BVwG W189 2142158-1

W189 2142158-1Federal Administrative CourtApr 25, 2017

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung,<br/>Lebensgemeinschaft, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Neuerungsverbot, non refoulement, öffentliches Interesse, politische<br/>Gesinnung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

Full text

BVwG W189 2142158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W189.2142158.1.00

Spruch

W189 2142158-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2016, Zl. 13-585299608-14425869, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 iVm. § 20 BFA-VG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, Christin und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, stellte am 03.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie legal mit Schengen-Visum (gültig von 14.12.2013 bis 13.03.2014) in das Bundesgebiet eingereist ist.

Im vorgelegten ukrainischen Reisepass (ausgestellt am XXXX ) sind mehrere Schengen-Visa ab dem Jahr 2009 eingetragen.

In ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2014 erklärte sie, in XXXX geboren worden zu sein. Ihre Eltern und ihre Schwester würden in XXXX leben, ihr Freund, der in XXXX geboren worden sei, lebe in XXXX .

Die Beschwerdeführerin habe in XXXX gelebt, wo sie die Schule besucht, eine Schneiderberufsschule besucht und anschließend die Kunstakademie absolviert habe.

In Italien lebe eine Cousine mit italienischer Staatsbürgerschaft.

Die Beschwerdeführerin erklärte, seit zwei Jahren regelmäßig nach Österreich zu kommen. Sie habe im Sommer 2011 in XXXX ihren jetzigen Freund kennengelernt. Sie sei dann mit einem polnischen Visum zu Besuch in XXXX gewesen. Danach habe sie ein österreichisches Visum bekommen und sei immer wieder nach XXXX gekommen. Zuletzt sei sie am 14.12.2013 legal nach Österreich gereist.

Den Entschluss, einen Asylantrag zu stellen, habe sie in den letzten Tagen ihres Aufenthaltes in Österreich gefasst, da die Situation in der Ukraine derzeit sehr unsicher sei.

Sie sei nach Österreich gereist, da sie ihren Freund besuchen habe wollen. Das Visum habe sie sich selbst bei der Botschaft besorgt.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte sie aus, dass sie eigentlich nur ihren Freund besuchen habe wollen. Da sich in der letzten Zeit die Lage in der Ukraine sehr schnell verschlechtert habe, habe sie sich dazu entschlossen, in Österreich zu bleiben. Ihr Freund wolle auch nicht, dass sie wieder zurückgehe, da dieser Angst habe, dass sie nicht mehr zurückkomme. Die Lage derzeit sei sehr schlecht und wisse niemand, wie sich diese weiterentwickeln werde.

Für den Fall einer Rückkehr in die Heimat hätte sie Angst vor einem Kriegsausbruch. Sie telefoniere immer mit ihren Freunden und keiner wisse, wie es weitergehe. Die Lage in der Ukraine sei sehr ernst. Ihre Eltern würden aus Sorge nicht wollen, dass sie zurückkomme.

Am 05.03.2014 ist die Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten XXXX , geb. XXXX , verzogen.

Nach Zulassung zum Verfahren wurde die Beschwerdeführerin am 18.10.2016 vor dem BFA, RD Tirol, niederschriftlich einvernommen.

Auf Nachfrage erklärte sie, weder psychische noch physische Probleme zu haben. Sie sei gesund.

Sie erklärte, im Zuge der Erstbefragung alles gesagt zu haben und sonst nichts mehr von sich aus anzuführen zu haben. Sie habe die Wahrheit gesagt.

Nach ihrem Abschluss an der Akademie der Künste im Jahr 2011 habe die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise als Office Managerin bei einem Buchhändler gearbeitet.

Ihre Eltern hätten in XXXX eine Kommunalwohnung zugewiesen erhalten. Sie habe größtenteils in XXXX und manchmal bei ihrem Großvater auf der Krim gelebt. Monatlich habe sie ungefähr 2000 Griwna verdient.

Ihre Mutter besitze im Herkunftsstaat eine Wohnung. Außerdem gehöre der Mutter ein Teil des Hauses des Großvaters auf der Krim, da dieser mittlerweile verstorben sei.

Ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester würden sich unverändert in XXXX aufhalten.

Sie stehe mit ihrer Mutter auch telefonisch in Kontakt.

Ihre Eltern seien in Pension, die jedoch sehr klein sei. Im Übrigen arbeite ihre Mutter noch.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat glaube sie nicht, dass sie noch bei ihrer Familie unterkommen könnte. Sie habe schon vor der Ausreise nicht mehr zuhause gelebt und sie würde auf gar keinen Fall dort wohnen wollen. Im Herkunftsstaat habe sie eine Freundin, bei der sie gewohnt habe und mit der sie noch in Kontakt stehe. Da diese jetzt eine Familie und ein Kind habe, könnte sie bei dieser nicht unterkommen.

Abgesehen von XXXX habe sie sich nur auf der XXXX aufgehalten.

Sie berichtete über ihre legale Einreise nach Österreich mit Reisepass und Visum am 14.12.2013. Sie sei gezielt nach Österreich gereist, da sie hier einen Lebensgefährten habe.

Befragt, warum sie die Heimat verlassen habe, meinte sie, nicht mehr in ihre Heimat zurückgekehrt zu sein, weil ein Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Russland habe einen Teil der Ukraine besetzt und sei die Krim an Russland angeschlossen worden. Sie habe in keinem Land sein wollen, in dem Krieg herrsche. In der ganzen Ukraine sei es zu gewalttätigen Ausschreitungen gekommen. Russland habe sogar mit Absicht Personen ins Land geschleust, um Provokationen und Unruhen im Land zu schaffen. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin eine Mappe mit diversen Artikeln über die Lage in der Ukraine vor.

Sie gab auch an, dass natürlich auch ihr Freund eine Rolle spiele, der sich große Sorgen um die Beschwerdeführerin gemacht und nicht gewollt habe, dass sie wieder zurück in die Ukraine fahre. Sie hätten sich deshalb dazu entschlossen, dass die Beschwerdeführerin in Österreich um Asyl ansuche.

Befragt, ob sie von Protestaktionen und Unruhen in der Ukraine jemals selbst betroffen gewesen sei, meinte sie, keine Beweise zu haben, dass es sie persönlich betroffen hätte. Die allgemeine Situation sei schlecht gewesen. Die Proteste hätten schon viel früher angefangen. Die Bürger der Ukraine hätten sich Europa annähern wollen, was die Regierung aber nicht gewollt habe. Als eine Person, die sich für die Ukraine interessiert habe, habe sie dies schon betroffen.

Sie erklärte, in XXXX an einer Protestaktion teilgenommen zu haben, wobei sie sich nicht an genaue Daten erinnern könne. Die Proteste hätten sich gegen die Regierung gerichtet, die in ihren Augen nur die Interessen Russlands vertreten und sich selbst viel Geld genommen habe. Auf die Bevölkerung habe die Regierung keine Rücksicht genommen. Die Bevölkerung sei arm und habe die damalige Regierung nichts für die Bevölkerung getan. Sogar die Polizei sei korrupt gewesen und habe die Interessen der Bevölkerung nicht verteidigt.

Die Beschwerdeführerin habe an ca. 20 Aktionen teilgenommen. Es sei über viele Jahre gegangen. Eigentlich sei das schon ihr ganzes Leben so gewesen.

Sie sei sonst in keiner Weise politisch aktiv gewesen. Sie habe nur an den Protesten teilgenommen. Die Proteste seien von unterschiedlichen Personen organisiert worden. Meistens seien es keine Parteien oder Organisationen gewesen. Vielmehr seien Privatleute oder am ehesten noch die Opposition als Organisatoren aufgetreten.

Die Beschwerdeführerin wurde auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht und wiederholt befragt, ob sie noch etwas Asylrelevantes angeben oder etwas vorbringen möchte, was ihr wichtig erscheine, sie jedoch nicht gefragt worden sei. Sie meinte, alles erzählt und keine weiteren Gründe mehr vorzubringen zu haben. Natürlich würden sich der Krieg und die ganze Situation auf die Wirtschaft auswirken. Es gebe zurzeit keine Arbeitsmöglichkeiten. Sie habe auch kürzlich gelesen, dass es keine Aussicht auf eine baldige Besserung der Situation gebe.

Sie sei in der Ukraine nicht vorbestraft und habe dort auch keine Strafrechtsdelikte begangen. Sie werde dort von den staatlichen Behörden nicht gesucht, sei auch niemals von den Behörden im Herkunftsstaat angehalten, festgenommen oder verhaftet worden. Sie habe auch keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei in der Heimat auch nie von staatlicher Seite jemals wegen ihrer politischen Gesinnung verfolgt worden. Sie sei im Herkunftsstaat auch niemals wegen ihrer Rasse, Religion oder Nationalität verfolgt worden.

Es habe auch nie irgendwelche Übergriffe auf sie persönlich gegeben.

Für den Fall einer Rückkehr in ihre Heimat, fürchte sie um ihr Leben aufgrund der derzeit herrschenden Situation in der Ukraine. Niemand könne die Entwicklung der Lage abschätzen und könnte es schlimmer werden. Sie könnte in einen Bombenanschlag oder eine andere kriegerische Auseinandersetzung geraten. Auch die Vorgänge rund um die Krim seien schlimm. Russland habe alle Leute eingesperrt, die gegen die Besetzung der Krim gewesen seien. Russland wolle mit allen Mitteln verhindern, dass Informationen über die tatsächliche Lage auf der Krim nach außen dringen. Für sie sei es schrecklich, dass auf der Krim die Menschenrechte so mit Füßen getreten werden würden.

Befragt, ob sie für den Fall einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden haben würde, meinte sie, es nicht genau sagen zu können.

Sie habe ihren Aufenthaltsort innerhalb der Ukraine nicht verlegt, da es in keiner Stadt der Ukraine besser als in XXXX gewesen wäre. Sie habe – im Gegenteil – im letzten Jahr erfahren, dass einer ihrer Kunstprofessoren umgebracht worden sei.

Sie wisse über die aktuelle politische und Sicherheitslage in der Ukraine Bescheid.

Der Beschwerdeführerin wurden aktuelle Länderinformationen zur Ukraine zur schriftlichen Stellungnahme ausgefolgt.

Zu ihrem Privat- und Familienleben erklärte sie, sich seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet am 14.12.2013 durchgehend in Österreich aufzuhalten.

Sie habe in der Vergangenheit mehrere dreimonatige Visa für Österreich erhalten.

Sie lerne hier Deutsch, male und lerne gerade graphische Programme am Computer. Sie habe hier schon einige Freunde und wolle mit diesen auf Deutsch kommunizieren können.

Ihr Freund sei österreichischer Staatsbürger. Dieser habe vor einigen Monaten den österreichischen Pass erhalten. Ihr Freund sei Verkäufer und studiere Architektur. Auch auf der Uni habe ihr Freund einen kleinen Nebenjob.

Sie sei seit ihrer Einreise nach Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Bei einem Bleiberecht würde sie sich eine Arbeit suchen. Ihr eigentlicher Traum sei es aber, sich als Grafikerin und Künstlerin selbständig zu machen.

In Österreich lebe sie derzeit von den Einkünften ihres Freundes und von den Leistungen, die sie als Flüchtling erhalte. Sie und ihr Freund würden manchmal auch Geld von dessen Eltern erhalten, die auch in Österreich leben würden.

Sie lebe bei ihrem Freund, der die Miete bezahle.

Sie habe keinen Nachweis für Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.

Sie verfüge über einen Abschluss an der Kunstakademie. In Österreich habe sie keine Schule, Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert. Sie sei auch kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation

Zu ihrer Integration in Österreich befragt, erklärte sie, mittlerweile viele österreichische Freunde zu haben. Auch ihr Freund habe österreichische Freude. Die Schwester ihres Freundes sei auch hier. Mit dieser versuche sie auch Kontakt zu halten. Ihr Freund und dessen Schwester seien von Kindesalter an in Österreich aufhältig und hätten hier auch die Schule besucht.

Familienangehörige habe sie in Österreich keine.

Sie erklärte sich zu eventuellen amtswegigen Erhebungen vor Ort unter Wahrung ihrer Anonymität einverstanden.

Auf Nachfrage erklärte sie, Gelegenheit gehabt zu haben, alles vorzubringen, was ihr wichtig gewesen sei.

Am Ende der Befragung verneinte sie, irgendwelche Probleme bei der Befragung gehabt zu haben. Sie habe auch alles verstehen und der Einvernahme folgen können. Auch die Dolmetscherin habe sie sehr gut verstanden und wurde sie noch einmal gefragt, ob sie noch etwas anführen wolle, was sie verneint habe.

Nach Rückübersetzung unterfertigte die Beschwerdeführerin das Einvernahmeprotokoll und bestätigte die Richtigkeit und Vollständigkeit.

Am 03.11.2016 übergab die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Unterlagen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 25.11.2016 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.03.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Identität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin wurden ebenso festgestellt, wie der Umstand, dass sie aus der Westukraine stamme, Ukrainisch und Russisch spreche.

Eine individuelle Verfolgung im Herkunftsstaat wurde nicht festgestellt. Die Beschwerdeführerin sei vielmehr im Herkunftsstaat nicht verfolgt worden und mit einem gültigen Visum eingereist, um ihren Freund in Österreich besuchen zu können. Ihr Vorbringen weise keine Asylrelevanz auf, weshalb keine persönliche Verfolgung aufgrund von GFK-Gründen festgestellt werden habe können.

Der von ihr zur Begründung vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Eine schwerwiegende, lebensbedrohliche Erkrankung liege nicht vor und sei auch sonst keine Gefährdung gemäß § 8 AsylG 2005 erkennbar gewesen. Im Herkunftsstaat verfüge sie über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. Auch verfüge sie über eine fundierte Ausbildung und die Beschwerdeführerin habe bis zur Ausreise aus der Ukraine gearbeitet.

In Österreich lebe die Beschwerdeführerin mit ihrem Freund. Familiäre Anknüpfungspunkte oder ein schützenswertes Privatleben in Österreich würden nicht vorliegen.

Nach Wiedergabe von Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Ukraine wurde beweiswürdigend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin keine staatliche Verfolgung behauptet habe. Sie habe vielmehr angegeben, in der Heimat nicht verfolgt worden zu sein und auf legalem Weg mit einem Visum ihre Heimat verlassen zu haben. Sie habe seit zwei Jahren regelmäßig ihren Freund in Österreich besucht. Zur Antragstellung erklärte sie, dass sich zum letztmaligen Zeitpunkt ihrer Ausreise die Sicherheitslage derart verschlechtert habe, dass sie einen Antrag gestellt habe. Sie habe sonst keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht. Auch aufgrund der von ihr geschilderten Teilnahme an Protestaktionen sei es zu keinerlei Verfolgungshandlungen gekommen. Sie habe auch nicht erklärt, politisch aktiv gewesen zu sein. Auch von den von ihr geschilderten gewalttätigen Ausschreitungen in der Ukraine sei sie nicht persönlich betroffen gewesen.

Die belangte Behörde kam zum Schluss, es sei offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin zur damaligen Zeit aufgrund der Unsicherheit der weiteren Vorkommnisse nicht zurück in ihre Heimat wollen habe, jedoch die Westukraine nie direkt betroffen gewesen sei.

Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass sich die Vorkommnisse auf die Ostukraine konzentrieren würden. Selbst wenn dies zum damaligen Zeitpunkt der Fall gewesen sei, sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin davon nicht betroffen gewesen sei.

Zu den von ihr vorgelegten Auszügen aus dem Internet und Zeitungsartikeln hielt die belangte Behörde fest, dass keine Verpflichtung bestehe, derartige Unterlagen – vor allem wenn diese die Beschwerdeführerin nicht persönlich betreffen würden – übersetzen zu lassen. Vielmehr obliege es dem Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkrete Beweismittel, welche für eine Asylrelevanz sprechen würden, vorzulegen. Die Zeitungsartikel würden jedoch nur die allgemeine Lage betreffen und seien teilweise nicht mehr aktuell.

Die belangte Behörde ging weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in keine ausweglose Situation geraten würde, zumal sie dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, vor der Ausreise einer Arbeit nachgegangen sei, eine fundierte Ausbildung habe und in der Lage gewesen sei, finanzielle Mittel für eine regelmäßige Reisetätigkeit nach Österreich aufzubringen. Sie habe im Herkunftsstaat auch über die finanziellen Möglichkeiten verfügt, eine Hochschule zu besuchen und abzuschließen.

Die Beschwerdeführerin sei im Übrigen in XXXX geboren worden und dort aufgewachsen und bestehe demnach nicht die Gefahr, in die Wirren des Ostukrainekonflikts zu geraten.

Die Familie der Beschwerdeführerin lebe im Übrigen weiterhin ohne irgendwelche Probleme in der Heimat und bestehe im Fall einer Rückkehr die Möglichkeit, vorerst bei ihren Eltern unterzukommen, auch wenn die Beschwerdeführerin dies nicht wolle, da sie schon lange ausgezogen sei. Dies spreche auf jeden Fall nicht dafür, dass sie von ihren Eltern keine Unterstützung erhalten würde.

Im Übrigen wurde auf weitere Unterstützungsleistungen des Staates und von Hilfsorganisationen verwiesen sowie auf den Umstand, dass in der Ukraine keine extreme Gefährdungslage bestünde, die für jeden Rückkehrer eine Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keinen in der GFK genannten Grund glaubhaft darlegen habe können und ihr im Herkunftsstaat keine Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohe. Abschiebehindernisse in die Ukraine für die Beschwerdeführerin seien gegenwärtig nicht gegeben, da eine landesweite allgemeine, extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung einer Gefahr für Leib und Leben in einem Maße ausgesetzt wäre, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erschiene, nicht gegeben sei.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Ein Familienbezug bzw. ein Familienleben in Österreich würden im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.

Zu ihrem Lebensgefährten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst gewesen sein habe müssen, dass sie lediglich aufgrund der Antragstellung einen vorübergehenden Aufenthalt erhalten würde, weshalb weder sie noch ihr jetziger Lebensgefährte unbedingt davon ausgehen hätten können, dass der Beschwerdeführerin in Österreich eine dauernde Aufenthaltsberechtigung erteilt werde.

Ihr Aufenthalt in Österreich sei lediglich aufgrund eines unberechtigten Asylantrages und das damit verbundene Aufenthaltsrecht rechtmäßig gewesen.

Könnte sich ein Fremder generell in einer solchen Situation auf das Privat- und Familienleben berufen, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Eine Besserstellung von Fremden die rechtsmissbräuchlich bzw. einen unbegründeten Antrag stellen sei nicht im Sinne des Gesetzes. Aus der Rechtsprechung des EGMR ergebe sich auch, dass Art. 8 EMRK nicht das Recht gewähre, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet sei, ein Familienleben aufzubauen.

Die Beschwerdeführerin habe auch keinen Deutschkurs besucht, sei kein Mitglied in einem Verein und ihre sozialen Kontakte, die sie während ihres Aufenthaltes geknüpft habe, würden auf den Beziehungen ihres Freundes beruhen.

Auch habe sie bereits vor Ihrer Antragstellung ihren Freund in regelmäßigen Abständen besucht und sei ihr dies auch sicherlich nach einer Rückkehr in Ihre Heimat wieder möglich. Es wäre ihr zudem zumutbar, sich auf legalem Wege von der Heimat aus eine längerfristige Aufenthaltsberechtigung – über die Dauer eines Touristenvisums hinaus – zu besorgen. Es wäre ihr auch möglich, ihre sozialen Kontakte über Telefon, soziale Netzwerke und Besuche weiterhin von Ihrer Heimat aus, aufrecht zu erhalten.

Letztlich sei sie in der Ukraine aufgewachsen und kenne die dortigen kulturellen Gegebenheiten. Sie spreche die Landessprache auf Mutterspracheniveau und könnte sich demnach wieder gut in die dortige Gesellschaftsstruktur eingliedern.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen würden demnach die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegen.

Die Entscheidung wurde mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Ukraine zulässig sei, zumal der Beschwerdeführerin dort keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei. Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 12.12.2016 Beschwerde erhoben. Es wurde der Verein Menschenrechte zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt (Vollmacht vom 01.12.2016).

Der Bescheid wurde vollinhaltlich wegen Feststellungsmängeln sowie falscher rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten.

Es wurde auf das Fluchtvorbringen – wie im Verfahren vorgebracht – sowie die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in deutscher Sprache verwiesen, die der Beschwerde in einem Schreiben beigefügt wurden.

Unter Verweis auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen wurde auf die instabile Lage in der Ukraine verwiesen.

Die Beschwerdeführerin stamme aus XXXX und sei die Situation in der Ukraine seit November 2013 instabil. Prorussische Aufständische würden im Osten der Ukraine seit mehr als einem Jahr gegen die ukrainische Armee kämpfen. Mitte Februar 2015 hätten beide Seiten einen Friedensplan unterzeichnet, der laut OSZE zwar weitgehend eingehalten werde, wobei immer wieder kleinere Kampfhandlungen aufflammen würden.

Es wurde ein USDOS-Bericht zur Menschenrechtslage in der Ukraine vom 13.04.2016 zitiert.

Weiters wurde ein Bericht von AI vom 24.02.2016 zitiert.

Die Beschwerdeführerin sei bereits seit drei Jahren ununterbrochen in Österreich aufhältig und lebe seit dieser Zeit in einer Lebensgemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger. Dieser studiere Architektur und arbeite als Teilzeitverkäufer. Ihren Lebensgefährten habe sie im Jahr 2011 in XXXX kennengelernt. Der Lebensgefährte besitze die österreichische Staatsbürgerschaft und sei bereit, für alle Kosten der Beschwerdeführerin aufzukommen, solange sie nicht selbsterhaltungsfähig sei. Es werde die baldige Eheschließung angestrebt. Der Beschwerde beigelegt wurde der Staatsbürgerschaftsnachweis, ausgestellt am XXXX durch den Magistrat XXXX , Lohn/Gehaltsabrechnung September bis November 2016 betreffend den Lebensgefährten sowie eine Stellungnahme des Lebensgefährten.

Die Beschwerdeführerin habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert und auch die Prüfung bestanden (Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses beim XXXX vom 05.12.2016 sowie ÖSD-Zertifikat Deutsch Niveau A1 vom 06.12.2016). Sie sei bemüht, sich in Österreich möglichst zu integrieren und beabsichtige, die deutsche Sprache weiter zu lernen.

Die Beschwerdeführerin führe mit ihrem Lebensgefährten ein schützenswertes Familienleben in Österreich. Zum Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich wäre im Übrigen ihr Lebensgefährte zu befragen gewesen.

Eine Rückkehrentscheidung würde sie schließlich in eine hoffnungslose Lage versetzen und liege ein unzulässiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin vor.

Im der Beschwerde beigelegten Schreiben erläuterte die Beschwerdeführerin, wie es zur Asylantragstellung gekommen sei. Sie erklärte, vor sechs Jahren ihren Lebensgefährten getroffen zu haben. Sie hätten eine Fernbeziehung gestartet und habe sie in der Ukraine jede Pause genutzt, um Geld für die Wiederkehr nach Österreich zu besorgen.

Ihre Eltern seien immer politisch aktiv gewesen und zur Zeit ihrer Abwesenheit (während ihrem Aufenthalt in Österreich) habe sich die Lage in der Ukraine stark verschlechtert. Sie schilderte über die allgemein schlechte Situation für die Bevölkerung bzw. insbesondere die Opposition in der Ukraine gerade zu der Zeit, als ihr Visum abgelaufen sei. Ihr Freund habe schon mehrere Monate lang ohne Ergebnis versucht, ihr Visum auf legalem Weg zu verlängern. Als sie schließlich zur Polizei gegangen seien, um sich über Asyl zu erkundigen, hätten sie an Ort und Stelle und ganz unerwartet ein Asylverfahren in Gang gesetzt.

Sie habe lange Zeit die Situation in der Ukraine durch die Nachrichten und durch die Augen ihrer Familie verfolgt. Der Horror, den sie und ihre Familie durchlebt hätten, habe sie im Schlaf verfolgt. All dies habe einen negativen Eindruck auf ihre innere Welt gehabt, und habe sie lediglich ihr Lebensgefährte trösten können. Sie habe später aufgehört, die Neuigkeiten aus der Ukraine zu lesen, da jede Erinnerung an ihre Heimat nur Trauer und Schmerz in ihrem Inneren verursacht habe. Sie habe dann realisiert, dass sie an ihre Zukunft denken müsse. Sie wolle sich hier eine Zukunft aufbauen und fühle sie sich in Österreich sicher.

Sie habe vor sechs Jahren angefangen, ihr Leben mit ihrem Liebsten hier aufzubauen und sei Österreich vor drei Jahren zu ihrer Heimat geworden, in der sie einen liebevollen Mensch und viele neue und alte Freunde habe. Sie habe hier Inspiration und Lust zum Malen gefunden.

Der Lebensgefährte führte in seinem Schreiben das Kennenlernen der Beschwerdeführerin in der Ukraine und die Entwicklung der Beziehung an. Es habe über Jahre gegenseitige Besuche in Österreich und in der Ukraine gegeben.

Der Lebensgefährte berichtete über die schwierige Situation, in der sich die Beschwerdeführerin aufgrund der Probleme, ein gemeinsames Leben mit ihm zu begründen, befinde.

Das Geschehene in der Ukraine und da sie in Österreich nicht legal mit ihrer künstlerischen Tätigkeit Geld verdienen habe können, habe bei der Beschwerdeführerin eine fast eineinhalb Jahre andauernde Depression begründet und habe sie sich künstlerisch nicht weiterentwickeln und auch keine sozialen Kontakte knüpfen und auch nicht Deutsch lernen können.

Nunmehr gehe es der Beschwerdeführerin wieder besser, werde sie bald eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolvieren und sei sie bereit, hier ein Atelier aufzumachen, um in ihrem Beruf als Künstlerin tätig zu werden, sobald sie hiezu eine Chance erhalte. Bis dahin würden er und seine Familie der Beschwerdeführerin jegliche Unterstützung und Hilfe leisten.

Im Übrigen sei der Lebensgefährten unterstützend immer an der Seite der Beschwerdeführerin.

Im Beschwerdeverfahren wurde ein Deutschzertifikat, Niveau A2 vom 01.03.2017, ein Schreiben der Kunstuniversität Linz, ein Gutachten der Universität Mozarteum Salzburg vom 13.03.2017, ein Empfehlungsschreiben einer Musikerin vom 21.03.2017 sowie drei weitere Empfehlungsschreiben von Freunden sowie ein Empfehlungsschreiben der Schwester ihres Lebensgefährten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Beschwerdeführerin, Zl. 13-585299608-14425869, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.03.2014 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 18.10.2016, die Beschwerde vom 12.12.2016, durch Einsichtnahme durch die vom BFA vorgehaltenen Länderinformationen zum Herkunftsstaat sowie durch Einholung von Auszügen aus ZMR, GVS und IZR betreffend die BF.

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Ukraine, der ukrainischen Volksgruppe zugehörig und Christin. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten unbedenklichen Dokumente fest.

Die Beschwerdeführerin stellte am 03.03.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei sie zuvor am 14.12.2013 legal und mittels Schengen-Visum (gültig von 14.12.2013 bis 13.03.2014) in das Bundesgebiet eingereist ist.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin in das Bundesgebiet gereist, um hier mit ihrem Lebensgefährten zusammenzuleben.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Beschwerdeführerin leidet aktuell an keinen schwerwiegenden, lebensbedrohlichen oder behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Die Beschwerdeführerin hält sich nach legaler Einreise und seit Ablauf des Schengen-Visums durchgehend im Bundesgebiet auf, konnte jedoch keine fortgeschrittene Integration nachweisen.

Im Bundesgebiet lebt sie mit ihrem Lebensgefährten, XXXX , geb. XXXX , dem am XXXX die Österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde. Mit diesem führt die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 eine Beziehung, wobei die Beschwerdeführerin wiederholt mit Schengen-Visa in Österreich aufhältig war und ihr Lebensgefährte die Beschwerdeführerin auch in der Ukraine besucht hat, wo sie sich im Übrigen kennengelernt haben.

Eine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet konnte die unbescholtene Beschwerdeführerin nicht nachweisen. Sie wird im Rahmen der Grundversorgung krankenversichert und versorgt, geht keiner legalen Beschäftigung nach und hat auch nicht dargelegt, dass sie eine solche für den Fall eines Aufenthaltsrechts in Österreich in Aussicht hat. Sie hat abgesehen von der Aneignung von Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 keine Aus-, Fort- oder Weiterbildung absolviert und ist kein Mitglied in einem Verein.

Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist Student und geht nebenbei einer Beschäftigung nach, im Rahmen derer er ein Gehalt unterhalb der Mindestsicherungsgrenze in Österreich erhält.

In der Ukraine ( XXXX ) halten sich unverändert die Eltern der Beschwerdeführerin und ihre verheiratete Schwester auf, mit welchen sie auch in Kontakt steht.

Die Beschwerdeführerin ist vor der Ausreise in der Ukraine einer Beschäftigung nachgegangen, mit der sie ihren Lebensunterhalt sichern konnte. Sie verfügt über eine fundierte Ausbildung und ein Hochschulstudium und ist arbeitswillig sowie arbeitsfähig.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:

Länderspezifische Anmerkungen

Durch die Ereignisse der letzten Monate hat die momentane ukrainische Übergangsregierung de facto nicht die vollständige Kontrolle über ihr Staatsgebiet. Die Halbinsel Krim wurde am 16.3.2014, durch ein international nicht anerkanntes Referendum, von Russland völkerrechtswidrig annektiert.

Grundsätzliche Aussagen zur Ukraine gelten daher vorerst nicht für die Halbinsel Krim, außer es wird ausdrücklich anderes angemerkt!

Die Lage in der Ostukraine wird im LIB behandelt.

In den westlichen Landesteilen ist die Lage grundsätzlich ruhig.

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 15.4.2016, Neue Regierung bestätigt (relevant für: Politische Lage)

Das ukrainische Parlament (Werchowna Rada) hat Wolodymyr Hrojsman am 14. April zum neuen Ministerpräsidenten gewählt. 257 der aktuell 421 Abgeordneten stimmten dafür. Mit der Abstimmung wurde gleichzeitig auch das Rücktrittsgesuch von Amtsvorgänger Arsenij Jazenjuk angenommen. Anschließend wurde die neue Regierung im Paket abgesegnet. Die Regierungskoalition besteht nun aus dem Petro-Poroschenko-Block und der Narodnyj Front (Volksfront) und verfügt formal über 227 Stimmen. Nachfolgend alle Minister:

Der Gesundheitsminister ist noch nicht bestimmt. Außenminister und Verteidigungsminister, welche beide vom Präsidenten bestimmt werden, bleiben im Amt. Internationale Partner der Ukraine äußerten sich erleichtert über das Ende der politischen Krise in der Ukraine, welche durch den angeblich zu laschen Kampf der alten Regierung gegen die Korruption ausgelöst worden war (UN 14.4.2016; vgl. RFE/RL 15.4.2016.

Quellen:

Politische Lage

Die Ukraine befindet sich in einer schwierigen Umbruchsituation, die einerseits durch die Annexion der Halbinsel Krim durch Russland und den Konflikt in der Ost-Ukraine, andererseits durch Reformbemühungen geprägt ist. Die Präsidentschaftswahlen am 25.05.2014 konnten mit Ausnahmen von Teilen der Ostukraine und der Krim in der ganzen Ukraine ohne nennenswerte Auffälligkeiten durchgeführt werden. Petro Poroschenko ging mit 54,7% im ersten Wahlgang als klarer Sieger hervor. Julia Tymoschenko erreichte mit 12% den zweiten Platz. Am 07.06.2014 wurde Petro Poroschenko als Präsident vereidigt, am 26.10.2014 das Parlament neu gewählt. Ministerpräsident Jazenjuk führt seitdem eine Regierungskoalition aus fünf Parteien (AA 05.2015).

Am 27.11.2014 trat das neugewählte Parlament erstmals in Kiew zusammen. Der neuen Regierungs-Koalition gehören unter anderem der Block von Präsident Petro Poroschenko und die Volksfront von Jazenjuk an. Neuer Parlamentspräsident ist der bisherige Vize-Premier Wolodimir Groisman. In der Obersten Rada säßen vorerst nur 418 von ursprünglich 450 Abgeordneten. Die übrigen Plätze blieben frei, weil Teile der umkämpften Ostukraine sowie die im März von Russland einverleibte Schwarzmeer-Halbinsel Krim an der Wahl nicht teilnehmen konnten (Presse 27.11.2014).

Die Ukraine-Beauftragte der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), Heidi Tagliavini, legt ihr Amt nieder. Zu den konkreten Beweggründen der Schweizer Spitzendiplomatin, die zwischen den Konfliktparteien vermittelte, machten die OSZE und das Außenministerium in Bern keine Angaben. In diplomatischen Kreisen wurde auf den bisher schwersten Bruch der im März 2015 vereinbarten Waffenruhe zwischen ukrainischen Regierungstruppen und pro-russischen Rebellen in der zurückliegenden Woche verwiesen. Zudem sei eine weitere Gesprächsrunde zwischen den Konfliktgegnern ergebnislos beendet worden (Standard 7.6.2015).

In Kiew kommt es immer wieder zu Protesten vor allem mit sozialen Forderungen. Die prowestliche Führung, die nach gewaltsamen Massenprotesten auf dem Maidan im vergangenen Jahr an die Macht gekommen war, wirft den Demonstranten vor, von russischen Geheimdiensten gesteuert und bezahlt zu sein. Auf Flugblättern war von einem "Maidan 3.0" die Rede - nach den beiden prowestlichen Massenprotesten 2004/2005 und 2013/2014 (Standard 8.6.2015).

Präsident Poroschenko ficht in Kiew allerdings bei weitem nicht nur mit Kremlchef Putin, sondern auch gegen aktuelle und ehemalige Mitglieder der eigenen Führungsspitze. Dabei spitzt sich hinter den Kulissen derzeit besonders der Konflikt mit dem Oligarchen und Ex-Gouverneur von Dnepropetrowsk Ihor Kolomoisky zu. Nachdem Poroschenko zuletzt dessen Vertrauten Igor Paliza als Gouverneur von Odessa entlassen und den Posten mit Michail Saakaschwili besetzt hatte, revanchierte sich Kolomoisky mit einem Überfall rechter Schläger auf die Gay-Parade in Kiew, um Poroschenko im Westen zu diskreditieren (Standard 10.6.2015).

Die Regionen der Ukraine:

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(Quelle: Uni Bremen 27.5.2015)

Quellen:

Sicherheitslage

Nach der völkerrechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch Russland im März 2014 rissen pro-russische Separatisten in einigen Gebieten der Ost-Ukraine die Macht an sich und riefen unterstützt von russischen Staatsangehörigen die "Volksrepublik Donezk" und die "Volksrepublik Luhansk" aus. Der ukrainische Staat begann daraufhin eine sogenannte Antiterroroperation (ATO), um die staatliche Kontrolle wiederherzustellen. Bis August 2014 erzielten die ukrainischen Kräfte stetige Fortschritte, seitdem erlitten sie jedoch zum Teil schwerwiegende Verluste bedingt durch militärische Unterstützung der Separatisten aus Russland (AA 05.2015a).

Das Verhältnis zu Russland ist für die Ukraine von zentraler Bedeutung. Im Vorfeld der ursprünglich für November 2013 geplanten Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommens übte Russland erheblichen Druck auf die damalige ukrainische Regierung aus, um sie von der EU-Assoziierung abzubringen und stattdessen einen Beitritt der Ukraine zur Zollunion/Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft herbeizuführen. Nach dem Scheitern dieses Versuchs und dem Sturz von Präsident Janukowytsch verschlechterte sich das russisch-ukrainische Verhältnis dramatisch. In Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen und bilateraler Verträge annektierte Russland im März 2014 die Krim und unterstützte die bewaffneten Separatisten im Osten der Ukraine. Diese Unterstützung wird bis in die Gegenwart fortgesetzt (AA 05.2015b).

Mit seiner Unterschrift kündigte Präsident Poroschenko die letzten bilateralen Sicherheitsabkommen mit Russland auf. Beendet werden damit per sofort ein Verteidigungsbündnis, zwei Verträge über die Zusammenarbeit der Militärgeheimdienste sowie zwei Transitverträge für russische Truppen. Besonders die Auflösung des Vertrags über den Landtransport russischer Soldaten und von deren Familien in die Republik Moldau wiegt für Moskau schwer. Der Vertrag regelte die Versorgung der 14. Russischen Armee, die seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion in Tiraspol, der «Hauptstadt» der selbsternannten Republik Transnistrien, stationiert ist (NZZ 9.6.2015).

Auf der russisch besetzten Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten der Ostukraine waren Entführungen und Misshandlungen von Gefangenen an der Tagesordnung und betrafen Hunderte von Menschen. Besonders gefährdet waren Vertreter lokaler Behörden, pro-ukrainische politische Aktivisten, Journalisten und internationale Beobachter. Bis Ende 2014 waren im Zuge des Konflikts in der Ostukraine mehr als 4.000 Menschen getötet worden. Zahlreiche Zivilpersonen starben durch wahllosen Beschuss von Wohngebieten, insbesondere durch den Einsatz von ungelenkten Raketen und Mörsergranaten (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015).

Quellen:

Krimhalbinsel

Die EU und die USA hatte die Annexion der Krim vor einem Jahr als Völkerrechtsbruch verurteilt und Strafmaßnahmen verhängt. Auf der Krim hatten die Menschen in einem international nicht anerkannten Referendum am 16. März (2014) für den Beitritt zu Russland gestimmt. Am 18. März wurde in Moskau die Aufnahme der Halbinsel in die Russische Föderation vertraglich besiegelt (Presse 18.3.2015).

Nach der Annexion der Krim im März 2014 fanden dort russische Gesetze Anwendung, die das Recht auf freie Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit unterdrückten. Zivilgesellschaftliche Organisationen mussten ihre Arbeit einstellen, weil sie die rechtlichen Anforderungen Russlands nicht erfüllten. Die einheimische Bevölkerung wurde zu russischen Staatsbürgern erklärt. Wer die ukrainische Staatsbürgerschaft behalten wollte, musste die Behörden darüber informieren (AI 25.2.2015).

Quellen:

Ostukraine

Aktuelles Lagebild Ostukraine:

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(Quelle: IAC 10.6.2015)

Schwer bewaffnete pro-russische Separatisten kämpfen in der Ost-Ukraine gegen offizielle ukrainische Kräfte und haben sich in den nicht anerkannten "Volksrepubliken" Donezk und Luhansk konstituiert. Die Opferzahlen betrugen laut VN-Zählungen im Mai 2015 über 6.100; daneben führte der Konflikt bisher zu rund 1,25 Mio. Binnenflüchtlingen. Unter dem Eindruck einer erneuten Verschärfung des Konflikts und nach langwierigen Verhandlungen auf oberster Ebene im sogenannten Normandie-Format (Deutschland, Frankreich, Ukraine, Russland) verständigte sich die Kontaktgruppe am 12. Februar 2015 auf das sogenannte Maßnahmenpaket zur Umsetzung der Minsker Absprachen. Der Rückzug schwerer Waffen von der Kontaktlinie kam daraufhin in Gang, wurde jedoch nach OSZE-Beobachtung bisher von keiner Seite vollständig umgesetzt (AA 05.2015).

In der Ostukraine ist trotz des Waffenstillstandsabkommens keine Ruhe eingekehrt, seit Anfang Juni wird wieder mit schweren Waffen gekämpft. Am Dienstag berichteten die Konfliktparteien über Gefechte entlang fast der gesamten Frontlinie. Die aktivsten Kampfhandlungen wurden aus Awdejewka, Horliwka, Krymskoje, Marjinka und Schirokino gemeldet. Diplomatisch gibt es immerhin eine vorsichtige Annäherung:

Die Rebellen haben neue Vorschläge zur Verfassungsänderung der Ukraine an die Kontaktgruppe geschickt. Einzelne Gebiete mit Sonderstatus oder ihre Vereinigungen sollen unveräußerlicher Bestandteil der Ukraine bleiben. Die Macht in der Region sollen laut diesem Vorschlag aber weiterhin Sachartschenko und das Oberhaupt der "Luhansker Volksrepublik" Igor Plotnizki ausüben (Standard 10.6.2015, vgl. BBC 3.6.2015).

Nach den jüngsten Kämpfen im Donbass hat der ukrainische Präsident Petro Poroschenko eine massive Aufrüstung im Osten des Landes angekündigt. Mehr als 50.000 Soldaten seien derzeit im Kampfgebiet im Einsatz. Bis zum Jahresende soll die Kampfstärke auf insgesamt 250.000 erhöht werden. Nach einem Angriff prorussischer Separatisten wurde in den vergangenen Tagen auch wieder schweres Kriegsgerät in die Region gebracht. Während sich Kiew und Moskau gegenseitig für die neuerliche Eskalation verantwortlich machen, warnt die EU vor einer Gewaltspirale. Brüssel forderte die Konfliktparteien zum wiederholten Male auf, das Minsker Waffenruheabkommen umzusetzen (Presse 4.6.2015).

Angesichts des bewaffneten Konflikts in der Ostukraine hat die Regierung in Kiew die Europäische Menschenrechtskonvention in den betroffenen Regionen teilweise ausgesetzt. Eine entsprechende Benachrichtigung traf beim Europarat in Straßburg ein. Demnach garantiert die Regierung in den Regionen Donezk und Luhansk, wo sich die Rebellen Kämpfe mit Regierungstruppen liefern, mehrere Grundrechte nicht mehr. Dazu gehören das Recht auf Freiheit und Sicherheit, auf ein faires Gerichtsverfahren und auf Schutz des Familienlebens. Kiew begründet die Aussetzung mit einer "bewaffneten Aggression" Russlands gegen die Ukraine. Eine Aussetzung der Menschenrechtskonvention ist vorgesehen, wenn die Sicherheit eines Landes etwa durch einen Krieg oder andere Notsituationen gefährdet ist. Der betroffene Staat muss diese Maßnahme begründen und auch angeben, welche Paragrafen des Abkommens und welche Gebiete davon betroffen sind (Standard 10.6.2015).

Quellen:

Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, in der Praxis war diese jedoch Gegenstand von politischem Druck, Korruption, Ineffizienz und Mangel an Vertrauen der Öffentlichkeit. In manchen Fällen wirkte der Ausgang von Prozessen vorbestimmt. Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Richter beschwerten sich weiterhin über Verschlechterungen bei der Gewaltenteilung, einige beklagten Druck durch hochrangige Politiker. Lange Verfahrensdauern, speziell vor Verwaltungsgerichten, unzureichende Finanzierung, Mängel bei der Rechtsberatung und die Unfähigkeit der Gerichte Urteile durchzusetzten, waren ebenfalls ein Problem. Die neue Strafprozessordnung vom November 2012 schränkte die Verwendung der Untersuchungshaft ein, reduzierte die Anreize zum Erzwingen von Geständnissen und gab der Verteidigung mehr Verfahrensrechte.

Verfassung und Gesetze garantieren das Recht auf Regress für Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Allerdings behindert eine ineffiziente und korrupte Justiz die Ausübung dieses Rechts. Einzelpersonen können sich an den parlamentarischen Ombudsmann für Menschenrechte wenden. Nach Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe steht auch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. In den ersten 11 Monaten 2013, erließ der EGMR 60 Urteile gegen die Ukraine. Die meisten betrafen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren, unangemessen lange Verfahren, Verletzung des Rechts auf Freiheit und Sicherheit, sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 27.2.2014).

Der während der Präsidentschaft Janukowitsch zu beobachtende Missbrauch der Justiz als Hilfsmittel gegen politische Mitbewerber und kritische Mitglieder der Zivilgesellschaft hat sich unter den neuen politischen Voraussetzungen nach den revolutionären Entwicklungen des EuroMaidan vom Winter 2013/14 nicht prolongiert. An den strukturellen Unzulänglichkeiten im ukrainischen Justizwesen vermochte aber auch das neue politische Umfeld bislang nichts zu ändern. Richter haben in der Ukraine eine fünfjährige Probezeit zu durchlaufen, bevor sie auf Lebenszeit ernannt werden. Die erstmalige Ernennung zum Richter erfolgt durch den Staatspräsidenten auf Vorschlag des Obersten Justizrats, die Ernennung zum Richter auf Lebenszeit durch das Parlament. Angesichts der Abhängigkeit des Obersten Justizrats von der Präsidialadministration ist die politische Abhängigkeit von Richtern zumindest während ihrer Probezeit evident. Besondere Besorgnis ruft die gängige ukrainische Haftpraxis sowie die umfassende Abhängigkeit der Richter von der Staatsanwaltschaft hervor. Ukrainische Richter kommen beinahe ausnahmslos den Haftanträgen und den Anträgen der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nach.

Die Justiz ist selektiv und unfair und verletzt Artikel 18 der Europäischen Menschenrechtskonvention". Richter und Staatsanwälte in der Ukraine hätten kein Verständnis für die Prinzipien der Unschuldsvermutung und der Gleichheit der Parteien vor Gericht. "Nur 0,2% aller Personen, die von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, werden von Gerichten freigesprochen. Das bedeutet, dass die Unschuldsvermutung im wirklichen Leben nicht besteht und das die Rechtsprechung nicht als unparteiische und unabhängige Kontrollinstanz der Exekutive funktioniert." Das Rechtsverständnis ukrainischer Richter und Staatsanwälte sei von sowjetischer Tradition geprägt (ÖB 09.2014).

Im April 2014 wurde seitens des Parlaments ein Gesetz zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Justiz verabschiedet, demzufolge die bisherige Praxis der weitgehenden Unterstellung der Richter unter die Gerichtspräsidenten abgeschafft wurde und diese in weiterer Folge unabhängig von politischen Einflüssen machte. Ein Entwurf einer Justizreformstrategie wurde gemeinsam mithilfe der EU entwickelt (EC 25.3.2015).

Mit der Reform der ukrainischen Strafprozessordnung eng einhergehend ist die Umsetzung des am 2. Juni 2011 verabschiedeten und mit 1. Jänner 2013 in Kraft getretenen Gesetzes über den unentgeltlichen Rechtsbeistand, welches die Liste der potenziellen Nutznießer bedeutend ausweitete und einen umgehenden Rechtsbeistand nach Inhaftierung nach besten europäischen Standards gewährleistet. Seit Inkrafttreten des Gesetzes stehen dafür über 3.000 auf Basis eines Auswahlverfahrens rekrutierte Rechtsanwälte zur Verfügung. Die Strafverfolgungsbehörden haben von sich aus für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen, sollte der Inhaftierte außerstande sein, die Kosten seines Rechtsbeistands selbst zu tragen. Sie selbst belastende Aussagen von Inhaftierten, die in Abwesenheit eines Rechtsbeistands getroffen wurden, können im folgenden Gerichtsverfahren nicht gegen sie verwendet werden (ÖB 09.2014)

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Nach dem Sturz von Wiktor Janukowytsch versprach die neue Regierung öffentlich, man werde diejenigen strafrechtlich verfolgen, die für Tötungen und Misshandlungen von Protestierenden auf dem Maidan verantwortlich seien. Doch abgesehen von Anklagen gegen die ehemalige politische Führungsriege wurden so gut wie keine konkreten Schritte unternommen. Nur zwei Angehörige der Sicherheitskräfte mussten sich vor Gericht für Folter und andere Misshandlungen im Zusammenhang mit den Maidan-Protesten verantworten. Es handelte sich dabei um Rekruten niedrigen Ranges aus einer dem Innenministerium unterstellten Einheit. Sie wurden am 28. Mai 2014 wegen "Überschreitung von Befugnissen oder Vollmachten" (Artikel 365 des Strafgesetzbuchs) zu Bewährungsstrafen von drei bzw. zwei Jahren verurteilt (AI 25.2.2015).

Die EU errichtete eine "EU Advisory Mission for Civilian Security Reform Ukraine (EUAM Ukraine)”, um die Ukraine bei der Reform ihres zivilen Sicherheitssektors zu unterstützen, insbesondere bei der Durchsetzung von Rechtsstaatlichkeit und im Bereich der Polizei. Eine diesbezügliche notwendige Polizeireformstrategie, insbesondere im Zusammenhang mit den gewaltsamen Übergriffen bei den Euromaidan-Protesten Mitte Februar 2014 und der Rolle illoyaler Polizisten am Anfang der Destabilisierungsphase in der Ostukraine, wurde seitens der Regierung angenommen. Auch mit einer Reform der Militärischen Kräfte wurde noch vor der Annexion der Krim begonnen, sie befindet sich aber noch in einem frühen Stadium (EC 25.3.2015).

Mit Präsidentendekret Nr. 252 vom 6. April 2012 wurde ein Komitee zur Reform der Strafverfolgungsbehörden eingerichtet. Sollte dieses Komitee bereits einschlägige Vorschläge ausgearbeitet haben, sind sie bislang nicht an die Öffentlichkeit gedrungen. Von einem Pilotprojekt zur Einrichtung kommunaler Polizeitruppen in Lemberg im Sommer 2014 erwartet man sich Erfahrungen für eine dezentralere Organisation des Polizeiwesens (ÖB 09.2014).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Ukraine hat den Ombudsmann als Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN- Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe installiert. Zusammen mit der neuen Strafprozessordnung, das die Gründung eines unabhängigen Untersuchungsbüros für Folterfälle vorsieht, sollte das die Fälle von Folter erheblich reduzieren (EC 20.3.2013; vgl. AI 23.5.2013).

Folter wird von der Verfassung verboten. Nach der neuen Strafprozessordnung dürfen unter Folter erzwungene Geständnisse auch nicht mehr als Beweis im Verfahren verwendet werden. Es gibt aber Berichte, dass weiterhin Beamte solcherart Geständnisse erpressen. Nach Angaben des ukrainischen Innenministeriums gab es 2013 bis August, also noch unter der Präsidentschaft Janukowitsch, 9.878 Beschwerden wegen Folter und unerlaubter Gewaltanwendung durch Polizisten. Die Behörden untersuchten demnach 231 dieser Fälle und es gab bis November 5 Verurteilungen von Polizisten wegen Folter und disziplinäre Maßnahmen gegen 45 weitere. Laut Büro des Generalstaatsanwalts gab es 2013 bis Oktober 2.857 offene Verfahren wegen Folter durch Polizisten. 820 Misshandlungsfälle (950 Beamte betreffend) wurden den Gerichten übergeben, davon 54 ausdrückliche Folter-Vorwürfe. Folter ist vor allem in Gefängnissen ein Problem (USDOS 27.2.2014).

Nach wie vor kommt es zu Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei, darunter Folter und andere Misshandlungen, sowie zur exzessiven Anwendung von Gewalt bei Demonstrationen. Die dafür Verantwortlichen bleiben größtenteils straflos, und Untersuchungen dieser Vorfälle führen zu keinem Ergebnis. Es gibt Entführungen von Einzelpersonen, insbesondere durch pro-russische paramilitärische Kräfte auf der russisch besetzten Halbinsel Krim. Aber auch in den umkämpften Gebieten der Ostukraine kommt es zu Entführungen durch beide Konfliktparteien. Beide Seiten sind für Verletzungen des Kriegsrechts verantwortlich. Auf der Krim sind die russischen Beschränkungen der Rechte auf Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit eingeführt worden. Pro-ukrainische Aktivisten und Krimtataren geraten ins Visier paramilitärischer Kräfte und werden von den De-facto-Behörden verfolgt (AI 25.2.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist in Exekutive, Legislative und Judikative und in der Gesellschaft allgegenwärtig. Obwohl Korruption öffentlich Bediensteter strafbar ist, werden die Gesetze nicht effektiv umgesetzt und korrupte Beamte bleiben oft straflos. Trotzdem gab es 2013 Schritte der Regierung zur Stärkung der Antikorruptionsgesetzgebung. Kritiker meinen aber, diesen Gesetzen fehle es an Durchsetzungsmechanismen. Die Offenlegungspflicht für das Einkommen von Regierungsvertretern sieht keine Strafen bei Nichtbefolgung vor. Gesetzesänderungen aus dem Jahre 2012 machten außerdem öffentliche Beschaffungsprozesse intransparenter.

Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 340 niedere Beamte an die Gerichte weitergeleitet. Vorwürfe gegen höhere Regierungsbeamte wurden hingegen nicht untersucht, obwohl Korruption höherer Ebenen gemeinhin als großes Problem empfunden wird, speziell im Beschaffungswesen. Bis Juni 2013 hatte der Generalstaatsanwalt Korruptionsanklagen gegen 11 Richter an die Gerichte weitergeleitet (USDOS 27.2.2014).

Seitens der Regierung, des Parlaments und der Präsidialverwaltung wurden einige neue Maßnahmen zur Bekämpfung der Korruption unternommen. In der Anti-Korruptionsgesetzgebung wurden u.a. die Strafen erhöht, alle Formen von Korruption kriminalisiert und die Zeugenschutzregelung gestärkt. Im Korruptionswahrnehmungsindex 2014 von Transparency International rangiert die Ukraine am 142. von 175 Plätzen (2013: 144. von 177) (EC 25.3.2015, vgl. FH 28.1.2015).

Am 14. Mai 2013 verabschiedete das ukrainische Parlament ein neues Antikorruptionsgesetz, nicht zuletzt aufgrund einer im Aktionsplan zur Liberalisierung des Visaregimes für die Ukraine vorgesehen Vorgabe. Das Gesetz fordert unter anderem verstärkte Berichtspflichten für (Neben)Einkünfte und Aufwendungen von öffentlich Bediensteten und von Bediensteten staatlicher Betriebe sowie ihrer Familien. Das Gesetz sieht außerdem den Schutz von Personen vor, die Korruption anzeigen. Konkrete Maßnahmen zur Umsetzung des Gesetzes lassen jedoch auf sich warten. Das Versprechen der aktuellen Regierung Jazenjuk, ein nationales Anti-Korruptionsbüro einzurichten, scheiterte bislang an der Ablehnung der entsprechenden Gesetzesinitiativen im Parlament. Als positiver Schritt wird die Verabschiedung eines neuen Gesetzes "Über öffentliche Auftragsvergaben" am 10. April 2014 gewertet. Insbesondere die neuen Publizitätskriterien sollen den Vergabeprozess transparenter und damit kontrollierbarer machen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft und ist ein wichtiger Schritt nach vorne für die Vereinigungsfreiheit. Wenn es gut umgesetzt wird, wird es NGOs die Registrierung erleichtern und Probleme wie Gebietsbeschränkungen ihrer Tätigkeit angehen (EK 20.3.2013).

Erhöhter Druck auf die Zivilgesellschaft, NGOs und Aktivisten war ein Problem, zumindest unter der Präsidentschaft Janukowitschs. Verfassung und Gesetze garantieren jedenfalls Vereinigungsfreiheit. Die Regierung respektierte dieses Recht generell, es blieben aber Einschränkungen. Es existieren Registrierungsauflagen, aber es liegen keine Berichte vor, dass die Regierung sie benutzt hätte um bestehende Organisationen aufzulösen oder die Bildung neuer zu verhindern. Das neue Gesetz über zivile Organisationen trat am 1.1.2013 in Kraft. Es vereinfacht die Registrierung und hebt Beschränkungen ihrer Tätigkeit auf (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Ukraine ratifizierte im Jahr 2006 das "Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment” und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres einen "national preventive mechanism (NPM)" zu etablieren. Dies fand letztendlich durch die Verabschiedung eines Gesetzes am 2. Oktober 2012 statt, welches den "Ukraine’s Parliament commisioner for Human Rights" (Ombudsmann) als NPM namhaft machte. Unter dem NPM werden regelmäßige und unangekündigte Besuche von Haftanstalten durchgeführt. Der NPM bedient sich hierfür etablierter Menschenrechtsorganisationen. Die Verwaltungen der Haftanstalten zeigten sich bei derartigen Besuchen bislang kooperativ (ÖB 09.2014).

Die Verfassung sieht eine Ombudsmann-Institution vor, offiziell der Parlamentarische Kommissär für Menschenrechte. Im April 2012 wurde Valeriya Lutkovska in dieses Amt gewählt. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Der Ombudsmann kann Untersuchungen (Probleme, Missbrauch) bei den Sicherheitsbehörden initiieren. Er steht für Beschwerden über Gerichtsverfahren auch nach Ausschöpfung des Instanzenzuges zur Verfügung. Seit Mai 2013 gibt es einen Repräsentanten des Ombudsmanns für Kinderrechte, Anti-Diskriminierung und Genderfragen. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet oft mit NGOs zusammen, vor allem in beratenden Bürgerräten in Projekten zur Beobachtung der Menschenrechtspraxis (USDOS 27.2.2014, vgl. UPCHR o.D.).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Ukraine ist Vertragsstaat der meisten Menschenrechtsabkommen des Europarates und der Vereinten Nationen. Eine Reihe von nichtstaatlichen Menschenrechtsorganisationen ist in der Ukraine aktiv. Ihr Engagement wird deutlich wahrgenommen. Problematisch bleiben die stark verbreitete Korruption, die Zustände in den Gefängnissen sowie schleppende Gerichtsverfahren.

Die Bürgergesellschaft entwickelte sich nach der "Orangenen Revolution" deutlich lebendiger als zuvor. Es entstand außerdem eine pluralistische Medienlandschaft, die allerdings unter der Präsidentschaft von Janukowytsch zunehmenden Einschränkungen ausgesetzt war (AA 05.2015).

Die gravierendsten Menschenrechtsprobleme 2013 waren erhöhte Einmischung der Regierung in und Druck auf Medien; erhöhter Druck auf NGOs und die Zivilgesellschaft; sowie die politisch motivierte Strafverfolgung von Exponenten der Regierung Timoschenko (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Haftbedingungen

Die Haftbedingungen in ukrainischen Gefängnissen sind Gegenstand wiederkehrender massiver Kritik von Menschenrechtsorganisationen. Am 29. April 2013 verabschiedete das Ministerkabinett der Ukraine das "National Target Programme to Reform the State Penal Service of Ukraine. Das Programm setzt seinen Schwerpunkt auf die Regelung der Arbeitsbedingungen in ukrainischen Haftanstalten, wobei nicht so sehr der soziale Aspekt des Erlernens von Fähigkeiten für die Zeit nach Verbüßung der Haft als vielmehr die Nutzung der Arbeitskraft der Häftlinge zur Mitfinanzierung des ukrainischen Haftsystems im Vordergrund steht. Bezüglich der medizinischen Betreuung von Häftlingen trifft das Programm lediglich allgemeine Aussagen über die Ausstattung von Gefängnisambulanzen und fordert eine Strategie im Umgang mit Tuberkulose in ukrainischen Haftanstalten (ÖB 09.2014)

Der Präsident unterzeichnete eine neue Strafprozessordnung, die eine deutliche Verbesserung gegenüber der vorherigen darstellt. In ihr ist klar formuliert, dass eine Haft im Augenblick der Festnahme durch die Polizei beginnt und Häftlinge von diesem Moment an Anspruch auf einen Anwalt und einen unabhängigen medizinischen Experten haben. Sie legt außerdem eindeutig fest, dass Untersuchungshaft nur bei außergewöhnlichen Umständen angeordnet werden soll, entsprechend den Empfehlungen des Europarats. Außerdem ist vorgesehen, dass alle zwei Monate automatisch geprüft wird, ob die Untersuchungshaft weiterhin gerechtfertigt erscheint. Anlass zu Bedenken gab, dass ein Anwalt nur bei besonders schweren Delikten, die mit einer Gefängnisstrafe von mehr als zehn Jahren geahndet werden können, Pflicht ist. Prozesskostenhilfe ist ebenfalls nur in diesen Fällen vorgesehen (AI 23.5.2014).

Die Haftbedingungen entsprechen nicht internationalen Standards und sind manchmal sogar eine Gefahr für Leib und Leben der Gefangenen. Schlechte Hygiene, Missbrauch und ungenügende medizinische Versorgung sind Probleme. Gemäß staatlicher Gefängnisbehörde waren 2013 bis November 128.512 Personen in Haft, davon 22.483 in Untersuchungshaft. Ca. 7.977 waren Frauen und 927 Jugendliche. Diese Gruppen werden in der Regel getrennt untergebracht, es gibt aber Berichte über Untersuchungsgefängnisse, wo keine Trennung Jugendlicher und Erwachsener stattfinden soll. 830 Insassen starben im og. Zeitraum, davon 77 durch Selbstmord. Die Zustände in den temporären Polizeigefängnissen und Untersuchungsgefängnissen sind härter als in normalen Gefängnissen der niedrigen und mittleren Sicherheitsstufe. Haft in temporären Polizeigefängnissen ist stark rückläufig. Die Regierung erlaubt unabhängiges Monitoring der Hafteinrichtungen durch nationale und internationale Menschenrechtsgruppen. Im November 2012 begann der parlamentarische Ombudsmann für Menschenrechte in Kooperation mit Gruppen der Zivilgesellschaft mit der Umsetzung des Nationalen Präventiven Mechanismus (NPM) gegen Folter im Sinne des UN-Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, um Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen zu reduzieren. Bis November 2013 führte ein gemischtes Beobachterteam 266 Besuche von Hafteinrichtungen usw. in der Ukraine durch. Der Ombudsmann veröffentliche einen Bericht darüber, in dem er systemische Probleme wie Nichtbeachtung von Grundrechten, schlechte Hygiene, physische und psychische Misshandlung anspricht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in der Ukraine 1999 offiziell abgeschafft (AI o. D.).

Quelle:

Frauen

Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, jedoch erwähnt das Gesetz nur indirekt die Vergewaltigung in der Ehe. Gemäß ukrainischer Generalstaatsanwaltschaft gab es in den ersten 9 Monaten d.J. 2013 447 angezeigte Fälle von Vergewaltigung oder versuchter Vergewaltigung. Es gab Anklagen in 231 dieser Fälle. Häusliche Gewalt gegen Frauen war weiterhin ein ernstes Problem. Vergewaltigung in der Ehe ist verbreitet. Im November 2013 standen

88. 162 Personen wegen häuslicher Gewalt unter polizeilicher Überwachung. 2012 waren es 117.400 gewesen. Im ersten Halbjahr 2013 wurden beim Sozialministerium 65.797 Beschwerden wegen häuslicher Gewalt registriert, davon 58.039 von Frauen, 412 von Kindern. Die Polizei sprach in den ersten 11 Monaten 2013 95.329 Verwarnungen aus und verhängte 108.467 Strafen wegen Gewalt bzw. Nichtbeachten von Schutzanordnungen. Diese Strafen beinhalteten Bußgelder und gemeinnützige Arbeit (USDOS 27.2.2014).

Alleinstehenden (unverheirateten) Frauen und alleinerziehenden Adoptivvätern/-müttern von Adoptivkindern, deren Geburtsurkunde keine Informationen zu Mutter oder Vater enthält, steht Unterstützung zu. Die Leistungen stehen auch Witwen/Witwern mit Kindern zu, die vor dem Todesfall geschieden wurden, die keine Rente wegen des Ausfalls des Hauptversorgers der Familie oder andere Sozialleistungen erhalten. Alleinstehende Frauen mit Kindern, die nicht verheiratet sind, aber mit einem Mann zusammenleben, haben keinen Anspruch auf diese Leistungen. Eine Bescheinigung des Standesamtes ist Voraussetzung für den Erhalt der Leistungen. Die Leistungen betragen pro Kind mindestens 10 % des monatlichen Mindesteinkommens der Familie (seit 1. Januar 2007, 30 %) (IOM 08.2013).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze garantieren die Freiheit für innerstaatliche Bewegungen, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereingliederung. Die Regierung respektierte allgemein diese Rechte (USDOS 27.2.2014).

Am 11. Dezember 2003 trat in der Ukraine das Gesetz Nr. 1382-IV der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine in Kraft. Darin ist vorgesehen, dass Bürger der Ukraine, sowie legal aufhältige Staatenlose und Fremde die im Titel genannten Rechte genießen und eine Registrierung oder Nicht-Registrierung keine Vorbedingung für die Ausübung oder Grund für die Aberkennung verfassungsmäßiger Rechte sein kann. Das Gesetz definiert den Ort des dauerhaften Aufenthalts (Place of permanent residence) als territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person mehr als sechs Monate im Jahr lebt. Demgegenüber ist der Ort des zeitweiligen Aufenthalts (Place of temporary residence) jene territoriale Verwaltungseinheit, in der eine Person weniger als sechs Monate im Jahr lebt. An einem neuen dauerhaften Aufenthaltsort muss man sich innerhalb von 10 Tagen ab Ankunft registrieren. Änderungen des Aufenthalts innerhalb derselben territorialen Verwaltungseinheit müssen der Behörde innerhalb von sieben Tagen gemeldet werden. Die Registrierung am Ort des zeitweiligen Aufenthalts muss innerhalb von sieben Tagen ab Ankunft erfolgen.

Artikel 6 des Gesetzes der Ukraine über das Recht auf Bewegungsfreiheit und die Wahl des Wohnorts in der Ukraine sieht vor, dass Daten bezüglich des Aufenthalts nur in Ausnahmefällen gemäß den Gesetzen der Ukraine oder mit Einverständnis der betroffenen Person weitergegeben werden. Außer von der betreffenden Person, können diese Daten nur vom Geheimdienst, der Polizei oder den Gerichten eingesehen werden. In der Praxis soll es aber nicht unmöglich sein, sich auf illegalem Weg mit Meldeinformation zu versorgen, etwa durch korrupte Polizisten. Soziale Rechte sowie Zugang zu Renten, medizinischen und kommunalen Leistungen sind in der Ukraine nach wie vor eng mit dem Ort der Meldung verbunden. Trotzdem ist es möglich an einem anderen Ort zu wohnen und zu arbeiten ohne sich umzumelden und trotzdem weiterhin Zugang zu medizinischer Notversorgung in der gesamten Ukraine zu haben. Überhaupt sei es durchaus möglich, auch bei längerer Abwesenheit an einer Adresse gemeldet zu bleiben, da es in der Ukraine keine behördlichen Überprüfungen in Meldeangelegenheiten gibt (BAA 23.2.2010).

Quellen:

Binnenflüchtlinge

Rund 20.000 Menschen, die wegen der russischen Besetzung der Krim geflohen waren, erhielten staatliche Hilfen zur Umsiedlung in andere Regionen. Durch den Konflikt in der Ostukraine wurden Schätzungen zufolge fast eine Million Menschen vertrieben. Etwa die Hälfte von ihnen blieb im Land, die übrigen gingen überwiegend nach Russland. Die Binnenvertriebenen in der Ukraine erhielten zumeist eine begrenzte staatliche Unterstützung und waren ansonsten auf eigene Mittel, familiäre Netzwerke und die Hilfe von Freiwilligenorganisationen angewiesen. Im Oktober 2014 wurde ein Gesetz zu Binnenvertriebenen verabschiedet, das ihre Lage jedoch bis zum Jahresende noch nicht merklich verbessert hatte (AI 25.2.2015).

Rund 1,15 Millionen sogenannte "Binnenvertriebene" (Internally Displaced Persons, IDP) sollen sich derzeit in der Ukraine aufhalten, weitere 670.000 sind in andere Länder geflohen – knapp 525.000 nach Russland, schätzt das Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (Unhcr). Laut den offiziellen Zahlen des russischen föderalen Migrationsdienstes haben bisher 318.000 Menschen aus dem Donbass um einen Flüchtlingsstatus angesucht. Zählt man all jene dazu, die bei Verwandten und Freunden Zuflucht gefunden haben, kommt man nach Angaben der Behörden auf 940.000 ukrainische Flüchtlinge in Russland (Profil 31.3.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Ukraine ist eine offene, bislang wenig diversifizierte und stark modernisierungsbedürftige Volkswirtschaft. Die ukrainische Wirtschaft ist 2014, vor allem infolge der Auswirkungen der Kampfhandlungen im Osten des Landes, um 7% geschrumpft. Die gegenwärtige ukrainische Regierung hat sich einem umfassenden Reformprogramm verschrieben, dessen Umsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der ukrainischen Wirtschaft deutlich erhöhen dürfte (AA 05.2015).

Laut dem Bericht zur sozioökonomischen Lage der Ukraine im ersten Halbjahr 2013 waren 21,84 Millionen Personen (15-70 Jahre) wirtschaftlich aktiv, die Zahl der beschäftigten arbeitsfähigen Personen lag bei 20,08 Millionen (Gesamtbevölkerung der Ukraine im Juni 2013: 45.480,300 Menschen). Der Anteil der arbeitenden Bevölkerung betrug am 1. Juli 2013 59,3%, wovon 22% im informellen Sektor beschäftigt waren. Die Arbeitslosigkeit lag bei 8%. Die Regionen mit der höchsten Beschäftigung sind Kiew, Donezk, Dnjepropetrowsk, Charkow (östliche Ukraine). Die Regionen mit der niedrigsten Beschäftigung sind Lwow, Iwano-Frankowsk und Ternopil (westliche Ukraine). Der durchschnittliche Monatsverdienst eines Arbeitnehmers lag im Mai 2013 bei 3253 UAH. Arbeitnehmer und andere Versicherte (z.B. Unternehmer), die arbeitslos gemeldet sind und für 12 Monate vor Beginn der Arbeitslosigkeit nicht weniger als 26 Wochenstunden gearbeitet und Rentenbeitragszahlungen geleistet haben, können staatliche Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Beihilfe wird ab dem achten Tag nach der Meldung der versicherten Person beim staatlichen Arbeitsamt ausbezahlt und richtet sich nach der Anzahl der Arbeitsjahre. Nicht versicherte Personen (keine Rentenbeitragszahler) sind nicht anspruchsberechtigt. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitslosenhilfeempfänger im Juni 2013 betrug 398.500 Personen. Die durchschnittliche Höhe der Arbeitslosenhilfe lag bei 1087 UAH (IOM 08.2013).

Das monatliche Mindesteinkommen für alle Branchen liegt bei UAH

1. 218 (USD 150), basierend auf dem monatlichen Existenzminimum, das die Regierung festgelegt hat (USDOS 27.2.2014). Der Durchschnittslohn lag im Jahr 2013 bei UAH 3.265 (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 186) (ÖB 09.2014).

Der Ukrainische Statistische Dienst weist für 2013 in der dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Bevölkerungsgruppe der Männer zwischen 15 und 59 und der Frauen zwischen 15 und 55 Jahren eine Arbeitslosenquote von 7,7% aus (erfasst nach der Methodologie der International Labour Organization). Im Vorjahr hatte die Arbeitslosenquote 8,1 % betragen. In der Altersgruppe von 15 bis 70 Jahren waren im Jahr 2013 65,0% erwerbstätig (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

Sozialbeihilfen

Ukrainische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz in der Ukraine haben, haben Anspruch auf soziale Unterstützung seitens des ukrainischen Staates. Es gibt zahlreiche Rechtsvorschriften, die diejenigen Personengruppen definieren, die Unterstützung erhalten können. Die gewährten sozialen Leistungen sind in der Regel unzureichend. Es gibt zwei Hauptformen der staatlichen Unterstützung:

a) Materielle Unterstützung (Geld, Nahrung, Kleidung, Schuhe, Brennstoff etc.) – Die Höhe der finanziellen Unterstützung wird entsprechend dem monatlichen Einkommen der betreffenden Person festgelegt, und b) Soziale Dienstleistungen (Essen, Transportdienste, Lieferung von Medikamenten etc.). Die Voraussetzungen für die Gewährung sozialer Unterstützung sind sehr verschieden und richten sich nach der Art der beantragten Leistung. In der Regel muss der Antragsteller die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe nachweisen, z.B. nach: dem Verlust des Arbeitsplatzes, Arbeitsunfall bzw. Arbeitsunfähigkeit. Es gibt Leistungen im Falle von Schwangerschaft und Mutterschaft, für Senioren und Hinterbliebene. Verschiedene NGOs unterstützen ebenfalls Menschen in sozialen Notlagen (IOM 08.2013, vgl. ÖB 09.2014).

Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde im Jahr 2013 mit UAH 1.218 festgelegt (entspricht zum Stand 12. August 2014 rund EUR 70). Im Jahr 2010 galten 26,4% der ukrainischen Bevölkerung als arm, wobei 23% der Stadtbewohner, jedoch 38% der Landbewohner mit einem Einkommen unter dem Existenzminimum auszukommen hatten. Nur 56,8% der als arm Qualifizierten können sich auf Hilfe aus dem Sozialsystem stützen (ÖB 09.2014).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Das ukrainische Gesundheitssystem ist in seinen Grundzügen nach wie vor das ehemals sowjetische Modell. Krankenhäuser und Fachärzte spielen eine zentrale Rolle, Allgemeinmediziner gibt es kaum. Eine gesetzliche Krankenversicherung wurde trotz jahrelanger Diskussionen in der Ukraine bislang nicht eingeführt. Vielmehr besteht ein in der Verfassung verankerter universeller Anspruch der Bevölkerung auf Gesundheitsleistungen, die aus Steuermitteln finanziert sein sollen (ÖB 09.2014, vgl. IOM 08.2013).

In der Ukraine gibt es über 7.000 Gesundheitszentren (26 Wissenschaftliche Forschungszentren, 40 Krankenhäuser und besondere Gesundheitszentren, 6 Ambulante Kliniken, 150 Sanatorien und Erholungseinrichtungen. Die Wirtschaftskrise hatte erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Infrastruktur. Die Bedingungen in den Krankenhäusern verschlechtern sich. In den Städten ist die Situation im Allgemeinen besser als in den ländlichen Gebieten. Auf dem Land lebenden Personen mit ernsthaften gesundheitlichen Problemen wird empfohlen, das jeweilige Gebietskrankenhaus aufzusuchen. Um in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung versorgt zu werden, müssen Patienten ihre Ausweisdokumente (Personalausweis) und die Krankenversicherungskarte vorweisen (in privaten Kliniken ist dies nicht notwendig. Um in einer staatlichen Klinik versorgt zu werden, muss der Patient in der jeweiligen Region registriert sein (IOM 08.2013).

In den Spitälern sind Zuzahlungen der Patienten für die Behandlung üblich. Im Zeitraum 2003-2008 wurden rund 40% der Kosten von den Patienten selbst abgedeckt. Der Großteil dieser Eigenmittel wurde für Medizinprodukte und Medikamente ausgegeben (ÖB 09.2014).

Medikamente sind in den meisten Fällen erhältlich, müssen jedoch von den Patienten selbst gekauft werden. Importierte Medikamente sind teurer als solche, die in der Ukraine hergestellt werden. Aspirin (20 Tabletten), das in der Ukraine hergestellt wurde kostet ca. UAH 12,00, wenn es aus der Schweiz stammt ca. UAH 42,00. In der Ukraine gibt es ein Netzwerk von psychiatrischen Kliniken, die entsprechend dem Schweregrad der psychischen Erkrankung aufgeteilt sind. Organtransplantationen werden in bestimmten Transplantationskliniken in Kiew und Charkow sowie in normalen Krankenhäusern in Kiew, Donezk, Saporoschje, Lwow, Odessa, Iwano-Frankiwsk, Kirowograd, Lutsk, Mariupol, Mykolajiw, Cherson, Tscherkassij und Tschernowzij durchgeführt (IOM 08.2013).

Schätzungen zufolge sind zumindest 10% aller Geldflüsse im ukrainischen Gesundheitswesen unter dem Begriff "informelle Zahlungen" zu subsumieren. In der Regel werden derartige Zuwendungen vor der entsprechenden Behandlung geleistet. Die Höhe der Zuwendung bestimmt in der Folge die Qualität und die Schnelligkeit der Behandlung. Glaubwürdigen Schätzungen zufolge setzt sich das Gehalt eines Bediensteten im Medizinbereich im Schnitt zu 20% aus derartigen "informellen Zuwendungen" zusammen, die nicht selten – zumal auf dem Land – auch aus Naturalien bzw. bereitgestellten Dienstleistungen bestehen können. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes

Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten (ÖB 09.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Seitens der ukrainischen Regierung gibt es keine gesonderte Unterstützung für die Wiedereingliederung in die Ukraine heimkehrender Staatsbürger. Die Unterstützung bei der Unterbringung für Obdachlose jedoch gilt auch für ukrainische Heimkehrer. Das Zentrum für die Wiedereingliederung obdachloser ukrainischer Staatsbürger beim Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik unterstützt obdachlose Menschen. Es gibt derzeit keine gesonderte Unterstützung für allein heimkehrende Frauen und Mütter, die nicht zu Ihrer Familie zurückkehren können bzw. wollen (IOM 08.2013).

Quelle:

2. Beweiswürdigung:

Auch die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes kommt in Übereinstimmung mit dem BFA zur Überzeugung, dass für die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat besteht und die im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie die darauf basierenden beweiswürdigenden Überlegungen schlüssig und nachvollziehbar sind und zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben werden.

Tatsache ist, dass die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren vor dem BFA durchgehend erklärt hat, im Herkunftsstaat keiner persönlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Sie erklärte außerdem, an keiner akuten Erkrankung zu leiden und hat vor dem BFA auch niemals erklärt, von wirtschaftlichen Problemen betroffen zu sein.

Das BFA hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die fundierte Ausbildung der Beschwerdeführerin in der Ukraine sowie auf ihre Berufstätigkeit und damit verbundene Berufserfahrung verwiesen. Die Beschwerdeführerin hat in den letzten Jahren vor der Ausreise gearbeitet, konnte sich derart ihren Lebensunterhalt sowie regelmäßige Reisen nach Österreich zu ihrem Lebensgefährten finanzieren.

Vor dem BFA wurde sie auch wiederholt dazu aufgefordert, alles Relevante zur Begründung ihres Antrages vorzutragen, doch erklärte sie lediglich, dass allgemein die Situation in der Ukraine schlecht sei.

Auch in der Beschwerde erklärte die Beschwerdeführerin wie schon vor dem BFA, dass sie, nachdem sie zuletzt mittels Visa nach Österreich gekommen sei, erst spontan während ihres Aufenthaltes in Österreich beschlossen habe, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Dies bedeutet aber, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Ukraine keine Verfolgungsgefahren in der Ukraine befürchtet hat, andernfalls sie wohl nicht selbständig ein Visum bei den zuständigen Behörden beantragt hätte und legal ausgereist wäre. Auch nach der Ankunft in Österreich im Dezember 2013 ist sie nicht bei den Behörden vorstellig geworden, um Asyl anzusuchen, sondern hat mit ihrem Antrag bis kurz vor Ablauf ihres Visums im März 2014 zugewartet.

Während ihres Aufenthaltes in Österreich will die Beschwerdeführerin bei Verfolgung der aktuellen Entwicklungen in der Ukraine die Verschlechterung der Situation wahrgenommen haben, die sie letztlich dazu bewogen hat, während ihres legalen Aufenthalts in Österreich einen Antrag zu stellen.

Entsprechende von der Beschwerdeführerin gesammelte Berichte über Vorkommnisse in der Ukraine wurden auch unkommentiert von der Beschwerdeführerin vorgelegt, wobei diese Berichte keinen Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen.

Auch in der Beschwerde finden sich keine substantiierten Ausführungen bzw. Anhaltspunkte, wonach die Beschwerdeführerin von einer Verfolgung oder Gefährdung im Herkunftsstaat betroffen wäre.

Soweit sie in ihrem persönlichen verfassten Schreiben auf eine politische Aktivität ihrer Eltern verweist bzw. das Vorgehen der ukrainischen Regierung gegen die Opposition bzw. das eigene Volk sowie die Gefährdung durch prorussischer Kräfte anprangert, kann auch hier nicht gefolgt werden, inwieweit aus diesem Vorbringen eine persönliche Betroffenheit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden soll. Ebenso ihr völlig unbestimmtes Vorbringen, wonach sie der erlebte Horror in der Ukraine belaste, deutet auf keine konkrete Verfolgung hin, wobei betreffend das unbestimmte und kryptische Vorbringen in der Beschwerde festzuhalten war, dass die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Zuge ihrer ausführlichen Einvernahme mehrmals und nachdrücklich aufgefordert worden ist, alles für ihr Verfahren Relevante darzulegen. Sie wurde auch ausdrücklich auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht und erklärte sie auf diesen Vorhalt, alles erzählt zu haben und führte in der Folge wiederum vollkommen allgemein den Krieg und dadurch bedingte allgemeine wirtschaftliche Probleme ins Treffen.

Abgesehen davon, dass auch in der Beschwerde gar kein substantiiertes und nachvollziehbares Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung bzw. Gefährdung in der Ukraine erstattet wurde, unterliegt das kryptische Vorbringen betreffend einen erlebten Horror in der Ukraine und eine politische Tätigkeit ihrer Eltern dem Neuerungsverbot.

Zu den Eltern hat die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Übrigen ausgeführt, dass diese unverändert in XXXX leben würden, wo beide Elternteile eine Pension beziehen würden und ihre Mutter zusätzlich einer Beschäftigung nachgehe. Die Eltern – wie im Übrigen auch ihre verheiratete Schwester – halten sich in XXXX auf und leben dort offensichtlich unbehelligt, andernfalls die Eltern dort wohl keine staatliche Pension erhalten würden. Die Beschwerdeführerin hat auch gar nicht dargelegt, dass die Eltern Probleme im Herkunftsstaat hätten.

Auch in Bezug auf ihre Familienangehörigen konnte die Beschwerdeführerin keine individuelle Verfolgung oder Gefährdung darlegen, sondern zog sich auf die Berichterstattung zur Ukraine bzw. nicht näher dargelegte Informationen ihrer Eltern zurück.

Selbst ihr einziges sie betreffendes Vorbringen, wonach sie, als sie noch in XXXX gewesen sei, an Protesten teilgenommen habe, konnte sie in keiner Weise konkretisieren. So erwähnte sie, an Protesten teilgenommen zu haben, erklärte auf Nachfrage, sich nicht mehr an genaue Daten erinnern zu können und konnte auch inhaltlich zu den Protesten lediglich Allgemeinposten nennen, wonach sich diese gegen gegen die korrupte Regierung gerichtet hätten, die die Interessen Russlands vertrete. Sie gab dann weiter an, glaublich an ca. 20 derartige Aktionen teilgenommen zu haben, meinte dann noch, dass es über viele Jahre und eigentlich ihr ganzes Leben so gegangen sei.

Aus diesem Vorbringen lässt sich keinerlei Verfolgung der Beschwerdeführerin ableiten, zumal sie in der Folge noch meinte, abgesehen davon, nicht politisch aktiv gewesen zu sein und im Übrigen nie Probleme mit den staatlichen Behörden oder sonstige Probleme im Herkunftsstaat gehabt zu haben, wobei es auch nie irgendwelche Übergriffe auf sie gegeben hat.

Im Fall der Beschwerdeführerin haben sich demnach keinerlei Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Gefährdung in der Ukraine ergeben, was wie eingangs ausgeführt, durch ihre legale Ausreise und die Umstände ihrer Antragstellung in Österreich ableitbar ist.

Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zur Ukraine beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist diesen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten, sondern hat lediglich unter Verweis auf die allgemeine Berichtslage aus der Ukraine vermeint, dass dort eine Situation herrsche, die für sich genommen bereits die Schutzgewährung rechtfertige.

Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Grund nennen können, warum gerade sie in der Ukraine verfolgt bzw. gefährdet sein sollte, was auch unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im Herkunftsstaat nicht ableitbar ist. Infolge der positiven politischen Veränderungen und Entwicklungen in der Ukraine (Westukraine) hat die Europäische Union der Ukraine noch für dieses Jahr die Visafreiheit in Aussicht gestellt.

Eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der unpolitischen Beschwerdeführerin als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist trotz der derzeitigen Zustände in Regionen der Ostukraine nicht anzunehmen, weil die Beschwerdeführerin im Westen der Ukraine in einem von den Unruhegebieten weit entfernten Gebiet leben kann, wo sich im Übrigen unverändert ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester aufhalten. Zu ihren Familienangehörigen hat sie auch weiterhin Kontakt und kann nicht erkannt werden, weshalb gerade die Beschwerdeführerin nicht dort leben können sollte. Sie ist nicht nur unpolitisch, sondern gehört auch der ukrainischen Volksgruppe an und spricht sowohl Ukrainisch als auch Russisch.

Eine ausweglose Situation für den Fall einer Rückkehr ist bei der Beschwerdeführerin nicht erkennbar, zumal sie bis zur Ausreise gearbeitet hat und ihren Lebensunterhalt in der Ukraine aus eigenem erwirtschaften konnte. Im Übrigen halten sich dort ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester auf, bei denen zumindest eine vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit offensteht. Dass die Beschwerdeführerin bei ihren Eltern nicht unterkommen möchte, da sie bereits vor der Ausreise unabhängig von diesen gelebt hat, ändert – wie vom BFA richtig festgehalten – nichts an der potentiellen Unterstützungsmöglichkeit durch ihre Familie.

Sie ist in der Ukraine unbescholten, verfügt über eine fundierte Ausbildung und ist ohne Sorgepflicht.

Es hat sich auch nicht ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine spezifische bzw. exklusiv in Österreich zur Verfügung stehende Behandlung benötigt bzw. in Anspruch nimmt. Grundsätzlich ist in der Ukraine jedoch eine medizinische Grundversorgung gegeben.

Die Beschwerdeführerin hat vor dem BFA am 18.10.2016 gesundheitliche Probleme auch verneint. Sie erklärte ausdrücklich, keine psychischen und physischen Probleme zu haben.

Soweit der Lebensgefährte im der Beschwerde beigelegten Schreiben Depressionen der Beschwerdeführerin erwähnt, wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass medizinische Befunde in diesem Zusammenhang während des gesamten Verfahrens nicht vorgelegt worden sind.

Eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat war demnach klar zu verneinen und auch ihr Gesundheitszustand steht ihrer Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK nicht entgegen. Auch sonst können keine Umstände erkannt werden, die ihrer Abschiebung entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. § 20 BFA-VG idgF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

(1) In einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

1. -wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;

2. -wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;

3. -wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder

4. -wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.

(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.

(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.

Im Gegensatz zu den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und der erstinstanzlichen Einvernahme hat die Beschwerdeführerin – wenn auch höchst unbestimmt und unsubstantiiert – erstmals in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des BFA Ausreisegründe genannt, die sich nicht auf den zuvor dargelegten Grund des Wunsches nach einem Zusammenleben mit den in Österreich lebenden Lebensgefährten sowie wegen der allgemeinen Situation in der Ukraine, sondern auf nicht näher spezifiziertes Durchlebtes in der Ukraine bezogen. Auch hat sie eine politische Aktivität ihrer Eltern erstmals erwähnt, jedoch keine persönlichen Probleme in diesem Zusammenhang genannt.

Das BVwG hatte daher zu prüfen, ob dieses neue Vorbringen zulässig oder im Hinblick auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren gemäß § 20 BFA-VG unbeachtlich war.

Weder dem persönlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch dem sonstigen Akteninhalt waren stichhaltige Hinweise darauf zu entnehmen, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf das Schutzbegehren iSd. § 20 Abs. 1 Z 1 BFA-VG nach der Entscheidung des BFA maßgeblich geändert hat, dass das Verfahren vor dem Bundesamt iSd. Z 2 leg. cit. mangelhaft war, oder dass der neu behauptete Sachverhalt iSd. Z 3 leg. cit. der BF1 bis zur Bescheiderlassung durch das BFA nicht zugänglich bzw. bekannt war. Es haben sich in der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass sie vor dem BFA nicht iSd. Z 4 leg.cit. in der Lage gewesen wäre, alle Ausreisegründe darzulegen. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.

In Ansehung dieser Erwägungen gelangte das Gericht zur Schlussfolgerung, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die Beschwerdeführerin iSd. § 20 Abs. 1 Z. 4 BFA-VG nicht in der Lage war, die gesamten bzw. tatsächlichen Ausreisegründe schon vor der erstinstanzlichen Behörde vorzubringen.

Zu A)

3.4. Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Ausgehend von diesem Ergebnis, dass das neue Vorbringen in der Beschwerde der Beschwerdeführer unbeachtlich war, wobei dieses auch vollkommen unsubstantiiert und unbestimmt gewesen ist, fanden sich im Übrigen im gegenständlichen Sachverhalt keine weiteren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer individuellen Verfolgung unterlegen wäre oder bei einer Rückkehr unterliegen würde, was auch im Lichte der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen vollkommen unwahrscheinlich ist.

Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides war sohin in Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG iVm. § 20 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Subsidiärer Schutz:

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom BFA dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige der Ukraine einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, wobei bereits beweiswürdigend festgehalten wurde, dass eine Rückkehr in die Ukraine – außerhalb der Ostukraine – möglich und zumutbar ist, wobei die Beschwerdeführerin die Ukraine überhaupt nur verlassen hat, um mit ihrem Lebensgefährten in Österreich zusammenzuleben.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in die Ukraine kann somit schlichtweg nicht erkannt werden, wobei auf die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin hinzuweisen war. Im Besonderen war darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Ausreise finanziell abgesichert im Herkunftsstaat gelebt hat. Sie hat eine fundierte Ausbildung und ein Studium absolviert und verfügt sie im Herkunftsstaat auch offensichtlich über eine vorübergehende Unterstützungsmöglichkeit durch ihre Familie, die unverändert in XXXX lebt.

Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge, arbeitswillige und -fähige Frau ohne weitere Sorgepflichten, die im Herkunftsstaat in der Vergangenheit bis zur Ausreise gearbeitet hat und über eine fundierte Ausbildung verfügt.

Der Beschwerdeführerin wird es demnach offensichtlich – wie in der Vergangenheit – zumutbar sein, in der Ukraine außerhalb der Ostukraine (zB XXXX ) durch eigene Arbeit und allenfalls durch Unterstützung ihrer Familie den lebensnotwendigen Unterhalt zu erwirtschaften.

Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit und der Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass sie dort – wie in der Vergangenheit – ihren Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können wird. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.

Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, wonach die Beschwerdeführerin für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr in die Ukraine sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat aufgewachsen ist und über entsprechende Sprachkenntnisse verfügt.

Unter Verweis auf die zitierten Länderinformationen kann für die gesamte Ukraine zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin selbst nicht vorgetragen und es finden sich auch keine aktuellen medizinischen Unterlagen über eine derzeit bestehende Erkrankung oder einen akuten Behandlungsbedarf im Akt.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle einer Abschiebung in die Ukraine in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.

Somit war der Beschwerdeführerin auch nicht der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.

3.6. Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die Beschwerdeführerin hält sich seit ihrer legalen Einreise im Dezember 2013 im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).

In Zusammenhalt mit der Beschwerde kommt die erkennende Richterin zum Schluss, dass das BFA in den oa. Bescheiden im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte führen seit dem Jahr 2011 eine Fernbeziehung mit gegenseitigen Besuchen, bis die Beschwerdeführerin nach der letzten legalen Einreise in das Bundesgebiet mit ihrem Lebensgefährten beschlossen hat, das Bundesgebiet entgegen den aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nicht zu verlassen und hier einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, um sich so einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern.

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und dem Schreiben ihres Lebensgefährten war erkennbar, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Angst vor Verfolgung den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, was beweiswürdigend auch festgehalten wurde, sondern einzig aus dem Grund, hier in Österreich mit ihrem Lebensgefährten ein gemeinsames Leben zu begründen.

Der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten war demnach bereits bei der Antragstellung bewusst, dass der Antrag unbegründet ist und demnach auch der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin ein unsicherer ist. Schon aus diesem Grund stellt eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin keine Verletzung ihres Rechts auf Familienleben dar:

In seiner neueren Rechtsprechung geht der Europäische Gerichtshof für Menschrechte davon aus, dass die Beziehung zu Lebensgefährten und Kindern aus einer Beziehung, die eingegangen wurde, während sich die Eltern des unsicheren Aufenthaltsstatus eines Elternteils bewusst waren, nicht den Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK genießt (EGMR, 16.04.2013, Fall Udeh, Appl. 12.020/09, Z 50: "En revanche, en ce qui concerne la relation avec la nouvelle amie du requérant et la naissance de l'enfant issu de cette relation, ces faits ne peuvent pas être pris en compte dans l'examen de la Cour, étant donné qu'ils sont intervenus à un moment où le droit du requérant de séjourner en Suisse était déjà précaire. Il ne peut dès lors pas s'en prévaloir dans le cadre de la présente affaire, même dans l'hypothèse où il va se marier avec cette personne."). Auch der Verwaltungsgerichtshof stellt in seiner Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086; 19.02.2009, 2008/18/0721).

Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sind ihre Beziehung zwar im Jahr 2011 eingegangen, hat sich die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt aber in der Ukraine aufgehalten und war ihnen bewusst, dass sie in verschiedenen Staaten leben und für einen legalen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich entsprechende aufenthaltsrechtliche Bestimmungen eingehalten und entsprechende Voraussetzungen erfüllt werden müssen. So haben die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte immer wieder Visa für Österreich beantragt, die auch jeweils bewilligt wurden, umgekehrt ist der Lebensgefährte auch in die Ukraine gereist.

Die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte haben auch keine gemeinsamen Kinder und im Übrigen auch nicht standesamtlich geheiratet.

Auch wurde kein Aufenthalts- oder Einreiseverbot gegen die Beschwerdeführerin verhängt. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht verwehrt, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren.

In der Zwischenzeit kann der Kontakt nicht nur über elektronische Medien, sondern auch über Besuche aufrechterhalten werden, wie es in der Vergangenheit regelmäßig passiert ist, zumal der Lebensgefährte ursprünglich aus der Ukraine stammt und die Beschwerdeführerin und ihr Lebensgefährte sich auch in der Ukraine kennengelernt haben. Es gibt für die Ukraine laut BMEIA auch nur eine partielle Reisewarnung für die Halbinsel Krim und den Osten der Ukraine (Regionen Donezk und Luhansk), nicht jedoch für die restlichen Landesteile und insbesondere nicht für das im äußersten Westen der Ukraine gelegene

XXXX .

Es liegt somit ein zB der Entscheidung des EGMR 11.04.2006, Fall Useinov, Appl. 61292/00, betreffend einen Fremden, der ausgewiesen wurde, obwohl mit einer Belgierin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, vergleichbarer Sachverhalt vor (vgl. zu dieser Entscheidung auch VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721).

Zur Abrundung war hier abschließend noch auf die Entscheidung M. E. gg. Schweden, Urteil vom 26.6.2014, Kammer V, Bsw. Nr. 71.398/12 zu verweisen, wonach es nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn ein Homosexueller vorübergehend nach Libyen zurückkehren muss, um von dort aus die Familienzusammenführung mit seinem in Schweden niedergelassenen Partner zu beantragen. Es ist ihm zumutbar, während dieser Zeit seine sexuelle Orientierung zu verbergen, weshalb keine Gefahr einer Verfolgung droht.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Die Beschwerdeführerin hält sich unter dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet auf und sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist. Derartiges wurde in der Beschwerde auch nicht moniert.

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da – wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte – die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführerin hat in der Zeit ihres Aufenthaltes bereits integrative Aspekte gesetzt, bei näherer Betrachtung konnte sie jedoch keine fortgeschrittene Integration darlegen.

Die Beschwerdeführerin hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 nachgewiesen (Prüfungsbestätigung vom 01.03.2017). In diesem Zusammenhang war jedoch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2011 mit ihrem Lebensgefährten eine Beziehung führt, der Lebensgefährte mittlerweile österreichischer Staatsbürger ist und die Beschwerdeführerin mittlerweile seit dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig ist und im Herkunftsstaat über eine akademische Ausbildung verfügt. Vor dem BFA konnte sie noch überhaupt keine Deutschkenntnisse belegen, sondern hat sie erst im Dezember 2016 ihre erste Deutschprüfung auf dem Niveau A1 absolviert.

Auch wenn die Beschwerdeführerin demnach ihren Lebensgefährten im Bundesgebiet hat und Freundschaften mit Österreichern geschlossen hat, hat niemand der Verfasser der Empfehlungsschreiben eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin abgegeben.

Die Beschwerdeführerin lebt zwar mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt, bezieht jedoch unvermindert Leistungen aus der Grundversorgung. Die Beteuerungen des Lebensgefährten im mit der Beschwerde übermittelten Schreiben, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin sorgen zu wollen, wurden demnach noch nicht in die Tat umgesetzt. Der Lebensgefährte ist Student und bezieht ein Einkommen, das unter der Mindestsicherung in Österreich liegt. Es kann demnach nicht erkannt werden, inwieweit der Lebensgefährte eine Verpflichtungserklärung für die Beschwerdeführerin abgeben können soll. Im Übrigen war es dem Lebensgefährten seit der Einreise der Beschwerdeführerin nicht möglich, für diese zu sorgen.

Die Beschwerdeführerin selbst legte keine Unterlagen vor, wonach sie in absehbarer Zeit eine legale Arbeit in Aussicht hat. Im Unterschied zur Ukraine, wo sie bis zur Ausreise einer Beschäftigung nachgehen hat können, engagiert sie sich in Österreich für ihre Kunst, konnte sie jedoch keine Unterlagen vorlegen, inwieweit ihr damit eine legale Beschäftigung bzw. die Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes möglich sein wird.

Zu einer allfälligen Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme war auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin bislang keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sie auch nicht dargelegt, dass ihr dies in naher Zukunft möglich ist. Auch aus den zuletzt vorgelegten Schreiben von Kunstuniversitäten und Künstlern ist abzulesen, dass die künstlerische Arbeit der Beschwerdeführerin geschätzt wird, gleichzeitig wird aber auf die Schwierigkeiten einer beruflichen Laufbahn als Künstlerin hingewiesen.

Die erkennende Richterin respektiert den Wunsch der Beschwerdeführerin als Künstlerin tätig zu sein, weist jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat ihren weiteren Qualifikationen gemäß einer legalen Beschäftigung nachgegangen ist, um ihren Lebensunterhalt und ihre Reisetätigkeit nach Österreich zu finanzieren, in Österreich nunmehr seit Jahren ihre künstlerische Laufbahn bei gleichzeitiger Versorgung in der Grundversorgung verfolgt, sich jedoch um keine legale Beschäftigung bemüht.

Was die integrativen Aspekte betrifft, kommt bei der Beschwerdeführerin hinzu, dass sie durch ihren Lebensgefährten, der sich seit Jahren in Österreich aufhält und nunmehr auch österreichischer Staatsbürger ist, im Vergleich zu anderen Asylwerbern Vorteile hat, die sie bei Betrachtung ihrer nicht sonderlich ausgeprägten Integration nicht genutzt hat.

Es war hier noch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat stets das finanzielle Auslangen gefunden hat, wo sie legal beschäftigt war. Dort halten sich im Übrigen unverändert ihre Eltern und ihre verheiratete Schwester auf, mit denen sie in Kontakt steht und die dort finanziell abgesichert leben.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich – im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Nach Ablauf ihres Visums durfte sich die Beschwerdeführerin hier nur auf Grund eines unbegründeten Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253).

Den dargelegten privaten Aspekten der Beschwerdeführerin in Zusammenhalt mit den dargelegten fallbezogenen Besonderheiten an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.

Der Beschwerdeführerin wird es möglich und zumutbar sein, von ihrem Herkunftsland aus ein geordnetes Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels durchzuführen und bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des Fremdenpolizei- bzw. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in das Bundesgebiet zurückzukehren.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführerin erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Dies würde darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hiebei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Ukraine sprechen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der Beschwerdeführerin steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnten die Beschwerdeführerin – wie umfassend dargelegt – keine Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der GRC entgegenstehen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Da im gegenständlichen Fall der maßgebliche und der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben: Der Sachverhalt ist aus dem Akt klar. Soweit die Beschwerde dem Neuerungsverbot unterfällt, begründet sie keine Verhandlungspflicht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061; 13.11.2014, Ra 2014/18/0011; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052); im Übrigen wird der Sachverhalt jedoch nicht substantiiert bestritten. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen – schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung – aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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