W103 2103489-2•BVwG W103 2103489-2
W103 2103489-2Federal Administrative CourtApr 6, 2017
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, politischer Charakter,<br/>Zwangsrekrutierung
W103 2103489-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Somalia, vertreten durch die Mitglieder der XXX in XXX sowie die XXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2016, Zl. 1025937201-14805585, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 18.07.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war.
Anlässlich seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am darauffolgenden Tag gab der Beschwerdeführer zunächst an, seinen Ausreiseentschluss im Jänner 2014 gefasst zu haben, in diesem Monat sei er von XXX in die Türkei geflogen, von dort aus sei er schlepperunterstützt nach Griechenland und schließlich nach Österreich gelangt. Seinen Herkunftsstaat habe er aus Angst verlassen, von al Shabaab rekrutiert zu werden, welche gezielt Jugendliche für Zwangsrekrutierungen suchen würde. Im Falle einer Weigerung drohe die Ermordung. In der Heimat des Beschwerdeführers herrsche keine Sicherheit und gebe es keinen Schutz für ihn; sonstige Fluchtgründe habe er nicht.
Am 17.11.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die somalische Sprache niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Einvernahme konzentrieren zu können, die Verständigung mit dem anwesenden Dolmetscher funktioniere sehr gut. Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, seinen Lebensunterhalt durch staatliche Unterstützungsmittel zu bestreiten, er sei kein Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation, er verfüge über keine Verwandten oder anderweitigen sozialen Bindungen in Österreich und habe bisher keine Ausbildungen absolviert, hoffe jedoch, bald an einem Kurs teilnehmen zu können. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, gab der Beschwerdeführer an, die im Spruch genannten Personalien zu führen, dem moslemischen Glauben und der Volksgruppe der Ashraf anzugehören, ledig zu sein und keine Kinder zu haben. Vor seiner Ausreise sei er in XXX im Viertel XXX wohnhaft gewesen, in dieser Stadt habe er seit seinem fünften Lebensjahr bis September 2013 gelebt. Er habe mit seiner Mutter und seinen 13 Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt. Sein Vater arbeite in XXX, wo genau, wisse er nicht. Den Lebensunterhalt der Familie habe die Mutter des Beschwerdeführers durch ihre Arbeit als Verkäuferin bestritten. In der Zeit bis zu seiner Ausreise im Jänner 2014 habe sich der Beschwerdeführer für zwei Monate bei der al Shabaab in XXX und zwei Monate in XXX, wo er seine Flucht vorbereitet hätte, befunden. Nachgefragt, besitze er keine persönlichen Dokumente, seinen Reisepass habe er in der Türkei auf Anraten des Schleppers weggeworfen.
Um detaillierte Schilderung der Beweggründe für seine Ausreise gebeten, brachte der Beschwerdeführer wie folgt vor:
"Ich verließ Somalia weil ich von meinem Onkel väterlicherseits entführt wurde. Er ist ein Mitglied der Al Shabaab-Milizen. Er wollte mich und meinen Bruder auch zu den Al Shabaab bringen. Mein Bruder lief davon und konnte entkommen. Mich hatte er erwischt und nach XXX gebracht. Mein Onkel wollte, dass wir für die Al Shabaab kämpfen. Mein Bruder und ich waren die Ältesten meiner Geschwister. Ich musste zwei Monate lang in XXX im Gefängnis verbringen. In diesen zwei Monaten passierten viele Dinge. Ich kann nicht über die gesamten Probleme erzählen, die ich während dieser Zeit erlebt hatte. Ich bin nur deshalb entkommen, weil sie angegriffen wurden. Wir mussten damals kämpfen für die AL Shabaab und bekamen Waffen um den Angriff abzuwehren. Als sie uns zur Verteidigung aus dem Gefängnis ließen, gelang es mir zu fliehen. Auf der Straße, während meiner Flucht, sah ich einen LKW-Fahrer, hielt ihn an und fragte um Hilfe. Da der Mann nach XXX unterwegs war, nahm er mich mit. Ich kam nachhause und aus Angst blieb ich nicht weiter zuhause, da mein Onkel weiß wo wir wohnen. Ich fuhr zu meiner Mutter und nahm ihr Geld. Dann fuhr ich nach XXX. Meine Mutter wusste, dass wenn ich von meinem Onkel erwischt werden würde, würde er mich töten. Mein Problem ist nicht nur, dass ich Angst vor den Al Shabaab habe, sondern, dass mein Onkel väterlicherseits ein Mitglied der Al Shabaab ist und ich direkt bedroht werde. Die Al Shabaab ahnten, dass meine Mutter mich finanziell unterstützte. Deswegen haben diese ihren Laden in Brand gesetzt. Diesen Vorfall weiß ich weil ich damals noch in XXX war. Als ich erfahren hatte, dass meine Mutter keinen Laden mehr hatte und ich um mein Leben fürchten muss, entschloss ich zu fliehen. In XXX suchte ich Leute die mir bei meiner Flucht behilflich sein könnten. Ein Somalier hat mir dabei geholfen und ich konnte bis in die Türkei fliehen. So verließ ich Somalia."
Die weitere Befragung zu den fluchtauslösenden Ereignissen verlief wie folgt:
"LA: Erzählen Sie von der Vorfall, als Sie von Ihrem Onkel entführt wurden.
VP: Mein Bruder und ich, waren auf dem Weg zur Schule. Mein Onkel war mit einem "Pick up" unterwegs, als er uns den Weg abgeschnitten hatte. Mein Bruder lief gleich weg und mich hat er mitgenommen und nach XXX gebracht.
LA: In welche Schule gingen Sie?
VP: In die Schule XXX (phonetisch). Das war mein letzter Schultag.
Befragt, dies war eine Grund- und Mittelschule. Ich ging zur achten Klasse.
Befragt, das war die letzte Schulstufe. Nach dieser Klasse sollte ich in eine höhere Schule gehen können.
( )
LA: Wie spät war es, als Ihr Onkel Sie angehalten hatte?
VP: Ich weiß nicht genau. Es war Anfang bis Mitte September 2013.
Befragt, es war etwa 08:00 Uhr morgens.
LA: Wussten Sie schon davor, dass Ihr Onkel Mitglied der Al Shabaab war?
VP: Ja ich hatte es gehört, aber er kam nie zu uns.
LA: Hatten Sie sonst Kontakt zu Ihrem Onkel?
VP: Nein, wir hatten keinen Kontakt.
Befragt, weil er an etwas anderes glaubt. Meine Mutter wollte nicht, dass wir Kontakt zu ihm haben.
LA: Wissen Sie, seit wann er Mitglied der Al Shabaab war?
VP: Nein, das weiß ich nicht.
LA: War er allein oder waren noch andere Leute dabei?
VP: Er hatte einen "Pick up". Es war ein Sicherheitsmann im Auto und andere Mitglieder saßen auf der Ladefläche.
Befragt, ich weiß nicht wie viele Personen hinten saßen, aber die Ladefläche war voll.
LA: Waren Sie zu Fuß unterwegs zur Schule?
VP: Ja.
LA: Was passierte nachdem er Ihnen den Weg abgesperrt hatte?
VP: Die Männer sprangen von dem Auto. Mein Bruder ist weggelaufen und mich holten Sie ins Auto. Mir kam niemand zur Hilfe.
LA: Waren die Männer bewaffnet?
VP: Ja, alle.
LA: Wie konnte Ihr Bruder dann entkommen?
VP: Er sah die zuerst, versteckte sich hinter einer Mauer und lief dann weg.
LA: Wurden Ihnen gesagt, warum Sie entführt werden sollten oder was Sie tun sollten?
VP: Er sagte, dass er mich mitnehmen würde um mich zum Mudschahid zu machen. Ich sollte an einer Operation in Kenia teilnehmen.
LA: Wie wurden Sie in dem Auto festgehalten?
VP: Sie schlugen mich mit dem Gewehrkolben, setzten mich in das Auto und brachten mich nach XXX.
LA: Wie lange dauerte die Autofahrt?
VP: Fünf Stunden.
LA: Wohin genau wurden Sie gebracht?
VP: Es war ein Quartier außerhalb XXXs. Ich war in einem Raum, für zwei Monate. Ich war allein oder andere. Der Raum hatte etwa zwei Quadratmeter. Einmal am Tag bekam ich zu essen. Jeden Vormittag wurden wir von den Bewachern geschlagen. Abends überschütteten sie uns mit kaltem Wasser. Gegen Nachmittag trainierten wir. Wir machten Liegestütze und andere körperliche Übungen. Zwei Monate später, wurden die Mitglieder von Regierungssoldaten angegriffen. Die Mitglieder ließen uns aus der Gefangenschaft frei. Wir bekamen Waffen und wurden dazu aufgefordert den Angriff abzuwehren. Ich hatte Glück und konnte flüchten.
LA: Woraus war das Gebäude indem Sie untergebracht waren?
VP: Es war ein Gebäude aus Beton, wie hier (Haus 3).
Befragt, ich hatte nur eine Decke und sonst nichts. Ich benutzte die Decke aber nie, weil diese immer nass gemacht wurde.
LA: Wie viele Gefangene waren in diesem Gefängnis außer Ihnen untergebracht?
VP: Etwa 100 Gefangene. Die meisten waren in meinem Alter.
LA: Wie viele Wachleute waren dort?
VP: Ich hatte einen Bewacher. Beim Training waren mehrere anwesend.
LA: Waren andere Gefangene auch einzeln untergebracht?
VP: Ich hatte eine Einzelzelle, wie die anderen untergebracht waren, weiß ich nicht.
LA: Wann kamen die Regierungstruppen?
VP: Vom Entführungstag gezählt, am sechzigsten Tag. Den Wochentag kann ich nicht sagen. Jedenfalls im zwölften Monat war ich in XXX.
LA: Zu welcher Tageszeit kamen die Regierungstruppen?
VP: Am frühen Abend, gegen 19:00 Uhr Ortszeit.
Befragt, ich war in meiner Zelle. Das Training fand kurz davor statt. Als wir den Angriff wahrgenommen hatten, wurden die Gefangenen aus den Zellen freigelassen und verteilt. Wir sollten das Quartier gegen die Regierungssoldaten verteidigen.
Befragt, zuerst wurden wir draußen gesammelt. Dort wurde uns gesagt, dass Ungläubige uns angreifen würden und wir gegen diese kämpfen müssten. Dann bekam ich eine Waffe.
Befragt, ich weiß die Marke der Waffe nicht. Man trägt die Waffe umgehängt.
LA: Hatten Sie mit dieser Waffe zuvor schon geübt?
VP: Nein, sonst hätte ich auch gewusst, wie die Waffe genannt wird.
LA: Hatten Sie dort kein Waffentraining?
VP: Nein, es war Zufall, dass wir angegriffen wurden. Ich hatte zum ersten Mal eine Waffe in der Hand.
LA: Wie ging es weiter nachdem Sie die Waffe bekommen hatten?
VP: Ich suchte einen freien Platz abseits der Gefangenen. Dort sah ich die Chance, warf die Waffe weg und lief weg.
LA: Was wurde Ihnen gesagt, dass Sie tun sollen, nachdem Sie die Waffe bekommen hatten?
VP: Ich war einer der Jüngsten. Ich dachte ich wäre der Einzige der nicht gewusst hatte, wie man mit einer Waffe umgeht.
LA: Wie weit waren die Regierungstruppen von dem Gefängnis entfernt?
VP: Ich hörte nur die Geräusche von Waffen. Wie weit sie von uns entfernt waren, weiß ich nicht.
LA: Wie viele Personen waren insgesamt dort um das Gefängnis zu verteidigen?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Gab es bei Ihrer Flucht irgendwelche Hindernisse zu überwinden?
VP: Es gab einen Zaun. Ich schlüpfte unter ihm durch.
LA: Wussten Sie in welche Richtung Sie gehen mussten?
VP: Ich wusste nicht in welche Richtung, ich ging einfach los. Auf der Straße wartete ich auf Hilfe, bis der LKW-Fahrer kam und mir half. Ich erzählte ihm meine Geschichte.
LA: Wissen Sie wie der Angriff der Regierungstruppen ausgegangen ist?
VP: Das weiß ich nicht, da ich flüchtete.
LA: Wann kamen Sie zuhause an bzw. wie lange waren Sie unterwegs?
VP: Ich kam gegen Nachmittag nachhause. Ich war aber nicht direkt zuhause, weil ich mich nicht getraut hatte. Ich ging zu meiner Mutter ins Geschäft.
LA: Wie ging es danach weiter?
VP: Als ich bei meiner Mutter war, war sie überrascht, da sie nicht gewusst hatten, ob ich noch am Leben war. Ich war nur einige Stunden bei meiner Mutter und fuhr dann nach XXX.
Befragt, meine Mutter hatte nicht so viel Geld, aber sie gab mir, was sie zur Seite gelegt hatte. Sie lieh sich auch etwas aus.
Befragt, sie lieh sich Geld von den Nachbarn.
Befragt, eine Nachbarin, die neben uns wohnte, gab ihr das Geld.
LA: Hatten Sie nach der Entführung noch Kontakt zu Ihrem Onkel?
VP: Beim Nachmittagstraining kam er immer um mit mir zu reden. Er versuchte mich davon zu überzeugen, dass ich nach Kenia gehen sollte.
Befragt, ich sollte mich in Kenia in die Luft sprengen.
LA: Hat Ihr Onkel Sie auf Ihren Bruder angesprochen, der vor der Entführung flüchten konnte bzw. hat er noch einmal versucht ihn zu entführen?
VP: Er hatte nichts zu mir gesagt. Er flüchtete. Ich hörte, dass er in Italien ist oder war.
Befragt, bei meiner Flucht erfuhr ich, dass mein Bruder in Europa ist. Ich vermute er lebt in Italien.
LA: Wissen Sie ob er nach dem Entführungsversuch noch einmal bei Ihnen zuhause oder Ihrer Mutter gewesen ist?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Wo wohnten Sie in XXX?
VP: Im Bezirk XXX.
Befragt, ich war bei den Eltern eines Freundes untergebracht.
LA: Wie erfuhren Sie vom Brand im Laden Ihrer Mutter?
VP: In XXX telefonierte ich mit meinem Bruder XXX (phonetisch). Dieser sagte mir, dass mein anderer Bruder geflüchtet war und das Geschäft angezündet worden war.
LA: Wann wurde das Geschäft Ihrer Mutter angezündet?
VP: Ich war schon etwa fünf Tage in XXX.
LA: Erzählen Sie mir ein Bisschen über Ihre Volksgruppe, die Ashraf.
VP: Ich gehöre der Untergruppe der Cumar und weiter den Comarweyd an.
Befragt, sie sind religiös.
LA: Gibt es noch etwas, dass Sie zu Ihren Fluchtgründen vorbringen möchten?
VP: Nein, aber ich gebe an in meiner Unterkunft nicht genug zum Essen zu bekommen. Ich habe ein ärztliches Artest, welches bescheinigt, dass ich bereits unterernährt bin. (Kopie wird zum Akt genommen)
Für den Fall, dass ich nach Somalia zurückkehren müsste, fürchte ich enthauptet zu werden.
( )"
Anschließend wurden dem Beschwerdeführer die von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Länderinformationen ausgehändigt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.
Mit Eingabe vom 01.12.2014 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vollmachtsverhältnis (ausgenommen Zustellvollmacht) zu der im Spruch (erst)angeführten Vertreterin im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen eingebracht, im Rahmen derer auf die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sowie – unter Zitierung entsprechender Quellen ? auf die Themenfelder von Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab, den Einfluss der al Shabaab in XXX sowie auf deren Präsenz in XXX eingegangen wurde.
Am 27.02.2015 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer ergänzenden Befragung niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer erneut, gesund zu sein und sich auf die durchzuführende Befragung konzentrieren zu können, seine bisherigen Angaben seien wahrheitsgemäß und vollständig gewesen.
Die ergänzende Befragung des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nahm den folgenden Verlauf:
"( ) LA: Wann hatten Sie den ersten Kontakt mit den Milizen der Al Shabaab?
VP: Als ich zur Schule ging. Ich war gemeinsam mit meinem Bruder auf dem Weg zur Schule.
Befragt im neunten Monat 2013.
LA: Wann hatten Sie Ihren Onkel, vor dieser Entführung zum letzten Mal gesehen?
VP: Ich habe nur von meiner Mutter von ihm gehört, dass er ein Mitglied dieser Gruppe war. Er kannte mich, ich ihn aber nicht.
LA: Hatten Sie ihn zuvor je gesehen?
VP: Nein.
LA: Hat er Ihnen bei der Entführung gleich gesagt, dass er Ihr Onkel war?
VP: Als er mich entführte wusste ich gleich, dass er mein Onkel ist.
LA: Woher wussten Sie dies?
VP: Von meiner Mutter.
LA: Aber Sie hatten ihn ja zuvor noch nie gesehen?
VP: Ich meinte damit, dass ich ihn nicht mehr gesehen hatte, seit er sich dieser Gruppe angeschlossen hatte. Davor hatte ich ihn schon gesehen.
LA: Wann hatte er sich dieser Gruppe angeschlossen?
VP: Das weiß ich nicht, aber von meiner Mutter wusste ich, dass er sich dieser Gruppe angeschlossen hatte.
LA: Wann hatten Sie ihn also zuletzt gesehen, bevor Sie von ihm entführt wurden?
VP: Als ich noch ein Kind war.
Befragt, ich war ca. in der fünften Klasse.
LA: In welcher Klasse waren Sie als Sie entführt wurden?
VP: In der achten Klasse.
LA: Wie gestaltete sich das Training bei den Al Shabaab?
VP: Nachmittags wurden wir trainiert. Wir mussten das Training gemeinsam absolvieren. Wir mussten Liegestütz machen und laufen. Mir wurde nicht beigebracht, wie man eine Waffe zu bedienen hatte. Es war ein körperliches Training.
LA: Worauf sollte Sie dieses Training vorbereiten?
VP: Als nächstes sollte ich mit der Waffe trainieren, deswegen musste ich vorher sportlich fit sein.
LA: Wie lange hatten Sie dieses Training bereits absolviert?
VP: Während der ganzen zwei Monate.
LA: Wann hätte das Training mit der Waffe beginnen sollen?
VP: Ein genauer Zeitpunkt wurde nicht festgelegt, aber es wäre der nächste Schritt gewesen.
LA: Worauf sollten Sie vorbereitet werden?
VP: Der Plan war, dass ich in Kenia am Kampf für die Gruppe teilnehmen sollte. Ich sollte in Kenia kämpfen.
Befragt, das weiß ich nicht, aber wie ich so hörte sollte ich mich dort in die Luft sprengen.
LA: Wie kamen Sie zu dieser Information?
VP: Mein Onkel sagte mir, dass ich nach Kenia gebracht werde und mich dort in die Luft sprengen sollte, um am Dschihad teilzunehmen.
LA: Sagte er Ihnen auch für wann dieser Anschlag geplant war?
VP: Er nannte mir keinen Zeitpunkt.
LA: Wie lange waren Sie bereits bei den Al Shabaab aufhältig, als er Ihnen diese Information gegeben hatte?
VP: Er hatte es mir mehrmals gesagt, ich weiß aber nicht wann. Mein Onkel sprach immer mit mir, als wir das Training hatten.
LA: War Ihr Onkel Ausbilder in diesem Lager?
VP: Er war ein hochrangiges Mitglied.
Befragt, ich weiß nicht, was seine genaue Aufgabe war, aber ich sah ihn dort umhergehen.
Befragt, er war nicht an der Ausbildung beteiligt. Er kam aber zum Training dazu.
LA: Hatte Ihr Onkel in dem Lager gewohnt bzw. hatte er sich immer dort aufgehalten?
VP: Das kann ich nicht sagen.
LA: Stimmt es, dass Sie aus dem Lager entkommen konnten, weil es von Regierungssoldaten befreit wurde?
VP: Wie ich Ihnen bereits gesagt habe, wurde das Quartier angegriffen. Ich wurde von meinem Raum geholt und bekam eine Waffe. Wir sollten uns verteidigen, aber ich schmiss die Waffe weg und lief davon. So konnte ich entkommen.
LA: Hatten die Regierungssoldaten bereits auf Sie geschossen, bevor Sie flüchten konnten?
VP: Ich hörte die Schüsse, sah die Soldaten aber nicht.
LA: Wie weit entfernt waren Sie?
VP: Ich weiß es nicht, ich habe so etwas vorher nie erlebt und hatte daher keine Erfahrung damit.
LA: Warum sollten Sie über Monate hinweg körperlich und an der Waffe trainiert werden um anschließend einen Selbstmordanschlag zu vollziehen?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Gab es auch eine Art psychologisches Training um Sie willens zu machen diese Anschläge durchzuführen?
VP: Außer meinem Onkel gab es niemanden der uns dazu einschwören wollte. Er meinte, ich wäre nun alt genug und könnte jetzt solche Anschläge verüben.
LA: Gab es unter den anderen Jugendlichen, die dort trainiert wurden, auch welche die freiwillig bei den Al Shabaab waren oder wurden sie alle zwangsrekrutiert?
VP: Ich hatte dort nicht die Möglichkeit mit den anderen Jugendlichen zu sprechen und kann daher nicht sagen, ob diese freiwillig dort gewesen waren.
LA: Wurden Sie zu diesem Training mit Waffen gezwungen?
VP: Es waren immer Bewacher anwesend, da Sie Angst hatten, die Leute würden davon laufen.
LA: Was taten Sie in dem Lager, wenn Sie gerade nicht trainierten?
VP: Ich war in einem Raum eingesperrt. Ich wurde in diesem Raum schlecht behandelt. In der Nacht haben Sie uns mit kaltem Wasser geduscht und wenn jemand laut schrie wurde er aus dem Raum gebracht und mit Peitschenhieben geschlagen.
LA: Fand außer dem Training nichts Gemeinsames statt?
VP: Weil ich mich manchmal im Raum schlecht gefühlt hatte, schrie ich und wurde dann auch mit Peitschenhieben bestraft.
LA: Fanden auch keine gemeinsamen Gebete statt?
VP: Nein.
LA: Es gab also nichts, dass Sie auf den Terrorkampf vorbereitet hätte, nur das Körpertraining?
VP: Ich persönlich wurde nur von meinem Onkel bewacht, was die Anderen angeht, weiß ich nicht, ob diese etwas anderes tun mussten.
( )
Ich habe nur vergessen, über die Misshandlung dort zu erzählen. Ich wurde gegen eine Wand gedrückt von einem Al Shabaab Mitglied und habe auch eine Narbe an der Stirn und Narben am Rücken. Ich habe auch keinen Kontakt zu meiner Familie und weiß auch nicht, wo sich diese aufhalten.
LA: Möchten Sie als Vertreterin noch etwas vorbringen?
Vertreterin: Fragt den VP, ob er keine Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Somalia hatte?
VP: Ja wir werden dort diskriminiert. Wir dürfen uns nicht mit anderen vermischen.
LA: Ich hatte Sie wiederholt zu Ihren Fluchtgründen befragt und Sie erwähnten diese Probleme nicht. Wenn Sie dazu noch etwas vorbringen möchten.
VP: Einmal wollte ich ein Mädchen heiraten, es klappte aber nicht, wegen dieser Probleme.
LA: Warum hat dies nicht geklappt?
VP: Sie sagten ich wäre Ashraf und ich durfte sie deshalb nicht heiraten. Ihre Angehörigen sagten das.
Befragt, dies war vor der Al Shabaab.
Befragt, ich war in der achten Klasse.
Befragt, ich glaube ich war im ersten Semester.
LA: Welchem Clan gehörte dieses Mädchen an?
VP: Den Galjel. Mein Vater ging zu dieser Familie und fragte um Erlaubnis, musste mir aber mitteilen, dass ich sie aufgrund meiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht heiraten darf.
( )
Vertreterin: Zu Seite 5: Warum hatten Sie sich in dem Raum schlecht gefühlt?
VP: Weil es in dem Raum kalt war und die einzige Decke die ich hatte, nass war. Deshalb schrie ich. Der Raum war nicht beleuchtet, es gab kleine Tiere und stank.
VP bot an, seine Narben zu zeigen, was von der Leiterin der Amtshandlung als nicht notwendig erachtet wurde.
( )"
2. Mit Bescheid vom 27.02.2015, Zl. 1025937201-14805585, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers vom 18.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diesem gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2016 erteilt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte die Identität des Beschwerdeführers fest (vgl. Aktenseite 106) und traf Länderfeststellungen zu den Themen politische Lage, Sicherheitslage, Süd-/Zentralsomalia, Lower und Middle Shabelle, Mogadischu, al Shabaab, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Nichtregierungsorganisationen, Ombudsmann, (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten, Desertion, allgemeine Menschenrechtslage, Haftbedingungen, Religionsfreiheit, Gebiete der al Shabaab, Clanstruktur, kleine Clan-Gruppen, Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab sowie Grundversorgung/Wirtschaft;
Zu Spruchpunkt I. wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass die durch den Beschwerdeführer geschilderten Gründe seiner Ausreise als nicht glaubwürdig erachtet werden, beweiswürdigend wurde dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
"( )
Ihre Angaben während den Einvernahmen vor dem Bundesamt differierten von jenen in der Erstbefragung, als Sie in der Erstbefragung zu Ihren Fluchtgründen lediglich angegeben hatten Angst davor gehabt zu haben, dass die Al Shabaab hätte versuchen können Sie zwangszurekrutieren, allerdings in den Einvernahmen behaupteten schon in ein Ausbildungslager verbracht worden zu sein.
Schon diese gravierende Abänderung in Ihrem Fluchtvorbringen unterstreicht nach Ansicht der Behörde die Unglaubwürdigkeit Ihrer Person und Ihres Vorbringens und lässt darauf schließen, dass Sie dies nur taten um Ihrem Vorbringen einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zuzufügen. Die Erstbefragung war in Ihrem Fall jedenfalls als verwertbares Beweismittel heranzuziehen, als dieser doch ein amtsbekannter Dolmetscher beiwohnt, welcher auch seit vielen Jahren im Bundesamt Verwendung findet, und dessen Qualifikation nicht anzuzweifeln ist.
Es ist aus Sicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, wie es Ihrem Bruder gelungen sein sollte, einem vollbesetzten Pick-up mit bewaffneten Al Shabaab-Mitgliedern zu entkommen, indem er sich hinter einer Mauer versteckt hätte und anschließend nur weggelaufen wäre, zumal davon auszugehen ist, dass Ihr Onkel die Entführung gezielt geplant hätte und es auch auf Ihren Bruder abgesehen gehabt hätte. Es ist also nicht glaubwürdig, dass es ihm gelingen konnte, sich dieser Entführung durch so viele Terroristen zu entziehen.
Auch ist nicht nachvollziehbar warum die Al Shabaab mehrere Monate dazu aufbringen sollte, Sie und die anderen in diesem Ausbildungslager aufhältigen Personen einem aufwendigen körperlichem Training zu unterziehen, um Sie anschließend als Selbstmordattentäter nach Kenia zu schicken, zumal dafür weder ein körperliches Training, noch eine Ausbildung an der Waffe von Nöten sein würde. Andererseits wollen Sie außer zu diesem körperlichen Training zu keinerlei gemeinsamen Aktivitäten mit den anderen dort aufhältigen Personen angehalten worden sein, weder zum gemeinsamen Gebet, noch zu anderen von islamistischen Terrorgruppen erwartbaren Rekrutierungsversuchen, wie es von solchen Gruppierungen erwartbar gewesen wären. Sie wollen aber nur von Ihrem Onkel dahingehend angesprochen worden sein und konnten auch keinerlei Angaben dazu machen, ob die anderen Jugendlichen welche sich dort aufgehalten hätten, auf irgendeine Art und Weise von diesen Terroristen auf den Dschihad, wie Sie selbst es bezeichnet hatten, eingeschworen wurden. Wenn diese Terrororganisation von Ihnen die Durchführung eines Selbstmordanschlags erwartet hätte, wäre doch davon auszugehen, dass diese auch hätten versuchen müssen, Sie von deren fanatischen Einstellungen zu überzeugen, da diese anders nicht davon ausgehen hätten können, dass Sie den geplanten Anschlag auch ausgeführt hätten.
Ihre Aussagen in der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesamt waren auch dahingehend widersprüchlich, als Sie zuerst angaben Ihren Onkel vor der Entführung nicht gekannt zu haben, auf konkrete Nachfrage wann er sich als Ihr Onkel zu erkennen gegebenen hätte, allerdings behaupteten ihn doch gekannt zu haben und noch drei Jahre zuvor, nämlich als Sie die fünfte Klasse besucht hätten, Kontakt zu ihn gehabt zu haben.
Weiters waren Ihre Angaben betreffend Ihre Flucht aus dem Ausbildungslager vage und detaillos, so konnten Sie lediglich angeben die Waffe, welche Sei erhalten haben wollen, weggeworfen zu haben und das Lager durch einen Zaun verlassen zu haben, bis Sie eine Straße erreicht hätten. Auf dieser Straße hätten Sie dann einfach gewartet, bis ein LKW vorbei gekommen wäre und Sie mitgenommen hätte. Dies ist aus Sicht des Bundesamtes nicht nachvollziehbar, zumal davon auszugehen ist, dass die Regierungssoldaten, welche vorgehabt haben sollen ein Ausbildungslager der Al Shabaab zu stürmen, dieses weiträumig umstellt hätten, um zu verhindern, dass es jemanden möglich gewesen wäre zu flüchten. Auch waren Sie nicht in der Lage Angaben dazu zu tätigen, wie viele Regierungssoldaten sich dem Ausbildungslager genähert hätten oder wie weit diese noch vom Lager entfernt gewesen wären.
Zu der von Ihnen vorgelegten Stellungnahme betreffend der Länderfeststellungen ist festzuhalten, dass eben diesen zu entnehmen ist, dass Deserteure der Al Shabaab von diesen nicht systematisch verfolgt werden, zumal Sie sich nicht den Sicherheitskräften anschließen. Der Einfluss der Al Shabaab in Afgooye und die daraus resultierende Gefahr für die Zivilbevölkerung wird von Seiten des Bundesamtes nicht in Zweifel gezogen, diese bedeutet aber allein noch keine persönliche Bedrohung gegen Ihre Person, da diese auch andere Personen der Zivilgesellschaft dieser Region trifft. Eine persönliche Verfolgung konnten Sie aufgrund der oben angeführten Gründe jedoch nicht glaubhaft machen.
Betreffend Ihre Angaben zu Ihren Problemen aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass aus den Länderfeststellungen der Staatendokumentation, sowie diversen Anfragebeantwortungen keinerlei Gefährdungslage für die Angehörigen der Ashraf zu erkennen ist. Das Sie ein Mädchen nicht hätten heiraten dürfen, weil deren Vater es aufgrund Ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf nicht erlaubt hätte, stellt keinen Tatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention dar, da es sich hierbei um die Entscheidung einer Privatperson gehandelt hatte und dies keine Auswirkungen auf Ihr leibliches Wohlbefinden oder Ihre Sicherheit hatte.
Nicht nur die Divergenzen in Ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt Ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die vage Art und Weise Ihrer Schilderungen. Sie stellten ganz oberflächlich Ereignisse in den Raum, ohne diese detailliert und aus Sicht eines Betroffenen zu schildern. Sämtliche Details zu Ihrer Geschichte kamen erst zutage, nachdem Sie von der Leiterin der Einvernahme danach gefragt wurden.
( )"
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemein instabilen Lage in Somalia subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei, zumal ihm eine Rückkehr in seine Heimat derzeit nicht zumutbar sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig die XXX als Rechtsberaterin für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht am 11.03.2015 eingebrachte Beschwerde. In dieser wurde beantragt, den Bescheid zu Spruchpunkt I. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu das Verfahren insoweit zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen. Die Bekämpfung des Spruchpunktes I. erfolgte wegen mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie aufgrund Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdeführer habe seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch die al Shabaab verlassen, nachdem er von seinem Onkel väterlicherseits, welcher selbst Mitglied derselben sei, zwangsweise für diese rekrutiert worden sei. Nach zusammenfassender Wiederholung des bisherigen Vorbringens wird darauf hingewiesen, dass der Ansicht der belangten Behörde, wonach die Angaben anlässlich der Erstbefragung des Beschwerdeführers im gravierenden Widerspruch zu dessen späteren Aussagen stünden, nicht gefolgt werden könne. Einerseits bestünde im Rahmen der Erstbefragung dem Erkenntnis des VfGH vom 27.06.2012, U 98/12, folgend, ein den Schutz des Asylwerbers bezweckendes Verbot der näheren Befragung zu den Fluchtgründen und habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe an diesem Termin nur kurz und in sehr allgemeiner Form schildern können, was durch die Behörde verkannt werde. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen geführte – nach wie vor bestehende ? Angst vor (neuerlicher) Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab keinen Widerspruch zu dessen späteren Angaben darstelle, sondern würden diese lediglich eine nähere Erklärung dieser Angst beinhalten. Nicht erkennbar sei, wie die Behörde zu ihrer beweiswürdigenden Ansicht gelangt sei, dass der Bruder des Beschwerdeführers bereits im Auto der al Shabaab gesessen habe; dieser sei rechtzeitig weggelaufen, als er das Auto auf sie zukommen gesehen hätte und sei es ihm möglich gewesen, zu entkommen, bevor er von den Männern erblickt worden sei. Insofern die Behörde es als nicht logisch betrachte, dass man nicht auch gleich den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen hätte, so handle es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung der Behörde, im Übrigen seien dem Bescheid auch keine näheren Informationen zur genauen Praxis der Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab zu entnehmen und sei der Beschwerdeführer auch nicht hinsichtlich allfälliger künftiger Rekrutierungsversuche in Bezug auf seinen Bruder gefragt worden. Betreffend die Unstimmigkeit des unmittelbaren Erkennens seines Onkels sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer diesen kaum gekannt habe, zumal die Mutter des Beschwerdeführers diesen gemieden hätte, nachdem dessen Zugehörigkeit zu al Shabaab bekannt geworden sei. Die Annahme des Bundesamtes, wonach zur Durchführung eines Selbstmordanschlages kein körperliches Training notwendig sei, erweise sich als rein spekulativ und werde nicht durch Quellen bestätigt; vielmehr sei davon auszugehen, dass alle neu rekrutierten Personen eine gewisse Grundausbildung bzw. Training erhalten würden; auch die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Insassen keine gemeinsamen Gebete verrichtet hätten oder auf andere Weise auf den Dschihad eingeschworen worden wären, gegen das zu erwartende Verhalten innerhalb einer Terrorgruppe spreche, werde durch keinerlei Quellenangaben untermauert. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als nicht nachvollziehbar, da sie keinen logischen Schlüssen zugänglich und daher nicht überprüfbar bzw. widerlegbar sei. Die Behörde habe es unterlassen, das Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem tatsächlichen Hintergrund gesamtheitlich zu würdigen. Im Übrigen sei die Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht im ausreichenden Maße nachgekommen, da sie eine detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu entscheidenden Punkten unterlassen habe. Richtigerweise hätte es sich so zugetragen, dass die Regierungstruppen das Lager der al Shabaab nur von einer Seite angegriffen hätten und der Beschwerdeführer, welcher sich auf der anderen Seite befunden hätte, geflüchtet sei, als er Schüsse vernommen habe, ohne dass er die Soldaten (oder diese ihn) gesehen hätte. Aus diesem Grund sei er sich auch nicht sicher, ob es sich um Regierungssoldaten oder Soldaten der XXX gehandelt habe, sowie über die Anzahl der Personen und deren Entfernung zum Lager. Die im Bescheid angeführten Länderfeststellungen erwiesen sich als unvollständig und als teilweise unrichtig, diese würden sich nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Die Behörde habe es unterlassen, sich mit der Praxis von Zwangsrekrutierungen durch die al Shabaab sowie dem Alltag in einem Trainingslager derselben zu befassen. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen werden im Anschluss Auszüge aus unterschiedlichen Quellen zitiert. Durch den Umstand, dass er bereits einmal Opfer einer Zwangsrekrutierung geworden sei und zudem der Minderheitenvolksgruppe der Ashraf angehöre, weise der Beschwerdeführer ein erhöhtes Risikopotential hinsichtlich einer neuerlichen Rekrutierung durch al Shabaab auf. Durch die Berichtslage werde auch die aktuell mangelnde Schutzfähigkeit durch staatliche Strukturen belegt, wobei diese den Beschwerdeführer als Angehörigen einer Minderheit umso mehr treffe. Die Behörde habe es unterlassen, konkrete Feststellungen zu den dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund allenfalls offenstehenden Schutzmöglichkeiten zu treffen. Ebenso hätte es einer Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, ob die Clanzugehörigkeit Einfluss auf die Rekrutierungspraxis aufweise. Gerade die Ashraf würden – unter Zitierung entsprechender Quellen – aufgrund ihrer ideologischen Ausrichtung als oppositionell zu al Shabaab stehend angesehen, außerdem werde diesen von der al Shabaab der religiöse Status abgesprochen, und stelle selbst das BFA im angefochtenen Bescheid fest, dass Angehörige der Ashraf aufgrund ihres religiösen Status entsprechend gefährdet seien. Im Falle eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und angemessener Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers hätte die Behörde daher jedenfalls zu dem Schluss gelangen müssen, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig erweise, dieser in seinem Heimatstaat Verfolgung durch die al Shabaab zu befürchten habe und aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan keinen ausreichenden Schutz vor Übergriffen der al Shabaab erfahren würde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seiner Flucht, der erfolgreiche Rekrutierungsversuch durch Truppen der al Shabaab, die Flucht aus der Ausbildung und damit die Verweigerung, am Kampf teilzunehmen, d.h. Desertion, sowie eine fehlende Schutzgewährung seitens des Staates, die u.a. auch aus der Minderheitenzugehörigkeit des Beschwerdeführers resultiere – entspreche den in der Genfer Flüchtlingskonvention enthaltenen Definitionen (diesbezüglich werde auf die Erkenntnisse des VwGH vom 19.9.1996, 95/19/007 sowie des VfGH vom 26.3.2013, U 1257/12, verwiesen). Erst kürzlich habe das Bundesverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Fall erkannt, dass Flucht aus einem Trainingslager der al Shabaab als Desertation zu werten sei und dem dortigen Beschwerdeführer im Ergebnis die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (BVwG vom 11.9.2014, W211 1430009-1). Eine innerstaatliche Fluchtalternative komme im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 17.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
5. Mit hg. Beschluss vom 05.10.2015, Zl. W103 2103489-1/4E, wurde Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides in Erledigung der Beschwerde aufgrund näher angeführter Mängel im Ermittlungsverfahren behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, insoweit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Eingabe vom 26.01.2016 langte ein Antrag auf Verlängerung der subsidiären Schutzberechtigung des Beschwerdeführers ein. Diesem Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.03.2016 stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.02.2018 erteilt.
6. Im vor der Behörde bezüglich Spruchpunkt I. fortgesetzten Verfahren wurde von dieser in weiterer Folge eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 295 f). Darin wurde insbesondere um Recherche dahingehend ersucht, ob die Stürmung eines Ausbildungslagers in der Nähe von XXX durch XXX im November bzw Dezember 2013 bekannt wäre sowie um allgemeine Informationen zum Vorgehen von al Shabaab im Zuge der Ausbildung von zwangsrekrutierten Erwachsenen und hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung solcher Personen, welche sich einer Rekrutierung entzogen haben. Schließlich wurde um Recherche dahingehend ersucht, ob bekannt sei, ob sich eine Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf auf eine Gefährdungslage durch die al Shabaab auswirken könnte.
Aus der bezugnehmenden Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.04.2016 ergibt sich zusammenfassend (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 301 ff), dass im fraglichen Zeitraum ein Angriff auf al Shabaab durch XXX und Sicherheitskräfte der Regierung im Raum XXX verübt worden wäre. Es seien keine konkreten Fälle bekannt, bei welchen desertierte Angehörige der al Shabaab spezifisch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Ashraf verfolgt worden wären.
Mit Urteil des Landesgerichts XXX vom XXX, XXX, wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB verurteilt.
Am 08.08.2016 fand im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers zu dessen Antrag auf Asyl statt (vgl. Verwaltungsakt, Seiten 335 ff). Der Beschwerdeführer gab eingangs an, bislang wahrheitsgemäße und vollständige Angaben erstattet zu haben. Die weitere Befragung zu seinen Fluchtgründen nahm im Wesentlichen den folgenden Verlauf:
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LA: Schildern Sie bitte kurz noch einmal warum Sie Somalia verlassen haben und wann!
VP: Aufgrund meines Onkels und wegen der AL Shabaab.
LA: Wo haben Sie in Somalia gewohnt?
VP: Ich lebte zuerst in XXX, kurz vor meiner Ausreise in XXX und in XXX wurde ich gefangen gehalten.
LA: Wo konkret wurden Sie gefangen gehalten?
VP: IN einem Gefängnis, mein Onkel brachte mich dorthin.
LA: Wer führte das Gefängnis?
VP: Die Al Shabaab., es handelt sich nicht um eine normales Gefängnis wie bei der Regierung, sondern es gibt eigene Anhalteräume.
LA: Was mussten Sie tun, als Sie dort angehalten wurden?
VP: Ich wurde trainiert, wie man eine Waffe bedient. Ich musste laufen und Liegestütze machen.
LA: Also nur ein körperliches Training und an der Waffe?
VP: Wie man eine Waffe trägt, aber wie man damit schießt, habe ich nicht geübt.
LA: Wie konnten Sie von dort entkommen?
VP: Es wurde angegriffen und ich konnte weglaufen.
LA: Wann wurde dieses Gefängnis angegriffen?
VP: Ich kann mich nicht erinnern, aber an einem Nachmittag.
LA: Waren die Mitglieder der AL Shabaab noch vor Ort, als Sie angegriffen wurden?
VP: JA und alle wurden aufgefordert, Waffen zu nehmen und mit ihnen zu kämpfen.
LA: Wo genau war dieses Gefängnis?
VP: In XXX.
LA: Wo konkret?
VP: Am Land in XXX.
LA: Wo genau, gibt es ein Dorf in der Nähe?
VP: Ich weiß, dass es in XXX war, aber in welchem Dorf, weiß ich nicht.
LA: Als Sie entkommen konnten, wohin gingen Sie dann?
VP: Ich stand auf der Straße und wartete auf Hilfe. Ein LKW kam vorbei und nahm mich mit.
LA: Was sagten Sie diesem LKW wohin Sie wollen?
VP: Ich habe um Hilfe gebeten und gesagt, er sollte mich nach XXX bringen. Er brachte mich nach XXX.
LA: Wie lange dauerte die Fahrt?
VP: Ca. zwei Stunden.
LA: Kamen Sie an oder durch irgendwelche Dörfer?
VP: Ich weiß es nicht, wir fuhren auf dem Landweg.
LA: Wo wurden Sie von den AL Shabaab aufgegriffen als Sie mitgenommen wurden?
VP: Auf dem Weg zur Schule, in XXX.
LA: Kamen von den Al Shabaab oder den Angreifern bei diesem Angriff jemand ums Leben?
VP: Ich bin gleich danach weggelaufen und weiß nichts darüber. Ich habe meine Chance gefunden.
LA: Wie lange dauerte es vom Lager weg, bis zu dem Punkt an welchem Sie diesen LKW aufgehalten hatten?
VP: Etwa 45 Minuten zu Fuß.
LA: Wussten Sie in welche Richtung Sie laufen mussten?
VP: Ich wusste es nicht, ich suchte einfach einen Weg.
LA: Auf welchem Weg sind Sie gelaufen, einer Straße?
VP: Durch den Wald.
LA: Befand sich das Lager im Wald?
VP: Ja.
LA: Wie lange dauerte es bis Sie den Wald verlassen haben?
VP: Die ganzen 45 Minuten. Als ich den Weg gefunden hatte blieb ich sofort stehen.
LA: Fragten Sie den Fahrer des LKW‘ s nicht danach wo Sie sich aufhalten?
VP: Er sagte wir sind in XXX.
Wie lange waren Sie danach noch in XXX?
VP: Einen Tag. Am nächsten Tag reiste ich nach XXX.
LA: Warum nach XXX?
VP: Ich musste von meinem Onkel weglaufen.
LA: Was war in XXX?
VP: Ich versteckte mich bei meiner Großmutter.
LA: Lebte Ihre Großmutter alleine?
VP: Sie versteckte mich dort, sie lebte nicht selbst dort.
LA: Wie hatte Sie diese dann dort versteckt?
VP: Bei einer Bekannten von ihr.
LA: Wie lange hielten Sie sich dann noch in XXX auf?
VP: Ca. 4 Tage.
LA: Und wie ging es weiter?
VP: Danach reiste ich in die Türkei.
LA: Wie?
VP: Mit dem Flugzeug.
LA: Wie ohne Dokumente?
VP: Geld wurde von meiner Großmutter gesammelt und Somalier hatten dies organisiert.
LA: Welches Ziel hatte die Reise?
VP: Als ich in die Türkei reiste Europa und später Österreich.
LA: Wie viele Personen waren außer Ihnen in diesem Lager gefangen gehalten oder trainiert?
VP: Sehr viele, die Anzahl kann ich nicht nennen.
LA: Hatte das Lager aus festen Gebäuden oder Zelten oder dergleichen bestanden?
VP: Ein raum bestehend aus Ziegelsteinen.
LA: Aus wie vielen Gebäuden bestand das Lager?
VP: Das weiß ich nicht.
LA: Wieso nicht?
VP: Als ich immer hinaus gebracht wurde für das Training, durfte ich nicht herumschauen.
LA: Wie hatte man Sie davon abgehalten?
VP: Sie wollten das nicht, ich war ein Gefangener und durfte nur nach vorne gebeugt gehen.
LA: Wurden Sie durch jemanden gehalten oder wie wurden Sie davon abgehalten nach links und rechts zu schauen?
VP: Es sind zwei Männer rechts und links gewesen und musste nur nach vorne gehen.
LA: Wurde jeder Gefangene so behandelt?
VP: JA.
LA: Wie konnten Sie dann trainieren?
VOP: Auf einem freien Platz.
LA: Also haben zwei Personen immer Ihren Kopf gehalten während des Trainings, auch während des Lauftrainings?
VP: Es waren etwa 200 Meter zwischen dem Gebäude wo wir gefangen gehalten wurden und wo wir trainiert wurden.
LA: Was soll dies nun aussagen?
VP: Von Trainingsplatz konnte man nur das Gebäude erkennen, aber nicht, wie viele Räume es gäbe.
LA: Und was war als Sie geflüchtet sind?
VP: Da war ich selbst verängstigt und lief nur nach vor.
LA: Ich beende jetzt die Befragung, möchten Sie noch etwas vorbringen?
VP: Nein, außer Sie haben Fragen.
LA: Was fürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Somalia?
VP: Ich habe Angst vor meinen Onkel und den Al Shabaab und ich habe mich jetzt hier eingelebt.
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Mit Schreiben vom 22.08.2016 wurden dem Beschwerdeführer ein aktueller Ländervorhalt zu Somalia sowie die oben erwähnten Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zugesandt und diesem die Möglichkeit eingeräumt, diesbezüglich binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abzugeben.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.09.2016, Zl. 1025937201-14805585, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 18.07.2014 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen davon ausgegangen, dass sich die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für seine Ausreise als nicht glaubhaft erwiesen hätten und somit nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Somalia aufgrund einer Verfolgung durch die Milizen der al Shabaab verlassen hätte. Der Entscheidung wurden ein allgemeiner Ländervorhalt zur Situation in Somalia sowie die oben erwähnte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zugrunde gelegt.
Beweiswürdigend wurden im Wesentlichen die folgenden Erwägungen getroffen:
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Wie bereits im ersten Bescheid zu Ihrem Vorbringen ausgeführt wird Ihnen auch nach Recherchen betreffend und einer weiteren Einvernahme die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die Recherchen ergaben zwar Vorfälle betreffend Angriffen auf Stellungen der al Shabaab durch die Regierung und AMISOM, bei welchen es sich eventuell um die von Ihnen geschilderten handeln könnte, allerdings waren Ihre zeitlichen Angaben, sowie jene zu den Örtlichkeiten derart unpräzise, dass ein Vergleich mit den aufgelisteten Vorfällen nicht möglich war. Ihre Schilderungen während der erneuten Einvernahme Ihrer Person, waren absurd und in keiner Weise plausibel.
So wollen Sie, obwohl Sie zwei Monate dort festgehalten worden sein und täglich draußen trainieren hätten müssen, nicht in der Lage sein, eine Beschreibung des Lagers angeben können. Dies versuchten Sie dadurch zu erklären, dass Sie von jeweils zwei Personen geführt worden wären, welche verhindert hätten, dass Sie Ihren Kopf zur Seite drehen hätten können. Auch hätten Sie nach vorne gebeugt gehen müssen, bis Sie und die anderen Insassen am Trainingsgelände angekommen wären, von welchem aus die Gebäude des Lagers nicht mehr sichtbar gewesen wären. Sie hatten sich dabei allerdings in einen Widerspruch verstrickt, da Sie zuerst angegeben hatten, über die Anzahl der Gebäude keine Auskunft geben zu können, einige Fragen später allerdings behaupteten Sie das Gebäude zwar vom Trainingsgelände aus gesehen zu haben, die Anzahl der Räume allerdings, hätten Sie nicht erkennen können. Die Art und Weise wie Sie die Fragen zu den Gebäuden beantwortet hatten, zeigt aus Sicht des Bundesamtes, dass Sie durch absurde Ausflüchte versucht hatten die Widersprüche, in welche Sie sich verstrickt hatten, zu rechtfertigen. Wenn die Mitglieder der al Shabaab tatsächlich nicht wollten, dass Sie und die anderen Gefangenen die Gebäude von außen sehen, hätten diese Ihnen einfach die Augen verbinden können wenn Sie nach draußen gebracht werden sollten, anstatt diese unsichere und beschwerliche Methode einzusetzen, Sie in gebückter Haltung und an den Seiten festgehalten zum Trainingsgelände verbringen zu lassen. Dies hätte einen unglaublich hohen Personalaufwand bedeutetet, wo Sie selbst im Zuge der ersten Einvernahme angegeben hatten, es wären etwa 100 Gefangene in dem Gefängnis festgehalten worden. Auch hatten Sie in der ersten Einvernahme noch behauptet einen Bewacher gehabt zu haben und hatten nichts von den beiden Personen erzählt, von welchen sie auf diese Weise zum Trainingsort gebracht worden wären.
Ein weiterer Widerspruch hatte sich ergeben, als Sie während Ihrer ersten Einvernahme behauptet hatten vor dem Angriff auf das Lager noch nie eine Waffe in der Hand gehabt zu haben, in der letzten allerdings hätten Sie schon gelernt haben wollen, wie man eine Waffe trägt, nicht aber wie man diese benützt. Dies ist, abgesehen vom Widerspruch, auch dahingehend bemerkenswert, als Sie nicht in der Lage gewesen sind, die Marke der Waffe zu anzugeben. Wären Sie dazu gezwungen worden, zu üben wie man diese trägt, hätten Sie die Marke bzw. das Fabrikat kennen müssen bzw. ist ebenfalls davon auszugehen, dass die al Shabaab, welche hinsichtlich der Ausbildung und Ausrüstung doch mit einer militärischen Einheit zu vergleichen ist, die "Soldaten" welche diese ausbilden darüber informieren um welches Fabrikat es sich bei den vorhandenen Waffen handeln würde.
Des Weiteren entsprechen Ihre Schilderungen betreffend die Zeit in diesem Lager nicht jenen, welche aus derartigen Lagern bekannt sind. Sie hatten behauptet lediglich zu diesem körperlichen Training gezwungen worden zu sein, nicht aber, dass es etwa gemeinsame Gebete gegeben hätte oder irgendeine Art der Einschwörung auf den sogenannten "Heiligen Krieg" an welchen Sie hätten teilnehmen sollen. Es ist allerdings den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass dies sehr wohl ein wichtiger Aspekt in jedem Ausbildungslager derartiger Terrormilizen ist, da nicht davon auszugehen ist, dass Personen, welche keine überzeugten "Gotteskrieger" sind, die Aufträge welche Ihnen auferlegt werden, auch erfüllen würden. Sie beispielsweise, hätten in Kenia einen Selbstmordanschlag durchführen sollen. Wären Sie nicht auf den "Heiligen Krieg" eingeschworen worden bzw. würden Sie nicht an die Erfüllung glauben, welche sich Ihnen dadurch, laut dieser Milizen, eröffnen würde, wäre nicht sichergestellt gewesen, dass Sie diesen Anschlag auch durchgeführt hätten. Es gehört auch nicht zur Vorgehensweise der al Shabaab, erwachsene Männer wie Sie, zu entführen und zum Kampf zu zwingen, da dies eben nicht den gewünschten Effekt erzielt hätte. Zwangsrekrutierungen fanden hauptsächlich unter Kindern statt, welche noch zu jung sind um die Auswirkungen Ihrer Taten bemessen zu können, wie dies Erwachsene tun würden. Hier wird im Speziellen auf den entsprechenden Abschnitt in den Länderfeststellungen hingewiesen, in welchem als die wichtigen Werkzeuge bei der Rekrutierung die Propaganda gilt; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung. Deserteure hätten berichtet, dass letztere zwei Methoden im Vordergrund stehen würden. Gleichzeitig würde manchmal Zwang angewendet werden, meist aber erfolge die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Al Shabaab würde normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen rekrutieren.
Betreffend der Gefährdung hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung aufgrund der Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf wird festgehalten, dass Recherchen zur Thematik durchgeführt wurden und eine erhöhte Gefährdung aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Clangruppe, hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung nicht festgestellt werden konnte. Dass Angehörige kleinerer Clangruppen sich aus wirtschaftlichen Gründen, öfter als Andere den al Shabaab anschließen, mag durchaus sein, entspricht dies allerdings keiner Zwangsrekrutierung, sondern dem freien Willen dieser Personen.
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In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass kein unter die Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt gegeben sei und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten daher abzuweisen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.09.2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation im Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
8. Mit Eingabe vom 17.11.2016 wurde gegen den oben angeführten Bescheid die verfahrensgegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften eingebracht. Gleichzeitig wurde die Vollmacht der XXX bekannt gegeben. Begründend wurde nach zusammenfassender Wiedergabe des Verfahrensgangs zunächst eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ins Treffen geführt. Die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte würden sich als unvollständig und teilweise unrichtig erweisen und sich kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. Diesbezüglich wird auf ergänzendes Berichtsmaterial zur Situation der Ashraf in Somalia verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass es sich bei diesen um eine der schwächsten Gruppen Somalias handle, welche weiterhin eine besonders vulnerable Minderheit darstellen würde. Der einem Minderheitenclan angehörige Beschwerdeführer habe eine Frau aus dem Hauptclan Galjel heiraten wollen, die Eheschließung sei ihm jedoch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan verweigert worden. Überdies habe das Bundesamt verabsäumt, Ermittlungen zur Zwangsrekrutierung von Erwachsenen durchzuführen. Auch diesbezüglich werde auf ergänzendes Berichtsmaterial verwiesen, aus welchem sich ergebe, dass Zwangsrekrutierungen von Erwachsenen durch al Shabaab weiterhin weit verbreitet wären. Ein Bericht aus Jänner 2012 zeige, dass al Shabaab im Bezirk XXX Zivilisten dazu zwingen würde, gegen die Verbündeten der somalischen Übergangsregierung zu kämpfen, wobei Dissidenten mit schweren Konsequenzen zu rechnen hätten. Insofern die Behörde eine Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers annehme, so basiere dies auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen entgegen der Ansicht des BFA sehr detailliert und lebensnah gestaltet. Hätte die Behörde einen Abgleich desselben mit einschlägigen Länderberichten vorgenommen, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass sich die geschilderte Verfolgungsgefahr als objektiv nachvollziehbar erweise. Die Behörde habe es desweiteren verabsäumt, den Beschwerdeführer auf die vermeintlichen Widersprüche innerhalb seines Vorbringens hinzuweisen und diesem dadurch die Möglichkeit einer diesbezüglichen Aufklärung zu bieten. Desweiteren bestätige die eingeholte Anfragebeantwortung hinsichtlich eines Vorfalles, bei welchem es zu einem Angriff auf al Shabaab gekommen wäre, das Vorbringen des Beschwerdeführers und erweise sich die nunmehrige Argumentation der Behörde, wonach sich die Angaben des Beschwerdeführers als zu unpräzise erweisen würden, als bedenklich. Der Beschwerdeführer habe stets detaillierte und lebensnahe Angaben hinsichtlich seiner Gefangenschaft erstattet, bei den entgegenstehenden Erwägungen der Behörde handle es sich um eine rein subjektive Meinung der Behörde. Aus den Einvernahmen des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dieser, entgegen der Ansicht der Behörde, durch seinen Onkel, einem hohen Mitglied der al Shabaab, sehr wohl auf den "Heiligen Krieg" eingeschworen worden wäre. Ebensowenig sei dem Bescheid eine hinreichende Auseinandersetzung mit dem Clan der Ashraf zu entnehmen und habe das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit keinem Wort die vom Beschwerdeführer vorgebrachten asylrelevanten Misshandlungen während seiner Gefangenschaft gewürdigt. Gegenständliche Beweiswürdigung enthalte großteils Argumente, welchen jeglicher Begründungswert fehle und welche auf einer subjektiven Meinung des Organwalters beruhen würden. Der somalische Staat sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Somalia aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung, der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Männer, welche von al Shabaab zwangsrekrutiert würden sowie zur ethnischen Gruppe der Ashraf, verfolgt bzw diskriminiert werde, treffe die Definition eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention auf seine Person zu, weshalb dem Beschwerdeführer internationaler Schutz im Sinne des § 3 AsylG zu gewähren gewesen wäre. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde beantragt.
9. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 29.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 04.01.2017 wurde durch die LPD XXX ein Abschluss-Bericht bezüglich des Verdachtes auf (versuchten) räuberischen Diebstahl unter Beteiligung des Beschwerdeführers übermittelt.
Mit Eingabe vom 09.01.2017 wurde seitens der LPD XXX ein Nachtrags-Bericht hinsichtlich einer durch den Beschwerdeführer gestandenen Beteiligung an einem Diebstahl übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in Somalia, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, der Volksgruppe der Ashraf und dem moslemischem Glauben zugehörig. Der Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter aufgrund einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
Der Beschwerdeführer weist die folgende strafgerichtliche Verurteilung auf:
XXX XXX vom XXX RK XXX
§ 15 StGB § 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 02.08.2015
Geldstrafe von 180 Tags zu je 4,00 EUR (720,00 EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 90
Tags zu je 4,00 EUR (360,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Mit Beschluss des LG XXX zur Zl. XXX vom 18.02.2017 wurde über den BF wegen §§ 15 127, 131 1. Satz 1 Fall StGB, gemäß § 173 Abs. 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt.
1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen dar wie folgt:
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Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen. Es wurden die unterschiedlichen Akteure in Somalia kategorisiert:
Die farbigen Gebiete zeigen Akteure, die über signifikanten Einfluss verfügen. Diese Akteure verfügen auch über Ressourcen, um diesen Einfluss zu garantieren. Derartige Akteure sind: Somaliland, Puntland, die Galmudug Interim Administration (GIA), AMISOM und die Somali National Army (SNA), die Jubbaland Interim Administration (JIA), al Shabaab (AS) und die Ahlu Sunna Wal Jama’a (Zentralsomalia; ASWJ). Einige Städte werden von anderen Parteien beherrscht: Von der Clan-Miliz SSC (Dulbahante; Khatumo), von der Clan-Miliz der Warsangeli, von ASWJ (Fraktion Gedo), von Clan-Milizen an der Grenze zu Äthiopien (in den Regionen Gedo, Bakool und Hiiraan). Eine Gebiete – und hier vor allem in Süd-/Zentralsomalia – werden von zwei dieser relevanten Akteure beeinflusst.
In mit strichlierten Linien umrandeten Gebieten gibt es zusätzliche Akteure mit eingeschränktem Einfluss. Diese Akteure agieren neben den oben erwähnten Hauptakteuren, und sie verfügen nur über eingeschränkte Ressourcen (EASO 2.2016).
Kommentare zu den Eintragungen auf der Karte:
In Puntland und Jubbaland wurden Zellen des Islamischen Staates markiert; diese Markierungen erfolgten auf der Grundlage anekdotischer Berichte über größere Gruppen von AS-Deserteuren.
Einige der kleineren Ortschaften der al Shabaab wurden auf der Grundlange anekdotischer Berichte eingetragen.
Hinsichtlich der Städte Buuhoodle (Togdheer) und Taalex (Sool) gibt es unterschiedliche Berichte und Informationen, die keine Grundlage bieten, diese Ortschaften mit einem relevanten Akteur zu verbinden.
Die Karte zeigt für Qoryooley keine Garnison der AMISOM. Allerdings gibt es einen Stützpunkt und auch verfügbare Truppen. Allerdings scheinen diese Truppen den Stützpunkt nicht permanent besetzt zu halten. Daher ist Qoryooley die einzige von AMISOM kontrollierte Bezirkshauptstadt, für welche keine Garnison eingetragen worden ist (wiewohl es eine Garnison der somalischen Armee gibt).
Dhusamareb wurden deshalb als AMISOM markiert, da die Garnison äthiopischer AMISOM-Truppen in der Stadt der wichtigste Akteur ist. Allerdings hat dort nach wie vor ASWJ die politische Kontrolle.
Das gleiche gilt für die Städte Ceel Buur und Wabxo: Sie sind zwar unter der politischen Kontrolle der GIA, der jeweils wichtigste Akteur im Ort ist aber AMISOM.
Dies gilt auch für Städte in Gedo: Sie mögen unter der politischen Kontrolle der JIA sein, trotzdem ist ungewiss, ob die Führung in Kismayo tatsächlich die Kontrolle über die Armee in Gedo innehat. So bleibt als wichtigster Akteur AMISOM.
Äthiopische Flaggen markieren nicht nur äthiopische AMISOM-Garnisonen sondern auch Garnisonen äthiopischer Truppen, die nicht Teil von AMISOM sind sowie Kräfte der äthiopischen Liyu Police. Letztere operiert im mit "Government Allied Militias" markierten Gebiet entlang der äthiopischen Grenze.
Während die kenianischen, burundischen, ugandischen und dschibutischen Garnisonen nahezu abgedeckt zu sein scheinen, gibt es mehr äthiopische Garnisonen als auf der Karte vermerkt. Es ist unmöglich, ein klares Bild über die oben erwähnten äthiopischen Truppen außerhalb von AMISOM zu erlangen.
Jene AMISOM-Garnisonen, die als "Strongholds" (Bastionen) markiert sind, können als permanent erachtet werden. Es ist sehr unwahrscheinlich, dass diese an al Shabaab fallen können.
Die meisten AMISOM-Garnisonen, die als "Forward Position" markiert sind, haben taktische Relevanz und scheinen permanent zu sein. Allerdings hat die Vergangenheit gezeigt, dass diese unter starkem Druck der al Shabaab geräumt werden können (EASO 2.2016).
Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle);
Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool);
Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
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(EASO 2.2016).
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015).
Quellen:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz
gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).
Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich XXX, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).
Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016).
AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016).
In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).
Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).
Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von XXX oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
1.1.1. Lower und Middle Shabelle
Lower Shabelle ist von Aktivitäten der al Shabaab stark betroffen (EASO 2.2016; A 4.2016). Al Shabaab verfügt dort über ausreichende Kapazitäten, um Angriffe auf ihre Feinde zu verüben (A 4.2016). In zahlreichen Orten und Städten mit Garnisonen von AMISOM und/oder Armee kommt es zu Anschlägen, gezielten Attentaten, hit-and-run-Angriffen und auch zu größeren Operationen der al Shabaab. Al Shabaab konnte temporär die Kontrolle über Ortschaften wie Aw Dheegle, Mubarak, Janaale (EASO 2.2016) und Leego, aber auch über die Stadt Qoryooley erlangen. Qoryooley und Leego wurden nach kurzer Frist wieder von AMISOM besetzt (UNSC 11.9.2015). Nach einer Neuaufstellung der AMISOM im Bereich wurden die Orte Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley sowie die Bezirkshauptstadt Kurtunwarey von AMISOM geräumt. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch die Bezirkshauptstadt Wanla Weyn blieb über Tage ohne Besatzung der AMISOM (allerdings mit einer solchen der somalischen Armee) (BFA 10.2015).
Al Shabaab verfügt in der ganzen Region über eine verdeckte Präsenz (EASO 2.2016).
Zusätzlich kam es in Lower Shabelle zu Clan-Kämpfen um Land und Ressourcen (EASO 2.2016). Der Konflikt zwischen Biyomaal und Habr Gedir bleibt ungelöst, auch wenn die Zahl an Berichten hinsichtlich Entführungen und Tötungen abnehmen (USDOS 13.4.2016). Die Milizen der Biyomaal und der Tunni sind angeblich mit al Shabaab alliiert. Besonders von Clan-Konflikten betroffen sind die Städte Merka und Afgooye (EASO 2.2016).
In der bedeutenden Bezirkshauptstadt Afgooye bleibt die Zahl an Gewaltvorfällen konstant hoch. Dabei ist zwar die Zahl an Handgranatenanschlägen eingebrochen, jedoch bleibt die Zahl an Morden bzw. gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen konstant bei rund 13 pro Quartal (Zeitraum Q2 2013 – Q2 2015). Damit ist Afgooye eine der am meisten von Gewaltvorfällen betroffenen Städte. Allerdings sind nicht alle Vorfälle terroristischer Natur, da das Gebiet auch von Clankonflikten betroffen ist (BFA 10.2015). Auch im März 2016 war Afgooye die am meisten vom bewaffneten Konflikt in Somalia betroffene Stadt (A 4.2016).
Auch Merka, Hauptstadt der Region Lower Shabelle, ist seit der Befreiung im Jahr 2012 massiv von Gewaltvorfällen betroffen. Zwar sind die Zahlen in den Quartalen Q4 2014 – Q2 2015 rückläufig, allerdings liegt der – relativ konstante – Durchschnitt der Quartale Q3 2012 – Q2 2015 bei 20 Vorfällen pro Quartal. Wie für Afgooye stellen auch für Merka neben terroristischer Gewalt Clankonflikte eine Quelle gewalttätiger Vorfälle dar (BFA 10.2015).
Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Bali Doogle, Afgooye, Merka, Shalambood und Baraawe (Lower Shabelle); sowie in Balcad, Jowhar, Warsheikh und Cadale (Middle Shabelle). AMISOM verfügt auch über weitere Stellungen und Positionen entlang der Versorgungsrouten. Entlang der Routen gibt es auch zahlreiche Straßensperren, viele davon illegal. Die somalischen Sicherheitskräfte gehen gegen derartige Sperren vor (EASO 2.2016). Aufgrund einer Neuaufstellung hat AMISOM den Ort Fidow (Middle Shabelle) geräumt, al Shabaab hat den Ort unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016).
In Middle Shabelle kam es wiederholt zu Clankämpfen, z.B. in Jowhar (8.2014), Rage Ceele (6.2015) und Warsheikh (6.2015 und 7.2015). Konflikte um Ressourcen beschäftigen Milizen der Abgal und der Shiidle; es kommt auch zu intra-Abgal-Kämpfen (EASO 2.2016).
Die Hauptstadt der Region Middle Shabelle, Jowhar, wurde Ende 2012 von Truppen der AMISOM und Somalias befreit. Die Zahl an Gewaltvorfällen wuchs stetig und hat in den Quartalen Q2 2013 – Q2 2014 (11 Vorfällen pro Quartal) vorläufig ihren Höhepunkt gefunden. Seither hat sich die Situation wesentlich gebessert, in den Quartalen Q3 2014 – Q2 2015 kam es durchschnittlich zu 3 Vorfällen pro Quartal (BFA 10.2015).
Quellen:
A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016
BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).
In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).
Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).
Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015).
Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen 27. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015).
Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015).
Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015).
In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015).
Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016).
( )
(BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)
Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015).
Quellen:
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia:
Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015
LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016).
Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).
Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).
Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z. B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).
Quellen:
A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
2. Militär, Rekrutierungen, Deserteure
In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015).
Quellen:
2.1. (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer "kinderfreien" somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015).
In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016).
Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015).
Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).
Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).
Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015).
Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, "back-to-school"-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016
UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
2.2. Deserteure und ehemalige Kämpfer der al Shabaab
Hinsichtlich Deserteuren der al Shabaab gibt es nur wenige Informationen. Es gibt keine Aufzeichnungen über diese Personen, und auch nicht darüber, was später mit ihnen geschah. Ein bis zwei Drittel der Deserteure scheinen unmittelbar zu ihren Gemeinden zurückzukehren, ohne sich vorher der Armee oder AMISOM zu ergeben (LI 5.8.2015).
Eigentlich gilt gegenwärtig eine bereits 2014 ausgerufene Amnestie für al-Shabaab-Mitglieder, die sich ergeben; allerdings scheint es hier Ausnahmen zu geben. Jene Deserteure, die sich ergeben, werden vom Geheimdienst NISA einem Screening unterzogen. Dabei wird nach "high risk" und "low risk" kategorisiert. Erstere bleiben in Haft und warten auf ein Gerichtsverfahren; letztere werden rehabilitiert und/oder in die somalischen Sicherheitskräfte integriert. Sie stellen die Mehrheit (LI 5.8.2015).
In Belet Weyne bleiben low-risk-Deserteure beispielsweise nur kurze Zeit in Rehabilitationszentren, bevor sie nach Hause entlassen werden. Mindestens 1.200 Deserteure sind alleine durch ein Rehabilitationszentrum in Mogadischu gegangen. Die Gesamtzahl für Somalia ist unbekannt. Von diesen 1.200 sind rund 700 nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle) zurückgekehrt, weitere 200 wurden in die Sicherheitskräfte übernommen (LI 5.8.2015).
In Süd-/Zentralsomalia gibt es mehrere Rehabilitationszentren, z.B. das Serendi Centre in Mogadischu oder das Hiil Walaal Rehabilitation Centre in Belet Weyne (LI 5.8.2015) sowie ein Zentrum in Baidoa (UNSC 8.1.2016). Das Lager in Baidoa wird von IOM betrieben und von Deutschland finanziert. Ein weiteres Lager in Mogadischu wird von Großbritannien finanziert (ÖB 10.2015).
Die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards wird von UNSOM überwacht (UNSC 11.9.2015). Im Dezember 2015 befanden sich im Serendi Centre 225 Männer, im Hiil Walaal Centre 25, in Baidoa 95 (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat IOM mit der Unterstützung von UNSOM in Baidoa ein eigenes Frauenhaus für weibliche, ehemalige al-Shabaab-Mitglieder eingerichtet (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015).
In den Zentren werden Berufsausbildung, eine Ausbildung zur Konfliktlösung und eine Traumabehandlung angeboten (UNSC 8.1.2016; vgl. ÖB 10.2015). Einzelpersonen werden nach Feststellung des exit board in die Gesellschaft reintegriert (UNSC 8.1.2016). Als Integrationsmaßnahme wird Entlassenen auch Geld zur Verfügung gestellt, um eventuell ein Unternehmen zu gründen (ÖB 10.2015).
Da es aufgrund der Militäroperationen im Jahr 2015 zu einem Anstieg der Zahl an al-Shabaab-Kämpfern gekommen ist, die sich ergeben haben oder die gefangen genommen worden sind, mussten diese teils in privaten Unterkünften und temporären Einrichtungen untergebracht werden (UNSC 11.9.2015).
Für ehemalige Kindersoldaten gibt es eigene Zentren, wie z.B. das Interim Care Centre in Mogadischu, das auch von UNICEF unterstützt wird (LI 5.8.2015). UNICEF Somalia betreibt zwei Zentren für minderjährige ehemalige al Shabaab-Kämpfer, in denen die Minderjährigen gemeinsam mit der lokalen Bevölkerung resozialisiert und unterrichtet werden (ÖB 10.2015). Alle Kinder, die sich früher im Serendi Centre befanden, wurden an UNICEF übergeben (UNHRC 28.10.2015). Außerdem bietet UNICEF ein Reintegrationsprogramm für Kinder an, die bei bewaffneten Gruppen – darunter al Shabaab – Dienst versahen. Davon profitieren 625 Kinder (UNSC 11.9.2015).
Es herrscht allgemein Einigkeit darüber, dass al Shabaab schon Deserteure ermordet hat (LI 5.8.2015). Es herrscht auch Einigkeit darüber, dass al Shabaab in der Lage ist, Deserteure auch auf dem Gebiet unter Kontrolle von AMISOM und Regierung aufzuspüren (DIS 9.2015; vgl. LI 5.8.2015).
Allerdings herrscht Uneinigkeit darüber, in welchem Ausmaß al Shabaab der Jagd nach Deserteuren Priorität einräumt. Ein Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo kommt zum Schluss, dass al Shabaab für Deserteure zwar ein Risiko darstellt, jedoch aus den vorhandenen Informationen geschlossen werden kann, dass al Shabaab der Suche nach Deserteuren auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung keine Priorität einräumt (LI 5.8.2015).
Zwar gaben mehrere Quellen an, dass al Shabaab beachtliche Ressourcen aufwendet, um Deserteure aufzuspüren und zu töten (LI 5.8.2015). Andere Quellen aber erklären, dass Deserteure von al Shabaab auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung nicht systematisch verfolgt und getötet werden (DIS 9.2015; vgl. ÖB 10.2015). Vielmehr kommt es zu Einschüchterungsversuchen (ÖB 10.2015); sowie in Einzelfällen zur Tötung. Bisher hat al Shabaab nur eine geringe Zahl an Deserteuren getötet und war auch nicht in der Lage, deren Familienmitglieder zu bedrohen oder anzugreifen (DIS 9.2015).
Eine mögliche Erklärung ist, dass starke Clans in der Lage sind, al Shabaab von einer Rachenahme an Deserteuren des eigenen Clans abzubringen. Dies kann der Grund dafür sein, warum so viele Deserteure in ihre Gemeinden zurückkehren können. Dementsprechend riskieren Deserteure schwacher Clans ihr eigenes Leben und das ihrer Familienangehörigen. Eine andere mögliche Erklärung ist, dass al Shabaab nicht mehr über die Ressourcen verfügt, um Deserteure systematisch verfolgen zu können (LI 5.8.2015).
Hinsichtlich minderjähriger Deserteure wird al Shabaab kaum motiviert sein, diese auf dem Gebiet von AMISOM und Regierung aufzuspüren und zu töten. Die Minderjährigen verfügen i.d.R. über keine wichtigen Informationen über die al Shabaab; trotzdem sind in Baidoa in der Vergangenheit auch minderjährige Deserteure getötet worden – vermutlich, um ein Exempel zu statuieren (DIS 9.2015).
Trotzdem befürchten z.B. Deserteure im Rehabilitationszentrum in Mogadischu die Rache der al Shabaab. Viele trauen sich nicht, das Lager zu verlassen. Andererseits sind z.B. 700 Deserteure aus dem Rehabilitationszentrum nach Hause (Mogadischu und Lower Shabelle), in Regionen unter der Kontrolle von AMISOM und Regierung zurückgekehrt. Keiner von ihnen wurde von al Shabaab getötet (LI 5.8.2015).
Wenn aber al Shabaab eine Person als ausreichend wichtiges Ziel erachtet, wird sie diese zu töten versuchen. Bei ranghohen Deserteuren wird dies mit dem Wissen über al Shabaab gerechtfertigt werden. Manchmal wird al Shabaab aber einfach nur ein Exempel statuieren; davon sind auch niedrigere Ränge und deren Familienangehörige betroffen (DIS 9.2015).
Quellen:
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
LI - Landinfo (5.8.2015): Somalia: Reaksjoner mot al-Shabaab-avhoppere,
http://www.landinfo.no/asset/3204/1/3204_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
3. Allgemeine Menschenrechtslage
Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015).
Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).
Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015).
Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über "Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).
Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016).
Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016).
Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UN-Bericht zugenommen (EASO 2.2016).
Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).
Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015).
Zu Puntland liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich extralegaler Tötungen, willkürlicher Festnahmen, "Verschwindenlassen" oder Menschenhandel vor. Vorwürfe dieser Art werden nicht erhoben (AA 1.12.2015).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016
UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016
4.1. Bevölkerungsstruktur und Clanschutz
Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014).
Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016
Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016
Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016).
In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015).
Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die "Regelung" dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015).
Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.
Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015).
In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig.
C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia.
LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015):
Asylländerbericht Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016
UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016
UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
5. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).
Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).
Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).
Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016).
Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).
Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015).
Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).
Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015).
Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015
HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016
LI - Landinfo (2.6.2015): Somalia: Al-Shabaab og lokalt ansatte i AMISOM, FN og andre internasjonale organisasjoner http://www.landinfo.no/asset/3159/1/3159_1.pdf, Zugriff 6.4.2016
UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016
UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016
UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016
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6. Ist bekannt ob im November bzw. Dezember 2013 ein Ausbildungslager der al Shabaab in der Nähe von Hiiraan durch AMISOM gestürmt worden ist?
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Zusammenfassung:
Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass im oben genannten Zeitraum von AMISOM und Sicherheitskräften der Regierung ein Angriff auf al Shabaab verübt wurde.
Einzelquellen:
Im internen Archiv wurde in den relevanten Tages-, Wochen- und Zwei-Wochenberichten folgender Quellen im Zeitraum 1.11.-31.12.2013 nach Angriffen auf Lager der al Shabaab in der Region Hiiraan gesucht:
einer Sicherheitsanalyseorganisation: Die Organisation ist seit Jahren in der Analyse der Sicherheitslage in allen Teilen Somalias aktiv. Ihr Publikum sind in Somalia tätige Mitarbeiter von Organisationen. Sie verwendet zur Erstellung ihrer Berichte sowohl eigene Informanten vor Ort als auch open sources (u.a. Medienberichte). In den Berichten wird die Sicherheitslage analysiert und Vorfälle wiedergegeben.
einer Sicherheitsanalyseabteilung: Die Organisation ist seit Jahren in der Analyse der Sicherheitslage in allen Teilen Somalias aktiv. Ihr Publikum sind in Somalia tätige Mitarbeiter von Schwesterorganisationen sowie eigene Mitarbeiter. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Abteilung in erster Linie auf eigene Informanten vor Ort stützt. In den Berichten wird die Sicherheitslage analysiert und Vorfälle wiedergegeben.
Es liegt im ureigensten Interesse beider Quellen, alle möglichen Gefährdungsvorfälle (z.B.: Clanstreitigkeiten, -Konflikte und -Spannungen; Kämpfe; Anschläge; Naturereignisse; politische Entwicklungen;) aufzuzeichnen.
Am 25.11.2013 griffen anti-al-Shabaab-Kräfte die AS-Stützpunkte in XXX und XXX (ca. 50 Kilometer südlich von XXX) an. Mindestens vier Kämpfer der al Shabaab wurden getötet, sieben weitere verletzt. Die Kräfte zogen sich später wieder zurück.
Sicherheitsanalyseabteilung, Zugriff 28.4.2016
Gemäß dem folgenden Bericht führten somalische Armee und AMISOM eine Operation in der Region Hiiraan durch: Laut dem Kommandanten der AMISOM in der Region, Oberst XXX, wurden die Operationen einige Kilometer westlich und östlich von XXX durchgeführt. Laut dem Kommandanten war al Shabaab bereits aus den Gebieten geflüchtet, bevor AMISOM und Armee dorthin vorgedrungen sind.
Mogadishu Times: Troops of Somali Armed Force and XXX carried out an operation in areas of XXX region: the Commander of the XXX forces in XXX region, Col. Osman Dubbad, said that the coalition forces carried out the operation in areas which are some kilometres in west and east of Baledweyne town, yesterday. Col. Osman added that the AMISOM and the SFG’s forces reached these areas while militiamen of Al-Shabab that have been staying there ran away before the coalition forces arrived these areas the paper added.
EU Somalia Mission (26.11.2013): PRESS REVIEW 25/11/2013
7. Allgemeine Informationen zum Vorgehen der al Shabaab im Zuge der Ausbildung von Zwangsrekrutierten (Erwachsene). Welche Vorgehensweise, vor allem in Bezug auf die Einschwörung auf den Dschihad, also beispielsweise gemeinsame Rituale, Gebete, etc., ist aus derartigen Lagern bekannt?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Im Zuge der zeitlich begrenzten Recherche konnten in den der Staatendokumentation zur Verfügung stehenden öffentlichen und nicht-öffentlichen Quellen keine Informationen bezüglich der Vorgehensweise von al Shabaab im Zuge der Ausbildung und Einschwörung auf den Dschihad gefunden werden.
8. Informationen betreffend die Situation bzw. einer etwaigen Verfolgung von volljährigen Zwangsrekrutierten, welche sich der Rekrutierung entzogen haben, nachdem das Ausbildungslager durch die AMISOM gestürmt wurde und die Gefangenen frei kamen.
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Relevante Informationen zur Fragestellung finden sich im LIB Somalia, Abschnitt 10.2 (Deserteure und ehemalige Kämpfer der Al-Shabaab); siehe: SOMA_LIB_2016_04_25_AS
9. Ist bekannt, ob sich die Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf auf eine Gefährdungslage hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch die al Shabaab auswirken könnte bzw. auf die Situation nach einer Befreiung aus einem solchen Lager?
Quellenlage/Quellenbeschreibung:
Im Zuge der zeitlich begrenzten Recherche konnten in den der Staatendokumentation zur Verfügung stehenden öffentlichen und nicht-öffentlichen Quellen keine Informationen darüber gefunden werden, ob Deserteure der al Shabaab, die den Ashraf angehören, anders behandelt werden, als andere Deserteure. Es sind folglich auch keine konkreten Fälle bekannt, bei welchen desertierte Angehörige der al Shabaab spezifisch wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Ashraf verfolgt worden wären. Dies gilt wortgleich auch für aus einem Lager der al Shabaab Befreite.
Relevante Informationen den Benadiri (inkl. Ashraf) finden sich im LIB Somalia, Abschnitt 17 (Minderheiten und Clans); siehe:
SOMA_LIB_2016_04_25_AS
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, und die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Feststellungen zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist dem Inhalt dieser Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Beschwerdeführer hat weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können, vorgelegt.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus den gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem in den wesentlichen Punkten unglaubwürdigen bzw. nicht asylrelevantem Vorbringen des Beschwerdeführers und ist der belangten Behörde dahingehend zu folgen, wenn diese nach schlüssiger und nicht zu beanstandender Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid insgesamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat aufgrund asylfremder Motive verlassen hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:
Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25. 3. 1999, 98/20/0559).
"Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9. 5. 1996, 95/20/0380).
Im gegenständlichen Fall kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers dieses hinsichtlich einer für den Beschwerdeführer angeblich bestehenden maßgeblichen Verfolgungsgefahr für unglaubwürdig erachtet. Der Beschwerdeführer vermag dieser Beurteilung mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder entscheidend entgegenzutreten noch eine konkret rechtswidrige Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ein grob fehlerhaftes Ermittlungsverfahren oder einen sonstigen relevanten Verfahrensmangel zu relevieren.
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.
a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich Vorfälle geschildert habe, welche keine glaubwürdige Verfolgung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Motiven ersichtlich werden ließen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und führt dazu aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seine Heimat verlassen zu haben, nachdem er infolge eines Zwangsrekrutierungsversuchs unter Beteiligung seines Onkels aus einem Ausbildungslager der al Shabaab im Raum XXX geflohen wäre.
Die Behörde erachtete jenes Vorbringen – infolge Durchführung der mit hg. Beschluss vom 05.10.2015 aufgetragenen ergänzenden Ermittlungsschritte – als unglaubwürdig und nahm vor diesem Hintergrund eine dem Beschwerdeführer drohende individuelle Verfolgungsgefahr als nicht gegeben an.
Dieser Ansicht muss sich im Ergebnis auch das Bundesverwaltungsgericht anschließen, zumal es dem Beschwerdeführer – welcher im Verfahren vor der belangten Behörde insgesamt dreimal niederschriftlich zu seinen Fluchtgründen einvernommen worden war – nicht gelungen ist, seine Ausreisegründe im Verfahrensverlauf in detaillierter und widerspruchsfreier Weise darzustellen.
So traten im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vor der Behörde weitere Unstimmigkeiten innerhalb der Angaben des Beschwerdeführers hinzu, welche die Annahme eines nicht tatsächlich erlebten Verfolgungssachverhalts bekräftigen.
Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die näheren Umstände seiner Anhaltung – trotz eingehender Befragung zu selbigen – in auffallend detailarmer und inkonsistenter Weise geschildert hat. So war diesem insbesondere keine nähere Beschreibung des Geländes möglich, auf welchem er seinen Angaben zufolge für einen mehrwöchigen Zeitraum gefangen gehalten worden wäre. So konnte dieser etwa nicht angeben, wie viele Gebäude sich auf dem Areal befunden hätten. Vor dem Hintergrund der Schilderung des Beschwerdeführers, rund zwei Monate in jenem Lager gefangen gehalten worden zu sein und in diesem Zeitraum täglich im Freien trainiert zu haben, hätte es dem Beschwerdeführer jedenfalls möglich sein müssen, die oben erwähnten Angaben zu tätigen. Zutreffend ist auch, dass es wenig lebensnah erscheint, dass man den Beschwerdeführer täglich in der von ihm beschriebenen Weise – in Begleitung von jeweils zwei Wachen – zu den Trainingseinheiten hätte bringen sollen, dies insbesondere vor dem Hintergrund seiner Angabe, wonach sich rund 100 Gefangene in jenem Ausbildungslager befunden hätten.
Ein Widerspruch trat auch insofern auf, als der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 17.11.2014 angegeben hatte, bis zum Angriff auf das Lager noch nie eine Waffe in der Hand gehalten zu haben. Dabei brachte er ausdrücklich vor, bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Ausbildung an der Waffe erhalten zu haben; dies wäre jedoch der nächste Schritt gewesen, wozu das körperliche Training als Vorbereitung gedient hätte. Anlässlich seiner Einvernahme vom 08.08.2016 schilderte der Beschwerdeführer demgegenüber ausdrücklich, bereits eine Ausbildung an der Waffe erhalten zu haben, insofern, als er gelernt hätte, wie man diese trägt, nicht aber wie man sie benütze.
Während der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 17.11.2014 überdies schilderte, infolge seiner Flucht nach XXX dort bei den Eltern eines Freundes untergebracht gewesen zu sein, erklärte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme vom 08.08.2016 demgegenüber widersprüchlich, sich in XXX bei seiner Großmutter bzw einer Bekannten von dieser versteckt zu haben.
Gesamtbetrachtend ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Erstbefragung (lediglich) davon gesprochen hat, sein Land aufgrund Furcht vor einer Zwangsrekrutierung verlassen zu haben, dabei jedoch einen bereits stattgefundenen Rekrutierungsversuch – sowie die mehrwöchige Gefangenschaft in einem Ausbildungslager in diesem Zusammenhang – noch gänzlich unerwähnt gelassen hat. Wenn auch anlässlich der Erstbefragung keine nähere Erörterung der Fluchtgründe stattzufinden hat, so unterstreicht der Umstand, dass der Beschwerdeführer den bereits erfolgten Rekrutierungsversuch ursprünglich unerwähnt gelassen hat und sich lediglich auf eine Furcht vor einer (künftigen) Zwangsrekrutierung berufen hat, den Gesamteindruck eines unglaubwürdigen Vorbringens.
Ebenso ist der Argumentation der Behörde im Ergebnis beizupflichten, dass es wenig nachvollziehbar erscheint, weshalb al Shabaab den Beschwerdeführer einem mehrmonatigen körperlichen Training sowie einer Ausbildung an der Waffe hätte unterziehen sollen, wenn sie vorgehabt hätten, den Beschwerdeführer als Selbstmordattentäter in Kenia einzusetzen.
Widersprüchliches wurde durch den Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf im Übrigen insbesondere hinsichtlich der Frage geschildert, ob dieser seinen Onkel vor seiner Entführung durch selbigen persönlich gekannt hätte. So gab der Beschwerdeführer ursprünglich an, seinen Onkel vor der geschilderten Entführung (überhaupt) nicht gekannt zu haben. Auf Vorhalt, wie er ihn diesfalls als seinen Onkel erkannt hätte, brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, mit diesem einige Jahre zuvor in Kontakt gestanden zu haben, er habe diesen lediglich nicht mehr gesehen, seit er sich der al Shabaab angeschlossen hätte. Diese gravierend voneinander abweichenden Schilderungen müssen jedenfalls als gegen eine Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungssituation sprechend gewertet werden.
Auch wenn im Rahmen einer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Anfragebeantwortung bestätigt wird, dass es im vom Beschwerdeführer genannten Zeitraum tatsächlich einen Angriff durch AMISOM- bzw Regierungstruppen auf al Shaabab gegeben hätte, so lassen sich den Ausführungen in der Anfragebeantwortung keine näheren Informationen zu diesem entnehmen, welche einen Abgleich mit den Angaben des Beschwerdeführers ermöglichen würden. So wird zwar von einem Vorfall im Raum XXX berichtet, bei diesem sei es jedoch zu einer Flucht der al Shabaab-Mitglieder bereits vor Zugriff der Sicherheitskräfte gekommen, sodass insofern keine Übereinstimmung mit den Angaben des Beschwerdeführers erblickt werden kann, welcher davon berichtete, dass der Stützpunkt der al Shabaab, auf welchem er sich befunden hätte und auf welchem rund hundert Personen als Kämpfer ausgebildet worden wären, gestürmt worden sei, wobei es auch zu Kampfhandlungen gekommen wäre.
Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zwar unbestrittenerweise ein gewisses Risikopotential einer Verfolgung von Deserteuren durch die al Shabaab, jedoch sei es nicht so, dass jeder Deserteur individuell durch al Shabaab verfolgt würde, insbesondere nicht in Städten, welche unter Kontrolle der Regierung/AMISOM stehen würden und sofern es sich um kein ranghohes Mitglied handle, welches im Besitz wichtiger Informationen wäre. Wie dargelegt, stammt der Beschwerdeführer aus XXX und befand sich zu Ausbildungszwecken in einem Lager der al Shabaab, wodurch er weder eine ranghohe Position bekleidete, noch im Besitz wichtiger Informationen gewesen ist.
Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass seit der angeblichen Flucht des Beschwerdeführers aus dem Ausbildungslager der al Shabaab mittlerweile rund dreieinhalb Jahren vergangen sind und auch vor diesem Hintergrund ein nach wie vor bestehendes individuelles Verfolgungsinteresse, auch im Falle einer Wahrunterstellung seiner Angaben, als im hohen Maße unwahrscheinlich erachtet werden müsste.
Die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf die vergangenen Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Auch vor dem Hintergrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Clan der Ashraf lässt sich kein individuelles Verfolgungsrisiko ableiten. So lässt sich den Länderberichten nicht entnehmen, dass alleine die Clanzugehörigkeit ein konkretes individuelles Verfolgungsrisiko begründen würde. Aus den herangezogenen Länderberichten ergibt sich zudem, dass die Ashraf und die Sheikhal traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt würden.
Weiters ist auszuführen, dass allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
Dass der Grund seiner Flucht aus dem Herkunftsstaat in seiner Clanzugehörigkeit bestehen würde, hat der Beschwerdeführer im Verfahrensverlauf im Übrigen nicht vorgebracht – vielmehr berief er sich auf die ihm im Zusammenhang mit der Flucht aus einem Ausbildungslager der al Shabaab drohenden Verfolgung. Auch brachte dieser keine konkreten Übergriffe auf seine Person in Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf vor. Aus der seitens des Bundesamtes eingeholten Anfragebeantwortung ergibt sich, dass keine Hinweise darauf vorliegen würden, wonach für Angehörige des Clans der Ashraf ein erhöhtes Risiko einer Zwangsrekrutierung bzw einer Verfolgung aufgrund Desertion bestehen würde. Der Beschwerdeführer brachte auch nicht vor, dass ihm im Zusammenhang mit der beabsichtigten Eheschließung mit einer Angehörigen eines Hauptclans individuelle Verfolgung asylrelevanter Intensität drohen würde, sondern berief sich lediglich darauf, dass ihm die Eheschließung durch die Familie jener Frau aufgrund seiner Clanzugehörigkeit untersagt worden wäre. Eine darauf aufbauende Bedrohung seiner Person hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt, weshalb insofern keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes von asylrelevanter Eingriffsintensität erkannt werden können.
Gegenständlich ist aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers sohin keine eine asylrelevante Eingriffsintensität erreichende Verfolgung aufgrund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Motivs erkennbar, sondern wurde der bestehenden Rückkehrgefährdung durch die erfolgte Gewährung subsidiären Schutzes im ausreichenden Maße Rechnung getragen.
Wie bereits angesprochen, vermochte der Beschwerdeführer diesem Ergebnis auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift in keinster Weise entgegenzutreten. Im konkreten Fall kann der Beschwerde kein substantiiertes Tatsachenvorbringen entnommen werden, das dazu geeignet wäre, das Ergebnis des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in Frage zu stellen.
Insgesamt kann den vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Umständen daher keine (glaubhafte) Asylrelevanz zugebilligt werden. Ein aktuelles Verfolgungsinteresse der al-Shabaab-Milizen speziell an der Person des Beschwerdeführers wird aus dessen Angaben in Zusammenschau mit den herangezogenen Herkunftslandinformationen nicht ersichtlich.
Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass der vorgebrachte Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht bzw. keine Asylrelevanz aufweist.
Eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund ist sohin im zu beurteilenden Fall nicht gegeben. Die allgemein herrschende prekäre Sicherheitslage und damit einhergehende Risiken bzw. Beeinträchtigungen wurden durch die Gewährung subsidiären Schutzes im vorliegenden Fall, ebenso wie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, insbesondere auch allfällige Probleme in Zusammenhang mit seiner Clanzugehörigkeit, hinreichend berücksichtigt.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183, 18.2.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 5.4.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.1.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.4.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 3.9.1993, 93/18/0214).
Der Beschwerdeführer konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:
Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.
Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.
§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."
Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.
Art. 47 GRC lautet:
Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht
(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.
Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben – wie in der GRC normiert – gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.
Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn – wie im vorliegenden Fall – zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.
Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte ? dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011).
Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.
Zuletzt sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (der angefochtene Bescheid wurde im September 2016 erlassen, wobei sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer ? das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender ? Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.?6.?2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger konkreter Fluchtgründe und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Hervorzuheben ist, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Verfahrens fallgegenständlich im Rahmen insgesamt dreier Einvernahmen Gelegenheit zur umfassenden Darlegung seiner Fluchtgründe geboten worden ist.
Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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