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W101 2012875-1•BVwG W101 2012875-1
W101 2012875-1Federal Administrative CourtApr 13, 2017
elektronischer Rechtsverkehr, Pauschalgebühren, Rechtsmittelgebühr,<br/>Rückzahlungsantrag
W101 2012875-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Innsbruck vom 07.08.2014, Zl. 1 Jv 3733-33/14b, betreffend einen Rückzahlungsantrag nach § 30 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 4 Abs. 4 und § 30 Abs. 3 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang:
Am 23.07.2013 brachte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Innsbruck (im Folgenden: LG) im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eine Klage, Zl. 41 Cg 89/13a, gegen die beklagte Partei, XXXX GmbH, auf Zahlung von Schadenersatz iHv € 15.000,00 ein.
In der Folge zog die Kostenbeamtin die angelaufenen Pauschalgebühren nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz (GGG) idF BGBl. I Nr. 190/2013 iHv € 673,00 durch Abbuchung vom Konto des Beschwerdeführers ein.
Am 15.07.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen das klagsabweisende Urteil des Erstgerichtes im Verfahren zu 41 Cg 89/13a eine Berufung. Dafür waren wiederum Pauschalgebühren gemäß TP 2 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 iHv € 1.088,00 vom Konto des Beschwerdeführers durch Abbuchung eingezogen worden.
Mit Schreiben vom 15.07.2014 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Bestimmung des § 30 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 die Rückzahlung der für das erstinstanzliche und das Berufungsverfahren eingezogenen Gerichtsgebühren in der Gesamthöhe von € 1.761,00. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass der Gebührentarif in mehreren Punkten verfassungswidrig sei.
Mit Bescheid vom 07.08.2014, Zl. 1 Jv 3733-33/14b, gab der Präsident des LG (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Rückzahlungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 3 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 keine Folge.
In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des LG im Wesentlichen aus: Es sei darauf hinzuweisen, dass im Sinne der Bestimmung des § 4 GGG iVm der Abbuchungs- und Einziehungsverordnung (AEV) des Bundesministeriums für Justiz vom 04.12.1989 idgF mit der elektronischen Eingabe die Zustimmung zum Einzug der Gerichtsgebühr verbunden sei. Der Abbuchungsvorgang habe über die Entrichtung des abgebuchten Betrages hinaus aber keine Rechtswirkung und schaffe insbesondere auch keine "res iudicata" über den Gebührenanspruch und dessen Höhe. Auch wenn dem Rückzahlungsantrag konkrete Hinweise darauf, warum die seit Jahrzehnten bestehende Gebührenpflicht nach den TP 1 und 2 GGG im Sinne der Bestimmung des § 30 GGG erloschen sei und auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfassungswidrigkeit nicht näher erläutert worden sei, habe die Behörde eine amtswegige Prüfung der Tatbestände durchzuführen. Diese habe allerdings in keinster Weise eine Beanstandung ergeben. In beiden Fällen sei der Gebührenanspruch auf die Pauschalgebühr mit der Einreichung der Klage bzw. des Rechtsmittels entstanden. Die Einziehung der Gebührenbeträge durch die Kostenbeamtin sei zwingend nach der Bestimmung des § 4 Abs. 4 GGG durchzuführen gewesen. Auch die Höhe der Gebühr - ausgehend von einem Streitwert von € 15.000,00 - habe den jeweils geltenden Tarifbestimmungen entsprochen. Die aufgrund bestehender Bestimmungen geltende Zahlungspflicht sei daher unzweifelhaft und sei dem Rückzahlungsantrag der Erfolg zu versagen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 15.09.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Er gehe davon aus, dass das GGG in mehrfacher auf den gegenständlichen Fall anzuwendender Hinsicht verfassungswidrig sei und beabsichtige, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Da eine Verwaltungsbehörde auch verfassungswidrige Gesetze zu vollziehen habe, könnte selbst argumentierte Verfassungswidrigkeit daran nichts ändern, zumal es nicht um verfassungskonforme Interpretation, sondern um Verfassungswidrigkeit des klaren und unmissverständlichen Gesetzeswortlautes gehe. Daher sei das Verfahren von der belangten Behörde ebenso unentbehrliche Durchgangsstation, wie es auch das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sein werde. Ihm sei bewusst, dass die Beschwerde der Abweisung verfallen werde. Ohne Beschwerdeverfahren sei allerdings keine Anrufung des Verfassungsgerichts möglich. Das Beschwerdebegehren sei daher als formale Notwendigkeit zu sehen. Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Rückzahlungsantrag stattgegeben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren zur Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 01.10.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Einreichung der Klage und Erhebung der Berufung im Verfahren zu Zl. 41 Cg 89/13a ist dem Beschwerdeführer die Gebührenpflicht nach TP 1 GGG (erstinstanzliches Verfahren) und nach TP 2 GGG (Rechtsmittelverfahren) entstanden. Diese Pauschalgebühren iHv insgesamt € 1.761,00 sind ordnungsgemäß vom Konto des Beschwerdeführers durch Abbuchung eingezogen worden.
Maßgebend ist, dass dem Beschwerdeführer eine Rückzahlung der entrichteten Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.
Die Feststellungen hinsichtlich des Entstehens der Gebührenpflicht und der ordnungsgemäßen Einziehung der Gebühren ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Weder dem Verwaltungsakt noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers sind Hinweise auf Gründe für die Gewährung einer Rückzahlung nach § 30 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 zu entnehmen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.2. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Gemäß § 2 Z 1 GGG wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage (lit. a) und für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift (lit. c) begründet.
Wird gemäß § 4 Abs. 4 GGG eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
TP 2 GGG legt Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Berufungsinteresses fest.
Gemäß § 30 Abs. 2 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde (Z 1) oder wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war, ihre Vornahme jedoch unterbleibt (Z 2). Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde die Rückzahlung nach § 6 Abs. 1 GEG von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen; § 6 Abs. 2 GEG gilt sinngemäß. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
Unter Berufung auf die Bestimmung des § 30 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 hat der Beschwerdeführer die Rückzahlung der für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eingezogenen Gerichtsgebühren in der Gesamthöhe von € 1.761,00 beantragt.
Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, war dem Rückzahlungsantrag jedoch aus folgenden Gründen der Erfolg zu versagen:
Der Gebührenanspruch auf Pauschalgebühren iHv insgesamt € 1.761,00 ist mit der Überreichung der Klage bzw. der Rechtsmittelschrift entstanden. Die Einziehung der Gebührenbeträge ist gemäß § 4 Abs. 4 GGG ordnungsgemäß von der Kostenbeamtin durch Abbuchung durchgeführt worden. Auch die Höhe der Gebühren haben den zum damaligen Zeitpunkt geltenden Tarifbestimmungen (TP 1 und TP 2 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013) - ausgehend von einem Streitwert iHv € 15.000,00 - entsprochen.
Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, lassen sich weder dem Verwaltungsakt noch dem Vorbringen des Beschwerdeführers Gründe für die Gewährung einer Rückzahlung gemäß § 30 GGG idF BGBl. I Nr. 190/2013 entnehmen.
Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer die Rückzahlung der eingezogenen Pauschalgebühren iHv insgesamt € 1.761,00 zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
3.2.3. Der Beschwerdeführer stützt seine Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass das GGG in mehrfacher auf den gegenständlichen Fall anzuwendender Hinsicht verfassungswidrig sei. Er beabsichtige, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Die Bedenken des Beschwerdeführers, das GGG wäre verfassungswidrig, können jedoch unter Hinweis auf die zur Stammfassung des GGG, BGBl. I Nr. 501/1984, in der Regierungsvorlage (RV 366, XVI GP) getroffenen Ausführungen nicht geteilt werden. Von einer Vorlage an den Verfassungsgerichtshof wird daher Abstand genommen.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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