W208 2123814-1•BVwG W208 2123814-1
W208 2123814-1Federal Administrative CourtApr 7, 2017
Bemessungsgrundlage, Beschwerdegegenstand, Einhebungsgebühr,<br/>Enteignungsentschädigung, Gebührenpflicht, Gerichtsgebühren,<br/>meritorische Entscheidung, Pauschalgebühren,<br/>Pauschalgebührenauferlegung, Prüfumfang, Rechtsmittelgebühr
W208 2123814-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom 03.03.2016, Zahl: XXXX, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
"Die XXXX GmbH als zahlungspflichtige Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution die im Verfahren des Landesgerichtes XXXX, XXXX für das Verfahren auf Festsetzung einer Enteignungsentschädigung (Bemessungsgrundlage € 424.174,--) entstandene Pauschalgebühr gem. § 32 TP 12 lit. d Z 2 GGG idF BGBl. I Nr. 19/2015 (aF) iHv 6.363,-- sowie die Rechtsmittelgebühr gem. TP 12a lit. a GGG (aF) iHv € 12.724,--; zuzüglich € 8,-- Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG, daher in Summe: € 19.095,-- auf das Konto des Landesgerichtes XXXX, BIC: BUNDATWW, IBAN: AT50 0100 0000 0548 0065, Verwendungszweck: XXXX-Vnr 3 einzuzahlen."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit rechtskräftigem Bescheid des Amtes der XXXX Landesregierung vom 29.03.2012, Zahl: XXXX, im Wesentlichen bestätigt mit Bescheid des Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie vom 19.08.2013, wurde eine Teilfläche eines Grundstückes der XXXX GmbH, vormals XXXX GmbH, (im Folgenden: Antragsgegnerin), zugunsten der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP oder Antragstellerin) enteignet. Die Enteignungsentschädigung wurde mit € 485.664,-- festgesetzt.
2. Mit Antrag vom 17.09.2013 beantragte die bP die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung gemäß §§ 18, 22 ff Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) mit € 215.600,--.
Mit Schriftsatz vom 08.11.2013 beantragte die Antragsgegnerin die Entschädigung mit € 739.681,56 festzusetzen.
3. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: LG) vom 03.07.2015 wurde die Entschädigung mit € 424.174,-- festgesetzt.
4. Gegen diesen Beschluss erhoben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin mit Schriftsätzen vom 25.07.2015 und 03.08.2015 jeweils Rekurs an das Oberlandesgericht XXXX (im Folgenden: OLG).
5. Mit Beschluss vom 01.10.2015, der in Rechtskraft erwachsen ist, entschied das OLG über die beiden Rekurse. Dessen Spruch lautet (die Entscheidung über den Kostenpunkt ausgenommen) wie folgt:
"Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss, der im Umfang der Festsetzung der Enteignungsentschädigung der Antragsgegnerin mit € 215.600,-- in Teilrechtskraft erwachsen ist, wird im Umfang der Anfechtungen aufgehoben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen."
6. Im fortgesetzten Verfahren vor dem LG wurde am 20.11.2015 zwischen den Parteien ein rechtswirksam gewordener Vergleich geschlossen, in dem festgehalten wird, dass Einigkeit über die Höhe der der Antragsgegnerin zustehenden Enteignungsentschädigung bestehe und in Hinblick auf die bereits im Vorstadium dieses Verfahrens geleisteten Zahlung sich die Antragsgegnerin verpflichte, der Antragstellerin den Betrag von € 61.490,-- zu bezahlen.
7. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 04.02.2016 wurde der Antragstellerin auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 215.600,-- die Gebühr gemäß TP 12 lit. d Z 2 GGG iHv € 3.234,-- sowie die Gebühr für den Rekurs gem. TP 12a lit. a GGG iHv € 6.468,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GGG iHv €
8,--vorgeschrieben.
8. Dagegen erhob die bP fristgerecht am 15.02.2016 Vorstellung, die sich insbesondere gegen die herangezogene Bemessungsgrundlage richtete.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 03.03.2016 wurde (nachdem der davor erlassene Mandatsbescheid ex lege außer Kraft getreten war) ein neuer Zahlungsauftrag erlassen und der bP die Gebühr gemäß TP 12 lit. d Z 2 GGG auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 215.600,-- in Höhe von € 3.234,- sowie die Gebühr für den Rekurs gem. TP 12a lit. a GGG in Höhe von € 6.468,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GGG in Höhe von €
8,-vorgeschrieben.
Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Bemessungsgrundlage für die Vorschreibung der Pauschalgebühren durch die rechtskräftige Rekursentscheidung des OLG vom 01.10.2015 bestimmt würde, in der festgestellt wird, dass die Festsetzung der Enteignungsentschädigung der Antragsgegnerin mit € 215.600,-- in Teilrechtskraft erwachsen ist.
Der zwischen den Parteien am 20.11.2015 abgeschlossene Vergleich, mit dem die enteignete Partei eine Rückzahlung in Höhe von €
61. 490,-- zu leisten hat, sei für die Gebührenbemessung nicht heranzuziehen, da sich die Gebühr nur vom ermittelten Entschädigungsbetrag errechne. Der rechtskräftig festgestellte Entschädigungsbetrag von € 215.600,-- sei der Gebührenberechnung für die TP 12 lit. d Z 2 und TP 12a lit. a GGG zu Grunde zu legen.
10. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 09.03.2016) richtet sich die am 22.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde der bP. Darin wird vorgebracht, dass im Grundverfahren kein Entschädigungsbetrag iSd TP 12 GGG "ermittelt" worden sei, weil das OLG den Rekursen der Parteien Folge gegeben, das Ersturteil aufgehoben und das Erstgericht mit der Verfahrensergänzung beauftragt habe, zu der es aber aufgrund des Vergleichsabschlusses nicht gekommen sei. Weiters sei der als Bemessungsgrundlage herangezogene Betrag von € 215.600,-- von den Parteien als unstrittig außer Streit gestellt und von der bP bereits vor einer gerichtlichen Entscheidung bezahlt worden. Dabei sei die tatsächlich an die Antragsgegnerin gezahlte Summe höher als dieser Betrag gewesen, weshalb sich diese im Vergleich zu einer Rückzahlung verpflichtet habe. Diese vergleichsgegenständliche Summe von €
61. 490,-- stelle einen "verglichenen Entschädigungsbetrag" iSd TP 12 GGG dar und sei daher als Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung heranzuziehen.
11. Mit Schreiben vom 29.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor. Aufgrund Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung wurde der Akt mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 15.12.2016 neu zugewiesen.
12. Mit Schreiben des BVwG vom 13.03.2017 (zugestellt an den Rechtsvertreter der bP am 15.03.2017 und an die belangte Behörde am 17.03.2017) wurde den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme zu festgestellten Sachverhalt eingeräumt. Gleichzeitig wurde die Entscheidung des VwGH in einem ähnlichen Fall zur Kenntnis gebracht (29.08.2013, 2010/16/0271).
13. Während sich die belangte Behörde verschwieg brachte die bP eine Stellungnahme ein, in der sie den festgestellten Sachverhalt als korrekt bezeichnete, aber sinngemäß darauf hinwies, dass der Beschluss des LG vom 03.07.2015 nicht rechtskräftig geworden und daher noch vor einer gerichtlichen Entscheidung ein Entschädigungsbetrag vom € 485.664,-- an die Antragsgegnerin bezahlt worden sei. Der letztlich bezahlte Betrag von € 424.174,-- sei eine Entschädigungssumme und kein Entschädigungsbetrag, dieser sei nur ein "Vergleichsbetrag" und daher die genannte VwGH-Judikatur nicht anwendbar. Auch sei es dem BVwG gem. § 27 VwGVG verwehrt nunmehr von einer höheren Bemessungsgrundlage auszugehen, weil die bP ausdrücklich die "Herabsetzung der Pauschalgebühren" begehrt habe. Der von der belangten Behörde als Bemessungsgrundlage herangezogene Betrag von € 215.600,-- sei jedoch ebenfalls unzutreffend, weil dieser von den Parteien außer Streit gestellt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der im Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung der Rekurse, der Entschädigungsbetrag durch das Gericht erster Instanz (LG) mit € 424.174,-- festgesetzt war.
Nach der Zurückverweisung durch das OLG wurde ein Vergleich geschlossen, wonach die Antragsgegnerin der bP, die mit € 485.664,-- in Vorleistung getreten war, € 61.490,-- zurückzuzahlen hatte, weil man sich auf die Höhe der zustehenden Entschädigungssumme geeinigt hatte. Woraus sich zwingend ergibt, dass auch die Entschädigungssumme € 424.174,-- betrug (€ 485.664,-- minus € 424.174 ergibt eine Differenz von € 61.490,--).
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unbestritten und ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Beschluss des LG vom 03.07.2015, indem eine Entschädigungssumme von € 424.174,-- festgesetzt wurde.
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw. im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer "reformatio in peius" besteht und kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2).
Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG - worunter die Prozesserklärung der bP zu verstehen ist, in welchem Umfang und auf welche Art über die angefochtene Entscheidung abgesprochen werden soll - ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die relevanten Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 19/2015 (GGG), lauten (auszugsweise):
"Entstehung der Gebührenpflicht
§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:
1. hinsichtlich der Pauschalgebühren
[ ]
i) für die in Tarifpost 12 lit. d angeführten außerstreitigen Verfahren mit deren Beendigung [ ]
j) für die in der Tarifpost 12a sowie die in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 13 angeführten Rechtsmittelgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift;
[ ]
IV. Zahlungspflicht
§ 7. (1) Zahlungspflichtig sind, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen:
[ ]
1a. bei sonstigen Rechtsmittelverfahren (Anmerkung 1a zur TP 2 und TP 3, Anmerkung 3 zur TP 13, TP 12a und TP 13a) der Rechtsmittelwerber;
[ ]
VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
§ 28. Zahlungspflichtig sind:
[ ]
4. bei Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet;
[ ]
VII. Wertberechnung bei der Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen und des Kostenersatzes
§ 29. Die Gebühr für die Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen sowie für die Ermittlung des Kostenersatzes nach § 31 Abs. 3 und 4 oder § 138 Abs. 3 und 4 WRG 1959 ist vom ermittelten Entschädigungs- bzw. Ersatzbetrag ohne Abzug der mit der Ermittlung der Entschädigung bzw. des Ersatzes verbundenen Kosten zu bemessen.
Tarif-post
Gegenstand
Maßstab für die Gebührenbemessung
Höhe der Gebühren
12
F. Sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens
Pauschalgebühren für folgende Verfahren:
d)
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2008)
2. Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen,
vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag"
1,5 vH
Die relevante Bestimmung des TP 12a Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 19/2015 lautete bis zum Inkrafttreten der Aufhebung durch den VfGH mit Ablauf des 31.12.2015 (VfGH 11.12.2014, G 157/2014):
"IVa. Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren
Tarifpost
Gegenstand
Höhe der Gebühren
12a
Pauschalgebühren a) für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren)
das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
b) für das Rechtsmittelverfahren dritter Instanz (Revisionsrekursverfahren und Rekursverfahren)
das Dreifache der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren
[ ]
Anmerkung 3:
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12a ist von jedem Rechtsmittelwerber nur einmal zu entrichten; dies gilt auch dann, wenn infolge Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz das Verfahren fortgesetzt oder die zweite oder dritte Instanz im Zuge des außerstreitigen Verfahrens mehrmals angerufen wird.
[ ]"
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Zu A)
3.3.1. Zum Prüfumfang des BVwG
Sache des Beschwerdeverfahrens ist jene des bekämpften Bescheides, indem der bP Pauschalgebühren gem. § 32 TP 12 lit. d GGG und gem. TP 12a lit. a GGG in der zum Zeitpunkt der Feststellung und Rekurserhebung anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 19/2015 (im Folgenden: aF) auferlegt wurden und die bP vermeint, dass deren Berechnung aufgrund der Heranziehung einer falschen Bemessungsgrundlage erfolgt sei und demnach wesentlich niedriger bemessen werden müssten.
In der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die Pauschalgebühr ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von € 61.490,-- mit €
Darüber hinaus wird in der ergänzenden Stellungnahme im Parteiengehör die Rechtsmeinung vertreten, dass es dem BVwG nicht erlaubt sei, die von der belangten Behörde aufgrund einer von dieser festgestellten Bemessungsgrundlage von € 215.600,-- festgesetzte Pauschalgebühr von insgesamt € 9.710,-- zu überschreiten.
Diese Rechtansicht wird nicht geteilt. Die bP verkennt, dass eine Auslegung von § 27 VwGVG dahingehend, dass die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes stark eingeschränkt zu verstehen wäre, nicht zutreffend ist. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen – nicht vorgesehen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
2. Auflage, 2017, E. 11 zu § 27 unter Zitierung von VwGH 28.04.2016, Ra 2015/07/0057; 27.01.2016, Ra 2014/10/0038; 09.09.2015, Ra 2015/03/0019; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032).
Beschwerdegegenstand im vorliegenden Fall ist daher die rechtskonforme Berechnung der Pauschalgebühren gem. TP 12 lit. d und TP 12a lit. a GGG (aF) und hat das BVwG aufgrund seiner meritorischen Entscheidungspflicht auch eine allfällige nicht rechtskonforme Heranziehung der falschen Bemessungsgrundlage zum Nachteil der bP aufzugreifen.
3.3.2. Zur Anwendung der TP 12 und TP 12a GGG (aF)
Im gegenständlichen Verfahren hat sowohl die belangte Behörde als auch das BVwG gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG den bereits als gleichheitswidrig vom VfGH erkannten TP 12a GGG noch in der alten Fassung (vgl. vorne II.3.2.) anzuwenden, da der die Gebühren auslösende Sachverhalt – nämlich die Rekurserhebung – vor dem Inkrafttreten der Aufhebung der genannten Bestimmung mit 31.12.2015 erfolgte (vgl. VfGH 11.12.2014, G 157/2014; VwGH 09.11.2011, 2011/16/0209).
Gemäß TP 12 lit. d Z 2 GGG (aF) beträgt die Pauschalgebühr für Ermittlungen der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen 1,5 vH vom ermittelten oder verglichenen Entschädigungsbetrag.
Zahlungspflichtig ist bei Verfahren nach TP 12 lit. d Z 2 gemäß § 28 Z 4 GGG derjenige, zu dessen Gunsten die Enteignung oder der enteignungsähnliche Vorgang stattfindet.
Gemäß TP 12a lit a GGG (aF) beträgt die Pauschalgebühr für Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren.
Strittig ist im vorliegenden Fall, welche Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Gebühren heranzuziehen ist. Die bP ist der Ansicht, dass im Grundverfahren kein Entschädigungsbetrag iSd TP 12 lit. d Z 2 GGG "ermittelt" worden sei. Als Grundlage für die Gebührenbemessung sei der Betrag von € 61.490,-- heranzuziehen, zu dessen Rückzahlung an die bP sich die Antragsgegnerin in dem gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, weil darin ein "verglichener Entschädigungsbetrag" iSd TP 12 GGG zu sehen sei.
Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass als Bemessungsgrundlage der zu diesem Zeitpunkt "rechtskräftig festgestellte" Entschädigungsbetrag von € 215.600,-- heranzuziehen sei.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 29.08.2013, 2010/16/0271 zur Feststellung der Bemessungsgrundlage in einem ähnlichen Fall das Folgende ausgeführt (Hervorhebungen durch BVwG):
"Im erstinstanzlichen Verfahren zur Ermittlung der Entschädigung in Enteignungs- und enteignungsähnlichen Fällen entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr nach TP 12 lit. d Z 2 GGG gemäß § 2 Z 1 lit. i GGG mit ‚Beendigung des außerstreitigen Verfahrens‘. In Zusammenschau mit § 2 Z 1 lit. j GGG, wonach der Gebührenanspruch für ein in der Folge eingebrachtes Rechtsmittel bereits mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift entsteht und der TP 12a GGG, wonach der Gebührenbemessung für dieses Rechtsmittel das Doppelte der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen Pauschalgebühr zugrunde zu legen ist, kann unter ‚Beendigung des außerstreitigen Verfahrens‘ in § 2 Z 1 lit. i GGG nur die Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens zu verstehen sein. Daraus folgt, dass im Zeitpunkt der Entstehung des Gebührenanspruchs sowohl für das erstinstanzliche Verfahren als auch für das Rechtsmittelverfahren der jeweilige Gebührenanspruch der Höhe nach bestimmt werden kann."
Aus dieser Rsp ergibt sich, dass weder der Ansicht der bP noch jener der belangten Behörde zu folgen ist. Der Entschädigungsbetrag bei Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens war unstrittig €
424. 174,-- und stellt dieser Betrag folglich die Bemessungsgrundlage für die Berechnung sowohl der Gebühr gem. TP 12 als auch jener der TP 12a dar.
Auf die letztlich rechtskräftige (verglichene) Entschädigungssumme kommt es vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage nicht an. Wobei die Entschädigungssumme im vorliegenden Fall aufgrund des Vergleiches ebenfalls € 424.174,-- beträgt.
Das GGG knüpft bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. Die das Gerichtsgebührengesetz und das gerichtliche Einbringungsgesetz vollziehenden Justizverwaltungsorgane sind an die Entscheidungen der Gerichte gebunden [vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, in E 12.ff zu § 1 GGG, wiedergegebene hg. Rechtsprechung] (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0131).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass der erstinstanzlich festgestellte Entschädigungsbetrag von € 424.174,-- der Gebührenberechnung für die TP 12 lit d Z 2 und TP 12a lit a GGG (aF) zu Grunde zu legen war. Daraus ergibt sich eine Pauschalgebühr von 1,5 vH iHv gerundet € 6.363,-- gem. TP 12 lit d Z 2 für das erstinstanzliche Verfahren und weiteren, € 12.724,-- gem. TP 12a lit a GGG (aF) für das Rekursverfahren; daher € 19.087,-- zuzüglich €
8,-- Einhebungsgebühr gem. § 6a GEG, in Summe: € 19.095,--.
Dem angefochtenen Bescheid haftet daher vor diesem Hintergrund eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weil von der belangten Behörde die falsche Bemessungsgrundlage herangezogen, in der Folge eine nicht rechtskonforme Gebühr berechnet worden ist. Wenngleich für die bP letztlich nichts daraus zu gewinnen ist, weil sie nunmehr eine höhere Gebühr zu entrichten hat als ursprünglich vorgeschrieben, weil der Spruch gesetzeskonform abzuändern ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei der erheblichen Rechtsfragen auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen.
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