BVwG G314 2147724-1

G314 2147724-1Federal Administrative CourtApr 26, 2017

Regest

Ausweisung aufgehoben, Behebung der Entscheidung, EU-Bürger,<br/>gekürzte Ausfertigung

Full text

BVwG G314 2147724-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2147724.1.00

Spruch

G314 2147727-1/7E

G314 2147733-1/7E

G314 2147724-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 03.04.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und des XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Rumänien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2017, Zlen. XXXX,

XXXX, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 03.04.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 03.04.2017 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ 4).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.