W167 2132305-1•BVwG W167 2132305-1
W167 2132305-1Federal Administrative CourtApr 27, 2017
Identität, Unterschrift, Verfahrenseinstellung
W167 2132305-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Andreas JAKL und Mag. Kurt RETZER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , XXXX , betreffend den Verlust der Notstandshilfe für den Zeitraum 02.05.2016 bis 22.05.2016 beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX hat das Arbeitsmarktservice (AMS) ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 i.V.m. § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 02.05.2016 bis 22.05.2016 verloren hat. Begründet wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die zugewiesene Dienststelle beim Dienstgeber " XXXX " als Kellnerin verweigert habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Am XXXX langte beim AMS die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde gegen diesen Bescheid ein (die Beschwerde richtet sich auch gegen einen weiteren Bescheid vom 28.04.2015).
3. Mit Schreiben vom XXXX erteilte das AMS Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag, da die übermittelte Beschwerde von der Beschwerdeführerin nicht unterschrieben war. Als Frist für die Verbesserung wurde der 16.06.2016 vorgegeben. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der nicht fristgerechten Verbesserung ihre Beschwerde zurückgewiesen werden müsse.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde zurück. Begründet wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen sei.
5. In weiterer Folge langte beim AMS ein Schreiben der Beschwerdeführerin ein, welches inhaltlich der Beschwerde entspricht, nunmehr aber datiert mit 12.07.2016 zusätzlich handschriftlich unterschrieben ist. Dieses Schreiben wurde vom AMS als Vorlageantrag gewertet.
6. Das AMS legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem BVwG vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde vom 23.05.2016 langte am 25.05.2016 beim AMS ein und enthielt keine Unterschrift der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 02.06.0216 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert die Unterschrift bis längstens 16.06.2016 nachzureichen.
Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das AMS - fruchtlos verstrichen.
Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt, in dem sich die nicht unterschriebene Beschwerde befindet.
3.1. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens
3.1.1. Maßgebliche Bestimmungen
Gemäß § 13 Absatz 1 erster und zweiter Satz AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen.
Gemäß § 13 Absatz 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Gemäß § 13 Absatz 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
3.2.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH (vgl. jüngst das Erkenntnis vom 31.03.2016, 2013/07/0023) bedürfen schriftliche Anbringen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Selbst dann, wenn man einen Zweifelsfall erblickt und eine Verpflichtung annimmt, sich in Bezug auf eine bestimmte Person in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, steht es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu erbringen.
Da die Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ohne eine Unterschrift per Post übermittelt wurde, bestanden berechtigte Zweifel an der Identität der Einschreiterin und der Authentizität des Anbringens.
Das AMS forderte die Beschwerdeführerin daher zu Recht auf, zum Nachweis der Identität der Einschreiterin und der Authentizität des Anbringens binnen angemessener Frist die Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und dem AMS zu übermitteln.
Dieser Aufforderung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht fristgerecht nachgekommen (nämlich erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung), weshalb die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 4 AVG als zurückgezogen gilt.
Daher war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen, da die Beschwerde unstrittig erst nach Erlassen der Beschwerdevorentscheidung, und damit verspätet, übermittelt wurde.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig und es liegt eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 13 Absatz 4 AVG (Verbesserung von Abringen) vor.
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