W241 2138868-1•BVwG W241 2138868-1
W241 2138868-1Federal Administrative CourtApr 25, 2017
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W241 2138868-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die ARGE – Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2016, Zahl: 1090286202/151508366/BMI-BFA_KNT_RD, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 07.10.2015 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des BF am 22.10.2014 und eine Asylantragstellung am 04.02.2015 in Griechenland.
3. Am 08.10.2015 fand die Erstbefragung des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Oberösterreich statt. Dabei der BF an, dass seine Ehefrau sich in Österreich aufhalte. Sie seien gemeinsam von der Türkei nach Griechenland gereist, er sei aber in Athen geblieben, während seine Frau weitergereist sei. Er sei in Griechenland zur Asylantragstellung gezwungen worden und habe einen positiven Bescheid erhalten. Er habe den Antrag gestellt, um am Herz operiert werden zu können. Er habe dort etwa einen Monat im Krankenhaus verbracht, ansonsten habe er sich selbst Quartiere besorgt. In Griechenland würden Flüchtlinge keine Unterstützung von Behörden bekommen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, wegen des Kriegs in Syrien geflohen zu sein.
4. Im Rahmen der Einvernahme am 20.09.2016 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in April 2015 in Athen am Herz operiert worden sei. In Griechenland habe er für drei Jahre Asylstatus erhalten, wisse aber nicht, ob dieser noch aufrecht sei. In Griechenland bekomme man keine Grundversorgung und keine Unterstützung.
Der BF legte eine Reihe von Dokumenten vor, darunter einen Ausweis, ausgestellt durch die griechische Asylbehörde, die ihn als Asylberechtigten ausweist. Die Gültigkeit ist mit Mai 2018 befristet.
Weiters wurden mehrere ärztliche Befunde, sowohl aus Österreich als auch aus Griechenland, vorgelegt. Daraus geht folgende Diagnose hervor:
5. Am 26.09.2016 brachte der BF eine schriftliche Stellungnahme ein, worin er ausführte, in Griechenland nicht ordnungsgemäß behandelt worden zu sein, weshalb in Österreich eine erneute Herzoperation nötig gewesen sei. Er befürchte in Griechenland aufgrund der schlechten medizinischen Versorgung in eine Notsituation zu geraten.
6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 30.09.2016, zugestellt am 05.10.2016, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass der BF sich nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), werde die Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Im Bescheid wurde festgestellt, dass sich der BF aufgrund einer Herzoperation in Griechenland in ärztlicher und medikamentöser Behandlung befinde. Eine psychische oder schwer ansteckende Erkrankung habe nicht festgestellt werden können.
Zur medizinischen Versorgung in Griechenland wurde in den zitierten Länderberichten folgendes festgestellt:
Medizinische Versorgung
Bedürftige Antragsteller haben das Recht auf kostenlose notwendige medizinische Versorgung (Untersuchungen, verschriebene Medikamente, Behandlung in öffentlichen Spitälern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren. In der Praxis jedoch müssen aufgrund der allgemeinen Budgetknappheit AW Behandlungen in manchen Fällen erst genehmigen lassen. Notfallhilfe muss immer kostenlos gewährt werden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist angemessen (AIDA 11.2015).
Quellen:
Beweiswürdigend wurde festgehalten, dass es nicht glaubwürdig und nachvollziehbar erscheine, dass die medizinische Versorgung in Griechenland so schlecht sei, dass der BF einen gesundheitlichen Schaden davontragen würde. Der BF habe selbst angegeben, in Griechenland Asylstatus erhalten zu haben, damit man bei ihm eine Herzoperation habe durchführen können.
7. Am 04.10.2016 stellte das BFA dem BF gemäß § 52 Abs. 1BFA-VG einen Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) amtswegig zur Seite.
8. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 07.11.2016.
10. Mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2016 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
11. Am 14.02.2017 wurden weitere Befunde übermittelt, aus denen hervorgeht, dass sich der BF im Jänner 2017 einer Coronarangiographie unterzog und eine anschließende, vierwöchige Rehabilitation in einem Herz-Kreislaufzentrum bewilligt wurde.
II. Das BVwG hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenord-nung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß an-zuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegan-genen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheids:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundes-gesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."
§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
2. Im gegenständlichen Verfahren ging das BFA unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffend davon aus, dass der Antrag des BF auf internationalen Schutz zurückzuweisen war, da diesem in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Allerdings wurde eine entscheidende Vorfrage noch nicht abgeklärt, nämlich wie sich die medizinische Versorgung Asylberechtigter in Griechenland und insbesondere die Behandlung des herzkranken BF darstellt. Im vorliegenden Fall ist daher von zentraler Bedeutung, ob die nötige Behandlung in Griechenland zur Verfügung steht und ob der BF als Asylberechtigter Zugang dazu erhalten wird.
Die belangte Behörde hat augenscheinlich genauere Ermittlungen in dieser Hinsicht unterlassen. Die Passage in den Länderberichten zur medizinischen Versorgung ist denkbar knapp gehalten, insbesondere fehlen notwendige Informationen dazu, wie sich die angeführte "allgemeine Budgetknappheit" in der Praxis auf die Behandlung von Asylberechtigten auswirkt.
Es lässt sich daher nicht nachvollziehen, auf welche Weise die Erstbehörde unter Heranziehung der Länderberichte zum Schluss gekommen ist, dass die Angaben des BF zur schlechten medizinischen Versorgung in Griechenland unglaubwürdig seien und davon auszugehen sei, dass er als Asylberechtigter ausreichenden Zugang zu ärztlicher Versorgung hätte.
Vor dem Hintergrund der zu allgemein gehaltenen und knappen Sachverhaltsfeststellungen über die Gesundheitssituation in Griechenland, auf welche der gegenständlich angefochtenen Bescheid seine rechtliche Beurteilung zu Grunde gelegt hat, kann somit nach der Aktenlage kein abschließendes Urteil darüber abgegeben werden, ob eine Überstellung des BF nach Griechenland eine reale Gefahr der Verletzung seiner in Art. 3 EMRK gewährten Grundrechte bedeuten würde.
Das BFA wird daher im fortgesetzten Verfahren nachvollziehbar abzuklären haben, wie sich in Griechenland die entsprechenden spezifischen medizinischen Behandlungs- und Therapiemöglichkeiten – nicht nur allgemein bezogen, sondern unter Bedachtnahme auf die speziellen Bedürfnisse des BF – darstellen.
3. Zusammengefasst wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war.
4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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