BVwG W240 2139080-1

W240 2139080-1Federal Administrative CourtApr 5, 2017

Regest

Altersfeststellung, Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W240 2139080-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W240.2139080.1.00

Spruch

W240 2139080-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde des XXXX , festgestellte Volljährigkeit, geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.10.2016, Zahl:

1113372600-160619167, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG stattgegeben

und der bekämpfte Bescheid behoben.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Geburtsdatum gab er den XXXX 1999 an.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers am 13.04.2016 in Italien (IT2 ).

Im Rahmen der Erstbefragung am 02.05.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er in Somalia geboren sei. Er sei über Libyen nach Italien gelangt, wo er ab Mitte April 2016 bis 28.04.2016 aufhältig gewesen sei, bis er weiter nach Österreich gelangt sei. Er wolle nicht nach Italien zurück.

Aufgrund des EURODAC-Treffers zu Italien wurde am 01.06.2016 eine Anfrage gemäß

Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Italien gestellt. Italien wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer behauptete, eine unbegleiteter Minderjähriger zu sein, aufgrund seines Auftretens und Aussehens bestünden jedoch Zweifel an seiner behaupteten Minderjährigkeit und eine erste medizinische Untersuchung indiziere die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Beigelegt wurde die Bestimmung des Knochenalters vom 11.05.2016.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.06.2016 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Soziale Arbeit mit Familien, gemäß §§ 204, 209 ABGB mit der gesamten Obsorge für den Beschwerdeführer betraut, da es sich laut Bezirksgericht um eine minderjährige Person, die als unbegleiteter Flüchtling nach Österreich eingereist sei, handle.

Am 01.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren einer Untersuchung im Hinblick auf sein Lebensalter unterzogen. Erstellt wurde ein mit 14.07.2016 datiertes Gerichtsmedizinisches Gutachten (AS 159-171), erstellt von einem Facharzt für Gerichtsmedizin sowie allgemein beeidetem und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, in welchem der Beschwerdeführer befragt und körperlich untersucht wurde. Es wurde im Gutachten ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung am 01.07.2016 und ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (am 02.05.2016) festgestellt. Berücksichtigt wurden das radiologische Gutachten zum Röntgenbild des linken Handgelenks und zum CT-Bild der Schlüsselbeine und zahnärztliche Befunde und Gutachten. Berücksichtigt worden seien dabei die Ergebnisse der Handröntgenaufnahme, der Panoramaröntgenaufnahme des Gebisses sowie der Schlüsselbein-CT. In Einzelfällen, bei denen sich einzelne Kriterien einer Beurteilung entziehen oder nur eingeschränkt beurteilbar seien, erfolge die Gesamtbeurteilung basierend auf den verwertbaren Einzelergebnissen. Die zusammengefasste Altersschätzung stütze sich auf die Mittelwerte der einzelnen Untersuchungen sowie auf die entsprechenden Schwankungsbreiten. Es wurde im Gutachten ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung am 01.07.2016 und ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (am 02.05.2016) festgestellt. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum am XXXX 1999 entspreche einem chronologischen Alter zum Untersuchungszeitpunkt am 01.07.2016 von 17 Jahren und einem Monat und könne nicht belegt werden aus gerichtsmedizinischer Sicht.

Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 stellte das BFA fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich volljährige Person handle, und es wurde als Geburtsdatum der XXXX 1998 festgesetzt. In der Begründung wurde auf das persönliche Erscheinungsbild und die Erhebungen im Verfahren verwiesen. Weiters wurde auf das im Zuge der Altersfeststellung erstellt Gutachten des Ludwig Boltzmann Instituts vom 01.07.2016 verwiesen.

Am 28.07.2016 langte ein Schreiben der italienischen Behörden beim BFA ein, in welchem Italien erklärte, der Aufnahme des Beschwerdeführers nicht zustimmen zu können, da es sich um einen unbegleiteten Minderjährigen handle, der in Italien nie einen Asylantrag gestellt habe. Aufgelistet wurde, dass der Beschwerdeführer in Italien ebenfalls als Minderjähriger ausgegeben hatte, dessen Geburtsdatum im Jahr 1999 liege.

Mit Remonstrationsschreiben vom 08.08.2016 wurde den italienischen Dublinbehörden mitgeteilt, dass das laut medizinischen Untersuchungen festgestellte Alter des Beschwerdeführers zum Antragszeitpunkt in Österreich mindestens 18 Jahre ist.

In der Folgte stimmten die italienischen Behörden mit Schreiben vom 17.08.2016 gemäß

Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO der Übernahme des Beschwerdeführers zu.

Mit Schreiben vom 19.09.2016 gab der Samariterbund eine Stellungnahme zur Alterseinschätzung des Beschwerdeführers ab. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem Wohnhaus mit insgesamt 15 weiteren Burschen betreut werde. Er gehe gemeinsam mit den anderen Bewohnern zum Deutschkurs. Er habe sich in der Gemeinschaft integriert und erfülle Aufgaben wie Putzdienste sehr zuverlässig. Er weise laut Einschätzung einer Koordinatorin des Samariterbundes einem Jugendlichen typische Verhaltensmuster auf. Es bestünden laut Koordinatorin des Samariterbundes starke Zweifel im Altersfeststellungsprozess und würde das Erscheinen des Beschwerdeführers laut Mitarbeitern des Samariterbundes sowohl physisch als auch psychisch auf eine bestehende Minderjährigkeit hindeuten.

Übermittelt wurde eine Bestätigung vom 14.09.2016, wonach der Beschwerdeführer einen Alphabetisierungskurs besucht.

Am 21.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit einer Rechtsberaterin sowie einer gesetzlichen Vertreterin im Zulassungsverfahren einvernommen.

Auf Vorhalt, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich mittels medizinischem Sachverständigengutachten festgestellt wurde, gab der Beschwerdeführer an, er sei nicht im Spital geboren, seine Mutter habe ihm gesagt, wann er am XXXX 1999 geboren sei.

Die unterschiedlichen Identitäten, welche hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich und Italien aufscheinen, begründete der Beschwerdeführer mit Missverständnissen bzw. Verständnisschwierigkeiten in den Einvernahmen, es würde sich dabei um Namen seines Vaters und seiner Brüder handeln.

In Italien sei er lediglich drei Tage lang in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht worden, dort sei er auch versorgt worden.

Er verfüge über keine Verwandten und keine Lebensgefährtin in Österreich. Er habe jedoch Freunde in Österreich.

Der Beschwerdeführer bestätigte, in Italien illegal eingereist zu sein. Er habe in Italien keinen Asylantrag gestellt. Er sei in Italien nach der Einreise nicht untergebracht worden. Er sei nach drei Tagen im Schlauchboote ohne Nahrung schwach und krank gewesen und habe keine medizinische Hilfe erhalten. In Österreich fühle er sich wohl und besuche Deutschkurse. Er sei rund zwei Wochen in Italien gewesen.

Er sei in Italien obdachlos gewesen. Der Beschwerdeführer verneinte an einer Erkrankung zu leiden oder in ärztlicher Behandlung zu stehen. Wenn er jedoch etwas Kaltes trinke, gehe es ihm schlecht.

Er kenne in Italien niemanden.

Die Rechtsberaterin gab an, der Beschwerdeführer habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er wohne in einer Wohngemeinschaft für unbegleitete Minderjährige. Der Beschwerdeführer sei gut integriert und aufgrund seines Verhaltens stehe eindeutig seine Minderjährigkeit fest.

Der gesetzliche Vertreter gab an, der Beschwerdeführer sei bei seiner Einreise in die EU als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling von den italienischen Behörden weder untergebracht noch medizinisch versorgt worden, weshalb beantragt werde eine Einzelfallzusicherung bei den italienischen Behörden einzuholen. Außerdem bestünden von Seiten der Rechtsberatung aufgrund des eindeutigen minderjährigen Erscheinungsbildes eindeutige Zweifel an der Volljährigkeit.

Es wurde der gesetzlichen Vertretung das Gutachten der medizinischen Untersuchung im persönlich ausgefolgt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung eines Deutschkurses und ein Unterstützungsschreiben eines Freundes, der seinen Namen den Behörden nicht nennen wolle, vor.

Am 28.09.2016 langte eine Stellungnahme des Amtes für Jugend und Familie der MA11 hinsichtlich des Beschwerdeführers ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es keinen Grund gebe an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Hinsichtlich der Feststellung des Alters durch eine klinische Untersuchung, Zahnpanoramaröntgen, Handröntgen sowie ein Schlüsselbein-CT könne man die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausschließen. Da das Gutachten grob unschlüssig sei, könne keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden. Es wurde beantragt, das Gutachten dahingehend zu bewerten, dass im Zweifel gemäß

§ 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG von der Minderjährigkeit und Richtigkeit der vom Beschwerdeführer angegebenen Daten ausgegangen werde. Ziehe man die Mindestwerte der erhobenen Befunde heran, könne man bei keiner einzigen der vier durchgeführten Untersuchungen eine Minderjährigkeit des Antragstellers ausschließen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, der Beschwerdeführer sei volljährig. Seine Identität stehe nicht fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würden.

Festgestellt wurde, dass die illegale Einreise in das Gebiet der Europäischen Union, einschließlich Norwegen, Island, Liechtenstein oder Schweiz, am 13.04.2016, von Libyen kommend, über Italien erfolgt sei und der Beschwerdeführer seither das Gebiet der Europäischen Union nicht wieder verlassen habe. Im Zuge dieser illegalen Einreise seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden, welche im Eurodac-System gespeichert seien. Italien habe sich mit Schreiben vom 17.08.2016 gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Führung des Asylverfahrens für zuständig erklärt.

In Österreich verfüge er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er sei am 02.05.2016 in Österreich eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.

Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Identität in Ermangelung geeigneter, heimatstaatlicher, identitätsbezeugender Dokumente nicht fest stehe. Die im gegenständlichen Bescheid angeführten Aliasdaten hätten sich aufgrund der Angaben im Verfahren und aufgrund der Zustimmungserklärung Italiens vom 17.08.2016 ergeben. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darauf, dass es sich bei der Verschleierung der Identität aus verfahrenstaktischen Gründen um ein bereits seit einigen Jahren geradezu regelmäßig zu beobachtendes Phänomen handle, um die Durchführung und Effektuierung einer Außerlandesbringung zumindest zu erschweren, wenn nicht verunmöglichen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer volljährig sei, ergebe sich aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2016, welches von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren erstellt wurde. Aufgrund des Untersuchungsergebnisses habe sich ein Mindestalter von 18 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt und zum Asylantragszeitpunkt ergeben. Aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2016 und mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises betreffend das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sei das BFA zur zweifelsfreien Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche im Wesentlichen der am 28.09.2016 eingelangten Stellungnahme entspricht. Das vom BFA eingeholte Gutachten zum Zwecke der Altersfeststellung sei grob unschlüssig und könne daher keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit festgestellt werden. Hervorgehoben wurde, dass das vom BFA in Auftrag gegebene Gutachten von einem "Mindestalter" von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung (01.07.2016) ausgehe und gleichzeitig auch ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (02.05.2016) angenommen werde. Daraus errechne das BFA das Geburtsdatum XXXX 1998. Insbesondere wurde darauf verwiesen, dass sämtliche angegebenen Geburtsdaten des Beschwerdeführers eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers (zum Antragszeitpunkt) ergeben würden. Ziehe man die Mindestwerte der erhobenen Befunde heran, könne man bei keiner einzigen der vier durchgeführten Untersuchungen eine Minderjährigkeit des Antragstellers ausschließen. In der Folge wurde auf ähnliche Fälle, in denen Gutachten eingeholt worden seien, verwiesen, welche die Minderjährigkeit der damals betroffenen Beschwerdeführer festgestellt hätten. Das im gegenständlichen Fall einholte Gutachten sei grob unschlüssig und könne keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden.

Mit Beschluss vom 15.11.2016 wurde der Beschwerde gegen nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 02.05.2016 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und gab hierzu die oben angeführten Personalien und das Geburtsdatum XXXX 1999 an.

Aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers wurde ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 28.06.2016 wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger, Magistrat der Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie Soziale Arbeit mit Familien, gemäß §§ 204, 209 ABGB mit der gesamten Obsorge für den Beschwerdeführer betraut, da es sich laut Bezirksgericht um eine minderjährige Person, die als unbegleiteter Flüchtling nach Österreich eingereist sei, handle.

Nach Vornahme einer multifaktoriellen Altersfeststellung hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung am 01.07.2016 und ein Mindestalter von 18 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (am 02.05.2016) festgestellt. Mittels Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 wurde die Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei festgestellt und als Geburtsdatum der XXXX 1998 festgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist und II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Italien zulässig sei

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde darin ausgeführt, dass das im gegenständlichen Fall einholte Gutachten grob unschlüssig sei und daher keinesfalls zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden könne.

Die Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung ist im gegenständlichen Fall nicht geklärt. Es bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung des Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der angenommenen Zuständigkeit von Italien ergeben sich insbesondere aus der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung, den Angaben der beschwerdeführenden Partei, als auch der hinsichtlich der erfolgten Zustimmung Italiens gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO.

Die weiteren festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:

Art. 3 Abs. 1:

"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."

Art. 7 Abs. 1:

"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung."

Art. 8 Abs. 1 bis 4:

"(1) Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich ein Familienangehöriger oder eines der Geschwister des unbegleiteten Minderjährigen rechtmäßig aufhält, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Ist der Antragsteller ein verheirateter Minderjähriger, dessen Ehepartner sich nicht rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhält, so ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem sich der Vater, die Mutter, oder ein anderer Erwachsener - der entweder nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des Mitgliedstaats für den Minderjährigen zuständig ist - oder sich eines seiner Geschwister aufhält.

(2) Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, der einen Verwandten hat, der sich rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält, und wurde anhand einer Einzelfallprüfung festgestellt, dass der Verwandte für den Antragsteller sorgen kann, so führt dieser Mitgliedstaat den Minderjährigen und seine Verwandten zusammen und ist der zuständige Mitgliedstaat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3) Halten sich Familienangehörige, Geschwister oder Verwandte im Sinne der Abs. 1 und 2 in mehr als einem Mitgliedstaat auf, wird der zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des unbegleiteten Minderjährigen dient.

(4) Bei Abwesenheit eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwister oder eines Verwandten im Sinne der Abs. 1 und 2, ist der Mitgliedstaat zuständiger Mitgliedstaat, in dem der unbegleitete Minderjährige seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient."

Art. 13 Abs. 1:

"Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

Zur Altersfeststellung normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG Folgendes:

"Gelingt es dem Fremden nicht, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen, kann das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen. Jede Untersuchungsmethode hat mit dem geringst möglichen Eingriff zu erfolgen. Die Mitwirkung des Fremden an einer radiologischen Untersuchung ist nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar. Bestehen nach der Altersdiagnose weiterhin begründete Zweifel, so ist zu Gunsten des Fremden von seiner Minderjährigkeit auszugehen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Altersfeststellung zur Rechtslage vor dem FrÄG 2009 in seinem Erkenntnis vom 16. April 2007, Zl. 2005/01/0463, grundlegend festgehalten, dass eine Alterseinschätzung bei Asylwerbern überprüfbar zu erfolgen hat, wozu es - sollte die Altersfeststellung nicht auf weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände gestützt werden können - im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf. Sollten auch danach noch keine hinreichend gesicherten Aussagen zur Volljährigkeit möglich sein, haben die Asylbehörden im Zweifel von den Angaben des Asylwerbers zu seinem Geburtsdatum (Alter) auszugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse jeweils vom 17. März 2011, Zl. 2008/01/0364 und Zl. 2008/01/0479, jeweils mwN).

Nichts anderes normiert § 13 Abs. 3 BFA-VG (und zuvor bereits § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005): Mit dem FrÄG 2009 wurde in § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 - nunmehr § 13 Abs. 3 BFA-VG - festgelegt, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen.

Bestehen auch nach der medizinischen Altersdiagnose begründete Zweifel an der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung, ist gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und somit gemäß Art. 8 Dublin III-VO Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Auf gegenständliche Verfahren angewandt ist in concreto auszuführen:

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht zunächst der erstinstanzlichen Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt bei Annahme des Vorliegens einer Volljährigkeit der beschwerdeführenden Partei die Zuständigkeit Italiens gem.

Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO ergibt.

Aufgrund des seitens der beschwerdeführenden Partei im konkreten Einzelfall nachvollziehbar begründet und individualisiert erstatteten Vorbringens in Kombination mit dem eingeholten Gutachten zur Altersfeststellung sind jedoch im gegenständlichen Verfahren ergänzende Abklärungen bzw. Erörterungen seitens des BFA erforderlich.

Zunächst ist hinsichtlich der seitens des BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erörterungen zu den Altersangaben festzuhalten, dass im Regelfall von einer erhöhten Glaubwürdigkeit hinsichtlich der im ersten Dublinstaat angegebenen Angaben zum Alter ausgegangen werden kann. Dies zumal Antragstellern die vor einer GFK relevanten Bedrohung fliehen tatsächlich unterstellt werden kann, dass diese in einem für sie bereits vor Verfolgung sicheren Staat insbesondere der Europäischen Union bei einem ersten Behördenkontakt im Regelfall Angaben erstatten, die der Wahrheit entsprechen. Dass bewusst differenzierende Altersangaben seitens Antragstellern in verschiedenen Mitgliedsstaaten aufgrund rein verfahrenszweckbezogener Gründe erstattet werden, um aus der Angabe einer Minderjährigkeit verfahrensrechtliche Vorteile, insbesondere in Dublinverfahren vor Allem eine Zuständigkeitsderogation, zu erreichen, ist in einer nicht unerheblichen Anzahl von Verfahren festzustellen. Im konkreten Einzelfall ist jedoch festzuhalten, dass die beschwerdeführende Partei bereits in Italien nachweislich ein Alter angegeben hat, welches im Jahr 1999 liegt und eine Minderjährigkeit indiziert, bzw. auch in diesem Mitgliedsstaat Altersangaben erstattet hat, die mit dem in Österreich zu Protokoll gegebenen hinsichtlich des angegebenen Geburtsjahres 1999 korrelieren. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass unterschiedlichen Identitäten hinsichtlich des Beschwerdeführers in Österreich und Italien aufscheinen, welche vom Beschwerdeführer mit Missverständnissen bzw. Verständnisschwierigkeiten in den Einvernahmen versucht wurde zu erklären. Zusammenfassend hatte der Beschwerdeführer jedoch immer angegeben, 1999 geboren und damit noch minderjährig zu sein.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2016 und mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises betreffend das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers das BFA zur zweifelsfreien Ansicht gelangt sei, dass der Beschwerdeführer volljährig sei.

Wie zu Recht in der am 28.09.2016 eingelangten Stellungnahme zum eingeholten Gerichtsmedizinischen Gutachten vom 14.07.2016 und in der Beschwerde moniert, ist das im konkreten Fall eingeholte Gutachten jedoch nicht schlüssig nachvollziehbar und kann nicht zweifelsfrei die Volljährigkeit des Beschwerdeführers aufgrund dieses Gutachtens festgestellt werden. Im mit 14.07.2016 datierten Gerichtsmedizinischen Gutachten (AS 159-171), erstellt von einem Facharzt für Gerichtsmedizin sowie allgemein beeidetem und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, wurde einerseits ein Mindestalter von exakt 18 Jahren zum Zeitpunkt der Untersuchung am 01.07.2016 und andererseits ein Mindestalter von exakt 18 Jahren zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich (zwei Monate davor am 02.05.2016) festgestellt. Dieser Umstand erscheint bereits nicht logisch nachvollziehbar und widerspricht somit der Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens. Weiters wurde zum vom Beschwerdeführer in Österreich angegebenen Geburtsdatum im eingeholten Gutachten lediglich ausgeführt, dies könne aufgrund der erhobenen Befunde aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht belegt werden.

In der Beschwerde wird zu Recht darauf verwiesen, dass man bei Heranziehung der Mindestwerte der erhobenen Befunde bei keiner einzigen der vier durchgeführten Untersuchungen eine Minderjährigkeit des Antragstellers ausschließen kann. Hinsichtlich des eingeholten Altersfeststellungsgutachtens ist auszuführen, dass diesem im konkreten Einzelfall keine nachvollziehbaren Abwägungen zu entnehmen sind, wie die aus den einzelnen Untersuchungen gewonnenen Altersbandbreiten letztlich gewichtet wurden, um das Mindestalter der beschwerdeführenden Partei im konkreten Einzelfall mit genau 18 Jahren (im Gutachten widersprüchlich zum Zeitpunkt der Untersuchung und zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich festgestellt) festsetzen zu können. Zu verweisen ist darauf, dass in jedem Einzelfall individuelle Gewichtungen der einzelnen Untersuchungsergebnisse innerhalb der jeweiligen Altersbandbreiten seitens der Sachverständigen vorzunehmen sind und diese im Übergutachten zu einem Gesamtergebnis zusammenzufassen sind. Dies, um die auch im gegenständlichen Verfahren relevante Frage des Vorliegens einer Volljährigkeit bzw. einer Minderjährigkeit zum relevanten Verfahrenszeitpunkt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachvollziehbar beantworten zu können, bzw. dem Grundsatz in dubio pro minore zu folgen. Dieserart ergänzende Ausführungen werden im konkreten Einzelfall nachzuholen sein.

Im konkreten Einzelfall kann somit erst nach Nachholung dieser erforderlichen Ergänzungen und Abklärungen zum medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.07.2016 die Frage nach dem für die beschwerdeführende Partei zuständigen Dublinstaat geklärt werden, bzw. können erst im Anschluss daran die sich aus diesem Zusammenhang ergebenden Verfahrensfragen seitens der gerichtlichen Überprüfungsinstanz beurteilt und überprüft werden. Bestehen auch nach der erforderlichen Ergänzung der eingeholten medizinischen Altersdiagnose vom 14.07.2016 begründete Zweifel an der Volljährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich, wird gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG von einer Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sein und somit gemäß Art. 8 Dublin III-VO Österreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gem. § 21 Abs. 3 BFA-VG

2. Satz zwingend vorzugehen war.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.