BVwG W106 2148669-1

W106 2148669-1Federal Administrative CourtApr 4, 2017

Regest

eigene Wohnung, Genehmigungszeitpunkt, Mietvertrag, ordentlicher<br/>Zivildienst, Wohnkostenbeihilfe, Zeitpunkt, Zivildienst,<br/>Zuweisungsbescheid

Full text

BVwG W106 2148669-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W106.2148669.1.00

Spruch

W106 2148669-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.02.2017, Zl. P1278645/3-HPA/2017, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(04.04.2017)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 07.12.2016 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen. Der Bescheid wurde ihm am 15.12.2016 zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 03.04.2017 angetreten.

Der BF beantragte mit dem mit 04.01.2017 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung XXXX. Vom BF wird darin angegeben, seit 13.12.2016 Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, wofür er monatliche Wohnkosten in Höhe von € 669,46 per Einziehungsauftrag an die genannte Wohnungsgenossenschaft bezahle.

Der BF ist laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister seit 20.10.2011 an der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet. Bis 13.12.2016 waren auch der Vater sowie der Bruder des BF an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.

I.2. Mit Bescheid vom 10.02.2017 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.

Nach Wiedergabe des § 31 Abs. 1 HGG 2001 und der Angaben des BF in seinem Antrag auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe hat die Behörde auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erwogen:

Der Zuweisungsbescheid sei am 7. Dezember 2016 genehmigt worden. Die Abtretungsanzeige des Vaters des Antragstellers sei vom 13. Dezember 2016. Der Postbeleg vom Einschreiben an die Wohnungsgenossenschaft bezüglich der Wohnungsübernahme sei vom 15. Dezember 2016. Der Antragsteller sei seit 20. Oktober 2011 an der antragsgegenständlichen Wohnung behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Vater des Antragstellers hatte vom 20. Oktober 2011 bis 13. Dezember 2016 an der Adresse seinen Hauptwohnsitz. Damit sei die Abtretung des Mietrechts nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Vor dem Mietbeginn durch den Antragsteller sei sein Vater alleiniger Mieter gewesen und habe der Antragsteller über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der Antragsteller habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor Genehmigung des Zuweisungsbescheides iS des § 31 Abs. 1 HGG eingeleitet.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.

Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er den Antrag auf Abtretung des Mietrechts am 15.12.2016 um 7.45 Uhr per Einschreiben aufgegeben habe, während er den Zuweisungsbescheid erst am späten Nachmittag des 15.12.2016 erhalten habe. Die Tatsache, dass der Erhalt des Zuweisungsbescheides und die Zuerkennung einer Wohnung für seinen Bruder terminlich zu knapp zusammenfielen, sollte sich nicht zu seinem Nachteil auswirken. Diese Situation sei eine besondere und nicht das was der Gesetzgeber mit der Regelung erreichen wollte. Er ersuche daher seinen Antrag noch einmal zu prüfen und hoffe auf ein positives Ergebnis.

I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 28.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).

Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.

II.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Im Beschwerdefall ist von folgender Rechtslage auszugehen:

§ 34 des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG, idF BGBl. 1 Nr. 163/2013 lautet:

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

§ 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), lautet (auszugsweise) wie folgt:

"Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.

3. 4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

"

Im Beschwerdefall kommt es für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe wesentlich darauf an, ob der BF im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in der eigenen Wohnung gewohnt hat (§ 34 Abs. 1 Z 3 ZDG).

In sachverhaltsmäßiger Hinsicht ist unbestritten, dass der Zuweisungsbescheid am 07.12.2016 genehmigt wurde. Auf das Datum der Erlassung (Zustellung) des Zuweisungsbescheides kommt es demnach – anders als es die Bestimmungen des § 31 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 Abs. 3 HGG für den Einberufungsbefehl normieren – nicht entscheidend an.

Die Abtretung des Mietrechts (Eintritt in die Hauptmietrechte gemäß MRG) vom Vater des BF auf den BF wurde mit Schreiben vom 13.12.2016, postalisch aufgegeben am 15.12.2016, beantragt. Zum entscheidenden Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 07.12.2016 aber war der Vater des BF noch Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung und waren dort zu diesem Zeitpunkt der BF, sein Vater und sein Bruder mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170, mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188).

Infolgedessen ist kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Z 1 HGG gegeben. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb der Wohnung (Eintritt in die Hauptmietrechte) nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet worden wäre (31 Abs. 1 Z 2 HGG).

In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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