W211 2136638-1•BVwG W211 2136638-1
W211 2136638-1Federal Administrative CourtApr 12, 2017
Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung
W211 2136638-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 Asylgesetz 2005 eingestellt.
BEGRÜNDUNG:
1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I 100 idF BGBl. I 144/2013, entzieht sich ein_e Asylwerber_in dem Asylverfahren, wenn dem Bundesverwaltungsgericht ihr oder sein Aufenthaltsort wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten gem. § 15 Abs. 1 leg.cit. weder bekannt noch sonst durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich ein_e Asylwerber_in dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz und § 30 nicht anzuwenden.
2. Mit Schreiben vom 27.03.2017 wurde die beschwerdeführende Partei zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am BVwG geladen; diese Ladung wurde an ihre Meldeadresse adressiert und geschickt. Die Ladung an die beschwerdeführende Partei wurde mit dem Vermerk "verzogen" retourniert. Aus einem Schreiben des Landes Steiermark vom 04.04.2017 geht eine Abmeldung aus der Grundversorgung wegen Quartierverweigerung und unbekannten Aufenthalts hervor. Ein GVS-Auszug vom 10.04.2017 zeigt, dass die beschwerdeführende Partei aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Eine neuerliche Zustellung und ein Ersuchen um Hauserhebung an der nach wie vor im ZMR aufscheinenden Adresse kam nach dem Bericht der PI XXXX vom 11.04.2017 zum Ergebnis, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer ehemaligen Unterkunft nicht mehr aufhältig sei. Eine neue Adresse sie nicht bekannt; die polizeiliche Abmeldung aus dem ZMR sei veranlasst worden.
Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei ist also von dieser nicht bekannt gegeben worden noch ist er für das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
3. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei erforderlich. Dies ist durch ihre Abwesenheit nicht möglich, weshalb das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen ist.
Da das Verfahren jederzeit (solange nicht zwei Jahre nach dieser Einstellung abgelaufen sind) ohne Antrag von Amts wegen fortzusetzen ist, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist, ist das Verfahren lediglich mit verfahrensleitendem Beschluss einzustellen.
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