BVwG L515 2151436-1

L515 2151436-1Federal Administrative CourtMar 31, 2017

Regest

aufschiebende Wirkung, Einzelfallprüfung, Ermittlungspflicht,<br/>Familieneinheit, Familienverfahren, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG L515 2151436-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L515.2151436.1.00

Spruch

L515 2151439-1/2Z

L515 2151436-1/2Z

L515 2151438-1/2Z

L515 2151433-1/2Z

BESCHLUSS

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H.

Leitner als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:

Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) In Erledigung der Beschwerde von 23.03.2017 gegen den Bescheid

des Bundesasylamtes vom 09.03.2017 Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H.

Leitner als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:

Georgien, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) In Erledigung der Beschwerde von 23.03.2017 gegen den Bescheid

des Bundesasylamtes vom 09.03.2017, Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H.

Leitner als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:

Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) In Erledigung der Beschwerde von 23.03.2017 gegen den Bescheid

des Bundesasylamtes vom 09.03.2017 Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H.

Leitner als über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA:

Georgien, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen vom 09.03.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Beschwerde wird gem. § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz

(BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) In Erledigung der Beschwerde von 23.03.2017 gegen den Bescheid

des Bundesasylamtes vom 09.03.2017 Zl.: XXXX wird gem. § 28 Abs. 3 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

C)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien (gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als "bP1" – "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten am im Akt ersichtlichen Datum bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Die männliche bP1 und bP2 sind Ehegatten, die minderjährigen bP3 und bP4 sind deren Kinder.

Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachten sie im Wesentlichen vor, bP1 hätte zu ihrer Tante, welche in Abchasien wohnt, Kontakt gepflogen und hätte diese regelmäßig in Abchasien besucht. Sie wäre deshalb ins Visier der georgischen Behörden geraten, welche sie aufgefordert hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten und auf abchasischer Seite nachrichtendienstlich tätig zu sein. Dies hätte die bP1 abgelehnt, worauf auf sie bzw. ihr Familie sukzessive immer stärkerer Druck ausgeübt worden wäre, welcher sich in seiner Intensität soweit gesteigert hätte, dass sich die bP veranlasst sahen, Georgien zu verlassen.

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden des BAA gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 1 Z1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, folglich besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise(Spruchpunkte IV und V).

Zum einen enthalten die angefochtenen Bescheide überschießende Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien, zum anderen sind darin keine bzw. nur rudimentär vorhandene Feststellungen zum "Grenzverkehr" zwischen Zentralgeorgien und Abchasien aus zentralgeorgischer Sichtweise, bzw. über das Verhalten des georgischen Staates gegenüber Personen aus Zentralgeorgien, welche regelmäßig die georgisch/abchasische "Grenze" –etwa zum Besuch von (allenfalls auf abchasischer Seite einflussreichen) Verwandten bzw. Bekannten- überqueren zu finden.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft und ging vor allem davon aus, dass sich der chronologische Ablauf der Ereignisse und das Verhalten der bP im Lichte der beschriebenen Verfolgungshandlungen als nicht nachvollziehbar darstellt.

Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde nach Darlegung allgemeiner rechtlicher und sonstiger Ausführungen vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Feststellungen ergeben sich zum einen aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage.

Zur seitens der bB vorgenommenen Beweiswürdigung kann nicht festgestellt werden, dass sich diese als schlüssig und tragfähig darstellt. Zum einen ist es nicht nachvollziehbar, warum sich aus dem behaupteten Umstand, zwischen den einzelnen staatlichen Schritten hätte es Phasen staatlicher Untätigkeit gegeben, ergeben sollte, dass sich das Vorbringen als nicht glaubhaft darstellt. Gerade solche Phasen wären vor dem Hintergrund der Schilderung der bP, zumal die Akte der bP1 sichtlich von verschiedenen Beamten, Behörden und Dienststellen bearbeitet worden sein soll, ein vorübergehender Stillstand der behördlichen Tätigkeiten eher als typisch als lebensfremd anzusehen, zumal ein Wechsel der Akte immer wieder eine Einlese- und Einarbeitungs- sowie eine weitergehende Ermittlungsphase, etc. voraussetzt. Auch hierzulande kann es in anhängigen Verfahren zu mehrmonatigen Verfahrensstillständen und so zum Fehlen von außenwirksamen Verfahrensakten kommen.

Zu den weiteren beschriebenen Ungereimtheiten ist anzuführen, dass diesen zwar ein gewisser Indizcharakter zukommen mag, aber nicht die Gehäuftheit und Eklatantheit erreichen, die seitens der höchstgerichtlichen Judikatur gefordert wird, um von einem nicht glaubhaften Vorbringen sprechen zu können.

Letztlich blieben viele Fragen offen, um sich in Bild über das Vorbringen und dessen Glaubhafthaftigkeit machen zu können, zumal die bB völlig unzureichende Erhebungen zum "Grenzverkehr" zwischen Zentralgeorgien und Abchasien aus zentralgeorgischer Sichtweise, bzw. über das Verhalten des georgischen Staates gegenüber Personen aus Zentralgeorgien, welche regelmäßig die georgisch/abchasische "Grenze" –etwa zum Besuch von (allenfalls auf abchasischer Seite einflussreichen) Verwandten bzw. Bekannten- überqueren, tätigte. Derartige Erhebungen und daraus resultierende Feststellungen sind für das gegenständliche Verfahren jedoch unerlässlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Rechtsvorschrift liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 18 BFA-VG lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,

2. - 7. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) –(4) (5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(6) – (7) "

Im Rahmen der gesetzten Prüfungsschritte ist festzustellen, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP im Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.

Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen

Zu B)

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur –soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).

Hinsichtlich der Entscheidungsbefugnis bzw. Entscheidungsverpflichtung geht der Gesetzgeber bei den Verwaltungsgerichten vom Primat der Sachentscheidung aus, wenn er festlegt, dass gem. § 28 Abs. 1 VwGVG das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen,

Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:

Die bP hat es im gegenständlichen Fall unterlassen, die bereits beschriebenen einzelfallspezifischen Ermittlungen durchzuführen und drängt sich der Eindruck auf, dass dies geschah, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

Die bP wird unterlassenen Ermittlungsschritte in weiterer Folge im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahren zu tätigen, sowie den bP die Gelegenheit zu erteilen haben, sich hierzu zu äußern und sich im Anschluss ein Bild über die Glaubhaftigkeit des Vorbringen der bP zu machen. Im Lichte des Ergebnisses dieses Ermittlungsverfahrens wird sie neuerlich eine Entscheidung zu treffen haben.

Aufgrund des organisatorischen Aufbaues der bB und des ho. Gerichts, der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, sowie des Aufenthaltsortes der bP ist davon auszugehen, dass eine Fortführung des Verfahrens durch die bB zu einer Ersparnis an Zeit und sonstigen Ressourcen führt.

Das ho. Gericht verkennt zwar nicht, dass die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (zu den hieraus ableitbaren Konsequenzen im Lichte der Beweiswürdigung siehe etwa Punkt II.3.1.5.1 im ho. Erk. vom 28.3.2017, L515 2146393-1/7E), doch wird auch in Bezug auf den Umstand dass die bP aus einem solchen Staat stammt, die bB nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, den maßgeblichen Sachverhalt im ausreichendem Umfang zu ermitteln, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass das Vorbringen der bP einen sensiblen Sachverhalt zumindest behauptetermaßen berührt, welcher nicht von den in Punkt II.3.1.5.1 im ho. Erk. vom 28.3.2017, L515 2146393-1/7E beschriebenen Erleichterungen für die bB in Bezug auf das zu führende Ermittlungsverfahren umfasst ist.

Da im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren gem. § 34 AsylG zu führen war, war in Bezug auf sämtliche bP inhaltlich gleich zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide aufzuheben waren.

Zu c) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Hinblick auf die Anwendung des § 18 BFA-VG orientiert sich das ho. Gericht auch an der Vorgängerbestimmung des § 38 AsylG aF. Der eindeutige Wortlaut der Bestimmung lässt keine andere als die hier getroffene Anwendung zu. In Bezug auf die Auslegung von Art. 3 EMRK wird hier ebenfalls keine von der Rechtsprechung der Höchstgerichte abweichende Rechtsauslegung vertreten.

Auch sonst weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) auch ist diese nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Aus dem Umstand, dass sich mit 1.1.2014 die Behördenzuständigkeiten, sowie die asyl- und fremdenrechtliche Diktion änderte und das ho. Gericht seine Arbeit aufnahm, kann im gegenständlichen Fall noch kein unter Art. 133 Abs. 4 B-VG zu subsumierender Sachverhalt abgeleitet werden, weil sich im materiellen Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen keine substantielle Änderung ergab, selbst wenn sie zuvor an anderen Stellen bzw. in anderen Gesetzen zu finden waren.

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