W181 2149134-1•BVwG W181 2149134-1
W181 2149134-1Federal Administrative CourtApr 27, 2017
ärztlicher Sachverständiger, Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren,<br/>mehrfache Honorierung, Mühewaltung, nichtamtlicher Sachverständiger,<br/>Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten
W181 2149134-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Perl als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag des XXXX vom 26.01.2017 betreffend die Erstellung eines medizinischen Gutachtens als nichtamtlicher Sachverständiger im Verfahren zur GZ. XXXXbeschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit
EUR 1875,50 (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Antragsteller, ein Facharzt für XXXX, wurde mit Beschluss vom XXXX, GZ. XXXX, von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG als nichtamtlicher Sachverständiger zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:
Leidet der BF an einer Krankheit bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigung?
Wenn ja, an welcher? Handelt es sich dabei um eine lebensbedrohliche Krankheit?
Ist die Einnahme von Medikamenten notwendig?
Wenn ja, welche?
Ist eine weitere Untersuchung lebensnotwendig?
Wenn ja, welche?
Ist eine Überstellung nach XXXX mit dem Flugzeug auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers möglich?
2. Am 31.01.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht das mit 26.01.2017 datierte Gutachten des Antragstellers sowie eine aufgeschlüsselte Gebührennote ein. Darin verzeichnete er folgende Gebühren:
Gebührennote
für das Gutachten nach dem GebAG 1975, BGBl. 1975/136, in der Fassung des BGBl. 1989/343, des BGBl. 1994/623 und des BGBl. I 1997/140 sowie des BGBl. II 1997/407
Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG-€ 44,90
Umfangreiches Gutachten (150€ pro Stunde)
6 Stunden-
€ 900,00
Fachspezifische Einzelleistungen
Anamnese: 1 Stunde (€ 150 pro Stunde)-€ 150,00
Ruhe EKG-€ 51,00
Ergometrie-€ 101,00
Dopplerechokardiographie-€ 264,00
Sonographie Oberbauch-€ 106,00
Sonographie Nieren und Retroperitoneum-€ 106,00
Duplex-Sonographie Carotis und Vertebralis-€ 106,00
Sonographie der Schilddrüse-€ 41,00
Schreibgebühr
Schreibkosten (pro Seite Urschrift € 2,00)-€ 46,00
Schreibkosten (pro Seite Durchschrift € 0,60)-€ 27,60
109 Kopien (€ 0,73 pro Kopie)-€ 79,57
Post, Telefon und andere Gebühren gemäß § 31 Z 5 GebAG-€ 12,00
Zwischensumme-€ 2.035,07
Umsatzsteuer-€ 407,01
Zusammen-€ 2.442,08
3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der relevanten gesetzlichen Bestimmungen zur Kenntnis gebracht, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger der Pauschaltarif für Ärzte gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zustehe sowie dass die Abfassung einer Honorarnote nicht von den zu vergütenden Schreibkosten umfasst sei. Darüber hinaus wurde der Sachverständige aufgefordert, bekanntzugeben, wie viel Zeit die Befundung der fachspezifischen Untersuchungen in Anspruch genommen habe. Dem Antragsteller wurde eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, innerhalb derer er schriftlich Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme nehmen konnte.
4. Der Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.03.2017 wurde dem Antragsteller am 20.03.2017 im Wege der persönlichen Ausfolgung an die an der Abgabestelle anwesende Ersatzempfängerin
XXXX ordnungsgemäß zugestellt.
5. In seiner Stellungnahme vom 22.03.2017 wiederholte der Antragsteller im Wesentlichen seine vormalige Gebührennote. Darüber hinaus machte er geltend, dass "[a]ufgrund der besonders hohen fachlichen Kenntnisse, die für die Erstellung von Befund und Gutachten erforderlich gewesen sind", die Berechnung der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG zu erfolgen habe. Der Sachverständige habe im Rahmen seines Gutachtens sechs Erkrankungen festgestellt, welche er auch explizit angeführt habe und folgert daraus, dass ihm im Falle der Vergütung gemäß dem Ärztetarifkatalog des § 43 GebAG sechsmal fünf Fragenkomplexe zu vergüten seien. Schließlich sei auch die Durchführung der fachspezifischen Einzelleistungen absolut erforderlich gewesen, weshalb diese auch gemäß der autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten zu vergüten seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
§ 53a Abs. 2 AVG bestimmt weiters, dass die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, zu bestimmen ist.
Zu A)
Gemäß § 24 GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium.
Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung:
Der für die Sachverständigengruppe "Ärzte" in § 43 GebAG geschaffene – für das gegenständliche Verfahren maßgebliche – Tarif sieht als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für solcherart standardisierend umschriebene Leistungskataloge vor.
Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:
"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt
1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten
a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €
b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €
c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €
d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro
[ ]"
Gemäß § 49 Abs. 2 GebAG sind die Tarifposten des § 43 Abs. 1 GebAG nicht heranzuziehen, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte gemäß § 34 Abs. 1 GebAG zulässig.
Eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 GebAG ist ein schwieriges, arbeitsintensives und umfangreiches Gutachten, das nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurde und besonders ausführlich begründet ist (vergleiche RV 1724 BlgNR 1554. GP 18; OLG Wien, 14.11.2008, 18 Bs 405/08b; OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen, Rz 3 zu § 49).
In diesem Zusammenhang ist es zwar nicht erforderlich, dass die Tätigkeit als Forschung anzusprechen ist oder im Gutachten neue Erkenntnisse gewonnen werden (LG Salzburg SV 2008/4, 205; OLG Wien SV 2008/4, 200), es ist jedoch wissenschaftliche Literatur zu verwerten oder etwa im Auftrag der Gerichtsabteilung auf Privatgutachten von Universitätsprofessoren Bedacht zu nehmen (OLG Wien 04.03.1996, 13 R 122/95 SV 1996/2). Von einem wissenschaftlichen Gutachten kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn ein Fall mit Hilfe von Methoden, die andere bereits entwickelt haben, ohne weitere kritische Prüfung gelöst wird (VwGH 17.03.1986, 84/15/0002).
In dem gegenständlichen Gutachten werden die an den Sachverständigen gestellten Fragen nach entsprechenden Untersuchungen und der Befassung mit auswärtigen Befunden beantwortet. Es wurde dabei jedoch weder wissenschaftliche Literatur verwertet noch war eine kritische Prüfung bzw. eine wissenschaftliche Auseinandersetzung erforderlich, weshalb dem Sachverständigen eine Gebühr für Mühewaltung gemäß dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG für die Sachverständigengruppe "Ärzte" zusteht.
Insofern der Antragsteller in seiner Honorarnote eine mehrfache Verrechnung der Mühewaltungsgebühr für Ärzte geltend macht, ist auszuführen, dass die Rechtsprechung eine Kumulierung der Tarifansätze weitgehend zulässt. Mehrere gesondert zu honorierende Gutachten liegen vor, wenn für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (vgl. ua OLG Wien 11.7.1975, 9 R 124/75; OLG Wien 18.11.1988, 16 R 243/88 SV 1989/1, 18).
Dabei ist auf den Gutachtensauftrag abzustellen, welcher im gegenständlichen Fall die Beantwortung der Themenkreise "Vorliegen einer Krankheit", "Lebensbedrohlichkeit", "Notwendige Medikamenteneinnahme", "Weitere Untersuchungen" und "Überstellung nach XXXX" vorgibt. Allein die Tatsache, dass mehrere Krankheiten vorliegen, rechtfertigt nicht eine gesonderte Honorierung für jede festgestellte Krankheit. Vor dem Hintergrund dessen, dass sich aus den gegliederten Fragestellungen der GerichtsabteilungXXXX somit fünf Fragenkomplexe ergeben, die vom Sachverständigen beantwortet wurden, sind diese jeweils mit dem Tarifsatz des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zu vergüten.
Zu der beantragten Gebühr für die fachspezifischen Einzelleistungen:
I. Anamnese
Hinsichtlich des zusätzlich zu den fachspezifischen Einzelleistungen verrechneten Gebührenpostens "Anamnese und klinische Untersuchung" wird festgestellt, dass dieser bereits mit der im oben erläuterten Ärztetarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG vorgesehenen Mühewaltungsgesamtgebühr abgegolten wird, da der Ärztetarif neben der Erstellung des Gutachtens auch die Untersuchung samt Befund abdeckt und der Gebührenposten "Anamnese und klinische Untersuchung" daher nicht nochmals gesondert verrechnet werden kann.
II. Durchgeführte Untersuchungen
Gemäß § 49 Abs. 1 GebAG ist für den Fall, dass von einem in den §§ 43 bis 48 GebAG erfassten Sachverständigen eine Leistung erbracht wird, die in diesen Bestimmungen nicht angeführt ist, aber wegen ihrer Ähnlichkeit mit den dort angeführten Leistungen ihnen gleichgehalten werden kann, diese mit der für die nächstähnliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entlohnen.
Gemäß § 34 Abs. 3 GebAG gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. -für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. -für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. -für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
§ 34 Abs. 4 GebAG bestimmt:
"Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird."
§ 117b Abs. 2 Ärztegesetz normiert folgendes:
"Im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Österreichischen Ärztekammer die Erlassung insbesondere nachfolgender Verordnungen und sonstiger genereller Beschlüsse:
10. Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen,
Im gegenständlichen Fall wurde zur Erstattung eines Gutachtens und der damit verbundenen Beantwortung der aufgetragenen Fragen ein Ruhe-EKG, eine Ergometrie, eine Doppler-Echokardiographie, eine Sonographie des Oberbauchs, eine Sonographie der Nieren und des Retroperitoneums, eine Carotis-Vertebralis Duplexsonographie sowie eine Sonographie der Schilddrüse durchgeführt, welche allerdings nicht vom Leistungskatalog des § 43 GebAG umfasst sind. Auch können diese Untersuchungen im Sinne des § 49 Abs. 1 GebAG keiner der im § 43 GebAG angeführten Leistungen wegen Ähnlichkeit gleichgehalten werden, weshalb die Untersuchungen jedenfalls nicht im Rahmen des Ärztetarifs abzugelten sind.
Vielmehr ist hinsichtlich der Bestimmung der Gebühr für die fachspezifischen Einzelleistungen die Mühewaltungsgebühr des § 34 GebAG maßgeblich (im Sozialrechtsverfahren mit Abschlag von 20 %, diesbezüglich OLG Innsbruck zu 25 Rs 101/12g; 25 Rs 92/11g; 25 Rs 88/11v; 25 Rs 109/11g und 110/11d).
Die Mühewaltungsgebühr des § 34 GebAG legt in Abs. 3 Z 3 einen Gebührenrahmen von € 80 bis € 150, vorbehaltlich des Bestehens einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung im Rahmen welcher der Sachverständige gemäß § 34 Abs. 4 GebAG für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar bezieht, fest. Im Zusammenhang mit dem in § 34 Abs. 3 iVm § 34 Abs. 4 GebAG normierten Vorrang von gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnungen berief sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 22.03.2017 auf die "Autonome Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten", welche im 2. Teil bestimmte Gebührensätze für die vom Antragsteller durchgeführten fachspezifischen Einzelleistungen vorsieht.
Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen ob es sich bei der "Autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" um eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung im Sinne des § 34 Abs. 4 GebAG handelt.
Das Ärztegesetz ermächtigt in § 117 Abs. 2 Z 10 die Österreichische Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich Verordnungen betreffend eine Empfehlung über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen zu erlassen. Auf dieser Verordnungsermächtigungs-Grundlage wurde die "Autonome Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" von der Österreichischen Ärztekammer beschlossen. Sie ist daher als gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung im Sinne des § 34 Abs. 4 GebAG zu qualifizieren (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t), weshalb dem Sachverständigen insofern Recht zu geben war, als ihm im Sinne des § 34 Abs. 4 GebAG die Vergütung der durchgeführten fachspezifischen Einzelleistungen gemäß dem 2. Teil der "Autonomen Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten" zusteht.
Zu der beantragten Gebühr für Schreibkosten:
Gemäß § 31 Abs. 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
"[...]
3. die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke im Betrag von 2 Euro für jede Seite der Urschrift und von 60 Cent einer Ausfertigung, wobei eine Seite als voll gilt, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten; [...]"
Das mit 26.01.2017 datierte Gutachten umfasst insgesamt 22 Seiten und wurde gemeinsam mit einer Honorarnote übermittelt, in welcher Schreibkosten sowohl für die Urschrift als auch für die Durchschriften im Ausmaß von 23 bzw. 46 Seiten geltend gemacht werden.
Die Abfassung einer Honorarnote ist jedoch nicht gemäß § 31 Abs. 1 Z 3 GebAG zu honorieren (vergleiche OLG Innsbruck SV 2008/3, 144; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 12 zu § 31 GebAG), weshalb die Schreibkosten lediglich im Umfang von 22 Seiten Urschrift bzw. 44 Seiten Durchschrift zu vergüten sind.
Zu den in der Stellungnahme vom 22.03.2017 begehrten Mehrkosten:
Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Verzeichnet der Sachverständige im Verbesserungsverfahren anstelle der zunächst angegebenen Pauschalgebühr eine höhere aufgeschlüsselte Gebühr, so ist das Mehrbegehren abzuweisen, wenn es außerhalb der 14-tägigen Frist des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde. Die Höhe des ursprünglichen Pauschalbetrages darf bei der Gebührenbestimmung nicht überschritten werden (OLG Wien SV 2011/2, 100; siehe dazu auch Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher, 3. Auflage, Rz. 4 zu § 38 GebAG).
Im gegenständlichen Fall übermittelte der Antragsteller mit 31.01.2017 eine Gebührennote in Höhe von € 2.442,08, welche er im Rahmen seiner Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.03.2017 auf € 4.284,90 nach oben korrigierte. Da der sich aus der nachgereichten Stellungnahme vom 22.03.2017 ergebende Mehrbetrag in Höhe von € 1842,82 gegenüber der ursprünglichen Honorarnote vom 31.01.2017 nicht innerhalb der 14-tägigen Frist nach Abschluss der Tätigkeit, und damit nicht rechtzeitig im Sinne des § 38 Abs. 1 GebAG geltend gemacht wurde, ist der genannte Mehrbetrag gemäß den obigen Ausführungen zu § 38 Abs. 1 GebAG abzuweisen. Aus diesem Grund kann eine nähere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Argumenten des Antragstellers unterbleiben.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:
Gebührennote
für das Gutachten nach dem GebAG 1975, BGBl. 1975/136, in der Fassung des BGBl. 1989/343, des BGBl. 1994/623 und des BGBl. I 1997/140 sowie des BGBl. II 1997/407
Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG – wie beantragt-€ 44,90
Gebühr für Mühewaltung (5 Fragenkomplexe)
gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG-
€ 581,00
Mühewaltungsgebühr für fachspezifische Einzelleistungen -
Ruhe EKG - wie beantragt-€ 51,00
Ergometrie - wie beantragt-€ 101,00
Dopplerechokardiographie - wie beantragt-€ 264,00
Sonographie Oberbauch - wie beantragt-€ 106,00
Sonographie Nieren und Retroperitoneum - wie beantragt-€ 106,00
Duplex-Sonographie Carotis und Vertebralis - wie beantragt-€ 106,00
Sonographie der Schilddrüse - wie beantragt-€ 41,00
Schreibgebühr
Schreibkosten (pro Seite Urschrift € 2,00)-€ 44,00
Schreibkosten (pro Seite Durchschrift € 0,60)-€ 26,40
109 Kopien (€ 0,73 pro Kopie) – wie beantragt-€ 79,57
Post, Telefon und andere Gebühren gemäß § 31 Z 5 GebAG – wie beantragt-€ 12,00
Zwischensumme-€ 1562,87
Umsatzsteuer-€ 312,57
Zusammen-€ 1875,44
Aufgerundet auf volle Cent, gemäß § 53a Abs. 2 AVG-€ 1875,50
Es war daher die Gebühr des Sachverständigen mit EUR 1875,50 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtfrage vor.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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