BVwG G311 2150461-1

G311 2150461-1Federal Administrative CourtApr 21, 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG G311 2150461-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2150461.1.00

Spruch

G311 2150461-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Josef EBERHARD und Thomas WIEDNER über die Beschwerde der XXXX und des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice vom 06.03.2017, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom 24.11.2016 wies die belangte Behörde die Zulassung des XXXX, geboren am XXXX, ukrainischer Staatsangehöriger, zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 06.03.2017 wurde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Am 06.04.2017 langte die schriftliche Zurückziehung der Beschwerde und des Vorlageantrages ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Da der Vorlageantrag und die Beschwerde zurückgezogen wurden, ist das Verfahren rechtskräftig entschieden und war das Verfahren daher mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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