BVwG W144 2148810-1

W144 2148810-1Federal Administrative CourtMar 30, 2017

Regest

Aufenthaltsrecht, Außerlandesbringung, Familienleben, Folgeantrag,<br/>Mitgliedstaat, real risk, Rechtsschutzstandard, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Versorgungslage

Full text

BVwG W144 2148810-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W144.2148810.1.00

Spruch

W144 2148810-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2017, Zl. GF: XXXX, VZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Russland und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Der BF reiste erstmals im Jahr 2007 ins Bundesgebiet ein und stellte am 07.09.2007 seinen 1. Asylantrag aufgrund dessen ihm – nach mehreren Rechtsgängen – subsidiärer Schutz und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 26.03.2010 erteilt wurde, die ihm jedoch in der Folge mit Rechtskraft 04.02.2011 wieder aberkannt wurde. Am 25.01.2011 reiste der BF unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet aus.

Am 02.09.2011 stellte der BF seinen 2. Asylantrag im Bundesgebiet, der ebenso wie sein am 06.06.2012 eingebrachter 3. Asylantrag aufgrund der Zuständigkeit Polens zur Prüfung seiner Anträge (bzw. wegen res iudicata) zurückgewiesen wurde.

Am 24.03.2015 stellte er BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger", da er mit der österr. StA. XXXX geb., am 16.01.2015 in Warschau die Ehe geschlossen hat. Dieser Antrag wurde seitens der BH XXXX am 02.11.2015 abgewiesen und wurde der BF mit Schreiben vom 31.05.2016 aufgefordert das Bundesgebiet zu verlassen.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2016 stellte der BF den gegenständlichen, nunmehr 4. Antrag auf internationalen Schutz.

Die Verwaltungsverfahren stellten sich im Einzelnen, wie erstinstanzlich nachstehend zusammengefasst, wie folgt dar:

"Sie reisten erstmals spätestens am 07.09.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Sie brachten am 07.09.2007 unter der Zahl: XXXX (= VZ: XXXX) Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesaslymates, Erstaufnahmestelle Ost, Zahl: XXXX , vom 10.11.2007 gem. § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16 (1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist und wurden Sie gem. § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewisen, demzufolge Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gem. § 10 Absatz 4 AsylG für zulässig befunden wurde.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.12.2007, Zahl: XXXX wurde der Berufung gem. § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erwuchs am 17.12.2007 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, Zahl: XXXX , vom 29.07.2008, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, wurde gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG dem Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und wurden Sie gem. § 10 Absatz 1 AsylG aus dem östereichsichen Bundesgebiet in die Russische Födeartion ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.02.2009, Zahl: D12 316210-2/2008/2E, wude der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 16.02.2009 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 26.03.2009, Zahl: XXXX, wurde der Antra gauf internationalen Schutz vom 07.09.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 10072005 (AsylG) idgF, abgewiesen, wurde gem. § 8 Absatz 1 iVm § 34 Absatz 3 AsylG Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, wobei eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Absatz 4 AsylG bis zum 26.03.2010 erteilt wurde.

Der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, gem. Spruchpunkt II und III erwuchs am 17.04.2009 in Rechtskraft.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2009, Zahl: D12 316210-3/2009/10E, wurde die Beschwerde gem. § 3 Abs. 1 ivm § 34 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 15.09.2009 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 03.08.2010, Zahl: XXXX , wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.03.2009, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Absatz 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt, wurde die befristete Aufentahltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Absatz 4 AsylG entzogen und wurde Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gem. § 9 Absatz 2 AsylG für unzulässig befunden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.09.2010, Zahl: D12 316210-4/2010/2E, wurde der Beschwerde gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 24.09.2010 in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Innsbruck, vom 19.11.2010, Zahl: XXXX, wurde der Ihnen mit Bescheid des Bundesasylmtes vom 26.03.2009, Zahl: XXXX , zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Absatz 2 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt, wurde die Ihnen erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gem. § 9 Absatz 4 AsylG entzogen und wurde Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem östererichsichen Bundesgebeit in die Russische Föderation gem. § 9 Absatz 2 AsylG für unzulässig befunden.

Laut Mitteilung von IOM reisten Sie am 25.01.2011 unter Gewährung der Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.02.2011, Zahl: D12 316210-5/2010/4E, wurde die Beschwerde gem. § 9 Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 04.02.2011 in Rechtskraft.

Sie reisten neuerlich am 02.09.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten Ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz unter der Zahl XXXX (= VZ: XXXX).

Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, Zahl: XXXX, vom 13.10.2011, gemäß § 5 Absatz1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16 (1) e iVm 20

(1) c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig ist und wurden Sie gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen, demzufolge Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Absatz 4 AsylG für zulässig befunden wurde.

Laut Mitteilung des Asylgerichtshofes vom 27.10.2011 langte die Beschwerdevorlage am 27.10.2011 beim Asylgerichtshof ein.

Somit wurde Ihr Asylverfahren mit 04.11.2011 durchführbar.

Ihre Überstellung nach Polen wurde für den 17.11.2011 geplant.

Am 17.11.2011 wurde die polnische Dublinbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass Sie unbekannten Aufenthaltes sind. Gleichzeitig wurde eine Aussetzung von 18 Monaten an die polnische Dublinbehörde mitgeteilt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.01.2012, Zahl: S3 316.210-6/2011/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 19.01.2012 in Rechtskraft.

Am 06.06.2012 brachten Sie beim Bundesasylamt Ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz mit der Zahl: XXXX (= VZ: XXXX), ein.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle West, vom 17.12.2012, Zahl: XXXX, wurde Ihr Antrag auf internationalen Schutz gem. § 68 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurden Sie gemäß § 10 Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Nach genauer Prüfung Ihres dritten – gegenständlichen – Antrages auf internationalen Schutz stand fest, dass es sich nunmehr um einen Folgeantrag gem. § 12 a Abs. 1 Asyl 2005 idgF handelt.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.03.2013, Zahl: S3 316.210-7/2013/3E wurde die Beschwerde gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 11.03.2013 in Rechtskraft.

Wann und wie Sie von Polen nach Österreich gelangten, konnte nicht erhoben werden.

Letztendlich wurde laut Mail vom 13.03.2015 der Polizeiinspetkion XXXX bei einer Aufenthaltsermittlung wegen Verg. § 127 und § 142/1 StGB erhoben, dass Sie in XXXX (seit 11.03.2015) gemeldet sind.

Sie stellten am 24.03.2015 bei der Bezirkshauptamnnscahft Bregenz einen Erstantrag auf Erteilung eines Afuentahltstitels "Familienangehöriger”.

So führten Sie an, dass Sie Ihr Aufentahltsrecht von Ihrer Ehegattin

XXXX, geb.: XXXX, StA: Österreich, ableiten wollen Sie schlossen mit ihr am 16.01.2015 in Warschau die Ehe.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.11.2015, Zahl:

XXXX, wurde Ihr Antrag auf Erteilung eines Afuenthaltstitels "Familienangehöriger” gem. § 11 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX erwuchs am 07.12.2015 in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 31.05.2016 wurden Sie auf Grund unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich aufgefordert die Republik Österreich zu verlassen. Sie sind jedoch im Besitz eines gültigen polnischen Aufenthaltstitels.

Auf Grund Ihres weiteren Verbleibes in Östereich erging mit Schreiben vom 29.08.2016 ein Parteiengehör bezüglich Einleitung einer Rückkehrentscheidung an Sie.

Zwischenzeitlich wurde laut Strafantrag vom 06.06.2016, Zahl: XXXX

Ihnen folgendes zur Last gelegt:

Mit Stellungnahme vom 06.09.2016 zu der Aufforderung vom 29.08.2016 durch die Rechtsanwaltskanzlei Weh Rechtsanwalt GmbH wurde ein schriftlicher Asylantrag gestellt.

Bei der niederschriftlichen Befragung im gegenständlichen Asylverfahren bei der Polizeiinspektion XXXX, am 06.09.2016, gaben Sie vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Folgendes an:

Sie haben keine Krankheiten oder Beschwerden, welche Sie an der Einvernahme hindern oder beeinträchtigen würden. Sie führten auch keine notwendigen Medikamente an.

Sie erhalten von Ihren Schwiegereltern Unterstützung.

Ihre Mutter und Ihre drei kleinen Geschwister haben in Österreich den Asylstatus erhalten.

Sie waren von 01.05.2013 bis Februar 2015 in Polen aufhältig und erhielten auch eine Aufenthaltsbewilligung von Polen.

Sie wurden von Ihrem Vater informiert, dass Sie sich in Polen verstecken sollen, da Ihre Verfolger, welche Sie bereits 2007 verfolgten, Ihnen wieder nachstellen. Für die Dauer von 3 Monaten versteckten Sie sich bei einem Freund Ihres Vaters in Warschau. Ihrem Vater wurde von den Verfolgern mitgeteilt, dass ihnen bekannt sei, dass Sie sich in Polen aufhalten würden. Es wäre beabsichtigte Ihnen etwas anzutun. Daraufhin haben Sie sich entschlossen Polen zu verlassen. Ihrem Vater wurde in Frankreich der Asylstatus 2015 zuerkannt. Ihr Onkel gab, so teilte es Ihnen Ihr Vater mit, den Verfolgern Ihren Aufenthaltsort in Polen mit. Sie wurden auch über eine Skypenachricht von einer Person, welche offensichtlich Angehöriger der russischen Polizei ist, bedroht.

Ihr Vater teilte Ihnen auch noch mit, dass Ihre Verfolger sich nun in Polen befinden und nach Ihnen suchen würden. Woher Ihr Vater darüber Kenntnis hatte, sagte er Ihnen nicht. Er würde es Ihnen auch nicht sagen.

Weiters wurde ein Beilagenverzeichnis vorgelegt, welches folgendes beinhaltete:

Heiratsurkunde vom 16.01.2015 samt Übersetzung

Am 06.09.2016 wurde die erste Prognoseentscheidung getroffen.

Somit brachten Sie am 06.09.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und am XXXX geboren zu sein.

Die Mitteilung gem. § 28 AsylG vom 06.09.2016 wurde Ihnen am 06.09.2016 gegen Unterschriftsleistung ausgefolgt. Darin wurde Ihnen mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen geführt werden. Weiters, dass die 20-Tages-Frist nicht mehr gilt.

Am 20.09.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen an die polnische Dublinbehörde übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.09.2016 lehnte die polnische Dublinbehörde Ihrer Rückübernahme ab, und wurde angeführt, dass, auf Grund Ihrer Ehefrau in Österreich, Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen soll.

Am 13.10.2016 erging eine Remonstration an die polnische Dublinbehörde.

Mit Schreiben vom 25.10.2016 stimmte die polnische Dublinbehörde Ihrer Rückübernahme gem. Art. 12 (1) zu.

Mit Schreiben vom 09.09.2016 der Rechtsanwaltskanzlei Weh Rechtsanwalt GmbH wurde gegen die Abnahme des polnischen Aufenthaltstitels gem. Sicherstellung im Sinne des § 39 Abs. 3 BFA-VG Beschwerde erhoben.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, Zahl:

L524 2139375-1/6E, wurde die Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gem. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gem. § 28 Abs. 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am 30.12.2016 in Rechtskraft.

Die Ladung vom 10.11.2016 für den 23.11.2016, die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG, die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG und die Länderfeststellungen zu Polen wurden Ihnen mittels RSa-Brief übermittelt, wobei Sie den RSa-Brief am 14.11.2016 gegen Unterschriftsleistung entgegennahmen.

Per Fax wurde von der Rechtsanwaltskanzlei Weh Rechtsanwalt GmbH ein Vertagungsantrag übermittelt, wobei ua. angeführt wurde, dass der ausgewiesene Rechtsvertreter zu diesem Termin entgegen den Vorgaben des AVG nicht geladen wurde.

Weiters wurde mitgeteilt, dass es Ihnen nicht möglich wäre von Vorarlberg mit dem Zug nach XXXX zu reisen, ohne das österreichische Bundesgebiet zu verlassen.

Die Ladung vom 25.11.2016 für den 14.12, die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG, die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG und die Länderfeststellungen zu Polen wurden Ihnen mittels RSa-Brief übermittelt, wobei dieser am 30.11.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Gleichzeitig wurden die oben angeführten Unteralgen Ihrem Rechtsvertreter per Mail vom 25.11.2016 zugestellt.

Per Mail vom 25.11.2016 wurde Ihrem Rechtsvertreter mitgeteilt, dass Sie bereits am Vortag anreisen können. Die Möglichkeit einer Einquartierung in der Betreuungsstelle West wurde bereits veranlasst.

Per Fax vom 12.12.2016 wurde von Ihrem Rechtsvertreter eine Bescheidbeschwerde, eine Maßnahmenbeschwerde, eine Aufsichtsbeschwerde und ein Verschiebungsantrag übermittelt.

Diese gleichzeitig an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte oben angeführte Schreiben wurde mittels Weiterleitung gem. § 6 AVG iVm § 17 VwGVG an die erstinstanzliche Behörde weitergeleitet, da es sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts um eine Bescheidbeschwerde nach § 19 AVG handelt.

Falls in weiterer Folge eine Maßnahmenbeschwerde "originär" erhoben werden sollte, wurde um Verständigung des BVwG ersucht. Diese ist jedoch nicht erfolgt.

So wurde auch nun hingewiesen, dass es Ihnen nicht möglich wäre am selben Tag von Vorarlberg nach XXXX zu kommen. So müssten Sie bei Ihrer Anreise mit dem Zug das österreichische Bundesgebiet verlassen.

B) Beweismittel

  • Sie brachten folgende Beweismittel in Vorlage:

Sie legten dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen polnischen

Aufenthaltstitel, Zahl: XXXX, vor.

Weiters legte Ihr Rechtsvertreter folgendes per Fax vor:

Weiters legte Ihr Rechtsvertreter Vertagungsanträge und Beschwerden vor.

  • Von der Behörde wurden weiters zur Entscheidungsfindung herangezogen:

Erstes Asylverfahren, Zahl: XXXX (= VZ: XXXX).

Zweites Asylverfahren, Zahl XXXX(= VZ: XXXX).

Drittes Asylverfahren, Zahl: AIS XXXX (= VZ: XXXX).

Erstbefragung vom 06.09.2016.

Zwei Ladungszustellungen

Konsultationen mit der polnischen Dublinbehörde.

Mail vom 25.11.2016 bezüglich Möglichkeit einer humanitären Einquartierung in der Betreuungsstelle West.

Auszug aus dem Strafregister.

Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.11.2015, Zahl:

XXXX."

Der BF weist im Bundesgebiet folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

  1. Landesgericht XXXX vom 09.07.2009, rechtskräftig 13.07.2009, §§ 15, 127, 129/1 StGB, Geldstrafe von 220 Tags zu je 2,00 EUR im NEF 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat

  2. Landesgericht XXXX vom 20.07.2009, rechtskräftig 24.07.2009, §§ 12 (3. Fall) , 15, 127, 129 /1 StGB, Geldstrafe von 50 Tags zu je 2,00 EUR im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Jugendstraftat

  3. Landesgericht XXXX vom 01.09.2009, rechtskräftig 04.09.2009, §§ 15, 127, 128 Abs. 1/4, 129/1, 129/2, 129/4, 130 (2. Satz 2. Fall) § 135/1 StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, Jugendstraftat

  4. Landesgericht XXXX vom 19.02.2013, rechtskräftig 25.02.2013, § 127 StGB, Geldstrafe von 220 Tags zu je 4,00 EUR im NEF 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, Junger Erwachsener

  5. Landesgericht XXXX vom 15.03.2013, rechtskräftig 19.03.2013, § 142 (1) StGB, Freiheitsstrafe 12 Monate, Junger Erwachsener

  6. Bezirksgericht XXXX vom 28.07.2015, rechtskräftig 03.08.2015, § 146 StGB, Geldstrafe von 150 Tags zu je 4,00 EUR im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

  7. Bezirksgericht XXXX vom 29.06.2016, rechtskräftig 05.07.2016, § 50 (1) Z 3 WaffG, Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUR im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Wie im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 02.11.2015,

Zahl: XXXX, angeführt, legte der BF ein polizeiliches

Führungszeugnis aus Polen vor, in welchem Folgendes vermerkt war:

"Weiters wurden Sie vom Kreisgericht XXXX für Warszawa-Polen, rechtkräftig mit 21.05.2014, XXXX, gemäß Art. 62 Abs. 3 1 Gesetz zur Bekämpfung der Rauschgiftsucht vom 29.07.2005, Gesetzblatt 2012 Posten 124, Art. 69 § 1 StGB Art. 69 § 2 StGB und Art. 70 § 1, Pkt. 1 StGB, Art. 70 Abs. 2 Gesetz zur Bekämpfung der Rauschgiftsucht vom 29.07.2005, Gesetzblatt I 2012 Posten 124, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, Aussetzung der Strafvollstreckung für 2 Jahre, verurteilt."

Das BFA wies sodann den gegenständlichen 4. Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 13.02.2017 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Polen gemäß 12 Abs. 1 Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Polen zulässig sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die Sachverhaltsfeststellungen sowie die Beweiswürdigung zur Lage im Mitgliedstaat wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):

"Allgemeines zum Asylverfahren

Antragsteller 2014

Polen

8. 015

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Erstinstanzliche Entscheidungen 2014

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründen

NEGATIV

2. 700

260

165

295

1. 980

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 19.3.2015)

Antragsteller 2015

Polen

12. 185

Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 3.3.2016a)

Erstinstanzliche Entscheidungen

Gesamt

Flüchtlings-status

Subsidiärer Schutz

Humanitäre Gründe

NEGATIV

1. Qu. 2015

920

65

40

50

765

2. Qu. 2015

965

35

50

30

845

3. Qu. 2015

970

210

45

25

695

4. Qu. 2015

655

35

35

15

565

GESAMT

3. 510

345

170

120

2. 870

Die Daten

werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet.

(Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b)

In erster Instanz für das Asylverfahren in Polen zuständig ist das Office for Foreigners (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC), das dem Innenministerium untersteht. Es gibt ein mehrstufiges Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

Quellen:

Verfolgung durch Dritte

Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy, drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013).

Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise (Pax Christi 1.12.2011).

Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt (VB 11.2.2013).

Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte (VB 3.2.2010).

Quellen:

Dublin-Rückkehrer

Es gibt keine Berichte über Zugangshindernisse zum Verfahren für Dublin-Rückkehrer. Personen, die im Rahmen der Dublin-Bestimmungen nach Polen zurückkehren, müssen beim Grenzschutz einen Asylantrag stellen oder die Wiedereröffnung eines etwaigen vorherigen Verfahrens beantragen, dem er sich entzogen hat. So eine Wiedereröffnung ist innerhalb von 9 Monaten möglich (bis November 2015 galten 2 Jahre als Frist und gelten für Altfälle auch weiterhin). Sind diese 9 Monate verstrichen, wird ihr Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft. Hat der Antragsteller bereits eine Entscheidung im vorherigen Verfahren erhalten, wird der Antrag ebenfalls als Folgeantrag betrachtet. Der Grenzschutz verweist sie entweder an ein Unterbringungszentrum, oder inhaftiert sie gegebenenfalls für max. 12 Stunden und beantragt bei Gericht Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum (guarded center). Inhaftierung ist dann möglich, wenn ein Rückkehrer Polen illegal verlassen hat (was bei Dublin-Fällen fast immer der Fall ist) oder keine Identitätsnachweise besitzt. Dublin-Rückkehrer sind zu denselben Bedingungen zu Versorgung in Polen berechtigt, wie alle anderen Antragsteller (AIDA 11.2015).

Quellen:

Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable

Als vulnerabel (im Sinne von: eine spezielle Behandlung benötigend) gelten in Polen laut Gesetz Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, alleinerziehende Eltern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, psychische Beeinträchtigte, Folteropfer und Opfer psychischer, physischer bzw. Sexueller Gewalt. Am Anfang und während des Asylverfahrens sind vom Gesetz gewisse Identifikationsmechanismen vorgesehen, deren Umsetzung nach Meinung von UNHCR und NGOs aber noch mangelhaft sei. Wird ein vulnerabler Antragsteller identifiziert, bewertet die Behörde ob eine spezielle Behandlung (im Verfahren, wie auch in Bezug auf Unterbringung) nötig ist. Dazu können auch medizinische bzw. psychologische Untersuchungen veranlasst werden. Verweigert der Ast. diese Untersuchungen, wird er nicht als vulnerabel betrachtet. Wenn die Vulnerabilität bestätigt wird, ist im Verfahren speziell darauf Rücksicht zu nehmen (z.B. Beteiligung eines Arztes/Psychologen und eines Übersetzers bei den Verfahrensschritten) (AIDA 11.2015).

Wenn Zweifel an der Minderjährigkeit eines Antragstellers bestehen, ist, mit Zustimmung des Ast. oder seines Vertreters, eine Altersfeststellung vorgesehen. Es gibt drei Möglichkeiten hierfür:

allgemeine Untersuchung, Handwurzelröntgen und Zahnuntersuchung, in dieser Reihenfolge. Im Zweifelsfall wird die Minderjährigkeit angenommen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, wird der Betreffende als Erwachsener behandelt. Die Gesetze sehen vor, dass für UMA ein Vormund bestimmt werden muss. Dieser Vormund ist nur für das Asylverfahren zuständig, nicht für andere Lebensbereiche des UMA. Es wird ausnahmslos für jeden UMA von der Ausländerbehörde beim zuständigen Vormundschaftgericht ein Vormund beantragt und von jenem einer bestellt. Dies dauerte in der Regel ca. 2 Monate, seit November 2015 liegt die Frist jedoch bei 3 Tagen. Es gibt in der Praxis Probleme mit der zu geringen Zahl an Kandidaten für eine Vormundschaft. Meist sind dies NGO-Leute bzw. entsprechend engagierte Rechtswissenschaftsstudenten. Der Vormund soll während des Interviews des UMA anwesend sein, ebenso ein Psychologe (AIDA 11.2015).

Quellen:

Non-Refoulement

Gemäß Asylgesetzesänderung vom 13.11.2015 gilt ein Antrag als unzulässig, wenn der ASt. bereits den Schutz eines anderen Landes genießt, in dem er vor Refoulement geschützt ist (AIDA 11.2015).

Die Gesetze kennen das Prinzip des sicheren Herkunfts- oder Transitstaats, enthalten aber auch Bestimmungen, denen zufolge Schutzbedürfnisse im Einzelfall berücksichtig werden können (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Versorgung

AW sind ab Registrierung in einem Ertaufnahmezentrum während des gesamten Asylverfahrens, sowie während der ersten Beschwerde im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Im Erstaufnahmezentrum müssen sie sich binnen 2 Tagen ab Antragstellung registrieren, ansonsten wird das Verfahren eingestellt. Das Recht auf medizinische Versorgung besteht ab Antragstellung. Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis zu 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren allerdings schlicht eingestellt (z.B. in der Zulassungsphase), verkürzt sich dieser Zeitram auf 14 Tage. Da Ast. mit einer abschließend negativen Entscheidung Polen allerdings binnen 30 Tagen zu verlassen haben und keine Versorgung mehr gewährt wird, wenn Ast. diese Frist zur freiwilligen Ausreise verstreichen lassen, werden sie in der Regel nur für 30 Tage weiterversorgt. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde als rechtlich vorgesehen. Versorgung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt. Wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird, besteht generell kein Recht auf Versorgung bis das Gericht die Entscheidung des Rats suspendiert. Hier kann es zu einer Lücke in der Versorgung von 2-3 Monaten kommen. Und da seit Mai 2014 das Verfahren und die Rückkehr getrennt wurden und die Suspendierung der Entscheidung des Rates nicht mehr nötig ist um eine Außerlandesbringung zu verhindern, kann es passieren, dass das Gericht keine Suspendierung ausspricht und damit auch keine Versorgung gegeben ist. Es geht aber aus dem Bericht nicht hervor, wie oft das bisher vorgekommen ist. AW, die außerhalb des Zentrums wohnen dürfen, erhalten eine Zulage (AIDA 11.2015).

Quellen:

Unterbringung

AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (von PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; bis hin zu PLN 12,50/Tag und Person für Familien mit 4 oder mehr Familienmitgliedern), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Ende Juli 2015 erhielten 1.315 AW Versorgung innerhalb der Zentren und 2.460 außerhalb der Zentren. Die Höhe der Unterstützungen liegt unter dem sogenannten "sozialen Minimum” und wird als zu gering kritisiert, um in Polen außerhalb der Zentren einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten und oft illegaler Beschäftigung nachgehen müssten. Selbst für Familien reiche die Unterstützung gerade einmal für die Miete (AIDA 11.2015).

In Polen gibt es 11 Unterbringungszentren mit gesamt 1.980 Plätzen. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Alle Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde UDSC, 7 der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. AW dürfen die Zentren untertags jederzeit verlassen, sollten aber vor 23 Uhr zurück sein (AIDA 11.2015).

Wenn AW spezielle Bedürfnisse haben (Vulnerable) sind diese bei der Versorgung zu berücksichtigen. Einige Unterbringungszentren sind für Vulnerable angepasst: 3 Zentren haben behindertengerechte Eingänge und ein entsprechendes Zimmer und Badezimmer. 4 weitere Zentren sind teilweise angepasst. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet. UMA werden nicht zusammen mit Erwachsenen untergebracht, sondern in Kinderheimen oder übergangsweise in Pflegefamilien (AIDA 11.2015).

Es gibt Berichte über Vorfälle von geschlechterbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf unter Einbeziehung von Polizei, Ärzten, Psychologen und Sozialarbeitern reagiert wurde. UNHCR und NGOs berichten auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren (USDOS 25.6.2015).

Polen verfügt auch über mehrere geschlossene Unterbringungszentren (guarded centers), in denen Schubhäftlinge und unter bestimmten Voraussetzungen auch AW untergebracht werden können (Versuch der illegalen Überquerung der Grenze, keine Identitätsdokumente, usw.). Mitte 2015 wurden Schritte unternommen, um die bewachten Zentren zu reformieren und mehr Bewegungsfreiheit usw. zu gewährleisten. Ein Problem sei die zunehmende Zahl von Kindern (Familien dürfen geschlossen untergebracht werden, UMA bis 15 Jahre nicht) in den Zentren, welche keinen Zugang zu Schulunterricht haben. Die geschlossene Unterbringung ist nur auf gerichtliche Anordnung möglich (USDOS 25.6.2015).

UMA werden in Kinderfürsorgeeinrichtungen oder Familien in ganz Polen untergebracht (AIDA 11.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (MedCOI 14.5.2012).

AW in Polen haben ab Antragstellung das Recht auf medizinische Versorgung, das auch dann weiterbesteht, wenn die materielle Versorgung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder beendet wird. Gesetzlich garantiert ist medizinische Versorgung im selben Ausmaß wie für versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Versogung von AW wird öffentlich finanziert. In den Unterbringungszentren wird medizinische Basisversorgung vor Ort bereitgestellt. In den Erstaufnahmezentren werden AW auch medizinisch untersucht. Seit 1.7.2015 wird die medizinische Versorgung von AW durch die Vertragsfirma Petra Medica gewährleistet. Sie umfasst auch psychologische Versorung. Psychologische Betreuung ist in jedem Unterbringungszentrum und bei UDSC vorhanden. Pro 120 Personen sind 4 Stunden psychologische Versorgung zuzüglich eines Übersetzers vorgesehen. AW können, wenn nötig, aber auch zu Psychiatern oder psychiatrische Kliniken überwiesen werden. Nach Ansicht einiger Experten ist Spezialbehandlung für Folteropfer oder traumatisierte AW in der Praxis nicht verfügbar. In Polen existieren 2 NGOs, die sich auf psychologische Unterstützung vulnerabler AW spezialisiert haben: Die International Humanitarian Initiative, welche regelmäßig in Warschau ihre Dienste zur Verfügung stellt; und Ocalenie Foundation, welche dreimal die Woche Asylwerber in Warschau unterstützt. Ihre Psychologen sprechen Englisch und Russisch. Andere NGOs bieten aus finanziellen Gründen nur limitiert und unregelmäßig psychologische Unterstützung an (z.B. Caritas, Polish Humanitarian Action). Einige Organisationen spezialisieren sich auf bestimmte Gruppen (z.B. Kinder oder Opfer von Menschenhandel). Da mangelnde Sprachkenntnisse bisher das größte Zugangshindernis zu medizinischer Versorgung waren, wurde dies beim Vertrag mit Petra Medica beachtet und die Gewährleistung von Übersetzung bei medizinischer und psychologischer Betreuung festgeschrieben (AIDA 11.2015).

Quellen:

Schutzberechtigte

Subsidiär Schutzberechtigte, humanitär Aufenthaltsberechtigte oder Geduldete, die nochmals um Asyl ansuchen, sind nicht zu materieller Versorgung berechtigt, wie sie AW normalerweise zukommt. Subsidiär Schutzberechtigte und andere Fremde mit Aufenthaltsberechtigung sind hingegen zu staatlichen Unterstützungsleistungen des allgemeinen Sozialhilfesystems berechtigt, wie polnische Staatsbürger. Humanitär Aufenthaltsberechtigte und Geduldete haben lediglich das Recht auf Unterkunft, Verpflegung, notwendige Bekleidung und eine spezielle Zulage (AIDA 11.2015).

Amnesty International kritisiert, dass Polen Ende 2015 noch immer über keine umfassende Integrationsstrategie verfügte und bezeichnet die Integrationsmaßnahmen als ungenügend (AI 24.2.2016).

Die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte umfassen individuelle Integrationsprogramme, die u.a. auf Sprachtraining und persönliche Beratung fokussieren. Eine umfassende Integrationsstrategie abseits des Erwerbs der Polnischen Sprache gibt es nicht, es wird aber an einer solchen gearbeitet. Die Dauer der individuellen Integrationsprogramme (12 Monate) wird von den Betroffenen als zu kurz beschrieben. Der Zugang zum Arbeitsmarkt wird von den Betroffenen als der kritischste Punkt betrachtet (ECRI 9.6.2015).

UNHCR kritisiert die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So waren 2013 laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Center) für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen. Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den 2 Jahren davor außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen. Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten – und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese angeblich auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind (UNHCR 06.2013).

Quellen:

Es kann nicht festgestellt werden, dass Sie bei Ihrer Überstellung nach Polen einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wären.

Es haben sich keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Außerlandesbringung gem. § 61 FPG entgegenstehen.

D) Beweiswürdigung

Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgenden Erwägungen:

[ ]

Die Feststellungen zum Mitgliedstaat basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese ist gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den zitierten, unbedenklichen Quellen. Bezüglich der von der erkennenden Behörde getätigten Feststellungen zur allgemeinen Situation im Mitgliedstaat ist festzuhalten, dass diese Kenntnisse als notorisch vorauszusetzen sind. Gemäß § 45 Absatz 1 AVG bedürfen nämlich Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind (so genannte "notorische" Tatsachen; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze 13-MSA1998-89) keines Beweises. "Offenkundig" ist eine Tatsache dann, wenn sie entweder "allgemein bekannt" (notorisch) oder der Behörde im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch "bei der Behörde notorisch" (amtsbekannt) geworden ist; "allgemein bekannt" sind Tatsachen, die aus der alltäglichen Erfahrung eines Durchschnittsmenschen – ohne besondere Fachkenntnisse – hergeleitet werden können (VwGH 23.01.1986, 85/02/0210; vergleiche auch Fasching; Lehrbuch 2 Rz 853). Zu den notorischen Tatsachen zählen auch Tatsachen, die in einer Vielzahl von Massenmedien in einer der Allgemeinheit zugänglichen Form über Wochen hin im Wesentlichen gleich lautend und oftmals wiederholt auch für einen Durchschnittsmenschen leicht überprüfbar publiziert wurden, wobei sich die Allgemeinnotorietät nicht auf die bloße Verlautbarung beschränkt, sondern allgemein bekannt ist, dass die in den Massenmedien verbreiteten Tatsachen auch der Wahrheit entsprechen.

Ihnen, als auch Ihrem Rechtsvertreter wurden die Länderfeststellungen zu Polen ausgefolgt. Jedoch weder Sie, noch Ihr Rechtsvertreter, übermittelte eine schriftliche Stellungnahme.

Im gegenständlichen Fall wird auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Polen aufgrund der Dublin III-Verordnung zur Übernahme bereiterklärte und somit europarechtlich zur Prüfung des Asylantrages verpflichtet ist. Ebenso hat Polen die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten. Sie konnten nicht konkret und substantiiert vorbringen, warum Polen in Ihrem Fall Ihren Asylantrag nicht unter Einhaltung der innerstaatlichen, völker- und europarechtlichen Bestimmungen prüfen und eine entsprechende Entscheidung treffen sollte, weshalb die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall nicht erschüttert werden konnte.

Ebenso ist festzuhalten, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in dem sie bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können. Es ist auch auf den Hauptzweck der Dublin II-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsreglung zu treffen ist. Schwierige Lebensbedingungen, wie etwa regional bestehende Engpässe bei den Aufnahmekapazitäten oder Umstände, wie sie von Ihnen bemängelt wurden, weisen selbst im Falle ihres Zutreffens keine die Schwelle des Art. 3 EMRK übersteigende Eingriffsintensität auf (vgl. dazu in einem ähnlich gelagerten Fall Erkenntnis des AGH vom 13.03.2013, Zl. S2 433.030-1/2013/3E).

[ ]

Letztendich haben Sie die Möglichkeit eine Anzeige bei der polnischen Polizei zu erstatten.

Die Behörden von Polen verfolgen strafrechtlich die illegalen Aktivitäten von Privatpersonen, setzen also konkrete Schritte zur Strafverfolgung solcher Straftaten, was eindeutig auf die Schutzwilligkeit und Schutzmöglichkeit des Staates, Bürger vor Übergriffen von Privatpersonen zu schützen, hinweist.

Aus Ihren Angaben sind somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass Sie tatsächlich in konkrete Gefahr liefen, in Polen Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass Ihnen eine Verletzung Ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnten. Die durch Sie bloß in den Raum gestellte Behauptung, dass Ihre Verfolger Sie in Polen leicht finden könnten, ist als subjektive Schutzbehauptung zu werten, die weder konkretisiert werden konnte, noch mit den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Polen vereinbar sind.

[ ]

Allgemeines zur Sicherheit in Polen:

Sicherheitsprobleme größeren Ausmaßes sind nicht bekannt geworden. Sollte eine Person ein Problem mit einer kriminellen Organisation haben, besteht jederzeit die Möglichkeit sich an Polizeidienststellen zu wenden.

Die Polizeieinheiten unterstehen dem polnischen Innenministerium. Die Effizienz ist gut, auch wenn es Fälle von geringfügiger Korruption gegeben hat. Fälle von Korruption werden regelmäßig untersucht und gegebenenfalls entsprechende Sanktionen verhängt. Darüber hinaus ist die Regierung bemüht fortlaufend Maßnahmen gegen Korruption zu setzen.

(US Department of State, Country Reports of Human Rights Practices 2005, vom 08.03.2006)

Laut dem Bericht des U.S. Department of State verbietet das polnische Gesetz Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und liegen hiezu auch keine Berichte vor, dass die Regierung diese Methoden einsetzt bzw. das Gesetz systematisch missachtet.

Die Regierung verbessert kontinuierlich die Haftsituationen. So erteilte die Regierung einen Auftrag für die Planung und Umsetzung von 4 modernen Anhaltezentren für Flüchtlinge.

Laut Mitteilung des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Warschau vom 12.12.2006, Zahl: GZ-P-348-2-INF-VB-WA/06, wurde angegeben, dass Übergriffe auf Flüchtlinge in Polen nicht bekannt sind. Auch hat der österreichische Verbindungsbeamte beim deutschen Verbindungsbeamten, welcher sich mit solchen Fragen befasst, Rückfrage gehalten. Auch dem deutschen Verbindungsbeamten waren Übergriffe auf Flüchtlinge in Polen nicht bekannt.

Sicherheit in polnischen Flüchtlingslagern:

In polnischen Flüchtlingslagern versehen rund um die Uhr professionelle Sicherheitsorgane ihren Dienst. Diesbezüglich wurde eigens ein spezieller Vertrag zwischen einem privaten Sicherheitsunternehmen und der polnischen Behörde abgeschlossen.

(Wieslaw Adamczyk, Head of Migratory Analysis Division, ORA Poland, Anfragebeantwortung vom 13.02.2006)

Sollte es zu gewaltsamen Vorfällen in einem der Lager kommen, ist der Sicherheitsdienst verpflichtet, umgehend die Polizei und das Management des Lagers zu informieren, die der Situation angepasst, unverzüglich Maßnahmen einleiten. Personen, die sich nicht an die Lagerordnung halten, werden bei schweren Verstößen umgehend aus dem Lager entfernt und soziale Vorteile werden gestrichen. (Entlassung aus der Grundversorgung)

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 13.12.2005.)

Die Bewohnerinnen und Bewohner haben freien Zutritt zu den Unterkünften. Sie müssen dafür am Eingang ihren Asylsuchendenausweis vorzeigen. Andere Personen haben "aus Sicherheitsgründen" keinen freien Zutritt. Es gibt offizielle Besuchszeiten, zu denen Personen mit Besuchsgenehmigungen die Asylsuchenden in der Unterkunft besuchen dürfen.

Länderbericht Polen, http://www.asyl.at/projekte/icf_polen.pdf, (Zugriff am 06.03.2008)

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 14.04.2008, Zahl: 261.408)

Die Flüchtlinge sind immer davon in Kenntnis gesetzt, dass sie in solchen Fällen Gewährung der sozialen Hilfe außerhalb des Flüchtlingszentrums wegen Sicherheitsgründen beantragen können.

(Quelle: Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 22.02.2008, Zahl: 258.179)

Betreffend angebliche Entführungen von tschetschenischen Asylwerbern in Polen teilte der Direktor des Büros für kriminalpolizeiliche Informationen der Polizeihauptkommandantur Polens mit, dass man derartige Informationen in den polizeilichen Datenbanken nicht finden kann.

(Anfragebeantwortung Staatendokumentation vom 16.05.2007, Zahl: 256.484, ÖB Warschau)

Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).

Da Polen am 01.05.2004 der EU beigetreten ist beschreibt die Europäische Kommission in ihrem letzten Monitoring Bericht über die Beitrittsverhandlungen im Jahr 2003 zu dem Thema öffentliche Ordnung und Sicherheit bereits die folgende positive Bewertung:

Polen erfüllt im Wesentlichen die aus den Beitrittsverhandlungen erwachsenen Verpflichtungen und Anforderungen und wird voraussichtlich in der Lage sein, den Besitzstand in den Bereichen Datenschutz, Migration, Asyl, polizeiliche Zusammenarbeit und Bekämpfung der organisierten Kriminalität, Terrorismusbekämpfung, Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, justizielle Zusammenarbeit in straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten und Menschenrechtsübereinkommen ab dem Beitritt anzuwenden.

(Quelle: Europäische Kommission, Monitoring Bericht, vom 05.11.2003)

Bereits am 13. Dezember 2002 vollzog der Europäische Rat den Beitrittsabschluss Polens zur EU. Als Voraussetzung für die Aufnahme in die EU war die Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen vom Juni 1993 ("Kopenhagen-Kriterien"). Ein Punkt der "Kopenhagen-Kriterien" ist das politische Kriterium, welches im Wesentlichen eine demokratische und rechtsstaatliche Ordnung und eine Wahrung der Menschenrechte vorsieht.

(Quelle: Homepage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Artikel: Die EU-Erweiterung im sozialpolitischen Kontext, abgefragt am 05.09.2006)

Insoweit sich der Berufungswerber darauf beruft, dass er in Polen nicht sicher sei auf Grund der Nähe zu der Russischen Föderation und der Leichtigkeit mit welcher russische Staatsbürger in Polen einreisen können und der Möglichkeit, das Kadyrov-Leute Tschetschenen in Polen abholen können, ist ihm zu entgegnen, dass dieses Vorbringen keine ausreichende Gefährdung aufzuzeigen vermag, wobei festzuhalten ist, dass der Schutz der polnischen Behörden in Anspruch genommen werden könnte. Ein "real risk" einer gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung kann daher aus diesem Vorbringen nicht abgeleitet werden.

(UBAS-Bescheid vom 19.11.2007, Zahl: 314.822-1/3E-XII/37/07)

Wäre nicht von der Sicherheit Polens auszugehen, indem nicht anzunehmen wäre, dass Polen willens und fähig wäre, sich auf seinem Territorium aufhältige Personen zu schützen, hätte dieser Staat nicht in die Europäische Union aufgenommen werden dürfen (wozu die Zustimmung der Republik Österreich erforderlich war), bzw. wären die hierzu berechtigten Organe bzw. die Mitgliedstaaten der europäischen Union – also auch Österreich – angehalten, gegen Polen ein Vertragsverletzungsverfahren anzustrengen. Hinweise hierzu liegen jedoch nicht vor, weshalb die Organe der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten – also auch Österreich – offenkundig davon ausgehen, dass Polen einen grundsätzlich für die BW sicheren Staat darstellt.

(UBAS-Bescheid vom 13.02.2007, Zahl: 309.604-1/2E-XVIII/58/07)

In einem Erkenntnis vom 11.10.2005, Gz.: 263.486/0-XII/36/05 führte der VwGH aus, dass in Polen, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtssprechung des EGMR lasse sich, führt der VwGH weiter aus, keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Polen erkennen.

Eine Grundversorgung für Asylwerber in jeglicher Hinsicht ist in Polen, wie in der Feststellung angeführt, gewährleistet."

Zum Einwand des BF, dass der Ladung zum Einvernahmetermin beim BFA nicht Folge geleistet werden könne, da der mit dem Zug nicht nach XXXX reisen könnte ohne das österreichische Bundesgebiet zu verlassen, wurde ausgeführt,

"dass Ihrem Rechtsvertreter per Mail vom 25.11.2016 mitgeteilt wurde, dass Sie bereits am Vortag anreisen können und Sie in der Betreuungsstelle einquartiert werden.

Trotzdem leisteten Sie auch der zweiten Ladung keine Folge und blieben unentschuldigt der Einvernahme fern.

Ihr Rechtsvertreter teilte im Fax vom 22.11.2016 mit, dass dem ausgewiesenen Rechtsvertreter der Einvernahmetermin entgegen den Vorgaben des AVG nicht mitgeteilt wurde.

So wurde eine weitere Ladung an Sie übermittelt, als auch Ihrem Rechtsvertreter zugestellt.

Hier ist jedoch auf § 11 BFA-VG hinzuweisen, in welchem angeführt wird, dass, wenn der Asylwerber auch einen gewillkürten Vertreter hat, ist dieser vom Rechtsberater über Ladungen und den Stand des Verfahrens schnellstmöglich zu verständigen, wenn der Asylwerber dies wünscht.

Hingewiesen wird, dass kein Wunsch des Asylwerbers diesbezüglich bekannt wurde. Jedoch wurde, wie oben bereits angeführt, nochmals eine Ladung erstellt und sowohl an Sie, als auch an Ihren Rechtsvertreter übermittelt.

Bezüglich des weiteren Vorbringens Ihres Rechtsvertreters, dass die Vernehmung problemlos vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX durchgeführt werden könnte, ist anzuführen, dass Sie sich in einem Zulassungsverfahren befinden.

So sind gem. § 29 AsylG Zulassungsverfahren mit Einbringen von Anträgen auf internationalen Schutz zu beginnen und in einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes zu führen.

Wie bereits angeführt befinden Sie sich in einem Zulassungsverfahren.

Auf Grund der Tatsache, dass Sie mehrmals der Ihnen zugestellten Ladung zur Einvernahme nicht Folge leisteten, haben Sie Ihre Mitwirkungspflicht im Verfahren gem. § 15 AsylG nicht entsprochen.

Zu dem weiteren Vorbringen Ihres Rechtsvertreters, dass aus dem in der Ladung angeführten Gegenstand der Amtshandlung: Einvernahme nicht rückgeschlossen werden kann, um welche Art von Einvernahme es sich handelt, ist anzuführen, dass nicht nur die Einvernahme, sondern im selben RSa-Kuvert die Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG mitgeschickt wurde, in welcher, auch in der Muttersprache des Asylwerbers angeführt, wurde, beabsichtigt ist den Asylantrag zurückzuweisen, da Konsultationen mit Polen geführt wurden und wurden auch die Länderinformationsblätter mitübermittelt. Weiters wurde die Verfahrensanordnung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG übermittelt, in welchem das verpflichtete Rückkehrberatungsgespräch stattzufinden hätte.

Letztendlich ist auch anzuführen, dass vor der Einvernahme vor dem Bundesamt ein Rechtsberatergespräch mit einem Rechtsberater im Zulassungsverfahren (§ 49 BFA-VG) geführt wird.

Inhalt von Ladungen

In beiden Arten von Ladungen (einfache Ladung, Ladungsbescheid) sind Ort und Zeit der Amtshandlung sowie der Gegenstand der Amtshandlung anzugeben. Darüber hinaus ist die Eigenschaft (zB Beteiligter, Zeuge) zu nennen, in welcher der Geladene erscheinen soll. Weiters ist bekanntzugeben, welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat, und welche Folgen an sein Ausbleiben geknüpft sind.

Somit sind sämtliche notwendigen Inhalte in der Ihnen und Ihrem Rechtsvertreter übermittelten Ladung angeführt gewesen.

Anzuführen ist auch, dass Sie vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinerlei weitere Verfahren zum gegenwärtigen Zeitpunkt laufen haben, sondern lediglich Ihren Antrag auf internationalen Schutz. Somit würde sich auch hier rückschließen lassen um welche Art von Einvernahme es sich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl handeln würde.

Letztendlich ist folgendes anzuführen:

§ 19 Abs. 2 AVG umschreibt den erforderlichen Inhalt einer Ladung. Dass ein Ladungsbescheid einer Begründung im Sinne der §§ 58 und 60 AVG bedürfte, ergibt sich daraus nicht (zur mangelnden Notwendigkeit einer Begründung von Ladungsbescheiden vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 19 Rz 9).

Daher sind Sie unentschuldigt nicht zur Einvernahme vor dem Bundesamt erschienen und haben am Verfahren nicht mitgewirkt."

Es folgte im angefochtenen Bescheid die rechtliche Beurteilung zu den beiden Spruchpunkten. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO formell erfüllt (und implizit sohin Polen für die Prüfung des Antrages zuständig) sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der GRC oder der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es lägen (implizit) keine humanitären Gründe für die Zusammenführung von Verwandten gem. der Art. 16 bzw. 17 Abs. 2 leg.cit. vor und stelle seine Ausweisung aus folgenden Gründen keinen ungerechtfertigten Eingriff in sein Grundrecht nach Art. 8 EMRK dar:

"Ihre Ehefrau ist österreichische Staatsbürgerin. Sie lernten sich bereits im Jahr 2010 kennen. Trotzdem lebten Sie laut Zentralem Melderegister mit Hauptwohnsitz bei Ihrer Mutter bis 07.03.2012.

Hier ist auch anzuführen, dass Sie im Jahr 2011 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrten. Nach Abschluss Ihres Zweitasylverfahrens reisten Sie in die Schweiz.

Sie waren auch vom 01.05.2013 bis Februar 2015 in Polen aufhältig.

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich waren Sie auch, laut Zentralem Melderegister, 1,5 Monate in Schubhaft, bzw. 11 Monate in Strafhaft.

In den oben angeführten Zeiten lebten Sie von Ihrer nunmehrigen Ehefrau getrennt.

Anzuführen ist hier auch, dass Sie in Ihrem Zweitasylverfahren im Jahr 2011 falsche Personalien bezüglich Ihrer nunmehrigen Ehefrau anführten. Laut Vorbringen Ihres Rechtsvertreters befanden Sie sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in einer Beziehung.

Sie wurden von Ihrer nunmehrigen Ehefrau in Polen besucht und haben Sie am 16.01.2015 in Warschau standesamtlich geheiratet.

Zu keinem Zeitpunkt wurde von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter angeführt, dass Ihre Ehefrau vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte.

Es ist jedoch anzuführen, dass Sie kurze Zeit später, nämlich am 11.03.2015, in Österreich bereits einen Hauptwohnsitz gründeten.

Ihr Antrag vom 24.03.205 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" wurde gem. § 11 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.12.2015 in Rechtskraft. Bis zu Ihrer gegenständlichen Asylantragstellung am 06.09.2016 waren Sie illegal in Österreich aufhältig.

In der Rechtssprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.5.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und der Umstand ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie

handelt.

Sie haben einen Aufenthaltstitel in Polen, Ihre Ehefrau ist österreichische Staatsbürgerin, somit zum Aufenthalt in Polen berechtigt.

So ist es Ihrer Ehefrau auch möglich Sie in Polen zu besuchen und dort ein Familienleben zu führen.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen ( vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9.Juni 2006, B 1277/04).

Sie leben nun in Österreich mit Ihrer Ehefrau zusammen, jedoch waren Sie bereits zuvor mehrere Jahre getrennt, waren zB im Herkunftsstaat, in der Schweiz oder in Polen. Und auch während Ihres Aufenthaltes in Österreich waren Sie in Schub-, bzw. in Strafhaft. Und auch jetzt waren Sie, nachdem Sie mit Ihrer Ehefrau zusammengezogen sind, lange Zeit illegal in Österreich aufhältig.

So ist auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, Zahl: E5 312.904-1/2008-22E zu verweisen, in welchem folgendes angeführt wurde:

Zu berücksichtigen ist demnach die Tatsache, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten erst seit ca. eineinhalb Jahren besteht und die Beschwerdeführerin insbesondere erst seit dem Monat des Erhaltens ihres erstinstanzlichen negativen Bescheides an der Adresse ihres Lebensgefährten gemeldet ist. Das Familienleben wurde damit zu einem Zeitpunkt begründet, in dem sich die Beschwerdeführerin nicht sicher sein konnte, ob sie in Österreich bleiben kann.

So ist bei Ihnen anzuführen, dass Sie illegal nach Österreich einreisten.

Sie versuchten auch zu keinem Zeitpunkt von sich aus Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sondern erst, nachdem im Zuge einer Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion XXXX herausgefunden wurde, dass Sie in Österreich aufhältig sind – siehe Mail vom 13.03.2015, stellten Sie am 24.03.2015 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX.

Und auch nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gestartet wurde, stellten Sie am 06.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Somit gründeten Sie diese Lebensgemeinschaft in Österreich zu einem Zeitpunkt, als Sie wussten, dass Sie illegal in Österreich aufhältig sind.

Weiters ist auch anzuführen, dass Ihre Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin ist, jederzeit nach Polen reisen kann. So ist auch anzumerken, dass die Fortsetzung Ihres Familienlebens in Polen vor dem Hintergrund, dass Ihre Lebensgefährtin als österreichische Staatsbürgerin innerhalb der gesamten EU zur Niederlassung und zum Aufenthalt berechtigt ist, möglich und auch zumutbar erscheint.

So wurden Sie von Ihrer Ehefrau bereits in Polen besucht. So haben Sie auch in Polen geheiratet.

Letztlich erscheint eine etwaige Neubegründung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zwischen Ihnen und der genannten Person auch auf Grund der Kürze Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgeschlossen (AGH-Erkenntnis vom 17.09.2010, Zahl: S5 415.272-1/2010/3E).

So leben Sie zwar seit 11.03.2015 mit Ihrer Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch waren Sie monatelang illegal in Österreich aufhältig. So reisten Sie auch illegal nach Österreich ein.

Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung ist anzumerken, dass dadurch zwar die Situation der Beschwerdeführerin erleichtert wird, jedoch die Beschwerdeführerin darauf nicht angewiesen ist, bzw. ohne diese nicht in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würde, da, wie bereits erwähnt, sie sich in der Grundversorgung befindet.

(AGH-Erkenntnis vom 18.05.2009, Zahl: S12 406.222-1/2009/4E)

Letztendlich ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Geldüberweisung auch länderübergreifend möglich ist.

Wie im vorgelegten Arbeitsvertrag jedoch auch ersichtlich ist, verdienen Sie Ihr eigenes Gehalt, sind somit selbsterhaltungsfähig. Letztendlich waren Sie auch 21 Monate lang alleine in Polen aufhältig.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.6.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9. Juni 2006, B 1277/04).

Weiters wird ergänzt, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Dieser Umstand lässt das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen.

Weiters musste Ihnen bei der Antragstellung klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist.

Auch wird ergänzt, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Dieser Umstand lässt das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424).

Selbst wenn man – unter Zugrundelegung Ihrer Behauptung, wonach Sie eine Lebensgefährtin in Österreich hätten, die österreichische Staatsbürgerin wäre – vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurde.

Dazu wird auch auf zwei aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen:

Im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008 war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.

In der bereits erwähnten Entscheidung Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008 hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegenstünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Weiters sind Ihre Mutter (GF: XXXX) und Ihre drei Geschwister (GF: XXXX, GF: XXXX und GF: XXXX) in Österreich aufhältig und haben subsidiären Schutz.

Beziehungen des Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, fallen nicht in den Schutzbereich des Familienlebens (VwGH 21.7.1994, 94/18/0315).

So leben Sie nicht mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Zu keinem Zeitpunkt wurde von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter angeführt, dass ein – gegenseitiges – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Mutter, bzw. Geschwistern, bestehen würde. Letztendlich haben Sie schon öfters alleine Österreich verlassen, trennten sich somit freiwillig von Ihrer Mutter, bzw. Ihren Geschwistern. Auch waren Sie nun 21 Monate lang in Polen aufhältig.

Sie haben keine weiteren Verwandte oder Bekannte in Österreich.

Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor.

Ihrer Überstellung nach Polen stehen keine familiären Gründe entgegen. Hier ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Sie reisten unter Umgehung der offiziellen Grenzstellen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich war nur von kurzer Dauer und stützte sich auch lediglich auf die Einbringung eines Antrages zur Erlangung von internationalem Schutz. Über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht.

Eine besondere Integration Ihrer Person in Österreich kann auch aufgrund Ihrer nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich ausgeschlossen werden.

Das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (Einbruchsdiebstahl, Hehlerei) bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit 5 Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen. Im Übrigen kann der Fremde seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009).

So wurden Sie bereits schon mehrmals von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt.

So kann dem Vorbringen Ihres Rechtsvertreters, dass Sie sich auf Grund der guten Aufnahme in Ihrer Familie und der dortigen Unterstützungen an das Rechtssystem in Österreich nun angepasst hätten, nicht geglaubt werden, sondern schließt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Meinung der Bezirkshautmannschaft XXXX, wie im Bescheid vom 02.11.2015, Zahl: XXXX, an, in welchem angeführt wurde, dass die Straftaten in Ihrer Summe nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen lassen.

Dies lässt sich auch damit bestätigen, da Sie aktuell vom Bezirksgericht XXXX wegen § 50 (1) Z 3 WaffG rechtskräftig mit 05.07.2016, Zahl: XXXX, zu einer Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 Euro im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurden.

Dies ist somit bereits die zweite rechtskräftige Verurteilung in Österreich, seit Sie nach Österreich zurückgekehrt sind und bei der Familie Ihrer Ehefrau gut aufgenommen wurden!

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässiger Weise in Ihr Privatleben eingegriffen wird.

Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008)."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in welcher der BF im Wesentlichen geltend machte, dass er im Verfahren seiner Mitwirkung nachgekommen sei, die "Übernahmemöglichkeit" verfristet sei, zumal die Dublin III-VO nicht in Bezug auf Antragstellungen aus dem Jahren 2007 und 2011 angewendet werden könne und die 6-monatige Überstellungsfrist gem. Art 29 Dublin III-VO bereits abgelaufen sei. Österreich hätte den Selbsteintritt gem. Art. 17 abs. 1 leg.cit.verfügen müssen.

Weiters wurden die persönlichen Verhältnisse des BF dargestellt, wonach er seit Jänner 2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und beide Ehegatten eine Eigentumswohnung des Schwiegervaters bewohnen würden. Die gesamte Herkunftsfamilie des BF lebe in Österreich, seinem Vater sei im Jahr 2015 in Frankreich Asyl gewährt worden. Als der BF mit 15 Jahren nach Österreich gekommen sei, habe er hier keine Schulausbildung absolvieren können und habe sich gemeinsam mit der überforderten Mutter ohne Vater um die drei jüngeren Geschwister kümmern müssen. Es hätten keine Integrations- und Arbeitsmöglichkeiten bestanden, sodass der BF aufgrund falscher Freunde Jugendstraftaten begangen habe. Der BF lebe inzwischen in geordneten sozialen Verhältnissen, könne im Unternehmen des Schwiegervaters arbeiten und sei selbsterhaltungsfähig. Der BF habe keine persönlichen Bindungen zu Russland. Die Straftaten, die zu Verurteilungen und zur Aberkennung des subsidiären Schutzes des BF geführt hätten, seien alle im Zusammenhang mit der damaligen Suchterkrankung des BF gestanden. Der Beschwerdeführer befinde sich mittlerweile Methadonprogramm der Drogenberatungsstelle. Für die Beurteilung der Dublin III Zuständigkeit würden die Strafdelikte ohnehin keine maßgebende Rolle spielen.

Letztlich wurde gerügt, dass die in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierte zweiwöchige Beschwerdefrist verfassungswidrig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt werden zunächst der dargelegte Verfahrensgang, sowie die oben dargestellten Reisebewegungen und Aufenthalte des BF, der vom Mai 2013 bis Februar 2015 in Polen lebte, samt dem Umstand, dass der BF zum Antragszeitpunkt (06.09.2016) im Besitz eines polnischen Aufenthaltsrechts ("residence card" Nr. XXXX) gültig von 19.02.2015 bis 19.02.2017 war.

Besondere, in der Person des Antragstellers gelegene Gründe, welche für eine reale Gefahr sprechen, dass Polen ihm notwendigen Schutz versagen würde, liegen nicht vor.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.

Der BF ist im Wesentlichen, abgesehen von dem Umstand, dass er sich im Drogenersatzprogramm befindet, gesund, insbesondere hat er keine tödlichen oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen geltend gemacht.

Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch seine österr. Ehegattin, die er im Jänner 2015 in Polen geheiratet hat, und deren Familie sowie durch seine Mutter und seine 3 jüngeren Geschwister, die in Österreich subsidiären Schutz genießen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang, zu seinen Reisebewegungen und Aufenthalten in Polen, sowie zu seinem polnischen, vom 19.02.2015 bis 19.02.2017 gültigen Aufenthaltstitel ergeben sich aus dem Akt des BFA und dem darin befindlichen Vorbringen des BF, sowie aus den vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zur gesundheitlichen und familiären Situation des BF ergeben sich aus seinem Vorbringen.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur polnischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. (2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO zur Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates lauten:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Artikel 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des

Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, d s Kind, eines

seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese

Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VI

AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Art. 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen

Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Art. 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen."

Zu A)

1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz):

In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des Asylantrags des BF aufgrund des zum Antragszeitpunkt (06.09.2016) gültigen polnischen Aufenthaltstitels ("residence card" Nr. XXXX) gültig von 19.02.2015 bis 19.02.2017) jedenfalls in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet.

Auch aus Art. 16 Abs. 1 (abhängige Personen) und 17 Abs. 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich letztlich keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des BF:

Im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 leg.cit. ist keine Schwangerschaft, kein neugeborenes Kind, keine schwere Krankheit, keine ernsthafte Behinderung oder hohes Alter des BF ersichtlich, aufgrund dessen er von Verwandten abhängig wäre.

Im Hinblick auf Art. 17 Abs. 2 leg.cit. liegt schon kein entsprechendes Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates vor und wäre zudem auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass für den BF eine Unterstützung durch seine Verwandten bzw. die Familie seiner Ehegattin vorteilhaft wäre, doch bewegt sich das BFA, wenn es in casu (etwa angesichts der Umstände, dass der BF bereits zum wiederholten Male Asylanträge gestellt hat, er im Jahr 2011 freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt ist, er sich zwischenzeitig auch in der Schweiz und fast 2 Jahre lang in Polen aufgehalten hat, und er sich im Bundesgebiet wegen vielfacher Delinquenz nicht wohlverhalten hat) keine ausreichenden humanitären Gründe im Sinne der genannten Bestimmungen für gegeben erachtet hat, innerhalb des ihm eingeräumten Ermessensspielraumes, sodass das BVwG diese Entscheidung bzw. Ermessensausübung nicht zu beanstanden hat.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre:

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, 96/21/0499; 09.05.2003, 98/18/0317; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0025; 25.04.2006, 2006/19/0673), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält – wie oben ausgeführt – ausführliche Feststellungen zum polnischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen Entscheidungen der ersten Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Polen.

Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Polen rücküberstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Hiezu ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der polnischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.

Systemische Mängel im polnischen Asylverfahren sind somit nicht erkennbar und wurden auch nicht nachvollziehbar dargelegt.

Soweit der BF geltend macht, dass er Polen verlassen habe, weil ihm sein Vater (ohne eine Quelle zu nennen) gesagt habe, dass er erfahren habe, dass man ihm, dem BF, in Polen "etwas antun wolle", ist ihm entgegenzuhalten, dass er gehalten wäre, sich im Falle einer Bedrohung durch Private an die polnischen Sicherheitsbehörden um Schutz zu wenden. Dass die polnischen Sicherheitsbehörden in der Lage und willens sind, grundsätzlich Schutz vor privaten Übergriffen zu gewähren kann im EU Mitgliedsstaat Polen in gleicher Weise vorausgesetzt werden, wie etwa in Österreich.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK wird, um doppelte Ausführungen zu vermeiden, auf nachstehende, unter Punkt 2. ausgeführte, Erwägungen, wonach kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden kann, verwiesen.

Das BFA hat daher zu Recht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

Der Beschwerdeeinwand, dass die in § 16 Abs. 1 BFA-VG normierte 2-wöchige Beschwerdefrist verfassungswidrig sei, besteht ebensowenig zu Recht, wie der Einwand, dass in casu bereits die 6-monatige Überstellungsfrist gem. Art. 29 Dublin III-VO abgelaufen sei. Polen stimmte mit Schreiben vom 25.10.2016 der Rückübernahme des BF zu, sodass die in Rede stehende 6-monatige Frist erst mit Ablauf des 25.04.2017 endet.

Die Rechtsmeinung, dass die Dublin III-VO nicht auf Asylanträge aus den Jahren 2007 und 2011 anwendbar sei, ist in casu insoferne verfehlt als das gegenständliche Verfahren den mittlerweile 4. Asylantrag des BF vom 06.09.2016 behandelt, sodass die Dublin III-VO gem. ihres Art. 49 zur Anwendung gelangt:

"Art. 49 Dublin III-VO

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG"

Da die Dublin III-VO am 29.6.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.7.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für alle Anträge, die ab dem 1.1.2014 (- nach dem 1. Tag des 6. Monats nach ihrem Inkrafttreten) gestellt wurden.

2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG (iVm § 61 Abs. 1 FPG) ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der BF hat im Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte durch seine Mutter, seine Geschwister und insbesondere durch seine Ehegattin, mit der er im gemeinsamen Haushalt lebt. Damit führt der BF unzweifelhaft ein Familienleben iSd Art. 8 EMRK im Bundesgebiet. Bei einer abwägenden Gesamtbetrachtung ist ein Eingriff in dieses Familienleben jedoch gem. des 2. Absatzes des Art. 8 EMRK zulässig; Gleiches gilt für den Eingriff in das Privatleben des BF im Falle seiner Überstellung nach Polen. Das BFA hat zur mangelnden Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des BF folgende Erwägungen angestellt, denen sich das BVwG anschließt:

"Ihre Ehefrau ist österreichische Staatsbürgerin. Sie lernten sich bereits im Jahr 2010 kennen. Trotzdem lebten Sie laut Zentralem Melderegister mit Hauptwohnsitz bei Ihrer Mutter bis 07.03.2012.

Hier ist auch anzuführen, dass Sie im Jahr 2011 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückkehrten. Nach Abschluss Ihres Zweitasylverfahrens reisten Sie in die Schweiz.

Sie waren auch vom 01.05.2013 bis Februar 2015 in Polen aufhältig.

Während Ihres Aufenthaltes in Österreich waren Sie auch, laut Zentralem Melderegister, 1,5 Monate in Schubhaft, bzw. 11 Monate in Strafhaft.

In den oben angeführten Zeiten lebten Sie von Ihrer nunmehrigen Ehefrau getrennt.

Anzuführen ist hier auch, dass Sie in Ihrem Zweitasylverfahren im Jahr 2011 falsche Personalien bezüglich Ihrer nunmehrigen Ehefrau anführten. Laut Vorbringen Ihres Rechtsvertreters befanden Sie sich zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits in einer Beziehung.

Sie wurden von Ihrer nunmehrigen Ehefrau in Polen besucht und haben Sie am 16.01.2015 in Warschau standesamtlich geheiratet.

Zu keinem Zeitpunkt wurde von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter angeführt, dass Ihre Ehefrau vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch machte.

Es ist jedoch anzuführen, dass Sie kurze Zeit später, nämlich am 11.03.2015, in Österreich bereits einen Hauptwohnsitz gründeten.

Ihr Antrag vom 24.03.205 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" wurde gem. § 11 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs am 07.12.2015 in Rechtskraft. Bis zu Ihrer gegenständlichen Asylantragstellung am 06.09.2016 waren Sie illegal in Österreich aufhältig.

In der Rechtssprechung des EGMR ist klargestellt, dass Art 8 EMRK nicht das Recht gewährt, den Ort zu wählen, der nach Ansicht der Betroffenen am besten geeignet ist, ein Familienleben aufzubauen (EGMR 28.11.1996, Ahmut v. Niederlande). Das Ausmaß der staatlichen Verpflichtung, Verwandte der ansässigen Einwanderer in das Staatsgebiet immigrieren zu lassen, hängt vielmehr von den besonderen Umständen der betroffenen Personen ab (EGMR, Fall Abdulaziz, Urteil vom 28.5.1985). Maßgeblich ist die Nähe des Verwandtschaftsgrades, die Intensität des Familienlebens und der Umstand ob es sich um einen legalen Aufenthalt der Familie

handelt.

Sie haben einen Aufenthaltstitel in Polen, Ihre Ehefrau ist österreichische Staatsbürgerin, somit zum Aufenthalt in Polen berechtigt.

So ist es Ihrer Ehefrau auch möglich Sie in Polen zu besuchen und dort ein Familienleben zu führen.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen ( vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9.Juni 2006, B 1277/04).

Sie leben nun in Österreich mit Ihrer Ehefrau zusammen, jedoch waren Sie bereits zuvor mehrere Jahre getrennt, waren zB im Herkunftsstaat, in der Schweiz oder in Polen. Und auch während Ihres Aufenthaltes in Österreich waren Sie in Schub-, bzw. in Strafhaft. Und auch jetzt waren Sie, nachdem Sie mit Ihrer Ehefrau zusammengezogen sind, lange Zeit illegal in Österreich aufhältig.

So ist auf das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2009, Zahl: E5 312.904-1/2008-22E zu verweisen, in welchem folgendes angeführt wurde:

Zu berücksichtigen ist demnach die Tatsache, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Lebensgefährten erst seit ca. eineinhalb Jahren besteht und die Beschwerdeführerin insbesondere erst seit dem Monat des Erhaltens ihres erstinstanzlichen negativen Bescheides an der Adresse ihres Lebensgefährten gemeldet ist. Das Familienleben wurde damit zu einem Zeitpunkt begründet, in dem sich die Beschwerdeführerin nicht sicher sein konnte, ob sie in Österreich bleiben kann.

So ist bei Ihnen anzuführen, dass Sie illegal nach Österreich einreisten.

Sie versuchten auch zu keinem Zeitpunkt von sich aus Ihren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren, sondern erst, nachdem im Zuge einer Aufenthaltsermittlung durch die Polizeiinspektion XXXX herausgefunden wurde, dass Sie in Österreich aufhältig sind – siehe Mail vom 13.03.2015, stellten Sie am 24.03.2015 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX.

Und auch nachdem dieser Antrag abgelehnt wurde, gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gestartet wurde, stellten Sie am 06.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Somit gründeten Sie diese Lebensgemeinschaft in Österreich zu einem Zeitpunkt, als Sie wussten, dass Sie illegal in Österreich aufhältig sind.

Weiters ist auch anzuführen, dass Ihre Ehefrau, welche österreichische Staatsbürgerin ist, jederzeit nach Polen reisen kann. So ist auch anzumerken, dass die Fortsetzung Ihres Familienlebens in Polen vor dem Hintergrund, dass Ihre Lebensgefährtin als österreichische Staatsbürgerin innerhalb der gesamten EU zur Niederlassung und zum Aufenthalt berechtigt ist, möglich und auch zumutbar erscheint.

So wurden Sie von Ihrer Ehefrau bereits in Polen besucht. So haben Sie auch in Polen geheiratet.

Letztlich erscheint eine etwaige Neubegründung eines Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zwischen Ihnen und der genannten Person auch auf Grund der Kürze Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgeschlossen (AGH-Erkenntnis vom 17.09.2010, Zahl: S5 415.272-1/2010/3E).

So leben Sie zwar seit 11.03.2015 mit Ihrer Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch waren Sie monatelang illegal in Österreich aufhältig. So reisten Sie auch illegal nach Österreich ein.

Hinsichtlich der finanziellen Unterstützung ist anzumerken, dass dadurch zwar die Situation der Beschwerdeführerin erleichtert wird, jedoch die Beschwerdeführerin darauf nicht angewiesen ist, bzw. ohne diese nicht in eine existenzbedrohende Notsituation geraten würde, da, wie bereits erwähnt, sie sich in der Grundversorgung befindet.

(AGH-Erkenntnis vom 18.05.2009, Zahl: S12 406.222-1/2009/4E)

Letztendlich ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Geldüberweisung auch länderübergreifend möglich ist.

Wie im vorgelegten Arbeitsvertrag jedoch auch ersichtlich ist, verdienen Sie Ihr eigenes Gehalt, sind somit selbsterhaltungsfähig. Letztendlich waren Sie auch 21 Monate lang alleine in Polen aufhältig.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.6.2007, GZ 2007/01/0479, ausgesprochen, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen – auch nach der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) – nur unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. auch das Erkenntnis des VfGH v. 9. Juni 2006, B 1277/04).

Weiters wird ergänzt, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Dieser Umstand lässt das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen.

Weiters musste Ihnen bei der Antragstellung klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender ist.

Auch wird ergänzt, dass die Gründung des Familienverhältnisses in Österreich erst durch die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle und rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz ermöglicht wurde. Dieser Umstand lässt das bestehende Familienverhältnis wenig schützenswert erscheinen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Es ist nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde. Aufgrund des negativ entschiedenen Antrages auf internationalen Schutz hat der Antragsteller nicht mehr die Möglichkeit, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren. Würde man der gegenständlichen Rechtsansicht nicht folgen, können sich negativ beschiedene Asylantragsteller in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen, was ebenfalls nicht Intention eines geordneten Fremdenwesens ist. Auch ist der allgemeine Zweck der GFK, auf deren wesentlichen Bestimmungen das Asylverfahren aufbaut, der Schutz vor Verfolgung im ersten sicheren Staat, nicht jedoch die Familienzusammenführung mit in anderen Staaten "niedergelassenen Gastarbeitern" (so VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0424).

Selbst wenn man – unter Zugrundelegung Ihrer Behauptung, wonach Sie eine Lebensgefährtin in Österreich hätten, die österreichische Staatsbürgerin wäre – vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin ausginge, bleibt jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der neuesten Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung eines Asylwerbers nicht entgegenstehend beurteilt wurde.

Dazu wird auch auf zwei aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen:

Im Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich vom 8.4.2008 war davon auszugehen, dass deren Verfahren bereits insgesamt rund 10 Jahre dauerte. Die Beschwerdeführerin hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine Beziehung zu einem Mann. Der EGMR erachtete es nicht als notwendig zu entscheiden, ob die Beziehungen, welche die Beschwerdeführerin während ihres beinahe zehnjährigen Aufenthalts im Vereinigten Königreich begründet hat, Privatleben iSv. Art. 8 EMRK darzustellen geeignet ist. Selbst unter der Annahme, dass dem so wäre, sei die in Aussicht genommene Abschiebung nach Uganda gesetzlich vorgesehen und durch ein legitimes Ziel motiviert, nämlich die "Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle". Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen. Anders als im Fall Üner/NL sei die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall kein niedergelassener Einwanderer. Ihr wäre nie ein Bleiberecht im belangten Staat erteilt worden. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen und ihre Abschiebung aufgrund der Abweisung dieser Anträge werde durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig. Die Abschiebung der BF nach Uganda würde daher keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen.

In der bereits erwähnten Entscheidung Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen vom 31.7.2008 hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegenstünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.

Weiters sind Ihre Mutter (GF: XXXX) und Ihre drei Geschwister (GF: XXXX, GF: XXXX und GF: XXXX) in Österreich aufhältig und haben subsidiären Schutz.

Beziehungen des Fremden zu seinem Bruder, seinen Onkeln, Cousins und Cousinen, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden leben, fallen nicht in den Schutzbereich des Familienlebens (VwGH 21.7.1994, 94/18/0315).

So leben Sie nicht mit Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Zu keinem Zeitpunkt wurde von Ihnen oder Ihrem Rechtsvertreter angeführt, dass ein – gegenseitiges – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Mutter, bzw. Geschwistern, bestehen würde. Letztendlich haben Sie schon öfters alleine Österreich verlassen, trennten sich somit freiwillig von Ihrer Mutter, bzw. Ihren Geschwistern. Auch waren Sie nun 21 Monate lang in Polen aufhältig.

Sie haben keine weiteren Verwandte oder Bekannte in Österreich.

Es liegt somit kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder österreichischen Staatsbürger vor.

Ihrer Überstellung nach Polen stehen keine familiären Gründe entgegen. Hier ist auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen.

Das Recht auf Achtung des Privatlebens sichert dem Einzelnen zudem einen Bereich innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten und erfüllen kann (EKMR Brüggemann u. Scheuten).

Sie reisten unter Umgehung der offiziellen Grenzstellen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein.

Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich war nur von kurzer Dauer und stützte sich auch lediglich auf die Einbringung eines Antrages zur Erlangung von internationalem Schutz. Über ein anderes Aufenthaltsrecht verfügen Sie nicht.

Eine besondere Integration Ihrer Person in Österreich kann auch aufgrund Ihrer nur kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich ausgeschlossen werden.

Das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (Einbruchsdiebstahl, Hehlerei) bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, dass auch bei stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit 5 Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen. Im Übrigen kann der Fremde seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen (VwGH 8.2.1996, 95/18/009).

So wurden Sie bereits schon mehrmals von einem österreichischen Gericht rechtskräftig verurteilt.

So kann dem Vorbringen Ihres Rechtsvertreters, dass Sie sich auf Grund der guten Aufnahme in Ihrer Familie und der dortigen Unterstützungen an das Rechtssystem in Österreich nun angepasst hätten, nicht geglaubt werden, sondern schließt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Meinung der Bezirkshautmannschaft XXXX, wie im Bescheid vom 02.11.2015, Zahl: XXXX, an, in welchem angeführt wurde, dass die Straftaten in Ihrer Summe nicht auf eine positive Zukunftsprognose schließen lassen.

Dies lässt sich auch damit bestätigen, da Sie aktuell vom Bezirksgericht XXXX wegen § 50 (1) Z 3 WaffG rechtskräftig mit 05.07.2016, Zahl: XXXX, zu einer Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 Euro im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt wurden.

Dies ist somit bereits die zweite rechtskräftige Verurteilung in Österreich, seit Sie nach Österreich zurückgekehrt sind und bei der Familie Ihrer Ehefrau gut aufgenommen wurden!

Aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens liegen auch sonst keine Hinweise vor, welche den Schluss zulassen, dass durch eine Ausweisung auf sonstige Weise unzulässiger Weise in Ihr Privatleben eingegriffen wird.

Dem Beschwerdeführer musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die Einreise unter Umgehung der Grenzkontrolle den Umstand, dass der Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche Art der Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Dazu kommt dass die Beschwerdeführerin gerade in diesem Stadium des ungewissen Aufenthaltes ihre Anknüpfungspunkte gem. Art. 8 (1) EMRK begründete, weshalb sie nicht schützenswert erscheint. Eine Prüfung der sonstigen genannten Kriterien brachte keine weiteren gewichtigen Argumente für den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip) (AsylGH 4.8.2008, E10 313376-1/2008)."

Der durch die normierte Ausweisung des BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist somit durch ein deutliches Überwiegen des öffentlichen Interesses am geordneten Vollzug der Dublin III-VO im Vergleich zu seinem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die Verwaltungsbehörde hat daher eine korrekte Interessensabwägung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen.

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die Entscheidung liegt allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche bereits durch umfassende und im Detail bzw. in der fachlichen Substanz unwidersprochen gebliebene Feststellungen festgehalten wurde und demgemäß in einer Tatbestandsfrage.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht sowohl auf umfangreiche Judikatur des EGMR sowie auf eine ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten der angefochtenen Bescheide wiedergegeben.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.