I410 2152522-1•BVwG I410 2152522-1
I410 2152522-1Federal Administrative CourtApr 18, 2017
aufschiebende Wirkung
I410 2152522-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA unbekannt, vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.03.2017, Zl. 1140733910-170077841/BMI-BFA_OOE_RD, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat das Bundesamt für
Fremdenwesen und Asyl entschieden:
"I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 19.01.2017 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Marokko abgewiesen.
III. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist.
IV. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."
2. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde in vollen Umfang.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 25/2016, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen XXXX alten Säugling. Sowohl die Mutter, StA Marokko, als auch der Vater, StA Irak, der Beschwerdeführerin stellten in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, über den das BFA bereits negativ entschieden hat. In beiden Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht der jeweils eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt (I410 2133603-1/5Z und I410 2133604-1/5Z). Beide Verfahren sind gegenwärtig noch beim Bundesverwaltungsgericht angängig.
Gemäß § 34 Abs. 4 und 5 AsylG 2005 sind Verfahren von Familienangehörigen sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht unter einem zu führen.
Vor diesem Hintergrund war bei der derzeitigen Aktenlage auch der Beschwerde vom 04.04.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG übrigens nicht zu prüfen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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