BVwG W118 2001440-1

W118 2001440-1Federal Administrative CourtApr 18, 2017

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Flächenabweichung,<br/>Gegenstandslosigkeit, INVEKOS, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Verfahrenseinstellung,<br/>Verschulden, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W118 2001440-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2001440.1.00

Spruch

W118 2001440-1/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch HOFER HUMER RECHTSANWÄLTE, Rechtsanwälte in 4600 Wels, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110991505, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 07.04.2010 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010. Der BF trieb im Antragsjahr 2010 darüber hinaus Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109054882, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 62.556,44 gewährt. Dabei wurden 16,52 Zahlungsansprüche (ZA), eine beantragte Fläche im Ausmaß von 16,52 ha (zur Gänze anteilige Almfutterfläche), ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von 16,52 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 16,52 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 02.09. und 15.09.2010 fand auf der angeführten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Konkret wurde bei einer beantragten Fläche von 304,12 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 263,92 ha ermittelt.

4. Mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110991505, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 37.847,16 gewährt und der Differenzbetrag rückgefordert. Dabei wurden 16,52 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 16,52 ha (zur Gänze anteilige Almfutterfläche), ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von ebenfalls 16,52 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 14,33 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,19 ha.

Begründend wird ausgeführt, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.09.2010 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden.

5. Mit Schreiben vom 03.05.2011 erhob der BF Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, bis zum Jahr 2010 habe er seine Einheitliche Betriebsprämie als "Besondere Zahlungsansprüche" genutzt. Im Antragsjahr 2010 habe der BF sich aufgrund einer Betriebsumstellung entschlossen, die erworbenen Zahlungsansprüche in Form von flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (FZA) zu nutzen und sieben Tiere auf die XXXX aufgetrieben. Laut Bescheid vom Dezember 2010 seien dem BF erstmalig 16,52 Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Laut Abänderungs-Bescheid vom April 2010 würden nur mehr 14,33 FZA berechnet. Dies mit Sanktion. Als Auftreiber auf die Alpe habe der BF aber keinen Einfluss auf die Beantragung der Alpfutterfläche und ersuchte die AMA um Zuteilung der FZA auf die ermittelte Almfutterfläche ohne Sanktion.

6. Mit Abänderungsbescheid (Berufungsvorentscheidung) der AMA vom 29.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113827674, gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 37.836,83 gewährt. Dabei wurden erneut 16,52 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 16,52 ha (zur Gänze anteilige Almfutterfläche), ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von ebenfalls 16,52 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 14,33 ha zugrunde gelegt. Daraus ergab sich wiederum eine Differenzfläche im Ausmaß von 2,19 ha.

Begründend wird neuerlich ausgeführt, dass im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.09.2010 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien. Aus diesem Grund sei der Beihilfebetrag um das Doppelte der festgestellten Differenz gekürzt worden.

Die Änderung des Auszahlungsbetrages ergab sich aus einer geringfügigen Änderung des ermittelten Werts der Zahlungsansprüche.

7. Mit Schreiben vom 06.10.2010 (Vorlageantrag) erhob der BF Einspruch gegen den angeführten Bescheid und führte im Wesentlichen aus wie im Schreiben vom 03.05.2011.

8. Nach Vorlage des Falles führte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft (BMLFUW) ein Ermittlungsverfahren durch, in dessen Rahmen er dem BF mehrfach Parteiengehör gewährte. Dabei wurde der BF im Wesentlichen aufgefordert, in Abstimmung mit dem Almobmann und den übrigen Auftreibern konkret darzulegen, bei welchen im e-AMA ersichtlichen Teilflächen die festgestellte Fläche nicht den tatsächlichen Verhältnissen in der Natur entspreche.

9. Mit Bescheid des BMLFUW vom 13.11.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1411-I/7/2013, wies das BMLFUW die Berufung des BF ab und führte dazu nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der zugrunde liegenden rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, seitens des BF seien keine konkreten Angaben gemacht worden, weshalb die festgestellten Flächen nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen sollten. Demgegenüber seien die Feststellungen des Kontrollorgans hinsichtlich Überschirmungsgrad und NLN-Faktor nachvollziehbar. Bei der Vor-Ort-Kontrolle seien Schläge gebildet, diese digital vermessen und die unproduktiven Flächen(-teile) und der Überschirmungsgrad festgestellt worden. Mangels näherer Angaben des BF, auf Grund welcher Messungen bzw. Berechnungen man zu welchen konkreten anderen Ergebnissen hätte kommen müssen, könnten daher die Feststellungen des Prüfers herangezogen werden. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben trifft, wäre es am BF (vertreten durch den Almobmann) gelegen, allenfalls durch Beiziehung eines Sachverständigen, die Fläche der Alm korrekt zu ermitteln. Der Almobmann habe dem BF gegebenenfalls die erforderlichen Kenntnisse (z.B. Daten aus dem GIS) zu verschaffen.

Die Zuteilung der Zahlungsansprüche habe gemäß Art. 44 iVm Art. 34 VO (EG) 73/2009 und Art. 14 VO (EG) 1120/2009 auf Basis der beantragten Fläche zu erfolgen.

10. Mit Schriftsatz vom 27.12.2013 erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und rügte dabei im Wesentlichen die aus seiner Warte nicht nachvollziehbaren Feststellungen des BMLFUW zu den ermittelten Flächen.

11. Mit Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2016, 2013/17/0903, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid des BMLFUW wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften auf und führte dazu im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe mehrere vom BF aufgeworfene Fragen zur Flächenermittlung nicht beantwortet.

12. Im Rahmen einer Rückfrage des BVwG bei der AMA stellte sich heraus, dass die AMA den o.a. Bescheid des BMLFUW mit Bescheid vom 15.12.2014, AZ II/7-EBP/10-123013223, abgeändert hat. Mit diesem Bescheid gewährte die AMA dem BF für das Antragsjahr 2010 in Entsprechung zu einem Antrag des BF auf Wiederaufnahme des Verfahrens eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 54.316,57. Dabei wurden 16,52 ZA, eine beantragte Fläche im Ausmaß von 16,52 ha (zur Gänze anteilige Almfutterfläche), ein Minimum Fläche/ZA im Ausmaß von ebenfalls 14,33 ha sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 14,33 ha zugrunde gelegt. Eine sanktionsrelevante Differenzfläche wurde nicht mehr ausgewiesen und es wurde auch keine Flächensanktion mehr verhängt.

Dieser Bescheid ist nach den Angaben der AMA in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 07.04.2010 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010. Der BF trieb im Antragsjahr 2010 darüber hinaus Tiere auf die Alm mit der BNr. XXXX auf.

In Summe beantragte der BF im Antragsjahr 2010 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 16,52 ha, die zur Gänze aus anteiliger Futterfläche bestand.

Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109054882, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 62.556,44 gewährt.

Im Gefolge einer Vor-Ort-Kontrolle wurde mit Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110991505, eine Betrag in Höhe von EUR 24.709,98 rückgefordert.

Dieser Bescheid wurde mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 29.09.2011, AZ II/7-EBP/10-113827674, geringfügig abgeändert.

Mit Bescheid vom 13.11.2013, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/1411-I/7/2013, wies der BMLFUW als zum damaligen Zeitpunkt zuständige Berufungsbehörde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid der AMA vom 30.12.2010 ab.

Mit Bescheid vom 15.12.2014, AZ II/7-EBP/10-123013223, änderte die AMA den angeführten Berufungs-Bescheid des BMLFUW ab und gewährte dem BF für das Antragsjahr 2010 einen Betrag in Höhe von EUR 54.316,57. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2016, 2013/17/0903, hob der VwGH den angefochtenen Bescheid des BMLFUW wegen Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften auf.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A)

Nach der Aufhebung des Bescheides des BMLFUW durch den VwGH wäre das BVwG grundsätzlich dazu berufen gewesen, erneut über die o.a. Berufung des BF gegen den Bescheid der AMA vom 27.04.2011, AZ II/7-EBP/10-110991505, zu entscheiden.

Wie der VwGH allerdings bereits mehrfach festgehalten hat, scheidet im Rahmen des Marktordnungsrechts der abgeänderte Bescheid im Fall der Abänderung durch einen weiteren Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Dies gilt auch dann, wenn ein Bescheid des BMLFUW durch die AMA abgeändert wird; vgl. etwa VwGH 07.12.2016, Ro 2014/17/0142-9.

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des BMLFUW durch den Bescheid der AMA vom 15.12.2014, AZ II/7-EBP/10-123013223, zur Gänze abgeändert. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Somit ist das Verfahren inhaltlich gegenstandslos geworden und in Analogie zu § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. Der BF hätte gegen den Bescheid der AMA vom 15.12.2014 Beschwerde erheben müssen, wenn er sich durch diese Entscheidung in seinen Rechten verletzt gefühlt hätte; vgl. (unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Materie) VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0039.

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In diesem Zusammenhang kann auf die o.a. Entscheidungen des VwGH 07.12.2016, Ro 2014/17/0142-9, sowie VwGH 14.04.2016, Ra 2014/06/0039, zu verweisen.

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