BVwG W174 2152751-1

W174 2152751-1Federal Administrative CourtApr 19, 2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W174 2152751-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W174.2152751.1.00

Spruch

W174 2152751-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3, 1170 Wien, gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424 mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit §§ 28 Abs 1 und 31 Abs 1 Verwaltungsverfahrensgesetz hinsichtlich dem Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424 mit dem die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde und hinsichtlich der Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 08.04.2017 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) vom 17.03.2017, Zl. GF: 16-1133354609 VZ:

161463939-EAST Ost 1054587506 / 150309055 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) in der geltenden Fassung als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO Italien zuständig ist. Weiters wurde gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde durch die Verständigung über die Hinterlegung an der vom Beschwerdeführer getätigten Obdachlosenmeldeadresse am 20.03.2017 rechtskräftig zugestellt und in der Folge rechtskräftig.

1.2. Am 08.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Personenkontrolle in 1180 Wien, XXXX , angehalten, wies sich mit einer "grünen" Verfahrenskarte aus und wurde nachdem eine Anfrage im Informationsverbundsystem Zentrales Fremden-register (IZR) eine Anordnung zur Außerlandesbringung betreffend den Beschwerdeführer ergab und der Beschwerdeführer angab, über keine Wohnung zu verfügen, vorläufig festgenommen, in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht, dort der be-langten Behörde vorgeführt und von dieser noch an demselben Tag niederschriftlich einvernommen. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsches für die Sprache Englisch seine Personalia und er erhielt Gelegenheit, sich gegenüber der belangten Behörde zu dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt zu äußern.

1.3. Im Anschluss an diese Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 08.04.2017 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit § 76 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 57 Abs 1 AVG 1991 in der geltenden Fassung angeordnet. Der Mandatsbescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige Rechtvertretung von Amts wegen als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 08.04.2017, um 19:20 Uhr durch persönliche Übergabe ordnungsgemäß zugestellt.

1.4. Gegen diesen Mandatsbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ihm von Amts beigegebenen Rechtsberater, mit Schriftsatz vom 11.04.2017 rechtzeitig Beschwerde.

1.5. Mit Faxmitteilung vom 13.04.2017 zog der Beschwerdeführer seine gemäß § 22a BFA-VG erhobene Beschwerde gegen den Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 08.04.2017, Zl. IFA 1133354609 / 170431424, sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 zurück.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt gegenständlich die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Da der Beschwerdeführer mit Faxmitteilung vom 13.04.2014 die Beschwerde gegen den angefochtenen Mandatsbescheid und die Anhaltung in Schubhaft seit 08.04.2017 zurückgezogen hat, war das diesbezüglich anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

2.3. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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