BVwG I405 2149701-1

I405 2149701-1Federal Administrative CourtMar 31, 2017

Regest

Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -<br/>Entfall, Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, Misshandlung, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, private Streitigkeiten,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG I405 2149701-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I405.2149701.1.00

Spruch

I405 2149701-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2017, Zl. 1070648904/150558128,

A) I. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger aus Tunesien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der BF wurde noch am selben Tag zu seinem Antrag auf internationalen Schutz polizeilich erstbefragt und gab dabei an, dass er XXXX heiße, am XXXX geboren und ledig sei. Er sei Moslem, arabischer Ethnie und spreche Arabisch. Von 2002 bis 2008 habe er die Grundschule und von 2008 bis 2011 die Mittelschule in XXXX besucht.

Am 08.05.2015 habe der BF Tunesien illegal mit einem Boot verlassen und sei an einem für ihn unbekannten Ort in Italien angekommen. Daraufhin sei er nach Rom und von dort mit dem Zug nach Wien gefahren.

Zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor (Fehler im Original): "Ich habe Tunesien verlassen, weil ich seit dem ich ein Kind bin von meinem Vater geschlagen und misshandelt wurde. Er hat mich und meine Brüder terrorisiert. Deswegen habe ich auch einen Sprachfehler (Stottern). Meine Mutter hat sich scheiden lassen und alle meine Brüder sind deshalb geflüchtet."

Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass er Angst vor seinem Vater habe.

3. Am 31.01.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde). Dabei brachte er vor, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er werde weder in Tunesien noch in einem anderen Staat von den Behörden verfolgt.

Seine (namentlich genannten) Eltern, zwei Brüder und seine (namentlich genannte) Schwester leben in Tunesien. Drei (namentlich genannte) Brüder sowie einige andere Verwandte leben in Österreich. Er selbst lebe bei seinem Bruder, XXXX, in Wien. Er habe aber auch regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Tunesien und ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter. Lediglich zum Vater habe er aufgrund dessen psychischer Erkrankung keinen Kontakt und auch kein gutes Verhältnis. Seine Familie besitze ein Einfamilienhaus in XXXX, XXXX.

Der BF habe zu Beginn seines zehnten Schuljahres die Schule abgebrochen und sei danach verschiedenen Tätigkeiten (in einer Konditorei, in einem Kaffeehaus, als Mechaniker und Frisör) nachgegangen. Außerdem habe er während seines Zivildienstes eine Lehre – Montage für Alu-Fenster – begonnen, allerdings nicht abgeschlossen. Für seinen Lebensunterhalt sei seine Familie aufgekommen und er habe durch diese verschiedenen Tätigkeiten auch eigenes Geld verdient. Außerdem habe er in XXXX einen Deutschkurs A1 abgeschlossen.

Seinen Entschluss Tunesien zu verlassen, habe er nachdem er die Schule abgebrochen hätte, gefasst, allerdings erst 2015 umgesetzt. Österreich sei sein Zielland gewesen, denn hier lebe auch seine Familie. Erneut zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der BF, dass er aufgrund der Misshandlungen und der damit in Zusammenhang stehenden psychischen Erkrankung seines Vaters geflohen sei. Der Vater habe seine Zukunft zerstört. Zudem habe er einen Sprachfehler, er stottere. Wäre er in Tunesien geblieben, dann hätte er irgendwann nicht mehr reden können. Aus diesem Grund wolle er nicht mehr in seine Heimat zurück. Weitere Fluchtgründe habe er keine. Er habe Tunesien verlassen, weil er dort keine Zukunft gehabt hätte, denn er sehe seine Zukunft in Österreich.

Das Problem mit dem Vater bestehe seit er denken könne. Der Vater sei beispielsweise während des Essens über die Mutter gesprungen, habe diese bei den Haaren gezogen und ihr die Kleider ausgezogen. Der BF und seine Geschwister haben dies mitansehen müssen und der Vater sei auch ihnen gegenüber gewalttätig geworden. Der BF sei "jeden Tag, tausende Male, mehrere Male am Tag" vom Vater misshandelt worden. Er habe den Vater aber nicht angezeigt, da dieser psychisch krank gewesen sei und die Misshandlungen keine Absicht gewesen seien. Der BF und seine Familie haben nicht gewollt, dass der Vater eingesperrt werde.

Des Weiteren gab der BF an, dass er seit seinem ersten Schuljahr stottern würde und es immer schlimmer geworden sei. Er habe Medikamente bekommen und ein Arzt habe ihm gesagt, dass das eine psychische Krankheit sei. Wenn er nicht an die Vorfälle der Vergangenheit denke, dann gehe es ihm besser und er würde auch nicht stottern. Derzeit gehe es ihm gesundheitlich gut, aber er stottere noch.

Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass Streitigkeiten innerhalb der Familie keine asylrelevanten Gründe darstellen würden, führte der BF an, dass er nicht nach Tunesien zurückwolle, es ihm in Österreich viel besser gehe und er hier auch viele Verwandte habe. Er sei bereits XXXX legal mittels Visum nach Österreich gekommen und habe auch dieses Mal legal einreisen wollen, jedoch habe er 2014 kein Visum erhalten und sei daher illegal eingereist.

Auf Nachfrage, ob der BF auch in einer anderen Stadt in Tunesien leben könne, gab er an: "Hier habe ich eine Familie. Wie kann ich dort ohne Familie leben?" Auf die Frage von Seiten der belangten Behörde, ob der BF aus wirtschaftlichen Gründen geflohen sei, antwortete dieser: " Ja, sicher". In Tunesien sei das Leben nämlich schlecht, es gebe dort keine Arbeit, selbst Ärzte würden dort keine Arbeit finden und auch er würde dort keine Arbeit finden, selbst wenn er eine Ausbildung hätte.

Schließlich ergänzte der BF noch, in Österreich Verwandte und Familie zu haben, aber keine Freundin.

4. Mit Bescheid vom 21.02.2017 wurde der Antrag des BF vom 26.05.2015 auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

In den Feststellungen des Bescheides führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der BF aus Tunesien stamme und seine Identität feststehe. Er gehöre dem muslimischen Glauben an, sei ledig und habe keine Kinder. Er leide an keinerlei Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Zudem verfüge er über eine Schulbildung, beherrsche die arabische Sprache und sei in Österreich nicht straffällig geworden. Der BF habe keine asylrelevanten Gründe glaubhaft machen können und sei in Tunesien keiner asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Eine Rückkehrgefährdung liege nicht vor. Die Einreise in das Bundesgebiet sei im Mai 2015 illegal erfolgt. Seit dem 30.01.2017 lebe der Beschwerdeführer mit seinem Bruder in einem Haushalt und auch andere seiner Verwandten würden in Österreich leben, wobei nicht festgestellt werden hätte können, dass der BF ein emotionales Abhängigkeitsverhältnis zu diesen Angehörigen habe. Abgesehen von einem Deutschkurs, Stufe A1, verfüge der BF über keinerlei erwähnenswerte Kenntnisse der deutschen Sprache. Auch gehöre er keinem Verein oder sonstiger Organisation an.

Auf den Seiten 15 bis 26 traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Tunesien und setzte sich dabei mit den folgenden Themen auseinander: Politische Lage, Sicherheitslage, Rechtsschutz/Justizwesen, Sicherheitsbehörden, Folter und unmenschliche Behandlung, Korruption, Wehrdienst, allgemeine Menschenrechtslage, Grundversorgung/Wirtschaft, medizinische Versorgung und Behandlung nach Rückkehr.

Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass die Identität des BF aufgrund der vorgelegten Dokumente der österreichischen Botschaft feststehe. Es erscheine jedoch nicht nachvollziehbar, warum die seit der Kindheit des BF regelmäßig stattfindenden Misshandlungen erst nach einem so langen Zeitraum zu einer Flucht geführt haben sollen, noch dazu wo doch der BF bereits zwei Mal legal in Österreich aufhältig gewesen sei. Jedenfalls würden diese Misshandlungen private und persönliche Streitigkeiten innerhalb einer Familie darstellen, aber keine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung. Wäre der BF in seinem Heimatland tatsächlich verfolgt worden, so hätte er während seines legalen Aufenthaltes in Österreich im Jahr XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellen können.

Außerdem habe der BF noch wirtschaftliche Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes angeführt und die belangte Behörde erachte diesen Aspekt seines Vorbringens als glaubhaft. Denn explizit von der belangten Behörde befragt, ob er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, habe der BF mit "Ja, sicher."

geantwortet und angeführt, dass es in Tunesien keine Zukunft für ihn gebe. Es gebe aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Tunesien einer Verfolgungsgefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, zumal er über eine Schulausbildung und Berufserfahrung verfüge und in Tunesien familiäre und soziale Bezugspunkte habe, so dass es ihm möglich sein müsste, seinen Lebensunterhalt zu sichern.

In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention ausgezählten Gründe nicht glaubhaft gemacht habe und der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdungen ausgesetzt sei. Denn weder persönliche Streitigkeiten innerhalb der Familie noch wirtschaftliche Gründe würden eine asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der EMRK darstellen. Die Rückkehrentscheidung wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen. Die aufschiebende Wirkung sei abzuerkennen gewesen, weil der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme.

5. Mit dem am 06.03.2016 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde zunächst ausgeführt, dass der Bescheid in vollem Umfang angefochten werde und es wurden die Anträge gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aufgrund der drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK zuzuerkennen; eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen; den angefochtenen Bescheid – behelfsweise unter Heranziehung anderer als der geltend gemachten Rechte – zur Gänze zu beheben und dem BF Asyl gemäß § 3 AsylG zu gewähren; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer bestellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tunesien zukomme; sowie feststellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig sei; sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen.

In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe es verabsäumt, die Hintergründe der vorgebrachten Fluchtgründe, zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, zu recherchieren und entsprechende Ermittlungsergebnisse ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die belangte Behörde hätte die Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Ereignisse zu berücksichtigen gehabt und gezielte Fragen zum Sachverhalt stellen müssen, denn Wahrnehmungen von Kindern würden sich von jenen von Erwachsenen unterscheiden und der BF habe nicht wissen können welche Elemente seiner Fluchtgeschichte für die Beurteilung seiner Asylrelevanz wichtig seien. Zudem habe es die belangte Behörde unterlassen, Ermittlungen zum tatsächlichen Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu erheben. Schließlich seien auch die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen veraltet, unvollständig und zu allgemein gewesen und hätten sich nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befasst, weswegen sie folglich ungeeignet gewesen seien, das Fluchtvorbringen des BF zu beurteilen.

Der BF sei zum Zeitpunkt der Misshandlungen noch minderjährig und durch die Misshandlungen auch selbst psychisch stark belastet gewesen, daher könne es ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er keine offizielle Anzeige gegen den Vater erstattet habe, zumal sich der BF auch vor einer sozialen Ausgrenzung und Stigmatisierung gefürchtet habe. Außerdem habe sich der BF für seinen Vater und seine Familie geschämt und habe Angst vor der Reaktion anderer Kinder, Jugendlicher und Dorfbewohner gehabt. Würde man nun die sozialen Gepflogenheiten im Heimatdorf des BF, sein junges Alter sowie seine psychische Verfassung zum Zeitpunkt der Misshandlungen berücksichtigen, so könne ihm kein Vorwurf gemacht werden, dass er keine staatliche Unterstützung in Anspruch genommen habe. Während seiner legalen Aufenthalte in Österreich in den Jahren XXXX habe der BF keinen Asylantrag gestellt, weil er damals noch zu jung gewesen sei und über die Möglichkeit eines Asylantrages nicht Bescheid gewusst habe. Der Grund dafür, dass die Misshandlungen des BF durch seinen Vater erst nach einem so langen Zeitraum zu einer Flucht geführt haben, lasse sich damit erklären, dass der BF volljährig geworden und nicht mehr bereit gewesen sei, die Misshandlungen hinzunehmen.

Hinsichtlich der Länderberichte wurde vor allem darauf hingewiesen, dass in Tunesien keine Einrichtungen existieren, welche komplexe Traumafälle behandeln würden. Der BF sei als Opfer häuslicher Gewalt schwer traumatisiert und daher sei eine Behandlung unbedingt erforderlich. Auch würden Personen mit psychischen Erkrankungen in Tunesien immer noch sozial stigmatisiert und ausgegrenzt werden.

Zusammengefasst werde der BF also aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe jener Personen, welche in Tunesien Opfer häuslicher Gewalt geworden seien und keinen ausreichenden staatlichen Schutz erhalten würden, persönlich verfolgt. Des Weiteren drohe dem BF auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Verfolgung, da der Vater psychisch krank sei und somit der ganzen Familie soziale Diskriminierung, Stigmatisierung, Ausgrenzung und Verfolgung drohe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liege nicht vor, da der BF in Tunesien auf die finanzielle Unterstützung seiner Familie angewiesen sei und wieder zum ehemaligen gemeinsamen Wohnsitz der Familie zurückkehren müsste. Außerdem bestehe eine emotionale Abhängigkeit des BF von seinen in Österreich lebenden Brüdern, zumal er bei seinem ältesten Bruder lebe, die Brüder dasselbe erlebt haben und sich in Österreich gegenseitig unterstützen würden. Schließlich habe sich auch sein psychischer Gesundheitszustand in Österreich stark verbessert und der BF stottere nur mehr leicht. Im Falle einer Rückkehr würde jedoch eine Retraumatisierung erfolgen und sich das Stottern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wieder verschlechtern und er könne sich eine entsprechende Behandlung in Tunesien nicht leisten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Tunesien.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum islamischen Glauben. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.

Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung und über Berufserfahrung, denn er hat bereits in einer Konditorei, in einem Kaffeehaus, bei einem Mechaniker und als Frisör gearbeitet. Außerdem hat er während seines Zivildienstes eine Lehre – Montage für Alu-Fenster – begonnen, jedoch nicht abgeschlossen.

Der BF ist ledig und kinderlos. Die Familienangehörigen des BF, nämlich seine Eltern sowie Schwester und zwei Brüder, leben nach wie vor in Tunesien. Der BF steht mit seiner Familie in Tunesien in aufrechtem Kontakt. Drei Brüder und einige Verwandte des BF leben in Österreich und seit 30.01.2017 lebt er auch gemeinsam mit seinem Bruder in einem Haushalt.

Der BF ist gesund, nimmt keine Medikamente und hat lediglich einen Sprachfehler, denn er stottert.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Er lebt von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und von der finanziellen Unterstützung durch den Bruder.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über qualifizierte Deutschkenntnisse verfügt bzw. eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Evident ist jedoch, dass er einen Deutschkurs, Stufe A1, besucht hat.

Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden und wurden solche Umstände vom BF auch nicht behauptet.

Der BF hat glaubhaft vorgebracht, seinen Herkunftsstaat Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen ("Sind Sie aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen?" "Ja, sicher") verlassen zu haben.

Ein konkreter Anlass für ein (fluchtartiges) Verlassen des tatsächlichen Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Der BF war im Herkunftsstaat weder einer privaten noch einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt und wurden solche Umstände von ihm auch nicht behauptet.

Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Tunesien dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat Tunesien entgegenstünden.

Tunesien gilt als sicherer Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren bei der belangten Behörde vor. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung im Beschwerdeschriftsatz hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Wie das das Bundesamt bereits im Rahmen der Beweiswürdigung darlegte, ist es dem BF nicht gelungen, ein asylrelevantes Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an.

2.2. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.3. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Visumsakt des BF von der österreichischen Botschaft in Tunis.

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen, zu den Lebensumständen in Österreich und in Tunesien sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts des BF in Österreich. Daran vermag die Teilnahme an einem Sprachkurs nichts zu ändern.

Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungs-gerichtes (Einsicht in das GVS-Betreuungsinformationssystem und in das Strafregister der Republik Österreich).

2.4. Zum Fluchtvorbringen:

Wie aus der Verfahrenserzählung bereits zu entnehmen ist, hat der BF eine konkrete Bedrohung gegen seine Person in Tunesien nicht glaubhaft vorgebracht.

Sowohl im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung, als auch im Rahmen seiner Einvernahmen vor der belangten Behörde brachte der BF vor, dass er aufgrund von erlittenen Misshandlungen durch seinen Vater geflohen sei. Diese Misshandlungen haben seit seiner Kindheit regelmäßig stattgefunden. Wie bereits die belangte Behörde korrekt darauf hingewiesen hat, ist es allerdings nicht nachvollziehbar, warum dieser Umstand der Misshandlungen erst nach so langer Zeit zu einer Flucht geführt haben soll, zumal sich der BF in den Jahren 2006 und 2012 bereits legal in Österreich aufgehalten habe und im Zuge dieser Aufenthalte einen Asylantrag hätte stellen können. In der Beschwerde wird diesbezüglich angeführt, dass der BF erst mit einem gewissen Alter erkennen können habe, dass das Verhalten des Vaters nicht in Ordnung gewesen sei und erst ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bereit gewesen sei die häusliche Gewalt hinzunehmen. Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei diesen beiden Aufenthalten seine Brüder und Verwandten in Österreich besuchte. Hätte er nun tatsächlich gravierende Misshandlungen in Tunesien erlebt, so erscheint es sehr wahrscheinlich, dass er sich seinen Brüdern anvertraut und alles versucht hätte, um in Österreich und somit in Sicherheit bleiben zu können, zumal sich der BF während dieser Aufenthalte auch außerhalb des Einflussbereichs des Vaters befand.

Des Weiteren ist es nicht plausibel, dass wenn der Vater tatsächlich krank gewesen wäre, keine staatliche Unterstützung in Anspruch genommen worden sei und die Misshandlungen auch den tunesischen Behörden nicht angezeigt worden seien. Der BF selbst führte zwar bei seiner Einvernahme an, dass man den Vater nicht anzeigen wollen habe, da dieser krank gewesen sei und die Misshandlungen ja keine Absicht gewesen seien. Allerding ist es wenig überzeugend, dass sich der BF, wenn die Misshandlungen tatsächlich von solchen Ausmaß gewesen wären, dass sie seine Flucht ausgelöst hätten, nicht zuerst im eigenen Land Hilfe gesucht hätte und zwar auch auf die Gefahr hin einer Diskriminierung bzw. Stigmatisierung von Seiten der Bevölkerung ausgesetzt zu sein.

Insoweit der BF erstmalig im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass die Misshandlungen eine starke Traumatisierung ausgelöst hätten und es in Tunesien keine entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten gebe, widerspricht dies den Ausführungen des BF vor der belangten Behörde. So gab er in seiner Einvernahme ausdrücklich an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen und lediglich etwas zu stottern. Laut Angaben des BF habe man dieses Stottern bereits in Tunesien behandeln können. Somit geht das diesbezügliche Argument der Beschwerde ins Leere.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF seine Heimat aus wirtschaftlichen Motiven verlassen hat, wie er dies am Ende der Einvernahme vor der belangten Behörde explizit zum Ausdruck brachte, indem er erklärte, dass er Tunesien aus wirtschaftlichen Beweggründen verlassen habe und dort nicht leben möchte, weil das Leben dort schlecht sei und er keine Arbeit finden könne, selbst wenn er eine Ausbildung hätte. Auf die konkrete Frage der belangten Behörde, ob er aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen sei, antwortete er "Ja, sicher.".

In der Zusammenschau ist sohin - wie von der belangte zu Recht ausgeführt - festzustellen, dass kein asylrelevanter Fluchtgrund in Bezug auf den Herkunftsstaat glaubhaft gemacht wurde und er Tunesien aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen hat.

2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen.

Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die Feststellung, dass Tunesien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF. In Tunesien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 31.01.2017 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF führte dazu aus, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde - wie oben ausgeführt - den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.

Die allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde vermögen keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen, diese in Zweifel zu ziehen oder zu ergänzen. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz moniert wurde, dass die Länderberichte veraltet und unvollständig gewesen seien, ist darauf zu verweisen, dass die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten von der Staatendokumentation des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen gemäß den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation erstellt wurden und als solche ein Bescheid taugliches "Country of Origin Information Dokument" (COI-Dokument) darstellen, das beruhend auf den Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (mittels Recherche von vorhandenen, vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation erstellt wird [vgl. § 5 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015

  • BFA-G]).

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat entscheidungsrelevante Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (im Sinne von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008),

3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.

Der BF brachte als Fluchtgrund zunächst vor, Tunesien aufgrund von Misshandlungen durch seinen Vater verlassen zu haben. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist es dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen, diesen Fluchtgrund glaubhaft darzustellen.

Zum glaubhaften Vorbringen des BF, er habe Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist. Eine sonstige aktuelle zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird vom BF nicht dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg. cit. offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001,

Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich,

Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001,

Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Beim BF handelt es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie über eine, wenn auch nicht abgeschlossene, Lehre zum Monteur für Alu-Fenster. Außerdem hat er bereits Berufserfahrung und in einer Konditorei, in einem Kaffeehaus, bei einem Mechaniker und als Frisör. Er konnte sich bereits vor seiner Ausreise aus Tunesien seinen Unterhalt zum Teil selbst erwirtschaften. Er spricht Arabisch und ist mit den Umständen am tunesischen Arbeitsmarkt vertraut. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit der bislang ausgeübten Tätigkeit oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch andere als bisher ausgeübte Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Die Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe steht im offen.

Insoweit in der Beschwerde implizit behauptet wird, der BF leide aufgrund der Misshandlungen seines Vaters an einer Traumatisierung, ist dem zu entgegnen, dass weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren konkrete Belege bzw. medizinische Befunde vorgelegt wurden, aus denen Hinweise darauf zu entnehmen wären. Auch hat der BF nirgends behauptet, in Österreich deshalb jemals in Behandlung gewesen zu sein. Vielmehr hat er unmissverständlich angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Insoweit im Zusammenhang mit dem Sprachfehler des BF in der Beschwerde ausgeführt wird, dass im Falle der Rückkehr des BF eine Retraumatisierung eintreten würde und sich der BF eine entsprechende Behandlung nicht leisten könne, ist dem zu entgegnen, dass der BF vor der belangen Behörde selbst eingeräumt hat, bereits in der Vergangenheit wegen seines Sprachfehlers in Tunesien behandelt worden zu sein. Auch geht aus den Länderfeststellungen zur Situation in Tunesien in Übereinstimmung mit den Angaben des BF hervor, dass in Tunesien die Behandlung psychischer Krankheiten möglich ist. Somit liegt eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Tunesien nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß

§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF in Österreich lebende Verwandte bzw. Brüder, Onkeln und Tanten. Mit seinem Bruder lebt er erst seit 30.01.2017 in einem gemeinsamen Haushalt.

Was die familiären Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern angeht, so stellen diese nur dann ein vom Schutzgehalt des Art. 8 EMRK umfasstes Familienleben dar, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten (vgl. VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720). Neben der gemeinsamen Wohnungsnahme mit einem älteren Brüder und Besuchen seiner anderen Geschwister und Verwandte hat der volljährige und selbsterhaltungsfähige BF jedoch keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu seinen in Österreich lebenden Verwandten darzulegen vermocht. Hinsichtlich der behaupteten emotionalen Abhängigkeit zu seinen Brüdern, zumal sie dasselbe (Misshandlungen durch den Vater) erlebt hätten und sich gegenseitig unterstützen würden und sich der Gesundheitszustand des BF in Österreich gebessert habe, ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF, wonach er aufgrund der Misshandlungen seines Vaters seine Heimat verlassen hätte, für unglaubwürdig erachtet wurde. Wäre der BF tatsächlich von seinem Vater derart misshandelt worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er bereits bei seinen früheren Einreisen in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellt bzw. bei seinen Brüdern bleibt und sich nicht erneut den Misshandlungen seines Vaters aussetzt. Zudem ist zu konstatieren, dass der gemeinsame Haushalt mit seinem Bruder erst eineinhalb Jahre nach seiner Einreise ins Bundesgebiet bzw. am 31.01.2017 begründet wurde, was wiederum gegen das Vorliegen einer emotionalen Abhängigkeit spricht. Selbst wenn man vom Bestehen eines Familienlebens des BF mit seinem Bruder iSd Art 8 EMRK (bzw. in Anbetracht der behaupteten Besuche und finanziellen Unterstützung seiner Brüder und Verwandten) ausgeht, so ist der diesbezügliche Eingriff durch die Ausweisung des BF vor dem Hintergrund der dargestellten Gesetzeslage und insbesondere der Judikatur des EGMR zulässig: Dem BF musste bei der Asylantragstellung insbesondere aber auch klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Unter Zugrundelegung der Judikatur des VwGH und des EGMR ist daher auszuführen, dass der BF während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen konnte, dass ein in dieser Zeit entstandenes Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann, wenn das Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war, was wiederum bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens als gegeben angenommen werden kann. Im Hinblick darauf ist festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich in der oben dargestellten Form überwiegt. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (siehe dazu EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie u.a. gg Norwegen, Newsletter 2008/4, 229ff). In Anbetracht dieser Umstände wiegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts schwerer als die privaten und familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich.

Was die behauptete finanzielle Unterstützung des BF durch seine Verwandten anbelangt, ist anzumerken, dass der BF sich in der Grundversorgung befindet und daher nicht auf die Unterstützung seiner Brüder angewiesen wäre. Darüber hinaus kann die finanzielle Unterstützung des BF durch seine Brüder auch durch Auslandsüberweisung erfolgen.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Mai 2015) nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und der Unterstützung durch seine Verwandten. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Tunesien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 und § 57 AsylG 2005 idgF als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. und V. des angefochtenen Bescheides:

3.5.1. Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 Z 11 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 47/2016 idgF, gilt Tunesien als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Damit war die Entscheidung durchführbar. Es war daher die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

3.6.1. Wie oben unter Punkt II. 3.5. ausgeführt, hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor. Die belangte Behörde ist auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Tunesien keiner asylrelevanten Verfolgung oder einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Sie hat auch zutreffend festgestellt, dass über keine familiären Anknüpfungspunkte sowie über kein besonders schützenswertes Privatleben im Bundesgebiet verfügt. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BFs nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren -auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.

Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen(vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15), und war daher als unzulässig zurückzuweisen [siehe Spruchpunkt A) II. des gegenständlichen Erkenntnisses].

3.7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu Spruchpunkt B)

3.8. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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