.

Was zuletzt das Vorbringen beider Beschwerdeführer betrifft, sie seien illegal ausgereist und deshalb im Falle der Rückkehr mit Strafe bedroht, ist darauf hinzuweisen, dass wie dargestellt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beide Beschwerdeführer sich bei der Ausreise der Grenzkontrolle gestellt haben und somit jedenfalls die erforderliche Ausreisegenehmigung besessen haben müssen. Angesichts der Schilderungen des BF1, dass er nämlich umgerechnet 2 € Gebühr an der Grenze bezahlt hätte, kann keinesfalls von einer Bestechung eines Grenzbeamten ausgegangen werden. Es ergab sich auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, dass die Beschwerdeausführungen des BF1 auch insofern unnachvollziehbar sind, als während des Verfahrens vor der Behörde eine Bestechung der Grenzkontrollbeamten nicht behauptet wurde, der BF1 im Zuge der Beschwerdeverhandlung dann eine "Bestechung" im Gegenwert von 2 €

schildert und dies damit erklärt, dass er "diesbezüglich bislang auch nicht gefragt" worden sei.

Der BF1 gibt weiters in der Beschwerdeverhandlung an, dass er der Rechtsanwältin nicht gesagt habe, dass er die Beamten an der Grenze bestochen hätte, um am Ende nach Rückübersetzung die Behauptung aufzustellen, dass er es seiner ehemaligen Rechtsanwältin doch gesagt hätte, dass er die Grenzbeamten bestochen habe. Auf konkrete Nachfrage muss der BF1 aber dann angeben, dass er diese angeblichen Äußerungen nur auf Deutsch am Telefon zur Rechtsanwältin gesagt hätte, um dann auf konkrete Aufforderung einzig in deutscher Sprache den Satz "Ich legal rauskommen" sagen zu können, damit will er seiner Rechtsanwältin eine Bestechung der Grenzbeamten geschildert haben.

In Summe erweist sich aus diesbezüglich das Vorbringen als vollkommen konstruiert und wird dieses Vorbringen erkennbar von den jeweiligen Rechtsvertretern einzig deshalb erstattet, um bestimmte Länderberichte einfließen lassen zu können, die mit der konkreten Rechtssache jedoch nichts gemeinsam haben.

Was somit die behaupteten Nachfluchtgründe betrifft, wonach die nicht fristgerechte Rückkehr bei Verlassen des Landes ohne Genehmigung mit einer mit drei bis fünf Jahren Haft bedrohten Straftat gleichzusetzen sei, ist Folgendes auszuführen:

Eine Verfolgung auf Grund der Asylantragstellung in Österreich oder der Überschreitung seines Ausreisevisums kann auf Grund der Länderberichte ebenso nicht festgestellt werden:

Nach dem aktuellsten Bericht, der der Anfragebeantwortung ACCORD 18.09.2014, a-8854-2, zu Usbekistan zugrunde liegt (EMN, 18.04.2013, S 4-5), gibt es keine Beweise für die Strafverfolgung nach Art. 223 UCC gegen gewöhnliche usbekische Staatsangehörige (inklusive abgelehnte Asylwerber), die mit abgelaufenen Ausreisevisa zurückkehren, wenn diese Personen kein bestimmtes Profil haben oder besondere Umstände vorliegen, die ein staatliches Interesse an ihnen begründen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass diese Rückkehrer einem "real risk" einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Es gibt Fälle von usbekischen Staatsangehörigen, die das Land rechtmäßig verlassen haben und dennoch wegen "illegaler Ausreise‘" angezeigt und nach Art. 233 [gemeint wohl: 223] Strafgesetzbuch nach ihrer Rückkehr nach Usbekistan mit abgelaufenen Ausreisevisa angeklagt werden. Diese Fälle betreffen jedoch Personen, an denen bereits zuvor ein staatliches Interesse bestand, in Verbindung mit den Vorfällen in Andischan 2005, mit militanten islamistischen Aktivitäten, Reisen in andere Staaten als im Ausreisevisum erlaubt waren oder auf Grund ähnlicher Besonderheiten. Soweit Human Rights Watch im Februar 2015 vorbringt, fünf usbekische Staatsangehörige seien am Flughafen in Tashkent wegen abgelaufener Ausreisevisa festgenommen und angeklagt worden, konnte Landinfo in seinem Bericht vom 12.06.2015 das trotz Recherchen nicht bestätigen und kommt ebenfalls zum Schluss, dass die Strafe wegen eines Ausreisevisums in großem Ausmaß von dem jeweiligen politischen oder religiösen Profil des Einzelnen abhängt, wobei das abgelaufene Ausreisevisum als Vorwand für die Verurteilung des Betreffenden aus anderen Gründen dient.

Somit entspricht die Lage weiterhin dem Sachverhalt, der beispielsweise dem Urteil des EGMR, 25.01.2011, Fall N.M. und M.M., Appl. 38.851/09 und 29.128/09, zugrunde lag, in dem das Risiko überprüfte, dem usbekische Staatsangehörige ausgesetzt sind, nur weil ihr Asylantrag abgelehnt wurde und ihre Ausreisevisa abgelaufen sind.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass die Berichte über die Menschenrechtslage in Usbekistan ein verstörendes Bild zeichneten. Insbesondere stellte der UN Special Rapporteur 2003 fest, dass Folter oder Misshandlung in Usbekistan systematisch seien. 2008 bezog sich das UN Committee Against Torture auf "zahlreiche, andauernde und gleichbleibende Vorwürfe betreffend die Anwendung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe durch Strafverfolgungsbehörden oder Ermittlungsbeamte. Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch bestätigen diese Ansicht und weisen darauf hin, dass Folter und Misshandlungen im Strafjustizsystem Usbekistans weiterhin endemisch seien.

Der Gerichtshof berücksichtigte dabei auch die Bedenken des UN Committee Against Torture, das glaubhafte Berichte erhalten habe, dass einige Personen, die im Ausland um Asyl angesucht hätten und abgeschoben worden seien, an unbekannten Orten in Haft gehalten und möglicherweise Misshandlungen ausgesetzt gewesen wären, und von Amnesty International und Human Rights Watch, die ähnliche Berichte erstatten würden. Abgesehen von einem Brief des ehemaligen Britischen Botschafters in Usbekistan würden sich aber alle diese Quellen betreffend Haft, Folter und Misshandlungen von nach Usbekistan abgeschobenen Asylwerbern auf Fälle beziehen, in denen Usbekische Behörden bereits zuvor Interesse an den Betroffenen gehabt hatten, entweder weil sie in Folge eines Auslieferungsersuchens abgeschoben oder verdächtigt worden seien, die die Vorfälle in Andischan im Mai 2005 verwickelt gewesen zu sein.

In dem vom Gerichtshof zu entscheidenden Fall behaupteten die Beschwerdeführer nicht, dass die usbekischen Behörden an ihnen ein zuvor bestehendes Interesse in welcher Form auch immer gehabt hätten. Sie behaupteten auch nicht, in der Vergangenheit jemals festgenommen worden zu sein, oder dass sie irgendeine Verbindung zu den Vorfällen in Andischan gehabt hätten. Sie behaupteten nur, dass sie im Falle der Rückkehr als zurückkehrende Asylwerber auf Grund der generell schlechten Menschenrechtslage in Usbekistan einem Risiko ausgesetzt wären.

In Anbetracht all dieser Umstände und der Tatsache, dass die schiere Möglichkeit der Misshandlung wegen der ungelösten Situation in Usbekistan allein keine Verletzung von Art. 3 EMKR darstellen würde, schlussfolgerte der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer keinen Beweis erbracht hätten, dass es hinreichende Gründe gebe anzunehmen, dass sie im Falle der Rückkehr einem "realen Risiko" ausgesetzt wären, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, nur weil ihr Asylantrag abgewiesen wurde, ohne weitere besondere Merkmale, die sie in den Focus der usbekischen Behörden gebracht hätten.

Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr von den Usbekischen Behörden wegen ihrer abgelaufenen Ausreisevisa festgenommen werden würden, führte der Gerichtshof aus, dass die staatlichen Behörden festgestellt hätten, dass nicht bewiesen sei, dass Rückkehrer, die länger als auf Grund ihrer Ausreisevisa erlaubt im Ausland geblieben seien, einem "real risk" einer Bestrafung im Falle der Rückkehr ausgesetzt wären. Der Gerichtshof kam zu keiner anderen Beurteilung, berücksichtigte aber, dass Amnesty International Bedenken hatte, dass illegale Ausreise, inklusive die Überschreitung der Ausreisevisa, nach Art. 223 UCC strafbar sei. Der Gerichtshof war aber nicht überzeugt, dass die Beschwerdeführer dargetan hätten, dass sie im Falle der Rückkehr dem Risiko ausgesetzt wären, festgenommen zu werden, weil die Beschwerdeführer nicht vorbrachten, dass sie Usbekistan ohne gültige Ausreisevisa verlassen hätten. Sie behaupteten nur, dass ihre Ausreisevisa abgelaufen seien, während sie in Großbritannien gelebt hätten. In dieser Hinsicht stellte der Gerichtshof fest, dass nach den Informationen, die die Britische Regierung durch eine Rechtsanwaltskanzlei in Tashkent beigebracht habe, die Überschreitung des Ausreisevisums nach Art. 223 UCC nicht strafbar sei, wenn der Betreffende Usbekistan während der Gültigkeit des Ausreisevisums verlassen habe; sie habe auch mitgeteilt, dass usbekische Staatsangehörige keine Einreisevisa bräuchten, um nach Usbekistan einzureisen und dass es keine Strafen für eine Rückkehr nach Usbekistan nach Ablauf des Ausreisevisums gebe.

Der Gerichtshof ging davon aus, dass das Risiko, von den usbekischen Behörden festgenommen zu werden, stark vom individuellen Profll der Beschwerdeführer abhängt. Hiezu führte der Gerichtshof zunächst aus, dass die Beschwerdeführer keine politischen Verbindungen oder staatsfeindliche Gesinnung Usbekistan gegenüber hätten. Weiters, dass die Auslieferung der Beschwerdeführer von den usbekischen Behörden nicht beantragt worden war und nach ihnen auch nicht wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens in Usbekistan gefahndet werde. Schließlich führte er aus, hätten die Beschwerdeführer keine Verbindung zu den Ereignissen in Andischan 2005, welche sich nach der Ausreise der Beschwerdeführer aus Usbekistan ereignet hätten. Zuletzt erwähnte er, dass die Beschwerdeführer nie in das Blickfeld der Usbekischen Behörden geraten seien.

In Anbetracht all dieser Umstände schloss der Gerichtshof, dass die Beschwerdeführer nicht dargetan hätten, dass ein "real risk" bestehe, dass sie im Falle der Rückkehr von den usbekischen Behörden eingesperrt oder angehalten würden, sodass sie dem Risiko ausgesetzt wären, entgegen Art. 3 EMRK befragt oder behandelt zu werden.

Diese Ansicht hielt der EGMR auch im Urteil 18.12.2012, Fall F.N., Appl. 29.774/09, Rz 78, aufrecht.

"Anders als im Fall F.N. machte der Erstbeschwerdeführer keine Beziehung zu den Vorfällen in Andischan 2005 glaubhaft, er brachte auch keine exilpolitische Tätigkeit vor. Ebensowenig glaubhaft war, dass der Beschwerdeführer aus religiösen oder politischen Gründen (vgl. EGMR 18.09.2012, Fall Umirov, Appl. 17.455/11; 05.02.2013, Fall Zokhidov, Appl. 67.286/10; 17.04.2014, Fall Ismailov, Appl. 20.110/13; 26.06.2014, Fall Egamberdiyev, Appl. 344.742/13; 23.10.2014, Fall Mamazhonov, Appl. 17.239/13; 15.01.2015, Fall Eshonkulov, Appl. 68.900/13; 26.02.2015, Fall Khalikov, Appl. 66.373/13) ins Blickfeld der usbekischen Behörden geriet. Usbekistan beantragte auch nicht seine Auslieferung (EGMR 05.02.2013, Fall Bakoyev, Appl. 30.225/11; 07.05.2014, Fall Nizamov ua., Appl. 22.636/13 ua.; 10.07.2014, Fall Rakhimov, Appl. 50552/13; 11.12.2014, Fall Fozil Nazarov, Apll. 74.759/13; 21.05.2015, Fall Mukhitdinov, Appl. 20.999/14). Auch von Amtswegen sind keine Gründe hiefür ersichtlich. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer ein besonderes Profil hätte, das ihn in die Gefahr der Verfolgung im Falle der Rückkehr wegen des abgelehnten Asylantrages oder des überzogenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum brächte."

Dass die Beschwerdeführer bislang keine Probleme bei der Ein- und Ausreise nach bzw. aus Usbekistan hatten, entspricht dem Vorbringen der BF2 über ihre legale Ausreise im Flugzeug nach XXXX . Auch der BF1 hat ursprünglich eine legale Ausreise per Pkw geschildert, erst nach vielen Jahren gibt er nunmehr erstmals an, dass er "durch Bestechung" die Grenze passiert habe. Wie die Ausreisen aus Usbekistan genau erfolgten, ob die Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Auslandspasses und eines Inlandsvisums waren, ist angesichts der offensichtlich unwahren Angaben nicht verifizierbar, eine legale und problemlose Ausreise ist aber sehr wahrscheinlich. Beide BF wollen die jeweiligen Auslandspässe "verloren" bzw. "vergessen" haben, was wohl ein weiteres Indiz für eine problemlose und legale Ausreise darstellt.

Es kann somit auch auf Grund der Asylantragstellung in Österreich und der Rückkehr nach Auslandsaufenthalt keine den Beschwerdeführern mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohendende Verfolgung festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 19.04.2001, 99/20/0273).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).

Aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen kann keine Verfolgung der Beschwerdeführer erkannt werden. Das Vorbringen zu den Problemen mit "Islamisten" bzw. zu Verfolgungshandlungen der Polizei war unglaubwürdig; es konnte nicht erkannt werden, dass der B1 und die BF2 jemals ins Blickfeld der Behörden gerieten. Auch von Amts wegen ist keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung der Beschwerdeführer erkennbar, die der Mehrheitsethnie und der Mehrheitsreligion des Herkunftsstaates angehören, sich nicht politisch betätigten und auch selbst angaben, sonst keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Dass aus anderen Gründen ein Interesse der Behörden an den Beschwerdeführern bestanden hätte, wurde nie behauptet. Eine staatliche "Verfolgung" der erwachsenen Beschwerdeführer, die 2 Kinder zu versorgen haben, erscheint daher völlig unrealistisch.

Eine Gefahr bei der Wiedereinreise nach Usbekistan wegen des abgelaufenen Ausreisevisums oder der Rückkehr mit abgelaufenem Ausreisevisum oder der Asylantragstellung oder wegen verlängerten Auslandsaufenthaltes in Österreich besteht angesichts der in der Beweiswürdigung erörterten Umstände ebensowenig (vgl. dazu auch BVwG vom 11.12.2015, Zl. W112 2012217-1/17E bzw. vom 20.04.2016, Zl. W226 2117619-1/9E sowie die jeweiligen Beschlüsse des VwGH vom 14.09.2016, Zl. Ra 2016/18/0081 bzw. vom 06.07.2016, Zl. Ra 2016/01/0113).

Sofern die Beschwerdeführer Usbekistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen haben, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321, 0322; 17.02.1993, 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Usbekistan aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Usbekistan auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Usbekistan ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Fluchtgründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit der Beschwerdeführer aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 3 AsylG 2005 vorliegt.

Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würden, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es den Beschwerdeführern in Usbekistan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde:

Die erwachsenen Beschwerdeführer verbrachten ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise in Usbekistan, wo auch alle ihre Angehörigen leben. Es ist daher davon auszugehen, dass sie auch im Falle der Rückkehr erneut im eigenen Haus leben können bzw. bei der jeweiligen Familie. Der BF1 gibt an, arbeitsfähig zu sein und verfügt über Schulbildung sowie Arbeitserfahrung. Er ist gesund und ist daher davon auszugehen, dass er den Lebensunterhalt durch Erwerbsarbeit bestreiten kann. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer zudem über ein familiäres Netz verfügten, in dessen Rahmen sie den Lebensunterhalt sichern können. Zusätzlich dazu gibt es in Usbekistan zumindest im geringen Ausmaß staatliche Hilfe.

Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Usbekistan sprechen würden, sind nicht erkennbar.

Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist nicht iSd § 46a FPG geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im verwaltungsbehördlichen Verfahren, noch im verwaltungsgerichtlichen behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Ferner erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten im gegenständlichen Verfahren nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist liegt auch kein Fall des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde nicht in das Recht der Beschwerdeführer auf Familienleben eingreifen, da von der Rückkehrentscheidung sämtliche Familienmitglieder gleichermaßen betroffen sind. Im Herkunftsstaat befinden sich zudem sämtliche enge Angehörige, vor allem die Eltern des BF1 und der BF2 und ihre Kinder.

Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme würde auch nicht unverhältnismäßig in das Recht der Beschwerdeführer auf Privatleben eingreifen:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, feststellt, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [ ] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall des BF1, der sich erst seit Oktober 2013 – sohin seit dreieinhalb Jahren – in Österreich aufhält, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zu kurz ist, um ein schützenswertes Privatleben in Österreich zu entwickeln.

Selbst für den Fall, dass man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre ein Eingriff in dieses verhältnismäßig:

Die Beschwerdeführer reisten illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und verfügten nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Dauer der Asylverfahren überstieg beim BF1 mit drei Jahren bzw. im Fall der BF2 mit einem halben Jahr noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Hierzu kommt, dass das Gesamtvorbringen erkennbar völlig unwahr ist.

Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Die erwachsenen Beschwerdeführer verfügten über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie ihr gesamtes Leben bis zur Ausreise verbrachten, die dort gesprochenen Sprachen Usbekisch und Russisch beherrschten, sozialisiert wurden und die Schulbildung genossen haben. Sie verfügten über Verwandte im Herkunftsstaat, insbesondere die Eltern und Geschwister sowie die eigenen Kinder.

Im Gegensatz dazu sind die Beschwerdeführer in Österreich nur schwach integriert: Die BF2 spricht kaum Deutsch und nimmt auch sonst keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie war nie legal erwerbstätig, ist nicht selbsterhaltungsfähig, der BF1 hat zwar ein Gewerbe angemeldet, zu dem er jedoch keine aussagekräftigen Unterlagen vorlegen konnte. Der BF1 will ca. 700 Euro monatlich verdient haben, hat jedoch inzwischen das Gewerbe wieder abgemeldet. Ein dauerhaft gesichertes Einkommen liegt somit nicht vor. Mit den behaupteten Umsätzen von Euro 700,- monatlich ist der Unterhalt einer 4-köpfigen Familie (2 Kinder) auch nicht zu bestreiten.

Das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung der privaten Kontakte in Österreich ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass sie sich bei allen Integrationsschritten des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein mussten: Die Beschwerdeführer durften sich hier bisher nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21.878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Demzufolge kann auch nicht erkannt werden, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem sämtliche Angehörige – insbesonders die Kinder – leben, eine unzumutbare Beeinträchtigung der Lebenssituation der Beschwerdeführer wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Eine nochmalige Erörterung des Sachverhalts mit der BF2 konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, hat die BF2 doch vor der Behörde umfassend dargestellt, dass sie zu den Ausreisegründen des BF1 nur die dargestellten und wiedergegebenen Aussagen tätigen kann. Eine substantiierte Darstellung, was mit der BF2 mündlich zu erörtern wäre, lässt sich deren Beschwerde nicht entnehmen, weshalb der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen der Art. 3 und 8 EMRK wurde wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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