BVwG W184 2133426-1

W184 2133426-1Federal Administrative CourtApr 7, 2017

Regest

Aussetzung, EuGH, Vorabentscheidungsersuchen, Vorfrage

Full text

BVwG W184 2133426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W184.2133426.1.00

Spruch

W184 2133426-1/10E

W184 2133429-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX alias XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2016, Zl. 1103940601/160154431 (ad 1.), bzw. Zl. 1103937802/160156005 (ad 2.), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 zweiter Satz AVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen zu den Zlen. C-490/16, C-646/16 ausgesetzt.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige des Iran und brachten nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 31.01.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am 19.01.2016 in Griechenland wegen illegaler Einreise erkennungsdienstlich behandelt wurde.

Bei der Erstbefragung am 01.02.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie sei vor einigen Wochen aus der Türkei illegal nach Griechenland eingereist und in der Folge mit dem Flüchtlinsstrom über ein ihr unbekanntes Land sowie über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich weitergefahren. Behördenkontakt habe sie in Griechenland und Slowenien gehabt. Sie legte ein slowenisches Registrierungsdokument vom 30.01.2016 vor.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 13.04.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Kroatien, welches unbeantwortet blieb. Mit einem weiteren Schreiben des Bundesamtes vom 20.06.2016 wurde der kroatischen Dublin-Behörde mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend die Beschwerdeführer gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung die Verantwortung für diese bei Kroatien liege.

Bei der Einvernahme durch das Bundesamt am 29.07.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie und ihr Sohn gesund seien. Sie wollen auf keinen Fall nach Kroatien zurück. Ihr Sohn besuche den Kindergarten und habe Freunde gefunden und Deutsch gelernt, und sie selbst besuche einen Deutschkurs.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden. Die maßgebliche Bestimmung lautet:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."

Die anzuwendende Bestimmung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lautet:

Art. 13 Abs. 1:

"(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

§ 38 AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Zl. C-490/16 betreffend einen Sachverhalt stellte, bei dem ein Asylwerber von den kroatischen Behörden mit einem organisierten Transport von der serbischen zur slowenischen Grenze weiterbefördert wurde, weshalb die Vorlagefrage gestellt wurde, ob die Voraussetzung des illegalen Grenzübertrittes nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auch dann vorliegt, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat organisiert. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof richtete in der Folge zur Zl. C-646/16 ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen zu derartigen Fallkonstellationen an den EuGH (vgl. VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0172; 14.12.2016, Ra 2016/19/0303).

Im vorliegenden Fall liegt ein gleich gelagerter Sachverhalt vor, welcher nach der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes einer Auslegung des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung durch den EuGH bedarf.

§ 21 Abs. 6a BFA-VG lautet:

"Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden."

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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