BVwG W213 2152243-1

W213 2152243-1Federal Administrative CourtApr 10, 2017

Regest

besoldungsrechtliche Stellung, Entscheidungspflicht, Neufestsetzung,<br/>Säumnis, Säumnisbeschwerde, Zustellwirkung

Full text

BVwG W213 2152243-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2152243.1.00

Spruch

W213 2152243-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde des XXXX, gegen die Landespolizeidirektion Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 113 GehG), beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Formularantrag vom 13.05.2013 begehrte er die Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung. Der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers wurde bereits mit Bescheid vom 16.12.2013 verbessert. Hinsichtlich der Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erging im Hinblick auf die Gesetzesnovelle BGBl. I Nr. 32/2015 ein zurückweisender Bescheid der belangten Behörde.

Dieser Bescheid wurde mit hg. Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ. W213 2107574-1/8E, gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben, wobei in der Begründung ausgeführt wurde, dass im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 09.09.2016, GZ. Ro 2015/12/0025, die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre über den in Rede stehenden Antrag inhaltlich zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 13.02.2017 die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf dessen mehrmalige Urgenzen mitgeteilt, dass das Verfahren über die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Hinblick auf die mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 19.12.2016, GZ. ObA 141/15 y-14, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragestellungen bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gemäß § 38 AVG ausgesetzt wird.

Mit Schriftsatz vom 20.02.2017 brachte der Beschwerdeführer die nun vorliegende Säumnisbeschwerde ein und beantragte auf Grundlage seines nunmehrigen Vorrückungsstichtages seine besoldungsrechtlichen Stellung in diskriminierungsfreier Weise mit einer ausschließlich zweijährigen Vorrückung in die jeweils nächste Gehaltsstufe festzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der unmittelbar auf Grund der Aktenlage festgestellt werden konnte, aus.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979 betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich in der Frage der Zuständigkeit der Rechtsprechung des VwGH und der Berufungskommission zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 an, wonach der Begriff der "Angelegenheiten der §§ 38, 40 BDG 1979" in § 41a Abs. 6 BDG weit auszulegen sei. Hiezu zählen nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge (vgl. etwa VwGH 23.01.2008, 2007/12/0176; 19.12.2012, 2012/12/0145, mwN, sowie den vorliegenden Beschwerdefall betreffend den Beschluss des VwGH vom 15.05.2013, 2013/12/0050). Diese Rechtsprechung ist auf die gleichlautende Bestimmung des § 135a Abs. 1 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 übertragbar. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 8 VwGVG hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist

"

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde verpflichtet war, nach der ersatzlosen Aufhebung des Bescheides vom 02.04.2015 innerhalb von sechs Monaten über den nach wie vor offenen Antrag des Beschwerdeführers vom 13.05.2013 zu entscheiden. Das entsprechende hg. Erkenntnis vom 04.11.2016, GZ. W213 2107574-1/8E, wurde der belangten Behörde am 16.11.2016 zugestellt. Die der belangten Behörde gemäß § 73 AVG offenstehende Erledigungsfrist von sechs Monaten ist daher noch nicht abgelaufen. Die belangte Behörde ist daher nicht säumig.

Die Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Fall ist die maßgebliche Rechtsfrage einer allfälligen Säumigkeit der belangten Behörde angesichts der klaren Sach- und Rechtslage eindeutig geklärt.

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