BVwG W179 2149928-1

W179 2149928-1Federal Administrative CourtApr 26, 2017

Regest

angemessene Frist, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, Frist,<br/>Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Full text

BVwG W179 2149928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W179.2149928.1.00

Spruch

W179 2149928-1/ 4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom XXXX , GZ XXXX , Teilnehmernummer XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren, beschlossen:

A) Beschwerde

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Revision

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerde enthält kein Beschwerdebegehren noch Beschwerdegründe.

2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG die festgestellten Mängel zu beheben. Dieser Auftrag wurde erstmals (auf Grund eines Fehlers beim BRZ ohne Amtssignatur) am XXXX zugestellt. Eine zweite (fehlerfreie) Zustellung mit Amtssignatur erfolgte am XXXX .

3. Bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung unterblieb eine Verbesserung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – rechtzeitig erhobene – Beschwerde erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde

1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.

2. Da der Mängelbehebungsauftrag (beim zweiten Male) ordnungsgemäß zugestellt wurde und der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

3. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

2. Zu Spruchpunkt B) Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.

Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

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