BVwG W261 1437339-2

W261 1437339-2Federal Administrative CourtApr 10, 2017

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig, konkrete Darlegung, Lebensunterhalt

Full text

BVwG W261 1437339-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W261.1437339.2.00

Spruch

W261 1437339-2/ 15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten (Mandats)Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.03.2017, Zahl XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, folgenden Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 und § 22 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren:

Der im Spruch angeführte Asylwerber (in der Folge kurz AW) stellte am 26.11.2012 um 14:55 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2012, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, gab der AW an, 14 Jahre alt und im Dorf XXXX, District XXXX, in der Provinz Laghman, Afghanistan geboren zu sein. Weiters gab er an, dass er sunnitischer Moslem wäre und der Volksgruppe der Paschtunen angehöre. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche jedoch auch Farsi. Er habe fünf Jahre die Grundschule im Dorf XXXX besucht. Er habe noch nie gearbeitet. Seine Familie, bestehend aus seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern lebe noch in der Provinz Laghman.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, dass er seine Heimat verlassen habe, da die Taliban seinen Vater einige Male aufgefordert hätten, ihn freiwillig den Taliban zu übergeben. Er solle gegen die Amerikaner kämpfen. Die Taliban hätten seine Familie belästigt und ihm gedroht, ihm den Kopf abzuschlachten, wenn er sich ihnen nicht anschließen sollte. Aus Angst um sein Leben habe ihn sein Vater zu seinem Onkel XXXX nach Kabul geschickt. Dort habe er sich ca. ein Jahr lang aufgehalten. Auch dort habe er Angst vor den Taliban gehabt. Während seines Aufenthaltes in Kabul habe es ein Selbstmordattentat gegeben. Sein Onkel habe daher den Entschluss gefasst, seine Flucht aus Afghanistan zu organisieren. Aus Angst um sein Leben sei er anschließend schlepperunterstützt aus seiner Heimat geflüchtet.

Befragt, was er befürchte, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, dass er Angst habe, von den Taliban getötet zu werden.

Im Zuge einer Besprechung beim BFA im Zusammenhang mit der Altersfeststellung am 11.12.2012 teilte der AW mit, dass er in einem Monat 16 Jahre alt werde. Daher änderte das Bundesasylamt (nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder kurz BFA) das Geburtsdatum des AW auf XXXX ab.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2013 gab der AW, in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, im Wesentlichen an:

Seine Eltern würden im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Laghman leben. Sein Vater sei Paschtune und Gemüsehändler. Seine Mutter sei Tadschikin und verstehe kein Paschtu. Angesprochen darauf, dass sein Dialekt darauf hindeute, dass er Zeit seines Lebens in Kabul gelebt habe, legte der AW dar, dass er, seit dem er in Österreich sei, auch schon seine Sprache vergessen habe.

Der AW wiederholte anlässlich der Einvernahme im Wesentlichen seinen Fluchtgrund.

In Österreich habe er keine Verwandten und besuche einen Deutschkurs, lerne Schwimmen und spiele Fußball.

Hinsichtlich der, mit dem AW erörterten und zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgefolgten Länderfeststellungen gab dieser keine Stellungnahme ab.

Das BFA wies mit Bescheid vom 29.07.2013 den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, und wies den AW aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.07.2013 wurde dem AW amtswegig die juristische Person "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Der AW brachte am 13.08.2013, vertreten durch die BH XXXX, diese vertreten durch XXXX als gesetzliche Vertreterin, rechtzeitig eine Beschwerde ein. Als Beschwerdegründe brachte der AW die Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, unrichtiger Beweiswürdigung und mangelhafter Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Beschluss vom 28.07.2014 den angefochtenen Bescheid vom 29.07.2013 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei. Die Behörde habe die Erstellung eines Sprachgutachtens gänzlich unterlassen. Ein solches wäre zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers, notwendig gewesen. Weiters habe das BFA die zur Provinz Laghman notwendigen Ermittlungen und darauf aufbauend die diesbezüglich entscheidungswesentlichen Sachverhaltsdarstellungen nicht vorgenommen.

Mit Schreiben vom 17.11.2014 übermittelte das BFA dem AW die Länderberichte über Afghanistan im speziellen auch jene über die Provinz Laghman mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen. Gleichzeitig räumt das BFA dem AW die Möglichkeit ein, Bescheinigungsmittel und Dokumente und Gegenstände vorzulegen, die für das Verfahren von Relevanz sein könnten.

Der Rechtsberater des AW übermittelte mit Schreiben vom 24.11.2014 Sprachbestätigungen und die geänderten Meldedaten das AW.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 übermittelte das BFA dem AW eine Liste von Fragen und die aktuellen Länderfeststellungen mit der Möglichkeit, eine Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen abzugeben.

Der AW teilte in seiner Stellungnahme (eingelangt am 12.07.2016) mit, dass er nicht verheiratet sei, in keine Lebensgemeinschaft lebe jedoch viele Freunde in Österreich habe. Er spiele Fußball beim FC XXXX und sei dort stark integriert. Er habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Er habe Deutschkurse besucht und habe keine Beschäftigung. Er bestreite seinen Lebensunterhalt aus der Grundversorgung. Der AW legte ein Konvolut an Länderinformationen zur Lage in der Provinz Laghman vor.

Das BFA wies mit Bescheid vom 05.08.2016 den Antrag des AW auf internationalen Schutz und auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Das BFA erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Rückkehr wurde mit 14 Tage nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.08.2016 wurde dem AW amtswegig die juristische Person "XXXX" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Aktenvermerk vom 05.08.2016 hielt das BFA fest, dass für den AW keine Abgabestelle bekannt sei. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben, daher sei die Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 ZustG bei der Behörde im Akt erfolgt.

Aus der vom BFA eingeholten Meldeabfrage im Zentralen Meldeamt am 05.08.2017 war ersichtlich, dass der AW seit 20.07.2017 nicht mehr in Österreich mit einem Wohnsitz gemeldet war.

Der Bescheid des BFA vom 05.08.2016 erwuchs am 20.08.2016 in Rechtskraft.

Aus einer Anfrage an das Zentrale Melderegister am 30.12.2016 durch das BFA ist ersichtlich, dass der AW in der Zeit vom 21.07.2016 bis 08.09.2016 nicht mit einem Wohnsitz in Österreich gemeldet war. Seit 09.09.2016 ist er wieder aufrecht mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.

2. Gegenständliches Verfahren

Der AW stellte am 16.03.2017 einen Folgeantrag Asyl.

Befragt zu den Gründen für den Neuantrag gab der AW bekannt, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht seien. Neu sei nur, dass sein Onkel und sein Bruder Afghanistan verlassen hätten. Er wolle nicht mehr nach Afghanistan zurück, er lebe bereits seit einigen Jahren in Österreich und möchte daher einen neuerlichen Antrag stellen. Er habe Deutsch gelernt und sei hier integriert. Er habe bereits viele Freunde und wisse nicht, was er in Afghanistan tun solle.

Das BFA erließ am 17.03.2017 eine Verfahrensanordnung, wonach beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache vorliege. Weiters teilte das BFA dem AW mit, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz mit mündlichem Bescheid aufzuheben. Durch diese Mitteilung gelte die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht. Vor der Einvernahme durch das BFA werde gemäß § 29 Abs. 4 AsylG 2005, zur Wahrung des Parteiengehörs, eine Rechtsberatung stattfinden.

Das BFA stellte diese Verfahrensanordnung gleichzeitig mit der Ladung zur Einvernahme zum Asylantrag, welche am 21.03.2017 stattfand, zu. Laut Bericht des LPD XXXX holte der AW beide Schriftstücke (Ladung und Verfahrensanordnung) persönlich am 19.03.2017 ab.

Am 21.03.2017 fand eine Einvernahme des AW in Anwesenheit eines Dolmetsch für die Sprache Dari sowie eines Rechtsberaters zu seinem Asylantrag vor dem BFA statt.

Der AW brachte schilderte im Rahmen dieser Einvernahme seine Lebenssituation in Österreich, und dass sein Onkel und sein Bruder im Iran seien. Er habe seit sechs Monaten eine Freundin, sie heiße XXXX, ihren Nachnamen und Geburtsdatum wisse er nicht. Sie sei 24 Jahre alt, es bestehe und bestand nie ein gemeinsamer Haushalt, sie sei nicht von ihm schwanger.

Seine Fluchtgründe würden noch immer bestehen. Er können nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort umgebracht werden würde, aus den Gründen, die er bereits im Erstverfahren genannt habe. Er habe keine Verwandte in Kabul. Afghanistan sei unsicher, sein Bruder sei bereits aus Afghanistan geflüchtet, insbesondere in Laghman sei es gefährlich. Er wisse nicht, was er in Afghanistan tun solle, er habe hier in Österreich bereits ein Leben aufgebaut, habe eine Freundin und könne sich nicht vorstellen, wieder nach Afghanistan zurückzukehren.

Das BFA bot dem AW an, zu den Länderberichten Stellung zu nehmen, was der AW ablehnte. Der AW gab an, dass es in Afghanistan überall Krieg gäbe und täglich Bombenanschläge. Er wisse nicht, in welcher Provinz man leben könne, ohne umgebracht zu werden.

Das BFA hob mittels mündlichem (Mandats)Bescheides, welcher im Protokoll betreffend die oben angeführte Einvernahme dokumentiert ist, den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.

Das BFA begründete dies nach Wiedergabe des Verfahrensgangs im Wesentlichen wie folgt:

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Sein Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden.

Es habe unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden können, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der AW verfüge in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Dem AW habe bereits zu Beginn der Beziehung mit seiner Freundin sein unsicherer Aufenthalt bekannt sein müssen. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.

Die Lage im Heimatstaat sei aus der Entscheidung über den vorigen Antrag des AW auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Die Länderfeststellungen würden dem Stand März 2017 entsprechen.

Der Verwaltungsakt langte am 22.03.2017 beim Bundesverwaltungsgericht bzw. bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein, worüber das Bundesverwaltungsgericht das BFA gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informierte.

Der XXXX übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme vom 01.04.2017 (eingelangt am 03.04.2017), wonach der AW seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig, ausgezeichnet integriert und aus seiner Heimat entwurzelt sei. Das Vorbringen des AW habe zumindest einen glaubwürdigen Kern, der Tatbestand der entscheidenden Sache sei nicht erfüllt. Unter Hinweis auf UNHCR Richtlinien zu afghanischen Flüchtlingen mit potentiellen Risikoprofilen zeige sich eine aktuelle, neue, persönliche Gefährdung. Der MigrantInnenverein ersuche daher, bezüglich des Asylantrages des AW diesem den faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen, insbesondere der Frage der Zuständigkeit Österreichs im Hinblick auf die Intensität des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der AW führt den Namen XXXX und ist am XXXX in der Provinz Langhman, Afghanistan geboren. Er ist Staatsbürger der islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe Paschtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des AW ist Dari. Seine Familie lebt im Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Laghman.

Der AW ist ledig und hat keine Kinder. Der AW ist in Österreich unbescholten. Der AW ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann.

Das vom AW mit Antrag vom 26.11.2012 initiierte (erste) Asylverfahren wurde mit Entscheidung des BFA vom 05.08.2016, rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung ohne Zustellversuch, am 20.08.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gewährt. Dem AW wurde kein Aufenthaltstitel gewährt, und es wurde eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung getroffen.

Der AW hat in Folge am 16.03.2017 einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der AW auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstbehördlichen Abschlusses des ersten vom AW initiierten Verfahrens bestanden haben.

In Bezug auf den AW besteht kein hinreichend schützenswertes Privatund/oder Familienleben im Bundesgebiet. Es bestehen keine Hinweise, dass beim AW etwaige (schwerwiegende) physische bzw. psychische Erkrankungen vorliegen, die einer Rückkehr nach Afghanistan entgegenstehen.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des AW nach Afghanistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Es liegen keine Umstände vor, welche seiner Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Situation im Herkunftsstaat ist zwischenzeitlich nicht eingetreten.

Der AW verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen, sodass der Folgeantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch die Einsicht in den vom BFA übermittelten Aktenvorgang und Einsicht in die Dokumentationsquellen des Herkunftsstaates des AW im erstbehördlichen Verfahren Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des AW aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem in diesem Punkt glaubhaften Vorbringen des AW.

Der AW hat in seiner Einvernahme am 21.03.2017 mitgeteilt, dass er seit sechs Monaten eine Freundin habe, deren Name XXXX sei. Sie sei 24 Jahre alt, deren Geburtsdatum und Nachnamen wisse er nicht. Er lebe mit ihr nicht im gemeinsamen Haushalt, sie sei nicht von ihm schwanger. Der AW hat in Österreich nach seinen eigenen Angaben darüber hinaus keine familiären Anknüpfungspunkte. Wie das BFA in seiner Entscheidung richtig angeführt hat, musste es dem AW und seiner Freundin bewusst sein, dass die Dauer des Aufenthaltes des AW in Österreich unsicher ist. Der AW lebt nach seinen eigenen Angaben nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin. Der AW kennt weder den Nachnamen noch das Geburtsdatum seiner Freundin, was ebenfalls darauf hindeutet, dass diese Beziehung sich in einem Anfangsstadium befindet und sich noch nicht verfestigt hat.

Erhebliche weitere Integrationsmerkmale des AW – abgesehen von Deutschkursbesuchen, Fußballspielen und Besuchen bei einer österreichischen Familie – sind auf Grund der Aktenlage nicht erkennbar und wurden auch weder dargelegt noch behauptet.

Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Probleme liegen nicht vor und werden vom AW auch nicht behauptet.

Die vom AW im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates, in den er zwischenzeitlich auch nicht zurückgekehrt ist, sind dieselben, die bereits im Vorverfahren als unglaubhaft erkannt worden waren. Dies ergibt sich aus der Einvernahme des AW am 16.03.2017, wonach er selbst angibt, dass seine alten Fluchtgründe noch aufrecht sind. Dabei gab er auch zu Protokoll, dass er nicht nach Afghanistan zurück möchte, er lebe bereits seit einigen Jahren in Österreich und möchte daher einen neuen Antrag stellen.

Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren entsprachen daher im Wesentlichen jenen im Vorverfahren, mit der Ausnahme, dass er anlässlich seiner Einvernahmen am 16.03.2017 und am 21.03.2017 neu vorbrachte, dass sein Onkel und sein Bruder in den Iran geflüchtet seien. Der AW hat deren behauptete Flucht durch keinerlei Bescheinigungsmittel belegt, daher erscheinen diese Behauptungen unsubstantiiert. Er selbst gibt an, dass er mit seinem Bruder zuletzt 2012 telefoniert habe. Ob er mit seinem Onkel noch in Kontakt ist, ist im gegenständlichen Verfahren nicht zu Tage gekommen. Offensichtlich versucht der AW zu seiner Situation im Falle der (drohenden) Rückkehr nach Afghanistan neue Behauptungen für den Folgeantrag zu konstruieren, wobei aber kein glaubhafter Kern erkennbar ist. Vielmehr ergibt sich aus den Ergebnissen der Einvernahmen des AW beim BFA am 16.03.2017 und 21.03.2017 das Bild, dass der AW nicht gewillt ist, Österreich zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren, weil er nicht wisse, was er in Afghanistan tun solle (siehe insbesondere Einvernahme am 16.03.2017).

Im Hinblick auf die Gefährdungssituation, ergeben sich die Feststellungen aus den im Akt enthaltenen Länderfeststellungen betreffend Afghanistan, im Speziellen auf die Provinz Laghman und die Stadt Kabul. Diesen sind im gegenständlichen Verfahren weder der AW noch dessen Rechtsberater, in dessen Anwesenheit der gegenständliche mündliche Bescheid verkündet wurde, substantiell entgegengetreten. Die bloße Behauptung des AW anlässlich seiner Einvernahme am 21.03.2017, wonach es in Afghanistan überall Krieg und tägliche Bombenanschläge gäbe, und er nicht wisse, in welcher Provinz er leben könne, ohne umgebracht zu werden, sind nicht geeignet seine persönliche Gefährdungssituation hinreichend zu belegen. Die im Rahmen des Verfahrens von den Rechtsberatern und Vertretern des AW vorgelegten Berichte, im Speziellen zur Provinz Laghman sind im Wesentlichen auch in den vom BFA der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationsberichten bereits berücksichtigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften lauten wie folgt:

"§ 12a AsylG 2005 Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 in der geltenden Fassung ergehen Entscheidungen des BFA über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes" betitelte § 22 BFA-VG lautet wie folgt:

"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakte bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Das BFA hat im Zuge eines Verfahrens über einen Folgeantrag des AW gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 den faktischen Abschiebeschutz des AW aufgehoben. Daher war diese Entscheidung vom BVwG gemäß § 22 BFA-VG zu überprüfen.

o Aufrechte Rückkehrentscheidung:

Gegen den AW liegt eine rechtskräftige aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Der AW hat das Bundesgebiet seit seiner Asylantragstellung nicht verlassen.

o Res judicata (entschiedene Sache):

Das BFA hat mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.08.201, wie im Verfahrensgang dargestellt, der Erstantrag des AW auf internationalen Schutz betreffend den Status des Asylberichtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG gegen den AW erlassen.

Im gegenständlichen Verfahren hat der AW sowohl in seiner ersten Einvernahme am 16.03.2017 als auch in der Einvernahme am 21.03.2017 vor dem BFA erklärt, dass er keine neuen Fluchtgründe hat. Daher liegt im Bezug auf die Fluchtgründe des AW gemäß § 68 Abs. 1 AVG voraussichtlich eine entschiedene Sache vor, und steht der oben zitierte rechtskräftige Bescheid einer neuerlichen Absprache über diese Gründe sohin voraussichtlich entgegen.

Neu bringt der AW vor, dass sein Onkel und sein Bruder in den Iran geflüchtet seien. Dieses Vorbringen ist jedoch vage und unsubstantiiert geblieben und kommt diesem, wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, keine Glaubhaftigkeit zu. Der AW hat durch das neue Vorbringen, genauer dass der Onkel, bei welchem er vor seiner Ausreise ein Jahr lang in Kabul gelebt hat, nun in den Iran geflüchtet sei, wohl darauf hinweisen wollen, dass er in Kabul keine Familie (mehr) habe und daher dort alleine sei, lediglich angedeutet, dass eine Abschiebung dorthin unzumutbar sein könnte. Ein konkretes Vorbringen in diese Richtung hat der AW weder in seiner Einvernahme am 16.03.2017 noch am 21.03.2017 erstattetet. Ebenso wenig hat der AW konkret Substantiiertes vorgebracht, warum er, entgegen der Ansicht des BFA, nicht in der Lage sein sollte, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften. Beim AW handelt es sich, wie festgestellt, um einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen Mann, der grundsätzlich in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu erwirtschaften und sich eine Existenz aufzubauen. Er hat selbst zudem bereits ein Jahr lang in Kabul gelebt und hat daher Kenntnisse vor Ort.

Auch im Hinblick auf die Lage in seinem Herkunftsland, Afghanistan, brachte der AW lediglich vor, dass sich die Lage verschlechtert habe und alle Provinzen in Afghanistan nicht sicher seien. Dieses Vorbringen wurde jedoch weder vom AW selbst noch von dessen Rechtsberater im gegenständlichen Verfahren näher ausgeführt. Insofern wurde den Feststellungen des BFA im gegenständlich zu überprüfenden Bescheid, dahingehend dass sich die Lage im Herkunftsstaat des AW seit dem ersten Verfahren nicht wesentlich geändert habe, nicht substantiiert entgegengetreten.

Es ist daher nach einer Grobprüfung davon auszugehen, dass der gegenständliche Folgeantrag des AW gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sein wird, weil im Zuge der Grobprüfung keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist.

o Prüfung der Verletzung von Rechten nach der EMRK:

Im ersten Verfahrensgang hat das BFA ausgesprochen, dass der AW bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht (§ 50 FPG).

Auch im nunmehr zweiten Asylverfahren vor dem BFA sind keine Risiken für den AW im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine erheblichen in der Person des AW liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens des AW bzw. dessen Rechtsvertreter wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Der VwGH hat zu Ra 2016/01/0096, vom 13.9.2016, ausgeführt, dass nach der ständigen Judikatur des EGMR, wonach es - abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 5. September 2013, I. gg. Schweden, Nr. 61204/09).

Demzufolge müsste die Gefährdung des AW im Sinne des Art. 3 EMRK, sofern diese nicht von vornherein klar ersichtlich ist, von diesem belegt werden. Eine, dem AW individuell drohende Verfolgung hat dieser, wie bereits ausgeführt, auch nicht vorgebracht.

Dies umso mehr, als im obzitierten Beschluss der VwGH auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen hat, die davon ausgeht, dass die allgemeine Situation in Afghanistan nicht so gelagert sei, dass die Ausweisung dorthin automatisch gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde (vgl. VwGH vom 23. Februar 2016, Ra 2015/01/0134, vgl. die Urteile des EGMR jeweils vom 12. Jänner 2016, jeweils gegen Niederlande: S. D. M., Nr. 8161/07; A. G. R., Nr. 13 442/08; A. W. Q. und D. H., Nr. 25 077/06; S. S., Nr. 39 575/06; M. R. A. u.a., Nr. 46 856/07).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Wie der VwGH zu Ra 2016/19/0036 vom 25.5.2016, ausführt, kann die Außerlandesschaffung eines Fremden auch dann gegen Art. 3 EMRK verstoßen, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden könnten. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden höchstgerichtlichen Judikatur ist eine solche Situation jedoch nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen.

Im Verfahren sind keine Umstände aufgezeigt worden bzw. zu Tage getreten, dass der AW einer außergewöhnlichen, exzeptionellen Gefährdung bei einer Rückkehr nach Kabul ausgesetzt wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren, wie dies im gegenständlichen Fall vorliegt, für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zukommt (BVwG 2010541-1/9E, VwGH 2014/22/0055, 2015/22/0026). Eine derartige Interessensabwägung kann daher nur dann positiv ausfallen, wenn ein besonders intensives Familienleben zu Personen in Österreich und/oder ein besonders intensives Privatleben vorliegen, und der AW bereits herausragend integriert ist. Der Besuch von Deutschkursen, Fußballspielen in einem Verein, der Besuch einer österreichischen Familie und eine sechsmonatige Beziehung zu einer Frau, mit der der AW nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt, und von der er weder Nachnamen noch Geburtsdatum weiß, reichen nicht aus, um von einem fest verankerten Privatleben in Österreich und von einer herausragenden Integration auszugehen. Der AW gibt selbst an, dass er in Österreich keine familiären Bindungen hat. Eine Verletzung des schutzwürdigen Familien- und Privatlebens des AW im Sinne des Art. 8 EMRK liegt demgemäß im gegenständlichen Verfahren nicht vor.

Entsprechend den obigen Ausführungen, stellt – nach einer Grobprüfung des Aktes – aus Sicht des BVwG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des AW in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar bzw. ist ein Eingriff in allfällig bestehende Rechte nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

o Rechtmäßigkeit des Verfahrens

Im Verfahren zur Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch das BFA ist ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der Einräumung von rechtlichem Gehör (§§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist.

Das BFA hat das Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Der AW hat Parteiengehör erhalten, er wurde am 21.03.2017 im Beisein seiner Rechtsberatung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen, und das BFA räumte ihm die Möglichkeit der Übersetzung der maßgeblichen Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat ein, zu denen weder er noch sein Rechtsberater eine substantiierte Stellungnahme abgaben.

Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in gegenständlichem Fall gegeben, daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom AW nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.