W167 2135254-1•BVwG W167 2135254-1
W167 2135254-1Federal Administrative CourtApr 27, 2017
Arbeitslosengeld, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W167 2135254-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen Verlustes des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum 02.05.2016 bis 12.06.2016 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 02.05.2016 bis 12.06.2016 gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS vermittelte, zumutbare Stelle als Außendienstmitarbeiter im Zuge einer Vorauswahl nicht angenommen bzw. die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor bzw. können nicht berücksichtigt werden.
2. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass das Stellenangebot in keiner Weise seinem Anforderungsprofil entsprochen hätte (er habe keine Erfahrung im Baugewerbe) und er die Nachricht so verstanden hätte, dass er sich nur bewerben sollte, wenn er an der Stelle Interesse hätte. Aufgrund von privaten Schicksalsschlägen sei er in letzter Zeit nicht in der Lage gewesen, sich intensiv um einen Job zu bewerben. Weiters informierte der Beschwerdeführer das AMS darüber, eine Beschäftigungszusage ab dem 01.09.2017 zu haben.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Begründend führte das AMS im Wesentlichen detailliert aus, dass der Beschwerdeführer dem Anforderungsprofil des Stellenangebots entsprochen habe, die Stelle als Außendienstmitarbeiter jedenfalls den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 Absatz 2 AlVG entsprochen habe (Beschäftigung im gleichen Beruf bzw. kein Berufsschutz mehr und Entgelt weit über 75% der letzten Bemessungsgrundlage bzw. auch trotz Einstellungszusage) und dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht vorlägen. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls verpflichtet gewesen, sich auf das Stellenangebot zu bewerben.
4. Der Beschwerdeführer stellte den Vorlageantrag und führte im Wesentlichen ergänzend aus, dass das Stellenangebot nicht seiner Qualifikation und Ausbildung entsprochen habe und er seit dem 01.09.2016 über die Initiative 50 bei dem Unternehmen, bei dem er bis dahin geringfügig gearbeitet habe, für drei Monate beschäftigt sei und somit aus den Reihen der Arbeitslosengeldbezieher falle. Das Arbeitslosengeld sei ein wichtiger Bestandteil des Familieneinkommens gewesen, durch die Ablehnung der Notstandsunterstützung sei es finanziell nicht einfacher geworden.
5. Das AMS legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat eine Höhere Technische Lehranstalt im Bereich Maschinenbau/Betriebstechnik absolviert. Er war zuletzt leitender Angestellter im technischen Verkauf (Innen- und Außendienst kombiniert) im Handel mit Armaturen und Armaturentechnik. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehörte auch Kundenberatung mit Angebots- und Verkaufstätigkeit sowie der Kontakt zu nationalen und internationalen Kunden.
1.2. Der Beschwerdeführer bezog von XXXX Arbeitslosengeld. Von XXXX bestand eine Ersatzzeit ohne Notstandshilfe. Von 16.03.2016 bis 31.08.2016 war der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt, ab dem 01.09.2016 bis zum 30.11.2016 war er bei diesem Arbeitgeber im Rahmen der Initiative 50 und seit 01.12.2016 als Angestellter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Diese Einstellungszusage erfolgte erst nach Erlassung des Bescheids vom 30.05.2016.
1.3. In der Betreuungsvereinbarung vom 21.03.2016 wurde u.a. vereinbart, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote bewirbt, die ihm das AMS übermittelt.
1.4. Das AMS hat dem Beschwerdeführer am 25.04.2016 eine Beschäftigung als Außendienstmitarbeiter im Bereich Bauservice (Technik, Service, Wartung, Vermietung von Geräte- und Maschinentechnik samt Zubehör) in Vollzeit für das Gebiet Wien und Wien Umgebung bei einem Unternehmen mit Sitz in Brunn am Gebirge mit möglichem Arbeitsbeginn 02.05.2016 angeboten.
Aufgaben:
aktive Bestandskundenbetreuung sowie zielorientierte Akquisition im Neukundengeschäft
marktorientierte Sortimentssteuerung inklusive dem Verkauf Service- und Dienstleistungen (Reparatur und Vermietung)
Aus- und Aufbau von langfristigen Geschäftsbeziehungen
aktives Gestalten des Verkaufsgebiets durch laufende Markbeobachtung und Potentialermittlung
selbständiges, verantwortungsbewusstes Gebietsmanagement
Profil:
kaufmännische und / oder technische Ausbildung
mehrjährige, aktive Verkaufserfahrung im B2B Vertrieb, bevorzugt in der Bau-/Neben-/Branche
ein ausgeprägter Verkäufer-Typ mit Freude am aktiven Verkauf
Umsatzstärke und persönliches Engagement
sicheres Auftreten, positive und gestaltungsfreudige Grundhaltung
Wohnsitz im Einzugsgebiet unbedingt erforderlich
Angebot:
langfristige Berufsperspektive mit Entwicklungsmöglichkeiten in einem top-professionellen Umfeld
jähriges Bruttogehalt, abhängig von Qualifikation und Erfahrung, ca. EUR 50.000,-- [brutto pro Jahr]
Dienstfahrzeug inklusive Privatnutzung
weitere Benefits sowie unterstützender Support, damit Sie sich ganz auf Ihren Erfolg konzentrieren können
Bei Interesse senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen zwecks Personalvorauswahl an das AMS Mödling [ ].
1.5. Der in XXXX wohnhafte Beschwerdeführer hat sich nicht auf die in 1.4. angeführte Stelle beworben. Grund dafür war, dass er keinerlei Erfahrungen im Baugewerbe hat und die Stelle daher seiner Meinung nach nicht passend war, der Beschwerdeführer erachtete die Stelle auch als nicht seiner Qualifikation und Ausbildung entsprechend. Zudem sei in der Stelle gestanden, dass er sich auf die Stelle nur bewerben müsse, wenn Interesse bestehe und er damals schon in Verhandlungen dem Arbeitgeber seiner geringfügigen Stelle gestanden habe. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren noch in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag Einwendungen betreffend die unter 1.4. angeführte Stelle wegen der Entlohnung, der geforderten Arbeitszeit, seiner körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeiten für Hin- und Rückweg, im Hinblick auf allfällige Betreuungspflichten oder aus sonstigen Gründen geltend gemacht.
1.6. Laut Angabe des Beschwerdeführers wurde sein Sohn Anfang April 2016 bei einem Überfall schwer verletzt. Ab 01.06.2016 war seine Ehefrau im Krankenstand. Bei dem Unternehmen, bei welchem der Beschwerdeführer geringfügig beschäftigt war, hat er eine Vollzeitstelle ab 01.09.2016 verhandelt, wobei er die ersten drei Monate im Rahmen der Initiative 50 beschäftigt war.
1.7. Das AMS hat dem Beschwerdeführer die Leistung für die Zeit der Ausschlussfrist aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vorläufig ausgezahlt.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS und den Feststellungen im Bescheid durch das AMS. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht betreffend den Beschwerdeführer eine aktuelle ZMR-Auskunft und einen Versicherungsauszug des Hauptverbands eingeholt.
Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass das AMS als belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat und dass der maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststeht.
2.1. Die Ausbildung und der berufliche Werdegang des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Lebenslauf des Beschwerdeführers sowie den Feststellungen des AMS im bekämpften Bescheid.
2.2. Die Angaben zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie seiner geringfügigen Tätigkeit ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des AMS sowie dem Versicherungsauszug des Hauptverbandes.
2.3. Die Betreuungsvereinbarungen befinden sich im Verwaltungsakt.
2.4. Die Feststellungen zur zugewiesenen Stelle ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Vermittlungsvorschlag, der dem Beschwerdeführer unstrittig übermittelt wurde. Das Datum des möglichen Arbeitsantritts ergibt sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Niederschrift des AMS mit dem Beschwerdeführer vom 17.05.2016.
2.5. Der Wohnort des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem ZMR. Es ist unstrittig, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Gründe für die Nichtbewerbung hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vor dem AMS (Niederschrift vom 17.05.2016), in der Beschwerde und im Vorlageantrag ausgeführt.
2.6. Die Angaben des Beschwerdeführers zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Angehörigen sowie zur Zusage der Vollzeitstelle ergeben sich aus der Niederschrift des AMS vom 17.05.2016 sowie der Beschwerde. Der Antritt der Stelle mit 01.09.2016 ist auch durch den Versicherungsauszug des Hauptverbandes dokumentiert.
2.7. Die Angaben zur vorläufigen Auszahlung des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG 1977):
Gemäß § 7 Absatz 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2. die Anwartschaft erfüllt und 3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 9 Absatz 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Absatz 2 AlVG ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AlVG verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Gemäß § 10 Absatz 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
3.1.2. Maßgebliche Judikatur zu § 10 AlVG
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. (ständige Rechtsprechung, zuletzt VwGH 16.03.2016, Ra 2015/08/0100)
Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2007, Zl. 2006/08/0016). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0112). (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).
3.1.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Die Stelle als Außendienstmitarbeiter im Bereich Bauservice wurde dem Beschwerdeführer am 25.04.2016 vom AMS ordnungsgemäß zugwiesen.
Die Stelle war dem Beschwerdeführer zumutbar und damit für die Zuweisung geeignet, da aus dem Vermittlungsvorschlag hervorgeht, dass die Stelle grundsätzlich den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Stelle würde seiner Qualifikation und Ausbildung nicht entsprechen, steht im Widerspruch zur Stellenausschreibung selbst. Für die Stelle wurden u.a. eine kaufmännische und / oder technische Ausbildung, mehrjährige, aktive Verkaufserfahrung im B2B Vertrieb (bevorzugt in der Bau-/Neben-/Branche) und ein ausgeprägter Verkäufer-Typ mit Freude am aktiven Verkauf gefordert. Berufserfahrung im Bereich Bau-/Neben-/Branche ist keine unabdingbare Voraussetzung, was sich aus der Formulierung "bevorzugt" ergibt. Der Beschwerdeführer entsprach also grundsätzlich dem Anforderungsprofil. Auch die in der Stellenausschreibung aufgezählten Aufgaben (aktive Bestandskundenbetreuung sowie zielorientierte Akquisition im Neukundengeschäft, marktorientierte Sortimentssteuerung inklusive dem Verkauf Service- und Dienstleistungen [Reparatur und Vermietung], Aus- und Aufbau von langfristigen Geschäftsbeziehungen, aktives Gestalten des Verkaufsgebiets durch laufende Markbeobachtung und Potentialermittlung und selbständiges, verantwortungsbewusstes Gebietsmanagement) entsprechen der Ausbildung und bisherigen Tätigkeit des Beschwerdeführers als leitender Angestellter im technischen Verkauf (Innen- und Außendienst kombiniert).
Da es sich um eine korrekte Stellenzuweisung durch das AMS handelte, kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Formulierung "Bei Interesse senden Sie Ihre Bewerbungsunterlagen zwecks Personalvorauswahl an das AMS Mödling" und sein Nichtinteresse da die Stelle aus seiner Sicht seiner Qualifikation und Ausbildung nicht entsprochen hätte, berufen. Vielmehr wäre er verpflichtet gewesen, sich zu bewerben. Im Zuge der (Vor)Auswahl hätte dann weiteres, insbesondere im Hinblick auf die bevorzugte Berufserfahrung im Bereich Bau-/Neben-/Branche seitens des AMS bzw. des Unternehmens geklärt werden können.
Auch die vom Beschwerdeführer damals geringfügig ausgeübte Beschäftigung und seine –letztlich erfolgreichen – Verhandlungen betreffend eine vollversicherungspflichtige Anstellung durften seine Bereitschaft sich auf die zugewiesene zumutbare Stelle zu bewerben nicht beeinträchtigen (vergleiche zur Annahme einer Beschäftigung: VwGH 22.03.2010, 2010/08/0021 und VwGH 19.10.2011, 2009/08/0046).
Dadurch, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat, hat er den Vereitelungstatbestand des § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AlVG erfüllt (vergleiche dazu die ständige Rechtsprechung, zuletzt VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023).
Aus den Feststellungen ergibt sich kein Nachsichtsgrund im Sinne des § 10 Absatz 3 AlVG.
Daher war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.1.4. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits aufgrund der Aktenlage unstrittig feststand, warum sich der Beschwerdeführer sich nicht auf die zugewiesene Stelle beworben hat. Da somit nur eine Rechtsfrage zu beurteilen war, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung steht im Einklang mit der unter 3.1.2. angeführten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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