W247 2151123-1•BVwG W247 2151123-1
W247 2151123-1Federal Administrative CourtApr 12, 2017
angemessene Frist, Einkommensnachweis, Kognitionsbefugnis,<br/>Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachreichung<br/>von Unterlagen, Nachweismangel, neuerliche Antragstellung,<br/>Rundfunkgebührenbefreiung, Unvollständigkeit, Verbesserungsauftrag,<br/>Zurückweisung
W247 2151123-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 13.01.2017, GZ 0001635085, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 RGG iVm mit § 47ff Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit am 20.12.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben ersuchte die Beschwerdeführerin um Befreiung von den Rundfunkgebühren, da sie nicht in der Lage sei, die anfallenden Gebühren zu entrichten. Dazu brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie kein Einkommen und keine staatlichen Unterstützungen beziehe.
Dieses Schreiben wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde als Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren gewertet.
2. Am 21.12.2016 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben:
"[ ] danke für Ihren Antrag vom 21.12.2016 auf
Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen
Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen
Für die weitere Bearbeitung benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
Kopie der Meldebestätigung des/der Antragstellers/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).
Angabe, worauf sich Ihr Antrag bezieht (Radio- bzw. Fernsehgebührenbefreiung und/oder Fernsprechentgeltzuschuss).
Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben.
Dies können beispielsweise sein - bitte immer in Kopie:
bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid
bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge
bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigung
bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)
bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide
sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen
Aktuelle Bezüge von XXXX, XXXX, XXXX und XXXX bitte nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrages möglich.
[ ]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."
3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin folgende, am 12.01.2017 bei der belangten Behörde eingelangte Stellungnahme: "Zu Ihrer Aufforderung vom 21.12.2016, zugestellt 28.12., ersuche ich um Befreiung der Rundfunk- und Fernsehgebühr für Radio- und Fernsehempfang. Die Meldezettel von meinem Mann, mir und den beiden Kindern lege ich bei. Es bestehen keine öffentlichen, sozialen oder sonstigen Leistungen. Wir bekommen nur von Verwandten Unterstützung. Ich verweise auch auf den Antrag bezüglich der Insolvenz meines Mannes. Der Sohn geht zur Schule, die Tochter studiert. Bestätigungen liegen bei."
Dem Schreiben waren folgende Unterlagen beigeschlossen:
Ein Schülerausweis, ausgestellt aufXXXX
Eine Inskriptionsbestätigung betreffend XXXX
Meldebestätigungen für die Beschwerdeführerin und für XXXX, XXXX und XXXX
4. Mit Bescheid vom 13.01.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, diesen Nachweis aber nicht erbracht habe. Insbesondere seien die Anspruchsgrundlage der Beschwerdeführerin, die Höhe der Unterstützungen von Verwandten und ein ausgefüllter Befreiungsantrag nicht nachgereicht worden.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit bei der belangten Behörde am 14.02.2017 eingelangtem Schreiben fristgerecht die gegenständliche Beschwerde in der sie "unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung" geltend machte und im Wesentlichen ihre bereits in der vorangegangen Stellungnahme getätigten Aussagen wiederholte, wonach sie "keine Unterstützung der öffentlichen Hand oder sonstiger Gebietskörperschaften" erhalte. Sie sei "nicht krankenversichert, ebensowenig pensionsversichert", weshalb es ihr auch nicht möglich sei, eine Rezeptgebührenbefreiung zu erlangen, zudem befände sich ihr Mann "im Konkurs", auch dieser beziehe "keine Zuwendungen". Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie die "mit Schreiben vom 21.12.2016" angeforderten Unterlagen, nämlich "Meldezettel meiner Familie, die Inskriptionsbestätigung meiner Tochter sowie den Schülerausweis meines Sohnes" vorgelegt habe und mitgeteilt habe, dass "weder mein Mann noch ich öffentliche, soziale oder sonstige Leistungen erhalten" und "wir von Verwandten Unterstützung bekommen". Dies entspräche "genau den geforderten Anforderungen gemäß beigelegtem Deckblatt Nachreichung von Unterlagen." Die belangte Behörde hätte – so die Beschwerdeführerin – "entsprechende Erkundigungen" einholen müssen, sie gebe hiermit die Erklärung ab, dass "die belangte Behörde berechtigt ist, sämtliche öffentliche Stellen, sämtliche Krankenkassen und sonstige Behörden anzufragen, ob ich Zuwendungen in irgendeiner Form erhalte". Weiters sei "unverständlich", dass sie einen ausgefüllten Befreiungsantrag nicht nachgereicht hätte, schließlich habe die belangte Behörde diesen in ihrem "Schreiben vom 21.12.2016 [ ] sogar [ ] angeführt." Abschließend führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebühr vorlägen und die belangte Behörde ihrem Antrag stattzugeben gehabt hätte, "da anderslautende Beweisergebnisse nicht vorliegen".
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 22.03.2017 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 24.03.2017 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. angeführten Ausführungen.
Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Zu den für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen:
3.1.1. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, regelt die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte und lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[ ]"
3.1.2. Das Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lautet auszugsweise:
Rundfunkgebühren
§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für
Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36
Euro
Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16
Euro
monatlich
[ ]
(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.
[ ]
Verfahren
§ 6. (1) Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2) Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.
[ ]"
3.1.3. Die §§ 47 bis 51 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970 idF BGBl. I Nr. 70/2016, lauten auszugsweise:
"Befreiungsbestimmungen
§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung
– der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 1. Untersatz RGG),
– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1 2. Untersatz RGG)
zu befreien:
1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
[ ]
§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
[ ]
(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.
[ ]
§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.
[ ]"
3.2. Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz Fernmeldegebührenordnung dem Antrag anzuschließen.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückweist, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, also die Zulässigkeit des zugrunde liegenden Antrags, nicht aber dessen inhaltliche Begründetheit (vgl. u.a. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115; 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).
Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise zu Recht erfolgt ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 29.10.1992, 92/10/0410; 06.07.1989, 87/06/0054).
3.3. Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Gewährung der Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren den Bezug einer sozialen Transferleistung der öffentlichen Hand iSd § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung voraussetzt, und zwar beispielsweise den Bezug von Mindestsicherung, Arbeitslosengeld oder eine gewährte Rezeptgebührenbefreiung (vgl. § 47 Abs. 1 Z 1 bis 7 Fernmeldegebührenordnung).
Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt ihrer Antragstellung die gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht erbracht. Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin deshalb u.a. aufgefordert, eine Kopie eines Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand) sowie einen Nachweis über sämtliche weitere Bezüge innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung nachzureichen. Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung keine derartigen Nachweise erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.
In der vorliegenden, rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, dass sie anspruchsbegründende Unterlagen innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen vorgelegt habe, vielmehr räumt sie selbst ausdrücklich ein, keine solchen Leistungen zu beziehen. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, die belangte Behörde hätte bei Behörden, Krankenkassen oder sonstigen öffentlichen Stellen Nachforschungen einholen müssen, übersieht sie, dass eben nur der Bezieher einer sozialen Transferleistung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren befreit werden kann und ein solcher Bezug bei der Beschwerdeführerin nun aber gerade nicht besteht. Die Beschwerdeführerin bezieht sich lediglich auf ihre schlechte finanzielle Lage. Ein geringes Einkommen alleine ist jedoch kein Grund für die Gewährung Gebührenbefreiung.
Unbestritten ist somit im Beschwerdefall, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist zur Nachreichung von Unterlagen den geforderten Nachweis nicht erbrachte.
Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war. Die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen war angemessen.
Die Beschwerdeführerin erfüllte diesen Verbesserungsauftrag trotz hinreichend konkreter Aufforderung nicht. Wie dargestellt, wird dieser Umstand auch in der Beschwerde nicht bestritten.
Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Inhaltliche Ausführungen zum weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin können daher unterbleiben.
3.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall – auch mangels eines entsprechenden Parteienantrages und angesichts des unbestrittenen Sachverhaltes – gemäß § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst darauf hinzuweisen, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH nicht entgegensteht.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
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