W247 2149443-1•BVwG W247 2149443-1
W247 2149443-1Federal Administrative CourtApr 3, 2017
Entscheidungsfrist, Fristüberschreitung, Revision zulässig, Säumnis,<br/>Säumnisbeschwerde, Verschulden
W247 2149443-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am 01.01.1997, StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 28.04.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem dieser schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist war.
2. Am 27.09.2016 wurde eine Dokumentenvorlage - verbunden mit einer Anregung auf Verfahrensführung - eingebracht.
3. Am 05.12.2016 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, in welcher vorgebracht wurde, dass die in § 22 Abs. 1 AsylG 2005 festgelegte Entscheidungsfrist von 15 Monaten abgelaufen sei und bisher keinerlei Verfahrenshandlungen von der belangten Behörde gesetzt worden wären. Die Säumigkeit der erstinstanzlichen Behörde sei von dieser - so der Beschwerdeführer - schuldhaft herbeigeführt worden. Daher wurde vom Beschwerdeführer beantragt, "das Bundesverwaltungsgericht möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in Stattgebung meiner Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, meinem Antrag auf internationalen Schutz stattgeben und mir die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, in eventu subsidiären Schutz einräumen, in eventu eine Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklären."
4. Am 07.03.2017 legte die belangte Behörde, mit 08.03.2017 einlangend, die Säumnisbeschwerde - samt dem Verwaltungsakt - dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zum Säumnisverfahren wurde seitens der belangten Behörde vorgebracht, dass diese an der Verzögerung der gegenständlichen Erledigung kein überwiegendes Verschulden träfe. Bereits im Jahr 2014 hätte Österreich einen deutlichen Anstieg der Asylantragszahlen um rund 60 % im Vergleich zum Vorjahr auf rund 28.000 Personen verzeichnen können. Die Lage hätte sich im Jahr 2015 laufend weiter verschärft und so wäre es im letzten Jahr in Österreich sogar zu einer Verdreifachung der Anträge auf rund 90.000 gekommen. Dieser permanente Anstieg bzw. zuletzt die Verdreifachung der Asylantragszahlen hätte aber nicht im selben Ausmaß bzw. keine Verdreifachung der Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit sich gebracht.
5. Mit den folgenden Erkenntnissen vom 12.01.2016, W170 2116339-1/8E und W170 2116340-1/6E, dem Erkenntnis vom 16.03.2016, W151 2117713-1/11E, u.a., wurden Säumnisbeschwerden ebenfalls gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Verzögerung in der Erledigung des Antrages auf internationalen Schutz nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde, sondern auf ein von dieser unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis zurückzuführen sei.
6. Die gegen die Erkenntnisse vom 16.03.2016, W151 2117713-1/11E u. a. erhobene Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde als unbegründet abgewiesen (VwGH 24.06.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2014 den Antrag auf internationalen Schutz.
2. Der Beschwerdeführer legte am 01.12.2016 Säumnisbeschwerde ein, da die im § 22 Abs. 1 AsylG 2005 festgelegte Entscheidungsfrist von 15 Monaten abgelaufen war.
3. Die Verzögerung in der Erledigung der Anträge ist nicht auf ein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde, sondern auf ein von der belangten Behörde unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis zurückzuführen.
1. Die Feststellung hinsichtlich der Stellung und Einbringung der Anträge auf internationalen Schutz, sowie der Stellung der Säumnisbeschwerde und Nichterledigung des Antrages auf internationalen Schutz zum Zeitpunkt der Säumnisbeschwerde, ergibt sich aus der Aktenlage.
2. Es stellt sich im vorliegenden Fall die Tatsachenfrage, ob das Bundesamt ein überwiegendes Verschulden an der objektiv festzustellenden Verfahrensverzögerung trifft.
Ein überwiegendes Verschulden der Behörde liegt nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes etwa dann vor, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (VwGH Erkenntnis vom 18.12.2014, 2012/07/0087).
Der Begriff des behördlichen Verschuldens nach § 73 Abs. 2 AVG ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als objektiv zu verstehen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18.01.2005, 2004/05/0120). Ein solches Verschulden ist dann anzunehmen, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von der Entscheidung abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes, behördliches Verschulden vorliegt, ist das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen (VwGH Erkenntnis vom 31.1.2005, 2004/10/0218). Die Unmöglichkeit, über den Antrag spätestens sechs Monate nach dessen Einlangen den Bescheid zu erlassen, ist in allen jenen Fällen ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, in denen sie weder durch ein Verschulden der Partei noch durch ein unüberwindliches Hindernis daran gehindert war, die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH Erkenntnis vom 12.10.1983, 82/09/0151).
Es ist ergänzend klar zu stellen, dass mit der Änderung des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 24/2016 vom 20.05.2016, in Abweichung von § 73 Abs. 1 AVG die Entscheidungsfrist über einen Antrag auf internationalen Schutz auf 15 Monaten verlängert worden ist (§ 22 Abs. 1 AsylG 2005). Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31.05.2018 wieder außer Kraft.
Für den vorliegenden Fall wird festgehalten, dass den Beschwerdeführer jedenfalls kein Verschulden an der Verzögerung des gegenständlichen Verfahrens trifft. Weiters ist ebenfalls unbestritten, dass eine zu geringe personelle Besetzung einer Behörde gewöhnlich das Verschulden an der Verzögerung in der Verfahrensführung nicht ausschließt.
Bei der Beurteilung der Frage eines "unüberwindlichen Hindernisses" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur jedenfalls ausgesprochen, dass der allgemeine Hinweis auf die Überlastung der Behörde die Geltendmachung der Entscheidungspflicht nicht verteilen kann (vgl. VwGH Erkenntnis vom 18.04.1979, 2877/78, mwN). In Bezug auf den explosionsartigen Anstieg der Zahl der Anträge auf internationalen Schutz mit dem die belangte Behörde - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität, aber auch schon davor - konfrontiert war, sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004, Folgendes aus:
"[...]
Von einem bloß ‚allgemeinen Hinweis auf die Überlastung der Behörde' kann in der vorliegenden, spezifischen Konstellation jedoch keine Rede sein.
Nach den unstrittigen Feststellungen der angefochtenen Erkenntnisse ist die belangte Behörde mit einem - spätestens im Jahr 2015 in voller Intensität einsetzenden - als massenhaft zu bezeichnenden Neuanfall an Asylverfahren bzw. mit einer außergewöhnlich hohen Gesamtzahl an offenen Asyl- und Fremdenrechtsangelegenheiten konfrontiert. Die Bundesministerin für Inneres weist in der Revisionsbeantwortung ergänzend darauf hin, dass im Laufe des Jahres 2015 kontinuierlich neue ‚Rekordwerte' erreicht worden seien, von März bis Oktober 2015 seien die monatlichen Antragszahlen um 318% gestiegen. Schließlich seien im Jahr 2015 insgesamt 88.340 Asylanträge in Österreich gestellt worden.
[...]
Die dargestellt extrem hohe Zahl an Verfahren stellt für die belangte Behörde - ungeachtet der vom Bund getroffenen bzw. weiterhin zu treffenden personellen Maßnahmen zur Verfahrensbewältigung - sohin unzweifelhaft eine extreme Belastungssituation dar, die sich in ihrer Exzeptionalität von sonst allenfalls bei (anderen) Behörden auftretenden, herkömmlichen Überlastungszuständen ihrem Wesen nach, und sohin grundlegend, unterscheidet.
Für den Verwaltungsgerichtshof ist es - auch mit Blick auf die erwähnten Gesetzesmaterialien - notorisch, dass sich in einer derartigen Situation die Einhaltung von gesetzlichen Erledigungsfristen in bestimmten Fällen als schwierig erweisen kann, zumal die Verpflichtung der belangten Behörde, dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist, in der dargestellten Ausnahmesituation zwangsläufig an Grenzen stoßen muss.
Diese Ausnahmesituation unterscheidet sich sohin deutlich von den bisher vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung vorgefundenen Ausgangslagen (wie etwa im Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0036, wonach eine Verletzung der Organisationspflicht der Behörde darin erblickt wurde, dass sie nicht Vorsorge getroffen hatte, dass trotz der Pensionierung des zuständigen Mitarbeiters ein anderer Bearbeiter mit der Behandlung des Antrags befasst wurde).
Nach dem Gesagten kann dem Verwaltungsgericht daher nicht entgegen getreten werden, wenn es - wie im vorliegenden Fall, d.h. eines spätestens ab dem Jahr 2015 bei der belangten Behörde anhängig gewordenen Asylverfahrens - bei der Verschuldensbeurteilung die dargestellte außergewöhnliche Belastungssituation der belangten Behörde in besonderer Weise ins Kalkül zieht und dabei berücksichtigt, dass die Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist alleine auf diese Belastungssituation zurückzuführen ist.
Das Verwaltungsgericht hat damit hinreichende Gründe für das Vorliegen unüberwindlicher, einer im Sinne des § 8 VwGVG iVm § 73 Abs. 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegen stehender Hindernisse dargelegt (vgl. demgegenüber etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 2015, Ra 2015/08/0102, sowie das erwähnte hg. Erkenntnis Ra 2015/10/6003).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob in derartigen Fällen die belangte Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, im Falle der Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach § 8 VwGVG der Einzelfallbeurteilung durch das Verwaltungsgericht obliegt."
3. Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen, welche bereits im Jahr 2014 einen Anstieg der Asylanträge um rund 60% zum Vorjahr verzeichneten und im Jahr 2015 schließlich eine Verdreifachung der Asylantragszahlen auf rund 90.000 darlegen, lässt sich eine über die Maßen außergewöhnliche Ausnahmesituation erkennen, welche - trotz von Gesetzgeberseite jüngst erfolgter Verlängerung der Entscheidungsfrist in § 22 Abs. 1 AsylG 2005 auf derzeit 15 Monate - durchaus weiterhin geeignet erscheint ein unbeeinflussbares und unüberwindliches Hindernis für eine fristgerechte und den Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit genügende Entscheidung durch die belangte Behörde darzustellen. Die belangte Behörde trifft daher an der Verzögerung der Erledigung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz kein überwiegendes Verschulden.
Zu A)
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2014 (in Folge: B-VG), erkennen die Verwaltungsgerichts über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Die beschwerdeführende Partei hat am 01.12.2016, am 05.12.2016 bei der belangten Behörde einlangend, in einem Verfahren nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), eine Säumnisbeschwerde gestellt, über diese Beschwerde wird durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Ein solche Senatszuständigkeit ist in den hier einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen, daher besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückgewiesen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2. Gemäß § 73 Abs. 1, 1. Satz AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen.
Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ist in Abweichung von § 73 Abs. 1 AVG über einen Antrag auf internationalen Schutz binnen 15 Monaten zu entscheiden. Diese Regelung tritt mit Ablauf des 31.05.2018 wieder außer Kraft.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung - hier der Antrag auf internationalen Schutz - bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Frist ist im gegenständlichen Verfahren abgelaufen und die Säumnisbeschwerde ist daher als zulässig zu betrachten.
Gemäß § 8 Abs. 1, letzter Satz, VwGVG ist eine Säumnisbeschwerde allerdings abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall trifft die belangte Behörde - wie unter II.1.3. festgestellt worden ist - kein überwiegendes Verschulden an der Verzögerung, diese ist im Wesentlichen auf unbeeinflussbare und unüberwindliche Hindernisse zurückzuführen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer entsprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes fehlt.
Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof bereits bei einzelnen Revisionen gegen Abweisungen von Säumnisbeschwerde wegen der Verletzung der sechsmonatigen Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG durch die belangte Behörde entschieden (vgl. VwGH Erkenntnis vom 24.05.2016, Ro 2016/01/0001 bis 0004) und erkannt, dass die belangte Behörde aufgrund der explosionsartigen Anstiege der Asylantragszahlen kein überwiegendes Verschulden an Verzögerungen im Verfahren trifft. Allerdings ist durch die - per Asylgesetzesnovelle 2016, BGBl. I Nr. 24/2016 vom 20.05.2016, erfolgte - Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 auf 15 Monate eine neue Fristensituation für die belangte Behörde und den Beschwerdeführer entstanden. Daher soll dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stehen, sich im Rahmen einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu wenden und dessen Meinung zu gegenständlichem Erkenntnis einzuholen. Daher erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Revision für zulässig.
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