W264 2151742-1•BVwG W264 2151742-1
W264 2151742-1Federal Administrative CourtApr 25, 2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W264 2151742-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , Sozialversicherungsnummer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 11.01.2017, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gem § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) infolge Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführerin bezeichnet) hat mit Antrag vom 04.10.2016, bei der belangten Behörde Sozialministerium Service am 06.10.2016 eingelangt, unter Verwendung des vom Sozialministeriumservice zur Verfügung gestellten Antragsformulars die Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
2. Der Beschwerdeführer wurde am 21.10.2016 vom medizinischen Sachverständigen
XXXX , Allgemeinmediziner, untersucht. Es wurden in der Anamnese die Beschwerden des Beschwerdeführers festgehalten und die relevanten Befunde zusammengefasst. Auf dieser Befundaufnahme fußt das Sachverständigengutachten vom 03.01.2017, worin als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung (fünf Leiden) nach der Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 der Gesamtgrad der Behinderung (GdB) 20% festgestellt wurde.
3. Mit Einspruch vom 21.01.2017 monierte der Beschwerdeführer, dass im Sachverständigengutachten vom 03.01.2017 unter "Sozialanamnese" bloß ein Krankenstand von zwei Wochen anstelle von zwei Jahren festgehalten wird und wurde daher das Sachverständigengutachten XXXX , Allgemeinmediziner, aufgrund der Aktenlage vom 03.02.2017 erstellt, worin die Sozialanamnese des Vorgutachtens auf "Krankenstand seit zwei Jahren wegen psychischer Probleme" abgeändert wurde.
4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß
§§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) abgewiesen. Die Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens, in welchem die beiden Sachverständigengutachten vom 03.01.2017 und vom 03.02.2017 eingeholt wurden, wurden den Bescheid vom 11.01.2017 zugrunde gelegt.
5. Gegen diesen Bescheid vom 11.01.2017 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 24.01.2017 bei der belangten Behörde einlangte.
6. Die belangte Behörde erließ daraufhin mit Bescheid vom 07.02.2017 eine Beschwerde Vorentscheidung, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.01.2017 abgewiesen wurde, da mit einem Grad der Behinderung von 20% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
7. Mit E-Mail vom 20.02.2017 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin der Beschwerdeführer mit "Einspruch" auf den Bescheid mit der Zahl XXXX XXXX Bezug nimmt.
8. Die belangte Behörde übermittelte den bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Vorlagebericht vor und bemerkte dazu, dass es sich im gegenständlichen Fall um einen Vorlageantrag und nicht um eine Beschwerdevorlage handle, das Schreiben sei aufgrund eines EDV-Fehlers falsch. Der Akt langte bei Gericht am 30.03.2017 ein.
9. Mit E-Mail vom 08.03.2017 tat der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde seinen Unmut kund, da aus seiner Sicht ohne seine Einwilligung die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden wäre. Mit E-Mail vom 30.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde mitgeteilt, dass sein Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde und im Bundesverwaltungsgericht sein Verfahren neuerlich bearbeitet werde.
10. Mit E-Mail vom 30.03.2017 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er emotional nicht in der Lage sei vor Gericht zu gehen und könne er sich keinen Anwalt leisten und wünsche er nicht, dass seine Schreiben vor Gericht landen und möge das sofort gestoppt werden.
11. Mit E-Mail vom 01.04.2017 gab der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass er keinen Behindertenpass benötige. Er benötige kein Verfahren und er ziehe seine Beschwerde zurück und er habe nicht gewusst, dass seine Beschwerde ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht auslöst.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) betreffend die Einstellung des Verfahrens:
Die maßgeblichen formalrechtlichen Rechtsgrundlagen sind jene des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im Bundesbehindertengesetz normiert § 45 Abs 3, dass in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grad der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen hat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor, sodass entsprechend dem § 45 Abs 4 BBG ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter hinzuzuziehen war.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG).
Mit der mit E-Mail vom 01.04.2017 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung des Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 07.02.2017 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.
Zu Spruchteil B) betreffend die Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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