BVwG G309 2145361-1

G309 2145361-1Federal Administrative CourtApr 25, 2017

Regest

Berufsausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot-Karte, Schlüsselkraft

Full text

BVwG G309 2145361-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G309.2145361.1.00

Spruch

G309 2145361-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Dr. Paul PART als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehöriger: Bosnien und Herzegowina, als Arbeitnehmer, und der XXXX, als Arbeitgeber, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 24.10.2016, GZ: XXXX, ABB-Nr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Zulassung des XXXX als Schlüsselkraft gem. § 12b Z 1 AuslBG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 22.09.2016 stellte der Beschwerdeführer XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Bosnien-Herzegowina (im Folgenden: BF1), bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte" nach § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft). Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX als beschwerdeführender Arbeitgeber (im Folgenden: BF2) beabsichtige, den BF1 in ihrem Gastronomiebetrieb im Ausmaß von 40 Wochenstunden in der Filialleitung zu beschäftigen. Die Tätigkeit des BF1 bei der BF2 wurde mit "Mitarbeiterführung, Stundeneinteilung, verantwortlich für positiven Wirtschaftsverlauf, Einhaltung von HACCP, Warenübernahme, Bestellvorgänge, kassieren, durchführen von Tagesabschlüssen, Vor- und zubereiten der Getränke und Speisen" beschrieben. Des Weiteren wurde die Rubrik "Vermittlung von Ersatzkräften erwünscht?" mit "Nein" angegeben.

Darüber hinaus waren diesem Antrag folgende Dokumente angeschlossen:

o eine Kopie des Reisepasses des BF1;

o ein Lebenslauf mit den beruflichen Erfahrungen des BF1;

o ein Versicherungsdatenauszug des BF1;

o eine beglaubigte Übersetzung einer Schulbesuchsbestätigung mitsamt Zeugnissen und Abschlusszertifikat, ausgestellt von der Fachmittelschule mit Öffentlichkeitsrecht des Ausbildungszentrums XXXX, Bosnien-Herzegowina, wonach der BF1 im Rahmen eines viersemestrigen Ausbildungsprogrammes über die Dauer von einem Jahr und neun Monaten (01.09.2014 bis 05.05.2016) eine Ausbildung zur Erlangung des Berufes "Kochtechniker, Fach Gastgewerbe und Tourismus, vierte Fachausbildungsstufe" absolviert habe;

o ein Zertifikat der Universität XXXX wonach der BF1 einen Kurs der Deutschen Sprache der Niveaustufe B2, sowie Kurse in Österreichischer Landes- und Kulturkunde und Österreichische Literatur erfolgreich absolviert habe (Insgesamt 12 ECTS-Punkte);

o Semesterzeugnisse der Schuljahre 2014/15 und 2015/16 der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt, XXXX, für das Fach "Kolleg für Berufstätige für Bautechnik Hochbau".

2. Mit Schreiben vom 05.10.2016 übermittelte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung dem Arbeitsmarktservice XXXX den Antrag des BF1 mit dem Ersuchen um Überprüfung.

3. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.10.2016 wurde der Antrag des BF1 auf Zulassung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem BF1 könnten aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nur 35 Punkte, 15 Punkte für seine Sprachkenntnisse und 20 Punkte für sein Alter, angerechnet werden. Für die Ausbildung als Kochtechniker an der Fachmittelschule XXXX könnten keine Punkte vergeben werden, da diese Ausbildung nicht mit einer österreichischen Berufsausbildung vergleichbar sei.

4. Mit E-Mail vom 04.11.2016 erhoben der BF1 und die BF2 Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde die Ausbildung des BF1, und die erworbenen Kenntnisse Fähigkeiten, nicht ausreichend berücksichtigt habe. Der BF1 spreche sehr gut Deutsch, besitze technische Fähigkeiten zur Reparatur von Küchengeräten und könne Obst- und Gemüsefiguren schnitzen, welche bereits zum Markenzeichen der BF2 geworden seien. Der BF1 habe durch seine nunmehr mehrere Monate andauernde Tätigkeit bei der BF2 auch Berufserfahrung sammeln können.

5. Mit E-Mail vom 14.11.2016 brachten der BF1 und die BF2 ein Schreiben vom Bundesministerium für Bildung in Vorlage, wonach die Ausbildung des BF1 mit dem Abschluss eines österreichischen Kollegs für Tourismus, Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie, vergleichbar sei.

6. Im Rahmen eines Verfahrens zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung, übermittelte die belangte Behörde an die BF ein mit 29.12.2016 datiertes Parteiengehör. Darin führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und des Verfahrensganges, zusammengefasst aus, dass der BF1 keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen könne. Inhaltliche Gleichwertigkeit sei demnach nur gegeben, wenn die absolvierte Berufsausbildung über weite Strecken einem österreichischen Lehrberuf nahe komme. Eine Schlüsselkraftfähigkeit sei gegeben, wenn eine Person aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation in einem Unternehmen eine besondere Stellung innehabe und über entsprechende fachliche Fähigkeiten verfüge. Es habe verfahrensgegenständlich jedoch nicht nachgewiesen werden können, dass der BF1 eine Berufsausbildung für die von der BF2 angegebenen Tätigkeitsfelder besitze. Ebenso fehle es am Nachweis der technischen Fähigkeiten des BF1.

7. Mit E-Mail vom 12.01.2017 brachten der BF1 und die BF2 in einem ergänzenden Vorbringen erneut vor, dass der BF1 für das Unternehmen der BF2 von großer Wichtigkeit sei. Der BF1 sei in der Küche sehr kreativ und begabt. Er könne aufgrund seiner technischen Ausbildung im Unternehmen anfallende technische Gebrechen sofort beheben, was für den Betrieb der BF2 unerlässlich sei. Dass die BF2 im Antragsformular in der Rubrik "Vermittlung von Ersatzkräften" angegeben habe, sie benötige eine solche nicht, gründe sich darauf, dass die BF2 sehr viele Bewerbungen für eine Lehrstelle bekommen habe, das Team jedoch mittlerweile vollständig sei und die Vermittlung daher nicht mehr benötigt werde.

8. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde von der belangten Behörde nicht erlassen. Der Verwaltungsakt wurde seitens der belangten Behörde vorgelegt und langte mit 23.01.2017 beim erkennenden Gericht ein.

9. Mit Schreiben vom 16.03.2017 baten die BF um eine Beschleunigung des Verfahrens, da das Visum des BF mit 18.04.2017 ablaufe. Er besuche nach wie vor die Schule, spreche die deutsche Sprache und sei bestens integriert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zu Alter und Staatsangehörigkeit des BF1 sowie zum Verfahrensgang und zur Tätigkeit des BF1 im Betrieb der BF2:

XXXX, XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, beantragte am 22.09.2016 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft nach § 41 Abs. 2 Z 2 NAG (Sonstige Schlüsselkraft) als Kochtechniker in der Filialleitung der XXXX, einem Gastronomie- und Restaurantbetrieb.

Die vom Antragsteller in diesem Betrieb angestrebte Tätigkeit beinhaltet die Mitarbeiterführung und Stundeneinteilung, die Einhaltung eines HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzeptes, die Organisation von Bestellvorgängen und die Warenübernahme, die Mitwirkung bei der Planung eines positiven Wirtschaftsverlaufes, Kassieren und das Durchführung von Tagesabschlüssen, das Vor- und Zubereiten von Getränken und Speisen und die Reparatur von Küchengeräten.

Die Entlohnung für die Beschäftigung des BF1 wurde mit monatlich brutto € 2.500,--festgesetzt.

1.2. Feststellungen zur Berufsausbildung des BF1:

Der BF1 hat folgende, sich in zeitlicher Hinsicht überschneidenden, Ausbildungen begonnen bzw. absolviert:

o Abschluss eines Umschulungsprogrammes zur Erlangung des Berufes "Kochtechniker" in der Fachmittelschule in XXXX, Bosnien - Herzegowina, im Zeitraum vom 01.09.2014 bis zum 05.05.2016. Diese Ausbildung umfasste eine Ausbildungsdauer von einem Jahr und neun Monaten und beinhaltete neben allgemeinen Fächern folgende Fächer in genanntem Ausmaß (wobei ein Semester zwischen vier und fünf Monate dauerte):

"Kochwesen" (vier Semester)

"Tourismusgeographie" (ein Semester)

"Rechenwesen" (ein Semester)

"Service" (zwei Semester)

"Warenkunde" (ein Semester)

"Konditoreiwesen" (ein Semester)

"Ernährungswissenschaft" (ein Semester)

"Tourismus und Marketing" (ein Semester)

o Besuch der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt, XXXX, "Kollegs für Berufstätige für Bauchtechnik-Hochbau" in den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016

o Absolvierung der Lehrveranstaltungen: Deutsch Mittelstufe B2, Österreichische Landes- und Kulturkunde, Österreichische Literatur nach 1945, an der XXXX, Zentrum für Sprache, Plurilingualismus und Fachdidaktik, im Jahr 2014 (Insgesamt 12 ECTS-Punkte)

Die Ausbildung zum "Kochtechniker" in der Fachmittelschule in XXXX lehrte gastronomische Grundlagen auf einfachem Niveau in einem geringen zeitlichen Umfang. Die Ausbildung war dazu geeignet, dem BF1 einen Überblick über gastronomische Abläufe und Grundkenntnisse bestimmter Teilbereiche der Tätigkeiten eines Koches/einer Köchin bzw. eines Gastronomiefachmannes/einer Gastronomiefachfrau zu vermitteln.

1.3. Feststellungen zur ausbildungsadäquaten Berufserfahrung des BF1:

Der BF1 hat folgende einschlägige berufliche Erfahrungen:

o Der BF1 war neun Monate lang in einem Restaurant als Hilfskoch tätig. Er hatte dort folgende Aufgaben:

Mitarbeit in der Küche bei der Zubereitung von Kaltspeisen, Salaten, Desserts, Portionierung und Ausgabe der Speisen.

o Der BF1 ist seit Mai 2016 im Gastronomiebetrieb der BF2 angestellt und führt dort folgende Tätigkeiten aus:

Mitwirkung bei der Zusammenstellung der Speisekarte, Bestellung, Annahme, Überprüfung und Lagerung von Waren, Vor- und Zubereitung von Speisen, Reinigung der Arbeitsplätze, Führen von täglichen Checklisten für die Lagerung von Lebensmitteln, Vor- Nach- und Abschlussarbeiten für das Tagesgeschäft.

1.4. Feststellungen zu den Kenntnissen und Fähigkeiten des BF1 für die verfahrensrelevanten Tätigkeiten im Betrieb der BF2 und zu den Sprachkenntnissen des BF1:

Der BF1 verfügt aufgrund einer gastronomischen Grundausbildung über Grundkenntnisse gastronomischer Abläufe und Teilbereiche.

Der BF1 verfügt über keine mit der österreichischen Lehre zum Koch/zur Köchin oder zum Gastronomiefachmann/zur Gastronomiefachfrau vergleichbare Berufsausbildung.

Der BF1 verfügt über keine speziellen Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung.

Der BF1 besitzt Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2.

1.5. Aufgrund der vorgelegte Urkunden und Nachweise ergibt sich in Bezug auf den BF1 gemäß § 12b Z 1 iVm. Anlage C AuslBG (Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gem. § 12b Z 1) nachstehende Bepunktung:

Erreichbare Punkte

Anrechenbare Punkte

Qualifikation

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

0

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetzes 2002

25

0

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

0

Maximal anrechenbare Punkteanzahl

30

0

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

0 0

Maximal anrechenbare Punkteanzahl

10

0

Sprachkenntnisse

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

15

Sprachkenntnisse maximal anrechenbare Punkte

15

15

Alter

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

20

Maximal anrechenbare Punkte

20

20

Ergebnis

35

Summe der maximal anrechenbaren Punkte

75

Notwendige

Mindestpunkteanzahl: 50

1.6. Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF1 in Österreich:

Der BF1 war vom 14.11.2012 bis zum 30.12.2012, vom 25.03.2015 bis zum 26.03.2015, vom 08.06.2015 bis zum 31.03.2016 und vom 05.12.2015 bis zum 31.07.2016 in Österreich in geringfügigem Ausmaß beschäftigt.

Der BF1 ist seit dem 09.05.2016 als geringfügig beschäftigter Arbeitnehmer bei der BF2 angestellt.

1.7. Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln und dem Wohnsitz des BF1 in Österreich:

Der BF1 hatte ab 17.10.2012 bis zum 17.10.2013 den Aufenthaltstitel "Studierender", welcher im darauffolgenden Jahr vom 18.10.2013 bis zum 17.10.2014 verlängert wurde. Vom 16.10.2014 bis zum 15.10.2015 hatte der BF den Aufenthaltstitel "Schüler", welcher am 16.10.2015 bis zum 15.04.2016 verlängert wurde. Dieser Aufenthaltstitel wurde mit 16.04.2016 wiederum verlängert bis zum 15.04.2017.

Der BF1 hat seit 01.10.2012 durchgehend einen Hauptwohnsitz in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakten.

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zum Alter des BF1 ergeben sich aus einer dem Akt einliegenden Kopie des Reisepasses des BF1.

Die Angaben zur beabsichtigten Tätigkeit sowie zur Entlohnung des BF1 bei der BF2 ergeben sich aus der Arbeitgebererklärung der BF2 sowie aus der Beschwerde der BF gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.11.2016, und der Eingabe der BF vom 12.01.2017.

2.2. Die Feststellungen hinsichtlich der Ausbildungen und Grundkenntnisse des BF1 in Teilbereichen der Gastronomie beruhen auf der vorgelegten beglaubigten Übersetzung der Abschlusszeugnisse der Fachmittelschule XXXX, wonach der BF, auf Grund der vorher abgeschlossenen Öffentlichen Einrichtung, Bauschule XXXX, an einem Umqualifizierungsprogramm zum Kochtechniker im Fach Gastgewerbe und Tourismus teilgenommen habe, sowie aus dem Vorbringen der BF vom 12.01.2017 und aus dem seitens der BF mit 14.11.2016 vorgelegten Schreiben des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, aus welchem hervorgeht, dass diese Ausbildung mit derjenigen eines österreichischen Kollegs für Tourismus, Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie, vergleichbar sei.

Die Feststellung zum zeitlichen Ausmaß der Ausbildung zum Kochtechniker gründet sich zunächst auf die Anzahl der vom BF1 zeitgleich absolvierten Ausbildungen. Die Ausbildungsnachweise des BF1 belegen die durchgehende Teilnahme an Lehrveranstaltungen eines Kollegs an der Höheren Technischen Lehranstalt XXXX, die Absolvierung von Lehrveranstaltungen der XXXX als auch den Besuch der Fachmittelschule inXXXX im Zeitraum 2014 bis 2016. Aus den Ausbildungsnachweisen des BF1 geht somit hervor, dass der BF1 in den Jahren 2014 bis 2016 Lehrveranstaltungen an drei verschiedenen Bildungseinrichtungen in zwei Ländern besuchte. Aus dem Versicherungsdatenauszug des BF1 ist zu schließen, dass dieser in diesen Zeiträumen zudem auch geringfügig beschäftigt war.

Weder aus den Jahreszeugnissen noch aus dem Abschlusszeugnis der Ausbildungsstätte XXXX geht hervor, wie viele Wochenstunden diese Ausbildung in Anspruch nahm. In Zusammenschau mit den Meldedaten des BF1, aus welchen hervorgeht, dass dieser seit 01.10.2012 durchgehend in Österreich gemeldet ist, ist davon auszugehen, dass die Ausbildung in XXXX ein nur geringes zeitliches Gesamtausmaß umfassen konnte. Dass die Ausbildung zum Kochtechniker jedes Semester eine Reihe von allgemeinen und speziellen Fächern umfasste, lässt darauf schließen, dass in jedem Fach nur Grundkenntnisse gelehrt wurden.

Der Ausbildungsnachweis der Ausbildungsstätte XXXX wird somit dahingehend gewürdigt, als dieser belegt, dass der BF1 im Zuge der dortigen Ausbildung grundlegende Kenntnisse gastronomischer Abläufe und Teilbereiche der Berufsbilder Koch und Gastronomiefachmann erworben hat. Die Ausbildung des BF1 zum Kochtechniker kann jedoch nicht als abgeschlossene Berufsausbildung zum Koch oder zum Gastronomiefachmann gewürdigt werden, da sie nur Teilbereiche der Berufsbilder Koch/Köchin und Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau in einem geringen zeitlichen Ausmaß abdeckt.

2.3. Die Feststellungen zu den Berufserfahrungen des BF1 in der Gastronomie ergeben sich aus dessen im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Lebenslauf und den amtlichen Daten des im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszuges der Österreichischen Sozialversicherung.

2.4. Die Feststellungen zu den Grundkenntnissen des BF1 über gastronomische Abläufe ergeben sich aus der Zusammenschau seiner Ausbildung zum Kochtechniker und zu den von ihm gesammelten einschlägigen Berufserfahrungen. Obwohl der BF1 sein technisches Talent und seine Kreativität durchaus glaubhaft gemacht hat, konnte angesichts der Nachweise über den Aufenthalt und die Tätigkeiten des BF1 in Österreich nicht glaubhaft gemacht werden, dass die Ausbildung der Fachmittelschule in XXXX im zeitlichen Ausmaß oder im fachlichen Niveau mit einer entsprechenden Berufsausbildung in Österreich vergleichbar ist. Daher konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 eine abgeschlossene gastronomische Berufsausbildung, die mit einer österreichischen Berufsausbildung vergleichbar wäre, abgeschlossen hat.

Die Feststellung, dass der BF1 über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 verfüge, gründet sich auf das vorgelegte Sprachzertifikat der Universität Graz, Zentrum für Sprache, Plurilingualismus und Fachdidaktik, vom 01.08.2014, wonach der BF1 die Lehrveranstaltung Deutsch Mittelstufe B" im Ausmaß von 4 Semesterwochenstunden besucht und bestanden hat.

2.5. Die Feststellungen zum Hauptwohnsitz und zu den Versicherungszeiten des BF1 ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister als auch aus einem dem Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug und einem aktuellen Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen zu den Aufenthaltstiteln des BF1 ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 20f Abs. 3 AuslBG zehn Wochen. Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Die Behörde hat im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 4 B-VG dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 VwGVG vorzulegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und

1. der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt oder über ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 oder 3 AsylG 2005 verfügt oder gemäß § 46a FPG geduldet ist und zuletzt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen war,

2. die Gewähr gegeben erscheint, dass der Arbeitgeber die Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhält,

3. keine wichtigen Gründe in der Person des Ausländers vorliegen, wie wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate,

4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,

5. der Arbeitgeber während der letzten zwölf Monate vor der Antragseinbringung nicht wiederholt Ausländer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beschäftigt hat,

6. die Vereinbarung über die beabsichtigte Beschäftigung (§ 2 Abs. 2) nicht aufgrund einer gemäß dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, unerlaubten Arbeitsvermittlung zustande gekommen ist und der Arbeitgeber dies wusste oder hätte wissen müssen,

7. der Arbeitgeber den Ausländer auf einem Arbeitsplatz seines Betriebes beschäftigen wird, wobei eine Zurverfügungstellung des Ausländers an Dritte unbeschadet des § 6 Abs. 2 nicht als Beschäftigung im eigenen Betrieb gilt,

8. die Erklärung über die Verständigung des Betriebsrates oder der Personalvertretung von der beabsichtigten Einstellung des Ausländers vorliegt und

9. der Arbeitgeber nicht hinsichtlich des antragsgegenständlichen oder eines vergleichbaren Arbeitsplatzes innerhalb von sechs Monaten vor oder im Zuge der Antragstellung

a) einen Arbeitnehmer, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, gekündigt hat oder

b) die Einstellung eines für den konkreten Arbeitsplatz geeigneten Arbeitnehmers, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, abgelehnt hat,

es sei denn, er macht glaubhaft, dass die Kündigung oder die Ablehnung der Einstellung nicht aufgrund des Alters des Arbeitnehmers erfolgt ist.

Gemäß § 4b. Abs. 1 AuslBG lässt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. entfällt die Prüfung gemäß Abs. 1, wenn dem Arbeitgeber eine Sicherungsbescheinigung für den beantragten Ausländer ausgestellt wurde.

Gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG haben besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

Gemäß § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind.

Die Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12 b Z 1 lauten (Anlage C)

KRITERIEN

PUNKTE

Qualifikation

Maximal anrechenbare Punkte: 30

Abgeschlossene Berufsausbildung oder spez. Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

Allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 d. Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

Ausbildungsadäquate Berufserfahrung

Maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr)

2

Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

4

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

Maximal anrechenbare Punkte: 20

Bis 30 Jahre

20

Bis 40 Jahre

15

Summe der maximal anrechenbare Punkte

Maximal anrechenbare Punkte: 75

Zusatzpunkte für ProfisportlerInnen und ProfisporttrainerInnen

20

Erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

Die in § 12b Z 1

AuslBG unter anderem enthaltenen Tatbestandselemente Mindestpunktezahl und Mindestbruttoentgelt müssen kumulativ erfüllt sein und sind zwingende Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft. Ein Ermessen ist hier nicht gegeben. Liegt daher eine Minderentlohnung vor, ist der Antragsteller schon aus diesem Grund nicht als Schlüsselkraft zuzulassen. Bei diesem Ergebnis braucht auf Ausführungen zum Tatbestandselement Mindestpunktezahl nicht mehr eingegangen zu werden (VwGH 26.01.2013, Zl. 2011/09/0207).

3.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:

3.3.1. Zur Entlohnung des BF1:

Der BF1 ist Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina. Der BF1 wurde am XXXX geboren und hat im Zeitpunkt der Antragstellung das 30. Lebensjahr nicht vollendet, weshalb das Bruttoentgelt für die beabsichtigte Beschäftigung gemäß § 108 Abs. 3 ASVG mindestens 50 vH der monatlichen ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zu betragen hat.

Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage betrug im Kalenderjahr 2016 nach Art I § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2015 EUR 162,00 pro Monat. Dabei ist der Monat gemäß § 45 Abs. 1 ASVG gegenständlich mit 30 Tagen anzusetzen (sieh dazu auch die ErlRV 1077 BlgNr, 24. GP, 13). Daher ergibt sich gemäß § 108 Abs. 3 ASVG als Höchstbeitragsgrundlage ein Betrag von EUR 4.860,--, 50 % hiervon ergeben EUR 2.430,--.

Dem BF1 wurde ein Bruttolohn von EUR 2.500,- pro Monat angeboten, der dem monatlichen Mindestbruttogehalt des § 12b Z 1 AuslBG entspricht.

3.3.2. Zur Bepunktung der Erfüllung der Voraussetzungen zur Schlüsselkraft im Sinne des § 12 b Z 1 iVm Anlage C AuslBG:

Dem BF1 können - der belangten Behörde im Grunde beitretend - entsprechend der vorgelegten Dokumente 35 von 50 Punkten gemäß Anlage C (siehe oben eingefügte Tabelle) vergeben werden:

Deutschkenntnisse: Sprachdiplom Niveau B2 15 Punkte

Alter: 22 Jahre 20 Punkte

3.3.3. Zum Zulassungskriterium "abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung" wird folgendes ausgeführt:

Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Eine formale Gleichstellung mit einer inländischen Berufsausbildung ist nicht erforderlich.

Schlüsselkräfte können alternativ zu einer formellen Berufsausbildung auch spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten geltend machen, die nicht durch formale Ausbildungsnachweise dokumentiert werden können, aber zur Ausübung der konkreten Tätigkeit notwendig sind (zB Profisportler, Designer, Musiker). Dafür sind entsprechende Nachweise vorzulegen (Dienstzeugnisse etc.).

Der BF1 konnte nicht nachweisen, über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen, die nicht durch formelle Ausbildungsnachweise dokumentiert werden könnten.

Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Gleiches muss für das Erfordernis einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" iSd Anlage C gelten, zumal sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem systematischen Zusammenhang Anhaltspunkte ergeben, dass an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C geringere Anforderungen bestünden als an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage B.

Zur inhaltlichen Gleichwertigkeit des angestrebten Berufes wird festgehalten, dass der Antrag des BF1 in Zusammenschau mit der Arbeitgebererklärung der BF2 ergibt, dass der BF1 als Mitarbeiter in der Filialleitung eines Gastronomiebetriebes zur Mitarbeiterführung, Stundeneinteilung, Wirtschaftsplanung, zur Einhaltung von HACCP-Standards, zur Durchführung von Bestellvorgängen sowie für Tätigkeiten an der Kassa und zum Vor- und Zubereiten von Getränken und Speisen eingesetzt werden würde. Dem Vorbringen der BF zufolge sei der BF1 für diese Tätigkeiten mit seiner Ausbildung als "Kochtechniker" qualifiziert.

Dem ist folgendes entgegen zu halten:

Die vom BF1 im Betrieb der BF2 angestrebten Tätigkeiten entsprechen zum Teil dem Berufsbild Koch/Köchin und zum Teil dem Berufsbild Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau. Der Lehrberuf Koch/Köchin sieht eine Lehrzeit von drei Jahren, derjenige der Gastronomiefachfrau/Gastronomiefachmann eine Lehrzeit von vier Jahren, vor (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, über die Berufsausbildung im Lehrberuf Koch (Koch-Ausbildungsverordnung) BGBl. Nr. 1093/1994 idF BGBl. II Nr. 177/2005 und Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gastronomiefachfrau/ Gastronomiefachmann

(Gastronomiefachmann/Gastronomiefachfrau-Ausbildungsordnung) BGBl. II Nr. 178/2005 idF BGBl. II Nr. 104/2007). Als Berufsbildende Höhere Schulen (BHS) gibt es in Österreich für den Bereich Gastronomie und Wirtschaft unter anderem die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, die Höhere Lehranstalt für Tourismus oder die Handelsakademie bzw. die Handelsschule. Die Ausbildungen an diesen Schulen umfassen im Regelfall zwischen 3 und 5 Jahre. Der BF1 hat mit dem ca. ein Jahr und neun Monate andauernden Umschulungsprogramm weder eine Lehrzeit im Ausmaß von drei oder vier Jahren absolviert, noch eine berufsbildende höhere Schule, die mit einer österreichischen BHS vergleichbar wäre, abgeschlossen.

Dem Vorbringen des BF1, seine Ausbildung sei mit dem Abschluss eines österreichischen Tourismuskollegs vergleichbar, ist folgendes entgegenzuhalten:

Nach § 73 Abs. 1 lit c Schulorganisationsgesetz sind Kollegs Sonderformen Höherer technischer und gewerblicher Lehrveranstaltungen. Das Kolleg für Tourismus ist nach den aktuellen Lehrplänen in vier Semestern organisiert, wobei jedes Semester zwischen 34 und 38 Gesamtwochenstunden umfasst (dazu Anlage B5 (Kolleg für Tourismus) der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, Fachschulen für wirtschaftliche Berufe und Fachschulen für Sozialberufe sowie Höhere gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten und Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe (Lehrpläne der humanberuflichen Schulen) BGBl. II Nr. 340/2015 idgF). Angesichts der Feststellung, dass der BF1 in dem Zeitraum, in dem er die Ausbildung in Bosnien-Herzegowina absolviert hat, auch Lehrveranstaltungen an zwei weiteren Bildungseinrichtungen besucht hat und in dieser Zeit durchgehend in Österreich wohnhaft war, war davon auszugehen, dass die Ausbildung des BF1 zum "Kochtechniker" in ihrem zeitlichen Ausmaß nicht annähernd ein Wochenstundenausmaß erreicht, das mit demjenigen eines österreichischen Tourismuskollegs vergleichbar ist.

Die vom BF1 nachgewiesene Ausbildung zum Kochtechniker vermittelte diesem Grundkenntnisse von Teilbereichen vergleichbarer österreichischer Lehrberufe oder anderer gastronomischer bzw. wirtschaftlicher Ausbildungen. Aus den Zeugnissen des BF1 als auch aus dessen Lebensumständen im Ausbildungszeitraum ist jedoch zu schließen, dass seine Ausbildung zum Kochtechniker hinsichtlich des zeitlichen und fachlichen Niveaus nicht annähernd mit einer ähnlichen innerstaatlichen Berufsausbildung vergleichbar ist.

Daher stellt die Ausbildung des BF1 keine für die angestrebte Tätigkeit als Koch oder Gastronomiefachmann äquivalente, abgeschlossene Berufsausbildung dar.

Darüber hinaus sei zu bemerken, dass auch die Lehre zum Koch/zur Köchin in Bosnien und Herzegowina eine Lehrdauer von mindestens drei Jahren vorsieht und mit einem Diplom über den Abschluss einer mittleren fachlichen, berufsbildenden Schule abschließt.

Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese vermeint, dass die vom BF1 belegten Qualifikationen nicht jenen der konkret angestrebten beruflichen Tätigkeit im Bundesgebiet entsprechen, und sohin keine zu einer Vergabe von Punkten iSd. Anlage C des AuslBG befähigende konkrete Qualifikation vorliegt.

Zum Zulassungskriterium der ausbildungsadäquaten Berufserfahrung wird folgendes ausgeführt:

Auch bei der vom BF1 nachgewiesenen Berufserfahrung als Hilfskoch handelt es sich um keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Sinne der verfahrensgegenständlich angestrebten Tätigkeit als Gastronomiefachmann, Koch oder Fachkraft im Bereich Tourismus und Hotellerie. Es waren dem BF1 sohin gegenständlich dafür auch keine Punkte iSd. § 12b Z 1 AuslBG iVm. der Anlage C in Anschlag zu bringen.

Eine gesonderte Arbeitsmarktprüfung erfolgte zwar seitens der belangten Behörde nicht, war aber aufgrund der Nichterreichung der Punkteanzahl entbehrlich. Dazu sei angemerkt, dass das AuslBG dem Arbeitgeber grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung für einen individuell von ihm gewünschten ausländischen Dienstnehmer einräumt, solange die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung aus gegenüber diesem gemäß § 4b AuslBG bevorzugt zu behandelnden Arbeitskräften besteht. Hat der Arbeitgeber lediglich an der Einstellung eines (einer) bestimmten Ausländers (Ausländerin) Interesse und lehnt deshalb die Ersatzkraft von vornherein und unbegründet oder generell jeglichen Vermittlungsauftrag ab, hindert dies auch die Behörde, konkrete Feststellungen über das Vorhandensein entsprechender Ersatzkräfte zu treffen (Hinweis E 25.9.1992, 92/09/0179).

Da sohin vom BF1 die gesetzlich geforderte Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten iSd. § 12b Z 1 AuslBG iVm. Anlage C des AuslBG nicht erreicht wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch

Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stand auf Grund der Aktenlage eindeutig fest.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein ausreichendes Ermittlungsverfahren durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde bzw. der Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör durch die belangte Behörde, auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte somit eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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