BVwG W164 2133905-1

W164 2133905-1Federal Administrative CourtApr 24, 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W164 2133905-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2133905.1.00

Spruch

W164 2131776-1/10E

W164 2133905-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Josef STIGLITZ (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) und Josef HERMANN (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die gemeinsame Beschwerde 1) des Herrn XXXX und 2) des Herrn XXXX , beide vertreten durch Mag. Dr. Ralf Heinrich Höfler, Mag. Stefan Errath, Kooperation selbständiger Rechtsanwälte, Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 9.6.2016, Zl. 08114/GF:3790320, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2016, Zl. 08114/GF:3790320 nach nicht öffentlicher Beratung vom 20.4.2017 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) i.d.g.F. eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit 11.3.2016 beantragte XXXX (im Folgenden Erstbeschwerdeführer, BF1) die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschäftigung des kroatischen Staatsbürgers XXXX (im Folgenden Zweitbeschwerdeführer, BF2), geb. XXXX , als Hausbetreuer zu einem monatlichen Bruttolohn von € 1.845,79 im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung.

Das AMS hat diesen Antrag mit Bescheid vom 9.6.2016, Zl. 08114/GF:3790320 gemäß § 4 Abs 1 AuslBG abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhoben der BF1 und der BF2 durch den gemeinsamen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.7.2016, Zl. 08114/GF:3790320, wies das AMS die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, § 4 Abs. 3 AuslBG und § 32a Abs. 11 Ausländerbeschäftigungsgesetz würden der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den BF2 zwingend entgegenstehen.

Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.

Mit 28.2.2017 stellte das AMS dem BF2 unter der Zl. SAB/08115/2017/ABA-Nr. 1686329 eine EU-Freizügigkeitsbestätigung (Bestätigung über das Recht auf freien Arbeitsmarktzugang gemäß § 32a Abs 2 bzw. Abs 3 AuslBG idgF) mit auszugsweise folgendem Wortlaut aus: "Es wird bestätigt, dass Sie die Voraussetzungen nach § 32a Abs 2 bzw. Abs 3 AuslBG erfüllen und damit im gesamten Bundesgebiet Österreichs eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen dürfen. Ihr Arbeitgeber braucht für Ihre Beschäftigung keine weitere Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Ihr Arbeitgeber hat eine Ausfertigung dieser Bestätigung in seinem Betrieb zur Einsichtnahme bereit zu halten (§ 32a Abs 4 AuslBG) und nach Beendigung der Beschäftigung an Sie zu retournieren. ( ) Diese Bestätigung verliert ihre Gültigkeit, wenn Sie den österreichischen Arbeitsmarkt auf Dauer freiwillig verlassen."

Eine Anfrage des BVwG vom 3.3.2017 an den Vertreter der beiden Beschwerdeführer, ob die gegenständliche Beschwerde angesichts der nun erteilten EU-Freizügigkeitsbescheinigung zurückgezogen werde, verneinte dieser zunächst. Mit Schreiben vom 30.3.2017 gab der Vertreter der beiden Beschwerdeführer jedoch bekannt, dass er die Beschwerde ausdrücklich zurückziehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Hinsichtlich des festgestellten Sachverhaltes wird auf Punkt 1. (Verfahrensgang) verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist unbestritten.

II. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – im vorliegenden Fall das AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 30.3.2017 geht unmissverständlich hervor, dass die beiden Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückzogen. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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