BVwG W157 2015685-1

W157 2015685-1Federal Administrative CourtApr 5, 2017

Regest

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Kostenvorschreibung,<br/>Rechtskraft, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung, Zurückziehung der<br/>Beschwerde

Full text

BVwG W157 2015685-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W157.2015685.1.00

Spruch

W157 2015685-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXX, gegen den Bescheid des Vorstands der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom 14.10.2011, XXX, soweit sich die Beschwerde gegen die Spruchpunkte

2. bis 6. des bekämpften Bescheides richtete, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem bekämpften Bescheid stellte der Vorstand der E-Control (im Folgenden: belangte Behörde) für die XXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) den "Kostenanpassungsfaktor" mit 2,5 % (Spruchpunkt 1.) und die Kosten für die Systemnutzungsentgelte gemäß § 51 Abs. 2 ElWOG 2010 mit insgesamt "TEUR" 2.575,1 fest (Spruchpunkt 2.); mit Spruchpunkt 3. wurden die Kosten für die Netzverluste festgestellt, mit Spruchpunkt 4. die Mengenbasis für den Bezug aus dem vorgelagerten Netz, mit Spruchpunkt 5. das der Entgeltermittlung für die Netznutzung und Netzverluste zugrunde zu legende Mengengerüst und mit Spruchpunkt 6. wurden die von den festgestellten Kosten und Werten abweichenden Anträge abgewiesen.

2. Die XXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) erhob mit Schriftsatz vom 27.10.2011 Beschwerde gegen alle Spruchpunkte des im Spruch bezeichneten Bescheids der belangten Behörde.

3. Mit Bescheid vom 28.03.2012, GZ. R REM 01/11, gab die Regulierungskommission der E-Control (als damalige Rechtsmittelbehörde) der Beschwerde teilweise Folge, indem sie mit Spruchpunkt 1. gemäß § 48 ElWOG 2010 iVm § 59 Abs. 2 und 3 leg.cit. ein "Einsparungspotential" von jeweils 3,5% pro Jahr bis 31.12.2013 und mit Spruchpunkt 2. die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 iVm § 59 Abs. 1 leg.cit. mit insgesamt TEUR 2.501,2 feststellte. Mit Spruchpunkt 3. wurde der Antrag, die bisher nicht anerkannten Kosten anzuerkennen, zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt 4. wurden die nicht von den Spruchpunkten 1. bis 3. umfassten Anträge abgewiesen.

4. Gegen den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0096, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der Regulierungskommission der E-Control in seinen Spruchpunkten 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Übrigen (hinsichtlich Spruchpunkt 1. und 4.) wies er die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach der teilweise aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht anstelle der Regulierungskommission der E-Control das Verfahren über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde fortzusetzen (Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG).

5. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die beschwerdeführende Partei einen Schriftsatz vom 12.01.2015 ein, mit dem sie ihre Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte 2. bis 6. des Bescheides der belangten Behörde zurückzog und ihre Rechtsmeinung darlegte, dass die Spruchpunkte 2. bis 6. des angefochtenen Bescheids sowie Spruchpunkt 1. des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control in Rechtskraft erwachsen seien. Ein Ersatzbescheid sei daher nicht mehr zu erlassen.

6. Die belangte Behörde äußerte sich mit Schriftsatz vom 21.01.2015 zur Zurückziehung der Beschwerde wie folgt: "[ ] Damit ist unseres Erachtens der Rechtsmittelbescheid keiner neuerlichen Behandlung mehr zugänglich, weil der Spruchpunkt 1. des Bescheids der Regulierungskommission [ ] betreffend Einsparungspotential in der Höhe von 3,5% pro Jahr sowie die Spruchpunkte 2. bis 6. des Bescheids des Vorstands der E-Control [ ] betreffend Feststellung der Kosten damit in Rechtskraft erwachsen sind.".

7. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schriftsatz vom 09.03.2017 den Verfahrensparteien die Beschwerdezurückziehung der beschwerdeführenden Partei vom 12.01.2015 und die Äußerung der belangten Behörde vom 21.01.2015 und wies darauf hin, dass es vorläufig davon ausgehe, dass das Verfahren infolge Zurückziehung der Beschwerde einzustellen sein werde.

8. Mit Schriftsatz vom 21.03.2017 teilte die belangte Behörde mit, dass sie die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts teile und ihre im Schreiben vom 21.01.2015 vertretene Behördenmeinung aufrechterhalte.

9. Mit Schriftsatz vom 24.03.2017 teilte die mitbeteiligte Partei dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie keinen Einwand gegen die Einstellung des Verfahrens habe, dass damit die Spruchpunkte 2. bis 6. des angefochtenen Bescheids in Rechtskraft erwachsen würden und dass daher die Differenz zwischen den im angefochtenen Bescheid anerkannten Kosten und den im Bescheid der Regulierungskommission der E-Control festgestellten Kosten im nächsten Kostenfeststellungsverfahren auf dem Regulierungskonto gutzuschreiben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A) Einstellung:

1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahren (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

1.2. Durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 18.11.2014, Zl. 2012/05/0096, wurde Spruchpunkt 1. des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control ("Einsparungspotential") rechtskräftig. Die gleichzeitige Aufhebung der Spruchpunkte 2. und 3. des Bescheids der Regulierungskommission der E-Control (Kostenfeststellung) bewirkte, dass die – mittlerweile beim Bundesverwaltungsgericht anhängige – Beschwerde sich nur mehr gegen die Spruchpunkte 2. bis 6. des Bescheids der belangten Behörde (Kostenfeststellung) richtete.

Mit ihrer Eingabe (Beschwerderückziehung) vom 12.01.2015 verzichtete die beschwerdeführende Partei auf eine inhaltliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend diese Spruchpunkte.

Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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