BVwG W167 2103574-1

W167 2103574-1Federal Administrative CourtMar 30, 2017

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, Gemeinschaftsnutzung,<br/>Glaubwürdigkeit, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

Full text

BVwG W167 2103574-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W167.2103574.1.00

Spruch

W167 2103574-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass hinsichtlich der Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX keine die Flächensanktion gemäß Art. 58 VO (EG) Nr. 1122/2009 verhängt wird, sondern lediglich für die nicht beihilfefähigen Flächen keine Prämiengewährung erfolgt.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 06.04.2011 stellte die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für die Almen mit den XXXX stellten die Bewirtschafter die entsprechenden Anträge. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf diese Almen.

2. Am 02.09.2011 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen festgestellt wurden.

3. Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.489,66 gewährt. Dabei wurden 31,29 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,27 ha (davon 15,18 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche von 29,01 ha zugrunde gelegt. Als Differenzfläche ergaben sich daraus 0,26 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Bewirtschafterwechsel erfolgt sei sowie dass die Almkompressionskriterien nicht erfüllt worden seien. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle am 02.09.2011 seien Flächenabweichungen bis höchstens 3% und maximal 2 ha festgestellt worden. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Am 15.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der XXXX eine Reduktion der für das Jahr 2011 beantragten Almfutterfläche von 66,04 ha auf 63,59 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.489,15 gewährt. Dabei wurden 31,29 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,27 ha (davon 15,18 ha Almfläche) und eine ermittelte Fläche von 29,00 ha zugrunde gelegt. Als Differenzfläche ergaben sich daraus 0,27 ha. Begründend wurde ausgeführt, dass sich zwischenzeitig eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Eine Rückforderung habe nicht zu erfolgen, da der rückzufordernde Betrag unter der Bagatellgrenze liege. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

6. Am 30.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, an der der Bewirtschafter teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Bewirtschafter mit Schreiben vom 19.11.2013 übermittelt. Dieser nahm dazu nicht Stellung.

7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Bescheid vom XXXX abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurde für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von nunmehr EUR 1.360,24 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 129,42 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 31,29 zugewiesene Zahlungsansprüche, allerdings eine beantragte Fläche von 29,16 ha (davon anteilige Almfläche 15,07 ha) und eine ermittelte Fläche von nunmehr 28,27 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 14,45 ha) zu Grunde gelegt. In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 0,89 ha ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Futterflächen auf Almen die im Rahmen AMA interner Überprüfungen oder einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt wurden und anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle [am Heimbetrieb] vom 02.09.2011 insgesamt Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt sowie eine Sanktion verhängt werden müsse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde von der AMA ausgeschlossen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Darin wird ausgeführt, dass für sie als auftreibende Betriebsinhaberin der Alm mit der Betriebsnummer XXXX keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. Die gesetzliche Regelung nach § 8i MOG 2007 idgF sei im gegenständlichen Bescheid nicht zugrunde gelegt worden, weshalb diesem der Mangel der unrichtigen Sachverhaltsermittlung bzw. der Mangel der unrichtigen rechtlichen Würdigung des Sachverhalts anhafte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Für die Almen mit den XXXX stellten die Bewirtschafter die entsprechenden Anträge. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2011 Auftreiberin auf diese Almen.

Am 02.09.2011 fand auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der Flächenabweichungen im Ausmaß von 0,27 ha festgestellt wurden.

Am 15.05.2013 beantragte die Bewirtschafterin der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Reduktion der für das Jahr 2011 beantragten Almfutterfläche von 66,04 ha auf 63,59 ha. Diese Reduktion wurde von der AMA im Ergebnis berücksichtigt.

Am 30.08.2013 fand auf der Alm mit der Betriebsnummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Bewirtschafter teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen betreffend die fiktive anteilige Almfutterfläche für die Beschwerdeführerin als Auftreiberin im Ausmaß von 0,62 ha festgestellt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.360,24 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 129,42 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 31,29 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 29,16 ha (davon anteilige Almfläche 15,07 ha) und eine ermittelte Fläche von 28,27 ha (davon anteilige Almfläche 14,45 ha) zu Grunde gelegt. In der Flächentabelle wurde eine Differenzfläche von 0,89 ha ausgewiesen. Dies bedeutet für die Beschwerdeführerin eine Flächendifferenz von 1,96 ha und somit eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde.

Die Beantragung hinsichtlich der Alm mit der Betriebsnummer XXXX wurde durch den zuständigen Almbewirtschafter durchgeführt. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Einfluss auf die Antragstellung und hat sich stets auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen. Es waren ihr keine Umstände erkennbar, die sie an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln lassen hätten können.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die Flächenabweichung betreffend den Heimbetrieb wurde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.09.2011 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin festgestellt Die Almfutterfläche betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX für das Jahr 2011 wurde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 30.08.2013 festgestellt.. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden von der Beschwerdeführerin bzw. dem Almbewirtschafter nicht bestritten. Die Almfutterfläche der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ergab sich aus der rückwirkenden Flächenreduktion durch die Almbewirtschafterin.

Dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Beantragung der Almfläche betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen hat, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde, welche eine Erklärung nach § 8i MOG darstellt. Dem ist die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage auch nicht entgegen getreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Vorschriften:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

[...]."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[ ]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[ ]

Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

[ ]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

[ ]

Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, im Folgenden VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[ ]"

§ 8i Abs. 1 MOG 2007 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im Beschwerdefall ergibt sich die im Vergleich zu den früheren Bescheiden geringere zuerkannte Einheitliche Betriebsprämie 2011 einerseits aus der rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX und andererseits aus den im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen festgestellten Flächendifferenzen betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX und den Heimbetrieb.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde den Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden. Begründend führte die Beschwerdeführerin die gesetzwidrige Beihilfenberechnung betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX an.

Im Beschwerdefall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Die Differenz ist auf Flächendifferenzen auf Alm mit der XXXX und dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Die festgestellte Differenz hatte neben einer Rückforderung auch eine Flächensanktion zur Folge. So wurde der Beihilfebetrag von der belangten Behörde gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

Betreffend die Alm mit der Betriebsnummer XXXX führte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde aus, dass ihr keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können, was als § 8i MOG-Erklärung gewertet wird.

Unter diesen Voraussetzungen ist gemäß § 8i MOG von der Verhängung einer Sanktion abzusehen. Jedoch muss für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8i MOG 2007 die Erklärung der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden Umstände auch glaubwürdig sein. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig dargelegt, dass sie kein Verschulden an der falschen Beantragung trifft. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführerin an der Zuverlässigkeit des Almbewirtschafters zweifeln hätte müssen. Gegenständlich kann somit vom fehlenden Verschulden der Beschwerdeführerin an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die Verhängung einer Flächensanktion gemäß Art. 58 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 war daher aufgrund dieser nachträglichen Erklärung der Beschwerdeführerin zu beanstanden.

Davon zu unterscheiden ist die verschuldensunabhängige Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der geringeren ausbezahlten Zahlungsansprüche infolge der festgestellten Differenzfläche. Vor dem Hintergrund der angeführten rechtlichen Bestimmungen erfolgte die Vorschreibung der diesbezüglichen Rückzahlung durch die belangte Behörde zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3. Das Gericht konnte im Beschwerdefall aufgrund des unstrittigen schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen betreffend Almen liegt vor: VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

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