BVwG W256 2144180-1

W256 2144180-1Federal Administrative CourtApr 3, 2017

Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

Full text

BVwG W256 2144180-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.04.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W256.2144180.1.00

Spruch

W256 2144180-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Caroline KIMM als Einzelrichterin im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15. Dezember 2016, Zl. 1077183200-150809317:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 07. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AslyG 2005).

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2016 wies die belangte Behörde sowohl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch jenen auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ über den Beschwerdeführer darüber hinaus gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Dabei wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV).

Gegen den oben angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesverwaltungsgericht am 13. Jänner 2017 eingelangte Beschwerde des – (ursprünglich) vom Verein Menschenrechte Österreich vertretenen – Beschwerdeführers. Darin ersucht der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine von der belangten Behörde als unglaubwürdig eingestuften Fluchtgründe im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nochmals schildern zu können.

Mit – von der belangten Behörde am 21. Februar 2017 weitegeleiteten – E-Mail des Landes Salzburg vom 10. Jänner 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer mit XXXX . Jänner 2017 aus der Grundversorgung entlassen wurde.

Die daraufhin vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 24. März 2017 brachte hervor, dass für den Beschwerdeführer seit XXXX . Jänner 2017 keine meldegesetzliche Anmeldung in Österreich aufscheint. Auch dem am selben Tag eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung konnte kein Aufenthaltsort des Beschwerdeführers entnommen werden.

Über Anfrage teilte die zuständige Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich dem Bundesverwaltungsgericht am 24. März 2017 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer seit XXXX . Jänner 2017 nicht mehr auffindbar sei.

Mit Telefax vom 24. März 2017 wurde die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses seitens des Vereins Menschenrechte Österreich bekanntgegeben.

Weitere Abfragen des Zentralen Melderegisters am 30. März 2017 und am 3. April 2017 ergaben keine neue behördliche Meldung des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer hat seinen aktuellen Aufenthaltsort dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekanntgegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der telefonischen Auskunft der zuständigen Mitarbeiterin des Vereins Menschenrechte Österreich vom 24. März 2017.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber u.a. dann dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 15 Abs 1 AsylG 2005 weder bekannt, noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz nachkommt.

Gemäß § 24 Abs 2 AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer – wie festgestellt wurde – seit über zwei Monaten in Österreich nicht mehr behördlich gemeldet. Ein aktueller Aufenthaltsort wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer weder bekanntgegeben, noch ist ein solcher für dieses leicht feststellbar.

Da sich der Beschwerdeführer somit dem Verfahren entzogen hat, und zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes – schon allein im Hinblick auf allfällige Glaubwürdigkeitsfragen – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern beruht der Einstellungsbeschluss auf einer klaren Rechtslage, die keinen Auslegungsschwierigkeiten unterliegt.

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