W195 2148087-1•BVwG W195 2148087-1
W195 2148087-1Federal Administrative CourtMar 31, 2017
Befehls- und Zwangsgewalt, Kenntnis, Maßnahmenbeschwerde,<br/>Rechtsmittelfrist, Untätigkeit, verspätete Beschwerde,<br/>Volksanwaltschaft, Weiterleitung
W195 2148087-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, XXXX, betreffend "Maßnahmenbeschwerde" wegen der Unterlassung der Vorlage ihrer gegen die Erledigung des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX eingebrachten "Bescheidbeschwerde" an das zuständige Verwaltungsgericht durch die Volksanwaltschaft beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs 4, 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX, zugestellt am XXXX, wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sie gemäß § 12 Abs. 4 Z 3 Volksanwaltschaftsgesetz 1982(VolksanwG), BGBl. Nr. 433/1982, und § 19 Abs. 5 und § 20 der Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, ihrer Kommissionen und des Menschenrechtsbeirats (GeO der VA 2012), BGBl. II Nr. 249/2012, mit sofortiger Wirksamkeit als Kommissionsmitglied abberufen wurde. Ergänzend wurde sie ersucht, ihren Ausweis "Kommissionsmitglied der Volksanwaltschaft" sowie ihre Dauerpassierkarte für militärische Liegenschaften an die Volksanwaltschaft zu retournieren.
Hierauf erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde gegen den "Bescheid vom XXXX zur Zahl XXXX" und brachte diese bei der Volksanwaltschaft als – ihrer Ansicht nach - belangten Behörde ein. Im Wesentlichen brachte sie vor, dass sie sich aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere des VolksanwG und des AVG) und aufgrund des mangelhaft durchgeführten behördlichen Verfahrens in ihrem Recht auf Ausübung ihrer Funktion als Mitglied einer Kommission nach Art 148h Abs. 3 B-VG und §§ 12, 13 VolksanwG sowie ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen ihrer Funktion als Mitglied dieser Kommission enthoben zu werden, verletzt erachte. Hinsichtlich der Frage der Bescheidqualität des volksanwaltschaftlichen Schreibens verwies sie auf durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes entwickelte Kriterien, wann Akte der Bestellung oder Abberufung von Funktionen als Hoheitsakte anzusehen wären.
In der Folge wurde der Beschwerdeführerin seitens der Volksanwaltschaft am XXXX schriftlich mitgeteilt, dass ihr Schriftsatz eingelangt sei, im Hinblick auf das Siebte und Achte Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes die Volksanwaltschaft jedoch diesbezüglich keine weiteren Veranlassungen treffen werde, zumal diese ein verfassungsrechtlich eingesetztes Kontrollorgan sei, das als Hilfsorgan der Gesetzgebung tätig werde. Das Abberufungsschreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX an die Beschwerdeführerin sei somit kein Akt einer Verwaltungsbehörde.
Diesem Schreiben entgegnete der Vertreter der Beschwerdeführerin am XXXX, dass die Volksanwaltschaft gemäß § 14 VwGVG verpflichtet wäre, entweder innerhalb der Frist von zwei Monaten eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde zu treffen oder diese zurückzuweisen bzw. abzuweisen, andernfalls die Beschwerde samt Akt dem zuständigen Verwaltungsgericht vorzulegen sei. Letztlich würde es dem Verwaltungsgericht obliegen darüber zu entscheiden, ob ein Bescheid vorliege oder nicht.
Die Beschwerdeführerin brachte in weiterer Folge eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art 130 Abs.1 Z 2 B-VG und Art 132 Abs. 2 B-VG und § 7 Abs. 4 VwGVG iVm § 9 VwGVG gegen die Unterlassung der Vorlage ihrer gegen die Erledigung der Volksanwaltschaft vom XXXX eingebrachten Beschwerde durch die Volksanwaltschaft mit Schriftsatz vom XXXX an das Verwaltungsgericht XXXX, eingelangt bei diesem am XXXX, ein. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass der Gegenstand dieser Maßnahmenbeschwerde die Nichtvorlage der "Bescheidbeschwerde" vom XXXX sei, was im Sinne einer qualifizierten behördlichen Untätigkeit als anfechtungstaugliche Maßnahme zu werten sei.
Das Verwaltungsgericht XXXX fasste am XXXX den Beschluss die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Hierbei wurde dargelegt, dass entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage(n) keine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in dem Ländern bestehe. Gehe man davon aus, dass das Kollegium der Volksanwaltschaft bei der Abberufung von Kommissionsmitgliedern als Verwaltungsbehörde handle, könne es sich nur um eine (unmittelbare) Bundesbehörde iSd Art 131 Abs. 2 B-VG handeln, weshalb die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten sei.
Die Beschwerde langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes:
Das Bundesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch den vorgelegten Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX, mit welchem unter einem der Schriftsatz ("Maßnahmenbeschwerde") der Beschwerdeführerin vom XXXX, vorgelegt wurde; diesem Schriftsatz waren angefügt
Beilage A: das amtssignierte Schreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft vom XXXX,
Beilage B: die als "Beschwerde" titulierte Eingabe der Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft vom XXXX
Beilage C: Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX.
Beilage D: Schreiben der Beschwerdeführerin an die Volksanwaltschaft hinsichtlich Vorlage der "Bescheidbeschwerde" an das Verwaltungsgericht vom XXXX
Auszug Überweisungsbestätigung XXXX
Die vorgelegten Schriftstücke lassen keinerlei Zweifel hinsichtlich deren Echtheit aufkommen und lassen den für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalt im ausreichenden Umfang erkennen.
Auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schriftstücke wird festgestellt, dass diese am XXXX gemäß § 12 Abs 3 VolksanwaltsG erstmals für drei Jahre zum Mitglied der Kommission XXXX bestellt wurde. Am XXXX wurde sie für die Dauer von sechs Jahren wiederbestellt. Mit Schreiben des Kollegiums der Volksanwaltschaft (XXXX) wurde sie in Kenntnis gesetzt, dass sie nicht mehr Mitglied der Kommission sei. Dagegen wendete sie sich mit einer "Bescheidbeschwerde" (XXXX), deren Weiterleitung von der Volksanwaltschaft mit begründetem Schreiben (XXXX) abgelehnt wurde. Mit der vorliegenden, an das Verwaltungsgericht XXXX geschickten "Maßnahmenbeschwerde" (XXXX) versuchte die Beschwerdeführerin die Unterlassung der Vorlage der "Bescheidbeschwerde" abzuwenden. Das Verwaltungsgericht XXXX fasste den Beschluss (XXXX), die "Maßnahmenbeschwerde" zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten, wo diese am XXXX einlangte.
III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1939) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz-VwGVG), BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist zunächst auf die zu Art. 129a Abs. 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit § 67a Abs. 1 Z 2 AVG ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt dann vorliegt, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung eindeutig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Der genannten Definition und dem Gesetzeswortlaut (arg: "verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" in Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) entsprechend kann sich eine Maßnahmenbeschwerde an das Verwaltungsgericht nur gegen die Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt "durch Verwaltungsbehörden oder ihre Organe in ihrem Dienste" richten (vgl. dazu VwGH 14.12.1990, 90/18/0234 mwN). Entscheidend ist, dass der angefochtene Akt im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sohin "aufgrund" der einem Verwaltungsorgan gesetzlich eingeräumten behördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurde (vgl. VfSlg. 16.997/2003 ua).
Bloße Untätigkeit einer Behörde stellt grundsätzlich keine Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt dar (VwGH 21.05.2008, 2007/02/0107:
das Unterlassen einer Amtshandlung ist für sich allein nicht als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren; VfGH 24.04.1991, 91/06/00523). Anders werden von der Judikatur Fälle sogenannter "qualifizierter Untätigkeit" beurteilt (vgl. VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075). Wenn die bewusste Untätigkeit eines behördlichen Organes einen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt und in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken, ist diese als ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren.
Gemäß § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sechs Wochen.
Diese beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt, wenn er aber behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.
Diese Frist orientiert sich an der Frist zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach § 67c Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991. Die Regelung des § 67c Abs. 1 AVG betreffend die Beschwerdefrist wurde ihrerseits § 26 Abs. 1 Z 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, nachgebildet (Hengstschläger/Leeb, AVG § 67c Rz 2). Im Schrifttum wird daher angenommen, dass bei der Auslegung des § 67c Abs. 1 AVG auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 94ff) zurückgegriffen werden kann (Kunnert 177; Thienel, Verfahren 162; Walter/Mayer Rz 548/22). Somit ist unter "Kenntnis" iSd § 67c Abs. 1 AVG die "ausreichende Kenntnis" zu verstehen. Dem Beschwerdeführer müssen die den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen soweit bekannt werden, dass er - abstrakt gesehen - die Inhaltserfordernisse für eine Beschwerde erfüllen kann. Das Wissen eines gewillkürten Vertreters von den betreffenden Tatumständen ist dem Beschwerdeführer zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte diese Kenntnis im Zuge der Ausführung des ihm vom Beschwerdeführer erteilten Vertretungsauftrags erlangt hat. (VwGH 21.02.1985, 82/16/0155 RS 2 und 3.)
Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass die Unterlassung der Vorlage der bei der Volksanwaltschaft eingebrachten Beschwerde vom XXXX an das zuständige Verwaltungsgericht eine als Akt unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt anfechtbare qualifizierte Untätigkeit sei, folgen, begänne die Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG mit dem Zeitpunkt der Kenntnis um diese Untätigkeit.
Nach von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegtem Schriftstück und daher auch unbestrittener Aktenlage wurde die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben der Volksanwaltschaft vom XXXX davon in Kenntnis gesetzt, dass die eingebrachte "Bescheidbeschwerde" dem zuständigen Verwaltungsgericht durch die Volksanwaltschaft nicht vorgelegt werde. Diese Mitteilung war bereits am XXXX der Beschwerdeführerin zugestellt worden. Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Auch ergeben sich weder aus dem Parteivorbringen noch aus der Aktenlage Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin iSd § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG gehindert gewesen wäre, von ihrem Beschwerderecht rechtzeitig Gebrauch zu machen. Der Begriff der "Behinderung" im Sinne des § 7 Abs. 4 Z 3 VwGVG umfasst nur jene Fälle, in denen die mangelnde Dispositionsfähigkeit (zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde) in der zu bekämpfenden Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt selbst gründet (wie insbesondere im Fall von Festnahmen oder zwangsweisen Anhaltungen). [ ] Einer Versäumung der sechswöchigen Frist könnte gegebenenfalls mit der Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begegnet werden. (VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008.). Die "fortgesetzte" Unterlassung der (Nicht)Vorlage ist jedoch keine ausreichende "Behinderung" iSd § 7 Abs 4 Z 3 VwGVG, weil der Beschwerdeführerin jedenfalls die Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde (in weiterer Folge) möglich war.
Am XXXX langte die mit Schriftsatz vom XXXX erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht XXXX ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes XXXX vom XXXX wurde diese gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG erfolgt die Weiterleitung an die zuständige Stelle auf Gefahr des Einschreiters. Folgte man der Behauptung, die Volksanwaltschaft wäre eine Verwaltungsbehörde, wäre das Verwaltungsgericht XXXX jedenfalls unzuständig, da die –aus Sicht der Beschwerdeführerin als belangte Behörde auftretende - Volksanwaltschaft organisatorisch jedenfalls ein unmittelbares Bundesorgan ist. Die "Maßnahmenbeschwerde" war – bezogen auf das seit Anfang September 2016 schriftlich bekannte Verhalten der Volksanwaltschaft - nicht nur zum Zeitpunkt des Einlangens am 21.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht verspätet, sondern auch schon zum Zeitpunkt, als sie beim Verwaltungsgericht XXXX einlangte. Eine weitergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht allein schon aufgrund dieser Verspätung verwehrt (vgl. etwa VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Im gegenständlichen Fall wirft die Beschwerde die Frage der Einbringung einer Maßnahmenbeschwerde auf, welche jedoch – wie aus den Schriftstücken der Beschwerdeführerin zweifelsfrei dokumentiert ist – verspätet erhoben wurde. Die Zurückweisung einer verspäteten Maßnahmenbeschwerde ist aber eine Rechtsfrage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen Parteivorbringen hinreichend geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit bzw. verspäteten Einbringung der Maßnahmenbeschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.
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