BVwG W115 2142691-1

W115 2142691-1Federal Administrative CourtApr 13, 2017

Regest

Identität, Mängelbehebung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Full text

BVwG W115 2142691-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W115.2142691.1.00

Spruch

W115 2142691-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom XXXX, Pass Nr: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH sowie der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ausgestellt.

1.1. Am XXXX hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) ausgestellt.

2. Am XXXX hat die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 gestellt, welcher von der belangten Behörde auch als Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses sowie als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet worden ist.

2.1. Zur Überprüfung der Anträge wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung mit 50 vH bewertet wurde sowie dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht mehr vorliegen würden. Eine Nachuntersuchung wurde für XXXX vorgesehen.

2.2. In weiterer Folge hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am XXXX einen bis XXXX befristeten Behindertenpass ausgestellt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, welche einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG und Auszüge aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen).

Als Beilage zum Bescheid wurde von der belangten Behörde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX übermittelt.

4. Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Das mit XXXX datierte Schreiben ist in Maschinschrift verfasst und nicht eigenhändig unterfertigt.

Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie hiermit Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX einlege.

5. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als Beschwerde gewertete Schreiben vom XXXX übermittelt.

Gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG wurde die Beschwerde in Kopie mit dem Auftrag übermittelt, diese, bis längstens XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, mit einer eigenhändigen Unterschrift zu versehen und an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Weiters wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen dieses Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass das Anbringen gemäß § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen gilt, sofern die eigenhändig unterschriebene Beschwerde nach Ablauf der gesetzten Frist dem Bundesverwaltungsgericht nicht vorliegen würde.

Da das als Beschwerde gewertete Schreiben keinen begründeten Beschwerdeantrag enthält, wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG und

§ 17 VwGVG ergänzend binnen selber Frist aufgetragen, ein Vorbringen zu erstatten, welchen gutachterlichen Ausführungen Dris. XXXX widersprochen werde. Die Beschwerdeführerin wurde weiters darauf hingewiesen, dass bei fruchtlosem Verstreichen der Frist die Beschwerde zurückgewiesen werden wird.

5.1. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch persönliche Übernahme an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin am

XXXX.

5.2. Die Beschwerdeführerin ist dem Mängelbehebungsauftrag in der Folge nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es bestehen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des mit XXXX datierten Schreibens.

Das mit XXXX datierte Schreiben enthält keinen begründeten Beschwerdeantrag.

Die Frist zur Mängelbehebung ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 13 Abs. 4 AVG gilt bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 13 AVG seit der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 schriftliche Anbringen nicht mehr zwingend einer Unterschrift bedürfen. Nur bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens ist ein Auftrag zur Verbesserung gemäß § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 AVG zu erteilen (vgl. auch Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, 5. Aufl., 113 und VwGH 26.04.2013, 2012/07/0236).

Das mit XXXX datierte Schreiben ist in Maschinschrift verfasst und ohne eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin eingegangen. Angesichts dieses Umstandes liegen Zweifel über die Identität des Einschreiters und die Authentizität des Anbringens iSd

§ 13 Abs. 4 AVG vor.

Wie bereits unter den Punkten I. und II. ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) nicht im geforderten Maß nachgekommen.

Die Beschwerde gilt daher unter Anwendung des § 13 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG als zurückgezogen und es war spruchgemäß zu entscheiden.

Allerdings ist anzumerken, dass, selbst wenn von der Authentizität des Anbringens ausgegangen würde, die Beschwerde zurückzuweisen wäre, weil der Mängelbehebungsauftrag auch bezüglich der Mängel gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG fruchtlos verstrichen ist. Es ist von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet worden, aus welchen Gründen sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden ist (zB welche der Leidenszustände die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung bedingen).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.