BVwG W258 2145129-1

W258 2145129-1Federal Administrative CourtApr 4, 2017

Regest

gekürzte Ausfertigung, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W258 2145129-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W258.2145129.1.00

Spruch

W258 2145129-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 10.03.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2016, Zl. 1047491901-140261381, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.03.2017 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, weil durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung der Verhandlungsniederschrift (jeweils) am 17.3.2017 kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 iVm § 31 Abs 4 VwGVG gestellt worden ist.

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