BVwG W173 2003562-1

W173 2003562-1Federal Administrative CourtApr 6, 2017

Regest

Parteistellung, Zurückweisung

Full text

BVwG W173 2003562-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2003562.1.00

Spruch

W173 2003562-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Einzelrichterin über die Beschwerden des Herrn XXXX und des Herrn XXXX, beide Beschwerdeführer nunmehr vertreten durch RA Dr. Ladislav MARGULA, Habsburger Gasse 4/7, 1010 Wien, vom 26.7.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, vom 9.7.2012, Zl MA 40-SR 1729/2012 und MA 40-SR 1891/2012, betreffend XXXX, VSNR XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerden vom XXXX und XXXX vom 26.7.2012 werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Nach Ermittlungen sprach die Wiener Gebietskrankenkasse mit Bescheid vom 22.12.2011, Zl VA-VR 19564199/11, aus, dass Herr XXXX AXXXX, VSNR XXXX, wohnhaft in XXXX, XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH, XXXX, XXXX, in der Zeit vom 17.7.2009-23.12.2009 und vom 8.5.2010-13.7.2010 der Voll–(Kranken–, Unfall–, Pensions–)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. Herr XXXX AXXXX, VSNR XXXX, sei aufgrund seiner Beschäftigung als Hilfskraft beim Dienstgeber XXXX GmbH, in der Zeit vom 17.7.2009 bis 23.12.2009 und vom 18.5.2010-13.7.2010 nicht von der Voll–(Kranken-, Unfall–, Pensions–)versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspfl?cht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG ausgenommen und unterliege nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG. Dieser Bescheid vom 22.12.2011 erging an die XXXX GmbH per Adresse der Masseverwalterin XXXX und an Herrn XXXX AXXXX.

2. Mit Schriftsatz vom 19.1.2012 erhob die Masseverwalterin, XXXX, für die XXXX GmbH, über die das Insolvenzverfahren unter GZ XXXX beim HG XXXX eröffnet worden ist, Einspruch gegen den Bescheid vom 22.12.2011, Zl. VA-VR 1956 4199/11, betreffend XXXX AXXXX, VSNR

XXXX. Begründend wurde vorgebracht, dass die Feststellungen sowie Ergebnisse der Überprüfung verfehlt seien. Der angefochtene Bescheid sei ersatzlos zu beheben. Bei Herrn XXXX AXXXX sei eine Vollbeschäftigung auszuschließen und würde eine Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in der Zeit vom 17.7.2009-23.12.1009 und vom 18.5.2012-13.7.2010 nicht vorliegen.

3. Mit Bescheid vom 9.7.2012, Zl MA 40– SR 1729/2012, MA 40 – SR 1891/2012, bestätigte der Landeshauptmann von Wien den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 22.12.2014, VA–VR 19564199/11. Die Einsprüche des Dienstgebers XXXX GmbH und des Dienstnehmers XXXX AXXXX wurden als unbegründet abgewiesen.

4. Gegen den abweisenden Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9.7.2012, Zl MA 40-SR 1729/2012 und MA 40–SR 1891/2012, betreffend Herrn XXXX AXXXX, erhoben neben der XXXX GmbH Herr XXXX NXXXX sowie HerrXXXX EXXXX, vormals alle vertreten durch RA Dr. Otto Huber, mit Schriftsatz vom 26.7.2012 Berufung (nunmehr Beschwerde). Zur Rechtsmittelerhebung des XXXX NXXXX und des XXXX EXXXX wurde auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der XXXX GmbH und ihr daraus resultierendes Rechtschutzinteresse verwiesen. Es wurde die bereits im Einspruch vom 19.1.2012 geltend gemachte Mangelhaftigkeit des bisherigen Verfahrens vorgebracht. Die Geringfügigkeitsgrenze sei im gegenständlichen Zeitraum nicht überschritten worden. Der bekämpfte Bescheid sei ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen unter Ladung der beantragten Zeugen und Beischaffung des gesamten Aktes betreffend XXXX AXXXX.

5. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 16.8.2013, Zl BMASK-428945/0001-II/A73/2012, wurde über die Berufung der (ehemaligen) XXXX GmbH sowie von XXXX DXXXX, XXXX NXXXX, XXXX NXXXX und XXXX CXXXX, gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Wien vom 19.6.2012, 20.06.2012, 25.06.2012, 27.06.2012, 28.06.2012, 04.07.2012, 5.07.2012, 09.07.2012, 10.07.2012 und vom 4.09.2012 betreffend die Vollversicherung von dreizehn Personen in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit a AlVG aufgrund ihrer Beschäftigung bei der XXXX GmbH gemäß § 66 Abs. 4 AVG mit der Abänderung der angefochtenen Bescheide entschieden. Es wurden die 13 Bescheide des Landeshauptmannes von Wien behoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen und der Begründung sowie der Erlassung neuer Bescheide zurückverwiesen. Die XXXX GmbH sei per 8.8.2012 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtswegig gelöscht worden. Der Sachverhalt sei nicht ausreichend ermittelt worden.

6. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 10.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

6. Mit Schriftsatz vom 15.3.2017 gab RA Dr. Otto Huber seine bereits per 1.3.2016 erfolgte Emeritierung bekannt. Mit Schriftsatz vom 15.3.2017 gab RA Dr. Ladislav Margula die seine Bevollmächtigung für seine Vertretung der BF XXXX NXXXX und XXXX EXXXX bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Die XXXX GmbH, FN XXXX, wurde im Firmenbuch am XXXX amtswegig gemäß § 40 FBG gelöscht.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unbestritten. Die amtswegige Löschung der XXXX GmbH scheint im Firmenbuch auf.

3. Zu Spruchpunkt A:

Mit 1.Jänner 2014 wurden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner wurden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahrens sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) gingen auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordneten Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

In der gegenständlichen Fallkonstellation stützten sich die BF XXXX NXXXXsowie Herr XXXX EXXXX in ihrer Beschwerde vom 26.7.2012 auf ihre Tätigkeit als Geschäftsführer bei der XXXX GmbH und ihr daraus resultierendens Rechtschutzinteresse. Abgesehen davon, dass die BF im vorhergehenden Verwaltungsverfahren nie als Partie des Verfahrens oder als Einspruchswerber aufgetreten wären, sondern sich erstmals in der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 26.7.2012 als Berufungswerber deklarierten, kommt ihnen auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in der gegenständlichen Konstellation zur Klärung der Frage betreffend die Versicherungspflicht des Dienstnehmers XXXX AXXXX gegenüber dem Dienstgeber (XXXX GmbH) keine Parteistellung zu (§8 AVG). Dies gilt auch für den Fall ihrer allfälligen Haftungspflicht von nicht entrichteten und deshalb uneinbringlichen Beträge iSv § 67 ASVG (vgl dazu VwGH 19.10.2011, 2010/08/0169, 19.3.2003, 98/98/2003). Im gegenständlichen Verfahren finden sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF neben dem Dienstgeber (XXXX GmbH) als weitere Dienstgeber angesehen worden wären. Es ist daher in der gegenständlichen Fallkonstellation im anhängigen Beschwerdeverfahren den BF keine Parteistellung zuzuerkennen.

4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützen.

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