L517 2147633-1•BVwG L517 2147633-1
L517 2147633-1Federal Administrative CourtApr 27, 2017
Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz, Eingabengebühr, gekürzte<br/>Ausfertigung, Kostentragung, mangelnder Anknüpfungspunkt, Schubhaft,<br/>Zurückweisung
L517 2147633-1/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 22.02.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den XXXX als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Marokko alias Algerien vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017, Zl. IFA XXXX , sowie gegen die Anordnung und Anhaltung der Schubhaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl Nr. 144/2013 idgF iVm § 22a Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF als unbegründet abgewiesen und die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in diesem Zeitraum festgestellt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG und § 76 Abs. 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag auf Aufwandersatz wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF iVm § 35 Abs 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 als unbegründet abgewiesen.
IV. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 35 Abs 3 VwGVG iVm VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
V. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 14 TP 6 Abs 5 Gebührengesetz 1957 (GebG), BGBl Nr. 267/1957, wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabengebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.
VI. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 35 Abs 1 VwGVG iVm § 35 Abs 4 Z 1 VwGVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme sämtlicher Aufwendungen als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.02.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da
? ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
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