BVwG W111 2012107-3

W111 2012107-3Federal Administrative CourtApr 6, 2017

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Beschwerdezurückziehung, gekürzte<br/>Ausfertigung, mündliche Verkündung, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig

Full text

BVwG W111 2012107-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W111.2012107.3.00

Spruch

W111 2012107-3/13E

W111 2012109-3/8E

W111 2013121-3/7E

W111 2013120-3/7E

W111 2013119-3/7E

W111 2139742-1/7E

Gekürzte Ausfertigung des am 9.3.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter in der Beschwerdesache XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Dr. XXXX in XXXX gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2016, Zl. 1132550508-161424075, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird insoweit wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M. als Einzelrichter in der Beschwerdesache 1.) XXXX ,

geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX ,

geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb XXXX , alle StA. Russische Föderation, alle vertreten durch RA Dr. XXXX in XXXX gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2015, 1.) 821684808-2124946 , 2.) 821684906-2124954, 3.) 821685010-2126124, 4.) 821685108-2126434, 5.) 831416304-2393840, sowie vom 25.10.2016 betreffend Spruchpunkt III. 6.) 1132550508-161424075, zu Recht:

A)

I. In Erledigung der Beschwerden wird ausgesprochen das eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 idgF, iVm mit §9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 idgF auf Dauer unzulässig ist.

II. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 iVm §§ 14b Abs 2 Z 2, 3 iVm § 14a Abs 4 NAG, wird 1.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" sowie 2.) XXXX , 5.)

XXXX und 6.) XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" jeweils für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 9.3.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

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